Friedhofsgebühren Bechhofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bechhofen · Rheinland-Pfalz · PLZ 66894

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.12.2020 (i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I.1.b GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
515,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Sondergräber werden i.d.R. mehrstellig vergeben (§ 14 Abs. 3 FriedhofsS)
📄 Anlage Ziff. II.1.a GebS (Einzelgrabstätte/Raseneinzelgrabstätte, Nutzungsrecht 30 Jahre)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I.2 GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
415,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kleinste verfügbare Einheit: einstellige Urnengrabstätte für 2 Urnen (1 Beisetzung + 1 Beistellung); ein 1-...
📄 Anlage Ziff. II.1.g GebS (Urnengrabstätte/Urnenrasengrabstätte einstellig, für 2 Urnen, Nutzungsrecht 30 Jahre)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
610,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 610 € · Urne: 178 €
📄 Anlage Ziff. III.1.b und III.1.c GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbewahrung Leiche/Urne bis zu 4 Tagen; jeder weitere Tag 45,00 €
📄 Anlage Ziff. V.1.a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2020 (i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bechhofen vom 08.12.2020 i. d. F. der Änderungssatzung vom 12.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)

In der Fassung der Änderungssatzung vom 12.12.2024

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Bechhofen vom 08.12.2020

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Bechhofen, den 12.12.2024

Siegel

Paul Sefrin Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bechhofen

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 260,00 €
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 360,00 €
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte/Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 240,00 €
  3. 3. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasenreihengrabstätte, Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre)
    • a) Urnenrasenreihengrabstätte 1.250,00 €
    • b) Rasenreihengrabstätte 2.500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätte

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte/ Raseneinzelgrabstätte 515,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 1.030,00 €
    • c) jede weitere Grabstelle 515,00 €
    • d) ein Tiefgrab/Rasentiefgrab (einstellig für 2 Bestattungen) 830,00 €
    • e) ein Tiefgrab (zweistellig – 3 Bestattungen) 1245,00 €
    • f) ein Tiefgrab (zweistellig – 4 Bestattungen) 1660,00 €
    • g) eine Urnengrabstätte/Urnenrasengrabstätte (einst., 2 Urnen) 415,00 €
    • h) eine Urnengrabstätte/Urnenrasengrabstätte (zweist., 4 Urnen) 830,00 €
    • i) Urnenkammer für 2 Urnen 550,00 €
  2. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für
    • a) eine Einzelgrabstätte/ Raseneinzelgrabstätte 17,17 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 34,34 €
    • c) jede weitere Grabstelle 17,17 €
    • d) ein Tiefgrab/Rasentiefgrab (einstellig – 2 Bestattungen) 27,70 €
    • e) ein Tiefgrab (zweistellig – 3 Bestattungen) 41,50 €
    • f) ein Tiefgrab (zweistellig – 4 Bestattungen) 55,40 €
    • g) eine Urnengrabstätte/Urnenrasengrabstätte (einstellig) 13,90 €
    • h) eine Urnengrabstätte/Urnenrasengrabstätte (zweistellig) 27,70 €
    • i) Urnenkammer für 2 Urnen 18,33 €
  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2 erhoben.
  1. 4. Pflegegebühr für die Pflege von Rasensondergrabstätten auf die Dauer der Nutzungszeit (30 Jahre) für
    • a) ein Raseneinzel/ Rasentiefgrab (einstellig – 2 Bestattungen) 3.000,00 €
    • b) eine Urnenrasengrabstätte (einstellig, 2 Urnen) 1.500,00 €
    • c) eine Urnenrasengrabstätte (zweistellig, 4 Urnen) 3.000,00 €
  1. 5. Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Rasensondergrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr für
    • a) ein Raseneinzel/ Rasentiefgrab (einstellig – 2 Bestattungen) 100,00 €
    • b) eine Urnenrasengrabstätte (einstellig) 50,00 €
    • c) eine Urnenrasengrabstätte (zweistellig) 100,00 €
  1. 6. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte/Urnenrasengrabstätte/Urnenrasengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 300,00 €
  1. 7. Für die Anpassung der Sondergrabstätte, Urnenrasengrabstätte, Urnenrasengrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 2 erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Bestattung von Verstorbenen (§§ 12,13,14,15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
    • a) Kindergrab (bis 120 cm Länge 357,00 €
    • b) Normalgrab 610,00 €
    • c) Urnenbeisetzung je Beisetzung 178,50 €
    • d) Tiefgrab – Beisetzung in der Tiefe - 850,00 €
  1. 2. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
    • a) Facharbeiter je Stunde 57,12 €
    • b) Hilfsarbeiter je Stunde 47,60 €
    • c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels ( je Kubikmeter) 154,70 €
    • d) Zuschlag für Handschachtung 15 v.H (gilt nicht für Urnengräber)

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche / Urne bis zu 4 Tagen 180,00 €
    • b) für jeden weiteren Tag 45,00 €
    • c) in einer Kühlzelle je angefangener Tag 25,60 €
    • d) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung 50,00 €
  2. 2. Reinigung nach Ausschmückung 70,00 €

VI. Gebühr für Einfriedung

a) Kindergrabstätte 51,10 €

b) Einzelgrabstätte (Reihen-oder Tiefgrab einstellig) 102,30 €

c) Doppelgrabstätte 153,40 €

d) Urnenreihengrabstätte 51,10 €

e) Urnensondergrabstätte (einstellig) 51,10 €

f) Urnensondergrabstätte (zweistellig) 102,20 €

VII Genehmigungsgebühren

zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 10,20 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.05.2008 (i.d.F. der Änderungssatzung vom 12.11.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Ortsgemeinde Bechhofen vom 26.05.2008 i. d. F. der Änderungssatzung vom 12.11.2025

In der Fassung der Änderungssatzung vom 12.11.2025 Satzung vom 26.05.2008

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Ortsgemeinde Bechhofen

Der Ortsgemeinderat Bechhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie des § 2 Abs. 3, des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom folgende Satzung beschlossen die hiermit bekannt gemacht wird:

I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Bechhofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Bechhofen waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.

§ 7 Best

G-.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009,GVBI. S. 335 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5)°Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

III. A l l g e m e i n e B e s t a t t u n g s-vorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

(9) Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.

IV. G r a b s t ä t t e n

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten

b) Sondergrabstätten/ Rasensondergrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten/ Urnenrasenreihengrabstätten

d) Urnensondergrabstätten/ Urnenrasensondergrabstätten

e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

(3) In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Sondergrabstätten

(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist für Bürger der Ortsgemeinde Bechhofen bereits zu Lebzeiten ohne Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Sondergräber werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Darüber hinaus ist die zusätzliche Beistellung von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann entweder einmal für die gesamte Sondergrabstätte auf 30 Jahre, oder anteilsmäßig auf 5, 10, 15, 20, 25 Jahre, jedoch nicht länger als 30 Jahre wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechts für Sondergrabstätten auf dem neuen Friedhofsteil ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern, d) auf sonstige Sorgeberechtigte,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die Enkelkinder.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Sondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätten/Urnenrasenreihengrabstätten
  2. 2. in Urnensondergrabstätten/Urnenrasensondergrabstätten ein- oder zweistellig
  3. 3. in Reihengrabstätten (§ 13)
  4. 4. in Sondergrabstätten Tiefengrabstätten (§ 14)
  5. 5. in Urnenkammern

(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Vergabe von Urnenrasengrabstätten richtet sich entsprechend nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3.

(3) Urnensondergrabstätten und Urnenrasensondergrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnensondergrabstätte/Urnenrasensondergrabstätte einstellig darf eine Urne beigesetzt und eine weitere beigestellt werden, in einer Urnensondergrabstätte/ Urnenrasensondergrabstätte zweistellig dürfen zwei Urnen beigesetzt und zwei weitere beigestellt werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist für Bürger der Ortsgeminde Bechhofen bereits zu Lebzeiten ohne Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Die Vergabe von Urnenrasensondergrabstätten richtet sich entsprechend nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 3.

(4) Urnenkammergrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Vergabe erfolgt im Urnenbauwerk (Urnenstele, Urnenwand) von oben nach unten der Reihe nach. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Die Größe der Urnenkammer (Innenmasse 34 cm Höhe, 43 cm Breite, 28 cm Tiefe) ist bei der Urnenauswahl zu beachten. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammergrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 5 bis 9.

(5) Die Verschlussplatte der Urnenkammer kann mit Namen, Vorname sowie Geburts- u. Todesjahr der Verstorbenen versehen werden. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener/ eingravierter Form in goldener Farbe (Verschlussplatte ist schwarz) zu erfolgen. Die Schrifthöhen sind wie folgt festgelegt: Höhe Vor- oder Familienname 50 mm Höhe Geburts- und Sterbejahr 40 mm Das Einhauen und Anbringen von Ornamenten, Gravuren, bildliche Darstellungen, Schmuck u.a. ist nicht erlaubt. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder wird sie beschädigt, so wird sie durch die Ortsgemeinde Bechhofen erneuert. Die Kosten hierzu trägt der Nutzungsberechtigte.

(6) Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben. Nach Ablauf der Nutzungsdauer geht die Verschlussplatte in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

(7) Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. dürfen nur auf den eigens dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden. Es ist nicht zulässig die Verschlussplatte mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhaltern, Grableuchten oder dergleichen zu versehen oder Entsprechendes vor den Urnenwänden aufzustellen. Die Ortsgemeinde Bechhofen kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, werden spätestens nach 3 Wochen durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt. Sollte während dieser Zeit erneut eine Beisetzung stattfinden ist der Grabschmuck zuvor abzuräumen. Die Ortsgemeinde Bechhofen übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

(8) Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in die Urnenkammer zulassen, wenn es sich um eine Aschenkapsel handelt.

(9) Bestattete Urnen in Urnenkammern werden nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung in einem eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsurnengrab bestattet und der Erde übergeben. Eine Ausgrabung oder Umbettung ist dann nicht mehr möglich.

(10) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(11) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Rasengrabstätten

(1)Rasengrabstätten können als

a) Reihengrabstätten (§13)

b) Sondergrabstätten (§14) als Tiefgräber einstellig (2 Bestattungen)

c) Urnenreihengrabstätten (§15)

d) Urnensondergrabstätten ein- oder zweistellig (§15)

abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihen-, Sonder- und Urnengrabstätten (§ 13 –15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.

(2) Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehen Teil des Friedhofs angelegt werden und vollflächig mit Rasen eingesät werden. Die Grabsteine sind an den Kopfenden der Grabplätze so zu fundamentieren, dass die gesamte Grabreihe eine Flucht bildet. Das Fundament bzw. die Grundplatte, auf der der Grabstein steht, ist niveaugleich mit der Rasenoberfläche herzustellen und muss die Abmessungen der Grundfläche des Grabsteins auf jeder Seite um 10 cm überschreiten. Der Grabstein darf folgende Höchstmaße nicht überschreiten: Höhe 50 cm, Breite 35 cm, Tiefe (Stärke) 15 cm.

a) Reihengrabstätten und Sondergrabstätten als Tiefgräber einstellig (2 Bestattungen)

Zum Aufstellen von Grabschmuck in Form einer Vase oder eines kleinen Gesteckes wird von der Ortsgemeinde eine einheitliche Betonplatte 40 cm x 40 cm in der Mitte der Grabfläche niveaugleich eingesetzt. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, etwaigen Grabschmuck, der diese Bestimmungen nicht beachtet und die Pflegearbeiten der Rasenflächen behindert, entschädigungslos abzuräumen.

b) Urnenreihengrabstätten und Urnensondergrabstätten ein- oder zweistellig

Je Grabstelle können Grableuchten und Vasen, Höhe max. 25 cm, auf der Grundplatte oder im Grabstein integriert werden, wobei ein Randabstand von mindestens 10 cm zur Außenkante einzuhalten ist.

Für das bereits vollständig belegte Rasengrabfeld (Stand April 2015) gelten die bisherigen Gestaltungsbestimmungen weiter

(3) Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer der Ruhezeit/ Nutzungszeit obliegt der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr, nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung, erhoben. Bei Nachbestattungen in Sondergrabstätten fällt eine entsprechende Gebühr für die Verlängerung der Pflege der Grabstätte pro Jahr, gemäß der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung, an.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. V. G e s t a l t u n g d e r G r a b s t ä t t e n

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden außer in den Fällen des § 13 Abs. 4 und 5 (Rasengrabstätten) nicht eingerichtet.

VI. G r a b m a l e

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung außer in den Fällen des § 16 Abs. 2 (Rasengrabstätten) keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen (§§ 21-26) gelten uneingeschränkt.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten

und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

(4) Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 22 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.

VII. H e r r i c h t e n u n d P f l e g e der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen außer in den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 (Rasengrabstätten). Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. L e i c h e n h a l l e

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.

(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. S c h l u ß v o r s c h r i f t e n

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  1. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  1. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  1. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 24 bepflanzt,
  1. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  1. 11. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.08.2003 und die Änderungssatzung vom 17.05.2005 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Bechhofen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bechhofen, den 26.05.2008

Neumann Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bechhofen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bechhofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bechhofen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bechhofen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 178 € (Urne) bzw. 610 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bechhofen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbewahrung Leiche/Urne bis zu 4 Tagen; jeder weitere Tag 45,00 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bechhofen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €