Friedhofsgebühren Hüllhorst 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hüllhorst · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32609

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2013
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 29.11.1990, Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 (§ 2 Abs. 1 gilt ab 01.11.2013)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
657,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 117 € + Unterhalt 18 €/J. × 30 J. = 540 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1.2 GebS (Reihengrab Erdbestattung Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
936,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 216 € + Unterhalt 18 €/J. × 40 J. = 720 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2.1 GebS (je Grabstelle; 1-stelliges Einzelwahlgrab gem. § 14 Abs. 1 FriedhofsS)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
441,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 81 € + Unterhalt 18 €/J. × 20 J. = 360 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1.3 GebS (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
936,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 216 € + Unterhalt 18 €/J. × 40 J. = 720 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.2.1 GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 FriedhofsS (je Grabstelle; Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1.4 GebS (anonyme Urnengrabstätte für 1 Urne; Beisetzung der Reihe nach auf 0,50 m × 0,50 m gem. § 15 Abs. 2 FriedhofsS)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 1.1.7 GebS (Baumgrabstätte als Reihengrab für 1 Urne; nur 1 Urne je Reihengrabstätte gem. § 13 Abs. 4 FriedhofsS; Anlage, Pflege und Grabstein durch die Friedhofsverwaltung gem. § 15a FriedhofsS im Preis enthalten)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
380,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 380 € · Urne: 125 €
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 3.2 und 3.3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Abs. 1 Ziff. 6.3 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.11.1990, Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013 (§ 2 Abs. 1 gilt ab 01.11.2013) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst (Fassung der 8. Änderungssatzung, Stand 2013)

Gebührensatzung zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 29.11.1990 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 17.10.2013

§ 1 – Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hüllhorst und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten (§ 6 Abs. 2 KAG) und Ausgaben (§ 5 Abs. 4 KAG) Benutzungs- und Verwaltungsgebühren (Friedhofsgebühren).

§ 2 – Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Friedhofsgebühren berechnen sich wie folgt:

1 Nutzungsgebühren

  1. 1.1. Reihengräber
  1. 1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Ruhefrist von 20 Jahren 81,00 EUR
  1. 1.1.2. Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an für die Ruhefrist von 30 Jahren 117,00 EUR
  1. 1.1.3. Urnen für die Ruhefrist von 20 Jahren 81,00 EUR
  1. 1.1.4. anonyme Urnengrabstätte für die Ruhefrist von 20 Jahren 350,00 EUR
  1. 1.1.5. Rasengrabstätte für Erdbestattungen für die Ruhefrist von 30 Jahren 1.200,00 EUR
  1. 1.1.6. Rasengrabstätte für Urnenbeisetzungen für die Ruhefrist von 20 Jahren 800,00 EUR
  1. 1.1.7. Baumgrabstätte als Reihengrab für Urnen- beisetzungen für die Ruhefrist von 20 Jahren 1.200,00 EUR

Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-56 2013 - Seite 1 1.2 Wahlgräber

  1. 1.2.1. Gebühr für eine Nutzungszeit von 40 Jahren je Grabstelle 216,00 EUR
  1. 1.2.2. Erneuerungsgebühr pro Grabstelle und Jahr 5,40 EUR
  1. 1.2.3. Ausgleichsgebühr pro Grabstelle und Jahr 5,40 EUR

Die Ausgleichsgebühr ist zur Wahrung der Ruhezeit entsprechend der Anzahl der Grabstellen und der Zeit zu entrichten, wenn bei der Belegung oder Wieder-belegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet.

  1. 1.2.4. Rasengrabstätte als Wahlgrab für Erdbestattung für die Ruhefrist von 30 Jahren 1.200,00 EUR
  1. 1.2.5. Rasengrabstätte als Wahlgrab für Urnenbestattung für die Ruhefrist von 20 Jahren 800,00 EUR
  1. 1.2.6. Baumgrabstätte als Wahlgrab für Urnenbeisetzungen für die Ruhefrist von 20 Jahren 1.200,00 EUR
  1. 1.2.7. Ausgleichsgebühr für Wahlgemeinschaftsgrabstätten 35,00 EUR für zwei Gräber pro Jahr
  1. 2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
  1. 2.1. Wahlgrabstätten pro Grabstelle und Kalenderjahr 18,00 EUR
  1. 2.2. Reihengräber pro Grabstelle und Kalenderjahr 18,00 EUR
  1. 3. Bestattungsgebühren

für das Ausheben, Zufüllen und Ausschmücken der Gruft, das Herrichten des Grabhügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens sowie Begleitung des Trauerzuges

  1. 3.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 EUR
  1. 3.2. Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 380,00 EUR
  1. 3.3. Urnen 125,00 EUR

ORTSR-56 2013 - Seite 2 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 4. Gebühren für Umbettungen

  1. 4.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 EUR
  1. 4.2. Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.140,00 EUR
  1. 4.3. Urnen 375,00 EUR
  1. 5. Gebühren für Ausgrabungen

Die Gebühren betragen das Doppelte der Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.

  1. 6. Sonstige Gebühren
  1. 6.1. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 25,00 EUR
  1. 6.2. Versagung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 12,50 EUR
  1. 6.3. Benutzung der Friedhofskapelle 360,00 EUR
  1. 6.4. Benutzung einer Leichenkammer 90,00 EUR
  1. 6.5. Ausstellen einer Berechtigungskarte gem. § 7 Abs. 3 der Friedhofsordnung jährlich 20,00 EUR

(2) Besondere bare Auslagen (Aufwendungen für Träger, Bepflanzung etc.) sowie die Kosten für die zur Bestattung notwendigen Nebenarbeiten (Versetzen von Grabmalen, Einfassungen etc.) und die Beseitigung der bei einer Bestattung oder Umbettung entstandenen Schäden an Anpflanzungen auf den angrenzenden Begräbnisplätzen sind nach Einzelabrechnung gesondert zu erstatten.

§ 3 – Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 4 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig. Sie können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die Anforderung mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-56 2013 - Seite 3 §5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV. NW. S. 47/SGV NW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungs-vollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.1980 (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.10.1987 (GV. NW. S. 342).

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. 1.1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Hüllhorst vom 10.12.1985 außer Kraft.

§ 2 (1) gilt in dieser Fassung ab 01.11.2013.

ORTSR-56 2013 - Seite 4 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.03.2004, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 24.03.2004 (Fassung der 2. Änderungssatzung, Stand 2013)

Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 24.03.2004 In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.10.2013

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 30.06.2003 (GV NW S 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hüllhorst am 24.03.2004 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Hüllhorst gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Hüllhorst.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hüllhorst waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Hüllhorst sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Hüllhorst in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 1 (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Hüllhorst auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind.

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

ORTSR-55 2013 - Seite 2 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst §6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte bestattet.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 3 nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargab-dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Ist auf einer Grabstätte neben einer Sargbestattung zusätzlich eine Urnenbestattung vorgesehen, so beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4 Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5 Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde Hüllhorst im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde Hüllhorst nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

ORTSR-55 2013 - Seite 4 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Reihengemeinschaftsgrabstätten (Rasengrabstätten)

d) Wahlgemeinschaftsgrabstätten (Rasengrabstätten als Partnergrab)

e) anonyme Urnenreihengrabstätten (anonyme Grabfelder)

f) Ehrengrabstätten

g) Reihengemeinschaftsgrabstätten (Baumgrabstätten)

h) Wahlgemeinschaftsgrabstätten (Baumgrabstätten als Partnergrab)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Anonyme Beisetzungen sind nur auf den dafür vorgesehenen anonymen Grabfeldern und ausschließlich als Aschenbeisetzungen zulässig.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 5 (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) Zusätzlich werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet. An diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung gestaltet Reihengemeinschaftsgrabstätten durch das Auflegen einheitlicher Grabplatten, die mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts-und Sterbedatum beschriftet werden. Außer diesen Grabplatten darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme abgeräumt und entsorgt.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf jeweils nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer (ausgenommen Wahlgemeinschaftsgrabstätten) von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

ORTSR-55 2013 - Seite 6 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe unbelegter Teile einer Grabstätte ist nur möglich, wenn der zurückgegebene Teil anderweitig vergeben werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. Bei einer freiwilligen Rückgabe besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der entrichteten Benutzungsgebühren.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für bis zu zwei Gräber eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. An diesen Grabstätten werden Nutzungsrechte vergeben. Die Nutzungszeit wird bei Erdbestattungen auf 30 Jahre und bei Aschenbestattungen auf 20 Jahre festgesetzt. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung legt auf jede Grabstätte eine einheitliche Grabplatte bzw. einen einheitlichen Grabstein. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsverwaltung aufgelegten Grabplatte bzw. Grabstein darf kein weiteres Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 7 Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen oder zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstätten besteht nicht. Bei der zweiten Beisetzung fällt eine Ausgleichsgebühr für die notwendige Verlängerung der Nutzungszeit zur Abdeckung der Ruhezeit pro Wahlgrabstätte und Jahr an.

§ 15 – Aschenbeisetzungen mit Urne

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Reihengemeinschaftsgrabstätten (Rasengrabstätten)

d) Wahlgemeinschaftsgrabstätten (Rasengrabstätten)

e) Anonymen Urnenreihengrabstätten

f) Reihengemeinschaftsgrabstätten (Baumgrabstätten)

g) Wahlgemeinschaftsgrabstätten (Baumgrabstätten)

(2) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(3) In Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 15 a

Baumgrabstätten

Baumgräber werden auf einzelnen Friedhöfen, die bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden können, angeboten und als Gemeinschaftsanlage betrieben. Baumgräber sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die Anlage und Pflege der Flächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Gräber werden mit einem von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegebenen Grabstein namentlich gekennzeichnet. Der anlässlich einer Bestattung auf dem Baumgrab abgelegte Grabschmuck ist innerhalb eines Monats nach der Bestattung von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Monatsfrist darf Grabschmuck jeglicher Art nicht abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Hüllhorst.

ORTSR-55 2013 - Seite 8 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf anonymen Grabfeldern ist die Errichtung von Grabmalen und die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Grabmale

(1) Das Grabmal ist in allen seinen Teilen einfach und harmonisch zu gestalten. Es hat sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Friedhofes einzuordnen.

(2) Das Grabmal ist 15 cm von der hinteren Grabkante aufzustellen. Der seitliche Abstand zu den Grenzen der Nachbargrabstätten beträgt 15 cm multipliziert mit der Anzahl der nebeneinanderliegenden belegten oder belegbaren Grabstellen der Grabstätte, auf der das Grabmal aufgestellt werden soll. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(3) Grabmale in Stein können sein: Stelen Breitsteine Gruftplatten Kissensteine

(4) Folgende Steinarten sind auf den Friedhöfen zugelassen: Dichter Kalkstein dichtgeschlossener Muschelkalk witterungsbeständiger Sandstein grüner Dolomit (Glaukonit-Sandstein) Serpentin (Schlangenstein), jedoch nicht als Liegeplatte zu verwenden Untersberger Marmor und andere Marmorarten dichtgeschlossener Travertin grüner Fichtelgebirgs-Porphyr Basalt-Lava Diabas Granit Sienit und ähnliche Steinarten.

(5) Ein Grabmal ist nur aus natürlichem Steinmaterial und nur aus einem Material herzu-stellen. Kunststein ist nicht zugelassen. Die Bearbeitung der Steine ist handwerksge-recht und grundsätzlich allseitig gleich auszuführen.

(6) Grelle Schriftarten sind nicht zugelassen.

(7) Darstellungen sind aus dem Werkstoff des Grabmales herauszuarbeiten.

Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 9 (8) Sockel und Grabmal sind eine Einheit. Sie sind aus dem gleichen Material herzu-stellen. Die Bearbeitung ist dem Oberstein anzupassen. Der Sockel darf nur 10 cm sichtbar sein.

§ 19 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §

  1. 19. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18.

ORTSR-55 2013 - Seite 10 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst § 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde Hüllhorst im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde Hüllhorst nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Hüllhorst über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Erwerbers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 11 (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Erwerber, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

ORTSR-55 2013 - Seite 12 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung an einen anderen Ort.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst 10.2013 ORTSR-55 2013 - Seite 13 (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde Hüllhorst haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Hüllhorst nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Hüllhorst verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

h) als Gewerbetreibender entgegen § 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

i) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 19 Abs. (1) und (3), § 23 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 21 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 24 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Hüllhorst vom 08.02.1974 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 21.11.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. ORTSR-55 2013 - Seite 14 10.2013 Ortsrechtsammlung Gemeinde Hüllhorst

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hüllhorst?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hüllhorst mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hüllhorst anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hüllhorst
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 125 € (Urne) bzw. 380 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hüllhorst (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hüllhorst:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €