🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.05.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hirschberg, Stand 2021
SATZUNG über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ORTSGEMEINDE HIRSCHBERG vom 15.10.2018
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssat-zung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fäl-lig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.11.2010 außer Kraft.
Hirschberg, 15.10.2018 (Gunter Meckel) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte – auch als Rasengrabstätte - an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 150,00 €uro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte – auch als Urnenrasengrabstätte - an Berechtigte nach Nr. 1 100,00 €uro
- 3. Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit in Höhe von
250,00 €uro erhoben. II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 100,00 €uro III. Ausheben und Schließen der Gräber Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle/Kirche einschl. Glockenläuten 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche 50,00 €uro 2. Für die Reinigung der Trauerhalle/Kirche –pauschal-20,00 €uro
VI. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- 1. Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber
200,00 €uro
b) für Urnengräber 150,00 €uro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.
SATZUNG
zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hirschberg vom 30.05.2021
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Die Gebührensätze gemäß Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt angepasst:
I. Reihengrabstätten
- 3. Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit in Höhe von
400,00 €uro erhoben.
V. Benutzung der Leichenhalle 1. Für die Aufbewahrung einer/eines Verstorbenen in der Leichenhalle 50,00 €uro 2. Für die Reinigung der Trauerhalle –pauschal- 30,00 €uro
§ 2 – Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hirschberg, den 30.05.2021 ORTSGEMEINDE HIRSCHBERG
(Birgit Rutenbeck) Ortsbürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 15.10.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hirschberg, Stand 2018
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hirschberg
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Außerdienststellung und Entwidmung
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit §8 Särge §9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengräber, Rasengrabstätten § 13a Gemischte Grabstätten § 14 Urnengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 16 Herrichten und Pflege der Grabstätten § 17 Vernachlässigte Grabstätten
- 6. Grabmale, Grabeinfassungen § 18 Errichtung und Änderung von Grabmalen § 19 Material, Form und Inschriften der Grabmale § 20 Größe der Grabmale § 21 Grabeinfassungen § 22 Anlieferung § 23 Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale § 24 Entfernung
- 7. Leichenhalle § 25 Benutzung der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Listenführung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hirschberg vom 22.11.2010
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den in der Gemeinde Hirschberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte haben, ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 S. 2 u. 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-schlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstellen ist öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstellen umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst einem Angehörigen der Verstorbenen einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. (4) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstellen herzurichten.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegeben Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Gemeinde.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum ist über den eigenen Hausmüll zu entsorgen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es ei denn, aa) ein entsprechender Antrag des Nutzungsberechtigten liegt vor bb) die Gemeinde hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6* Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungs-verfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Ans. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Erdbestattungen müssen vor Ablauf von 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen, Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeinde können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch Beauftragte der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,50 m starke Erdwand getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:
- 1. in Reihengräbern – auch als Rasengrabstätten - 30 Jahre,
- 2. für Aschen in Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2 ) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. l (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Gemeinde durch das Friedhofspersonal oder durch deren Beauftragte durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber – auch als Rasengräber
b) Urnenreihengräber – auch als Rasengräber
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Ein Anspruch auf Über-lassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Ver-waltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Gemeinde bis zur gütlichen Einigung oder einer sonstigen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 13 – Reihengrabstätten – auch als Rasengrabstätten -
(1) Reihengräber – auch als Rasengräber - sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden, ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Es werden ausgewiesen:
Reihengräber für Verstorbene mit einer Länge von 2,00 m und einer Breite von 0,90 m je Grab.
(3) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden (Ausnahme gem. § 7 Abs. 4). In besonderen Ausnahmefällen entscheidet die Gemeinde.
(4) Rasenreihengräber sind mit bodenbündig eingebauten Hinweistafeln mit einer Größe von 0,50 x 0,50 m zu versehen. Grabeinfassungen sind nicht gestattet. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Als Grabschmuck dürfen in der Winterzeit und aus besonderen Anlässen Schnittblumen auf der Hinweistafel abgelegt werden. Hierauf kann aber bei der Rasenpflege nur bedingt Rücksicht genommen werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 1 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erd- oder Aschenbestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
- 1. in Reihengräbern
- 2. in Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten (Insofern diese Grabflächen durch Beschluss des Gemeinderates als gemischte Grabflächen ausgewiesen sind.)
(2) Urnenreihengräber und Urnenrasengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenreihengräber haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m.
(4) Urnenrasengrabstätten sind mit bodenbündig eingelassenen Hinweistafeln mit einer Größe von 0,50 x 0,50 m zu versehen.
(5) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.
(6) Als Grabschmuck dürfen in der Winterzeit und aus besonderen Anlässen Schnittblumen auf der Hinweistafel abgelegt werden. Hierauf kann aber bei der Rasenpflege nur bedingt Rücksicht genommen werden.
(7) Die Beisetzung ist der Gemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jedes Grab ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 16 – Herrichten und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen 6 Monate nach der Belegung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Für die Herrichtung und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengräbern der Verfügungs-berechtigte verantwortlich.
(3) Die Grabbeete sollen nicht höher als 12 cm sein.
(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solchen Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Bei Rasengrabstätten ist als Schmuck lediglich das Ablegen von Schnittblumen gestattet.
(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist von den Gräbern zu entfernen und über den Hausmüll zu entsorgen.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabfelder obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 17 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflanzt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Anforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstellen von der Gemeinde abgeräumt und eingesät werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. 6. Grabmale, Grabeinfassungen
§ 18 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen sind der Gemeinde anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofs-satzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung gelten gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Gemeinde schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19 – Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig:
- 1. Gesteine
- 2. Holz
- 3. Eisen und Bronze
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen, bei Rasengrabstätten und Urnenrasengrabstätten ist sie zwingend vor-geschrieben. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.
(3) Nicht gestattet sind Grabmale:
- 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen
- 2. aus Mauerwerk und Betonwerkstein,
- 3. mit im Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein
- 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 6. mit Lichtbildern ab einer Größe von 10 x 10 cm.
(4) Es können errichtet werden:
- 1. stehende Grabmale
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale 3. Grabplatten bei Rasengräbern (0,50 x 0,50 m)
§ 20 – Größe der Grabmale
(1) Auf Reihengräbern sind Grabmale bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche zulässig. Grabmäler sollen eine Höhe von 0,90 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.
(3) Auf Rasengrabstätte sind bodengleiche Platten mit dem Maß 0,50 x 0,50 m zulässig. Die Ausrichtung der Grabplatten wird von der Gemeinde festgelegt.
§ 21 – Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen bei ebenem Boden sind bis zu einer Höhe von 0,12 m zulässig. Bei Hanglage sind an der Bergseite nur 0,05 m zulässig.
(2) Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen – sind nicht gestattet, wenn die Gemeinde die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in abseh-barer Zeit belegen will.
§ 22 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.
§ 23 – Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks entsprechend den Bestimmungen des Merkblattes für die Standsicherheit von Grabdenkmälern des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Verfügungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung soll in der Regel im Frühjahr - nach der Frostperiode - durchgeführt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Verfügungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Stellt die Gemeinde eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzug kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, sie auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen oder das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sachen aufzubewahren.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde die Anlagen auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen. Wird über die entfernte Anlage nicht innerhalb von drei Monaten von dem Berechtigten verfügt, kann die Gemeinde entsprechend den Vorschriften des § 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(3) Künstlerische und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, dürfen ohne Einwilligung der Gemeinde nicht entfernt oder geändert werden.
- 7. Leichenhalle
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen, soweit möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 8. Schlussvorschriften
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, wird die Ruhezeit nach den Vorschriften dieser Satzung bestimmt.
§ 27 – Haftung
Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 28 – Listenführung
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber und der Aschenbeisetzungen. Zum Grabregisterverzeichnis wird auch ein Belegungsplan geführt, in dem die laufenden Nummern eingetragen werden
(2) Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Gemeinde zu verwahren.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Buchstabe a)-i) verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11),
- 6. Grabstätten vernachlässigt (§ 17),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- 8. als Verfügungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 18 u. §24 Abs. 1 und 3),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 2),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 25 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 04.11.1974 und alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Hirschberg, den 22.11.2010
(Gunter Meckel) Ortsbürgermeister SATZUNG zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 15.10.2018 der Ortsgemeinde Hirschberg
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
§ 24 Entfernung - wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengräbern werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben. Der Verfügungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungs-gemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit durch den Verfügungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstandenen Kosten vom Verfügungsberechtigten zu erstatten.
§ 2 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE HIRSCHBERG
Hirschberg, den 15.10.2018
(Gunter Meckel) Ortsbürgermeister