Friedhofsgebühren Käshofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Käshofen · Rheinland-Pfalz · PLZ 66894

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.02.2023 (Inkrafttreten 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 b)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
525,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 262 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 525 € für 2 Grabstellen (= Ø 262 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Nr. 1 a) (Einzelgrabstätte; Nutzungszeit 40 Jahre gem. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
312,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 4
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Nr. 10 a) (Urnensondergrabstätte einstellig; Nutzungszeit 40 Jahre gem. § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 750 € · Urne: 238 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt IV Nr. 1 b) und c)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt VI Nr. 1 a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.02.2023 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Käshofen vom 01.02.2023 (Inkrafttreten 01.01.2023)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Käshofen vom 01.02.2023 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  3. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  4. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgebe des Gebührenbescheides fällig. §4 Inkrafttreten
  5. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
  6. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.10.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2017 und 20.08.2018, außer Kraft

Käshofen, den 01.02.2023

Siegel Egon Gilbert Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Käshofen I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    • b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

340,00 € 390,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 340,00 €
  2. 3. Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit

Pflege

einer

1.125,00 €

  1. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 312,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
  2. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) b) c) d) e)

Einzelgrabstätte Doppelgrabstätte jede weitere Grabstätte Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen

525,00 € 1.050,00 € 525,00 € 1.050,00 € 2.100,00 €

  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr

a) b) c) d) e)

Einzelgrabstätte Doppelgrabstätte jede weitere Grabstätte Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen

15,00 € 30,00 € 15,00 € 30,00 € 55,00 €

  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben.
  1. 4. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) Urnenrasengrabstätte einstellig
    • b) Urnenrasengrabstätte zweistellig

450,00 € 900,00 €

  1. 5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr
    • a) Urnenrasengrabstätte einstellig
    • b) Urnenrasengrabstätte zweistellig

12,00 € 24,00 €

  1. 6. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 340,00 €
  2. 7. Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.
  3. 8. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für
    • a) Urnenrasengrabstätte einstellig
    • b) Urnenrasengrabstätte zweistellig

1.500,00 € 2.000,00 €

  1. 9. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 8 a) – b) bei späteren Bestattungen je Jahr
    • a) Urnenrasengrabstätte einstellig
    • b) Urnenrasengrabstätte zweistellig

37,50 € 50,00 €

  1. 10. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) Urnensondergrabstätte einstellig
    • b) Urnensondergrabstätte zweistellig

420,00 € 840,00 €

  1. 11. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 10 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr
    • a) Urnensondergrabstätte einstellig
    • b) Urnensondergrabstätte zweistellig

10,50 € 21,00 €

-3III. Verlängerung zur Wahrung der Grabpflege Für die Verlängerung zur Wahrung der Grabpflege auf die Dauer von 5 Jahren (keine Verlängerung des Nutzungsrechts) gem. § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung werden erhoben 50,00 € IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
    • a) bis zum vollendeten 5 Lebensjahr (bis 120 cm Länge)
    • b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
    • c) Urnenbeisetzung (je Beisetzung)
    • d) Tiefgrab (für die Beisetzung in der Tiefe)

465,00 € 750,00 € 238,00 € 952,00 €

  1. 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstag wird ein Zuschlag von 20 v.H. und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 50 v.H. berechnet.
  2. 3. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
    • a) Facharbeiter je Stunde
    • b) Hilfsarbeiter je Stunde
    • c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter

54,00 € 48,00 € 238,00 €

  1. 4. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber) V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag
    • b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung
    • c) Reinigung nach Ausschmückung

180,00 € 45,00 € 55,00 € 60,00 €

VII. Genehmigungsgebühren Zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten u. dgl.

20,00 €

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Zweibrücken, den 01.02.2023 Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land

Björn Bernhard Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 23.05.2017 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung – Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Käshofen vom 23.05.2017

Satzung

vom 23.05.2017

über das Friedhofs- und Bestattungswesen

der Ortsgemeinde Käshofen

Der Ortsgemeinderat Käshofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Käshofen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
  1. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Käshofen waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat- tungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungs- berechtigte einer Sondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. O r d n u n g s v o r s c h r i f t e n

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Roll- stühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabhe- richtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
    • i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung , die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festgelegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI S. 335 abgewickelt werden.
  1. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
  1. 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
  1. 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbe- treibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.

III. A l l g e m e i n e B e s t a t t u n g s-vorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  1. 4. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
  1. 5. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 3. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofs- verwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  1. 9. Bei Umbettungen oder Tieferlegungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung oder Tieferlegung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung bzw. Tieferlegung für Besucher zu sperren.

IV. G r a b s t ä t t e n

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Sondergrabstätten

c) Ehrengrabstätten

d) Urnengrabstätten

  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
  1. 2. Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
  1. 4. Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Sondergrabstätten

  1. 1. Sondergrabstätten sind Grabstätten , die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
  1. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  1. 3. Sondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen zulässig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Darüberhinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne/von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte gegen Entrichtung einer entsrechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestatlung des betreffenden Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
  1. 4. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 5. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Sondergrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig und steht im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Sie kann ausgeschlossen werden, wenn eine Umgestaltung des jeweiligen Grabfeldes beabsichtigt ist.
  1. 6. Weiterhin ist eine Überlassung zur Wahrung der Grabpflege (keine Verlängerung des Nutzungsrechts) auf die Dauer von 5 Jahren zulässig. Diese Überlassung erfolgt auf Antrag und Zahlung der entsprechenden Gebühr. Antragsberechtigt ist der bis dahin Nutzungsberechtigte der Grabstätte, andere Personen nur mit dessen Einwilligung. Sie kann ausgeschlossen werden, wenn eine Umgestaltung des jeweiligen Grabfeldes beabsichtigt ist. Die Verkehrssicherungspflicht (§ 21 Abs. 1) obliegt bis zur vollständigen Einebnung der Grabstätte dem Antragssteller. Im übrigen gelten § 22 (Entfernen von Grabmalen) und § 23 (Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten) für den Antragssteller entsprechend.
  1. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern,

d) auf sonstige Sorgeberechtigte,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die Enkelkinder.

h) auf die sonstigen Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung des Recht, in der Sondergrab- stätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 10. Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden
  2. 1. in Urnenreihengrabstätten/Urnenrasenreihengrabstätten
  3. 2. in Urnensondergrabstätten/Urnenrasensondergrabstätten
  4. 3. in Reihengrabstätten (§ 12)
  5. 4. in Sondergrabstätten (§ 14)
  1. 2. Urnenreihengrabstätten/Urnenrasensreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
  1. 3. Urnensondergrabstätten/Urnenrasensondergrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als ein- und zweistellige Gräber vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Beisetzungsfalles möglich.
  1. 4. Die Größe der Grabstätten wird wie folgt festgelegt: Urnensondergrabstätten ein- und zweistellig 0,70 m x 1,00 m Urnenrasensondergrabstätten ein- und zweistellig 1,00 m x 1,00 m.
  1. 5. Die Urnenrasengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch eine liegende Schriftplatte zu kennzeichnen. Die Schriftplatte muss aus Stein sein. Die Seitenlänge muss 0,50 m Breite x 0,40 m Tiefe betragen, die Stärke der Schriftplatte muss mindestens 0,08 m betragen. Die Schrift darf nicht erhaben sein.
  1. 6. Bei den Urnenrasengrabstätten sind Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschalen, Blumenkästen, Pflanzkübel etc. nicht zugelassen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich angebrachte feste Gegenstände zu entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Zu besonderen Anlässen wie Feiertagen, Geburts- oder Sterbetagen, ist das Ablegen von losem Grabschmuck in Form von Sträußen oder Kränzen auf der Schriftplatte zulässig. Dieser Grabschmuck ist innerhalb einer Woche wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, so ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt, dieses zu erledigen.
  1. 7. Urnenrasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasenurnengrabstätten ( wie z. Bsp. Mäharbeiten, bei denen auch die Namensplatten überfahren werden) auf die Dauer der Nutzungs- bzw. Ruhezeit obliegt der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr, nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Bei Nachbestattungen in Urnenrasen- sondergrabstätten fällt eine entsprechende Gebühr für die Verlängerung der Pflege der Grabstätte pro Jahr, gemäß der jeweils geltenden Friedhofs- gebührensatzung, an. Für eventuelle Beschädigungen, die durch Mäh- oder sonstige Unterhaltungs- arbeiten entstehen, übernimmt die Ortsgemeinde Käshofen keinerlei Haftung.
  1. 8. Weiterhin können sowohl Reihengrabstätten (§ 13), als auch Sondergrab- stätten (§ 14) für die Beisetzung einer Urne oder von Urnen abgegeben werden.

9.. Die Beisetzung von Aschen ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungs-anlage über die Einäscherung beizufügen.

  1. 10. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. G e s t a l t u n g d e r G r a b s t ä t t e n

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet, mit Ausnahme der Urnenrasengrabstätten.

VI. G r a b m a l e

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, mit Ausnahme der Grabmale für Urnenrasengrabstätten. Hierbei sind die Gestaltungsvorschriften des § 15 zu beachten. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten

und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte. § 14 Abs. 6 Satz 5 (Verkehrssicherungspflicht bei Überlassung zur Wahrung der Grabpflege) gilt entsprechend
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verant- wortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sowie bei Ablauf der Überlassungszeit zur Wahrung der Grabpflege (§ 14 Abs. 6) sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
  1. 3. Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
  1. 4. Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Abs. 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 21 Abs. 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.

VII. H e r r i c h t e n u n d P f l e g e der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sondergrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Antragssteller bei Überlassung zur Wahrung der Grabpflege (§ 14 Abs. 6), verantwortlich. Urnenrasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
  1. 4. Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
  1. 5. Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VIII. L e i c h e n h a l l e

§ 25 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  1. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
  1. 3. In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
  1. 4. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

IX. S c h l u ß v o r s c h r i f t e n

§ 26

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbe-treibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zu-stimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),

i) Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 24),

k) die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 betritt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.

§ 30 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig treten die Satzung vom 28.10.2005 und die Änderungssatzungen vom 15.01.2010, 09.05.2014 und 09.07.2015 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Käshofen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Käshofen, den 23.05.2017

Siegel

Klaus-Martin Weber -Ortsbürgermeister-

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Käshofen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Käshofen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Käshofen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Käshofen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 238 € (Urne) bzw. 750 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Käshofen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Käshofen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €