Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten
Die Gebühren für den Kommunalfriedhof der Stadt Ochtrup werden wie folgt festgesetzt:
A) Gebühren für die Einräumung von Nutzungsrechten
| 1. | Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 30-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene über 5 Jahre | 360,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) | 1/6 der Gebühr |
| 3. | Reihengrab -Erdbestattungsgrab, 20-jährige Nutzungsfrist- für Verstorbene unter 5 Jahre (Kindergrab) | 70,00 Euro |
| 4. | Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) | 1/4 der Gebühr |
| 5. | Wahlgrab für Erdbestattung je Grabstelle -40-jährige Nutzungsfrist- | 875,00 Euro |
| 6. | Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) | 1/8 der Gebühr |
| 7. | Urnenreihengrab für 1 Urne -20-jährige Nutzungsfrist- | 75,00 Euro |
| 8. | Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) | 1/4 der Gebühr |
| 9. | Urnenwahlgrab maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- | 150,00 Euro |
| 10. | Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) | 1/4 der Gebühr |
| 11. | Urnenkammer maximal für 2 Urnen -20-jährige Nutzungsfrist- | 733,00 Euro |
| 12. | Verlängerung der Nutzungsfrist (für mindestens 5 Jahre) | 1/4 der Gebühr |
| 13. | Rasenreihengraber für Erdbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -30-jährige Nutzungsfrist | 1.610,00 Euro |
| 14. | Rasenreihengraber für Urnenbestattungen inkl. Grabplatte und Pflege -20-jährige Nutzungsfrist | 720,00 Euro |
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B) Bestattungsgebühren
- Erdbestattungen/Wiederbestattungen a) für Reihen- und Wahlgrabstätten ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro b) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 550,00 Euro c) Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
- Lebensjahr 250,00 Euro d) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 550,00 Euro
- Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschafts- abbruch stammende Leibesfrucht in vorhandenen Grabstätten 250,00 Euro
- Urnenbestattungen a) Urnengrabstätten ohne Bepflanzung 96,00 Euro b) Urnengrabstätten mit vorhandener Bepflanzung 96,00 Euro c) für Rasenreihengräber (inkl. Einsetzen der Grabplatte) 96,00 Euro
- sonstige Leistungen nur auf Anweisung a) Kompressoreinsatz pro Stunde 60,00 Euro b) Facharbeiterstunde 42,00 Euro c) Helferstunde 30,00 Euro
C) Gebühren für die Benutzung der Andachtshalle und des Abschiedsraumes
a) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Erdbestattungen 176,00 Euro b) Benutzung der Andachtshalle und Abschiedsraum für Urnenbestattungen 146,00 Euro c) Nutzung Abschiedsraum an einem Tag 36,00 Euro d) Nutzung der Andachtshalle 110,00 Euro
D) Sonstige Gebühren
- Ausschmücken des Grabes mit Grabmatten a) für Reihen- und Wahlgrabstätten mit und ohne Bepflanzung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 60,00 Euro b) für Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten
- Lebensjahr 18,00 Euro c) für Urnengrabstätten mit und ohne Bepflanzung 18,00 Euro
- Ausschmücken des Grabes mit lebendem Grün a) für ein Erwachsenengrab 235,00 Euro b) für ein Kindergrab 117,00 Euro c) für eine Urnenbestattung 117,00 Euro
- Genehmigungsgebühren für Arbeiten auf dem Kommunalfriedhof 3,00 Euro
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E) Verwaltungsgebühren
| 1. | Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof | 51,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Genehmigung der Beerdigung und des Ablaufs vorgesehener Feierlichkeiten | 5,00 Euro |
| 3. | Genehmigung einer Umbettung | 14,00 Euro |
| 4. | Erteilung von Rechnungsdurchschriften über Reihen-, Urnen- und Wahlgräber und Urnenkammern | 4,00 Euro |
| 5. | Genehmigung einer Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist | 15,00 Euro |
| 6. | Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Grabstelle nach Fristablauf | 15,00 Euro |
| 7. | Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen | 9,00 Euro |
| 8. | Genehmigung sonstiger Friedhofsangelegenheiten, die im Interesse des Antragstellers liegen | 6,00 Euro |
§ 2 Paragraph 2
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und dessen Einrichtung benutzt werden. (2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme des Friedhofes und dessen Einrichtung durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Zustellung zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.
§ 4 Paragraph 4
Diese Satzung trat am 01.03.1995 in Kraft. Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
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