Friedhofsgebühren Holzkirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Holzkirchen · Bayern · PLZ 83607

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzungen vom 21.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.275,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 85 €/J. × 15 J. = 1.275 €
📄 Anlage Nr. 1.1 FGS Friedhof II Thanner Straße (Einzelgrabstätte); günstigerer Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz: 60,00 €/Jahr. Hinweis: Die Gebührensatzung unterscheidet nicht zwischen Reihen- und Wahlgrab; nach § 9 FS wird die Lage der Einzelerdgrabstätte mit dem Erwerber bestimmt.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.275,00 €
Gesamtkosten für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 85 €/J. × 15 J. = 1.275 €
📄 Anlage Nr. 1.1 FGS Friedhof II Thanner Straße i.V.m. § 9 Abs. 1 FS (1-stellige Einzelerdgrabstätte, Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt); Mehrfachgrabstätte (2-fach): 196,00 €/Jahr; Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz: Einzelgrabstätte 60,00 €/Jahr, Mehrfachgrabstätte (2-fach) 138,00 €/Jahr
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
580,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 58 €/J. × 10 J. = 580 €
📄 Anlage Nr. 1.6 FGS Friedhof II Thanner Straße (Urnengrabstätte); Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz: 46,00 €/Jahr. Hinweis: Keine formale Reihen-/Wahlgrab-Unterscheidung; Lage nach § 10 Abs. 1 FS gemeinsam mit Erwerber bestimmt.
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
580,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 58 €/J. × 10 J. = 580 €
📄 Anlage Nr. 1.6 FGS Friedhof II Thanner Straße (Urnengrabstätte für 1 Urne, § 10 FS); Urnennische nur als 3-fach (194,00 €/Jahr) bzw. 5-fach (317,00 €/Jahr) verfügbar; Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz: Urnengrabstätte 46,00 €/Jahr, Urnennische (3-fach) 215,00 €/Jahr
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.100,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 110 €/J. × 10 J. = 1.100 €
📄 Anlage Nr. 1.12 FGS Friedhof II Thanner Straße (Anonyme Urnengrabstätte, § 14 FS; nur auf dem Friedhof Thanner Straße); keine Verlängerung möglich (§ 14 Abs. 1 FS)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.320,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 132 €/J. × 10 J. = 1.320 €
📄 Anlage Nr. 1.9 FGS Friedhof II Thanner Straße (Urnen-Baumgrab für 1 Urne, § 16 FS; nur auf dem Friedhof Thanner Straße)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
120,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage Nr. 3 (1) FGS Friedhof II Thanner Straße (Grundgebühr pro Sterbefall); Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz: 30,00 €. WICHTIG: Eine kommunale Gebühr für Grabaushub (Öffnen/Schließen des Grabes) wird NICHT erhoben – das Herrichten des Grabes erfolgt durch ein zugelassenes Bestattungsunternehmen (§ 30 Abs. 4 FS).
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
312,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Nr. 2 (2) FGS Friedhof II Thanner Straße (Aussegnungshalle); Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz: 240,00 €

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzungen vom 21.07.2026, Inkrafttreten 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung Markt Holzkirchen – Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz (2026)

SATZUNG

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Holzkirchen, hier Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz (Friedhofsgebührensatzung – FGS) Auf Grund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Holzkirchen folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Holzkirchen erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühr (Nr. 1 der Anlage zur Satzung)

b) Leichenhausnutzungsgebühr (Nr. 2 der Anlage zur Satzung)

c) Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren (Nr. 3 der Anlage zur Satzung)

d) Sonstige Gebühren (Nr. 4 der Anlage zur Satzung)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag oder Antrag zu einer Leistung oder Genehmigung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (Nr. 1 der Anlage zur Satzung) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 4,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattungen einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Leichenhausnutzungsgebühren (Nr. 2 der Anlage zur Satzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die weiteren Gebühren (Nr. 3 und 4 der Anlage zur Satzung) entstehen mit der Entscheidung über den Antrag, Vorliegen einer Anzeige (Ausgrabung aus öffentlichen Gründen) bzw. mit Inanspruchnahme.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Dauer und Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt 10 oder 15 Jahre und richtet sich nach der gewählten Bestattungsart.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben, wie die Grabnutzungsgebühr gem. Nr. 1 der Anlage zur Satzung. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 Buchstabe c), hierfür wird der Restbetrag monategenau berechnet.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungs-wesen des Marktes Holzkirchen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 01.01.2021 außer Kraft.

Markt Holzkirchen, 21.07.2026

Siegel

Christoph Schmid Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am 22.07.2026 in der Friedhofsverwaltung des Marktes Holzkirchen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 23.07.2026 angeheftet und am 20.08.2026 wieder abgenommen.

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Holzkirchen, hier Friedhof I Oskar-von-Miller-Platz vom 21.07.2026

  1. 1. Grabnutzungsgebühren
  1. 1. Grabnutzungsgebühr: Ruhefrist: Gebühr beträgt pro Jahr:
  2. 1.1. Einzelgrabstätte 15 Jahre 60,00 Euro
  3. 1.2. Mehrfachgrabstätte (2-fach) 15 Jahre 138,00 Euro
  4. 1.3. Mehrfachgrabstätte (3-fach) 15 Jahre 178,00 Euro
  5. 1.4. Mehrfachgrabstätte (4-fach) 15 Jahre 250,00 Euro
  6. 1.5. Mehrfachgrabstätte (6-fach) 15 Jahre 375,00 Euro
  7. 1.7. Urnengrabstätte 10 Jahre 46,00 Euro
  8. 1.8. Urnennische (3-fach) 10 Jahre 215,00 Euro
  1. 2. Leichenhaus- und Aussegnungshallennutzungsgebühr

(1) Die Gebühr des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Benutzungstag 120,00 Euro Ab dem 4. Benutzungstag beträgt die Leichenhausgebühr für jeden weiteren Tag 78,50 Euro

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro Trauerfall mit Grundausstattung und Trauerschmuck und anschl. Reinigung 240,00 Euro

  1. 3. Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren

(1) Grundgebühr pro Sterbefall (Vorhaltekosten Infrastruktur) 30,00 Euro

(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach § 14 Friedhofsatzung 20,00 Euro

(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage, sowie eine erlaubnispflichtige gärtnerische Anpflanzung errichten zu dürfen 122,00 Euro

(4) Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen sowie die Urnenverlegung 122,00 Euro

(5) Gebühr Ausstellung eines Leichenpasses 66,00 Euro

(6) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auszuführen und das Befahren auf den Friedhöfen beträgt für

a) Kalendermonat (Mindestgebühr) 38,00 Euro

b) Jahresgebühr 66,00 Euro Die Erlaubnis wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren gewährt. Eine Wiedererteilung ist möglich.

(7) Für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse 66,00 Euro (z.B. Ausnahmen von § 6 Abs. 3 Friedhofsatzung)

4. Sonstige Gebühren

(1) Grabplatten für Wiesen-/Baumgräber 75,00 Euro

(2) Grabplatten für Urnenwände 60,00 Euro

(3) Bestellung und Montage v. Namensschildern 80,00 Euro

(4) Standsicherheitsprüfung 7,00 Euro

(5) Abräumung Grabsysteme (Wiese/Blume/Baum) 75,00 Euro

(6) Abräumung Erdgrab 780,00 Euro

(7) Auflösung Urnennische 75,00 Euro

(8) Pflegeaufwand nach Einebnung Erdgräber 80,00 Euro

Friedhofsgebührensatzung Markt Holzkirchen – Friedhof II Thanner Straße (2026)

SATZUNG

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Holzkirchen, hier Friedhof II Thanner Straße (Friedhofsgebührensatzung – FGS) Auf Grund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Holzkirchen folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Holzkirchen erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühr (Nr. 1 der Anlage zur Satzung)

b) Leichenhausnutzungsgebühr (Nr. 2 der Anlage zur Satzung)

c) Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren (Nr. 3 der Anlage zur Satzung)

d) Sonstige Gebühren (Nr. 4 der Anlage zur Satzung)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag oder Antrag zu einer Leistung oder Genehmigung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (Nr. 1 der Anlage zur Satzung) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 4,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattungen einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Leichenhausnutzungsgebühren (Nr. 2 der Anlage zur Satzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die weiteren Gebühren (Nr. 3 und 4 der Anlage zur Satzung) entstehen mit der Entscheidung über den Antrag, Vorliegen einer Anzeige (Ausgrabung aus öffentlichen Gründen) bzw. mit Inanspruchnahme.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Dauer und Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt 5, 10 oder 15 Jahre und richtet sich nach der gewählten Bestattungsart.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben, wie die Grabnutzungsgebühr gem. Nr. 1 der Anlage zur Satzung. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 Buchstabe c), hierfür wird der Restbetrag monategenau berechnet.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungs-wesen des Marktes Holzkirchen (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 01.01.2021 außer Kraft.

Markt Holzkirchen, 21.07.2026

Siegel

Christoph Schmid Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am 22.07.2026 in der Friedhofsverwaltung des Marktes Holzkirchen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 23.07.2026 angeheftet und am 20.08.2026 wieder abgenommen.

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Holzkirchen, hier Friedhof II Thanner Straße vom 21.07.2026

  1. 1. Grabnutzungsgebühren
  1. 1. Grabnutzungsgebühr: Ruhefrist: Gebühr beträgt pro Jahr:
  2. 1.1. Einzelgrabstätte 15 Jahre 85,00 Euro
  3. 1.2. Mehrfachgrabstätte (2-fach) 15 Jahre 196,00 Euro
  4. 1.3. Wiesengrab 15 Jahre 111,00 Euro
  5. 1.4. Muslimisches Grab 15 Jahre 85,00 Euro
  6. 1.5. Anonyme Erdbestattung 15 Jahre 111,00 Euro
  7. 1.6. Urnengrabstätte 10 Jahre 58,00 Euro
  8. 1.7. Urnen-Wiesengrab 10 Jahre 110,00 Euro
  9. 1.8. Urnen-Blumenbeet 10 Jahre 110,00 Euro
  10. 1.9. Urnen-Baumgrab 10 Jahre 132,00 Euro 1.10 Urnennische (3-fach) 10 Jahre 194,00 Euro 1.11 Urnennische (5-fach) 10 Jahre 317,00 Euro 1.12 Anonyme Urnengrabstätte 10 Jahre 110,00 Euro 1.13 Sternchengrab 5 Jahre 34,00 Euro
  1. 2. Leichenhausnutzungsgebühr (Nur möglich mit Überführung vom Friedhof Oskar-von-Miller-Platz zur Thanner Straße)

(1) Die Gebühr des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Benutzungstag 120,00 Euro Ab dem 4. Benutzungstag beträgt die Leichenhausgebühr für jeden weiteren Tag 78,50 Euro

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro Trauerfall mit Grundausstattung und Trauerschmuck und anschl. Reinigung 312,00 Euro

  1. 3. Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren

(1) Grundgebühr pro Sterbefall (Vorhaltekosten Infrastruktur) 120,00 Euro

(2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach § 14 Friedhofsatzung 20,00 Euro

(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage, sowie eine erlaubnispflichtige gärtnerische Anpflanzung errichten zu dürfen 122,00 Euro

(4) Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen sowie die Urnenverlegung 122,00 Euro

(5) Gebühr Ausstellung eines Leichenpasses 66,00 Euro

(6) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auszuführen und das Befahren auf den Friedhöfen beträgt für

a) Kalendermonat (Mindestgebühr) 38,00 Euro

b) Jahresgebühr 66,00 Euro Die Erlaubnis wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren gewährt. Eine Wiedererteilung ist möglich.

(7) Für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse 66,00 Euro (z.B. Ausnahmen von § 7 Abs. 3 Friedhofsatzung)

  1. 4. Sonstige Gebühren

(1) Grabplatten für Wiesen-/Baumgräber 75,00 Euro

(2) Grabplatten für Urnenwände 60,00 Euro

(3) Bestellung und Montage v. Namensschildern 80,00 Euro

(4) Standsicherheitsprüfung 7,00 Euro

(5) Abräumung Grabsysteme (Wiese/Blume//Baum) 75,00 Euro

(6) Abräumung Erdgrab 780,00 Euro

(7) Auflösung Urnennische 75,00 Euro

(8) Pflegeaufwand nach Einebnung Erdgräber 80,00 Euro

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofssatzung vom 09.06.2026, Inkrafttreten 01.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung Markt Holzkirchen (2026)

olzkirc nen HAUPTVERWALTUNG SATZUNG

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Holzkirchen (Friedhofssatzung — FS)

Aufgrund von Art 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637), erlässt der Markt Holzkirchen folgende Satzung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Holzkirchen als öffentliche Einrichtung

a) den Friedhof Oskar-von-Miller-Platz (Alter Friedhof)

b) den Friedhof Thanner Straße (Neuer Friedhof) C) die jeweiligen Leichen- und Aussegnungsgebäude

d) die Urnenwände. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Holzkirchen als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Der Belegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem welches Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Markt Holzkirchen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt Holzkirchen kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz.

Zweiter Teil Der Friedhof

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe dienen insbesondere der Bestattung

a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

b) der durch das Grabnutzungsrecht berechtigten Person und ihrer Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) der Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes von Gemeindeeinwohnern. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Besucher des Friedhofs haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzuführen, ausgenommen sind Blindenhunde und Assistenzhunde,

b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und behinderten Menschen sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Grabsteine, Grabeinfassungen, Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen, Grünanlagen und sonstige Einrichtungen/Anlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik-und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage im Voraus anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, wie Bestatter, Bildhauer, Steinmetze und Gärtner. bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Holzkirchen, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. (2) Die Genehmigung ist beim Markt Holzkirchen (Friedhofsverwaltung) schriftlich zu beantragen. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (4) Dem gemäß Abs. 1 zugelassenen Gewerbetreibenden kann auf schriftlichen Antrag die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 Abs. 3 Buchstabe c von der Friedhofsverwaltung gestattet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung sowie dem Friedhofspersonal Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Dritter Teil Die Grabstätten

§ 7 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes Holzkirchen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung des Marktes Holzkirchen während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Freigabe und Ausweisung von Grabfeldern erfolgt durch den Markt Holzkirchen je nach Bedarf auf der Grundlage des Belegungsplans.

§ 8 Arten der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelerdgrabstätte mit Grabpflegeverpflichtung, § 9

b) Mehrfacherdgrabstätte mit Grabpflegeverpflichtung (2-, 3-, 4-, 6-fach), § 9

c) Urnenerdgrabstätte mit Grabpflegeverpflichtung, § 10

d) Urnennische (3-fach), (5-fach nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 11

e) Wiesenerdgrabstätte (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 12

f) Muslimische Grabstätte mit Grabpflegeverpflichtung (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 13

g) Anonyme Erdgrabstätte (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 14

h) Urnen Wiesengrabstätte (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 15

i) Urnen Blumenbandgrabstätte (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 15

j) Urnen Baumbestattung (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 16

k) Anonyme Urnengrabstätte (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 14 I) Sternchengrabstätte (nur auf dem Friedhof Thanner Straße), § 17 (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt Holzkirchen bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt Holzkirchen freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Mehrfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen drei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (4) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Der Markt Holzkirchen behält sich vor, besonders verdienten Personen auf den Gedenktafeln im Friedhof eine Inschrift zu widmen.

§ 9 Einzelerdgrabstätte, Mehrfacherdgrabstätte mit Grabpflegeverpflichtung

(1) Einzel- und Mehrfacherdgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Es gibt Mehrfacherdgrabstätten mit zwei, drei, vier oder sechs Grabstellen. (3) Die Ruhefrist darf die Dauer des Nutzungsrechts nicht übersteigen, falls erforderlich, ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern. (4) Bei Sargbestattungen in Einzel- und Mehrfacherdgrabstätten ist der Sargraum mit einem Schotterbett auszustatten und der Raum neben dem Sarg mit Schotter zu verfüllen. Vom Sargdeckel bis zur bepflanzten Humusschicht ist ein mit Tonkügelchen gefüllter Jutesack als Diffusionshilfe einzubauen.

§ 10 Urnenerdgrabstätte mit Grabpflegeverpflichtung

(1) Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (3) Urnen können auch in Einzel- und Mehrfacherdgrabstätten beigesetzt werden. (4) In Urnenerdgrabstätten sind nur sogenannte Natur-Urnen aus biologisch voll abbaubarem Material zulässig. (5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Markt Holzkirchen berechtigt, an einer von der Gemeinde bestimmten Stelle (anonyme Urnengrabstätte) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (6) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.

§ 11 Urnennische

(1) Urnennischen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Eine Urnennische kann entsprechend ihrer Größe mit bis zu 3 oder 5 Urnen (nur auf dem Friedhof Thanner Straße) belegt werden. Urnen, die den Maßen der Nischen nicht entsprechen, können dort nicht beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus dauerhaftem und wasserdichtem Material bestehen. (3) Als Grabplatte sind die vom Markt Holzkirchen zur Verfügung gestellten Platten zu verwenden. (4) Die Beschriftung hat ausschließlich in der Schriftart „antiqua" mit einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen und in „Schokoladenbraun" (RAL 8017) abzudecken. (5) Auf den vorhandenen Simsen dürfen keine Wachskerzen abgestellt werden. (6) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.

§ 12 Wiesenerdgrabstätte

(1) Wiesenerdgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Bei einer VViesenerdgrabstätte erfolgt die Rasenpflege durch den Markt Holzkirchen. (3) Eine Grabplatte mit 35 x 55 cm wird vom Markt Holzkirchen beschafft und markiert das Grab mit der vom Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen Inschrift. (4) Es dürfen keine Grabsteine, keine individuellen Bepflanzungen und kein Grabschmuck angebracht werden. (5) Es wird im Randbereich eine Kiesfläche angelegt auf dem Grabschmuck oder Grablichter abgelegt werden können. (6) Die Beschriftung hat ausschließlich in der Schriftart „antiqua" mit einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen und in „Schokoladenbraun" (RAL 8017) abzudecken.

§ 13 Muslimische Grabstätte mit Grabpflegeverpflichtung

(1) Muslimische Grabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Eine rituelle Waschung kann derzeit, sofern Bedarf besteht, ausschließlich auf dem Friedhof Oskar-von-Miller-Platz stattfinden. Danach ist ein Transport der Leiche zum Friedhof Thanner Straße erforderlich. (3) Bei der rituellen Waschung sind maximal 3 Personen (Imam und 2 Helfer) zzgl. dem beauftragten Bestatter zugelassen. (4) Es herrscht auch für ein muslimisches Grab Sargzwang. Gegebenenfalls verwendete Leichentücher müssen im Sarg miteingeschlossen werden. (5) Angehörige dürfen den Sargwagen nur begleiten. (6) Die Schließung des Grabes erfolgt ausschließlich durch das Bestattungspersonal.

§ 14 Anonyme Erdgrabstätte, Anonyme Urnengrabstätte

(1) Bei anonymen Erdgrabstätten und anonymen Urnengrabstätten werden die Grabplätze einmalig für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Die Belegung erfolgt der

Reihe nach. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts sowie die Entnahme oder Ausgrabung eines Sarges oder einer Urne ist nicht möglich. (2) Das anonyme Gemeinschaftsgrab wird durch eine Stele gekennzeichnet. (3) Es sind nur Natur-Urnen aus biologisch voll abbaubarem Material zulässig. (4) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen. (5) Die Graboberfläche der anonymen Grabstätten wird durch den Markt Holzkirchen gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstiger Grabschmuck dürfen auf den anonymen Grabstätten nicht angebracht werden.

§ 15 Urnen Wiesengrabstätte, Urnen Blumenbandgrabstätte

(1) Hierbei handelt es sich um Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhefrist begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Als Urnen sind nur Natur-Urnen aus biologisch voll abbaubarem Material zulässig. (3) Die Urnen werden in einer Wiese bzw. in einem Blumenband mit einer Rahmenbepflanzung aus Gräsern, Rosen und Stauden beigesetzt. Eine Grabplatte mit 30 x 30 cm wird vom Markt Holzkirchen beschafft und markiert das Grab mit der vom Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen Inschrift. Die Wiese wird regelmäßig durch den Markt Holzkirchen gemäht und das Blumenband durch den Markt Holzkirchen gepflegt. Es dürfen keine Grabsteine, keine individuellen Bepflanzungen und kein Grabschmuck angebracht werden. (4) Es wird im Randbereich eine Kiesfläche angelegt, auf der Grabschmuck oder Grablichter abgelegt werden können. (5) Die Beschriftung hat ausschließlich in der Schriftart „antiqua" mit einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen und in „Schokoladenbraun" (RAL 8017) abzudecken. (6) Die Urnen werden in einem eingebauten Röhrensystem mit einem Durchmesser von 25 cm beigesetzt, sodass die Urnen maximal einen Durchmesser von 20 bis 22 cm haben dürfen. (7) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.

§ 16 Urnen Baumbestattung

(1) Bei einer Baumbestattung werden die Urnen um Bäume herum beigesetzt. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. (2) Als Urnen sind nur sogenannte Natur-Urnen aus biologisch voll abbaubarem Material zulässig. (3) Eine Grabplatte mit 30 x 30 cm wird vom Markt Holzkirchen beschafft und markiert mit der vom Nutzungsberechtigten in Auftrag gegebenen Inschrift das Grab. (4) Die Pflege erfolgt durch den Markt Holzkirchen. Es dürfen keine Grabsteine, keine individuellen Bepflanzungen und kein Grabschmuck angebracht werden. (5) Es wird im Randbereich eine Kiesfläche angelegt, auf der Grabschmuck oder Grablichter abgelegt werden können. (6) Die Beschriftung hat ausschließlich in der Schriftart „antiqua" mit einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen und in „Schokoladenbraun" (RAL 8017) abzudecken. (7) Die Urnen werden in einem eingebauten Röhrensystem mit einem Durchmesser von 25 cm beigesetzt, sodass die Urnen maximal einen Durchmesser von 20 bis 22 cm haben dürfen. (8) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.

§ 17 Sternchengrabstätte (§ 31 PStV, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG)

In einer Sternchengrabstätte dürfen nur Kinder bestattet werden, für die die Bestattungspflicht nicht gilt (unter 500g) und die bereits eingeäschert wurden. Für Kinder über 500g gelten die regulären Bestattungsvorschriften. Eine Bestattung in einer Sternchengrabstätte muss bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Es wird ein Termin mit dem Friedhofspfleger vereinbart. Der Erdaushub erfolgt durch das Personal des Marktes Holzkirchen, bei Wunsch unter Beisein der Eltern, gleiches gilt für den Verschluss des Grabes. Es darf keine sichtbare feste Verortung der einzelnen Gräber durch Steine oder Ähnliches angebracht werden. Es existiert nur ein Raster für die interne Verwendung in der Friedhofsverwaltung. Auf dem Kiesstreifen rund um die Stele herum dürfen Grabbeigaben wie z.B. ein Stein mit Namen und Datum, Grablicht sowie kleiner Grabschmuck abgelegt werden. Beisetzungen durch Angehörige dürfen in Urnen und Sargbehältnissen aus biologisch voll abbaubarem Material und einer Größe von maximal 20 x 20 cm bzw. einem Durchmesser von maximal 20 cm durchgeführt werden. Die Eltern können auch eine andere Grabstätte wählen, wenn sie mehr Ablagefläche für Grabbeigaben wünschen. In Holzkirchen gibt es jedoch keinen gesondert ausgewiesenen Kindergrabbereich.

§ 18 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung und Größen der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend (2) Die Bodenschicht zwischen 2 Gräbern darf 0,60m nicht unterschreiten. Die Tiefe der Gräber bei Erdbestattungen beträgt 1,80m und 2,20m bei Tieferlegungen. Die Beisetzung von Urnen in Urnengrabstätten darf nur unterirdisch in einer Tiefe von mindestens 0,65m erfolgen.

§ 19 Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen mittels Bescheid, in der auch die Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung — FGS) festgesetzt wird, verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte frühestens 6 Monate vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf es zulässt. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann der Markt Holzkirchen über die Grabstätten anderweitig verfügen. (4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Markt Holzkirchen wirksam. Bereits entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet. (7) Grabstätten, die bei Inkrafttreten (§ 39) dieser Satzung bereits bestanden haben und Grabmale sowie Grabeinfassungen, die unverändert bleiben, bleiben von der Neufassung der Satzung unberührt. (8) Grabnutzer sind verpflichtet, die sich aus dem Friedhofszweck notwendigerweise ergebenden Einwirkungen und Beeinträchtigungen zu dulden.

§ 20 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so wird das Nutzungsrecht auf die Erben bzw. die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte einen Bescheid. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals mit Beschriftung, Einfassung und Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 21 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Wenn nichts Anderes bestimmt wird, ist jede Grabstätte spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig (Grabmal und Grabeinfassung) herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten, wenn nichts Anderes bestimmt wird, sind der Nutzungsberechtigte oder — sofern dieser verstorben ist — die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommen der Nutzungsberechtigte oder die sonst Verpflichteten (siehe § 20 Abs. 2) ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 35). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 20 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 22 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die gärtnerische Gestaltung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt Holzkirchen ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes Holzkirchen über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 35). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Es ist nicht zulässig,

  • Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,
  • eine Sitzgelegenheit aufzustellen.

Vierter Teil Die Grabmäler

§ 23 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf — unbeschadet sonstiger Vorschriften — der Erlaubnis des Marktes Holzkirchen. Der Markt Holzkirchen ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte Anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 18 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 24 und 25 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Holzkirchen berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten

das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 24 und 25 widerspricht (Ersatzvornahme, § 35). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale, welche im Rahmen einer Bestattung aufgestellt werden, sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 Größe und Lage von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. (2) Die Anordnung/Lage der Grabdenkmale sind dem Friedhofsplan zu entnehmen. (3) Die Urnengräber in den Friedhöfen dürfen, soweit nichts Anderes geregelt ist, nur mit Grabsteinen in einer Höhe von maximal 0,80m versehen werden. (4) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von maximal 0,20 m zulässig. Für das Grabmal und Einfassung soll das gleiche Material verwendet werden. Die Einfassung ist zwingend für jede Erdgrabstätte anzulegen und in durchlaufenden Einzelteilen in gleicher Breite und Höhe zu setzen. Flaschen, Kieselsteine, Bruchsteine, Metall, Kunststoff, Holz und Mauersteine sind als Grabeinfassungen nicht zugelassen. Von der zwingenden Einfassung ausgenommen sind folgende Grabstätten:

a) VViesenerdgrabstätte (§ 12)

b) anonyme Erdgrabstätte (§ 14)

c) anonyme Urnengrabstätte (§ 14)

d) Urnen Wiesengrabstätte (§ 15)

e) Urnen Blumenbandgrabstätte (§ 15)

f) Urnen Baumgrabstätte (§ 16)

g) Sternchengrabstätte (§ 17) (5) Die Grabeinfassungen müssen so gesetzt sein, dass

a) im Friedhof Oskar-von-Miller-Platz zwischen den einzelnen Gräbern nach allen Seiten hin ein Weg von mindestens 0,30 m verbleibt.

b) Im Friedhof Thanner Straße ist zwischen den Gräbern ein Abstand von 0,60 m einzuhalten und zwischen den Urnengräbern ein Abstand von 0,80 m. (6) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des

§ 25 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Friedhofsverwaltung

die Erlaubnis erteilt.

§ 25 Grabgestaltung

(1) Für Grabmal und Einfassung soll das gleiche Material verwendet werden. Glas, Holz, Kunststoff und andere ungewöhnliche Werkstoffe sind als Grabmal nicht zugelassen. Aufdringliche Farben (z.B. Leucht- oder Neonfarben) sind ebenfalls nicht zugelassen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. (2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gem. Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (3) Die umliegenden Wege dürfen nicht versiegelt werden.

§ 26 Gründung, Erhaltung und Standsicherheit

(1) Grabmäler, Sockel, Einfriedungen, Fundamente usw. sind entsprechend ihrer Größe nach den neuesten Bestimmungen und anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Vorhandene Streifenfundamente sind zu benutzen Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der deutschen Naturstein Akademie e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen dauernd in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Der Grabnutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden bzw. bei denen der Markt Holzkirchen Mängel in der Standsicherheit feststellt, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 20 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 35). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Holzkirchen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 26 a Auflösung von Grabstätten

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, fordert ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auf, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme,

§ 35 ). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz

des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Marktes Holzkirchen über. (2) Bei Auflösung einer Urnennische ist der Grabschmuck innerhalb von 4 Wochen zu entfernen. Die beschriftete Grabplatte wird vom Friedhofspersonal nach 4 Wochen entfernt. Die in der Urnennische aufbewahrten Urnen werden vom Friedhofspersonal in eine biologisch abbaubare Urne umgefüllt und anschließend in der anonymen Urnengrabstätte auf dem Friedhof Thanner Straße (Neuer Friedhof) beigesetzt. (3) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 23 und § 24) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Fünfter Teil Das gemeindliche Leichenhaus

§ 27 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen und Aschenreste feuerbestatteter Verstorbener bis sie bestattet oder überführt werden. Mit Ausnahme des Aussegnungsraumes darf das Leichenhaus nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 28 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (3) Im Einzelfall kann der Markt Holzkirchen eine Befreiung vom Leichenhausbenutzungszwang erteilen, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind.

Sechster Teil Bestattungsvorschriften

§ 29 Anzeigepflicht

Bestattungen sind dem Markt Holzkirchen unverzüglich nach Eintritt des Todes anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

§ 30 Durchführung der Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist. (2) Die Bestattung wird durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen durchgeführt. Dieses benötigt eine gewerbliche Genehmigung (§ 6) durch die Friedhofsverwaltung. (3) Den Bestattungstermin legt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Bestatter oder den Angehörigen fest. Die Bestattungen finden während der üblichen Dienstzeiten statt, an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Bestattungen auch zu anderen Zeiten zulassen. (4) Folgende Arbeiten sind von einem zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen:

  1. 1. Das Herrichten (Ausheben und Verfüllen des Grabes)
  2. 2. Das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  3. 3. Die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs einschließlich der Stellung der Träger
  4. 4. Exhumierung und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen (5) Während der Trauerfeier ist der Sarg grundsätzlich geschlossen zu halten. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit von der Trauerfeier in der Aussegnungshalle ausgeschlossen werden.

§ 31 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen

Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und dergleichen sowie der Betrieb von Lautsprecher- oder Übertragungs-anlagen dürfen im Friedhof nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der Hinterbliebenen erfolgen. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle Rücksicht zu nehmen.

§ 32 Leichenversorgung, Leichentransport

Mit den Verrichtungen des Reinigens und des Umkleidens von Verstorbenen sowie des Leichentransports kann jeder berufsmäßige private oder öffentlich-rechtliche Bestatter beauftragt werden, der vom Markt Holzkirchen zugelassen ist.

§ 33 Ruhefristen

Die Ruhefrist nach Bestattungen von Kindern wird auf 10 Jahre, für alle anderen Grabstätten auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnennischen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist bei Bestattungen in der Sternchengrabstätte beträgt 5 Jahre.

§ 34 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden. Außerdem bedarf es der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten. (4) Für die Dauer der Exhumierungen ist der jeweilige Friedhof für den gesamten Besucherverkehr zu schließen. Bei jeder Exhumierung soll eine Aufsichtsperson der Friedhofsverwaltung zugegen sein. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

Siebter Teil Schlussbestimmungen

§ 35 Anordnung für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Der Markt Holzkirchen kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung ist der Markt Holzkirchen berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme an Stelle und auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten nicht erfüllte Verpflichtungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es keiner Aufforderung und Fristsetzung. (2) Für die Durchsetzung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 36 Haftungsausschluss

Der Markt Holzkirchen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.

§ 37 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m.

§ 17 Owi

G kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis beim Markt Holzkirchen nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 23 bis 26 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Ge- und Verbote missachtet,

e) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt Holzkirchen anzeigt,

f) den Bestimmungen über die Umbettung/Exhumierung zuwiderhandelt.

§ 38 Gebühren

Für den Vollzug dieser Satzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen die Gebühren des Kostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 39 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen des Marktes Holzkirchen vom 13.11.2020 außer Kraft.

Markt Holzkirchen, 09.06.2026

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Christoph Schmid ,•••7 Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am 12.06.2026 in der Friedhofsverwaltung des Marktes Holzkirchen zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 12.06.2026 angeheftet und am 17.07.2026 wieder abgenommen. Das im Original unterzeichnete Dokument kann zu den Öffnungszeiten des Rathauses bei der Geschäftsleitung/Vorzimmer sowie der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Holzkirchen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Holzkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Holzkirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Holzkirchen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Holzkirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Holzkirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €