🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.10.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Hahnstättenvom
06.09.2023
Der Gemeinderat von Hahnstätten hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 2 Abs. 1, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.02.2022 außer Kraft.
Hahnstätten, den 27.09.2023
(Joachim Egert) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hahnstätten
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 350,00 €
- 2. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte (inkl. Rasenpflege) 500,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte (inkl. Rasenpflege) 500,00 €
- 4. Überlassung einer Baumreihengrabstätte (inkl. Rasenpflege) 950,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 100,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Gräber für Erdbestattungena) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelwahlgrabstätte 1.100,00 €
bb) eine Doppelwahlgrabstätte 2.200,00 € cc) Tiefenwahlgrabstätte 1-stellig 2.200,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr füraa) eine Einzelwahlgrabstätte 27,00 € bb) eine Doppelwahlgrabstätte und 1stell. Tiefenwahlgrabstätte 55,00 € cc) jeder weitere Grabstände 27,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
2. Urnengräbera) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach Nr. 1 a) füraa) eine Urnenwahlgrabstätte 800,00 €
bb) eine Urnenstele 1.200,00 € cc) eine Urnenrasenwahlgrabstätte 1.300,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr füraa) eine Urnenwahlgrabstätte 27,00 € bb) eine Urnenstele 40,00 € cc) eine Urnenrasenwahlgrabstätte 44,00 €
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
3. Baumgrabstättena) Urnenwahlgrab für 2 Urnen (inkl. Rasenpflege) 1.700,00 €
b) Gemeinschaftsbaum (Kompletter Baum als Wahlgrab für 10 Urnen inkl. Rasenpflege) 9.000,00 €
c) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr nach Buchstabe a) und b) 50,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber und gemischte Grabstätten (§§ 13 und 13 a der Friedhofsatzung)
a)Reihengrab fur Erdbestattungen 800,00 €
b) Urnenbeisetzung, je Beisetzung 300,00 €
2. Wahlgräber - Einfachgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofsatzung)
a) Einzelgrabstätte 800,00 €
b) Doppelgrabstätte, je Erdbestattung 800,00 €
c) Urnenbeisetzung, je Beisetzung 300,00 €
3. Wahlgräber – Tiefengräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofsatzung)
a) Erdbestattung für die 1. Bestattung in die Tiefe 900,00 € für die 2. Bestattung 800,00 €
b) Urnenbeisetzung, je Beisetzung 300,00 €
4. Urnengräber (§ 15 und 15 a der Friedhofsatzung)
je Urnenbeisetzung 300,00 €
- 5. Bei Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 220,00 € erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. zur Aufbewährung eines Sarges inkl. Trauerfeier, Reinigung der Halle und evtl. Kuhlbox, Pauschalbetrag 200,00 €
- 2. Benutzung bei einer Urnenbeisetzung bzw. -trauerfeier inkl. Reinigung der Halle, Pauschalbetrag 150,00 €
- 3. Benutzung der Kuhlbox bei Fremdnutzung, je angefangenen Tag 30,00 €
- 4. Für diea) Benutzung des Sezierraumes, einschl. Reinigung 200,00 €
- b) Gestellung von Hilfskräften (je Hilfskraft u. Stunde) nach Auslagen
VII. Verlegen der Grabeinfassungen bei den Baumbestattungen
Die Keramikplatte bei den Baumbestattungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen angefertigt und angebracht. Die hierbei entstehenden Kosten werden in voller Höhe auf den Gebührenschuldner umgelegt und sind von diesem zu ersetzen.
VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- 1. Reihengrabstätten 250,00 €
- 2. Wahlgrabstätten, je Grabstelle 250,00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätten 200,00 €
- 4. Urnenstelen 100,00 €
- 5. Baumgrabstätten, je Platte 55,00 €
- 6. Urnenrasengrabstätten 55,00 €
HINWEIS
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
56368 Katzenelnbogen, den 28.09.23
Verbandsgemeindeverwaltung AAR-EINRICH
Lars Denninghoff, Bürgermeister
BEKANNTMACHUNGSVERMERK
Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hahnstätten im Mitteilungsblatt Aktuell Informationsblatt für die Verbandsgemeinde Aar-Einrich Nr.: 40 /2023 am 05. Oktober 2023 in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht.
Diese Satzung ist damit zum 06.10.2023 in Kraft getreten.
Verbandsgemeindeverwaltung
AAR-EINRICH
56368 Katzenelnbogen, den 12.10.2023
Im Auftrag
Uwe Weller
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2. Friedhofssatzung Stand: 06.09.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Hahnstättenvom 31.10.2024 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 14 a
Spezielle Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 15 a
Baumgrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 19 – Gestaltung der Grabzwischenräume
6. Grabmale
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 23 – Standsicherheit von Grabmalen
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 28 – Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
§ 30 – Haftung
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
§ 32 – Gebühren
§ 33 – Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat von Hahnstätten hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland – Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hahnstätten gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof. Dieser gliedert sich in folgende Sektoren: a) alter Teil im Bereich der steinernen Einfriedungsmauerb) neuer Teil mit Leichenhallec) nördliche kleine Erweiterung (ehemaliges Gärtnereigelände) d) südliche große Erweiterung
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättehaben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestattensind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hatund seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oderähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungenaufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassenwerden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmetwerden (Aufhebung) – vergl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl – oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs – oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl – bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen – oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl – oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl – oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einenschriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl– oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen der Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofesoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeugevon zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten. c) an Sonn – und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen. d) Druckschriften zu verteilen. e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen. f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen. g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen. h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, j) aa) ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestensvier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 4 Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 11. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sargbestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breitsein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegeneines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sindinnerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen – oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenwahlgrabstättend) Urnenreihengrabstättene) Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgrabstättenf) Urnensteleng) Anonyme Urnenerdgrabstätten (Rasenanlage) h) Baumgrabstätteni) Ehrengrabstättenj) Spezielle Wahlgrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nachbestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nichtmöglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrab nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber, indenen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Aschegestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der Zweitbestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs.3. (3) Die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dannerfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Nutzungsberechtigtenbestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber oder in Form des § 14 a vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehenwerden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunktgeltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übera.) auf den überlebenden Ehegatten, b.) auf die Kinder, c.) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d.) auf die Eltern, e.) auf die Geschwister, f.) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.
§ 14 a
Spezielle Wahlgrabstätten Diese Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in einem gesonderten Feld mitbesonderer Ausrichtung für Bestattungen muslimischen Glaubens. Sie werden in diesem Feldals Einzel- und Doppelwahlgräber angeboten. Die Beisetzung erfolgt nach den Bestimmungendieser Satzung und des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG), ansonsten gilt § 14 entsprechend.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen müssen in biologisch abbaubaren Urnen beigesetzt werden: a)in Urnenreihengrabstättenb)in Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 Aschenc)in Urnenrasenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschend)in Reihengrabstättene)in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 in mehrstelligenf)in Urnensteleng)in anonymen Urnenerdgrabstätten (Rasenanlage) h)Urnenrasenreihengrabstätteni) Baumgrabstätten (§ 15 a der Friedhofssatzung) (2) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihenach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegebenwerden. (3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen drei Urnen, in einer Urnenrasenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnenbeigesetzt werden. (4) Die Urnenrasengrabstätten erhalten die Maße: Länge 1,00 m, Breite 0,90 m. (5) Urnenrasengrabstätten sind mit einer bodenbündig eingelassenen Hinweistafel aus Steinohne Fundament und in dieser mit eingelassenen/nicht erhabenen Schriftzeichen zur namentlichen Kennzeichnung zu versehen. Für Urnenrasenreihengrabstätten gelten die Außenmaße 40 cm x 40 cm, für Urnenrasenwahlgrabstätten gelten die Außenmaße 60 cm x 40 cm. Die Vergabe von Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgrabstätten sind vom gleichzeitigen Abschluss einerprivatrechtlichen Vereinbarung mit der Ortsgemeinde Hahnstätten abhängig. (6) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassung. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. (7) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagenim Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an der von der Friedhofsverwaltung eventuell ausgewiesenen Flächeabgelegt werden. (8) Grabschmuck und Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Einfassungen, Bepflanzungen auf der Hinweistafel oder der Grünfläche sind nach dem in Abs. 7 genannten Zeitraum nicht mehr zulässig. Die Gemeinde kann für das Rasenurnengrabfeld eine besondersausgewiesene Fläche zur Ablegung von Grabschmuck einrichten. Während der Mähsaison ist die Ortsgemeinde befugt, widerrechtlich abgestellten bzw. abgelegten Grabschmuck auf den Hinweistafeln oder der Grünfläche zu entfernen. (9) Die Rasenfläche wird durch das Gemeindepersonal gemäht. Hierzu können auch die Namensplatten überfahren werden. Für Schäden haftet der Friedhofsbetreiber nur, wenn die Namensplatten den Vorgaben dieser Friedhofssatzung entsprochen haben. (10) Urnenstelen sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. In einer Urnenstele dürfen 3 Urnen beigesetzt werden. (11) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Aschenstätten, die in einer von der Friedhofsverwaltung zupflegenden Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeitvon 20 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.
a) Eine Beisetzung erfolgt anonym durch die Friedhofsverwaltung in der vorhandenen Rasenfläche. Die anonyme Urnenbeisetzung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt alleinedurch die Friedhofsverwaltung, d.h. ohne Beisein der Angehörigen oder anderer Personen. Ein Betreten der Rasenfläche ist für Friedhofsbesucher verboten. Die Fläche darf nur zurgärtnerischen Unterhaltung betreten werden.
b) Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf dem anonymen Gräberfeld ist nicht zulässig. Grabschmuck kann unterhalb des Gedenksteines niedergelegtwerden. Abgängiger Grabschmuck wird ohne Aufbewahrungspflichtvon den Friedhofsbediensteten entfernt.
c) Beisetzungen auswärtiger Bürgerinnen/Bürger im anonymen Gräberfeld können auf Antragmit Einwilligung der Friedhofsverwaltung erfolgen.
d) Umbettungen aus dem anonymen Gräberfeld in andere Gräber oder zum Versand sind nichtzulässig. (12) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Todesbescheinigung beizufügen. (13) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 a Baumgrabstätten
(1) Baumbestattungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereichmöglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstättenwerden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden: a) Baumreihengrabstätten (1 Asche) b) Baumwahlgrabstätten bis zu 2 Aschenc) Gemeinschaftsbaum bis zu 10 Aschen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Baumreihengrabstätten sind Aschenstätten unter Bäumen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Baumwahlgrabstätten sind Aschenstätten unter Bäumen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht fürdie Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Gemeinschaftsbäume sind komplette Bäume, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauervon 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Ein Gemeinschaftsbaum kann höchstens mit 10 Urnen belegt werden. (5) Die Vergabe aller Arten von Baumgrabstättenist vom gleichzeitigen Abschluss einerprivatrechtlichen Vereinbarung mit der Ortsgemeinde Hahnstätten abhängig. (6) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuern Baumes. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Art, Größe und Alter des Baumes. (7) Die Baumgrabstätten sind mit einer bodenbündig eingelassenen Hinweistafel aus Stein ohne Fundament und mit eingelassenen/nicht erhabenen Schriftzeichen zur namentlichen Kennzeichnung zu versehen. Für die Hinweistafel gelten die Maße 0,30 X 0,20 X 0,05 m. Hieraufsind maximal Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr anzugeben. (8) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränzesind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zuentsorgen. Jedes weitere Grabzubehör darf nur an einer von der Friedhofsverwaltung eventuellgesondert ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. (9) Die Fläche wird durch das Gemeindepersonal gemäht. Hierzu können auch die Namensplattenüberfahren werden. Für Schäden haftet der Friedhofsbetreiber nur, wenn die Namensplattenden Vorgaben dieser Friedhofssatzung entsprochen haben.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sobesteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzungeinzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauchgemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriftenzugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Gestaltung der Grabzwischenräume
Im Bereich der Grabzwischenräume im neuen Teil des Friedhofes und der nördlichen kleinen Erweiterung werden Waschbetonplatten durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Gebührenschuldner verlegt. 6. Grabmale
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie geschmiedetes oder gegossenes Metallund Glas verwendet werden, temporär kann für maximal ein Jahr ein Holzkreuzverwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen auswitterungsbeständigen, massiven Werkstücken bestehen.
- 2. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungsund Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststoff, Gips und auffälligleuchtende Farben. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 mb) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m. (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
- 2. Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
- b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m.
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbarhält. § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigenschriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Inbesonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstelleneiner Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Abs. 1 u. 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. § 22 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. § 23 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige baulichen Anlagen entsprechend. § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlichdafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahlund Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nichtinnerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenständedrei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird § 25 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten und Urnenstelen oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, auf die durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen wird, werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen Anlage erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann nur nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalbeines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und dersonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattungder nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständigund ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und diesesschriftlich bestätigt wurde. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 18, 20 und 21 hergerichtetund dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen – und Urnenreihengrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Urnenrasenund Baumgrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch eineliegende Namensplatte zu kennzeichnen. (5) Bei Gräbern für Erdbestattungen sind Grababdeckungen/Grabplatten bis zu 75 % der Grabfläche, bei Urnengrabstätten bis zu 100 % zulässig. (6) Im Bereich der nördlichen kleinen und der südlichen großen Friedhofserweiterung ist bei Erdbestattungen die Abdeckung der Grabflächen mit Steinplatten oder sonstigen luftund wasserundurchlässigen Materialien nur bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig. (7) Die Pflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wegenicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nichtgestattet. § 27 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstättenach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder im Einzelfall auf seine Kostenauch einebnen lassen. Die Grabstätte kann im Falle einer Einebnung erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kannhierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfenzusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter oder unbestimmter Dauer von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihungbegrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 30 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch Dritte, durch Tiereoder satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Überwachungspflicht. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga.) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betrittb.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) c.) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, d.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), e.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f.) die Rasenfläche für anonyme Urnenbestattungen entgegen § 15 Abs. 10 a) betritt, g.) Entgegen der Vorgaben in§ 15 Abs. 5 Hinweistafeln errichtet, h.) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21), i.) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oderverändert (§ 22 Abs. 1 und 3), j.) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1), k.) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26), l.) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 9), m.) Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 26 bepflanzt, n.) Grabstätten vernachlässigt (§ 27), o.) Die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. p.) Entgegen § 15 Abs. 6 Grabeinfassungen anbringtq.) Entgegen § 15 Abs. 7 Grabschmuck auf Hinweistafeln oder der Grünfläche ablegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 EURO geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2021 und die 1. Änderungssatzung vom 06.09.2023 und alleübrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Hahnstätten, den 14.11.2024 (Siegel) _____________________________________ (Joachim Egert) Ortsbürgermeister HINWEI sfVach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz L genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründensoll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz l genannten Frist jedermann diese Verletzu'ng geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. 56368 Katzenelnbogen, den ä Verbaeverwaltung AARs Denneister
- 7. N*v. 2üä{ Die vorstehend Ortsgemeindemäß § 27 GemO und 8n ime Satzung Hahwurdeentsprechend der Hauptsatzung der Mitteilungsblatt ,,Aktuell" der Verbandsgemeinde Aar-Einrich Nr,: Ltg /2024 am üf. .?fZe.n hef 2024 in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht. Diese Satzung ist damit ,um 06.'{2 .2024 in Kraft getreten Verba n dsgem ei ndeverwa ltu n g AAR.EINRICH 56368 Katzenelnbogen, denlm Auftrager NRICH {$ ;-Jrr:iau d aT omas BE KAN NTMACH U NGSVE RM ERK
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Erste Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Hahnstätten vom 16.06.2025
Erste Anderungder Friedhofssatzungder Gemeinde Hahnstättenvom L6.06.2025 Der Gemeinderat von Hahnstätten hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs, 3 und 6 Abs, 1 Satz l- des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Anderungssatzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I 1.) § f+ Abs, (3) wird wie folgt neu gefasst (3) Wahlgrabstätten werden als Einfachgräber ein- und mehrstellig, als Tiefenwahlgräbereinstellig oder in Form des § 14 a vergeben. ln einstelligen Tiefenwahlgräbern sind zwei Erdbestattungen möglich. Zusätzliche Urnenbestattungen in Wahlgräbern sind in § 15 Abs. (1") e) geregelt. 2.) § f S Abs, (5)wird durch folgenden Satz 3 ergänzt: Es gilt eine Mindestdicke für die Hinweistafel der Urnenrasengrabstätten von 5 cm Artikel ll Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hahnstätten vom 31.t0.2024 bleiben u n berü h rt. Artikel lll Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft 65623 Hahnstätten, den 3t.07.2A25 geit) büeister ( HII\WEIS Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. dle Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der"die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach SatzZ Nr.2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. 56368 Katzenbogen, den§tJtJti ä Verbdeverwaltung AAnnürge, ste r BEKAN NTMACH U NGSVERMER Kmeinde Aar-Einrich rur.: &3 /zozs am ,y'L-. öffentlich bekan ntgemacht. Die vorstehen Ortsgemeinde AAR-EINRICH 56368 Katzenelnbogen, denlmAragde Satzung wurde gemäß § 27 llakw s1§b{u,- GemO und entsprechend der Hauptsatzung derim Mitteilungsblatt,,Aktuell" der Verbandsge- ,4Uqus'{ 2025 in vollem wortlaut "U Diese Satzung ist damit zum .4,{. ax ?c2."s in Kraft getreten. Verbandsgemeindeverwaltung ,1 &, &tlg' ?$?5 Sm ge INRICH 'e) 6P \ *6e0üt P-v CJu 1*, *üt';u I Klaudia Thomas
Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Hahnstätten vom 05.03.2025
Erste Anderungder Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Hahnstättenvom 05.03.2025 Der Gemeinderat von Hahnstätten hat aufgrund des §. 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. L, 7, B des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in derjeweils gültigen Fassung und des § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hahnstättenvom 31.10.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Artikel I Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hahnstätten vom 06.09.2023 wirdwie folgt geändert: L, Der Abschnitt Vll, ,,Verlegen der Grabeinfassungen bei den Baumbestattungen" wirdersatzlos gestrichen,
- 2. Der bisherige Abschnitt Vlll. wird Abschnitt Vlt Artikel ll Die übrigen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hahnstättenvom 06.09.2023 bleiben unberührt. Artikel lll Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 65623 Hahnstätten, den Z?Oq?üqJl-"t? llc;, L- ,l.r \frsert) / prtsbürgerm'eister $r' & + HINWEIS Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein iahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1-, die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandetoder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. 56368 Katzenelnbogen, den $ ß, $'a;*l 3t;{} Verbdeverwaltuni Bümeist BEKAN NTMACH U NGSVERM ERK Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeindeim Mitteilungsblatt,,Aktuell" der Verbandsgemeinde Aar-Einrich tttr.: . Q4 /2025 am A2 . Ftci 2Q25 in vollem Wortlautöffentlich bekanntgemacht. Diese Satzung ist damit zum 2 3, tufai ü#f5 in Kraft getreten Verbandsgemei ndeverwa ltu ng AAR-EINRICH 56368 Katzenelnbogen, den {} $. "iir;:: i:l;ttlmagoA." sgemei INRICHtl;} & 0Se 'i:a *E6s§ Klaudia Thomas 0_-^\