🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Burgschwalbachvom 27.10.2015
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1.
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, undder Antragsteller,
2.
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.05.2011 unddie Änderungssatzung vom 26.09.2013 außer Kraft.
Burgschwalbach, den 09.12.2015
(Ehrenfried Bastian) Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung - Gemeinde Burgschwalbach
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
130,00
€
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
250,00
€
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte n. Nr. 1
250,00
€
- 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte
350,00
€
- 4. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte
350,00
€
250,00
€
aa) eine Einzelgrabstätte
800,00
€
bb) eine Doppelgrabstätte
1.600,00
€
cc) jede weitere Grabstätte
800,00
€
aa) eine Einzelgrabstätte
28,00
€
bb) eine Doppelgrabstätte
56,00
€
cc) jede weitere Grabstätte
28,00
€
II. Gemischte Grabstätten (§§13a und 14 (11) der Friedhofssatzung)
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Erdbestattungena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung fürb) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für
c)
Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablaufder ersten Nutzungszeit nach Buchstabe a) und b)
aa) eine Einzelgrabstätte
800,00
€
bb) eine Doppelgrabstätte
1.600,00
€
cc) jede weitere Grabstätte
800,00
€
660,00
€
18,00
€
660,00
€
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
250,00
€
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
500,00
€
c)
200,00
€
450,00
€
- für erste Bestattung
500,00
€
- für jede weitere Bestattung
500,00
€
Urnenbeisetzung je Beisetzung
200,00
€
- 2. Urnenwahlgräber und Urnenrasenwahlgräbera) Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauerder Nutzungszeit durch Berechtigteb) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen je Jahrc)
Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf derersten Nutzungszeit
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
Urnenbeisetzung je Beisetzung
- 2. Wahlgräber - Einfachgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
- a) Einzelgrabstelleb) Doppel- und weitere Grabstellenc)
3. Urnenreihen-, Urnenrasenreihen- und Wahlgräber, anonyme Urnenerdgrabstätten (§ 15 Abs. 1 f. der Friedhofssatzung)
- je Beisetzung
200,00 €
- 4. Wird zu Zeiten beerdigt, wo für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Überstundenzuschläge, Samstags-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge anfallen, sind diese voll zu berechnen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung 50,00
€
20,00
€
20,00
€
5,00
€
60,00
€
- 1. Reihengräber und Einzelwahlgräber
200,00
€
- 2. Wahlgräber
300,00
€
- 3. Urnengräber
100,00
€
- 4. Urnenrasenreihengräber
25,00
€
- 5. Urnenrasenwahlgräber
40,00
€
a) einer Leiche bis zu 4 Tagenfür jeden weiteren Tagb) einer Urne bis zu 10 Tagenfür jeden weiteren Tag
- 3. Reinigung der Trauerhalle
VII. Abbau und Entsorgung von Gräbern
(Doppelgrab)
Anmerkung Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung in der zur Zeit gültigen Fassung eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oderaufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfangan gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wordensind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung Burgschwalbach, Schlossstrasse 8, 65558 Burgschwalbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlichgeltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltendgemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltendmachen.
65623 Hahnstätten, 09.12.2015 Verbandsgemeindeverwaltung Hahnstätten
(Siegel)
(Volker Satony) Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Burgschwalbach (Stand 2026)
Erste Anderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Burgschwalbach vom 05.02.2026
Der Gemeinderat von Burgschwalbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3 und 6 A,bs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassu,ng folgende Anderungssatzung besch lossen, die hiermit bekan ntgemacht wird :
Artikel I
1,) § f S Abs, 1- wird wie folgt ergänzt
h.) in Urnengrabstätten im Bestattungsgarten (Memoriam-Garten) nach § 19 Abs, 5
2.) § fg Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst
(5) Grabstätten in einer besonders ausgewiesenen Fläche des Friedhofs, einer Grabanlage mit zusätzlichen Gestaltungs- und Pflegevorschriften, werden nur mit gleichzeitigem Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH für die Dauer der Ruhefrist bzw, des Nutzungsrechts abgegeben. Die Grabpflege wird von einer beauftragten Friedhofsgärtnerei entsprechend den Leistungen des Pflegevertrages durchgeführt. Ein von der Treuhandstelle beauftragter Steinmetz setzt das Grabmal nach Maßgabe des Treuhandvertrages. Hier werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
b) gemischte Grabstätten im Sinne des § 13 a
c) Urnenreihengrabstätten für L Urne
d) Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen Urnenwahlgrabstätten im Memoriam-Garten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. ln diesem Grabfeld gelten folgende Ruhezeiten:
a) für Leichen 30 Jahre
b) für Aschen in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten L5 Jahre
c) für Aschen in gemischten Grabstätten im Sinne des § 13 a
§ 20 ist nicht zu beachten, dies obliegt der Treuhandstelle Hessen-Thüringen GmbH.
Artikel ll
Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Burgschwalbach vom 1t.05.2023 bleiben un berüh rt.
Artikel ll!
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
65558 Burgschwalbach, den /7 etZ. 7a26 r.rf !l f
(Sauerwein) i, Ortsb ü rgerm eister
C HINWEIS Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfah-rens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekom-men sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemein- deverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz L genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen, Bei der Bekanntma-chung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzun-g von a Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
56368 Katzenelnbogen, den 2 5. Frr'il, äüil6
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§ 9 – ,.'?*
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BEKAN NTMACH UNGSVERM ERK
- Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der
Ortsgemeinde im Mitteilungsblatt,,Aktuell" der Verbandsge-1_ meinde Aar-Einrich Nr.: lO /2026 am 05 . t(ol ? 2026 in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht.
Diese Satzung ist damit zum 06 ^ 03.9lQ26 in Kraft getreten Verbandsgemeindeverwaltung AAR-EINRICH 56358 Katzenelnbogen, den I ?, lqiir';l ?ü?fl lm sss fuftra8 tu'l r ! il ürr-ctAa (? Klaudia Thomas .h
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