Friedhofsgebühren Altenberge 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Altenberge · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48341

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

  • 118 -

35. Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Altenberge vom 06. Oktober 2022

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der z. Zt. gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Altenberge in seiner Sitzung am 26.09.2022 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungs- bzw. Beisetzungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung des Friedhofes erfolgt. Daneben sind auch die zur Bestattung bzw. Beisetzung des Toten gesetzlich verpflichteten Angehörigen gebührenpflichtig. Unberührt von dieser Regelung bleibt die Verpflichtung der Erben nach § 1968 BGB. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner

§ 3

Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Es können Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt werden.

§ 4

Grabstättengebühr

(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an den Einzelgrabstätten, Gruften, Urnengrabstätten, pflegefreie Urnenreihengrabstätten, Rasenreihengräber (Sarg), Urnenrasenreihengräber, Grabkammern in der Urnenstele sowie anonyme Rasenreihengräber werden folgende Grabstättengebühren erhoben.

(2) Die Grabstättengebühr beträgt für eina) Einzelgrab (Verstorbene unter 5 Jahre Lebensalter) 527,00 €

b) Einzelgrab (Verstorbene über 5 Jahre Lebensalter) 1.142,00 € c)Gruften (je Grabstelle) 1.318,00 €

d) Umengrab 878,00 €

e) Pflegefreies Urnenreihengrab 1.581,00 €

  • 119 -

f)Rasenreihengrab(Sarg) 1.318,00 €

g) Urnenrasenreihengrab 1.054,00 €

h) Grabkammer in der Urnenstele 790,00 €

i) anonyme Sargbestattung 1.054,00 €

j) anonyme Urnenbeisetzung 703,00 € (3) Die Verlängerungsgebühren (pro Jahr) betragen für eina) Einzelgrab (unter 5 Jahre Lebensalter) 26,00 €

b) Einzelgrab (über 5 Jahre Lebensalter) 38,00 € c)Gruften je Grabstelle 43,00 €

d) Urnengrab 29,00 €

e) Pflegefreies Urnenreihengrab 52,00 € f)Rasenreihengrab (Sarg) 43,00 €

g) Urnenrasenreihengrab 35,00 €

h) Grabkammer in der Urnenstele 26,00 €

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für die Durchführung einer Beisetzung wird eine Bestattungsgebühr erhoben. (2) Die Bestattungsgebühren betragena) bei einer Erdbestattung für einen Verstorbenen unter 5 Jahre Lebensalter 656,00 €

b) bei einer Erdbestattung für einen Verstorbenen über 5 Jahre Lebensalter 956,00 €

c) für die Beisetzung einer Urne 357,00 € (3) Mit der Bestattungsgebühr sind das Ausheben und Schließen des Grabes, Abfuhr überschüssigen Bodens und Planierung der Grabstelle bis zur ersten Grabgestaltung abgegolten.

§ 6

Ausgrabungen und Umbettungen

Die Ausgrabungen werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet. Die Umbettungen werden nach § 5 (Bestattungskosten) dieser Satzung berechnet.

§ 7

Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung

Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in den aufgeführten Gebühren enthalten sind, werden nach Aufwand berechnet.

§ 8

Gebühr für die Nutzung der Aussegnungshalle, der Aufbahrungsräume und der Kühlzelle

(1) Die Nutzungsgebühr für die einmalige Nutzung der Aussegnungshalle wird auf 322,00 € festgesetzt.

  • 120 -

(2) Die Nutzungsgebühr für die Nutzung eines Aufbahrungsraumes wird pro angefangenen Kalendertag auf 95,00 € festgesetzt. Unabhängig von der Dauer der Nutzung wird der Höchstbetrag auf 285,00 € (3 Tage) begrenzt. (3) Die Nutzungsgebühr für die Nutzung der Kühzelle wird pro angefangenen Kalendertag auf 66,00 € festgesetzt.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 18.12.2018 außer Kraft.

  • 121 -

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, vom Rat am 26.09.2022 beschlossene Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Altenberge wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

48341 Altenberge, den 06. Oktober 2022

Gemeinde Altenberge Der Bürgermeisteri.V.

Menden

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 06. Oktober 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Altenberge vom 06.10.2022 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.2024

  • in Kraft getreten am 20.12.2024 –

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S 878), hat der Rat der Gemeinde Altenberge in seiner Sitzung am 26.09.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Altenberge gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Altenberge waren oder ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Altenberge sind. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden,

falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Altenberge in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten des Verstorbenen mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern Länge geführt werden. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer schriftlichen Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Ausnahmen sind aus zwingenden Gründen aber zulässig. (4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (7) Ein Vordruck der Friedhofsverwaltung über eine Gebühren-und Kostenübernahmeerklärung ist durch die antragstellende Person auszufüllen und zu unterschreiben.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung bzw. Beisetzung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des

Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Grabtiefe soll grundsätzlich 1,80 m, bei Leichen von Kindern unter 5 Jahren 1,40 m betragen. (3) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Eine Stelle einer Urnengrabstätte hat eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bzw. der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechtes vorzulegen. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder der Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Einzelgräber

b) Gruften

c) Rasenreihengräber (Sarg)

d) Urnenreihengräber

e) Pflegefreie Urnenreihengräber

f) Urnenrasenreihengräber

g) Urnengrab in der Stele

h) Anonyme Bestattungen

i) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber ausgewählt wird. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. In Einzelgrabstätten können, während einer noch nicht abgelaufenen Ruhezeit (30 Jahre), zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) eines Leichnams oder Asche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Nutzungsrechte können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung im Voraus erworben werden. (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Es werden Einzelgrabstätten angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (5) In jeder Einzelgrabstätte darf ein Leichnam und zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet bzw. beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Einzelgrab ausschließlich für bis zu 2 Urnenbeisetzungen zu nutzen. Auch ist es zulässig, zusätzlich den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten. (6) Ausgenommen von den Möglichkeiten des Wiedererwerbs und der zusätzlichen Beisetzung von bis zu 2 Urnen sind Einzelgrabstätten auf dem Kindergrabfeld in Feld IX. (7) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 – Gruften

(1) Gruften sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber ausgewählt wird. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. In Gruften können, während einer noch nicht abgelaufenen Ruhezeit (30 Jahre), zusätzlich bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) eines Leichnams auf einer Grabstelle kann eine weitere Erdbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Nutzungsrechte können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung im Voraus erworben werden. (2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Gruften werden als mehrstellige Grabstätten vergeben für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (5) In Gruften darf je Grabstelle ein Leichnam und zusätzlich bis zu zwei Aschen (je Grabstelle) bestattet bzw. beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, die einzelnen Grabstellen einer Gruft ausschließlich für bis zu 2 Urnenbeisetzungen zu nutzen. Auch ist es zulässig, je Grabstelle zusätzlich den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten. (6) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Rasenreihengräber (Sarg)

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Die Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung und beschränkt sich auf das Mähen des Rasens. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden. (2) Nach der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung liegende Grabtafeln in der Größe von 30 x 30 cm angebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt werden. Die Tafeln enthalten den Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr. (3) Kränze Blumenschalen etc. können anlässlich der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung entfernt 6 Wochen nach der Bestattung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Holzkreuze. Einfassungen etc. sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen abzuräumen, die in das Eigentum der Friedhofsverwaltung übergehen. Ansonsten gelten die Regelungen der Ordnungsvorschriften dieser Satzung. (4) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. In Rasenreihengräbern können, während einer noch nicht abgelaufenen Ruhezeit (30 Jahre), zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) eines Leichnams oder Asche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Nutzungsrechte können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung im Voraus erworben werden.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (7) Es werden Rasenreihengräber angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (8) In jedem Rasenreihengrab darf ein Leichnam und zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet bzw. beigesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, das Rasenreihengrab ausschließlich für bis zu 2 Urnenbeisetzungen zu nutzen. Auch ist es zulässig, zusätzlich den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zu bestatten. (9) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 16 – Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengrabstätten (1 x 1 m) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Im Todesfall wird für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden. (2) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) kann eine weitere Aschenbeisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Nutzungsrechte können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung im Voraus erworben werden. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (5) Es werden Urnenreihengräber angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (6) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 17 – Pflegefreie Urnengräber

(1) Pflegefreie Urnengräber (1 x m) sind Aschengrabstätten mit Bodendeckergestaltung und vorhandener Stele, die der Reihe nach belegt und in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Im Todesfall wird für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden. (2) Nach der Beisetzung in einem pflegefreien Urnenreihengrab mit Bodendeckergestaltung wird von der Friedhofsverwaltung eine Namenstafel aus Bronze in der Größe von 15 cm x 13 cm auf die vorhandene Stele angebracht. Die Tafeln enthalten den Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr. (3) Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Holzkreuze, etc. sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen an dem Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen abzuräumen, die in das Eigentum der Friedhofsverwaltung übergehen. (4) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) kann eine weitere Aschenbeisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Nutzungsrechte können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung im Voraus erworben werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (7) Es werden pflegefreie Urnenreihengräber angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (8) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 18 – Urnenrasenreihengräber

(1) Urnenrasenreihengräber (1 x 1 m) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Im Todesfall wird für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden.

Die Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung und beschränkt sich auf das Mähen des Rasens. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden. (2) Nach der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung liegende Grabtafeln in der Größe von 30 x 30 cm angebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt werden. Die Tafeln enthalten den Vor- und Zunamen des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr. (3) Kränze Blumenschalen etc. können anlässlich der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Die Friedhofsverwaltung entfernt 6 Wochen nach der Bestattung die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc. Die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen, Grabmale, Holzkreuze. Einfassungen etc. sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen abzuräumen, die in das Eigentum der Friedhofsverwaltung übergehen. Ansonsten gelten die Regelungen der Ordnungsvorschriften dieser Satzung. (4) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) einer Asche kann eine weitere Urnenbeisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Nutzungsrechte können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung im Voraus erworben werden. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (7) Es werden Urnenrasenreihengräber angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (8) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 19 – Urnengrabkammer in der Stele

(1) Urnenstelen sind Grabstätten mit Grabkammern in denen jeweils bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden. Im Todesfall wird für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) ein Nutzungsrecht verliehen. Das Nutzungsrecht muss anlässlich einer Beisetzung für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) erworben bzw. verlängert werden.

Während der Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung eine Verschlussplatte, auf der der Vor- und Zuname sowie Geburtsjahr und Sterbejahr eingraviert ist, angebracht. (2) Weitere Gestaltungen wie z.B. Blumen, Grablampen etc. sind nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen abzuräumen, die in das Eigentum der Friedhofsverwaltung übergehen. (3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) durch Bezahlung der festgesetzten Gebühr für 5 Jahre bzw. 30 Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der Ruhezeit (30 Jahre) kann eine weitere Aschenbeisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung einer Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechts. Es können keine Nutzungsrechte ohne anstehende Beisetzung im Voraus erworben werden. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (6) Es werden Urnengrabkammern angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

§ 20 – Anonyme Bestattungen

(1) Anonyme Bestattungen sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen die Verstorbenen eine Ruhezeit von 30 Jahren besitzen. Die Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung und beschränkt sich auf das Mähen des Rasens. Die Friedhofsverwaltung kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen abzuräumen, die in das Eigentum der Friedhofsverwaltung übergehen. Ansonsten gelten die Regelungen der Ordnungsvorschriften dieser Satzung. (2) Es werden anonyme Rasenreihengräber angeboten für

a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

§ 21 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und gegebenenfalls die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Friedhofsverwaltung

§ 22 – Bestimmung über die Nachfolge im Nutzungsrecht

an einer Grabstätte

(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

i) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - c) und e - h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Satz 1 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Satz 1 genannten Personen übertragen werden. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungs-/Beisetzungsfalles über andere Bestattungen bzw. Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m,
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m,
    • b) Auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
  3. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,55 m,
  4. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,70 m, Breite bis 0,50 m,
    • c) Auf Gruften:
  5. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,40 m,
  6. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,80 m, Breite bis 1,20 m;
    • d) Auf Urnenreihengrabstätten:
  7. 1. stehende Grabmale: Höhe bis max. 0,80 m, Breite bis max. 0,45 m,
  8. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,40 m. Breite bis 0,40 m, (3) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Grababdeckungen, die das gesamte Grab abdecken, sind nicht zulässig. (4) Soweit die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 25 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsgärtner der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

§ 27 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (3) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Weiterhin bedarf es innerhalb von 2 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz) nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen, welcher über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.

§ 28 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die

Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit der Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 29 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungszeit der jeweiligen Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Ruhezeit oder Nutzungszeit die Grabstätte abräumt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts vorzulegen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die

Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung einer/eines Verstorbenen gärtnerisch hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 31 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Ausnahmsweise können bei Gruften, Einzelgräber und Urnengräber die Hälfte der Flächen mit Kies belegt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig sind:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 24 und 30 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen oder einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Aufbewahrungskammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in dem Aufbereitungsraum für Aufbahrungen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX Schlussvorschriften

§ 35 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltungen nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 bei der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 25 Abs. (1) und (2), § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 27 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 33 vernachlässigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 18.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Altenberge

37.

Satzung

zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesenfür den Friedhof der Gemeinde Altenbergevom 19. Dezember 2024

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S 878), hat der Rat der Gemeinde Altenberge in seiner Sitzung am 16. Dezember 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof der Gemeinde Altenberge beschlossen.

I.

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof der Gemeinde Altenberge vom 06.10.2022 wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern Länge geführt werden.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

II.

Die Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof der Gemeinde Altenberge tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, vom Rat am 16.12.2024 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für den Friedhof der Gemeinde Altenberge vom 19.12.2024 wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

48341 Altenberge, den. 19. Dezember 2024

Gemeinde Altenberge Der Bürgermeister

Reinke