🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetztes erlässt die Gemeinde Otterfing folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Die Gemeinde Otterfing erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6, § 8)
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
a) wer zu Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht:
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde Otterfing,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,
d) im Fass des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Gebühr wird mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
- 1. Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte 36,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 48,00 Euro
c) eine Urnengrabstätte 25,00 Euro
d) eine Stelengrabstätte 25,00 Euro
e) eine Urnenfeldgrabstätte 21,00 Euro
f) eine Urnennische (4 Überurnen) 60,00 Euro
g) eine Urnennische (2 Überurnen) 32,00 Euro
- 2. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
- 3. Die Grabgebühr für die Wahlgräber im alten Friedhofsteil beträgt je nach Größe des Grabes:
| Breite | 15 Jahren | jährlich |
|---|---|---|
| 100 cm | 540,00 € | 36,00 € |
| 110 cm | 570,00 € | 38,00 € |
| 120 cm | 600,00 € | 40,00 € |
| 130 cm | 630,00 € | 42,00 € |
| 140 cm | 660,00 € | 44,00 € |
| 150 cm | 690,00 € | 46,00 € |
| 160 cm | 720,00 € | 48,00 € |
| 170 cm | 750,00 € | 50,00 € |
| 180 cm | 780,00 € | 52,00 € |
| 190 cm | 810,00 € | 54,00 € |
| 200 cm | 840,00 € | 56,00 € |
| 210 cm | 870,00 € | 58,00 € |
| 220 cm | 900,00 € | 60,00 € |
| 230 cm | 930,00 € | 62,00 € |
| 240 cm | 960,00 € | 64,00 € |
| 250 cm | 990,00 € | 66,00 € |
| 260 cm | 1.020,00 € | 68,00 € |
| 270 cm | 1.050,00 € | 70,00 € |
| 280 cm | 1.080,00 € | 72,00 € |
| 290 cm | 1.110,00 € | 74,00 € |
| 300 cm | 1.140,00 € | 76,00 € |
| 310 cm | 1.170,00 € | 78,00 € |
| 320 cm | 1.200,00 € | 80,00 € |
§ 5
Ruhezeit und Grabnutzungsfrist
- 1. Erstreckt sich die Ruhefrist i. S. des § 9 der Friedhofssatzung über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten (Grabaufstiftung).
- 2. Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 6
Leichenhausgebühr
Für die Benutzung des Leichenhauses wird eine Gebührenpauschale in Höhe von 50 Euro erhoben.
§ 7
Bestattungsgebühren
- 1. Die Bestattungsgebühren werden je nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
- 2. Soweit für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen in dieser Gebührensatzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden für erbrachte Leistungen die entstandenen Selbstkosten und Auslagen berechnet.
§ 8
Sonstige Gebühren
- 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
- 2. Für die Genehmigung eines Grabmals bzw. einer Stehle wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro erhoben.
- 3. Für die Entsorgung von Kränzen in den gemeindlichen Containern wird eine Pauschalgebühr von 15 Euro erhoben.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 9
In-Kraft-Treten
- 1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.Dezember 2003 außer Kraft.
Otterfing, 13.10.2010
Jakob Eglseder
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Otterfing
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Gemeinde Otterfing erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn.1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§1
Gegenstand der Satzung
(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der verstorbenen Gemeindeeinwohner betreibt und verwaltet die Gemeinde als öffentliche Einrichtunga) den im Gemeindegebiet Otterfing gelegenen Friedhof, bestehend aus dem alten Teil (Flur-Nr. 17 Gemarkung Otterfing) und dem neuen Teil (Flur-Nr. 725/1 Gemarkung Otterfing)
b) das im alten Teil befindliche Leichenhaus.
§ 2
Friedhofs- und Widmungszweck
(1) Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern der Gemeinde Otterfing als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Der Friedhof als öffentliche Einrichtung dient allen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Otterfing waren,
b) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
c) im Gemeindegebiet Otterfing, oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben oder tot aufgefunden wurden und eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist.
Die Bestattung anderer als der genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Otterfing. Ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Otterfing als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
ZWEITER TEIL
Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten tagsüber für den Besuch geöffnet. In dringenden Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen, untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich dort der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) der Aufenthalt und das Verweilen innerhalb des Friedhofs außerhalb der festgesetzten Besuchszeiten,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Fahrräder, Rollschuhe, Inlineskater, Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind kleinere Fahrzeuge, deren Benützung zur Anlage und Instandhaltung der Gräber unbedingt erforderlich ist, sowie Kinderwagen und Rollstühle. Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die Gemeinde Otterfing kann für das Befahren der Wege mit gewerblichen Fahrzeugen eine kostenpflichtige Erlaubnis erteilen.
c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen, oder der Genehmigung der Gemeinde Otterfing im Benehmen mit den Bestattungspflichtigen,
f) das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten an den Bestattungseinrichtungen und den Friedhofsmauern,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
i) das Lärmen und Spielen, zu essen, zu trinken, das Rauchen sowie zu lagern und jedes sonstige ungebührliche Verhalten.
j) das Mitführen von Hunden und anderen Tieren, ausgenommen hiervon sind Blindenhunde.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Otterfing. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde Otterfing kann hierfür die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt erden, §§ 71a bis 71e BayVwVfG. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, diea. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst, oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige fachliche Qualifikation verfügen undc. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid, über den innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist, ansonsten gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42.a Babs. 2 Sätze 2-4 BayVwVfG gelten entsprechend. Der Zulassungsbescheid gilt auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre fachlichen Vertreter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre fachlichen Vertreter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe d. dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 Abs. 3 Buchstabe b im erforderlichen Maße gestattet. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Mitarbeiter bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen und nach Beendigung der Arbeiten zurück zu geben. Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 finden keine Anwendung.
DRITTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Otterfing im Benehmen mit den Angehörigen und dem örtlichen Pfarramt fest.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen
Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§9
Ausheben der Gräber
Gräber werden von dem jeweils beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt (§ 23 Abs. 1 Buchst. a).
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 10 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sieben Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt ebenfalls 10 Jahre.
§ 11
Leichenausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen in den ersten Jahren der Ruhezeit, sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Die Erlaubnis zur Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen schriftlich beantragt werden.
(3) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen. Jede Ausgrabung ist dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen. Angehörige und Zuschauer dürfen Ausgrabungen bzw. Umbettungen nicht beiwohnen.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden nur von den von der Gemeinde Otterfing zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung und dem auszuführenden Bestattungsunternehmen, im Fall eine Ausgrabung mit der anordnenden Behörde, bestimmt. Die Gemeinde kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(7) Neben der Zahlung der Gebühren haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
VIERTER TEIL
Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die Grabstätten werden unterschieden in :
a. Wahlgrabstättenb. Urnenwahlgrabstättenc. Stelenwahlgrabstättend. Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfelde. Urnennischen
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder Urnennischen sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Das Nutzungsrecht an den Gräbern wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworben. Mit Zustimmung der Gemeinde Otterfing kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden. Die Übertragung ohne die Zustimmung der Gemeinde Otterfing ist unzulässig und rechtsunwirksam. Der Nutzungsberechtigte kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Otterfing auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungsfrist schriftlich verzichten; in diesem Fall kann die Gemeinde Otterfing das Nutzungsrecht anderweitig vergeben. Der Verzicht kann jedoch frühestens nach Ablauf der Ruhefrist seit der letzten Bestattung erfolgen.
(4) Das Nutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof läuft für alle Grabarten jeweils 15 Jahre.
(5) In den Grabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a. Ehegattenb. Verwandte in gerader auf- und absteigender Liniec. Ehegatten der Verwandten gem. Buchstabe b.
Die Beerdigung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird dieses durch die Bezahlung der festgesetzten Aufstiftungsgebühr verlängert (Aufstiftung). Die Nutzungsberechtigten werden durch die Friedhofsverwaltung vom Ablauf des Nutzungsrechts benachrichtigt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiters zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen 1-monatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechts hingewiesen. Nach der Aufforderung, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechts, hat der Nutzungsberechtigte die erhobene Aufstiftungsgebühr einzuzahlen oder der Friedhofsverwaltung die Aufgabe der Grabstätte schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine schriftliche Mitteilung, so kann die Friedhofsverwaltung nach einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, über die Grabstätte anderweitig verfügen. Die Kosten für die Abräumung der Grabstätte trägt der bisherige Nutzungsberechtigte.
(6) Wird während der Nutzungsfrist ein Grab mit einem Sarg neu belegt und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Nutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhefrist. Der Nutzungsberechtigte erhält hierüber einen neuen Bescheid. (7) Aufstiftungen für eine kürzere Zeit als 15 Jahre erfolgen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Ruhefrist der bestatteten Personen bereits abgelaufen ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll zu Lebzeiten einen Nachfolger für sein Nutzungsrecht aus dem in Abs. 5 genannten Personenkreis bestimmen. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne vorher einen Nachfolger bestimmt zu haben, so geht das Nutzungsrecht auf den Ehegatten oder auf den Erben über. Ist der Ehegatte bereits verstorben und sind mehrere Erben vorhanden, so wird das Nutzungsrecht dem ältesten Erben zugesprochen, wenn nicht durch eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen eine andere Bestimmung getroffen wurde. Der neue Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht vorbehaltlich der Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf einen anderen Erben mit dessen Einverständnis übertragen. Sodann ist der neue Nutzungsberechtigte für die Instandhaltung der Grabstätte und die Bezahlung der Gebühren verantwortlich. (9) Das Nutzungsrecht an den Gräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften dieser Friedhofsatzung entsprechend angelegt oder wenn sie in der Unterhaltung vernachlässigt werden. Die Friedhofsverwaltung wird in diesen Fällen die Nutzungsberechtigten zur Instandsetzung schriftlich auffordern. Erfolgt eine Instandsetzung nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, über die Grabstätte anderweitig verfügen oder die Anlegung in Selbstvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen.
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Wahlgrabstätten können Einzelgräber (zwei Erdbestattungen) und Doppelgräber (vier Erdbestattungen) sein. Das Nutzungsrecht und die Nutzungszeit sind in § 12 geregelt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) Urnenwahlgrabstätten werden wie auch die Wahlgrabstätten für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, sind jedoch ausschließlich für die Beisetzung von Aschen bestimmt.
(3) Stelenwahlgrabstätten werden wie auch die Wahlgrabstätten für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, sind jedoch ausschließlich für die Beisetzung von Aschen bestimmt. (4) Urnenwahlgrabstätten in dem Rasengrabfeld werden für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, und sind ausschließlich für die Beisetzung von Aschen bestimmt. Eine Grabstätte kann mit bis zu 4 Aschenkapseln belegt werden. (5) Urnennischen werden für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und können je nach Größe mit bis zu 5 Aschenkapseln belegt werden.
§ 14
Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: a. Wahlgrabstättenb. Urnenwahlgrabstättenc. Stelenwahlgrabstättend. Urnenwahlgrabstätten in dem Rasengrabfelde. Urnennischen (2) Neben den eigens für die Beisetzung von Urnen vorgesehenen Urnengrabstätten sind im gemeindlichen Friedhof auch Rasengrabfelder und Urnennischen in Urnenstellwänden eingerichtet. Die Beisetzung von Urnen in Urnengrabstätten darf nur unterirdisch in einer Tiefe von mindestens 60 cm erfolgen. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 12. (4) Alle Arten von Urnenbeisetzungen sind der Gemeinde Otterfing vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet und beschaffen sein.
§ 15
Ausmaße der Grabstätten
(1) Im neuen Teil haben die einzelnen Grabstätten in der Regel folgende Ausmaße:
| Grab | Länge | Breite | Abstand zum nächsten Grab |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,80 m | 1,00 m | 0,60 m |
| Doppelgrab | 1,80 m | 1,60 m | 0,60 m |
| Urnengrab | 1,20 m | 0,60 m | 0,60 m |
| Stelengrab | 0,60 m | 0,60 m | Standorte festgelegt |
| Rasengrabfeld | 0,40 m | 0,40m | Standorte festgelegt |
Urnennischen für 1 bis 3 Aschenkapseln ohne Überurne
Urnennischen für 1 bis 5 Aschenkapseln ohne Überurne
(2) Im alten Teil haben die Grabstätten verschiedene Ausmaße. Die Länge beträgt bis zu 2,10 m, die Breite je nach tatsächlichem Bestand (§ 4 Abs. 3 Gebührensatzung).
(3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Grabaußenkante zu Grabaußenkante) nicht unterschreiten.
(4) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt: • bei der Bestattung von Kindern wenigstens 1,30 m, • ansonsten wenigstens 1,80 m.
(5) Bei Urnengrabstätten beträgt die Mindesttiefe bis zur Oberkante der Urne 0,60 m.
§ 16
Alte Nutzungsrechte
(1) Für folgende Grabstätten werden keine Grabgebühren (Nr. 10 des Pachtvertrages mit der Kath. Kirchenstiftung) erhoben. a. die Priestergrabstätte der Kath. Pfarreib. die Familiengrabstätte der Familie Büchl (Nr. A-03/19) undc. die Familiengrabstätte der Familie Einwanger (C-04/11).
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 17
Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts, muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt und dauernd unterhalten werden, sofern es die Witterungsverhältnisse zulassen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung und gärtnerische Anlage der Grabstätte hat der Würde des Ortes entsprechend zu erfolgen.
(3) Bäume und Sträucher, die bei natürlichem Wuchs eine Höhe von mehr als einem Meter erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden. Das Anpflanzen von Kletterpflanzen ist verboten.
(4) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grasvasen und Gieskannen. Statt Einweggrablichtern aus Kunststoff sollen Mehrweggrablichter verwendet werden. Zur Pflege von Grabstätten dürfen keine Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel verwendet werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder gar die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abgestorbener Bäume und Sträucher anordnen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf von 2 Monaten, gerechnet vom Tag der erstmaligen Aufforderung an, in Selbstvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten den Schnitt oder die Beseitigung durchführen. (7) Bei Vernachlässigung der Grabstätte bzw. fehlender Pflege und Gestaltung findet § 12 Abs. 9 Anwendung.
FÜNFTER TEIL
Grabmäler
§ 18
Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderungen von Grabmälern und Stelen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesonderea) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) die Angabe über die Schriftverteilung
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde Otterfing im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(2) Die Grabdenkmale dürfen der Würde des Ortes nicht widersprechen und sind mit der Stirnseite in der Richtung zu stellen, wie es im Friedhofsplan vorgesehen ist. (3) Die Beschriftung der Urnennischen und der Platten auf dem Rasengrabfeld hat ausschließlich mit der Schriftart „Antiqua“ mit einer maximalen Größe von 2,5 cm zu erfolgen. Die Schrift ist einzufräsen und mit Farbe abzudecken. Die Farbgestaltung wird von der Friedhofverwaltung je Objekt einheitlich festgesetzt. Verziehrungen sind allenfalls in untergeordneter Form zulässig. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmalen angebracht werden. (5) Die Friedhofsverwaltung kann bestimmen, dass Arbeiten an den Grabdenkmalen nur nach vorheriger Anmeldung ausgeführt werden dürfen. (6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale können auf Kosten der Verpflichteten im Auftrag der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und Einfriedungen müssen in Form, Inhalt und Werkstoff fachmännisch und der Würde des Friedhofs angemessen gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Es dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (2) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. Die Grabdenkmale und Einfassungen müssen so fundamentiert sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. (3) Grabmäler auf Grabstätten für Erdbeisetzungen dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Grabart | Höhe | Breite |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,40 m | 0,60 m |
| Doppelgrab | 1,50 m | 1,40 m |
Bereits errichtete Grabmale im alten Friedhofsteil sind hiervon nicht erfasst.
(4) Grabmäler auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Grabart | Höhe | Breite |
|---|---|---|
| Urnengrab | 1,00 m | 0,50 m |
| Stelengrab | 1,20 m | 0,50 m |
(5) Auf Grabstätten im Rasengrabfeld darf die Kenntlichmachung der Grabstätte nur durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm mal 40 cm und einer Stärke von 8 cm erfolgen. Diese Tafeln dürfen nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen beschriftet sein. Es dürfen ausschließlich nur der oder die Vornamen, der Nachname sowie das Geburts- und Sterbedatum dargestellt werden. Sonstige Inschriften, Ornamente und Symbole sind nicht zulässig. Die Gedenkplatte ist, sofern es die Witterungsverhältnisse erlauben, innerhalb von 4 Wochen, nach der Beisetzung so anzubringen, dass das Befahren des Rasengrabes mit einem Rasenmäher möglich ist. (6) In beiden Friedhofsteilen sind nur Grabeinfassungen von maximal 20 cm zulässig. (7) Grabeinfassungen müssen so gesetzt werden, dass der in § 10 Abs. 1 angegebene Abstand von 0,60 m zur benachbarten Grabstätte eingehalten wird. (8) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zur Größe der Grabstätte in Verbindung mit einem Grabstein zulässig. (9) Es ist nicht zulässig, a. Rankgerüste, Rankgitter oder Pergolen zu errichten, b. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufzustellenc. Grabschmuck und Kerzen vor den Urnennischen auf dem Boden abzulegend. Halterungen an den Urnennischen anzubringen. e. Grabschmuck und Kerzen auf dem Rasengrabfeld außer an der dafür vorgesehenen Stelle (zentrale Ablagefläche) abzulegen (10) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Stellt die Gemeinde Otterfing Mängel an der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Die entfernten Grabmale kann die Gemeinde Otterfing in ihr Eigentum überleiten, wenn der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom Tage der erstmaligen Aufforderung an, über das Grabmal verfügt. Voraussetzung für die Verfügung durch den Nutzungsberechtigten, ist die Begleichung der Kosten durch den Nutzungsberechtigten für die vorangegangene Wiederherstellung der Grabstätte.
§ 20
Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können, § 19 Abs. 10 gilt analog.
§ 21
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabdenkmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei allen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde Otterfing ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
SECHSTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23
Allgemeines
(1) Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof, insbesondere:
- a. das Herrichten des Grabes (Ausheben und Verfüllen),
- b. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
- c. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zur Grabstätte,
- d. Ausgrabungen und Umbettungen einschl. notwendiger Umsargungen,
- e. das Ausschmücken des Leichenhauses (Trauerschmuck)
obliegt dem beauftragten Bestattungsunternehmen. Hierbei schließt die Gemeinde Otterfing jegliche Haftung für etwaige Schadensfälle aus.
(2) Die Friedhofsaufsicht obliegt der Friedhofsverwaltung mit Unterstützung der Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs.
SIEBTER TEIL
Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 24
Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung, nach vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Der Schlüssel zum Leichenhaus wird durch die Friedhofsverwaltung an den Beauftragten des jeweiligen Bestattungsunternehmens ausgehändigt und ist unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten zurück zu geben.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen im Benehmen mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen sehen.
§ 25
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
ACHTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m. § 17 Abs. 1 OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 500 Euro belegt werden, wera) die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§5)
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§6)
c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§6)
d) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§7 Abs.1)
e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§11)
f) Grabstätten entgegen § 17 vernachlässigtg) Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde Otterfing errichtet oder wesentlich verändert, oder diese entgegen § 21 entfernth) Grabmale entgegen § 22 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält.
§ 27
Haftungsausschluss
Die Gemeinde Otterfing übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder Tiere verursacht werden, keine Haftung.
§ 28
Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
Die Gemeinde Otterfing kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen sowie für die Erzwingung eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Otterfing verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 18.12.2003 außer Kraft.
Otterfing, 20.10.2010
- 1. Bürgermeister Jakob Eglseder