📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
(FGS) der Gemeinde Waakirchen vom 15.12.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Waakirchen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 Friedhofssatzung
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
| (1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für | 15 Jahre | 1 Jahr |
|---|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | 800,00 € | 54,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte je cm Breite | 8,00 € | 1,00 € |
| c) eine Kindergrabstätte | 570,00 € | 38,00 € |
| d) eine Urnenerdgrabstätte | 600,00 € | 40,00 € |
| e) ein Urnengrabfach (Nische) | 1.600,00 € | 110,00 € |
| f) eine Urnenbestattung in einem anonymen Urnenfeld | 200,00 € | 14,00 € |
| g) eine Baumgrabstätte | 450,00 € | 30,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 bis 15 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal 400,00 €. (2) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einer Einzelgrabstätte 480,00 €
b) bei einer Doppelgrabstätte 480,00 €
c) bei einer Kindergrabstätte 250,00 €
d) bei einer Urnenerdgrabstätte 220,00 €
e) bei einer Urnenbestattung in einem anonymen Urnenfeld 220,00 €
f) bei einer Baumgrabstätte 220,00 €
(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 100,00 €.
(5) Die Gebühr für die Beisetzung der Urnen im Urnengrabfach (Nische)
220,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 12 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.
Waakirchen, 10.12.2025
Norbert Kerkel
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
SATZUNG
über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Waakirchen (Friedhofssatzung - FS).
Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Waakirchen folgende
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
a) die gemeinsdeigenen Friedhofe in Waakirchen und Schaftlach
b) die gemeinsdeigenen Leichenhäuser in Waakirchen und Schaftlach
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2
Bestattungsanspruch
Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden alle Personen bestattet, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Waakirchen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Dasselbe gilt für Leichenteile und tot aufgefundene Personen. Für die Bestattung anderer Personen ist die besondere Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
Teil II
§ 3
Verwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
Teil III
Die Grabstätten
§ 4
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Reihengraber (Einzelgraber)
b) Wahlgraber (Familiengraber)
c) Urnengräber
d) Urnennischen
e) Baumgrabstätten
§ 5
Aufstellungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne). In diesen sind die einzelnen Abteilungen fortlaufend nummeriert.
§ 6
Reihengräber (Einzelgrabstätten)
- 1. Reihengraber werden grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist zur Verfugung gestellt.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Reihengraber für Kinder bis 5 Jahren (Kindergräber)
b) Reihengraber für Personen über 5 Jahre
- 3. Die Nutzungszeit für Reihengraber für Kinder bis 5 Jahre beträgt 10 Jahre.
- 4. Die Nutzungszeit für Reihengraber für Personen über 5 Jahre beträgt 15 Jahre.
- 5. In Reihengrabern wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist unzulässig.
§ 7
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten an denen das Benutzungsrecht von 15 Jahren auf Antrag um jeweils weitere 15 Jahre verlängert werden kann.
- 2. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Gemeinde.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten
b) deren eheliche und uneheliche unverheiratete Kinder, sowie deren ange-nommene unverheiratete Kinder
c) die Eltern der unter a) bezeichneten Personen
§ 8
Urnengräber
- 1. Die Urnenbeisetzung ist ober- und unterirdisch gestattet.
- 2. In einer Grabstände dürfen die Aschenreste mehrerer Verwandter beigesetzt werden.
- 3. Die Nutzungszeit für Urnengräber beträgt 15 Jahre.
§ 8a
Urnennischen
- 1. Die Nutzungszeit für Urnennischen beträgt 15 Jahre.
- 2. In einer Grabstände dürfen die Aschenreste mehrerer Verwandter beigesetzt werden.
- 3. Bei Rückgabe der Nischen werden die Urnen in einem anonymen Grabfeld kostenlos beigesetzt.
§ 9
Baumgrabstätten
- 1. Die Nutzungszeit für Baumgrabstätten beträgt 15 Jahre.
§ 10
Größe der Gräber
- 1. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Kindergräber (bis 5 Jahre) Reihengräber Länge 120 cm - Breite 60 cm
b) Reihengräber (über 5 Jahre)
Länge 200 cm - Breite 100 cm
c) Wahlgräber
Länge 200 cm - Breite 100 cm, 200 oder 300 cm
d) Urnengräber
Länge 120 cm - Breite 100 cm
- 2. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 65 cm.
§ 11
Tiefe der Gräber
Die Tiefe der Gräber beträgt mindestens:
a) bei Erwachsenen 1,80 m
b) bei Kindern unter 12 Jahren 1,30 m
c) bei Kindern unter 7 Jahren 1,10 m
d) bei Kindern unter 2 Jahren 0,80 m
e) bei Urnen 0,65 m
Werden mehrere Leichen gleichzeitig in einem Grabe beerdigt, so sind die Särge entweder nebeneinander zu stellen oder das Grab muss eine solche Tiefe erhalten, dass die festgesetzten Mindestgrabtiefen auch für den obersten der aufeinander gestellten Särge gewährt bleiben.
§ 12
Rechte an Grabstätten
- 1. An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wirde ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen.
- 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, *\text{worüber dem} Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
- 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst.
- 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabesrechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
- 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
- 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
- 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 13
Umschreibung des Benutzungsrechts
- 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlinge schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
- 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang.
- 3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 7 Abs. 2 a-c bezeichneten Personen in der Dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
- 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 14
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht hoher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 2. Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 12 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
- 3. Bei allen Gräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
- 4. Werden die Grabstättentrotz befristeter Aufforderung der Gemeinde nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, konnen sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und eingesät werden.
§ 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
- 2. Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- 3. Alle gepflanzten Bäume und Straucher werden auf Kosten des Pflichtigen beseitigt, wenn sietrotz Aufforderung oder eines Hinweises - soweit die Anschrift des Grabinhabers besteht ist - binnen 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht entfernt werden.
- 4. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind durch die Verfügungsberechtigten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 17
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, insbesondere welche sich auf Gestalt, Art und Lage der im Satz 1 genannten Anlagen beziehen.
- 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 30 der Satzung), wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 19 der Satzung) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widersprechen und eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.
- 3. Die Erlaubnis ist vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeinde einzuholen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen: Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
- 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 19 entspricht.
- 5. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte oder der Unternehmer sind verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 18
Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen
- 1. Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Kindergräbern | Höhe 0,80 m | Breite 0,50 m |
|---|---|---|
| b) bei Reihengräbern | Höhe 1,40 m | Breite 0,70 m |
| c) bei Wahlgräbern 1 m | Höhe 1,60 m | Breite 0,70 m |
| d) bei Wahlgräbern 1 m – 1,30 m | Höhe 1,60 m | Breite 1,20 m |
| e) bei Wahlgräbern 1,30 m – 1,60 m | Höhe 1,60 m | Breite 1,30 m |
| f) bei Wahlgräbern 1,60 m – 1,80 m | Höhe 1,60 m | Breite 1,40 m |
| g) bei Wahlgräbern 2 m | Höhe 1,60 m | Breite 1,60 m |
| h) bei Urnengräbern | Höhe 1,40 m | Breite 0,70 m |
- 2. Grabeinfassungen dürfen die nach § 9 dieser Satzung festgelegten Grabgrößen (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten. Das Anbringen von Einfassungen mit einer größeren Breite von 8 cm bei Reihengräbern und Urnengrabstätten, 10 cm bei Wahlgräbern, ist nicht gestattet.
§ 19
Grabmalgestaltung
- 1. In einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseite der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
- 2. Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalern angebracht werden.
§ 20
Gründung und Erhaltung von Grabdenkmälern
- 1. Grabdenkmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standlicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Höhe nach den anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
- 2. Grabmäler aus Stein, die hoher sind als 1,00 m, müssen auf mindestens 1,20 m Tiefe gründen. Für Kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
- 3. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungs-gemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.
- 4. Die Gemeinde kann, wenn Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern festgestillt werden und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb ange-messener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten dieser Nutzungsberechtigten umlegen setzen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten, das Erforderliche zu veranlassen.
- 5. Der Zustand der Grabdenkmäler wird von der Gemeinde laufend überwacht. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb der von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben.
- 6. Die in § 16 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne die Genehmigung der Gemeinde entfernt werden.
Teil IV
Das Leichenhaus
§ 21
Benutzung des Leichenhauses und Benutzungswesen
- 1. Die Leichenhäuser in Waakirchen und Schaftlach dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
- 2. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.
b) die Leiche in einem von einem Bestattungsunternehmen vorgehaltenen und geeigneten Raum verbracht wird.
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
- 3. Die Leichen der anzeigepflichtigen, an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, welche sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhallen gebracht werden müssen, sind verschlossen aufzustellen. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Miesbach nach Anhörung des Gesundheitsamtes nochmals geöffnet werden.
- 4. Särge, welche von auswärts kommt, bleiben geschlossen. Ihr Wiederöffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung des zuständigen Arztes, der den Leichenschauchein ausgestellt hat, zulässig.
Teil V
Friedhof und Bestattungspersonal
§ 22
Leichenträger
- 1. Der Transport von Leichen bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt, soweit die Träger nicht von den Angehörigen selbst besorgt werden.
Totengräber
- 1. Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt der Gemeinde.
Teil VI
Bestattungsvorschriften
§ 23
- 1. Bestattungen auf dem gemeinslichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 24
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbenen über 5 Jahre 15 Jahre, für Verstorbene bis 5 Jahre 10 Jahre.
Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener und Fehlgeburten oder Körper- und Leichenteile aufgenommen werden, wenn die Grabstätte dazu bestimmt oder geeignet ist.
§ 25
- 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Miesbach, die bei der Gemeinde Waakirchen zu beantragen ist.
- 2. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
- 3. Die Gemeinde kann, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
Teil VII
Ordnungsvorschriften
§ 26
Besuchszeiten
- 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
- 2. In besonderen Fällen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.
§ 27
Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 28
Arbeiten im Friedhof
- 1. Arbeitsen im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Annahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird.
- 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- 6. Die Arbeitspläte sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 29
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde, auf den Friedhof mitzunehmen,
- 2. zu rauchen und zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 27 Abs. 5 ausgeführrt werden,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
Teil VII
Schlussbestimmungen
§ 30
Gebührenerhebung
Für die Erhebung der Gebühren ist die Gebührensatzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen maßgebend.
§ 31
Ersatzvornahme
- 1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- 2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die Vorschriften über die Gründung und Erhaltung von Grabmälern nach § 19 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 missachtet,
- 2. der Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3. gegen die Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof (§ 28 Verbote) verstößt.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Waakirchen vom 01.01.2021 außer Kraft.
Waakirchen, 10.12.2025
Norbert Kerkel
- 1. Bürgermeister
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