Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Januar 2023 · Friedhofssatzung: 12. Dezember 2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.089 € für einen Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (25-jähriges Nutzungsrecht) |
| Sargwahlgrab | 1.732 € 2-er Gruft (25-jähriges Nutzungsrecht); 3-er Gruft: 2.683 € |
| Urnenreihengrab | 885 € für eine Urnengrabstätte (20-jähriges Nutzungsrecht) |
| Urnenwahlgrab | 1.037 € für 2 Urnen (20-jähriges Nutzungsrecht); 3 Urnen: 1.206 €. Pflegefreie Rasenurnengräber ab 1.551 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.373 € Urnenbaumgrab (20-jähriges Nutzungsrecht) auf Friedhof Ochruper Straße |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 412 € (Sarg/Erwachsener), 110 € (Urne) separat als Aushebung und Schließung; Kindergrab: 192 € |
| Trauerhalle / Halle | 49 € Nutzung der Leichenhalle (pro Tag) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührensatzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Metelen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2021 (GV.NRW. S. 1072) sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV.NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Metelen am 9. Dezember 2019 die Neufassung sowie am 12. Dezember 2022 die 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) der Gemeinde Metelen beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der Friedhofsanlagen der Gemeinde Metelen im Rahmen der jeweils gültigen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsatzung) erhebt die Gemeinde Metelen zur Deckung der Kosten nach § 6 Absatz 2 KAG die im § 2 dieser Satzung festgesetzten Gebühren.
§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz (Gebührentarife)
A. Friedhofgebühr (inkl. Nutzungsrecht)
Friedhof Langenhorster Damm
1. Reihengrabstätten
| a) | für einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (20-jähriges Nutzungsrecht) | 716 € |
|---|---|---|
| b) | für einen Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (25-jähriges Nutzungsrecht) | 1.089 € |
| c) | für eine Urnengrabstätte (20-jähriges Nutzungsrecht) | 885 € |
2. Wahlgrabstätten
| a) | 2-er Gruft (25-jähriges Nutzungsrecht) | 1.732 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Gruft (25-jähriges Nutzungsrecht) | 2.683 € |
| c) | für 2 Urnen (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.037 € |
| d) | für 3 Urnen (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.206 € |
3. Wiedererwerb von Wahlgrabstätten für jeweils 5 Jahre
| a) | 2-er Gruft | 455 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Gruft | 560 € |
| c) | für 2 Urnen | 320 € |
| d) | für 3 Urnen | 340 € |
4. Wiedererwerb von Wahlgrabstätten pro Jahr
(nur möglich als sogenannter „spitzer Zukauf“ bei Zubeerdigung)
| a) | 2-er Gruft | 91 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Gruft | 112 € |
| c) | für 2 Urnen | 64 € |
| d) | für 3 Urnen | 68 € |
Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Friedhof Ochruper Straße (pflegefreie Grabstätten)
1. Reihengrabstätten
| a) | Rasenurnengrab (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.195 € |
|---|---|---|
| b) | Urnenbaumgrab (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.373 € |
| c) | naturnahes Urnengrab (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.248 € |
Zu diesen Grabgebühren kommen noch Drittkosten (für Schild oder Platte, Montage und Gravierung, etc.) hinzu, welche von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben werden.
2. Wahlgrabstätten
| a) | 2-er Rasenurnengrab (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.551 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Rasenurnengrab (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.908 € |
| c) | 2-er Urnenbaumgrab (20-jähriges Nutzungsrecht) | 1.913 € |
3. Wiedererwerb von Wahlgrabstätten für jeweils 5 Jahre
| a) | 2-er Rasenurnengrab | 565 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Rasenurnengrab | 790 € |
| c) | 2-er Urnenbaumgrab | 655 € |
4. Wiedererwerb von Wahlgrabstätten pro Jahr
(nur möglich als sogenannter „spitzer Zukauf“ bei Zubeerdigung)
Friedhof Ochruper Straße
| a) | 2-er Rasenurnengrab (pflegefrei) | 113 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Rasenurnengrab (pflegefrei) | 158 € |
| c) | 2-er Urnenbaumgrab | 131 € |
| d) | 2-er Gruft | 101 € |
| e) | 3-er Gruft | 129 € |
| f) | 4-er Gruft | 166 € |
| g) | 5-er Gruft | 214 € |
| h) | 6-er Gruft | 244 € |
Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
Jahresgebühr für Altfälle, die nicht in einer Summe abgelöst wurden (Altgräber bis zum 30.06.1988)
| 2-er Gruft | 82 € |
|---|---|
| 3-er Gruft | 116 € |
| 4-er Gruft | 149 € |
| 5-er Gruft | 191 € |
| 6-er Gruft | 216 € |
B. Beisetzung, Ausgrabung und Umbettung
1. Beisetzung
| a) | Aushebung und Schließung eines Beerdigungsgrabes (Kindergrab) | 192 € |
|---|---|---|
| b) | Aushebung und Schließung eines Beerdigungsgrabes (Erwachsener) | 412 € |
| c) | Aushebung und Schließung eines Urnengrabes | 110 € |
2. Ausgrabung
| a) | ohne Wiederbestattung auf demselben Friedhof (Kindergräber) | 440 € |
|---|---|---|
| b) | ohne Wiederbestattung auf demselben Friedhof (Erwachsene) | 880 € |
| c) | einer Urne ohne Wiederbestattung auf demselben Friedhof | 137 € |
3. Umbettung
| a) | Ausgrabung mit Wiederbestattung auf demselben Friedhof (Kindergräber) | 550 € |
|---|---|---|
| b) | Ausgrabung mit Wiederbestattung auf demselben Friedhof (Erwachsene) | 1.320 € |
| c) | Ausgrabung mit Wiederbestattung auf demselben Friedhof (Urne) | 220 € |
Hinweis:
Kindergräber sind Gräber von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, Erwachsenengräber sind Gräber von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres
C. Nutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle
| a) | Nutzung der Leichenhalle (pro Tag) jeder Tag wird angerechnet (auch Sonn- und Feiertage) der An- und Ablieferungstag zählt hierbei als 1 Tag | 49 € |
|---|---|---|
| b) | Nutzung der Friedhofskapelle | 162 € |
D. Sonstige Gebühren
1. Einebnungen (inkl. Entsorgung der Grabbestandteile)
| a) | Urnengrab | 40 € |
|---|---|---|
| b) | 2-er Urnengrab | 80 € |
| c) | 3-er Urnengrab | 120 € |
| d) | Reihengrab | 80 € |
| e) | 2-er Gruft | 160 € |
| f) | 3-er Gruft | 200 € |
| g) | 4-er Gruft | 240 € |
| h) | 5-er Gruft | 280 € |
| i) | 6-er Gruft | 320 € |
2. vorzeitige Auflösung (pro Jahr)
| a) | 2-er Urnengrab | 110 € |
|---|---|---|
| b) | 3-er Urnengrab | 140 € |
| a) | Reihengrab | 110 € |
| b) | 2-er Gruft | 165 € |
| c) | 3-er Gruft | 220 € |
| d) | 4-er Gruft | 275 € |
| e) | 5-er Gruft | 330 € |
| f) | 6-er Gruft | 385 € |
Die vorzeitige Auflösung eines Grabes ist gemäß der Friedhofsatzung frühestens nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren möglich. Somit können Einzelurnengräber nicht vorzeitig aufgelöst werden, da sowohl die Nutzungs- als auch die Ruhezeit 20 Jahre beträgt.
3. Wochenendzuschlag (neu)
| a) Urnenbestattungen am Samstag | 50 € |
|---|---|
| b) Erdbestattungen am Samstag | 100 € |
§ 3 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Besteller der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Dienstleistungen. Mehrere Besteller sind als Gesamtschuldner gebührenpflichtig. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldnerin, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin. Mit dem Tode eines Bestellers gehen die Zahlungspflichten aus dieser Satzung auf die Erben über.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Fälligkeitszeitpunkt angegeben, gilt dieser.
§ 5 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
1. Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen für die Friedhöfe der Gemeinde Metelen vom 16.12.2022
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 9 Grabbereitung § 10 Ruhezeit § 11 Schutz der Totenruhe
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Erdreihengrabstätten § 14 Erdwahlgrabstätten § 15 Durchführung von Bestattungen § 16 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen § 17 Pflegefreie Grabstätten § 18 Ehrengrabstätten § 19 Anonyme Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Gestaltungsvorschriften § 22 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen § 23 Anlieferung § 24 Fundamentierung und Befestigung § 25 Gewährleistung der Sicherheit § 26 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
§ 28 Gärtnerische Gestaltung § 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle § 31 Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Gebühren § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S 90), hat der Rat der Gemeinde Metelen in seiner Sitzung am 09.12.2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Metelen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof an der Ochtruper Straße
b) Friedhof am Langenhorster Damm.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Metelen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Metelen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehatten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der
Gemeinde Metelen ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.
Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 14 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch
geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu
verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der
Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- 5. Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9
Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 25 Absatz 4 Sätze 3 bis 5, sowie § 25 Absätze 5 und 6 entsprechend.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Aschen 20 Jahre.
§ 11
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis
des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
(7) An der Umbettung oder Ausgrabung dürfen Angehörige nicht teilnehmen.
IV. Grabstätten und Ihre Belegung
##### § 12
##### Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
##### 1. Reihengrabstätten, nämlich
1.1 Erdreihengrabstätten
1.2 Urnenreihengrabstätten
##### 2. Wahlgrabstätten, nämlich
2.1 Erdwahlgrabstätten
2.2 Urnenwahlgrabstätten
##### 3. Pflegefreie Grabstätten, nämlich
3.1 Rasenurnenreihengrabstätten
3.2 Rasenurnenwahlgrabstätten
3.3 Urnenbaumreihengrabstätten
3.4 Urnenbaumwahlgrabstätten
3.5 naturnahe Urnenbeisetzungen
##### 4. Anonyme Grabstätten
4.1 für Sargbestattungen
4.2 für Urnenbeisetzungen
##### 5. Ehrengrabstätten
(3) Die Beisetzungen in Pflegefreien Grabstätten sind nur auf dem Friedhof an der Ochruper Str. möglich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Maßnahmen, die der Friedhofserweiterung und -unterhaltung dienen, sind zu dulden.
(5) Für Schäden an Grabstätten oder deren Zubehör durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung oder andere Ursachen ist der Friedhofsträger nicht haftbar, sofern ihm kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
§ 13 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Einzelfällen sind Ausnahmen mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
Das Nutzungsrecht kann frühestens nach einer Belegungszeit von 20 Jahren, gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr, zurückgegeben werden.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird
(4) Auf dem Friedhof an der Ochruper Straße sind keine Erdreihengrabbestattungen mehr zulässig.
§ 14 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach vergeben werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.
Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen.
Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte, sowie nur für jeweils 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich.
Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle darf nur ein Toter bestattet oder 2 Urnen beigesetzt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben und,
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(8) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte kann frühestens nach Ablauf einer Ruhezeit von 20 Jahren des zuletzt Verstorbenen, gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr, zurückgegeben werden.
Die Rückgabe einer Grabstätte hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(12) Bestattungen und Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten sind grundsätzlich nur noch auf dem Friedhof am Langenhorster Damm zulässig.
Eine Bestattung oder Beisetzung in einer Erdwahlgrabstätte auf dem Friedhof Ochtruper Straße ist in Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn bereits der Ehepartner dort beerdigt wurde.
Anlässlich einer Bestattung oder Beisetzung ist auf dem Friedhof an der Ochtruper Straße ein Wiedererwerb der Wahlgrabstätte nur bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten oder Beigesetzten möglich.
§ 15
Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus
Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 16
Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Rasenurnenreihengrabstätten (pflegefrei)
- d) Rasenurnenwahlgrabstätten (pflegefrei)
- e) Urnenbaumreihengrabstätten (pflegefrei)
- f) Urnenbaumwahlgrabstätten (pflegefrei)
- g) naturnahen Urnengrabstätten (pflegefrei)
- h) anonymen Urnenreihengrabstätten
- i) Erdwahlgrabstätten.
§ 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten von 20 Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Einzelfällen sind Ausnahmen mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Urnenwahlgrabstätten werden als zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben.
Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte, sowie nur für jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich.
Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
§ 14 Absätze 4 bis 10 sowie § 14 Absatz 12 gelten entsprechend.
(4) Urnenreihen- u. Urnenwahlgrabstätten sind grundsätzlich nur auf dem Friedhof Langenhorster Damm zulässig.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Dem
Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.
(6) In Erdwahlgrabstätten können bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung gegen vollständige Gebührenzahlung für die Dauer der Ruhezeit erworben bzw. verlängert werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegefreie Grabstätten sind Rasenurnenreihengrabstätten, Rasenurnenwahlgrabstätten (2 und 3 Stellen), Urnenbaumreihengrabstätten (1 Stelle), Urnenbaumwahlgrabstätten (2 Stellen) und naturnahe Urnengrabstätten (1 Stelle) ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Ein Anspruch die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf der Grabstätte abzulegen, besteht nicht. Der Friedhofsträger weist eine besondere Stelle aus, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Hierbei darf es sich nicht um dauerhaften Grabschmuck handeln. Das Aufstellen von „personalisierten Grableuchten“ als Gedenken an die Verstorbenen ist an dieser Stelle jedoch zulässig.
Der Friedhofsträger behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck vom Friedhofsträger abgeräumt und entsorgt.
(2) Bei Rasenurnenbeisetzungen werden vom Friedhofsträger liegende Grabplatten aus rotem Granit in der Größe von 35 cm x 50 cm bei Einzelurnengräbern und 50 cm x 70 cm bei Doppelurnengräbern angebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt werden. Die Platten enthalten den Namen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr in vertiefter Schrift.
Es kann zwischen zwei, von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Schriftarten gewählt werden.
(3) Bei den Urnenbaumgrabstätten (1 oder 2 Stellen) wird die Urne des Verstorbenen im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Die Baumbestattung wird im Bereich von hierfür festgelegten Bäumen ermöglicht. Es werden separate Bäume für Einzel- u. Doppelgräber festgelegt. Über die Zahl der an einem Baum zulässigen Grabstellen entscheidet der Friedhofsträger.
Zum Angebot dieser Beisetzungsarten gehört je nach Art des Baumes auch ein durch die Friedhofsverwaltung aufgebrachter Kissenstein (Grabplatte) im Wurzelbereich des Baumes oder aber ein Metallschild, welches am Baum angebracht wird. Auf dem Kissenstein und auch auf dem Metallschild werden Namen des Verstorbenen, sowie das Geburts- und Sterbedatum eingraviert. Es kann zwischen zwei, von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Schriftarten gewählt werden.
(4) Bei der naturnahen Urnengrabstätte wird die Urne des Verstorbenen entweder in der Nähe eines vorhandenen Friedhofsweges oder im Bereich des Baumbestandes beigesetzt. Die Felder für die naturnahen Urnengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Grabstätte ist nach der Beisetzung in der Örtlichkeit nicht mehr sichtbar. Jedoch befinden sich in der Nähe Stellen, auf denen eine Namensnennung mittels Metallschild durch den Friedhofsträger erfolgt.
(5) Nutzungsrechte an Rasenurnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In übrigen Fällen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für jeweils 5,10,15 oder 20 Jahre möglich.
Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes
oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist. § 14 Absätze 4 bis 10 sowie § 14 Absatz 12 gelten entsprechend.
(6) Rasenurnenreihengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und naturnahe Urnengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(7) Kränze, Blumenschalen etc. können anlässlich der Beisetzung auf dem Grab niedergelegt werden. Der Friedhofsträger entfernt 2 Wochen nach der Beisetzung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(8) Die Anlage und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten werden vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
(9) Bei der naturnahen Urnenbeisetzung und der Baumbestattung kann die Lage der Grabstätte anlässlich einer Beisetzung in dem/den vom Friedhofsträger vorgegebenen Feld/ Feldern bzw. den freigegebenen Bäumen gewählt werden.
(10) Bei den Rasenurnengrabstätten kann, anlässlich einer Beisetzung, innerhalb des aktuell zu belegenden Ringes und dem angrenzenden Ring die Grabstätte ausgewählt werden. Grundsätzlich ist jedoch eine Belegung der Reihe nach zu bevorzugen.
(11) Die pflegefreien Grabstätten werden nur auf dem Friedhof an der „Ochtruper Straße“ angeboten.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und gegebenenfalls die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger.
§ 19
Anonyme Grabstätten
Anonyme Grabstätten sind für Erd- und Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten. Die Gestaltung und Unterhaltung unterliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Gemeinde hat ein Gemeinschaftsdenkmal und eine Ablagestelle für Blumen und Gestecke eingerichtet. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. ist auf der Rasenfläche nicht gestattet. Sie werden von dem Friedhofsträger unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
Anonyme Grabstätten werden nur auf dem Friedhof am Langenhorster Damm angeboten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderung für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf der gesamten Erdgrabstätte ist nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die
Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und Metall verwendet werden.
(4) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(5) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,75 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,45 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,10 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
c) auf Erdwahlgrabstätten (zwei- und dreistellige Wahlgräber) sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,20 x 0,35 m, Höhe bis 0,75 m;
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss maximal 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 0,75 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
(7) Einfassungen der Grabstätten in Steinform sind zugelassen. Die Grabeinfassung muss aus dem Steinmaterial wie der Grabstein geschaffen sein. Die Einfassung darf eine Breite von 6 cm und eine Höhe von 5 cm nicht überschreiten.
(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 22 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15m x 0,30 m sind.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
- 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der
Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 25 Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 26 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen z.B. Grabeinfassungen und Fundamente zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der
Verwaltungsvollstreckung und nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 22 Absätze 1 bis 3 und § 23 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 25 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 25 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 28 Gärtnerische Gestaltung
(1) Die Grabstätten sollten grundsätzlich in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder begrünt werden.
(2) Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die auf der Grabstätte gepflanzten Gehölze dürfen in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(3) Auf Antrag kann im Einzelfall eine Belegung der Grabfläche mit einer Grababdeckplatte zugelassen werden. Die Platte darf bei Erdreihen- und Erdwahlgräbern maximal 50 % und bei Urnengräbern 100 %
des Grabes bedecken. Die Höhe darf 5 cm nicht überschreiten.
(4) Die Verwendung von Kies, Splitt, Platten, Folie und ähnlichem Material zur ganzen Abdeckung der Grabbeetfläche bei Erdreihen- und Erdwahlgräbern ist aus funktionellen Gründen nicht gestattet; sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und verzögert den Verwesungsprozess. Bei der Verwendung dieser Materialien sind mindestens 50 % der Grabfläche zu begrünen oder zu bepflanzen. Bei Urnengräbern ist eine Abdeckung zu 100 % erlaubt.
(5) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt.
(6) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(7) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt werden.
(8) Unzulässig ist:
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
- 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 0,30 m, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
- 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
- 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 25 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grab pflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 25 Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof am Langenhorster Damm dient der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.
(2) Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Nähere Einzelheiten sind in der jeweils geltenden Satzung der Ordnung in der Friedhofskapelle und in den Nebenräumen auf dem Kommunalfriedhof der Gemeinde Metelen am Langenhorster Damm festgelegt.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltungen nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 34 Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
- 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
- c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
- d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Licht bildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- 7. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 22 Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 24 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 25 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 26 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 27 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 27 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 15. entgegen § 27 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Die 1. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.