Friedhofsgebuehren Ochtrup

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Ochtrup

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

Die Gebühren für den Kommunalfriedhof der Stadt Ochtrup werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

1. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 30-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene über 5 Jahre 360,00 Euro
2. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/6 der Gebühr
3. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 20-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene unter 5 Jahre (Kindergrab) 70,00 Euro
4. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
5. Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle -40-jährige Nutzungsfrist- 875,00 Euro
6. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/8 der Gebühr
7. Urnenreihengrab für 1 Urne -20-jährige Nutzungsfrist- 75,00 Euro
8. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
9. Urnenwahlgrab maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 150,00 Euro
10. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
11. Urnenkammer maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 733,00 Euro
12. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
13. Rasenreihengraber für Erdbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -30-jährige Nutzungsfrist 1.610,00 Euro
14. Rasenreihengraber für Urnenbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -20-jährige Nutzungsfrist 720,00 Euro

Januar 2020

  • 2 -

B) Bestattungsgebühren

  1. Erdbestattungen/Wiederbestattungen a) für Reihen- und Wahlgrabstätten ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro b) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro c) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 250,00 Euro d) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 550,00 Euro
  3. Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschafts- abbruch stammende Leibesfrucht in vorhandenen Grabstätten 250,00 Euro
  4. Urnenbestattungen a) Urnengrabstätten ohne Bepflanzung 96,00 Euro b) Urnengrabstätten mit vorhandener Bepflanzung 96,00 Euro c) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 96,00 Euro
  5. sonstige Leistungen nur auf Anweisung a) Kompressoreinsatz pro Stunde 60,00 Euro b) Facharbeiterstunde 42,00 Euro c) Helferstunde 30,00 Euro

C) Gebühren für die Benutzung der Andachtshalle und des Abschiedsraumes

a) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Erdbestattungen 176,00 Euro b) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Urnenbestattungen 146,00 Euro c) Nutzung Abschiedsraum an einem Tag 36,00 Euro d) Nutzung der Andachtshalle 110,00 Euro

D) Sonstige Gebühren

  1. Ausschmücken des Grabes mit Grabmatten a) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit und ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 Euro b) für Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 18,00 Euro c) für Urnengrabstätten mit und ohne Bepflanzung 18,00 Euro
  3. Ausschmücken des Grabes mit lebendem Grün a) für ein Erwachsenengrab 235,00 Euro b) für ein Kindergrab 117,00 Euro c) für eine Urnenbestattung 117,00 Euro
  4. Genehmigungsgebühren für Arbeiten auf dem Kommunalfriedhof 3,00 Euro

Januar 2020

  • 3 -

E) Verwaltungsgebühren

1. Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 51,00 Euro
2. Genehmigung der Beerdigung und des Ablaufs vorgesehener Feierlichkeiten 5,00 Euro
3. Genehmigung einer Umbettung 14,00 Euro
4. Erteilung von Rechnungsdurchschriften über Reihen-, Urnen- und Wahlgräber und Urnenkammern 4,00 Euro
5. Genehmigung einer Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist 15,00 Euro
6. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Grabstelle nach Fristablauf 15,00 Euro
7. Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 9,00 Euro
8. Genehmigung sonstiger Friedhofsangelegenheiten, die im Interesse des Antragstellers liegen 6,00 Euro

§ 2 Paragraph 2

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtung benutzt werden. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme des Friedhofes und dessen Einrichtung durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Zustellung zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 4 Paragraph 4

Diese Satzung trat am 01.03.1995 in Kraft. Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Januar 2020

Paragraph 01

Die Gebühren für den Kommunalfriedhof der Stadt Ochtrup werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

1. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 30-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene über 5 Jahre 360,00 Euro
2. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/6 der Gebühr
3. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 20-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene unter 5 Jahre (Kindergrab) 70,00 Euro
4. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
5. Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle -40-jährige Nutzungsfrist- 875,00 Euro
6. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/8 der Gebühr
7. Urnenreihengrab für 1 Urne -20-jährige Nutzungsfrist- 75,00 Euro
8. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
9. Urnenwahlgrab maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 150,00 Euro
10. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
11. Urnenkammer maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 733,00 Euro
12. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
13. Rasenreihengraber für Erdbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -30-jährige Nutzungsfrist 1.610,00 Euro
14. Rasenreihengraber für Urnenbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -20-jährige Nutzungsfrist 720,00 Euro

Januar 2020

  • 2 -

B) Bestattungsgebühren

  1. Erdbestattungen/Wiederbestattungen a) für Reihen- und Wahlgrabstätten ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro b) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro c) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 250,00 Euro d) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 550,00 Euro
  3. Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschafts- abbruch stammende Leibesfrucht in vorhandenen Grabstätten 250,00 Euro
  4. Urnenbestattungen a) Urnengrabstätten ohne Bepflanzung 96,00 Euro b) Urnengrabstätten mit vorhandener Bepflanzung 96,00 Euro c) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 96,00 Euro
  5. sonstige Leistungen nur auf Anweisung a) Kompressoreinsatz pro Stunde 60,00 Euro b) Facharbeiterstunde 42,00 Euro c) Helferstunde 30,00 Euro

C) Gebühren für die Benutzung der Andachtshalle und des Abschiedsraumes

a) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Erdbestattungen 176,00 Euro b) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Urnenbestattungen 146,00 Euro c) Nutzung Abschiedsraum an einem Tag 36,00 Euro d) Nutzung der Andachtshalle 110,00 Euro

D) Sonstige Gebühren

  1. Ausschmücken des Grabes mit Grabmatten a) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit und ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 Euro b) für Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 18,00 Euro c) für Urnengrabstätten mit und ohne Bepflanzung 18,00 Euro
  3. Ausschmücken des Grabes mit lebendem Grün a) für ein Erwachsenengrab 235,00 Euro b) für ein Kindergrab 117,00 Euro c) für eine Urnenbestattung 117,00 Euro
  4. Genehmigungsgebühren für Arbeiten auf dem Kommunalfriedhof 3,00 Euro

Januar 2020

  • 3 -

E) Verwaltungsgebühren

1. Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 51,00 Euro
2. Genehmigung der Beerdigung und des Ablaufs vorgesehener Feierlichkeiten 5,00 Euro
3. Genehmigung einer Umbettung 14,00 Euro
4. Erteilung von Rechnungsdurchschriften über Reihen-, Urnen- und Wahlgräber und Urnenkammern 4,00 Euro
5. Genehmigung einer Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist 15,00 Euro
6. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Grabstelle nach Fristablauf 15,00 Euro
7. Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 9,00 Euro
8. Genehmigung sonstiger Friedhofsangelegenheiten, die im Interesse des Antragstellers liegen 6,00 Euro

Paragraph 02

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtung benutzt werden. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme des Friedhofes und dessen Einrichtung durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Zustellung zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

Paragraph 04

Diese Satzung trat am 01.03.1995 in Kraft. Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Januar 2020

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Ochtrup gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in der Weiner (Kommunalfriedhof).

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Ochtrup.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Aschen sowie Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ochtrup waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Ochtrup sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung des gesamten Friedhofes das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Urnenkammern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit die anteilige Gebühr erstattet; soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Urnenkammer zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Ochtrup in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

Mai 2021

  • XVII/2 -

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten /Urnenkammern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ochtrup auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-/Bestattungspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Mai 2021

  • XVII/3 -

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  4. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  9. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

Mai 2021

  • XVII/4 -

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen – wie Sterbeurkunde, Antrag auf Erwerb bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes und der Auftrag zur Bestattung bzw. Beisetzung - beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen montags bis samstags.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte oder in einer Urnenkammer bestattet.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Über Ausnahmen von dieser Pflicht entscheidet auf Antrag der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Särge und Urnen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Aschenbehältnisse und Überurnen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen generell nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Nur in Urnenwänden (Kolumbarien) können nicht verrottbare Aschenbehältnisse und Überurnen verwandt werden, die aber nicht aus Kunststoff bestehen dürfen.

(4) Vor jeder Aschenbestattung in einer Urnenreihen-, Urnenwahl-, Reihengrab-, Wahlgrab- oder Ehrengrabstätte ist vom Antragsteller die Zertifizierung über die Verrottbarkeit und Umweltverträglichkeit für die Aschenbehältnisse und Überurnen vorzulegen.

§ 9 Ausheben der Gräber und Bereitstellung der Urnenkammern

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. Dies gilt nicht bei Umbettungen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Mai 2021

  • XVII/5 -

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Urnenkammern werden vom Bestattungsunternehmer anlässlich einer Beisetzung geöffnet und verschlossen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit

  • für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre,
  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten beträgt 20 Jahre und
  • für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen innerhalb des Kommunalfriedhofes und Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof sind zulässig, wenn der Antragsteller die notwendigen Arbeiten von einem Fachbetrieb durchführen lässt. Dies gilt auch für nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste.

(3) Die Benutzungsgebühren werden bei Umbettungen oder bei Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof auf Antrag anteilig für die Restlaufzeit der Grabstelle von der Stadt Ochtrup erstattet.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Ansonsten ist er verpflichtet, die bisher genutzte Grabstelle ordnungsgemäß wiederherzustellen oder wiederherrichten zu lassen.

(5) Antragsberechtigt gemäß Absatz 2 ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Nachweis des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Die Wiederbestattung einer auf einem anderen Friedhof ausgegrabenen Leiche gilt als Bestattung.

Mai 2021

  • XVII/6 -

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Urnenkammern in Urnenwänden (Kolumbarien), e) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen, f) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer belegten Reihengrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Reihengrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Mai 2021

  • XVII/7 -

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten der Reihe nach vergeben. Sobald die Ruhefrist von 30 Jahren nicht mehr gewährleistet ist, muss die Nutzungszeit durch entsprechende 5-Jahres-Schritte (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Nutzungszeit für mindestens 5 Jahre an der gesamten Grabstelle gegen erneute Zahlung einer Gebühr einmalig verlängert werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechtes.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Mai 2021

  • XVII/8 -

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Es ist jedoch zulässig, in dem bereits belegten Teil der Wahlgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer voll belegten Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Wahlgrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in den in § 12 (2) genannten Grabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. § 16 (3) gilt entsprechend. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 b

Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt.

Mit Rücksicht auf die Pflege des Rasenfeldes ist Grabschmuck aller Art nicht erlaubt.

Oberhalb der Urne wird eine Platte mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen ebenerdig im Boden.

Der Friedhofsverwaltung obliegt die Pflege der Rasenreihengrabstätten.

Mai 2021

  • XVII/10 -

(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Eine Verlängerung/ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist ausgeschlossen. (4) Das Abräumen von Rasenreihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Ochtrup.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (§ 2) gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. (2) Unzulässig ist auf den Gräbern a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf bzw. neben den Grabstellen, d) diese komplett mit Kies und ähnlichen Materialien zu bestreuen. (3) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen. Dies gilt insbesondere für Grabeinfassungen. Nicht gestattet ist daher die Verwendung von: a) Natursteinsockeln aus anderen Werkstoffen als das Grabmal selbst, b) Kunststeinsockeln unter Natursteingrabmalen, c) Ölfarbenanstrichen auf Steingräbern, d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch für sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Paragraph 19

Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale ist der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen gilt § 22.

Mai 2021

  • XVII/11 -

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Urnenkammern werden mit einer Platte (Breite: 26,5 cm, Höhe: 35 cm, Stärke: 3 cm), die von der Friedhofsverwaltung für die Nutzungszeit bereitgestellt wird, bestehend aus hellgrauem, feinkörnigem Granit, verschlossen.

Beschriftung:

Schriftart: Signum eins; Keilschrift eingelassen Schrifthöhe: bis 20 mm Schriftfarbe: dunkelgrau oder schwarz.

§ 20 Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Verleihungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Paragraph 21

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

Mai 2021

  • XVII/12 -

§ 22 Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V., in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 Paragraph 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Ochtrup ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Ochtrup bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Ochtrup im Innenverhältnis, soweit die Stadt Ochtrup nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Mai 2021

  • XVII/13 -

§ 24 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Urnenwände (Kolumbarien)

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ochtrup über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Verleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Urnenwände (Kolumbarien)

§ 25 Paragraph 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

Mai 2021

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(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt der Friedhofsverwaltung.

(9) Das Aufstellen von Blumen, Kränzen, Kerzen, usw. vor den Urnenwänden wird nicht gestattet. Die Aufstellung kann auf den Beeten, die sich rechts und links neben den Urnenwänden befinden, erfolgen. Zudem ist es nicht gestattet, Gegenstände wie Bilder, Kerzenhalter, Blumen usw. an den Urnenkammern anzubringen.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(12) Die Entsorgung der Friedhofsabfälle erfolgt getrennt nach pflanzlichen und nichtpflanzlichen Abfällen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür getrennte Behälter an geeigneten Standorten in ausreichender Anzahl auf dem Friedhof zur Verfügung.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Mai 2021

  • XVII/15 -

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27 Paragraph 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Mai 2021

  • XVII/16 -

§ 30 Paragraph 30

Haftung

Die Stadt Ochtrup haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Ochtrup nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Ochtrup verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die 4. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 15.05.2021 in Kraft.

Mai 2021

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Ochtrup gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in der Weiner (Kommunalfriedhof).

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Ochtrup.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Aschen sowie Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ochtrup waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Ochtrup sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung des gesamten Friedhofes das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Urnenkammern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit die anteilige Gebühr erstattet; soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Urnenkammer zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Ochtrup in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

Mai 2021

  • XVII/2 -

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten /Urnenkammern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ochtrup auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-/Bestattungspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Mai 2021

  • XVII/3 -

Paragraph 06

  1. (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  4. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  9. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

Mai 2021

  • XVII/4 -

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen – wie Sterbeurkunde, Antrag auf Erwerb bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes und der Auftrag zur Bestattung bzw. Beisetzung - beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen montags bis samstags.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte oder in einer Urnenkammer bestattet.

Paragraph 08

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Über Ausnahmen von dieser Pflicht entscheidet auf Antrag der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Särge und Urnen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Aschenbehältnisse und Überurnen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen generell nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Nur in Urnenwänden (Kolumbarien) können nicht verrottbare Aschenbehältnisse und Überurnen verwandt werden, die aber nicht aus Kunststoff bestehen dürfen.

(4) Vor jeder Aschenbestattung in einer Urnenreihen-, Urnenwahl-, Reihengrab-, Wahlgrab- oder Ehrengrabstätte ist vom Antragsteller die Zertifizierung über die Verrottbarkeit und Umweltverträglichkeit für die Aschenbehältnisse und Überurnen vorzulegen.

Paragraph 09

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. Dies gilt nicht bei Umbettungen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Mai 2021

  • XVII/5 -

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Urnenkammern werden vom Bestattungsunternehmer anlässlich einer Beisetzung geöffnet und verschlossen.

Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit

  • für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre,
  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten beträgt 20 Jahre und
  • für Aschen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen innerhalb des Kommunalfriedhofes und Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof sind zulässig, wenn der Antragsteller die notwendigen Arbeiten von einem Fachbetrieb durchführen lässt. Dies gilt auch für nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste.

(3) Die Benutzungsgebühren werden bei Umbettungen oder bei Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof auf Antrag anteilig für die Restlaufzeit der Grabstelle von der Stadt Ochtrup erstattet.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Ansonsten ist er verpflichtet, die bisher genutzte Grabstelle ordnungsgemäß wiederherzustellen oder wiederherrichten zu lassen.

(5) Antragsberechtigt gemäß Absatz 2 ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Nachweis des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Die Wiederbestattung einer auf einem anderen Friedhof ausgegrabenen Leiche gilt als Bestattung.

Mai 2021

  • XVII/6 -

IV. Grabstätten

Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Urnenkammern in Urnenwänden (Kolumbarien), e) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen, f) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer belegten Reihengrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Reihengrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Mai 2021

  • XVII/7 -

Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten der Reihe nach vergeben. Sobald die Ruhefrist von 30 Jahren nicht mehr gewährleistet ist, muss die Nutzungszeit durch entsprechende 5-Jahres-Schritte (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Nutzungszeit für mindestens 5 Jahre an der gesamten Grabstelle gegen erneute Zahlung einer Gebühr einmalig verlängert werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechtes.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Mai 2021

  • XVII/8 -

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Es ist jedoch zulässig, in dem bereits belegten Teil der Wahlgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer voll belegten Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Wahlgrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in den in § 12 (2) genannten Grabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. § 16 (3) gilt entsprechend. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 16

Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt.

Mit Rücksicht auf die Pflege des Rasenfeldes ist Grabschmuck aller Art nicht erlaubt.

Oberhalb der Urne wird eine Platte mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen ebenerdig im Boden.

Der Friedhofsverwaltung obliegt die Pflege der Rasenreihengrabstätten.

Mai 2021

  • XVII/10 -

(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Eine Verlängerung/ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist ausgeschlossen. (4) Das Abräumen von Rasenreihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Ochtrup.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 18

Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (§ 2) gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. (2) Unzulässig ist auf den Gräbern a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf bzw. neben den Grabstellen, d) diese komplett mit Kies und ähnlichen Materialien zu bestreuen. (3) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen. Dies gilt insbesondere für Grabeinfassungen. Nicht gestattet ist daher die Verwendung von: a) Natursteinsockeln aus anderen Werkstoffen als das Grabmal selbst, b) Kunststeinsockeln unter Natursteingrabmalen, c) Ölfarbenanstrichen auf Steingräbern, d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch für sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 19

Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale ist der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen gilt § 22.

Mai 2021

  • XVII/11 -

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Urnenkammern werden mit einer Platte (Breite: 26,5 cm, Höhe: 35 cm, Stärke: 3 cm), die von der Friedhofsverwaltung für die Nutzungszeit bereitgestellt wird, bestehend aus hellgrauem, feinkörnigem Granit, verschlossen.

Beschriftung:

Schriftart: Signum eins; Keilschrift eingelassen Schrifthöhe: bis 20 mm Schriftfarbe: dunkelgrau oder schwarz.

Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Verleihungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Paragraph 21

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

Mai 2021

  • XVII/12 -

Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V., in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Ochtrup ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Ochtrup bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Ochtrup im Innenverhältnis, soweit die Stadt Ochtrup nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Mai 2021

  • XVII/13 -

Paragraph 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ochtrup über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Verleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Urnenwände (Kolumbarien)

Paragraph 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

Mai 2021

  • XVII/14 -

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt der Friedhofsverwaltung.

(9) Das Aufstellen von Blumen, Kränzen, Kerzen, usw. vor den Urnenwänden wird nicht gestattet. Die Aufstellung kann auf den Beeten, die sich rechts und links neben den Urnenwänden befinden, erfolgen. Zudem ist es nicht gestattet, Gegenstände wie Bilder, Kerzenhalter, Blumen usw. an den Urnenkammern anzubringen.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(12) Die Entsorgung der Friedhofsabfälle erfolgt getrennt nach pflanzlichen und nichtpflanzlichen Abfällen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür getrennte Behälter an geeigneten Standorten in ausreichender Anzahl auf dem Friedhof zur Verfügung.

Paragraph 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Mai 2021

  • XVII/15 -

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

Paragraph 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Mai 2021

  • XVII/16 -

Paragraph 30

Haftung

Die Stadt Ochtrup haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Ochtrup nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Ochtrup verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die 4. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 15.05.2021 in Kraft.

Mai 2021

Gebührenordnung

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

Die Gebühren für den Kommunalfriedhof der Stadt Ochtrup werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

1. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 30-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene über 5 Jahre 360,00 Euro
2. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/6 der Gebühr
3. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 20-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene unter 5 Jahre (Kindergrab) 70,00 Euro
4. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
5. Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle -40-jährige Nutzungsfrist- 875,00 Euro
6. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/8 der Gebühr
7. Urnenreihengrab für 1 Urne -20-jährige Nutzungsfrist- 75,00 Euro
8. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
9. Urnenwahlgrab maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 150,00 Euro
10. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
11. Urnenkammer maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 733,00 Euro
12. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
13. Rasenreihengraber für Erdbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -30-jährige Nutzungsfrist 1.610,00 Euro
14. Rasenreihengraber für Urnenbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -20-jährige Nutzungsfrist 720,00 Euro

Januar 2020

  • 2 -

B) Bestattungsgebühren

  1. Erdbestattungen/Wiederbestattungen a) für Reihen- und Wahlgrabstätten ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro b) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro c) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 250,00 Euro d) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 550,00 Euro
  3. Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschafts- abbruch stammende Leibesfrucht in vorhandenen Grabstätten 250,00 Euro
  4. Urnenbestattungen a) Urnengrabstätten ohne Bepflanzung 96,00 Euro b) Urnengrabstätten mit vorhandener Bepflanzung 96,00 Euro c) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 96,00 Euro
  5. sonstige Leistungen nur auf Anweisung a) Kompressoreinsatz pro Stunde 60,00 Euro b) Facharbeiterstunde 42,00 Euro c) Helferstunde 30,00 Euro

C) Gebühren für die Benutzung der Andachtshalle und des Abschiedsraumes

a) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Erdbestattungen 176,00 Euro b) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Urnenbestattungen 146,00 Euro c) Nutzung Abschiedsraum an einem Tag 36,00 Euro d) Nutzung der Andachtshalle 110,00 Euro

D) Sonstige Gebühren

  1. Ausschmücken des Grabes mit Grabmatten a) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit und ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 Euro b) für Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 18,00 Euro c) für Urnengrabstätten mit und ohne Bepflanzung 18,00 Euro
  3. Ausschmücken des Grabes mit lebendem Grün a) für ein Erwachsenengrab 235,00 Euro b) für ein Kindergrab 117,00 Euro c) für eine Urnenbestattung 117,00 Euro
  4. Genehmigungsgebühren für Arbeiten auf dem Kommunalfriedhof 3,00 Euro

Januar 2020

  • 3 -

E) Verwaltungsgebühren

1. Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 51,00 Euro
2. Genehmigung der Beerdigung und des Ablaufs vorgesehener Feierlichkeiten 5,00 Euro
3. Genehmigung einer Umbettung 14,00 Euro
4. Erteilung von Rechnungsdurchschriften über Reihen-, Urnen- und Wahlgräber und Urnenkammern 4,00 Euro
5. Genehmigung einer Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist 15,00 Euro
6. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Grabstelle nach Fristablauf 15,00 Euro
7. Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 9,00 Euro
8. Genehmigung sonstiger Friedhofsangelegenheiten, die im Interesse des Antragstellers liegen 6,00 Euro

§ 2 Paragraph 2

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtung benutzt werden. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme des Friedhofes und dessen Einrichtung durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Zustellung zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 4 Paragraph 4

Diese Satzung trat am 01.03.1995 in Kraft. Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Januar 2020

Paragraph 01

Die Gebühren für den Kommunalfriedhof der Stadt Ochtrup werden wie folgt festgesetzt:

A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten

1. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 30-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene über 5 Jahre 360,00 Euro
2. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/6 der Gebühr
3. Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 20-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene unter 5 Jahre (Kindergrab) 70,00 Euro
4. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
5. Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle -40-jährige Nutzungsfrist- 875,00 Euro
6. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/8 der Gebühr
7. Urnenreihengrab für 1 Urne -20-jährige Nutzungsfrist- 75,00 Euro
8. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
9. Urnenwahlgrab maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 150,00 Euro
10. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
11. Urnenkammer maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- 733,00 Euro
12. Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) 1/4 der Gebühr
13. Rasenreihengraber für Erdbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -30-jährige Nutzungsfrist 1.610,00 Euro
14. Rasenreihengraber für Urnenbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -20-jährige Nutzungsfrist 720,00 Euro

Januar 2020

  • 2 -

B) Bestattungsgebühren

  1. Erdbestattungen/Wiederbestattungen a) für Reihen- und Wahlgrabstätten ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro b) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro c) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 250,00 Euro d) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 550,00 Euro
  3. Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschafts- abbruch stammende Leibesfrucht in vorhandenen Grabstätten 250,00 Euro
  4. Urnenbestattungen a) Urnengrabstätten ohne Bepflanzung 96,00 Euro b) Urnengrabstätten mit vorhandener Bepflanzung 96,00 Euro c) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 96,00 Euro
  5. sonstige Leistungen nur auf Anweisung a) Kompressoreinsatz pro Stunde 60,00 Euro b) Facharbeiterstunde 42,00 Euro c) Helferstunde 30,00 Euro

C) Gebühren für die Benutzung der Andachtshalle und des Abschiedsraumes

a) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Erdbestattungen 176,00 Euro b) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Urnenbestattungen 146,00 Euro c) Nutzung Abschiedsraum an einem Tag 36,00 Euro d) Nutzung der Andachtshalle 110,00 Euro

D) Sonstige Gebühren

  1. Ausschmücken des Grabes mit Grabmatten a) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit und ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 Euro b) für Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr 18,00 Euro c) für Urnengrabstätten mit und ohne Bepflanzung 18,00 Euro
  3. Ausschmücken des Grabes mit lebendem Grün a) für ein Erwachsenengrab 235,00 Euro b) für ein Kindergrab 117,00 Euro c) für eine Urnenbestattung 117,00 Euro
  4. Genehmigungsgebühren für Arbeiten auf dem Kommunalfriedhof 3,00 Euro

Januar 2020

  • 3 -

E) Verwaltungsgebühren

1. Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof 51,00 Euro
2. Genehmigung der Beerdigung und des Ablaufs vorgesehener Feierlichkeiten 5,00 Euro
3. Genehmigung einer Umbettung 14,00 Euro
4. Erteilung von Rechnungsdurchschriften über Reihen-, Urnen- und Wahlgräber und Urnenkammern 4,00 Euro
5. Genehmigung einer Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist 15,00 Euro
6. Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Grabstelle nach Fristablauf 15,00 Euro
7. Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 9,00 Euro
8. Genehmigung sonstiger Friedhofsangelegenheiten, die im Interesse des Antragstellers liegen 6,00 Euro

Paragraph 02

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtung benutzt werden. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme des Friedhofes und dessen Einrichtung durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Zustellung zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

Paragraph 04

Diese Satzung trat am 01.03.1995 in Kraft. Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Januar 2020

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Ochtrup gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in der Weiner (Kommunalfriedhof).

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Ochtrup.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Aschen sowie Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ochtrup waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Ochtrup sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung des gesamten Friedhofes das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Urnenkammern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit die anteilige Gebühr erstattet; soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Urnenkammer zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Ochtrup in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

Mai 2021

  • XVII/2 -

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten /Urnenkammern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ochtrup auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-/Bestattungspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Mai 2021

  • XVII/3 -

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  4. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  9. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

Mai 2021

  • XVII/4 -

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen – wie Sterbeurkunde, Antrag auf Erwerb bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes und der Auftrag zur Bestattung bzw. Beisetzung - beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen montags bis samstags.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte oder in einer Urnenkammer bestattet.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Über Ausnahmen von dieser Pflicht entscheidet auf Antrag der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Särge und Urnen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Aschenbehältnisse und Überurnen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen generell nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Nur in Urnenwänden (Kolumbarien) können nicht verrottbare Aschenbehältnisse und Überurnen verwandt werden, die aber nicht aus Kunststoff bestehen dürfen.

(4) Vor jeder Aschenbestattung in einer Urnenreihen-, Urnenwahl-, Reihengrab-, Wahlgrab- oder Ehrengrabstätte ist vom Antragsteller die Zertifizierung über die Verrottbarkeit und Umweltverträglichkeit für die Aschenbehältnisse und Überurnen vorzulegen.

§ 9 Ausheben der Gräber und Bereitstellung der Urnenkammern

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. Dies gilt nicht bei Umbettungen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Mai 2021

  • XVII/5 -

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Urnenkammern werden vom Bestattungsunternehmer anlässlich einer Beisetzung geöffnet und verschlossen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit

  • für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre,
  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten beträgt 20 Jahre und
  • für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen innerhalb des Kommunalfriedhofes und Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof sind zulässig, wenn der Antragsteller die notwendigen Arbeiten von einem Fachbetrieb durchführen lässt. Dies gilt auch für nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste.

(3) Die Benutzungsgebühren werden bei Umbettungen oder bei Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof auf Antrag anteilig für die Restlaufzeit der Grabstelle von der Stadt Ochtrup erstattet.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Ansonsten ist er verpflichtet, die bisher genutzte Grabstelle ordnungsgemäß wiederherzustellen oder wiederherrichten zu lassen.

(5) Antragsberechtigt gemäß Absatz 2 ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Nachweis des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Die Wiederbestattung einer auf einem anderen Friedhof ausgegrabenen Leiche gilt als Bestattung.

Mai 2021

  • XVII/6 -

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Urnenkammern in Urnenwänden (Kolumbarien), e) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen, f) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer belegten Reihengrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Reihengrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Mai 2021

  • XVII/7 -

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten der Reihe nach vergeben. Sobald die Ruhefrist von 30 Jahren nicht mehr gewährleistet ist, muss die Nutzungszeit durch entsprechende 5-Jahres-Schritte (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Nutzungszeit für mindestens 5 Jahre an der gesamten Grabstelle gegen erneute Zahlung einer Gebühr einmalig verlängert werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechtes.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Mai 2021

  • XVII/8 -

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Es ist jedoch zulässig, in dem bereits belegten Teil der Wahlgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer voll belegten Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Wahlgrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in den in § 12 (2) genannten Grabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. § 16 (3) gilt entsprechend. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 b

Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt.

Mit Rücksicht auf die Pflege des Rasenfeldes ist Grabschmuck aller Art nicht erlaubt.

Oberhalb der Urne wird eine Platte mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen ebenerdig im Boden.

Der Friedhofsverwaltung obliegt die Pflege der Rasenreihengrabstätten.

Mai 2021

  • XVII/10 -

(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Eine Verlängerung/ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist ausgeschlossen. (4) Das Abräumen von Rasenreihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Ochtrup.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (§ 2) gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. (2) Unzulässig ist auf den Gräbern a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf bzw. neben den Grabstellen, d) diese komplett mit Kies und ähnlichen Materialien zu bestreuen. (3) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen. Dies gilt insbesondere für Grabeinfassungen. Nicht gestattet ist daher die Verwendung von: a) Natursteinsockeln aus anderen Werkstoffen als das Grabmal selbst, b) Kunststeinsockeln unter Natursteingrabmalen, c) Ölfarbenanstrichen auf Steingräbern, d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch für sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Paragraph 19

Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale ist der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen gilt § 22.

Mai 2021

  • XVII/11 -

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Urnenkammern werden mit einer Platte (Breite: 26,5 cm, Höhe: 35 cm, Stärke: 3 cm), die von der Friedhofsverwaltung für die Nutzungszeit bereitgestellt wird, bestehend aus hellgrauem, feinkörnigem Granit, verschlossen.

Beschriftung:

Schriftart: Signum eins; Keilschrift eingelassen Schrifthöhe: bis 20 mm Schriftfarbe: dunkelgrau oder schwarz.

§ 20 Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Verleihungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Paragraph 21

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

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  • XVII/12 -

§ 22 Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V., in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 23 Paragraph 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Ochtrup ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Ochtrup bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Ochtrup im Innenverhältnis, soweit die Stadt Ochtrup nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Mai 2021

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§ 24 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Urnenwände (Kolumbarien)

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ochtrup über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Verleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Urnenwände (Kolumbarien)

§ 25 Paragraph 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

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(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt der Friedhofsverwaltung.

(9) Das Aufstellen von Blumen, Kränzen, Kerzen, usw. vor den Urnenwänden wird nicht gestattet. Die Aufstellung kann auf den Beeten, die sich rechts und links neben den Urnenwänden befinden, erfolgen. Zudem ist es nicht gestattet, Gegenstände wie Bilder, Kerzenhalter, Blumen usw. an den Urnenkammern anzubringen.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(12) Die Entsorgung der Friedhofsabfälle erfolgt getrennt nach pflanzlichen und nichtpflanzlichen Abfällen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür getrennte Behälter an geeigneten Standorten in ausreichender Anzahl auf dem Friedhof zur Verfügung.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

Mai 2021

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VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27 Paragraph 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Paragraph 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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§ 30 Paragraph 30

Haftung

Die Stadt Ochtrup haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Ochtrup nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Ochtrup verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 33 Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die 4. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 15.05.2021 in Kraft.

Mai 2021

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Ochtrup gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof in der Weiner (Kommunalfriedhof).

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Ochtrup.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Aschen sowie Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ochtrup waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten, falls die Eltern Einwohner der Stadt Ochtrup sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung des gesamten Friedhofes das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/ Urnenkammern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit die anteilige Gebühr erstattet; soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Urnenkammer zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Ochtrup in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

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  • XVII/2 -

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten /Urnenkammern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ochtrup auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofs-/Bestattungspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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  • XVII/3 -

Paragraph 06

  1. (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  4. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  9. (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

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  • XVII/4 -

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen – wie Sterbeurkunde, Antrag auf Erwerb bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes und der Auftrag zur Bestattung bzw. Beisetzung - beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte/Urnenkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen montags bis samstags.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte oder in einer Urnenkammer bestattet.

Paragraph 08

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Über Ausnahmen von dieser Pflicht entscheidet auf Antrag der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Särge und Urnen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Aschenbehältnisse und Überurnen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen generell nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Nur in Urnenwänden (Kolumbarien) können nicht verrottbare Aschenbehältnisse und Überurnen verwandt werden, die aber nicht aus Kunststoff bestehen dürfen.

(4) Vor jeder Aschenbestattung in einer Urnenreihen-, Urnenwahl-, Reihengrab-, Wahlgrab- oder Ehrengrabstätte ist vom Antragsteller die Zertifizierung über die Verrottbarkeit und Umweltverträglichkeit für die Aschenbehältnisse und Überurnen vorzulegen.

Paragraph 09

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer ausgehoben und wieder verfüllt. Dies gilt nicht bei Umbettungen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Mai 2021

  • XVII/5 -

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmer entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Die Urnenkammern werden vom Bestattungsunternehmer anlässlich einer Beisetzung geöffnet und verschlossen.

Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit

  • für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 30 Jahre,
  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten beträgt 20 Jahre und
  • für Aschen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen innerhalb des Kommunalfriedhofes und Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof sind zulässig, wenn der Antragsteller die notwendigen Arbeiten von einem Fachbetrieb durchführen lässt. Dies gilt auch für nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste.

(3) Die Benutzungsgebühren werden bei Umbettungen oder bei Ausgrabungen zwecks Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof auf Antrag anteilig für die Restlaufzeit der Grabstelle von der Stadt Ochtrup erstattet.

(4) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. Ansonsten ist er verpflichtet, die bisher genutzte Grabstelle ordnungsgemäß wiederherzustellen oder wiederherrichten zu lassen.

(5) Antragsberechtigt gemäß Absatz 2 ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. der Nachweis des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Die Wiederbestattung einer auf einem anderen Friedhof ausgegrabenen Leiche gilt als Bestattung.

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  • XVII/6 -

IV. Grabstätten

Paragraph 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) Urnenkammern in Urnenwänden (Kolumbarien), e) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen, f) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber) b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusätzlich die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer belegten Reihengrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Reihengrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Mai 2021

  • XVII/7 -

Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten der Reihe nach vergeben. Sobald die Ruhefrist von 30 Jahren nicht mehr gewährleistet ist, muss die Nutzungszeit durch entsprechende 5-Jahres-Schritte (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden. Das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Nutzungszeit für mindestens 5 Jahre an der gesamten Grabstelle gegen erneute Zahlung einer Gebühr einmalig verlängert werden. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Urkunde über den Erwerb eines Nutzungsrechtes.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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  • XVII/8 -

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Es ist jedoch zulässig, in dem bereits belegten Teil der Wahlgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht auch eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

Auf Antrag kann die Stadt Ochtrup es zulassen, dass in einer voll belegten Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich bestattet werden können, wenn die räumlichen Verhältnisse der Wahlgrabstätte dieses zulassen. Ist die entsprechende Ruhefrist nicht mehr gewährleistet, muss die Nutzungszeit in 5-Jahres-Schritten (5, 10, 15, 20 Jahre usw.) verlängert werden.

Ist eine Verlängerung aufgrund der unterschiedlichen Ruhefristen von Erdbestattungen und Aschen nicht erforderlich, wird eine Nutzungsgebühr für eine Urnenwahlgrabstätte berechnet.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in den in § 12 (2) genannten Grabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts an der Urnengrabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre kann aber auf Antrag von der Stadt Ochtrup eingeräumt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. § 16 (3) gilt entsprechend. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 16

Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen

(1) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt.

Mit Rücksicht auf die Pflege des Rasenfeldes ist Grabschmuck aller Art nicht erlaubt.

Oberhalb der Urne wird eine Platte mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen ebenerdig im Boden.

Der Friedhofsverwaltung obliegt die Pflege der Rasenreihengrabstätten.

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  • XVII/10 -

(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Eine Verlängerung/ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist ausgeschlossen. (4) Das Abräumen von Rasenreihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Ochtrup.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 18

Gestaltungsvorschriften der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck (§ 2) gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und des Wasserhaushaltes entspricht. (2) Unzulässig ist auf den Gräbern a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Aufstellen von Bänken und Stühlen auf bzw. neben den Grabstellen, d) diese komplett mit Kies und ähnlichen Materialien zu bestreuen. (3) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen. Dies gilt insbesondere für Grabeinfassungen. Nicht gestattet ist daher die Verwendung von: a) Natursteinsockeln aus anderen Werkstoffen als das Grabmal selbst, b) Kunststeinsockeln unter Natursteingrabmalen, c) Ölfarbenanstrichen auf Steingräbern, d) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 und auch für sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 19

Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Mindeststärke der Grabmale ist der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Im Übrigen gilt § 22.

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(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Urnenkammern werden mit einer Platte (Breite: 26,5 cm, Höhe: 35 cm, Stärke: 3 cm), die von der Friedhofsverwaltung für die Nutzungszeit bereitgestellt wird, bestehend aus hellgrauem, feinkörnigem Granit, verschlossen.

Beschriftung:

Schriftart: Signum eins; Keilschrift eingelassen Schrifthöhe: bis 20 mm Schriftfarbe: dunkelgrau oder schwarz.

Paragraph 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Verleihungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Paragraph 21

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

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Paragraph 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V., in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Ochtrup ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Ochtrup bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Ochtrup im Innenverhältnis, soweit die Stadt Ochtrup nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

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Paragraph 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ochtrup über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Verleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme).

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten und Urnenwände (Kolumbarien)

Paragraph 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

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(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Pflege und Unterhaltung der Urnenwände obliegt der Friedhofsverwaltung.

(9) Das Aufstellen von Blumen, Kränzen, Kerzen, usw. vor den Urnenwänden wird nicht gestattet. Die Aufstellung kann auf den Beeten, die sich rechts und links neben den Urnenwänden befinden, erfolgen. Zudem ist es nicht gestattet, Gegenstände wie Bilder, Kerzenhalter, Blumen usw. an den Urnenkammern anzubringen.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(12) Die Entsorgung der Friedhofsabfälle erfolgt getrennt nach pflanzlichen und nichtpflanzlichen Abfällen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür getrennte Behälter an geeigneten Standorten in ausreichender Anzahl auf dem Friedhof zur Verfügung.

Paragraph 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

Paragraph 27

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Paragraph 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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Paragraph 30

Haftung

Die Stadt Ochtrup haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt Ochtrup nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Ochtrup verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen § 20 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 11 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

Paragraph 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die 4. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 15.05.2021 in Kraft.

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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