Friedhofsgebühren Greven 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Greven · Nordrhein-Westfalen · PLZ 48268

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Friedhofsgebührenordnung beschlossen am 27.05.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Ziff. 2 (Reihengrab für 1 Erwachsenen, Kath. Kirchengemeinde St. Martinus, Friedhof Saerbecker Straße)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Ziff. 5a (Mehrstellige Grabstätten, Preis je Grabstelle; Hinweis: Wahlgrabstätten werden gem. § 9 Abs. 1 Friedhofssatzung als mehrstellige Grabstätten vergeben, die Gebühr ist jedoch je Grabstelle ausgewiesen — keine Verdopplung vorgenommen)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Ziff. 4a (Urnenreihengrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Ziff. 4d (Urnenwahlgrab, Preis je Grabstelle = 1 Urnenstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Ziff. 4c (Urnengemeinschaftsgrab am Ahornweg = Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne; nicht ausdrücklich als 'anonym' bezeichnet, inkl. Pflege und Denkmal)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.925,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis I. Ziff. 7c (1 Grabstelle für 1 Urne im Urnengemeinschaftsgrab am Baum, je Grabstelle; kein Familien-/Wahlbaum). Alternativ 2-stelliges Wahlgrab am Baum je Grabstelle 4.000 € (Ziff. 7a). Zusätzlich kommunaler 'FriedWald Gronenburg' (Satzung vom 15.05.2025): nur 15 € Benutzungsgebühr je Beisetzung (im Beisetzungsentgelt der FriedWald GmbH enthalten), Grabpreise nicht satzungsgeregelt.
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 390 € · Urne: 140 €
📄 Gebührenverzeichnis II. Ziff. 1 und 3 (Ausheben und Schließen des Grabes / Bestattung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis V. Ziff. b (Friedhofskapelle für Trauerfeierlichkeiten, § 18 Friedhofssatzung); ergänzend: Ruhekammer/Aufbahrung V. a: 95,00 € bis zu 5 Tage

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührenordnung beschlossen am 27.05.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Kirchlicher Friedhof Kath. Kirchengemeinde St. Martinus Greven — Gebührenordnung

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

gem. § 38 der Friedhofssatzung vom 21.08.2023 der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus, 48268 Greven für den Friedhof an der Saerbecker Straße

§ 1

Die Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in Greven erhebt durch die Friedhofsverwaltung für die Benutzung ihres Friedhofes und deren Einrichtung Friedhofsgebühren nach folgender kir-chenaufsichtlich und staatlich genehmigter Friedhofsgebührenordnung. Die Friedhofsgebüh-ren sind ausgewiesen in dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Friedhofsgebührenordnung ist.

§ 2

Gebührenschuldner ist derjenige, der

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

b) gebührenpflichtige Handlungen beantragt,

c) Einrichtungen oder Leistungen des Friedhofes in Anspruch nimmt.

§ 3

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Erteilung des Nutzungsrechts,

b) mit Beginn der Veränderung des Nutzungsrechts,

c) bei Erteilung von Zustimmungen bzw. Genehmigungen,

d) nach Benutzung der Einrichtungen und nach Empfang der Leistungen.

(2) Die Gebühren sind spätestens vier Wochen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu entrichten. (3) Laut Verwaltungsanordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch den Regierungspräsidenten Münster erfolgt die zwangsweise Beitreibung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Greven.

§ 4

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht Gegen die Gebührenanforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

GEBÜHRENVERZEICHNIS

der Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus, 48268 Greven

I. Gebühren für Grabstätten

1.) Reihengrab für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 € 2.) Reihengrab für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 840,00 € 3.) Reihen-Rasengrab für 30 Jahre mit Pflege und Denkmal 1.656,00 €

4.) Urnengräber

a) Urnenreihengrab 600,00 €

b) Urnenreihen-Rasengrab mit Pflege und Denkmal für 30 Jahre 1.200,00 €

c) Urnenreihengrab im Urnengemeinschaftsgrab am Ahornweg mit Pflege und Denkmal für 30 Jahre 1.800,00 €

d) Urnenwahlgrab für das auf 30 Jahre ab dem Tag der ersten Beerdigung in dieser Grabstände laufende Nutzungs- und Bestattungsrecht je Grabstelle 660,00 €

e) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstände für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle. 22,00 €

f) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Verlängerungsgebühr für 15, 10 oder mindestens jedoch für 5 Jahre erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr und pro Grabstelle 22,00 €

g) Nutzungsgebühr 2-stelliges Urnen-Rasengrab mit Pflege und Denkmal für das auf 30 Jahre ab dem Tag der ersten Beerdigung in dieser Grabstände laufende Nutzungs- und Bestattungsrecht 2.400,00 €

h) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb des Gesamtgrabes für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungs- und Bestattungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabbreite. 32,90 € Nach Ablauf der 30-jährigen Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne ist keine weitere Veränderung auf dieser Grabstände möglich.

5.) Mehrstellige Grabstätten

a) Für das auf 30 Jahre ab dem Tag der ersten Beerdigung in dieser Erdgrabstätte laufende Nutzungsrecht je Grabstelle 900,00 €

b) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstätte für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle 30,00 €

c) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Verlängerungsgebühr für 15, 10 oder mindestens jedoch für 5 Jahre erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr und pro Grabstelle 30,00 €

d) Nutzungsgebühr 2-stelliges Erdrasengrab mit Pflege und Denkmal für das auf 30 Jahre ab dem Tag der ersten Beerdigung in dieser Grabstände laufende Nutzungs- und Bestattungsrecht 3.312,00 €

e) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstände für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle In einem 2-stelligen Erdrasengrab darf grundsätzlich nur eine Beisetzung pro Grabstände erfolgen. Nach Ablauf der 30-jährigen Ruhezeit des zuletzt Bestatteten ist keine weitere Veränderung auf dieser Grabstände möglich. 49,00 €

6.) Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“

a) Für das auf 30 Jahre ab dem Tag des Erwerbs des Nutzungsrechtes in dieser Erdgrabstände laufende Nutzungsrecht je Grabstelle 7.033,00 €

b) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstände für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle 190,00 €

c) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Verlängerungsgebühr für 5, 10 oder 15 Jahre erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr und pro Grabstelle 190,00 €

d) Für das auf 30 Jahre ab dem Tag des Erwerbs des Nutzungsrechtes in dieser Urnengrabstände laufende Nutzungsrecht je Grabstelle 5.368,00 €

e) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstände für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle 144,00 €

f) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Verlängerungsgebühr für 5, 10 oder 15 Jahre erhoben. Diese Gebühr beträgt pro Jahr und pro Grabstelle 144,00 €

7.) Bestattung am Baum

a) 2-stelliges Wahlgrab am Baum mit Pflege und Denkmal für 30 Jahre je Grabstelle 4.000,00 €

b) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstände für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle 108,00 €

c) Urnenwahlgrab/Urnenreihengrab im Urnengemeinschaftsgrab (gesamt 10 Stellen) am Baum mit Pflege und Denkmal für 30 Jahre je Grabstelle 1.925,00 €

d) Gebühr für die Veränderung der Ruhefristen auf 30 Jahre ab dem Tage einer weiteren Beerdigung innerhalb der Grabstände für jeder über die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes hinausgehende Jahr und pro Grabstelle 66,00 €

e) Urnenreihengrab im Urnengemeinschaftsgrab (gesamt 10 Stellen) am Baum mit Pflege und Denkmal für 30 Jahre pro Grabstelle 1.925,00 €

II. Gebühren für das Ausheben und Schließen eines Grabes und für die Bestattung

  1. 1. Bestattungsgebühr Erdbestattung für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 125,00 € Bestattungsgebühr in bestehenden Wahlgräbern 160,00 € Bestattungsgebühr Erdbestattung für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 390,00 € in bestehenden Wahlgräbern 450,00 € 3.) Beisetzung Urne 140,00 € 4.) Für besonderen Leistungsaufwand von Grabdenkmälern, verursacht durch das Entfernen von Grabschmuck, werden Kosten unter Berücksichtigung der Arbeitszeit weitere berechnet (pro Stunde). 46,00 €

III. Gebühren für die Genehmigung einschließlich der Überwachung, Aufstellung und Überprüfung der Standsicherheit von Denkmälern.

1.) Liegendes Denkmal 35,00 € 2.) Stehendes Denkmal 70,00 €

IV. Gebühren für Einfassungen

Die Kosten für die Einfassungen werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich der Materialkosten durch die Friedhofsverwaltung abgerechnet.

V. Gebühren für die Benutzung der Ruhekammer, Friedhofskapelle und Versorgungsraum

a) Für die Benutzung der Ruhekammer zwecks Aufbewährung eines Sarges oder einer Urne bis zu 5 Tagen 95,00 € Für jeder weiteren angefangenen Tag 20,00 €

b) Für die Benutzung der Friedhofskapelle 150,00 €

c) Für die Benutzung des Versorgungsraumes 100,00 €

VI. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung

a) Für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Ausgrabungen und Umbettungen gem. § 25 der Friedhofssatzung 65,00 €

b) Ausgrabung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 €

c) Ausgrabung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €

d) Ausgrabung Urne 85,00 €

e) Umbettung von Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 225,00 €

f) Umbettung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 625,00 €

g) Umbettung Urne 185,00 €

VII. Genehmigungsgebühren für die Aufgabe von Nutzungs- und Bestattungsrechten vor Ablauf der Ruhefrist

Aufgabe des Nutzungsrechtes und Antrag auf Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Wiederbelegungsmöglichkeit

a) Verwaltungsgebühren 35,00 €

b) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit bis zur Wiederbelegung pro Jahr und pro Grabstelle Reihengrab, Wahlgrabstätte 50,00 € Urnengrabstätte 50,00 €

Vom Tage des Inkrafttretens dieser Friedhofsgebührenordnung gelten alle vom Kirchenvorstand bzw. von der Friedhofsverwaltung erlassenen Bestimmungen, insbesondere die Gebührenordnung vom 21.08.2023 als aufgehoben.

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt:

a) durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen,

b) durch ständigen Aushang im Schaukasten auf dem Friedhof,

c) durch eine Zeitungsannonce in den örtlichen Tageszeitungen. Diese Friedhofsgebührenordnung ist vom Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in seiner Sitzung am 27.05.2024 beschlossen worden.

48268 Greven, den 27.05.2024

Für den Kirchenvorstand

  1. 1. Vorsitzender des KV

Mitglied des KV

Mitglied des KV

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Kirchliche Friedhofssatzung St. Martinus vom 03.09.2018 (die Gebührenordnung verweist auf die Fassung vom 21.08.2023); kommunale FriedWald-Gronenburg-Satzung vom 15.05.2025, in Kraft ab 01.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Kath. Kirchengemeinde St. Martinus Greven — Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG

====================

der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in 48268 Greven

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich/Rechtsform

(1) Die Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in 48268 Greven ist Trägerin des Friedhofes an der Saerbecker Straße und Königstraße der Stadt Greven. Die Friedhöfe sind öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtungen (Can. 1240 CIC). Der Friedhof an der Saerbecker Straße dient der geordneten, pietätvollen und würdigen Bestattung des in § 2 beschriebenen Personenkreises. (2) Zwischen der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus und der Evangelischen Kirchengemeinde in 48268 Greven wurde am 14.11.1985 unter der UR-Nr. 572 des Notars Ludwig Winninghoff ein Vertrag über die Trägerschaft und Verwaltung der aufgeführten Friedhofsgrundstücke abgeschlossen. (3) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus. Der Kirchenvorstand beauftragt die Zentralrendantur kath. Kirchengemeinden im Dekanat Steinfurt, Elbersstr. 5, 48282 Emsdetten, mit der Durchführung der laufenden Geschäfte der Friedhofsverwaltung. Die Aufsicht auf den Friedhöfen wird durch die Mitglieder des Kirchenvorstandes, die Friedhofsgartner und durch die Friedhofsverwaltung ausgeübt.

§ 2 Zweck des Friedhofes

(1) Die Friedhöfe sind für die Bestattung aller Toten, unabhängig von deren Weltanschauung und religiösem Bekenntnis, aus dem Stadtgebiet Greven bestimmt. Es werden nur Grevener Bürger, die bis zum Tode ihren ersten Wohnsitz in Greven hatten und tatsächlich auch hier wohnten, auf dem Friedhof an der Saerbecker Straße beerdigt. Andere Verstorbene können auf dem Friedhof mit Genehmigung des Kirchenvorstandes, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, beigesetzt werden.

§ 3 Schließung

(1) Aus wichtigem Grund konnen Friedhöfe oder Friedhofsteile für weitere Beerdigungen gesperrt werden (Schließung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

§ 4 Entwidmung

(1) Aus wichtigem Grund kann der Friedhofsträger ein Friedhofsgrundstück oder Teile davon auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung). (2) Als Folge der Entwidmung verliert das Friedhofsgrundstück oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten.

§ 5 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder eines Teiles des Friedhofes werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gemacht. (2) Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird ein Hinweisschild an der Grabstätte angebracht.

§ 6 Ersatzgrabstätten

(1) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes richtet. (2) Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen. (3) Die Möglichkeit weiterer Beerdigungen auf dem ev. Friedhof an der Königstraße ist ausgeschlossen. Es werden hier keine neuen Nutzungs- und Bestattungsrechte erteilt. Nach Ablauf aller Nutzungs- und Bestattungsrechte wird der Friedhof geschlossen.

II. Grabstätten

§ 7 Allgemeines

(1) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

a) Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Reihen-Erdrasengrabstätten

d) 2-stellige Erdrasengrabstätten

e) Wahlgrabstätten

f) Urnenreihengrabstätten

g) Urnenreihen-Rasengrabstätten

h) 2-stellige Urnen-Rasengrabstätten

i) Urnenreihengräber im Gemeinschaftsgrab am Ahorn-Weg

j) Urnenwahlgrabstätten

k) Erdwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“

l) Urnenwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“ (2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstückes. (4) Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht. (5) Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.

§ 8 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nach Maßgabe des Belegungsplanes belegt und für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden zugewiesen werden. (2) In Reihengrabstätten darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen jedoch gemeinsam in einer Reihengrabstätte bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten beträgt 30 Jahre seit Erwerb. (4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte und einer Grabstätte im Urnengemeinschaftsgrab kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder bzw. Teile von ihnen abgeräumt. Auf das Abräumen wird mindestens 3 Monate zuvor durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grabfeld hingewiesen.

§ 9 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden auf Antrag als mehrstellige Grabstätten vergeben. Erdbestattungen auf dem „neuen Teil“ des Friedhofes sind nicht möglich. Dies gilt auch für bereits vergebene Wahlgräber. (2) Ist die Ruhezeit (§ 23) einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Überschreitet die Ruhezeit die Nutzungsdauer, muss das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte für die Dauer der Ruhefrist verlängert werden. (3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer) zu erwerben. (4) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. (5) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. (6) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Wiedererwerb ist für die Dauer von 15, 10 oder mindestens für 5 Jahre möglich. Das Nutzungsrecht ist jedoch erneut zu erwerben, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt ist. (7) Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstätte oder Teile einer Grabstätte bei Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht. (8) In Wahlgrabstätten, in denen bereits eine Erdbestattung durchgeführt worden ist, kann zusätzlich eine Urne in jeder Grabstelle beigesetzt werden; alternativ können pro Grabstelle auch 2 Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungsgebühren richten sich dann nach den Gebühren für Erdbestattungen.

§ 9a Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen können auch ohne anstehende Bestattung oder Beisetzung für die Dauer von 30 Jahren im Voraus erworben werden. Sie werden auf Antrag als ein- oder max. zweistelliges Wahlgrab vergeben. (2) Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. (3) In freien Erdwahlgräbern sind anstelle von Erdbestattungen auch Urnenbeisetzungen grundsätzlich möglich. Die Nutzungsgebühren richten sich nach den Gebühren für ein Erdwahlgrab. (4) In Erdwahlgräbern in denen bereits eine Erdbestattung durchgeführt wurde, ist eine zusätzliche Urnenbeisetzung pro Grabstelle möglich. Die Nutzungsgebühren richten sich nach den Gebühren für ein Erdwahlgrab. (5) Überschreitet bei einer weiteren Bestattung in einem 2-stelligen Erd- oder Beisetzung in einem 2-stelligen Urnenwahlgrab die Ruhezeit das Nutzungsrecht, muss für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte verlängert werden. (6) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. (7) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Wiedererwerb ist für die Dauer von 15, 10 oder mindestens für 5 Jahre möglich. (8) Ein Rechtsanspruch auf den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes einer Grabstätte oder Teile einer Grabstätte bei Ablauf der Nutzungsdauer besteht nicht. (9) Kerzen und Blumen dürfen nur auf die dafür vorgesehene Platte abgelegt werden.

§ 10 Beisetzung von Urnen

(1) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten, Urnen-Reihenrasengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung kann außerdem in Grabstätten für Erdbestattungen nach den für die jeweilige Grabstätte geltenden Bestimmungen erfolgen. (2) Urnenreihengrabstätten werden im Belegungsplan gesondert ausgewiesen. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der für Aschen festgesetzten Ruhezeit (§ 23) vergeben. (3) Für die Zuweisung von Urnenreihengrabstätten bzw. den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten gelten die für Reihengräber und Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen der §§ 8, 9 und § 9a entsprechend.

§ 11 Inhalt des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht der Beisetzung, zur Herrichtung und zur Pflege der Ruhestätte. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege. (2) Bei Rasenreihen-/Rasen-Reihenurnengräbern, Urnengemeinschaftsgrab am Ahornweg sowie den Gräbern in der Gemeinschaftsgrabanlage „Garten der Erinnerung“ besteht kein Recht zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten. Die Herrichtung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsgärtner.

§ 12 Übertragung und Übergang von Nutzungsrechten

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind. (b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge ihres Alters. Ist eines der Kinder mit erstem Wohnsitz in Greven gemeldet, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder mit erstem Wohnsitz in Greven gemeldet, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur wirksam, wenn die Friedhofsverwaltung zustimmt. (c) Sind keine Kinder vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Abs. 2b Satz 3 gilt entsprechend.

d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. (3) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag einen Bescheid aus.

§ 13 Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Bei Beendigung von Nutzungsrechten wird die Grabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers abgeräumt. Noch vorhandene Grabdenkmäler, Pflanzungen etc. gehen dann in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Die Friedhofsverwaltung benachrichtigt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung. (2) Gleiches gilt, wenn die Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden. (3) Die Räumung erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes. (4) Die Kirchengemeinde ist nicht zur Aufbewährung des Grabmales oder anderer baulicher Anlagen verpflichtet. (5) Muss eine Wahlgrabstätte von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (6) Bei Urnengräbern und in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.

§ 14 Entzug von Nutzungsrechten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden entzogen, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung entspricht oder die festgesetzten Gebührentrotz Mahnung nicht gezahlt werden. (2) Verstoß der Nutzungsberechtigte gegen die Bestimmungen dieser Satzung, erhält er eine schriftliche Aufforderung, in der er auf den Verstoß hingewiesen wird. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht nachkommen, erhält er eine weitere schriftliche Aufforderung, in der auf die zu erwartende Entziehung des Nutzungsrechts hingewiesen wird. (3) Wird die festgesetzte Gebühr trotz Mahnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nicht gezahlt, erhält der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, in der auf die zu erwartende Einziehung des Nutzungsrechts hingewiesen wird. Bleibt die Zahlung dennoch noch aus, wird das Nutzungsrecht entzogen. (4) Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist, genugt es, ein Hinweisschild auf der Grabstände anzubringen mit der Aufforderung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt diese Aufforderung 6 Wochen lang unbeachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen.

III. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 15 Errichtungsgenehmigung

(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten oder verändern. Die Gestaltungsvorschriften des § 29 dieser Satzung sind zu beachten. (2) Auf Reihen-Rasengräbern / Urnenreihen-Rasengräbern, Urnengräbern im Urnengemeinschaftsgrab am Ahorn-Weg und Gräbern in der Gemeinschaftsgrabanlage werden Grabmale ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung erreicht oder verändert. (3) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist auf Antrag die schriftliche Zustimmung (Errichtungsgenehmigung) der Friedhofsverwaltung einzuholen. (4) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmales mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Maßangaben und Angaben über das verwendete Material des Grabmales, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten. (5) Vor der Errichtung der Grabanlagen ist die mit der Genehmigung versehene Zeichnung dem Friedhofsgartner vorzulegen. Entspricht die Anlage nicht der Zeichnung oder wurde die Anlage ohne Genehmigung erreicht, so kann diese auf Anordnung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Aufstellers entfern werden.

§ 16 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. (2) Bei ihrer Errichtung, die durch anerkannte Handwerksbetriebe zu erfolgen hat, sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.

§ 17 Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten, dass ein würdiger verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. Der Nutzungsberechtigte hat die Standfestigkeit regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode. Mängel hat er sofort abzustellen. (2) Für die Unterhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmales gefährdet ist. (4) Kann eine Abhilfe durch den Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen. (5) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Unterhaltspflicht trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen lassen. (6) Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmales oder von Grabmalteilen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte.

IV. Ruhekammern und Trauerfeiern

§ 18 Benutzung der Ruhekammern und Friedhofskapelle

(1) Die Kirchengemeinde unterhält im Friedhofsgebäude Ruhekammern und eine Friedhofskapelle. Die Ruhekammern dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung. Die Friedhofskapelle dient zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten.

§ 19 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung und der jeweiligen Grevener Kirchengemeinde abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Trauerfeiern dürfen fundamentale Grundsätze des christlichen Glaubens nicht verletzen. (2) Es obliegt den leitenden Geistlichen der Grevener Kirchengemeinden oder dem von ihnen Beauftragten, auf dem Friedhof Trauerfeiern zu leiten. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Trauerfeiern leiten. (3) Trauer- und Gedenkfeiern ohne Anlass einer Beerdigung oder Beisetzung bedürfen der Genehmigung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde St. Martinus. Dieser ist berechtigt, sich Reden und Texte vorlegen zu lassen. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 20 Rituelle Waschungen

(1) Im Friedhofsgebäude steht ein Raum für rituelle Waschungen zur Verfügung. Die Angehörigen haben im Rahmen der hygienischen Vorschriften die Möglichkeit, entsprechend ihrer religiösen Gebräuche Waschungen durchzuführen. (2) Bestatter können im Versorgungsraum Verstorbene für die Bestattung herrichten.

V. Bestattungsvorschriften

§ 21 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. (2) Die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen sind der Anmeldung beizufugen. Hierzu zahlen die amtliche Sterbeurkunde und der Antrag auf Bestattung des Verstorbenen / Erteilung des Nutzungsrechtes. Der Antragsteller wird gebührenpflichtig gem. § 38 dieser Satzung. Wirde eine Beisetzung in einer bestehenden Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Erdbestattungen oder Einascherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden, *\text{dürfen} jedoch nicht früher als 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nach Eintritt des Todes nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, und Totenasche, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einascherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Einzelgrabstätte/Urneneinzelgrabstätte beigesetzt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort, und Zeit der Bestattung fest.

§ 22 Särge, Urnen

(1) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Ihr Abmessungen durren 2.05m in der Lange und 0,65m in der Hohe und Breite im Mittelmaß nicht überschreiben. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich ist.

Urnen können aus jedem dauerhaften Material außer Kunststoff hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material bestehen.

§ 23 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Toten beträgt 30 Jahre. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung (Überbeerdigung) in Wahlgrabstätten beträgt ebenfalls 30 Jahre.

§ 24 Gräber für Erdbestattungen

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird durch die Friedhofsgartner durchgeführt. Wenn beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten einen entsprechenden Unternehmer zu beauftragen. (2) Die Fläche einer Grabstelle ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Grabstelle ist für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen. Die Grabtiefe soll für Erwachsene 1,80 m und für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m betragen. (3) Zwischen Grabsohle und hochstem Wasserstand muss eine Filterschicht von 0,70 m verbleiben. Mithin muss zwischen Bodenoberfläche (ohne Grabhügel) und hochstem Grundwasserstand ein Abstand von mindestens 2,50 m vorhanden sein. Der Abstand zwischen zwei Reihengrabstätten muss mindestens 0,30 m betragen.

§ 25 Urnengräber

Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnenreihengräbern/Urnenreihen-Rasengräbern/Urnenwahlgräbern. Grabstellen von Urnengräbern sind mindestens 0,50 m lang und 0,50 m breit. Urnengräber müssen eine Tiefe von 1,00 m aufweisen. Die Oberkante der Urne muss sich mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche befinden.

§ 26 Umbettungen oder Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bzw. Ausgrabungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen bzw. Ausgrabungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind, mit Ausnahme § 6 Abs. 2, nicht zulässig. Auf den Ablauf der Ruhezeit haben Umbettungen bzw. Ausgrabungen keinen Einfluss. (3) Jede Umbettung bzw. Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung. (4) Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Das schriftliche Einverständnis der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung bzw. Ausgrabung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige näheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung bzw. Ausgrabung zustimmen. Der Zeitpunkt der Umbettung bzw. Ausgrabung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. (5) Umbettungen bzw. Ausgrabungen von Toten zwischen dem dritten und dem zwölften Todesjahr werden aus hygienischen Gründen nicht durchgeführt, es sei denn, dass sie durch ein dringendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. (6) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen-Rasengrabstätten/Urnenreihen-Rasengrabstätten umgebettet werden.

VI. Gestaltungsvorschriften

§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt. (2) Die Wurde des Friedhofes als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.

§ 28 Herrichtung und Instandhaltung

(1) Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmuckes und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft in Stand zu halten. (2) Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Kränze und Gebinde sind, nachdem sie verweilt sind, zu entfernen. (3) Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Die Frist beginnt bei Reihengräbern/Urnenreihengrabern mit der Bestattung, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes. (4) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Kirchengemeinde St. Martinus verantwortlich. (5) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel)dürfen nicht verwendet werden. (6) Das Aufstellen unwürdiger Gegenstände und Gefäße zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten (Konservendosen) ist verboten.

§ 29 Kunststoffverbot

(1) Bei der Herrichtung und Instandhaltung der Gräber ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Die Werkstoffe müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. (2) Sind die Werkstoffe nicht verrottbar, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, dem Grabschmuck und den Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen und Gießkannen.

§ 30 Gestaltung der Grabmale

(1) Nur harmonisch in Form und Material ausgeführte Denkmäler, Gedenkzeichen und andere Anlagen des Grabschmuckes, die dem religiösen und ästhetischen Empfinden entsprechen, können zur Errichtung zugelassen werden. Verboten sind Inschriften und Darstellungen, die die christliche Religion und Sitte verletzen. Das entsprechende Größenverhältnis zur Grabstätte selbst und zu Denkmälern auf den benachbarten Grabstätten ist zu beachten. Auf die richtige Einordnung in das Gesamtbild des Friedhofes und auf die gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit der Grabstätte und ihrer Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Grabplatten werden auf Reihengrabstätten zugelassen. Bei mehrstelligen Grabstätten darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte mit Stein abgedeckt sein. Es dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 31 Abmessungen der Grabmale auf Reihen- und Wahlgrabstätten

(1) Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Höhen bei den Grabdenkmälern zulässig:

a) Stehende Gedenksteine

  1. 1. bei Kindergräbern 60 cm hoch,
  2. 2. bei Reihengräbern von Erwachsenen 125 cm hoch,
  3. 3. bei mehrstelligen Grabstätten 160 cm hoch.
    • b) Holz- und Steinkreuze
  4. 1. bei Kindergräbern 80 cm hoch,
  5. 2. bei Reihengräbern von Erwachsenen 130 cm hoch,
  6. 3. bei mehrstelligen Grabstätten 180 cm hoch.

Die Breite des Denkmals darf höchstens 3/4 der gesamten Grabstättenbreite betragen.

§ 32 Abmessungen für Grabmale auf Urnengrabstätten

(1) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,70 m Höhe zulässig. Die Breite des Denkmals darf höchstens 3/4 der gesamten Grabstättenbreite betragen.

VII. Ordnungsvorschriften

§ 33 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an der Friedhofskapelle bekannt gegeben. (2) Aus besonderem Anlass kann ein Friedhof oder einzelne Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hin.

§ 34 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Den Anordnungen der Friedhofsgärtner, der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung und der Kirchenvorstandsmitglieder ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Es ist nicht erlaubt,

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, diesbezüglich zu werben,

c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofes und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

VIII. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 35 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Zulassung soll auf max. drei Jahre befristet erteilt werden. Die schriftliche Zulassung ist auf Verlangen Berechtigter vorzuzeigen. (2) Die Zulassung ist von einem Nachweis abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit von der zuständigen Berufskammer berechtigt ist. Bei Personen aus EU-Mitgliedsländern sind die Bestimmungen der jeweiligen Länder ausschlaggebend. Bei Gewerbetreibenden aus Nicht-EU-Ländern gelten die Bestimmungen für inländische Personen. Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben. (3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Deckungssumme darf 3 Millionen EUR nicht unterschreiten. (4) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. (5) Gewerbetreibende haben die Vorschrift dieser Ordnung einzuhalten. Weitere Ausführungsbestimmungen, Einschränkungen, Regelungen zum Entzug der Zulassung oder Ausnahmen, kann die Friedhofsverwaltung im Zulassungsverfahren regeln. (6) Bei Beendigung gewerblicher Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

IX. Schlussbestimmungen

§ 36 Bestehende Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung oder früherer Friedhofsordnungen auf einen längeren Zeitraum als 40 Jahre verliehen wurden, werden mit Rücksicht auf den mangelnden Begräbnisplatz in Nutzungszeiten von 40 Jahren seit Erwerb übergeleitet. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 37 Haftung

(1) Die kath. Kirchengemeinde St. Martinus haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.

(2) Im Übrigen haftet die kath. Kirchengemeinde St. Martinus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 38 Gebühren

Die Benutzung der von der kath. Kirchengemeinde St. Martinus verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührenordnung.

§ 39 Datenschutz

(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit

a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder

b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person entgegensteht. (3) Im Übrigen findet die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 40 Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt

a) durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen,

b) durch Aushang auf dem Friedhof und

c) durch eine Zeitungsannonce in den örtlichen Tageszeitungen.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.04.2016 außer Kraft.

48268 Greven, den 03.09.2018

K. Lunemann, Pfarrer, 1. Vorsitzender des KV

G. Hufelschulte, Mitglied des KV

Dr. R. Leroy, Mitglied des KV

Az.: 110-KKG #38551/2015

Kirchenaufsichtlich Genehmigt

Münster, den 09.10.2018 Bischöfliches Generalvikariat i.V.

D. Hopfenzitz

Satzung der Stadt Greven für die Benutzung des kommunalen Friedhofes 'FriedWald Gronenburg' (2025)

Satzung der Stadt Greven für die Benutzung des kommunalen Friedhofes „FriedWald Gronenburg" vom 15.05.2025

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Nutzungsberechtigung

§ 3 Bestattungsfläche

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Benutzungsregeln

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung

§ 7 Ruhezeit und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 9 Markierungen

§ 10 Pflege der Ruhestätten

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

§ 12 Gebühren

§ 13 Dokumentation

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten- bzw.

Straftatbestände

§ 15 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 01.10.2014, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 666) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Greven in der Sitzung am 14.05.2025 die folgende Friedhofssatzung für den FriedWald Gronenburg beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Der Kreis Steinfurt hat mit Verfügung vom 07.04.2025 die Anlegung des Friedhofes in Trägerschaft der Stadt Greven genehmigt.
  2. 2. Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den FriedWald Gronenburg, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin.
  3. 3. Der FriedWald ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Greven.
  4. 4. Der FriedWald umfasst eine grundsätzlich nicht umfriedete Teilfläche von rund 32 Hektar gem. nachstehendem Kataster: Katasterbezeichnung Gemarkung Flur Nr. Flurstück Größe ha Flächenbedarf Greven 008 1606 19,1854 17,9027 Greven 008 1607 5,5247 2,2062 Greven 008 1608 4,0822 4,0822 Greven 008 1609 4,7118 4,7118 Greven 008 1610 0,3296 0,3296 Greven 008 1418 0,2239 0,2239 Greven 008 1424 0,3987 0,3987 Greven 099 563 1,8148 1,8148 Greven 115 0,4593 0,4593 Gesamtfläche

32,1292

  1. 5. Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim. § 2 Nutzungsberechtigung
  2. 1. Im FriedWald kann neben den Einwohnern der Stadt Greven jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat.
  3. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden
    • a) Der Baum im FriedWald
    • b) Der Platz im FriedWald
  1. 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern (Erwerbern) der Betreiberin verliehen. Die Stadt bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
  2. 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
  3. 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden. § 3 Bestattungsfläche
  4. 1. Im FriedWald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche.
  5. 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der FriedWald ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang.
  2. 2. Die Betreiberin und die Stadt können beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 Benutzungsregeln

  1. 1. Jeder Besucher des FriedWald-Gebietes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
  2. 2. Es ist insbesondere nicht gestattet, innerhalb des FriedWald-Gebietes
    • a) Beisetzungen zu stören,
    • b) sich in einer die Würde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten,
    • c) zu rauchen oder Feuer zu machen,
    • d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • e) zu lärmen oder zu lagern und
    • f) Hunde frei laufen zu lassen.
  3. 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Betreiberin.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Durchführung der Beisetzung

  1. 1. Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
  2. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium.
  3. 3. In Abstimmung mit der Stadt legt die Betreiberin eine Urnenannahmestelle fest, an der die Urnen bis zur Beisetzung sicher aufbewahrt werden.
  4. 4. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
  5. 5. Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen- Typen beigesetzt werden.
  6. 6. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
  7. 7. Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.

§ 7 Ruhezeit und Umbettungen

  1. 1. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2124; die Nutzungszeit an der Grabart „Der Platz im FriedWald“ und am Partnerbaum endet mit Ablauf der Ruhezeit nach 20 Jahren ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhezeit. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen.
  2. 2. Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 8 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  2. 2. An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. § 9 Markierungen
  3. 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser angebracht werden.
  4. 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier werden auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind nicht zulässig.

§ 10 Pflege der Grabstätten

1. Der FriedWald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. 2. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter kann Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

  1. 1. Das Betreten des FriedWald-Gebietes erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 2 Landesforstgesetz NRW auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen.
  2. 2. Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des FriedWald-Gebietes verursacht wurden.
  3. 3. Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet. § 12 Gebühren Für die Einlösung des Nutzungsrechtes werden Benutzungsgebühren in Höhe von 15,- Euro pro Beisetzung erhoben. Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte. Die Gebühr ist im Beisetzungsentgelt der Betreiberin enthalten. § 13 Dokumentation Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald betrieben

wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Trägerin vorgelegt

§ 14 Unerlaubte Handlungen und Verweis auf Ordnungswidrigkeiten bzw.

Straftatbestände

  1. 1. Folgende Handlungen sind untersagt:
    • a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,
    • b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
    • c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
    • d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen.
  2. 2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen.
  3. 3. Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 19 des Bestattungsgesetzes NRW und § 70 des Landesforstgesetzes hingewiesen.
  4. 4. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 14 Abs. 1 verstößt, oder
    • b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet.
  5. 5. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt in Kraft am 01.06.2025.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Greven mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 48xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Greven anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Greven
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 140 € (Urne) bzw. 390 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Greven (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 48xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Greven:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Greven:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: