Friedhofsgebühren Birlenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Birlenbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 65626

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.06.2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​‍ (Satzung + Gebühren) Birlenbach

SATZUNG über die Erhebung von Friedhofsgebühren der ORTSGEMEINDE BIRLENBACH

vom 15.06.2010

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.03.2003 außer Kraft.

ORTSGEMEINDE BIRLENBACH Birlenbach, den 15.06.2010

(Dieter Hörle) Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €uro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 €uro
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 300,00 €uro
  3. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 300,00 €uro

Für die Urnenrasengrabstätten sowie die anonymen Urnenreihengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt: 250,00 €uro

II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 300,00 €uro

III. Urnenwand Neben der Gebühr zu 1.2 wird für die Nutzung einer Nische in der Urnenwand eine einmalige Gebühr in Höhe von 300,00 €uro erhoben. (Mit dieser Gebühr ist gleichzeitig die Marmor-Abdeckplatte vor der Urnennische abgegolten.)

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
  1. 2. Gestellung einer Hilfskraft (Gemeindearbeiter) - nach jeweils gültigem Stundentarif
  1. 3. Urnenbeisetzung je Beisetzung 90,00 €uro
  1. 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v. H.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche – pauschal - 50,00 €uro
    • b) einer Urne – pauschal - 25,00 €uro
  2. 2. Reinigung der Leichenhalle 50,00 €uro

Die Nutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier beinhaltet gleichzeitig folgende Dekoration:

  • 3 Einzelkerzenständer incl. 7 Kerzen
  • Harmonium (nur Friedhof Birlenbach)

Eine Nichtbenutzung der Standarddekoration führt nicht zu einer Kostenermäßigung bei den Friedhofsgebühren. Sollten darüber hinaus sonstige Dekorationsartikel gewünscht werden, sind diese über das jeweilige Bestattungsinstitut/Gärtnerei auf eigene Kosten zu ordern.

VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 1. Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) für Reihengräber - auch gemischte Grabstätten - 190,00 €uro

b) für Kindergräber 100,00 €uro

c) für Urnenreihengräber 100,00 €uro

d) für Urnenwand- und Urnenrasengräber 50,00 €uro

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.

Gebuehrenordnung

FRIEDHOFSSATZUNGder ORTSGEMEINDE BIRLENBACH Vom 06.05.2010

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT: 1.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

2.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4.

Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

§ 15 Urnenrasengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

5.

Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6.

Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 Gestaltung der Grabmale

§ 21 Größe der Grabmale und Einfassungen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

7.

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

8.

Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

9.

Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

1.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Birlenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in Birlenbach und Fachingen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Eine Umbettung kann verlangt werden, soweit die Nutzungszeit noch nichtabgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstättenauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2.

Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnungauf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorheranzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier 

Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 6. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) ineiner Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem neugeborenen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltungkönnen auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderesausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltungausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen in der Urnenwand, in Urnenreihen- und Urnenrasengrabstätten sowiein anonymen Urnengrabstätten beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde imersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungenaus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4.

Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina)

Reihengrabstätten,

b)

Urnenreihengrabstätten (mit Einfassung),

c)

Urnengrabstätten in der Urnenwand,

d)

Urnenrasengrabstätten,

e)

anonyme Urnengrabstätten,

f)

Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nachbelegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats inein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Aschegestattet werden kann. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn dieverbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena)

in Urnenreihengrabstätten – auch als Urnenrasengrabstätte – (1 Asche),

b)

in der Urnenwand (2 Aschen je Nische),

c)

in Reihengrabstätten,

d)

in anonymen Urnenreihengrabstätten (1 Asche).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallauf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) In den Nischen der Urnenwand dürfen bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Die max. Größe der Urnen für die Beisetzung in der Urnenwand beträgt für die Höhe 30 cm und für den Durchmesser 20 cm. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschen aus der Urnenwand herausgenommen undvon der Friedhofsverwaltung in würdiger Form auf dem Friedhof beigesetzt. Die Verfügungsberechtigten werden 4 Wochen vorher darüber informiert. Die an der Urnenwand bereits vorhandenen Abdeckplatten dürfen nicht ausgetauscht werden. Das Anbringen der persönlichen Daten der Verstorbenen auf der Abdeckplatte erfolgt durch die Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten. Die an der Urnenwand vorgesehenen Gefäße für den Blumenschmuck orientieren sich an der Abdeckplatte der Urnennische (Breite 30 cm) und dürfen diese nach jeder Seite um max. 5 cmüberschreiten. Zur Bepflanzung sind ausschließlich Gewächse zu verwenden, die eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nischen ausschließen. Ein Abstellen von Blumenschmuck aufder Abdeckung der Urnenwand ist unzulässig, Blumenschmuck und Pflanzschalen auf dem Bodenvor der Urnenwand sind grundsätzlich nicht erlaubt. (4) Anonyme Grabstätten sind Aschenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Auf dem Friedhof wird ein Bestattungsfeld, welches als Rasenfeld angelegt ist, für die anonyme Beisetzung von Urnen bereitgestellt. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Auf Antrag erfolgt dort eineanonyme Beisetzung von Urnen, ohne Kennzeichnung der Beisetzungsstätte. Die Urne ist ohne Schmuckurne beizusetzen. Die Angehörigen haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilungüber die Lage der Beisetzungsstelle. Die Pflege des Bestattungsfeldes wird von der Ortsgemeindeoder deren Beauftragten wahrgenommen. Vermessung und Kartierung werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 – Urnenrasengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden Rasengräber für Urnenbestattungen ausgewiesen. Die Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt. (2) Die Grabstätten werden mit folgendem Maß angelegt: 0,40 m X 0,40 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 1,20 m (= Wegmaß) (3) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden anschließend von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten eingeebnet und eingesät. (4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten durchgeführt.

(5) Die Rasengrabstätten erhalten bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größevon 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 8 cm, jeweils aus Natursteinmaterial, sie sind ohne Zement oder anderen bindenden Zusätzen im Kiesbett zu verlegen. Die Hinweistafeln werden nicht vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen u. a. auf der Hinweistafel sindnicht zulässig, eine entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln, um das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich zu machen. Die Rasengrabstätten erhaltenkeine Grabeinfassungen. Als Abgrenzung wird um jede Hinweistafel von der Friedhofsverwaltung ein Splittstreifen von 10 cm angelegt. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten, daher ist auch das Ablegenvon jeglichem Grab- und Blumenschmuck unzulässig. (6) Vermessung und Kartierung werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Solltenbesondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in Reihengräbern.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger. 5.

Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 6.

Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigenmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale (Material, Form und Inschriften)

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen: Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig.

a) Gesteine,

b) Holz,

c) Eisen und Bronze. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daherauf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt undinhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebrachtwerden. (3) Nicht gestattet sind Grabmale:

  1. 1. aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nichtentsprechen, wie Gips,
  2. 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein,
  3. 3. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  4. 4. mit Farbaufstrich auf Stein,
  5. 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form. (4) Es können errichtet werden:
  6. 1. stehende Grabmale,
  7. 2. liegende oder flach geneigte Grabmale § 21 Größe der Grabmale und Einfassungen (1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
    • a) Auf Reihengrabstätten bis zum 0,50 qm Ansichtsfläche, Grabmäler für Erwachsenesollen über den Grabeinfassungen eine Höhe von 0,90 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 2,5 betragen.
    • b) Die Einfassungen sollen eine Größe von 0,90 X 2,00 m haben.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig.

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m X 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m.
  2. 2. liegende Grabmale: Größe 0,40 X 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. Die Einfassungen sollen eine Größe von 0,60 m X 1,20 m haben.
    • b) Bei der Urnenwand und den Urnenrasengrabstätten sind die Größe der Abdecktafelnvorgegeben. (3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § 22 Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal
  • im Frühjahr nach der Frostperiode -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich dieerforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der/des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde istverpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. Istder Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügenals Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dasfür die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden die Grabmale unddie sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte abgebautund entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder dersonstigen baulichen Anlagen erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmalsund der baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde und dieses schriftlich bestätigt wurde; die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet. (3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachunghingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die/der Verpflichtete das Grabmalund die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sieentschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entferntwerden. 7.

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattunghergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber unddie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die/der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen aufseine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis aufder Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderungnicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nichtverpflichtet.

8.

Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zudiesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmungdes Amtsarztes. 9.

Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ausgenommen hiervonsind die Urnengrabstätten in der Urnenwand. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungendes Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3.

gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),

7.

als Verfügungsberechtigte/r, Nutzungsberechtigte/r oder Gewerbetreibende/r Grabmale odersonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

  1. 10. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt,
  2. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
  3. 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 31 Gebühren Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 32 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.05.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Birlenbach, den 06.05.2010

ORTSGEMEINDE BIRLENBACH

(Dieter Hörle) Ortsbürgermeister