Friedhofsgebühren Lage 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lage · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32791

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023-01-01 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍ (Satzung + Gebühren) Lage, Stadt

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage vom 12. Dezember 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2022

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) sowie § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) und § 34 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage inden jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Lage in seiner Sitzung am 22.12.2022 folgende 1. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhofsanlagen der Stadt Lage vom 12. Dezember 2013 beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. 1. Für die Benutzung der Friedhofsanlagen der Stadt Lage und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben.
  2. 2. Leibesfrüchte bis 500g werden im Sternenkinderfeld 21/A/KaSK gebührenfrei beigesetzt.

§ 2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  3. 3. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungender kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so ist jeder einzelne Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch, wer die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 4 Gebührensätze

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten gemäß § 15 und § 16 der jeweils geltenden Friedhofssatzung der Stadt Lage

A) Sarggrabstätten (Körperbestattungen) 1 Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.650,00€ 2 Sarggrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 610,00€ 3 Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen je Stelle 2.000,00€ 4 Anonymes Sarggrab 1.250,00€

B) Urnengrabstätten (Aschebeisetzungen) 1 Urnenerdgrab für bis zu 4 Urnen 900,00€ 2 Urnenbaumgrab für 2 Urnen 950,00€ 3* Urnengemeinschaftserdgrab für 1 Urne – netto 405,00€ 4* Anonymes Urnengrab – netto 260,00€ 5 Urnenwandkammer 825,00€ 6 Grabnutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbestattung auf einer 250,00€ Sargbestattung

  1. 2. Verlängerung von Nutzungsrechten Bei Verlängerungen bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl ganzer Jahre, die zwischen dem Verlängerungstermin und dem Ende des letzten voll nutzbaren Jahres vor dem Ablauf der Nutzungszeit liegen. 1 Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres je Jahr 60,00€ und Grabstelle 2 Gemeinschaftssarggrabstätte mit Pflanzstreifen je Jahr und Grabstelle 75,00€ 3 Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen je Jahr 40,00€ 4 Urnenbaumgrab für 2 Urnen je Jahr 40,00€ 5 Urnenwandkammer je Jahr 49,00€
  1. 3. Bestattungsgebühren Die Leistungen für die Grabbereitung und Bestattung beinhalten das Öffnen und Schließen der Gräber, das Herrichten des Grabhügels einschließlich des Auslegens des Grabschmucks. 1 Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelle 400,00€ 2 Gebühr für die Benutzung der Sargkammer/Kühlzelle 200,00€ 3 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene 365,00€ nach Vollendung des 5. Lebensjahres 4 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene bis 250,00€ zum vollendeten 5. Lebensjahr 5 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene 500,00€ nach Vollendung des 5. Lebensjahres -Samstags- 6 Gebühr für die Grabbereitung Sarg-/Körperbestattung für Verstorbene bis 260,00€ zum vollendeten 5. Lebensjahr -Samstags- 7 Gebühr für die Grabbereitung Urnen-/Aschebestattung 160,00€ 8* Gebühr für die Grabbereitung anonyme Urnen-/Aschebestattung – netto 160,00€ 9* Gebühr für die Grabbereitung anonyme Urnen-/Aschebestattung - 200,00€ Samstags- - netto 10 Gebühr für die Grabbereitung Urnen-/Aschebestattung 200,00€
  • Samstags-

11 Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer 175,00€ 12 Gebühr für die Urnenbestattung in einer Urnenwandkammer 250,00€ -Samstags-13 Kranztransport 35,00€ 14 Erdaustausch bei Körperbestattung 175,00€

  1. 4. Ausgraben von Leichen und Aschen 1 Aushebung einer Leiche für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebens- 1.550,00€ jahres 2 Aushebung einer Leiche für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00€ 3 Bergung einer Urne 300,00€ 4 Bergung und Wiederbeisetzung einer Urne bei Folgebelegung durch eine 300,00€ Körperbestattung
  1. 5. Einebnungen Die Leistungen der Grababräumung beinhalten das Abräumen, die Abfuhr und Entsorgung der Grabanlagen (Grabstein, Fundamente, Umrandung und Bepflanzung) sowie die Herstellung der Flächen einschließlich Raseneinsaat. Für die notwendigen Verwaltungsarbeiten werden zusätzliche Gebühren erhoben. 1* Einebnung Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 170,00€
  • je Grabstelle – netto

2* Einebnung Sarggrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – 160,00€ netto 3* Einebnung Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen – netto 150,00€ 4* Restruhezeit – Rasenpflege Sarggrab für Verstorbene nach Vollendung 3,80€ des 5. Lebensjahres – je Grabstelle und Jahr – netto 5* Restruhezeit – Rasenpflege Sarggrab für Verstorbene bis zum vollendeten 1,40€

  1. 5. Lebensjahr - je Jahr – netto 6* Restruhezeit – Rasenpflege Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen – je Jahr – netto 2,25€
  1. 6. Verwaltungsleistungen 1 Separater Antrag Verlängerung des Grabnutzungsrechtes 55,00€

2 Antrag auf vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechtes je Grabstätte 110,00€

3 Sondergenehmigungen, Aufwand je Stunde 110,00€

  1. 7. Stundensatz für Personaleinsatz 1 Einsatz eines Friedhofsbediensteten 36,00€ 8) Umsatzsteuer Bei den mit * gekennzeichneten Gebühren wird die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 5 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung für die Friedhofsanlagen der Stadt Lage tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhofsanlagen der Stadt Lage vom 01. Juli 2005 außer Kraft. Die Änderungen aufgrund der 1. Änderungssatzung vom 22.12.2022 treten am 01.01.2023 in Kraft. Soweit eine Gebührenpflicht nach dem bisherigen Rechtentstanden und noch nicht geltend gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht gegoltenhaben.

Lage, den 22. Dezember 2022

Stadt Lagegez. M. Kalkreuter Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013-12-12 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Lage vom 12.12.2013

Inhaltsübersicht

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

§ 4a Stilllegung von Friedhofsüberhangflächen

§ 4b Organisatorische Sperrung belegter Flächen

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Sarggrabstätten, Gemeinschaftssarggrabstätten und anonyme Sarggrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

§ 31 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Gebühren

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Inkrafttreten

Anhang Friedhofsentwicklungskonzept: Lageplan Nr. 1 - Nr. 11

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Lage am 12. Dezember 2013 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Lage gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. 1. Friedhof Zentralfriedhof einschließlich Abteilung Weiße Breede
  2. 2. Friedhof Windheide
  3. 3. Friedhof Hasselbruch
  4. 4. Alter Friedhof Ehrentrup (Pivitsheider Straße)
  5. 5. Friedhof Billinghausen
  6. 6. Friedhof Hagen
  7. 7. Friedhof Hardissen
  8. 8. Friedhof Stapelage
  9. 9. Friedhof Müssen (Schieregge)
  10. 10. Friedhof Ohrsen
  11. 11. Friedhof Pottenhausen
  12. 12. Friedhof Waddenhausen

§ 2Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lage waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Lage sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen

§ 3Bestattungsbezirke

(1) Bestattungsbezirke werden für das Stadtgebiet nicht festgelegt.

(2) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen. Die Stadt Lage ist jedoch nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen.

§ 4Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für einzelne Bestattungsformen ganz oder teilweise gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in bisherigen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, wenn deren Ruhezeit noch währt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit der Grabstätten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (7) Der alte Friedhof Ehrentrup an der Pivitsheider Straße wird mit Inkrafttreten dieser Satzung geschlossen. Es finden keine Beisetzungen mehr statt. (8) Auf dem alten Teil des Friedhofs Billinghausen werden Körperbestattungen durch Beschluss des Bau- und Planungsausschusses vom 18.02.2009 nur als Erstbelegung und im Rahmen bestehender Rechte durchgeführt. Teilbereiche dieses Friedhofs werden künftig ausschließlich für Urnenbeisetzungen weitergeführt. (9) Auf dem Friedhof Ohrsen werden Körperbe-stattungen nur als Erstbelegung im Rahmen bestehender Rechte durchgeführt. Darüber hinaus werden neue Gräber für Körperbe-stattungen nur noch in dem Umfang, wie sie aktuell in den sanierten Belegungsflächen vorhanden sind, abgegeben. Alle übrigen Teilbereiche der Belegungsfläche des Friedhofs werden künftig ausschließlich für Urnenbeisetzungen weitergeführt.

§ 4a Stilllegung von Friedhofüberhangflächen

(1) Friedhofsüberhangflächen sind im Friedhofsentwicklungskonzept der Stadt als solche ausgewiesene, belegte Grabflure, die aufgrund des demografischen Wandels in der Bevölkerung und als Folge der - gegenüber früheren Zeitabschnitten - geänderten Bestattungskultur zukünftig nicht mehr für Bestattungszwecke genutzt werden. Im Eigentum der Stadt befindliche Überhangflächen werden frühestens 10 Jahre nach dem Ablauf aller dort zu berücksichtigenden Ruhefristen entwidmet. (2) Auf Friedhofsüberhangflächen werden keine neuen Grabrechte mehr vergeben. Bestehende Grabrechte können nur noch von Partnern der Bestatteten beziehungsweise von Personen genutzt werden, die in den jeweiligen Grabnutzungsrechtsurkunden aufgeführt sind. (3) Auf Friedhofsüberhangflächen werden nach dem Ablauf des Jahres 2026 keine Bestattungen mehr durchgeführt. (4) Die Regelungen nach Absatz 3 haben auch für Gräber alten Rechts nach § 32 dieser Satzung Gültigkeit. (5) In Ausnahmefällen können Grabstätten auf Antrag der Bestattungspflichtigen verlegt werden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des § 4.

(6) Aus Gründen des öffentlichen Interesses können Grabstellen, die in stark fragmentierten Grabfeldern bzw. Teilbereichen von Grabfeldern (vorh. Belegungsdichte ca. <5% der mögl. Sarg-/Urnengrabstellenkapazität) liegen, verlegt werden. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des § 4. (7) Das Friedhofsentwicklungskonzept der Stadt Lage für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 weist für folgende Friedhofsanlagen Überhangflächen aus:

Friedhofsanlage Ausdehnung der Überhangflächen Darstellung in der Anlage Nr. 22 Windheide auf die Gesamtanlage Lageplan Nr. 2 Nr. 23 Hasselbruch auf die Gesamtanlage Lageplan Nr. 3 Nr. 25 Billinghausen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 4 Nr. 26 Hagen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 5 Nr. 28 Stapelage auf Teilbereiche Lageplan Nr. 7 Nr. 29 Müssen auf die Gesamtanlage Lageplan Nr. 8 Nr. 30 Ohrsen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 9 Nr. 32 Waddenhausen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 11

§ 4b Organisatorische Sperrung belegter Flächen

(1) Grabflure, die bereits stark fragmentierte, nicht zusammenhängende Belegungszustände aufweisen, werden aus organisatorischen Gründen für weitere Belegungen gesperrt um eine geordnete Friedhofsentwicklung zu ermöglichen. Die organisatorische Sperrung wird erst dann aufgehoben wenn der Bedarf für eine Inanspruchnahme vorliegt. (2) Auf organisatorisch gesperrten belegten Grabflächen werden keine neuen Grabrechte mehr vergeben. Bestehende Grabrechte können nur noch von Partnern der Bestatteten beziehungsweise von Personen genutzt werden, die in den jeweiligen Grabnutzungsrechtsurkunden aufgeführt sind. (3) Aus Gründen der Friedhofsplanung und -entwicklung kann die Verlegung von Grabstätten auf Antrag der Bestattungspflichtigen erforderlich sein. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen des § 4. (4) Das Friedhofsentwicklungskonzept der Stadt Lage für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 weist für folgende Friedhofsanlagen organisatorisch gesperrte Flächen aus:

Friedhofsanlage Ausdehnung der organisatorisch Darstellung in der Anlage gesperrten Flächen Nr. 21 Zentralfriedhof auf Teilbereiche Lageplan Nr. 1 Nr. 25 Billinghausen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 4 Nr. 27 Hardissen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 6 Nr. 28 Stapelage auf Teilbereiche Lageplan Nr. 7 Nr. 30 Ohrsen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 9 Nr. 31 Pottenhausen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 10 Nr. 32 Waddenhausen auf Teilbereiche Lageplan Nr. 11

II. Ordnungsvorschrift en

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganzjährig von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen zu befahren und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartenbaubetriebe, Bestattungsunternehmer und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen keiner speziellen Genehmigung. Voraussetzung ist lediglich die fachlich korrekte Ausführung der Arbeiten. (2) Die Gewerbetreibenden und deren Bedienstete haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (4) Gewerbetreibende können zur Ausführung ihrer Tätigkeit die befestigten Friedhofswege in erforderlichem Umfang mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Höchstgeschwindigkeit darf 7 km/h (Schritttempo) nicht überschreiten. Aus witterungsbedingten Gründen kann die Einstellung der Arbeiten angeordnet und das Befahren der Friedhöfe oder einzelner Wege untersagt werden. (5) Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Bei gewerblicher Grabpflege auf dem jeweiligen Friedhof anfallende Abfälle der Art, wie sie auch bei privat durchgeführter Grabpflege anfallen, dürfen über den dort vorhandenen Abfallsammelplatz entsorgt werden. Die Benutzung der Abfallbehälter ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Gewerbespezifische Abfälle, wie Kisten oder Paletten usw. müssen vom Gewerbetreibenden anderweitig ordnungsgemäß entsorgt werden. (6) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Friedhofssatzung die weitere gewerbliche Betätigung auf Zeit oder auf Dauer zu untersagen.

III. Allgemeine Best attungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen (Beginn der Trauerfeier) erfolgen montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Termin 15:00 Uhr kann nur für Urnenbestattungen vergeben werden. An Samstagen folgen Bestattungen von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Folgen mehrere Feiertage aufeinander, können Ausnahmen zugelassen werden. (4) Die bei einem Begräbnis erforderlichen Träger werden nicht von der Stadt Lage gestellt. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen auf dem anonymen Urnenfeld des Zentralfriedhofes in Lage bestattet. (6) Auf Antrag des Bestattungspflichtigen können Aschen bei der Stadt Lage bis zur Dauer von maximal 8 Monaten gegen Gebühr eingelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen auf dem anonymen Urnenfeld des Zentralfriedhofes in Lage bestattet.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargab-dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen. (4) Totgeburten mit einem Körpergewicht unter 500 g können in einem Birkenstammsarg beigesetzt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat alles Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Nutzungsberechtigte haben vorübergehende Veränderungen oder Beeinträchtigungen ihrer Grabstätten im Zusammenhang mit Beisetzungen auf benachbarten Grabstätten zu dulden. Eine Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nicht.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt für Sarg-/Körperbestattungen bei Erwachsenen 25 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Auf dem alten Teil des Friedhofs Billinghausen Feld I – Feld XII beträgt die Ruhezeit für Sarg-/Körperbestattungen bei Erwachsenen 40 Jahre, bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre. (3) Auf dem Friedhof Waddenhausen beträgt die Ruhezeit für Sarg-/Körperbestattungen bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (4) Auf allen Friedhofsüberhangflächen nach § 4a beträgt die Ruhezeit für Sarg-/Körperbestattungen 15 Jahre. (5) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen und für Leibesfrüchte bis 500 g beträgt auf allen städt. Friedhöfen 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, durch den Friedhofsträger in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden ausschließlich im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Leichen dürfen nur in den Monaten Oktober bis März und nur in den frühen Morgenstunden bei Absperrung des betreffenden Friedhofsteiles umgebettet werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich. Vom Antragsteller ist ein Ersatzsarg/-aschegefäß bereitzustellen, der/das im Bedarfsfall zu verwenden ist. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Lage. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Sarggrabstätten

b) anonyme Sarggrabstätten

c) Gemeinschaftssarggrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten

e) anonyme Urnenerdgrabstätten

f) Urnengemeinschaftserdgrabstätten

g) Urnengrabwände und -stelen

h) naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Regelabmessung je Stelle beträgt bei Grabstätten: nach Ziffer 2 a), b) c) je 1,25 x 2,50 m; nach Ziffer 2 a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Jahr 0,90 x 1,60 m nach Ziffer 2 a) für Leibesfrüchte bis 500g 0,60 x 0,90 m nach Ziffer 2 e), 2 f) und 2 h) Abmessungen entsprechend der Maßgabe des jeweiligen Belegungsplanes. nach Ziffer 2 g) je 0,29 x 0,58 x 0,36 m, Auf bestehenden Friedhofsteilen können die Grababmessungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur von den vg. Abmessungen abweichen. Ebenfalls hiervon abweichende Maße bestehender Grabstätten bleiben unberührt. (5) Gräber dürfen nicht ausgemauert werden. Vorhandene ausgemauerte Gräber werden nicht mehr ausgemauert abgegeben.

§ 14 Reihengrabstätten

Das Nutzungsrecht an den bis zum Inkrafttreten dieser Satzung als Reihengrabstätteabgegebenen Gräbern kann weiterhin nicht verlängert werden.

§ 15 Sarggrabstätten, Gemeinschaftssarggrabstätten, anonyme Sarggrabstätten

(1) Sarggrabstätten und Gemeinschaftssarggrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 oder einen darüber hinausgehenden Zeitraum (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Sarggrabstätten/ Gemeinschaftssarggrabstätten werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4, die Stilllegung von Überhangflächen nach § 4a oder die organisatorische Sperrung von belegten Flächen nach § 4b beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben bzw. verlängert werden. Ein Wiedererwerb/Verlängerung ist nur auf Antrag und im Regelfall nur für die gesamte Sarggrabstätte möglich. Ausnahmsweise können Teilungen zugelassen werden, wenn die entstehenden Teilflächen belegungstechnisch nutzbar sind und die Ziele der Friedhofsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb/Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4, die Stilllegung von Überhangflächen nach § 4a oder die organisatorische Sperrung von belegten Flächen nach § 4b beabsichtigt ist.

(3) Sarggrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In jeder Lagerstelle eines Sarggrabes kann eine Leiche beigesetzt werden. Die erneute Beisetzung einer Leiche (Wiederbelegung) in einer Lagerstelle ist erst nach Ablauf der in § 11 bestimmten Ruhezeiten möglich und kann nur dann erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Es ist jedoch zulässig, im Rahmen der Nutzungszeit in jeder Grabstelle einer Sarggrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr oder Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zusätzlich zu bestatten, wenn die Ruhezeit nach § 11 eingehalten wird. Unter dieser Voraussetzung kann alternativ zu den vg. Bestattungsvarianten auf jeder Lagerstelle eine Aschenurne zusätzlich zu einer Sargbestattung beigesetzt werden. Wird auf Sargbestattungen verzichtet, können stattdessen auf jeder Lagerstelle der Sarggrabstätte zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern

g) auf die vollbürtigen Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht und fällt entschädigungslos an die Stadt Lage zurück. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern die übertragene Nutzungsberechtigung nachträglich durch der Friedhofsverwaltung unbekannte Angehörige bestritten wird, ist die tatsächliche Berechtigung unter den beteiligten Angehörigen zu klären. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Sarggrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen vorbehaltlich der Regelungen der §§4, 4a und 4b sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit entschädigungslos zurückgegeben werden. (10)Gemeinschaftssarggrabstätten und anonyme Sarggrabstätten sind Grabstätten, die sich von den Sarggrabstätten dadurch unterscheiden, dass sie der Reihe nach vergeben und belegt sowie von der Stadt Lage bepflanzt und gepflegt werden. An anonymen Sarggrabstätten kann kein Nutzungsrecht erworben und keine zusätzliche Bestattung durchgeführt werden.

§ 16 Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenerdgrabstätten

b) anonyme Urnenerdgrabstätten

c) Urnengemeinschaftserdgrabstätten

d) Urnengrabwänden und –stelen (Grabkammern)

e) naturnahen Urnen- und Urnenbaumgrabstätten

f) Sarg- und Gemeinschaftssarggrabstätten (2) Urnenerdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 oder einen darüber hinausgehenden Zeitraum (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Urnenerdgrabstätten werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines Todesfalles verliehen. In einer Urnenerdgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Eine davon abweichende Belegungskapazität kann sich bei Bestattungen mit großen Schmuckurnen ergeben. Nutzungsrechte an Urnenerdgrabstätten werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht ist entsprechend zu verlängern, wenn durch eine Bestattung die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb/Verlängerung ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4, die Stilllegung von Überhangflächen nach § 4a oder die organisatorische Sperrung von belegten Flächen nach § 4b beabsichtigt ist. (3) Anonyme Urnenerdgrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. An einer anonymen Urnenerdgrabstätte kann kein Nutzungsrecht erworben werden. (4) Urnengemeinschaftserdgrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht zur Anbringung eines bronzenen Gedenkzeichens (Namensplatte) an dafür vom Friedhofsträger aufgestellten Steinstelen. Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Nutzungsrecht an einer Urnengemeinschaftserdgrabstätte kann nicht verlängert werden. (5) Urnengrabkammern in Urnengrabwänden und –stelen sind mit einer Steinplatte verschlossene Kammern. In einer Urnengrabkammer können bis zu 3 Aschenkapseln oder bis zu 2 Aschenkapseln mit Standardüberurnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschereste in der Umgebung der Anlagen der Erde übergeben. Nutzungsrechte an Urnengrabkammern werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines Todesfalles verliehen Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 oder einen darüber hinausgehenden Zeitraum (Nutzungszeit) verliehen. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann verlängert werden.

  1. 6. Naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätten werden auf dem Zentralfriedhof in geeigneten Feldern nach Maßgabe eines Belegungsplans angelegt. In einer naturnahen Urnen- und Urnenbaumgrabstätte können maximal 2 Urnen bestattet werden. Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsträger. Nutzungsrechte an naturnahen Urnen- und Urnenbaumgrabstätten werden sowohl im Wege des Vorkaufs als auch anlässlich eines Todesfalles verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 oder einen darüber hinausgehenden Zeitraum (Nutzungszeit) verliehen. An einer naturnahen Urnen- und Urnenbaumgrabstätte kann das Nutzungsrecht verlängert werden.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (2) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind:

a) alle Felder für Gemeinschaftssarggrabstätten

b) alle Felder für Urnengemeinschaftserdgrabstätten

c) naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätten)

d) Urnenwandanlagen

e) Friedhof Billinghausen Feld B

f) Friedhof Müssen

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Näheres ist in den Abschnitten VI Grabmale und bauliche Anlagen sowie VII Herrichtung und Pflege von Grabstätten geregelt. (2) Die Gestaltung der Grabstätte darf andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

VI. Grabmale und bauli che Anlagen

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Sätze und des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Für Grabmale dürfen Kunststoffe und Beton nicht verwendet werden. (3) Für bauliche Anlagen dürfen Kunststoffe, Beton und Holz nicht verwendet werden. (4) Zaunartige Einfriedigungen und Ketten sind nicht zugelassen. (5) Grabeinfassungen aus Naturstein sind zugelassen. Ihre Stärke muss zwischen 5 und 8 cm liegen; ihre Höhe über Gelände darf ein Maß von 8 cm nicht überschreiten. (6) Grababdeckungen sind ausschließlich auf Grabstätten für Aschenbeisetzungen nach § 16 (1)

a) und d) zugelassen. Sie müssen aus Naturstein bestehen und dürfen die Grabstätte nicht vollständig bedecken. (7) Auf allen anderen Grabstätten dürfen Grababdeckungen nicht eingesetzt werden. (8) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er auf Antrag der Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. (1) bis (7) zulassen. (9) Bereits bestehende Grabstätten bleiben von den Regelungen unberührt.

§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

(1) Die Grabmale auf den Gemeinschaftssarggrabstätten nach §18 (2a) müssen aus bearbeitetem oder unbearbeitetem Naturstein oder Metallen bestehen und als liegendes Denkmal ausgebildet werden. Breite bis 0,50m, Länge bis 0,50m, Höhe der Hinterkante bis 0,30m. (2) Bei Urnengemeinschaftserdgrabstätten nach §18 (2b) kann der Nutzungsberechtigte eine Namenstafel aus Bronzeguss und erhabenen Schriftzeichen und den Abmessungen 0,20m x 0,10m an den vom Friedhofsträger aufgestellten Natursteinsäulen anbringen lassen. (3) In naturnahen Urnen- und Urnenbaumgrabstätten nach § 18 (2c) stellt der Friedhofsträger Gedenkzeichen nach Maßgabe eines Gestaltungsplanes zur Verfügung. Die Nutzungsberechtigten können dort Namenszeichen anbringen. (4) Die Verschlussplatten der Urnenwände und –stelen nach §18 (2d) dürfen nur mit Namenszeichen und Ornamenten versehen werden. Schriften und Ornamente können aus Bronze oder auch als Gravur aufgebracht werden. Das Anbringen von Kerzen- und Vasenhaltern aller Art sowie die Applikation von Lichtbildern auf Urnenwandanlagen sind nicht erlaubt. Es sind ausschließlich die vom Friedhofsträger gestellten Natursteinplatten zu verwenden. (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. (1) bis (3) und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Friedhofsverwaltung dem angezeigten Vorhaben nicht binnen 4 Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht. (2) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und die Befestigung der Denkmale und baulichen Anlagen kann durch die Friedhofsverwaltung überprüft werden. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Urnengemeinschaftserdgrabstätten und Urnenwand- bzw. Urnenstelenanlagen erfolgt die Unterhaltung durch den Friedhofsträger. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des

Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Grabnutzungsberechtigte aufzubewahren. Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Grabnutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Grabnutzungsberechtigten haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 (4) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit Erdgrabstätten aller Art oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Fundamente zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn die Nutzungsberechtigten sie nicht innerhalb der vg. Frist entfernt haben. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Grabnutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herricht ung und Pfl ege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 nach der Bestattung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Wuchshöhe von 3,00 m nicht überschreiten. Alle zur Oberflächengestaltung von Gräbern eingesetzten Materialien müssen wasser- und luftdurchlässig sein. Verkittete und chemisch gebundene Schichten aus Mineral-, Glas- und Kunststoffen dürfen nicht verwendet werden. Als Begrenzung der Grabstätte sind zur linken Seite durch die Nutzungsberechtigten rötliche Trittplatten (0,25 x 0,50 m) in folgender Anzahl zu verlegen: o bei Sargbestattungsgräbern: 5 Platten o bei Verstorbenen unter 5 Jahre: 3 Platten o bei Urnenerdgrabstätten: 2 Platten Grenzt an der rechten Seite der Grabstätte eine Fläche an, für die die

Friedhofsverwaltung zuständig ist, so werden die Trittplatten zu dieser Fläche hin durch die Friedhofsverwaltung verlegt. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Diese Regelung trifft nicht zu für § 13 (2) b), c), e), f), g),h). Das Abräumen der ehemaligen Reihengrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabnutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 27 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind:

a) alle Felder für Gemeinschaftssarggrabstätten

b) alle Felder für Urnengemeinschaftserdgrabstätten

c) naturnahe Urnen- und Urnenbaumgrabstätten)

d) Urnenwandanlagen

e) Friedhof Billinghausen Feld B

f) Friedhof Müssen (2) für die Gestaltung aller unter den Punkten a-d aufgeführten Grabstätten ist der Friedhofsträger zuständig. (3) auf den Friedhöfen Billinghausen Feld B und Friedhof Müssen darf die gärtnerische Gestaltung von Grabflächen, nicht über ein Abstandsmaß von mehr als 1,00 m –gemessen von der Hinterkante Grabmal- hinausgehen. Die übrigen Flächen sind als Rasenflächen zu gestalten.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 (3)) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt (1) Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 (2) bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Aufbahrung des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

Für bisher sogenannte Erbbegräbnisse mit Nutzungsrechten von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die mit Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 01.07.1992 in Wahlgrabstätten umgewandelt wurden, gilt § 15 (1) sinngemäß. Die Eigenschaft eines Erbbegräbnisses ist nachzuweisen (z.B. durch Vorlage der Erwerbsurkunde oder des Rechnungsbeleges). Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten gilt ab Inkrafttreten der Satzung vom 01.07.1992 als für 40 Jahre erworben.

§ 33 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 (2) missachtet,

c) entgegen § 6 (5) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 (1) der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 22 (1) und (3), § 25 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.

j) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. i) Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden auf den Friedhof mitbringt (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.

Lage, den 12. Dezember 2013

gez. C. Liebrecht Bürgermeister