📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2011🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.08.2011 (1. Änderung der Gebührensatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Isselbach vom 18.05.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.08.2011
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ORTSGEMEINDE ISSELBACH
vom 18.05.2010
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE ISSELBACH Isselbach, den 18.05.2010
(Ulrich Jürgens) Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25,00 €uro
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 175,00 €uro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 125,00 €uro
Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt im Einzelnen:
- für Erdbestattungen 450,00 €uro
- für Urnenbeisetzungen 225,00 €uro
II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 80,00 €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte 325,00 €uro bb) eine Doppelgrabstätte 650,00 €uro
- b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für aa) eine Einzelgrabstätte 8,50 €uro bb) eine Doppelgrabstätte 17,00 €uro
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 300,00 €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 10,00 €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch die Angehörigen veranlasst.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche – pauschal - 30,00 €uro
- b) einer Urne – pauschal - 30,00 €uro
- 2. Reinigung der Leichenhalle - wenn die Nutzer der Leichenhalle diese nicht selbst reinigen - 30,00 €uro Satzung
zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Isselbach vom 18.05.2010
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Punkt IV der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt ergänzt:
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird grundsätzlich durch die Angehörigen veranlasst.
Sollte dies nicht möglich sein, wird das Ausheben und Schließen der Gräber durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
§ 2 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE ISSELBACH Isselbach, den 29.08.2011 (Ulrich Jürgens) Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 18.05.2010 (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.08.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Isselbach vom 15.12.1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.05.2010
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Isselbach
Inhaltsverzeichnis
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
4. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Ehrengrabstätten
5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. GRABMALE UND GRABEINFASSUNGEN
§ 18 Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 22 Entfernen von Grabmalen
7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
8. LEICHENHALLE
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 27 Alte Rechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Isselbach vom 15. Dez. 1987
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Isselbach hat aufgrund des § 24 der Gemeinde-ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419); zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 2020-1, sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Isselbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere
Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderer Zwecken
gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G - .
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beiset-zungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sonder-gräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten wer-den, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahl-grabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwoh-nermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsbe-rechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gege-ben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwal-tung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener be-treten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Fried-hofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum (Grabschmuck) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhal-
tung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof ge-
werbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine
Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall
die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verant-wortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.
Erforderlichenfalls ist durch besondere Schutzmaßnahmen ein mögliches Ein-brechen von Erde der Zwischenwand zu unterbinden.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab-zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die da-durch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsver-waltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt für Leichen und Aschen
a) bei Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b) bei Verstorbenen ab dem
- 6. Lebensjahr 30 Jahre
c) für Aschen in Reihen- und Wahlgrabstätten
gemäß § 15 Abs. (1) Nr. 3 und 4 15 Jahre
Die Ruhefrist bzw. Nutzungszeit dieser
Grabstätten darf dadurch nicht über-
schritten werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden;
bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten um-gebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentli-chen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf be-hördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. GRABSTÄTTEN
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grab-stätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestat-tenden schriftlich zugeteilt werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 (5) nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, aus-gestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist zur Trennung der Grabstellen eine 1,00 m hohe Trennmauer aus Ziegelsteinen, ½ Stein stark, zu errichten.
Einzel-Wahlgräber sind 2,00 m lang und 0,90 m breit.
Doppel-Wahlgräber sind 2,00 m lang und 2,00 m breit.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederver-liehen werden, hierbei kann eine kürzere Nutzungszeit gewährt werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Ge-bühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch ei-nen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehöri-gen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechts-nachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
- 1. in Urnenreihengrabstätten 1 Asche
- 2. in Urnenwahlgrabstätten bis 2 Aschen
- 3. in Reihengrabstätten zusätzlich bis zu 3 Aschen
- 4. in Wahlgrabstätten zusätzlich bis zu 3 Aschen je Grabstelle.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von
0,60 m,
Urnenwahlgräber haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 1,20 m.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahl-grabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-währt wird.
6. GRABMALE UND GRABEINFASSUNGEN
§ 18 – Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden An-forderungen entsprechen:
a) Zugelassen sind Grabmale aus
- 1. frostsicherem und wetterfestem Naturstein
- 2. Holz
- 3. Eisen und Bronze
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1. Alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein,
2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig 3. Grabeinfassungen (Rahmen) sind aus frostsicherem,
wetterfesten Naturstein in einer Stärke von 8 cm bis 12 cm, bis zu einer Höhe von 20 cm zulässig,
Einfassungen aus Natursteinen mit verspringenden Kanten sind zuläs-sig, wenn sie mit dem gleichen Material wie das Grabmal hergestellt werden, 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
sie dürfen Sockel bis 12 cm Höhe haben 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien
Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben, 6. Die Inschrift muss auf der Fläche gut verteilt sein,
aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechend ausgeführt werden.
Zugelassen sind:
- 1. Die eingehauene Schrift
- 2. die eingehauene Schrift mit Blei ausgelegt
- 3. die erhabene Schrift aus dem Stein gearbeitet
- 4. erhabene Schrift in Bronze, Alu, Blei, als Einzelbuchstaben oder in einem Schriftzug
7. Firmenzeichen dürfen nicht angebracht werden.
(2) Es können errichtet werden:
- 1. Stehende Grabmale, Reihensteine, Breitsteine mit einer Stärke nicht unter 12 cm, Sockel nur mit einer Höhe von 12 cm
- 2. Felsen, Findlinge
- 3. liegende oder flach geneigte Grabmale bzw. Kissensteine und Abdeckplat- ten.
(3) a) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Grö-ßen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
- 2. auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
- 3. auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche
Stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,00 m,
für Kinder eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen.
Liegende Grabmale (Kissensteine) sind bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
- 2. auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
- 3. auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
b) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Urnenreihengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf Urnenwahlgrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
Die Höhe der Grabmale soll 0,60 m nicht übersteigen.
(4) Grabanlagen dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof errichtet werden.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung er Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Rei-hengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nut-zungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bear-beitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geän-dert worden ist.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Re-geln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilen der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflich-tet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt ent-sprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermel-deamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma-chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorhe-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nut-zungszeit wird durch öffentl. Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Ver-pflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abge-räumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfer-nen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihen-grabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Best
G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24 – Besondere Gestaltungsvorschriften
Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal-tung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen, oder aber die Grabstätte der Benutzung entziehen, abräumen und einebnen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ge-nügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekann-tmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Wird der Verantwortliche auch nach Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb eines Jahres nicht bekannt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einsähen lassen.
(4) Mit dem Entfernen der Grabanlagen nach den Absätzen 2 und 3 verlieren gleichzeitig noch bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ihre Gültigkeit und werden ohne Entschädigung entzogen.
8. LEICHENHALLE
§ 26 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient er Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwal-tung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset-zung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichti-gen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Lei-chen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 27 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, wird die Ruhezeit, und für die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs-rechte wird die Nutzungszeit nach den Vorschriften dieser Satzung bestimmt.
§ 28 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält
oder
die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Satz 1 verstößt,
4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
(§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält
(§ 18 Abs. 3 und 4), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreiben-der Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung er-richtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 20, 21 und 23),
- 10. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung / Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.11.1973, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.08.1973 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Isselbach, den 15. Dezember 1987
Ortsgemeinde Isselbach Schmülling, Ortsbürgermeister S A T Z U N G
zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 15.12.1987 der Ortsgemeinde Isselbach
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Buchstabe d wird gestrichen. Die bisherigen Buchstaben e bis i werden Buchstaben d bis h. Es wird ein neuer Buchstabe i angefügt mit folgendem Text:
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 6 ) - Ausführen gewerblicher Arbeiten – wird neu formuliert:
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbe-haltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Fried-hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungs-verfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwal-tungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ans-prechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
§ 10 – Ruhezeit – wird erweitert um:
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:
*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleis-tungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 30 Jahre
c) für Aschen in vorhandenen Wahl- u. Urnenwahlgrabstätten 15 Jahre
d) für Aschen in Urnenreihen- u. Urnenrasengrabstätten 25 Jahre
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten - wird wie folgt erweitert:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Rasengrabstätten als Sarg- und Urnengräber,
e) Ehrengrabstätten.
§ 13 Abs. 3 – Reihengrabstätten wird ergänzt:
(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des §13a - nur eine Leiche bestattet werden.
Neu eingefügt wird § 13 a – Gemischte Grabstätten:
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsge-meinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Des Weiteren neu eingefügt wird § 13b – Rasengrabstätten:
(1) Auf dem Friedhof werden Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen ausge-wiesen. Die Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre f. Erdbestattungen, 25 Jahre für Urnenbeisetzungen) zugeteilt.
(2) Die Grabstätten werden mit folgenden Maßen angelegt: Erdbestattungen: 2,00 m X 0,90 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,50 m, das Wegmaß liegt bei 0,60 m.
Urnenbeisetzungen: 0,40 m X 0,40 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m, das Wegmaß 0,50 m.
(3) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden anschließend von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten eingeebnet und eingesät.
(4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten durchgeführt.
(5) Die Rasengrabstätten erhalten bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe:
- bei Erdbestattungen von 0,40 m x 0,50 m im Querformat, Mindeststärke 5 cm,
- bei Urnenbeisetzungen von 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 5 cm,
jeweils aus Natursteinmaterial, sie sind ohne Zement oder anderen bindenden Zu-sätzen im Kiesbett zu verlegen. Die Anordnung der Hinweistafeln erfolgt mittig und zwar gemessen ab Oberkante der Grabstätte = 0,40 m.
Die Hinweistafeln werden nicht vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. Eine er-höhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen u. a. auf der Hinweistafel sind nicht zulässig, eine entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln, um das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich zu machen. Die Rasengrabstätten er-halten keine Grabeinfassungen.
Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Als Grabschmuck sind Schnittblumen auf der Hinweistafel zulässig und in den Win-ter-monaten (1. Nov. – 31. März) ist auch sonstiger Grabschmuck zulässig.
(6) Vermessung und Kartierung werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenom-men. (7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengrä-bern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in Reihengräbern.
§ 15 – Urnengrabstätten – erhält folgende Neufassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten,
- 2. in Urnenwahlgrabstätten,
- 3. in Reihengrabstätten,
- 4. in Wahlgrabstätten bis zu 3 Aschen je Grabstelle.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrab-stätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen - wird wie folgt
geändert:
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 2 – Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE ISSELBACH
Isselbach, den 18.05.2010
(Ulrich Jürgens) Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Isselbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Isselbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!