Friedhofsgebühren Horstmar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Horstmar · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48612

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 13.12.2024, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.09.2025 (in Kraft ab 01.10.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
890,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.b GebS (i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 10.09.2025)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.956,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Grabstelle; Wahlgräber werden nur mehrstellig vergeben
📄 § 4 Ziff. I.f GebS (Gebühr je Grabstelle; Wahlgrabstätten werden gem. § 16 Abs. 3 FriedhofsS als mehrstellige Grabstätten vergeben)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
829,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflegefreies Rasenurnengrab (Reihenbelegung); zzgl. Auslagen Grabplatte
📄 § 4 Ziff. I.d GebS (Rasenurnengrab, Reihenbelegung gem. § 20 FriedhofsS)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
592,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis gilt für 1 bzw. 2 Urnen
📄 § 4 Ziff. I.g GebS (i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 10.09.2025)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
207,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.h GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
612,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Grabherrichtung inkl. Ausheben und Schließen der Grabstelle
🧮 Sarg: 612 € · Urne: 122 €
📄 § 4 Ziff. II.b, d, g GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
148,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.12.2024, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10.09.2025 (in Kraft ab 01.10.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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für den Friedhof der Stadt Horstmar vom 13.12.2024

Aufgrund des § 7 und § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666 ff) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Horstmar in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes an der Hagenstiege und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung folgende Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind die Besteller für die im Gebührentarif aufgeführten Leistungen. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere, falls mehrere Erben vorhanden sind (Miterben, § 2058 BGB).

§ 3 Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Fälligkeitszeitpunkt angegeben, gilt dieser.

Es können Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt werden, wobei auf die Gebühr für die laufende Pflege und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen des Friedhofs (§ 4 III.) Vorauszahlungen nur für jeweils einen Zeitraum bis zu höchstens 5 Jahren erhoben werden können. Sind Gebühren im Voraus entrichtet worden, so bleiben etwaige spätere Änderungen der Gebührensätze außer Betracht.

Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren für die Pflege und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen des Friedhofs können abweichend von der in Absatz 2 bestimmten Frist jederzeit für die verbleibende Dauer des Nutzungsrechtes an einem Grab im Voraus entrichtet werden. Maßgebend für die Gebührenfestsetzung ist dabei die jeweils gültige Gebührensatzung, eine spätere Gebührenänderung bleibt außer Betracht.

§ 4 Gebührentarif

I. Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte (Grabnutzungsgebühren)

Nr.LeistungGebühr
a)Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren145,00 €
b)Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr890,00 €
c)Überlassung eines Rasenreihengrabes plus Grabplatte *) für die Dauer von 30 Jahren1.780,00 €
d)Überlassung eines Rasenurnengrabes für 1 bzw. 2 Urnen plus Grabplatte *) für die Dauer von 25 Jahren829,00 €
e)Überlassung eines Rasenwahlgrabes für Erdbestattungen plus Grabplatte *) für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle3.912,00 €
f)Überlassung eines Wahlgrabes für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle1.956,00 €
g)Überlassung eines Urnenwahlgrabes für 1 bzw. 2 Urnen für die Dauer von 25 Jahren592,00 €
h)Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für die Dauer von 25 Jahren207,00 €

*) Die Gebühren bei einem Rasenreihengrab, eines Rasenurnengrabes sowie eines Rasenwahlgrabes erhöhen sich um die Auslagen für die Grabplatte (angefertigt durch eine Fachfirma nach Auftragserteilung und Abrechnung durch die Stadt Horstmar)

Wird die Dauer eines Nutzungsrechtes verlängert, sind für den Verlängerungszeitraum Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jedes Jahr des Verlängerungszeitraumes:

  • bei Reihengräbern in den Grabfeldern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr um 1/25
  • bei Reihengräbern in den Grabfeldern ab vollendeten 5. Lebensjahr um 1/30
  • bei Rasenurnengräber um 1/25
  • bei Rasenwahlgräber um 1/30
  • bei Wahlgrabstätten um 1/30
  • bei Urnenwahlgräber um 1/25

II. Gebühren für die Anlegung von Gräbern (Grabherrichtung)

Nr.LeistungGebühr
a)Anlegung einer Grabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr245,00 €
b)Anlegung einer Grabstelle für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr612,00 €
c)Anlegung einer Rasenreihengrabstelle612,00 €
d)Anlegung einer Rasenurnengrabstelle122,00 €
e)Anlegung einer Rasenwahlgrabstelle612,00 €
f)Anlegung einer Wahlgrabstelle612,00 €
g)Anlegung einer Urnenwahlgrabstelle122,00 €
h)Anlegung einer anonymen Urnenreihengrabstelle122,00 €

In den vorgenannten Gebühren sind das Ausheben und Schließen der Grabstelle einschl. Plattierung zwischen den Grabstellen enthalten.

Entstehen bei der Grabbereitung besondere Kosten, sind die hierfür angefallenen Aufwendungen auf der Grundlage des Stundenansatzes für den städtischen Bauhof oder Kosten durch eine Fremdfirma zu vergüten.

III. Gebühren für die laufende Unterhaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Anlagen des Friedhofs

Bei Altfällen (Bestattungen vor 2017) betragen die Gebühren:

Nr.LeistungGebühr
a)Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrjährlich 5,28 €
b)Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahrjährlich 26,97 €
c)Wahlgrabstätten je Grabstellejährlich 59,30 €

Seit dem 01.01.2017 sind die Gebühren für die laufende Unterhaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Anlagen des Friedhofs in den Bestattungsgebühren integriert.

IV. Gebühren für Umbettungen

Nr.LeistungGebühr
a)Umbettung mit Wiederbestattung auf demselben Friedhof bis zum vollendeten 5. Lebensjahr938,00 €
b)Umbettung mit Wiederbestattung auf demselben Friedhof ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.917,00 €
c)Umbettung mit Wiederbestattung einer Urne auf demselben Friedhof204,00 €

Die Kosten für Nebenarbeiten und Nebenleistungen (Bergen oder Versetzen von Denkmälern, Sicherung und Erneuerungen des Sarges, Beseitigung von Schäden an Nachbargräbern und sonstige Kosten) sind auf der Grundlage des Stundenansatzes für den städtischen Bauhof oder Kosten durch eine Fremdfirma zu vergüten.

Die Friedhofsverwaltung kann sich zur Durchführung von Umbettungen Dritter bedienen. Die hierfür entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner als Auslagen zu ersetzen.

V. Gebühren für Exhumierung (Ausgrabung)

Nr.LeistungGebühr
a)Ausgrabung ohne Wiederbestattung auf demselben Friedhof bis zum vollendeten 5. Lebensjahr571,00 €
b)Ausgrabung ohne Wiederbestattung auf demselben Friedhof ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.306,00 €
c)Ausgrabung ohne Wiederbestattung einer Urne auf demselben Friedhof163,00 €

Die Kosten für Nebenarbeiten und Nebenleistungen (Bergen oder Versetzen von Denkmälern, Sicherungen und Erneuerungen des Sarges, Beseitigung von Schäden an Nachbargräben, Transport der exhumierten Leichen und sonstige Kosten) sind auf der Grundlage des Stundenansatzes für den städtischen Bauhof oder Kosten durch eine Fremdfirma zu vergüten.

Die Friedhofsverwaltung kann sich zur Durchführung von Exhumierungen Dritter bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Sonstige Gebühren

Für die Genehmigung

Nr.LeistungGebühr
a)Errichtung eines stehenden Grabmales einschl. der regelmäßigen Prüfung der Standsicherheit30,00 €
b)Errichtung eines liegenden Grabmals30,00 €
c)Änderung eines Grabmals20,00 €
d)Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen (u.a. Grabeinfassungen)40,00 €
e)Abräumen einer Grabstelle200,00 €

§ 5 Gebühren für die Nutzung der Aussegnungshalle, Einsargungsraum und der Kühlzellen

Die Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle (Aussegnungshalle) betragen 148,00 €.

Die Gebühren für die Benutzung des Einsargungsraumes und der Kühlzellen (bei Aufbahrung bis zu 4 Tagen) betragen 114,00 €.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Horstmar vom 24.11.2016 (Amtsblatt der Stadt Horstmar vom 28.11.2016 Nr. 10/2016 lfd. Nr. 24) sowie deren 1. Änderungssatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Horstmar vom 16.08.2017 Nr. 10/2017 lfd. Nr. 19) außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.09.2025 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Stadt Horstmar vom 10.09.2025

Inhaltsverzeichnis

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

§ 4 Begriffsbestimmung

§ 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Särge und Urnen

§ 11 Ausheben und Verfüllen der Gräber

§ 12 Ruhezeit

§ 13 Schutz der Totenruhe

IV. Grabstätten

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Aschenbeisetzungen

§ 18 Rasenwahlgräber

§ 19 Rasenreihengräber

§ 20 Rasenurnengräber

§ 21 Urnenstelenkammern

§ 22 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 24 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 25 Anlieferung

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Friedhofskapelle

§ 33 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), in der z. Zt. gültigen Fassung und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Horstmar in der Sitzung am 04.09.2025 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den von der Stadt Horstmar verwalteten Friedhof. Der Friedhof ist Eigentum der Stadt Horstmar, im folgenden „Friedhofseigentümer“ genannt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Horstmar. (2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewährung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Horstmar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände der Stadt Horstmar innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihren gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazität erteilt werden. (4) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von denen Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Horstmar ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände in der Stadt Horstmar innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbruchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünten Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Stadt Horstmar (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Abs. 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung festsetzen und durch Aushang an dem Haupteingang besteht. In der Dunkelheit erfolgt das Betreten des Friedhofes auf eigene Gefahr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

h) Sport zu betreiben, zu larmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenfuhrhunde und Hunde, die an der Leine geführrt werden.

(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Aufsicht betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Zweckbestimmung des Friedhofs sowie der Ordnung und Sicherheit auf ihren vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags verrichtet werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich. (6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wahlen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. mit den zuständigen Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest und weist die Grabstände zu. Die Zuweisung der Grabstände liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Friedhofsträgers. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(4a)Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Arztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jeder Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einascherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einascherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlangert werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Diese stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 10

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführrt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11

Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine andere Zwischenlagerung des Erdaushubs außer auf dem Nachbargrab nicht möglich oder zumutbar, so hat der/die Nutzungsberechtigte des Nachbargrabes dies zu dulden. Nach dem Schließen des Grabes ist das Nachbargrab von der Friedhofsverwaltung oder den von ihr Beauftragten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn durch das Ausheben und Schließen von Gräbern die danebenliegenden Grabstätten, Grabsteine usw. später einsinken. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene bei Wahl- und Reihengräber 2,75/2,50 m Länge und 1,25 m Breite und für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Höhe einer Urnenwahlgrabstätte/Rasenurnengräber beträgt 1,00 x 1,00 m und die der anonymen Urnenreihengrabstätte 0,50 m x 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 12

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Aschen und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 13

Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist - mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken)dürfen Tote nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstände aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit dar die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklarte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung besteht gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schliebung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstände auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstände mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Veränderung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstände. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 15)

b) Wahlgrabstätten (§ 16)

c) Aschenbeisetzungen (§ 17)

d) Rasenwahlgräber (Pflegefreie Grabstätten) (§ 18)

e) Rasenreihengräber (Pflegefreie Grabstätten) (§ 19)

f) Rasenurnengräber (Pflegefreie Grabstätten) (§20)

g) Urnenstelenkammern (§ 21)

h) Ehrengräbstätten und Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (§ 22)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber)

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Horstmar es zulassen, dass in einer belegten Reihengrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Reihengrabstätte dieses zulassen.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden anländlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Ferner kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag in Einzelfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Friedhofsauslastung, auch vorzeitig (d. h. zu Lebzeiten einer Person) Nutzungsrechte für gesamte Grabstätten an einzeln Personen verliehen. Die Wahlgrabstätte muss ab dem Zeitpunkt des Erwerbs von der/dem Nutzungsberechtigten gepflegt werden. Die Wahlgrabstätte kann, sowie noch keine Beisetzung erfolgt ist, vor Ablauf der Nutzungszeit zurückgegeben werden. Die/Der Nutzungsberechtigte hat bei vorzeitiger Rückgabe keinen Anspruch auf Erstattung der zuvor gezahlten Gebühren. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung nach § 5 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 5 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. In Wahlgrabstätten darf je Grabstelle nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, je Grabstelle zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Es ist zulässig, in belegten Grabstellen bis zu zwei Aschen (Urnen) beizusetzen. Hierbei ist jeder sicherststellen, dass die Nutzungszeit mit der Ruhezeit der Aschen übereinstimmt. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechtes sowie mit Zahlung der fälligen Gebühren gemäß dem erlassenen Gebührenbescheid. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstände hingewiesen. (7) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/s verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 8 Satz 2 genommen Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10)Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäß Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (13)Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Anonyme Urnenreihengrabstätten c)Rasenurnengrabstätten

d) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 4)

e) Urnenstelenkammern

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte besteht werden konnen, wird auf zwei festgelegt. Die Höhe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,00m x 1,00m. (3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50m x 0,50m. Ihr Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Aschenbeisetzungen.

§ 18

Rasenwahlgräber

(1) Rasenwahlgräber mit Nutzungsrecht sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten. Sofern die räumlichen Verhältnisse dieses zulassen, werden hierfür freie und belegte Grabflächen innerhalb des bestehenden Friedhofs zur Verfügung gestellt. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt. Überschreitet bei einer zweiten Belegung die neu gegründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern. Die Unterhaltung obliegt ausschließlich

der Stadt Horstmar. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(2) Die Fläche des Grabes beträgt: Länge 2,75 m, Breite 2,50 m (3) Auf alle Rasenwahlgräber werden von der Stadt Horstmar Grabplatten gelegt, die den Name des Verstorbenen sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum enthalten. Die Unterhaltungsarbeiten der mit Rasen eingesaten Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführ. (4) Kranze, Blumenschalen etc. konnen nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Horstmar wird 2-3 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kranze, Blumenschalen, Holzkreuz etc. entfern. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Horstmar über. (5) Auf den Rasenwahlgräber)dürfen keine Grableuchten, Kerzen, Blumenschalen und sonstige Gegenstände aufgestellt werden. Ansonsten gelten die Regelungen der Friedhofsverwaltung. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasenwahlgräber.

§ 19

Rasenreihengräber

(1) Rasenreihengräber sind für Erdbestattungen und nur für eine verstorbene Person bestimmte Grabstätten ohne gartnerische Gestaltungsmöglichkeiten und werden der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Rasenreihengräber ist nicht möglich. Die Unterhaltung obliegt ausschließlich der Stadt Horstmar. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungsszeit als Gebühr erhoben. (2) Die Fläche des Grabes beträgt: Länge 2,50, Breite 1,25 m. (3) Auf alle Rasenreihengräber werden von der Stadt Horstmar Grabplatten gelegt, die den Name des Verstorbenen sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum enthalten. Die Unterhaltungsarbeiten der mit Rasen eingesaten Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführ. (4) Kranze, Blumenschalen etc. konnen nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Horstmar wird 2-3 Wochen nach der Beerdigung die niedergelegten Kranze, Blumenschalen, Holzkreuz etc. entfern. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Horstmar über. (5) Auf den Rasenreihengräber)dürfen keine Grableuchten, Kerzen, Blumenschalen und sonstige Gegenstände aufgestellt werden. Ansonsten gelten die Regelungen der Friedhofsverwaltung. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasenreihengräber. (7) Das Abräumen von Rasenreihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit von 30 Jahren wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

§ 20

Rasenurnengräber

(1) Rasenurnengräber sind für Aschen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeiten und werden der Reihe nach belegt. Die Zahl der Urnen, die in einem Rasenurnengrab bestattet werden können, wird auf 2 festgelegt. Überschreitet bei einer zweiten Belegung die neu gegründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre zu verlängern. Die Unterhaltung obliegt

ausschließlich der Stadt Horstmar. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(2) Ein Rasenurnengrab hat eine Gröbe von 1,00 m mal 1,00 m. (3) Auf alle Rasenurnengräber werden von der Stadt Horstmar Grabplatten gelegt, die den Namen des/r Verstorbenen sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum enthalten. Die Unterhaltungsarbeiten der mit Rasen eingesaten Grabflächen werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführrt. (4) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Stadt Horstmar wird 2-3 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen, Holzkreuz etc. entfernen. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Stadt Horstmar über. (5) Auf den Rasenurnengräber)dürfen keine Grableuchten, Kerzen, Blumenschalen und sonstige Gegenstände aufgestellt werden. Ansonsten gelten die Regelungen der Friedhofsordnung. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasenurnengräber. (7) Das Abräumen von Rasenurnengräber nach Ablauf der Ruhezeit von 30 Jahren wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschildbekanntgegeben.

§ 21

Urnenstelenkammern

(1) In den Urnenstelen werden Urnenkammern als Grabstätte für die Beisetzung von Aschen zur Verfugung gestellt. Die Urnenkammern werden als Urnenwahlgräber angeboten. (2) In den Urnenkammern konnen jeweils bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Nutzungsszeit werden die Urnen durch den Friedhofsträger aus den Urnenkammern entnommen. Die Aschekapsseln werden auf dem Friedhof an geeigneter Stelle in würdiger Weise anonym beigesetzt. Die Überurnen gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über und werden entsorgt. Die Herausgabe von Aschen ist ausgeschlossen. (3) Nutzungsrechte an Urnenkammern werden nur anländlich eines Todesfalles und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Ein Vorerwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Die Belegung der Urnenkammern erfolgt der Reihe nach. (4) Das Nutzungsrecht muss anländlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit erworben bzw. verlangert werden. (5) Die Urnenkammern werden ausschließlich vom Beauftragten der Stadt Horstmar geöffnet und wieder verschlossen. (6) Die Veränderung durch Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Grabkammern ist direkt nach Ablauf aller Ruhezeiten auf Antrag möglich und muss für die Zeit von 5 oder 10 Jahren erfolgen. (7) Die Urnenkammern der Urnenstelen sind so zu gestalten, dass angrenzende Urnenkammern nicht beeinträchtigt werden. Es dürfen nur die vorhandenen Abdeckplatten verwendet werden. Deren Beschriftung wird von der Stadt Horstmar in Auftrag gegeben. Auf den Abdeckplatten konnen die Namen, Geburts- und Sterbedaten, Ornamente oder Lichtbilder der Verstorbenen angebracht werden. Ein QR-Code darf nicht aufgeführrt werden. Ornamente dürfen nicht bildhauerisch eingearbeitet sein.

  1. 8. Am Fuß der Urnenstelen ist das Aufstellen von Grabschmuck und Kerzen nicht gestattet. Dieses darf nur auf den separat angelegten Freiflächen erfolgen. Die Stadt Horstmar ist berechtigt, unzulässig abgestellten Grabschmuck zu beseitigen.

(9) Alle übrigen Regelungen der Friedhofssatzung gelten analog auch für die Urnenstelen.

§ 22

Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten und Kriegsgräber (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Horstmar.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (3) Es sind Grabmale mit folgenden MaBen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren: aa) stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m ab) liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: ba) stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,55 m bb) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m

c) Auf Wahlgrabstätten: ca) stehende Grabmale/Stele: Höhe bis 1,20 m/1,30 m, Breite bis 1,40 m/0,60 m cb) liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge 0,80 m

d) Auf Urnenwahlgrabstätten: da) stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m db) liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge bis 0,40 m

e) Auf Rasenwahlgraber: liegende Grabplatten aus Granit in der GroBe von 0,60 x 0,60 m

f) Auf Rasenreihengrabstätten: liegende Grabplatten aus Granit in der Höhe von 0,60 x 0,40 m

g) Auf Rasenurnengrabstätten: liegende Grabplatten aus Granit in der Höhe von 0,50 x 0,30 m

(4) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Grababdeckungen, die das gesamte Grab abdecken, sind nicht zulässig.

(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 23 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs.1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme in Einzelfall zulassen.

(6) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

§ 24

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

(1) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

(2) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 25

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichen und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Horstmar bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Horstmar im Innenverhältnis, sowie die Stadt Horstmar nicht grobe Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.

§ 28

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn diese bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Die Kosten des Abräumens hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder der Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung einer/eines Verstorbenen gärtnerisch hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (10)Die Entsorgung der Abfälle erfolgt getrennt nach pflanzlichen und nicht pflanzlichen Friedhofsabfällen. Die Friedhofsverwaltung hat hierfür getrennte Behälter an geeigneten Standorten in ausreichender Anzahl auf dem Friedhof aufgestellt.

§ 30

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sind in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind sümmtliche Stauden und Gehölze zulässig, die eine maximale Höhe von 4 m Höhe, ohne Korrektur ihrer natürlichen Wuchsleistung, nicht überschreiben. Größer werdenende Gehölze sind nur als Straucher zulässig, wenn sie in ihrer Artenauswahl als landschaftsgerecht zu bezeichneten sind. (3) Die Randplattierung bzw. das Einsetzen eines Randsteines zwischen den Grabstellen erfolgt durch den Friedhofseigentümer, damit werden die Grabstätten ebenerdig angelegt. Eine Grabeinfassungarf nur dann eingesetzt werden, wenn die von der Friedhofsverwaltung festgelegten Maße eingehalten werden und die vorhandene Plattierung zwischen den Gräbern nicht verändert wird. Eine Grabeinfassung (insbesondere bei Reihengräbern) mit der Trennung von Randsteinen ist ebenerdig anzupassen. Das Einsetzen einer Grabeinfassung durch den Nutzungsberechtigten ist zustimmungspflichtig. (4) Unzulässig ist

a) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

b) das Einrichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Bestreuen der gesamten Grabstätten mit Kies oder Gesteinsspliitt und das Anbringen von unwürdigen Lichtbildern,

d) das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z. B. Konservendosen zur Aufnahme von Blumen,

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten,

f) das Pflanzen von Bäumen, insbesondere Zedern, Pappeln, Tannen, Zypressen oder Fichten.

(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Friedhofskapelle und Trauerfeiern

§ 32

Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung bzw. zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung der Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier kann in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35

Haftung

Die Stadt Horstmar haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen oder der Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und der Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Wurde des Friedhofes entsprechend verhalt oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltung ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchfuhrt,
  4. 4. als Gewerbetriebender

a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitenverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeitsen durchfuhrt,

d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerpläte nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anziegt,
  2. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 9 zuwiderhandelt;
  3. 7. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers erreicht oder verändert,
  4. 8. entgegen § 23 Absatz 2 oder § 23 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  5. 9. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  6. 10. entgegen § 25 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügbar,
  7. 11. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  8. 12. entgegen § 27 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  9. 13. entgegen § 28 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhalt,
  10. 14. entgegen § 28 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  11. 15. entgegen § 28 Absatz 9 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfern oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Horstmar vom 26.04.2019 außer Kraft.

Bestätigung

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Horstmar mit dem Ratsbeschluss vom 04.09.2025 übereinstimmt und dass nach § 3 Abs.1 u. 2 der Bekanntmachungsverordnung in der z. Zt. gültigen Fassung verfahren worden ist.

48612 Horstmar, 10.09.2025

Der Bürgermeister

Wenking

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Horstmar vom 10.09.2025 wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt,

48612 Horstmar, 10.09.2025

Der Bürgermeister

Wenking

Friedhofssatzung für den Waldfrieden Horstmar-Alst (Naturfriedhof, Stand 2015)

Friedhofssatzung für den Waldfrieden Horstmar-Alst vom 21.04.2015

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Horstmar am 16.04.2015 folgende Friedhofssatzung für den Waldfrieden Horstmar-Alst beschlossen.

§ 1 – Name, Geltungsbereich, Widmung

(1) Der Naturfriedhof führt die Bezeichnung „Waldfrieden Horstmar-Alst“. Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Waldfrieden Horstmar-Alst. Zu diesem gehören folgende Waldflächen: Flur 114, Flurstücke 4 und 6, Gemarkung Horstmar. Das Gebiet des Naturfriedhofs ist auf der anliegenden Karte gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Friedhofssatzung ist. Eine Einfriedung des Geländes erfolgt nicht.

(2) Errichtung und Betrieb der ausschließlich zur Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich der Bäume und Sträucher bestimmten Waldfrieden obliegen dem Übernehmer. Friedhofsträger ist die Stadt Horstmar.

(3) Die vorgenannten Waldflächen werden für den Zeitraum von 75 Jahren gewidmet. Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Tag, an dem die Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen wird.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Naturfriedhof kann als Friedhof aus wichtigem öffentlichen Grund (etwa Insolvenz des Übernehmers) durch Beschluss des Rates der Stadt Horstmar ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Begräbnisstätte von Toten verloren. Ruhebäume bleiben als solche erhalten, wenn die Mindestruhezeit von 25 Jahren noch nicht abgelaufen ist.

(3) Über weitergehende Rechtsfolgen der Schließung und Entwidmung entscheidet der Rat der Stadt Horstmar.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten zudem eine schriftliche Nachricht, wenn der Aufenthalt bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Der Naturfriedhof Waldfrieden Horstmar-Alst wird unabhängig von den vorstehenden Regelungen spätestens 25 Jahre vor Ablauf des gesamten Nutzungsrechtes nach 75 Jahren für weitere Beisetzungen gesperrt.

§ 3 – Nutzungsberechtigung

(1) Im Naturfriedhof kann die Totenasche von Personen beigesetzt werden, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Waldfrieden vom Übernehmer erworben haben.

(2) Für die Bestattung von Totenasche stehen als Grabstätten zur Verfügung:

a) Einzelbäume (Abs. 3)

b) Familienbäume (Abs. 4)

c) Sternenkinderbaum (Abs. 5)

d) Gemeinschaftsbäume (Abs. 6) und

e) Freundschaftsbäume (Abs. 7)

f) Naturbestattung als halbanonyme Beisetzung (Abs. 8)

(3) Das Nutzungsrecht an einem Einzelbaum wird einer Einzelperson durch vertragliche Vereinbarung mit dem Übernehmer erteilt und schließt die Beisetzung von Totenasche anderer Personen unter diesem Baum für die Dauer des Nutzungsrechtes aus.

(4) Das Nutzungsrecht an einem Familienbaum wird dem Erwerber für sich selbst, seinen Ehe- oder Lebenspartner sowie sonstige in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Übernehmer bezeichnete Familienangehörige bis zu insgesamt zehn Personen erteilt und schließt die Beisetzung von Totenasche anderer als in der Vereinbarung genannter Personen unter diesem Baum für die Dauer der Ruhefrist aus.

(5) Ein Sternenkinderbaum ist für die Bestattung von Tot- und Frühgeburten sowie für Kinder bis zum 5. Lebensjahr vorgesehen.

(6) Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum wird einer Einzelperson durch vertragliche Vereinbarung mit dem Übernehmer erteilt. Es kann bis zu zehn Einzelpersonen je Gemeinschaftsbaum eingeräumt werden.

(7) Das Nutzungsrecht an einem Freundschaftsbaum wird dem Erwerber für sich selbst und bis zu neun weitere von ihm in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Übernehmer zu bezeichnende Personen erteilt.

(8) Die Naturbestattung für eine Einzelperson (halbanonyme Beisetzung) befindet sich auf einer Fläche im Waldfrieden, die als Grabfläche vom Übernehmer ausgewiesen wird. Im Umkreis befindet sich ein Naturmerkmal, welches beispielsweise ein Baum, ein Strauch, (Ilex, Taxus) oder auch ein Baumstumpf sein kann.

§ 4 – Form der Beisetzung

(1) Im Waldfrieden Horstmar-Alst erfolgt eine Beisetzung der Totenasche ausschließlich im Wurzelbereich der als Baumgrabstätte registrierten Bäume. Dabei kommen nur Bäume in Betracht, die bei Vertragsschluss einen Stammumfang von mindestens 15 cm in 1 m Höhe aufweisen. Bei Wegfall eines bereits als Baumgrabstätte genutzten Baumes ist es ausreichend, wenn ein als Ersatz neu gepflanzter Baum eine Höhe von 1,50 m hat. Abweichend von Satz 2 kommt auch in Betracht der Ilex, sofern er bei Vertragsschluss eine Mindesthöhe von 1,50 m hat.

(2) Die Beisetzung der Asche erfolgt ausnahmslos in biologisch abbaubaren Urnen. Diese werden mit der Asche des Verstorbenen in einer Tiefe von mind. 50 cm, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in eine Ruhestätte eingebracht.

(3) Die Beisetzung im Waldfrieden Horstmar-Alst gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem zuständigen Übernehmer. Die Beisetzung wird ausschließlich vom zuständigen Übernehmer oder von durch diesen beauftragten Personen vorgenommen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Ausnahmen hierzu bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Eigentümer (oder Betreibergesellschaft).

§ 5 – Öffnung und Betretungsverbot

(1) Der Naturfriedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten der Flächen ist für jedermann täglich von 1 1/2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 1 1/2 Stunden vor Sonnenuntergang auf eigene Gefahr gestattet.

(2) Der Übernehmer und die Stadt Horstmar können bei Vorliegen besonderer Gründe (etwa Sturmschäden) das Betreten des Naturfriedhofs einschränken oder vorübergehend untersagen. Die Sperrung kann bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden.

(3) Bei stürmischem Wind (ab Windstärke 8, 62-74 km/h, Gewitter, Blitzschlag, Schnee- oder Eisbruchgefahr o. ä. darf der Naturfriedhof nicht betreten werden.

§ 6 – Benutzungs- und Verhaltensregeln

(1) Jeder Besucher des Naturfriedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Personals des zuständigen Übernehmers oder Waldbesitzers sowie der Forstbehörde ist Folge zu leisten.

(2) Innerhalb des Naturfriedhofs ist es nicht gestattet, a) Beisetzungen zu stören,

b) Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Forstverwaltung) zu befahren, soweit nicht besondere Erlaubnisse hierzu erteilt sind,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu bewerben,

d) Druckschriften (ausgenommen die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblichen) zu verteilen,

e) an Sonn- und Feiertagen oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Stunden vor und nach einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

f) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen abzulegen,

g) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,

h) zu rauchen, zu lärmen , zu spielen oder zu lagern,

i) Hunde unangeleint laufen zu lassen.

(3) Der zuständige Übernehmer kann im Einvernehmen mit der Stadt Horstmar Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Naturfriedhofs vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Übernehmers im Einvernehmen mit der Stadt Horstmar, sie sind spätestens 2 Wochen vor Durchführung bei dem Übernehmer anzumelden.

§ 7 – Nutzungsdauer und Ruhefrist

Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines entsprechenden Vertrages für 75 Jahre verliehen. Die Ruhefrist an den im Waldfrieden registrierten Baumgrabstätten wird für einen Zeitraum von 25 Jahren beginnend mit dem Tag der Beisetzung festgesetzt.

§ 8 – Gestaltungsverbot für Baumgrabstätten

(1) Der gewachsene und naturbelassene Zustand des Waldes ist auch im Bereich des Naturfriedhofs zu wahren. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt weiterhin im Rahmen der geltenden Bestimmungen und fachlicher Praxis unter Rücksichtnahme auf die Baumgrabstätten.

(2) Die Übernehmer oder von ihm beauftragte Dritte dürfen Pflegeeingriffe an den Baumgrabstätten durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherung oder der Erhaltung geboten sind.

(3) Grabpflege im herkömmlichen Sinne (etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderungen der Baumgrabstätten oder des Waldbodens) ist unzulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet,

a) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen, c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen.

(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Beschränkungen des vorstehenden Absatzes (3) werden die Gegenstände durch den Übernehmer unverzüglich entfernt. Etwaige durch die Entfernung entstehende Kosten werden dem jeweiligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 9 – Kataster, Markierung, Registrierung der Baumgrabstätten

(1) Der Eigentümer (oder Betreibergesellschaft) führt ein Kataster, aus dem die veräußerten Ruhebäume und die bestatteten Personen unter Angabe des Beisetzungstages sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebaumes ersichtlich sind.

(2) Baumgrabstätten erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer, die am Baumstamm angebracht wird.

(3) Daneben kann ein weiteres Markierungsschild der Baumgrabstätte mit einer Maximalhöhe von max. 12 x 10 cm am Baumstamm mit einheitlichen Edelstahlstiften angebracht werden.

(4) Die Aufschrift ist mit der Betreibergesellschaft abzustimmen. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 10 – Pflege der Ruhebäume

(1) Der Waldfrieden ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(2) Der Eigentümer kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebäume.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige der Verstorbenen oder Dritter sind unzulässig.

(4) Im Falle eines Untergangs eines Ruhebaumes durch Blitzschlag, Unwetter o. ä. wird eine Ersatzpflanzung auf Kosten des Eigentümers vorgenommen.

§ 11 – Haftung

(1) Die Übernehmer sowie der Grundeigentümer haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Naturfriedhofs, durch Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen und andere Naturmerkmalen entstehen. (2) Das Betreten des Naturfriedhofs erfolgt nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes Nordrhein-Westfalen auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Naturfriedhofs entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.

(3) Der zuständige Übernehmer sowie der Grundeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese von ihm beauftragte Dritte durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.

§ 12 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) Anordnungen der in § 6 Abs. 1 genannten Personen nicht Folge leistet oder gegen Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 verstößt.

b) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Unternehmers durchführt,

c) entgegen § 8 Abs. 1 die dort benannten Veränderungen der Baumgrabstätten oder den Waldbodens vornimmt,

d) Markierungen an Baumgrabstätten anbringt, die nicht mit § 8 in Einklang stehen oder bestehende Markierungen verändert oder beschädigt.

(2) Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

§ 13 – Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung für den Waldfrieden Horstmar-Alst tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bestätigung Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Friedhofssatzung für den Waldfrieden Horstmar-Alst mit dem Ratsbeschluss vom 16.04.2015 übereinstimmt und dass nach Abs. 1 und 2 des § 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV.NW.S. 516), Art. 18 Viertes BefristungsG – Zeitraum 1996-Ende 2000 vom 05.04.2005 (GV. NW. S.332) und Art. 1 ÄndVO vom 05.08.2009 (GV. NW. S.442, ber. 481), verfahren worden ist.

48612 Horstmar, 21. April 2015

Der Bürgermeister (Wenking)

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung für den Waldfrieden Horstmar-Alst vom 21. April 2015 wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 Abs. 6) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Horstmar vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

48612 Horstmar, 21. April 2015

Der Bürgermeister

(Wenking)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung

für den Friedhof der Stadt Horstmar

vom 10.09.2025

Aufgrund des § 7 und § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666 ff), Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31.12.2013 und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. hat der Rat der Stadt Horstmar in seiner Sitzung am 04.09.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

Artikel I

§ 4 der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Horstmar

in der Fassung vom 13.12.2024 erhält folgende Fassung:

I. Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte (Grabnutzungsgebühren)

a) für die Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren = 145,00 €

b) für die Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr = 890,00 €

c) für die Überlassung eines Rasenreihengrabes (plus Grabplatte*) für die Dauer von 30 Jahren = 1.780,00 €

d) für die Überlassung eines Rasenurnengrabes für 1 bzw. 2 Urnen (plus Grabplatte*) für die Dauer von 25 Jahren = 829,00 €

e) für die Überlassung eines Rasenwahlgrabs für Erdbestattungen (plus Grabplatte *) für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle = 3.912,00 €

f) für die Überlassung eines Wahlgrabs für Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle = 1.956,00 €

g) für die Überlassung eines Urnenwahlgrabs für 1 bzw. 2 Urnen für die Dauer von 25 Jahren = 592,00 €

h) für die Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes für die Dauer von 25 Jahren = 207,00 €

i) für die Überlassung einer Urnenkammer in einer Urnenstele (plus Gravur der Abdeckplatte**) für 1 bzw. 2 Urnen für die Dauer von 25 Jahren = 2.000,00 €

*) Die Gebühren bei einem Rasenreihengrab, eines Rasenurnengrabes, eines Rasenwahlgrabes sowie einer Urnenkammer erhöhen sich um die Auslagen für die Grabplatte bzw. Gravur der Abdeckplatte (angefertigt durch eine Fachfirma nach Auftragserteilung und Abrechnung durch die Stadt Horstmar)

**) Die Gebühren bei einer Urnenkammer erhöhen sich um die Auslagen für die Gravur der Abdeckplatte (angefertigt durch eine Fachfirma nach Auftragserteilung und Abrechnung durch die Stadt Horstmar)

Wird die Dauer eines Nutzungsrechtes verlängert, sind für den Verlängerungszeitraum Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jedes Jahr des Verlängerungszeitraumes:

bei Reihengräbern in den Grabfeldern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr um 1/25

bei Reihengräbern in den Grabfeldern ab vollendeten 5. Lebensjahr um 1/30

bei Rasenurnengräber um 1/25

bei Rasenwahlgräber um 1/30

bei Wahlgrabstätten um 1/30

bei Urnenwahlgräber um 1/25

bei Urnenkammern in Urnenstelen 1/25

Artikel II

Diese Satzung tritt zum 01.10.2025 in Kraft.

Bestätigung

Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Horstmar mit dem Ratsbeschluss vom 04.09.2025 übereinstimmt und dass nach § 3 Abs.1 u. 2 der Bekanntmachungsverordnung in der z. Zt. gültigen Fassung verfahren worden ist.

48612 Horstmar, 10.09.2025

Der Bürgermeister

Wenking

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Horstmar vom 10.09.2025 wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt worden und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt,

48612 Horstmar, 10.09.2025

Der Bürgermeister

Wenking

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Horstmar?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Horstmar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Horstmar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Horstmar
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pflegefreies Rasenurnengrab (Reihenbelegung); zzgl. Auslagen Grabplatte
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 122 € (Urne) bzw. 612 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabherrichtung inkl. Ausheben und Schließen der Grabstelle
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Horstmar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Horstmar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €