🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 29.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Horbach
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Hornbach vom 29.01.2024
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zudieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ge- bührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.02.2022, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.10.2022, außer Kraft.
Hornbach, den 29.01.2024
Hohn Reinhold Stadtbürgermeister Siegel Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hornbach
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot – oder Frühgeburten 455,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 595,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte, Urnenrasen- 525,00 € reihengrabstätte oder Urnenreihenbaumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
- 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an 525,00 € Berechtigte nach Nr. 1
- 4. Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege 420,00 € einer anonymen Urnenreihengrabstätte, Urnenreihen- rasengrabstätte oder einer Urnenreihenbaumgrabstätte
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs- satzung für
a) eine Einzelgrabstätte 900,00 €
b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 1.500,00 €
c) eine Doppelgrabstätte 1.800,00 €
d) jede weitere Grabstätte 900,00 €
e) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) 1.800,00 €
f) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 3.600,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – f) bei späteren Bestattungen je Jahr
a) eine Einzelgrabstätte 22,50 €
b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 37,50 €
c) eine Doppelgrabstätte 45,00 €
d) jede weitere Grabstätte 22,50 €
e) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) 45,00 €
f) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 90,00 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – f) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren werden pro Jahr die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2 a) - f) erhoben.
- 4. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) Urnensondergrabstätte einstellig 760,00 €
b) Urnensondergrabstätte zweistellig 1.520,00 €
- 5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr
a) Urnensondergrabstätte einstellig 19,00 €
b) Urnensondergrabstätte zweistellig 38,00 €
- 6. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) für die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs- satzung 1.050,00 €
- 7. Für eine weitere Beisetzung in der erworbenen Urnenkammer fallen 1.050,00 €
an.
- 8. Sofern eine Urnenkammer bereits zu Lebzeiten angekauft wurde, sind bei der ersten Beisetzung Verlängerungsgebühren zu zahlen je Jahr 42,00 €
- 9. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen- rasensondergrabstätte oder einer Urnensonder- baumgrabstätte (je bis zu 2 Urnen) für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 630,00 €
- 10. Für eine weitere Beisetzung in der erworbenen Urnenrasengrabstätte zweistellig oder Urnensonder- baumgrabstätte fallen 630,00 € an.
- 11. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 9 bei späteren Beisetzungen je Jahr in der Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder Urnensonderbaumgrabstätte (je bis zu 2 Urnen) 15,75 €
- 12. Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasensonder- grabstätte zweistellig oder einer Urnensonderbaum- grabstätte 420,00 €
- 13. Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte zweistellig oder einer Urnensonderbaumgrabstätte bei späteren Bestattungen je 10,50 € Jahr
- 14. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 595,00 € je Beistellung
- 15. Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) - f) und Nr. 5
- a) - b) erhoben
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 560,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 893,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 381,00 €
d) Tiefgrab –für die Beisetzung in der 1.048,00 € Tiefe-
- 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v. H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v.H. berechnet.
- 3. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag von 90 v. H. erhoben.
- 4. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde 72,00 €
b) Hilfsarbeiter je Stunde 60,00 €
c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je 346,00 € Kubikmeter
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen 180,00 €
b) für jeden weiteren Tag 45,00 €
- 2. Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung 55,00 €
- 3. Reinigung der Leichenhalle 75,00 €
VI. Genehmigungsgebühren
- 1. Zur Ausübung gewerblicher Arbeiten im Gärtner-, Steinmetz- und Maurerberuf auf den Friedhofsanlagen und zwar für
a) Tageserlaubnis 10,00 €
b) Jahreserlaubnis 50,00 €
- 2. Zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und 20,00 € dergleichen
VII. Gebühr für Einfriedung
a) Kindergrab 100,00 €
b) Einzelgrab 130,00 €
c) Doppelgrab 160,00 €
d) Urnengrab einstellig 130,00 €
e) Urnengrab zweistellig 130,00 €
VIII. Sonstiges
a) Gebühr für Namensstein bei Erstbelegung incl. Inschrift und Montage (Urnenrasensondergrabstätte zweistellig, Urnenreihenbaumgrabstätte und Urnensonderbaum-grabstätte) 566,00 €
b) Gebühr für zweite Inschrift (NachbestattungI) auf dem Namensstein (Urnenrasensondergrabstätte zweistellig, Urnensonderbaumgrabstätte) 429,00 €
c) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 14 Tage Frist) 50,00 €
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
SATZUNG
vom 02.02.2022
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Hornbach
Der Stadtrat Hornbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Hornbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 – Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Hornbach oder der Ortsgemeinde Mauschbach waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner von Hornbach oder Mauschbach zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwal- tung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken ge- widmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beiset- zungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Be- stattungen oder Beisetzungen in Sonder- oder Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsbe- rechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be- treten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Fried- hofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener be- treten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Roll-stühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrich-tung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungs-verfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verun-reinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte (außer bei Trauerfeier-lichkeiten) zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä- testens vier Tage vorher anzumelden.
- 5. Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Stadt an geeigneter Stelle einen Behälter auf bzw. legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Stadt Hornbach für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden. §6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhal- tung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs- angelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.S.335 abgewickelt werden.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 5. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. A l l g e m e i n e B e s t a t t u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver- waltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 10.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrab- stätte/Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt wer- den, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verant- wortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zu- stimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 – Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Fried- hofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne minde- stens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofs- verwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umge- bettet werden.
- 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten/Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf be- hördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 9. Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren. IV. G r a b s t ä t t e n
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Sondergrabstätten,
c) Sondergrabstätten einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Sondergrabstätten
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten
f) Rasengrabstätten als Urnengrabstätten
g) Baumgrabstätten als Urnensondergrabstätten und Urnenreihengrabstätten
h) Ehrengrabstätten.
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot-und Frühgeburten
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
- 4. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe- zeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref- fenden Grabfeld bekanntgemacht. § 14 Sondergrabstätten
- 1. Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist für Bürger der Stadt Hornbach und für Bürger der Ortsgemeinde Mauschbach bereits zu Lebzeiten möglich.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausge- stellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
- 3. Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin werden einstellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne/von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Stadt Hornbach möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
- 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
- 5. Das Nutzungsrecht kann entweder einmal für die gesamte Sondergrabstätte auf 40 Jahre, oder auf 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre, jedoch nicht mehr als insgesamt 40 Jahre, wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Der Wiedererwerb kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung der betroffenen Grabfelder oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
- 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nach- folger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf sonstige Sorgeberechtigte,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Großeltern,
g) auf die Enkelkinder,
h) auf die sonstigen Erben,
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnach- folger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Ge- staltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Urnengrabstätten
- 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten
b) in anonymen Urnenreihengrabstätten
c) in Urnensondergrabstätten
d) in Urnenkammergrabstätten
e) in Reihengrabstätten (§ 13)
f) in Sondergrabstätten (§ 14)
g) in Urnenbaumgrabstätten (§ 16)
h) in Rasenurnengrabstätten (§ 17
- 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
- 3. Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber) die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Beisein von Angehörigen. Der exakte Beisetzungsort der einzelnen Urnen ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten obliegt der Stadt Hornbach.
- 4. Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergrabstätten werden als ein- und zweistellige Grabstätten abgegeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist für Bürger der Stadt Hornbach und für Bürger der Ortsgemeinde Mauschbach bereits zu Lebzeiten möglich.
- 5. Die Aschekapseln und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umwelt- freundlichem Material bestehen. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein.
- 6. Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammergrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 6 bis 8.
- 7. Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern, sind spätestens 2 Monate nach der Urnenbeisetzung, die Namen sowie Geburts- und Sterbejahr (nur Jahreszahl mit Bindestrich) der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in Bronzebuchstaben in Groß-Kleinschrift der Firma Plein, Nr. 1037 MARK zu erfolgen. Die Schrifthöhen sind wie folgt festgelegt: Höhe Familienname 50 mm Höhe Vorname 40 mm Höhe Geburts- und Sterbejahr 30 mm Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
- 8. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Stadt Hornbach. Sie werden von der Stadt Hornbach zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der Übergabetermin ist mit dem Stadtbediensteten abzusprechen. Der jeweilige Schriftentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungs- gebühr wird nicht erhoben.
- 9. Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. darf nur auf den besonders dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden. Die Stadt Hornbach kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an den Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, können jederzeit durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt werden. Gleiches gilt für Grabschmuck auf den Blumenablagen, der unansehlich geworden ist. Die Stadt Hornbach übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
- 10. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der An- meldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Be- scheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 11. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. § 16 Urnenbaumgrabstätten
- 1. Als Sonderform der Urnenbeisetzung stehen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten können als Reihengrabstätten oder Sondergrabstätten abgegeben werden. Die Urnenbaumgrabstätten werden nach Festlegung der Stadt Hornbach in 3 Kreisen rund um den Baum herum vergeben. Der innere sowie der mittlere Halbkreis bleibt Reihengrabstätten vorbehalten. Der äußere Halbkreis wird ausschließlich mit Sondergrabstätten für bis zu je 2 Urnen belegt. Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt.
- 2. Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird ein Namensstein verlegt und bodengleich eingelassen. Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (z. Bsp. Kränze, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücke) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflan-zungen erfolgen nur durch die Stadt Hornbach. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 3. Der Namensstein ist von der Stadt Hornbach gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben. Er wird von einem geeigneten Fachbetrieb mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr, im Auftrag der Stadt Hornbach, bis spätestens 2 Monate nach der Bestattung graviert und verlegt.
Im Übrigen gilt für den Namensstein folgendes:
Material: Granit „Himalaja“ Größe: 40 x 40 cm, Höhe 7 cm Form: quadratisch Beschriftung: sandgestrahlt BB-V und ausgemalt
Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
- 4. Trauerkränze und Blumenschmuck dürfen nur im Anschluss an die Trauerfeier und nur am Namensstein abgelegt werden; sie sind spätestens 14 Tage nach der Beisetzung zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgt sein werden sie von der Stadt Hornbach gebührenpflichtig entfernt.
- 5. Die Pflege der Grabstellen, die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgen durch die Stadt Hornbach. Ausschließlich sie entscheidet auch über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie über die Notwendigkeit und den Umfang eines Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müssen, erfolgt durch die Stadt Hornbach eine Ersatzbepflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Stadt Hornbach oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. § 17 Rasenurnengrabstätten
- 1. Rasengrabstätten können als
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnensondergrabstätten zweistellig
abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Urnengrabstätten (§13 und § 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
- 2. Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehen Teil des Friedhofs angelegt werden. Zur Kennzeichnung der Grabstätte wird ein Namensstein verlegt und bodengleich eingelassen. Grab- schmuck (Grableuchten, Vasen oder Gestecke) dürfen nur in den Wintermonaten (von Oktober bis einschließlich März) auf der Bodenplatte abgestellt werden. In den Sommermonaten (April bis September) ist das Abstellen von Grabschmuck nicht zulässig. Die Stadt Hornbach ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen den Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.
- 3. Der Namensstein ist von der Stadt Hornbach gegen Zahlung einer Gebühr zu erwerben. Er wird von einem geeigneten Fachbetrieb mit Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbejahr, im Auftrag der Stadt Hornbach, bis spätestens 2 Monate nach der Bestattung graviert und verlegt.
Im Übrigen gilt für den Namensstein folgendes:
Material: Granit „Himalaja“ Größe: 40 x 40 cm, Höhe 7 cm Form: quadratisch Beschriftung: sandgestrahlt BB-V und ausgemalt
Es ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
- 4. Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Ruhezeit/Nutzungszeit obliegt der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr, nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, erhoben. Bei Nachbestattungen in Sondergrabstätten fällt eine entsprechende Gebühr für die Verlängerung der Pflege der Grabstätte pro Jahr an, gemäß der jeweils geltenden Friedhofs- gebührensatzung.
- 5. Für eventuelle Beschädigungen, die durch Mäh- oder sonstige Unterhaltungs- arbeiten entstehen, übernimmt die Stadt Hornbach keinerlei Haftung.
§ 18 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger. V. G e s t a l t u n g d e r G r a b s t ä t t e n
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nichteingerichtet, mit Ausnahme der Urnenbaumgrabstätten (§16) und Rasenurnengrabstätten (§ 17).
VI. G r a b m a l e
§ 20 – Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der Grabmale für Urnenbaumgrabstätten und Rasenurnengrabstätten. Hierbei sind die Gestaltungsvorschriften des § 16 und § 17 zu beachten. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten
und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten/Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells um Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. § 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrs- sicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen bzw. Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstät- ten/Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.
- 1. verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verant- wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried- hofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be- kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- u. Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- u. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 3. Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als be- sondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem be- sonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilli- gung entfernt oder abgeändert werden.
- 4. Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nut- zungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 26 Abs. 1) spä- testens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. H e r r i c h t e n u n d P f l e g e d e r G r a b s t ä t t e n
§ 25 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- und Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Urnenrasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instandgehalten.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen, mit Ausnahme der Rasengrabstätten und Baumgrabstätten.
- 4. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
- 5. Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au- ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. § 26 Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntma- chung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. L e i c h e n h a l l e
§ 27 – Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
- 3. In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge auf- bewahrt werden.
- 4. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. S c h l u ß v o r s c h r i f t e n
§ 28 – Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder er- worben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 5) verstößt,
- 5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1)
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 7. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 20,
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs.1),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 26),
- 11. Grabstätten nicht entgegen §§ 19 und 25 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz in der jeweils gültigen Fassung geahndet. § 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungensind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
§ 32 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.04.2004, zuletzt geändert durch Satzungen vom 08.02.2010, 13.10.2011 und 15.10.2012 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hornbach und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hornbach, den 02.02.2022
Siegel
Hohn Stadtbürgermeister
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommengelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Zweibrücken, den 03.02.2022 Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land
Björn Bernhard Bürgermeister
Friedhofssatzung
Horbach - Friedhofssatzung
Ortsgemeinde Horbach Friedhofssatzung vom 20.04.2010 Der Ortsgemeinderat Horbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Horbach - Friedhofssatzung
Abschnitt 1 ........ Allgemeine Vorschriften .......................................................................... 4
§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4
§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 4
§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................. 4
Abschnitt 2 ........ Ordnungsvorschriften ............................................................................. 5
§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................ 5
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 5
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ..................................................................................... 6
Abschnitt 3 ........ Allgemeine Bestattungsvorschriften ...................................................... 6
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................... 6
§ 8 Särge............................................................................................................................... 6
§ 9 Grabherstellung ............................................................................................................... 7
§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................ 7
§ 11 Umbettungen ................................................................................................................. 7
Abschnitt 4 ........ Grabstätten ............................................................................................... 8
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................... 8
§ 13 Reihengrabstätten ......................................................................................................... 8
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................ 8
§ 15 Urnengrabstätten ........................................................................................................... 9
§ 16 Anonyme Urnengrabstätten ..........................................................................................10
§ 16a Urnenrasengrabstätten ...............................................................................................10
§ 17 Ehrengrabstätten ..........................................................................................................11
Abschnitt 5 ........ Gestaltung der Grabstätten ....................................................................11
§ 18 Wahlmöglichkeit ...........................................................................................................11
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften..............................................................................11
Abschnitt 6 ........ Grabmale .................................................................................................11
§ 20 Gestaltung der Grabmale .............................................................................................11
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen ...........................................................................11
§ 22 Standsicherheit der Grabmale ......................................................................................12
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .......................................................................12
§ 24 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................12
Abschnitt 7 ........ Herrichten und Pflege der Grabstätten ..................................................13
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ..............................................................13
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten.........................................................................................13
Abschnitt 8 ........ Leichenhalle ............................................................................................14
§ 27 Benutzen der Leichenhalle ...........................................................................................14
Horbach - Friedhofssatzung
Abschnitt 9 ........ Schlussvorschriften ................................................................................14
§ 28 Alte Rechte ...................................................................................................................14
§ 29 Haftung .........................................................................................................................14
§ 30 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................14
§ 31 Gebühren .....................................................................................................................15
§ 32 Inkrafttreten ..................................................................................................................15
Horbach - Friedhofssatzung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Horbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
Horbach - Friedhofssatzung
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Horbach - Friedhofssatzung
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71 a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S 102) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2827) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erfolgen nur in Ausnahmefällen.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Horbach - Friedhofssatzung
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte /Urnen-reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Horbach - Friedhofssatzung
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenrasengrabstätten
f) anonyme Urnengrabstätten
g) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von .30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
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(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre beantragt werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
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b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in anonymen Urnengrabstätten,
d) in Urnenrasengrabstätten
e) in Reihengrabstätten
f) in Wahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von .30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je nach Größe bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(7) Die Beilegung von Aschen in Reihengrabstätten ist möglich, wenn die Ruhezeit die Zuteilungsfrist nicht mehr als 2/3 überschreitet.
(8) Für die Beilegung von Aschen in Wahlgrabstätten gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
(9) Für die Bestattung von Aschen in anonymen Urnengrabstätten gelten die Vorschriften gemäß § 16.
§ 16 Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer anonymen Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Auch die Lage der Grabstätte ist nur der Friedhofsverwaltung bekannt. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Das Grabfeld bzw. die Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Blumenschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes bzw. der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht erlaubt.
§ 16a Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätte). In einer Urnenrasengrabstätte dürfen bis zu fünf Urnen beigesetzt werden.
(2) Das Grabfeld bzw. die Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Die Herrichtung,
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Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes bzw. der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(3) Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht erlaubt. Über der jeweiligen Urne darf eine in die Rasenfläche eingebettete Metall-Plakette mit einer Abmessung von 0,25m x 0,25 m angebracht werden. Die Plakette darf nicht aus dem Boden ragen.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Wahlmöglichkeit
(1) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, in welchem Grabfeld die Grabstätte liegen soll.
(2) Die einzelnen Grabfelder und deren Gestaltungsvorschriften werden im Belegungsplan, festgelegt.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte zugeteilt.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
Abschnitt 6 Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen aus wetterfestem Werkstoff wie Stein, Holz oder Metall hergestellt sein. Bei Steinen ist Naturstein zu bevorzugen.
(2) Die Grabmale sind in ihrer Größe dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält.
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
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(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen.
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Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
Abschnitt 7 Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 und 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(8) Grababdeckungen bzw. Teilabdeckungen sind zulässig.
(9) In den Grabfeldern bei denen die Grabstätten durch Trittplatten getrennt sind, werden diese ausschließlich von der Gemeinde besorgt und verlegt.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und das Grabmal bzw. sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
Abschnitt 8 Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
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9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 07.12.1998 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Horbach, den 20.04.2010 gez. (Walfried Schäfer) Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Horbach, den 20.04.2010 gez. (Walfried Schäfer) Ortsbürgermeister
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Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 20.04.2010
• Erlass der neuen Friedhofssatzung 23.03.2016
•
- 1. Änderungssatzung
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
- 1. Änderungssatzung 23.03.2016
•
- 2. Änderungssatzung
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Horbach (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: