Diez

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.05.2021 · Friedhofssatzung: 28.05.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab475,00 €uro Erwachsene ab 5 Jahren; Kinder bis 5 Jahre: 187,50 €uro. Zusätzlich einmalige Rasenpflege für Erdbestattungen: 437,50 €uro.
Sargwahlgrab1.312,50 €uro Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte: 2.625,00 €uro.
Urnenreihengrab312,50 €uro Überlassung der Grabstätte.
Urnenwahlgrab600,00 Euro Einstellig; zweistellig: 1.200,00 Euro.
Urnengrab anonym250,00 €uro Überlassung; zusätzlich einmalige Rasenpflege für Urnenbeisetzungen: 225,00 €uro.
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)912,50 Euro Sargbeisetzung (ab 5 J.); Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier: 250,00 Euro. Getrennt von Grabgebühr als 'Ausheben und Schließen der Gräber'.
Trauerhalle / Halle187,50 €uro Nutzung für Trauerfeier; beinhaltet Standarddekoration.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Diez vom 28.05.2021

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.03.2013 außer Kraft.

STADT DIEZ

Diez, den 28.05.2021

(Annette Wick)

Stadtbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 187,50 €uro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab - auch als Rasengrabstätte - 475,00 €uro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 312,50 €uro

  1. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 250,00 €uro

  1. 4. Für die Rasengrabstätten sowie die anonymen Urnenbeisetzungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet.

Sie beträgt im Einzelnen:

  • für Erdbestattungen 437,50 €uro
  • für Urnenbeisetzungen 225,00 €uro

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 250,00 €uro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 1.312,50 €uro bb) eine Doppelgrabstätte 2.625,00 €uro cc) jede weitere Grabstätte 1.312,50 €uro

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte 37,50 €uro bb) eine Doppelgrabstätte 75,00 €uro cc) jede weitere Grabstätte 37,50 €uro

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a) u. b) für aa) eine Einzelgrabstätte 1.312,50 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 2.625,00 Euro cc) jede weitere Grabstätte 1.312,50 Euro

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) aa) für eine einstellige Urnenwahlgrabstätte 600,00 Euro bb) für eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte 1.200,00 Euro
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzun- gen je Jahr aa) für eine einstellige Urnenwahlgrabstätte 20,00 Euro bb) für eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte 40,00 Euro
    • c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a) u. b) aa) für eine einstellige Urnenwahlgrabstätte 600,00 Euro bb) für eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte 1.200,00 Euro

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

(Bei Erdbestattungen einschl. 4 Sargträger sowie 1 Sargführer)

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 437,50 Euro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 912,50 Euro

  1. 2. Wahlgräber - Einfachgräber - (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung)
    • a) Einzelgrabstelle 912,50 Euro
    • b) Doppel- und weitere Grabstellen für erste Bestattung 912,50 Euro für jede weitere Bestattung 912,50 Euro

  1. 3. Urnenreihen- und –wahlgräber (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) Für die Beisetzung von Aschenresten – Urnen – werden erhoben:
    • a) Trauerfeier und spätere Beisetzung 375,00 Euro
    • b) Trauerfeier und Beisetzung zusammen 300,00 Euro
    • c) Beisetzung ohne Trauerfeier 250,00 Euro

  1. 4. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v.H. - Terminierung nur nach vorheriger Absprache -

  1. 5. Sargträgergestellung Je zusätzlicher Sargträger 50,00 €uro

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung

a) - einer Leiche bis zu 5 Tagen 125,00 €uro

  • für jeden weiteren Tag 25,00 €uro

b) - einer Urne bis zu 10 Tagen 25,00 €uro

  • für jeden weiteren Tag 3,75 €uro

2. Für die Benutzung:

a) der Trauerhalle – nur Trauerfeier 187,50 €uro

b) des Harmoniums 25,00 €uro

Die Nutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier beinhaltet gleichzeitig folgende Dekoration:

  • 8 Lorbeerpyramiden oder vergleichbares
  • 6 Einzelkerzenständer inkl. Kerzen
  • 3 Bogenkerzenständer

Eine Nichtbenutzung der Standarddekoration führt nicht zu einer Kostenermäßigung bei den Friedhofsgebühren!

Sollten darüber hinaus sonstige Dekorationsartikel gewünscht werden, sind diese über das jeweilige Bestattungsinstitut/Gärtnerei zu ordern und werden von dort separat in Rechnung gestellt.

VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 1. Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) für Reihengräber - auch gemischte Grabstätten -225,00 €uro
b) für Kindergräber150,00 €uro
c) für Urnenreihengräber150,00 €uro
d) für Urnenwahlgräber187,50 €uro
e) für Einzelwahlgräber225,00 €uro
f) für Doppelwahlgräber475,00 €uro

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.

VIII. Besondere Gebühren

  1. 1. Pflegegebühr Freifläche bei Einebnung einzelner Grabstätten vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit auf Antrag des Unterhaltungsverpflichteten bzw. des Nutzungsberechtigten

1.1 bei Reihengrabstätten und Einzelwahlgrabstätten pro Jahr bis zur Beendigung der Ruhe- bzw. Nutzungszeit30,00 €uro
1.2 bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr bis zur Beendigung der Nutzungszeit50,00 €uro
1.3 bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten für jede weitere Grabstelle pro Jahr bis zur Beendigung der Nutzungszeit15,00 €uro