Friedhofsgebühren Holzgerlingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Holzgerlingen · Baden-Württemberg · PLZ 71088

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.09.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.2 (Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.1 (Einzelwahlgrab in der Reihe, einfachtief)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
340,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4 (Urnengrab/Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.280,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.6 (Urnenwahlgrab in der Reihe, ein Urnengrab)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
340,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.4 (anonymes Urnengrab); § 10 Abs. 2 Ziff. 3 (anonymes Grabfeld)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.320,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.5.10 (Baumgrab, je Nutzungsrecht für 1 Urne); § 12b Abs. 4: Pro Baum werden bis zu vier Nutzungsrechte vergeben
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 810 € · Urne: 530 €
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1 und 2.1.3
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
415,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zu § 29 Abs. 1, Gebührenverzeichnis Ziff. 2.7

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 30.09.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofssatzung der Stadt Holzgerlingen mit Gebührenverzeichnis (vom 20.10.2015, zuletzt geändert 30.09.2025, gültig ab 01.01.2026)

Friedhofssatzung für die Stadt Holzgerlingen vom 20.10.2015, zuletzt geändert am 30.09.2025 Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.10.2015, zuletzt geändert am 30.09.2025, folgende Friedhofsatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen sowie tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während den festgesetzten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, sowie mit Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, oder angeleinte Hunde außerhalb einer Bestattung oder einer Gedenkfeier,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs, seiner Würde und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende Bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann keine Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt gegen eine jährlich zu entrichtende Gebühr, deren Höhe in der Anlage 1 zum § 29 festgesetzt wird. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorrübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen durchgeführt. Bei einem dringenden Erfordernis kann die Stadt ausnahmsweise die Bestattungen zulassen oder anordnen. § 6 Särge und Urnen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber (§ 11 Absatz 1 Ziff.1.1) dürfen höchstens 1,40 m lang sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt erforderlich. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Urnen aus Stein oder aus anderen Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht gestattet. Das gleiche gilt für Überurnen. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
  8. 1. bei einfachtiefen Gräbern mindestens 0,90 m,
  9. 2. bei doppeltiefen Gräbern bis zur Oberkante des unteren Sarges mindestens 1,75 m,
  10. 3. bei Urnen bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. § 8 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen (Urnen) 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung. (2) § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 4 bleiben unberührt. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen noch vorhandene Überreste von Verstorbenen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen; es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit ändert sich durch eine Umbettung eines Toten oder der Asche eines Verstorbenen nicht. IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Grabfelder mit 1.1 Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber) 1.2 Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (Reihengräber) 1.3 Urnenreihengräber (Urnengräber) 2. Grabfelder mit 2.1 Wahlgräber in der Reihe (Wahlgräber) 2.2 Wahlgräber außerhalb der Reihe (Sondergräber) 2.3 Urnenwahlgräber in der Reihe (Urnenwahlgrab) 3. Grabfeld ohne besondere Kennzeichen (anonymes Grabfeld) für die Urnen-Bestattung von Verstorbenen a) die in der Stadt verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und keinen oder einen unbekannten Wohnsitz haben b) die zu Lebzeiten durch schriftliche Erklärung ihre Beisetzung in diesem Grabfeld beantragt haben c) Todgeburten 4. Grabfelder mit Rasengräber a) für Erdbestattungen in der Reihe b) für Erdbestattungen als Wahlgräber in der Reihe c) für Urnenbestattungen in der Reihe d) für Urnenbestattungen als Wahlgräber in der Reihe 5. 6. Baumgräber Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber als Gemeinschaftsgrab in einer Urnenstele (3) Wahlgräber in der Reihe nach Absatz 2 Ziffer 2.1 werden mit einfacher oder doppelter Tiefe (Tiefgrab) ausgewiesen. Rasen-Wahlgräber in der Reihe nach Absatz 2 Ziffer 4 b) können auch als Tiefgrab zur Verfügung gestellt werden. (4) Wahlgräber (Absatz 2 Ziffer 2.1 und 2.2 sowie Absatz 4 Ziffer b) werden auch für Urnenbestattungen zur Verfügung gestellt. In jeder Einzelgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber (§ 10 Absatz 1 Ziffer 1) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt über ein Reihengrab ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1)

b) wer sich dazu verpflichtet hat

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten 10 Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung einer Urne in einem Reihengrab zugelassen werden. In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber (§ 11 Absatz 2 Ziff.2) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Beisetzung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die erneute Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts (bei Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts) ist auch ohne Vorliegen eines Todesfalles möglich. Hierbei gelten die Altersbestimmungen des § 12 entsprechend. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag an natürliche Personen verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles von dem Ehegatten oder von Verwandten der geraden Linie des Verstorbenen für höchstens 3 nebeneinander- liegende Einzelgrabflächen mit einfacher Tiefe oder 2 nebeneinanderliegende Grabflächen für doppeltiefe Gräber erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts (Nutzungszeit) beträgt 30 Jahre.

Ein Nutzungsrecht an doppeltiefen Gräbern kann nur eingeräumt werden, wenn der jeweils Nutzungsberechtigte zum Zeitpunkt des Sterbefalles das 55. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Verleihung eines Nutzungsrechts bei nebeneinanderliegenden Mehrfachgräbern muss der jeweilige Nutzungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Auf dem alten Friedhof werden keine Nutzungsrechte mehr verliehen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Dies gilt auch für die zusätzliche Bestattung von Urnen in belegten Wahlgräbern, die auf Antrag zugelassen werden kann. (5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1.auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder deren Lebenspartner,

  1. 2. auf die Kinder,
  2. 3. auf die Stiefkinder
  3. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter oder Mütter,
  4. 5. auf die Eltern,
  5. 6. auf die Geschwister,
  6. 7. auf die Stiefgeschwister,
  7. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (6) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (8) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (9) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (10) In Wahlgräbern können auch Urnen bestattet werden. (11) Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens werden in einem gesonderten Grabfeld auf dem Parkfriedhof eingerichtet. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre. Auf Wunsch der Angehörigen kann auch ein Nutzungsrecht für eine Dauer von 50 Jahren erworben werden. Das Nutzungsentgelt berechnet sich in diesem Fall entsprechend nach Ziff. 2.6.2 des Gebührenverzeichnisses. Die Grabstätten werden in diesem Feld der Reihe nach belegt. Diese Grabstätten sind einheitlich zu gestalten. § 12a Rasengräber (1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen (Aschen), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Sie werden in einer gesonderten Abteilung, dem Rasengrabfeld, angelegt. Gräber im Rasengrabfeld können anonym sein; diese werden nicht gekennzeichnet. Es gelten besondere Gestaltungsvorschriften für das Rasengrab (§ 14 Absatz 6). (2) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Rasengräber. § 12b Baumgräber (1) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. (2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. (3) Als Gedenkzeichen wird am Baumstamm oder an der Baumverankerung eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Stadtverwaltung. Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig. (4) Pro Baum werden bis zu vier Nutzungsrechte vergeben. § 12c Urnenreihengrab in einer Urnenstele (1) Urnenreihengrabstellen in einer Urnenstele sind Gemeinschafts-grabstätten für die Beisetzung von Urnen (Aschen), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Die Urnenstelenabteilungen sind in der hergestellten Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Urnenreihengräber im Grabfeld der Urnenstelen. (4) Als Gedenkzeichen wird an der betroffenen Urnenstelle eine Grabtafel angebracht. Die Art, Ausgestaltung und die Platzierung der Grabtafel wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig. Die Beauftragung der Grabtafeln obliegt dem Grabnutzungsberechtigten und ist mit Auswahl dieser Grabart zwingend zu beauftragen. Die Anschaffungskosten sind vom Grabnutzungsberechtigten selbstständig zu tragen. § 12 d Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer dafür vorgesehenen Urnenstele. (2) Die Urnenstelenabteilungen sind in der hergestellten Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig. (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber im Grabfeld der Urnenstelen. (4) Als Gedenkzeichen wird an der betroffenen Urnenstelle eine Grabtafel angebracht. Die Art, Ausgestaltung und die Platzierung der Grabtafel wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig. Die Beauftragung der Grabtafeln obliegt dem Grabnutzungsberechtigten und ist mit Auswahl dieser Grabart zwingend zu beauftragen. Die Anschaffungskisten sind vom Grabnutzungsberechtigten selbstständig zu tragen. (5) Pro Urnenwahlgrabstätte werden zwei Nutzungsrechte vergeben. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form (3) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind. Entsprechende Zertifikate sind der Stadt auf Anforderung vorzulegen.

§ 14 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale sollen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Im Einzelnen werden folgende Materialien und Bearbeitungsarten empfohlen:

  1. 1. Bei Grabmalen aus Stein soll der Sockel nicht über die Erdoberfläche ragen.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie sollen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  3. 3. Bei Grabmalen aus Stein soll die Oberfläche steinmetzmäßig und werkstoffgerecht bearbeitet werden.
  4. 4. Grabmale aus Holz sollen aus Hartholz von mindestens 3 cm Stärke hergestellt werden. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen (möglichst Kupfer) gestattet. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
  5. 5. Bei Grabmalen aus Metall sind Farbanstriche nicht gestattet. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  7. 7. Grabtafeln bei Rasengräbern haben die Außenmaße von 50 x 50 cm. Es werden einheitliche Grabtafeln (Auswahl unterschiedlicher Färbung möglich) vorgehalten. Die Grabinschriften sowie dekorative Elemente dürfen nur eingestrahlt oder bildhauerisch eingehauen werden.
  8. 8. Für die Baumgräber werden bei Eintritt eines Bestattungsfalls, eine Baumtafel zur Lieferung und Verlegung an die betroffenen Baumgrabstelle beauftragt. (3) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: maximale Ansichtsfläche maximale Höhe maximale Breite
  9. 1. auf Reihengräber 0,70 m² 1,50 m 0,80 m 2. auf Wahl- und Sondergräber (je Grabstätte) 1,00 m² 1,50 m 1,50 m 3. auf Kindergräbern 0,40 m² 1,00 m 0,60 m 4. auf Urnengräbern 0,40 m² 0,80 m 0,60 m Ein Überschreiten der maximalen Ansichtsfläche, der maximalen Höhe oder der maximalen Breite ist unzulässig. Bei Grabkreuzen aus Metall und Holz gelten die vorgenannten Höhen für den Abstand der Oberkante des Querbalkens zur Erdoberfläche. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Absatz (5) ist hiervon unberührt.

Liegende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig: Länge Breite

  1. 1. auf Reihen-, Wahl- und Sondergräber (je Grabstätte) 1,10 m 0,80 m 2. auf Kindergräbern 0,60 m 0,60 m 3. auf Urnengräbern entsprechend der bepflanzbaren Fläche 4. auf Rasengräbern einheitlich 0,50 m 0,50 m (5) Grabplatten sind nur auf Urnengrabstellen zulässig. Sie sind entsprechend den Vorgaben der Stadtverwaltung eben zur umgebenden Rasenfläche zu verlegen. (6) Gräber im Rasengrabfeld werden mit Gras bepflanzt und können vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nicht abweichend gestaltet werden. Eine Grabumrandung oder -einfassung ist nicht möglich. Die Pflege der Grasflächen übernimmt die Stadt. Familienwahlgrabstätten sind im Rasengrabfeld nicht möglich. Die Größe des Grabmales richtet sich nach § 14 Absatz 4 Nr. 4. (7) Grabtafeln bei Rasengräbern haben die Außenmaße von 50 x 50 cm. Es werden einheitliche Grabtafeln (Auswahl unterschiedlicher Färbung möglich) vorgehalten. Die Grabinschriften sowie dekorative Elemente dürfen nur eingestrahlt oder bildhauerisch eingehauen werden. (8) Für die Baumgräber werden bei Eintritt eines Bestattungsfalls, eine Baumtafel zur Lieferung und Verlegung an die betroffene Baumgrabstelle beauftragt. (9) Für die Urnengräber der Urnenstelen sind Grabtafeln zulässig. Es werden einheitliche Grabtafeln (Auswahl unterschiedlicher Motive, etc. möglich) vorgegeben. § 15 Ausnahmen Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulassen. § 16 Bestehende Grabmale Für die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichteten und genehmigten Grabmale richtet sich die Zulässigkeit nach dem im Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Recht. §17 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. § 18 Standsicherheit Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke bei stehenden Grabmalen beträgt 0,14 m bei einer Höhe bis zu 0,80m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m; 0,18 m bei einer Höhe von 1,20 m bis 1,50 m. Höhen über 1,50 m sind nicht zulässig. Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mindestens 10 cm betragen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 20 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von der Stadt entfernt. Dies wird den jeweiligen Grabnutzern mind. 1Monat vorher schriftlich mitgeteilt. Die Kosten gemäß des Gebührenteils dieser Satzung werden den Verfügungsberechtigen bzw. den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Im Einzelfall kann die Verpflichtung zum Abräumen der Grabstelle auch vom Verfügungs-/Nutzungsberechtigten übernommen werden. Die private Entsorgung muss nachweisbar auch die Abfuhr der Grabsteine, Fundamente beinhalten. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach der schriftlichen Ankündigung der Stadt, dass das Grab abzuräumen ist, schriftlich zu beantragen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten sind entsprechend der Würde des Ortes herzurichten und dauernd zu pflegen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Entsorgung von Abfällen ist entsprechend den Regelungen dieser Satzung durchzuführen. Pflanzenabfälle, Schnittblumen, Topfpflanzen, Unkraut, Gras, Laub, kleine Äste und Zweige aus der Grabpflege sowie verrottbare Unterlagen von Kränzen und Gestecken (Kränze und Gestecke allerdings nur zerlegt, d.h. ohne Draht und Plastikteile) sind über die hierfür vorgesehenen Behältnisse für Pflanzenabfälle zu entsorgen

Wertstoffe und Verpackungen aus Kunststoff, Tüten, Säcke, Blumenfolie und Flaschen (leer und sauber), Blumentöpfe (ohne Erde), Grablichter (ohne Wachsreste), Papier und Kartons (trocken, sauber, ohne Erde), Glas und Holzkisten (ohne Press-Span) sind über die dafür vorgesehenen Behältnisse für Wertstoffe zu entsorgen. Restmüll, Kranz- und Gesteckteile aus Draht und Plastik, Grablichter mit Wachsresten, schmutzige Verpackungen, Steckschwämme, Kranzschleifen, Draht, schmutziges Styropor, schmutzige Blumentöpfe, zerbrochene Tontöpfe und Glasscherben sind über die dafür vorgesehenen Behältnisse für Restmüll zu entsorgen. (2) Im Parkfriedhof sind Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, nicht zulässig. Die Stadt belegt die Grabzwischenwege mit Trittplatten. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen (Absatz 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu den in § 16 Absatz 4 genannten Maßen mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 – (1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme des/der Verstorbenen bis zur Bestattung.

Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofssatzung widersprechende Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift in § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitnimmt, ausgenommen Blindenhunde, oder angeleinte Hunde außerhalb einer Bestattung oder einer Gedenkfeier,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckwaren verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19). IX. Bestattungsgebühren § 26 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 27 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
  6. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  7. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
  8. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  9. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht
  10. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  11. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- einrichtungen,
  12. 3. bei Benutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Verleihung des Nutzungs-

rechts,

  1. 4. bei Grabnutzungsgebühren für Reihengräber mit der Belegung der Grabstätte. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntmachung der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühr

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (1a) Der Bürgermeister wird ermächtigt, in Einzelfällen Ausnahmen vom Gebührenkatalog zu machen. Dies ist z. B. dann begründet, wenn die Ansetzung von Gebühren eine soziale Härte bedeuten würde (z. B. bei Früh-/Totgeburten) (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende

Anwendung.

§ 30 – (Entfällt)

§ 31 – Grabumrandungen

Die durch die Verlegung von Trittplatten (§ 21 Absatz 2) entstehenden Aufwendungen werden als öffentlich-rechtlicher Kostenersatz von den Nutzungs-bzw. Verfügungsberechtigten erhoben. X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungs-rechte werden unverändert fortgeführt. (2) Bei Grabstätten im Parkfriedhof, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Die Satzungsänderung vom 22.11.2022 tritt zum 01.01.2023 in Kraft, die Satzungsänderung vom 30.09.2025 tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Ausgefertigt, Holzgerlingen, den 21.10.2015 gez. Wilfried Dölker, Bürgermeister Holzgerlingen, den 23.11.2022 gez. Ioannis Delakos, Bürgermeister Holzgerlingen, den 01.10.2025 gez. Ioannis Delakos, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder • der Bürgermeister dem Beschluss nach § GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat. Friedhofssatzung Anlage

§ 29 Gebühren

zuletzt geändert am 30.09.2025, gültig ab 01.01.2026 Anlage zu § 29 Absatz 1 der Friedhofsatzung (Beschluss des Gemeinderates vom 30.09.2025, gültig zum 01.01.2026) Gebührenverzeichnis Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten (§ 4 Friedhofsatzung) 18,00 € 1.2 Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Verstorbenen, Aschen und Gebeinen (§ 9 Friedhofsatzung) 72,00 € 1.3 Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmales oder sonstiger Grabausstattungen (§ 17 Friedhofsatzung) 72,00 € 2. Überlassungsgebühren/Grabnutzungsgebühren 2.1 Herstellung und Schließung eines Grabes sowie Mithilfe bei den Trauerfeierlichkeiten und Aufsicht der Bestattung 2.1.1 Einfachgrab und 2. Belegung eines Tiefgrabes 810,00 € 2.1.1.2

  1. 1. Belegung eines Tiefgrabes 1.030,00 € 2.1.2 von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 560,00 € 2.1.3 von Urnen 530,00 € 2.1.4 Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für die Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je entfällt 2.2. Überlassung eines Reihengrabes 800,00 € 2.2.1 Überlassung eines Rasengrabes Erdbestattung 1.770,00 € 2.3 Überlassung eines Kindergrabes 660,00 € 2.4 Überlassung eines Urnengrabes / anonymes Urnengrab 340,00 € 2.4.1 Überlassung eines Rasengrabes Urnenbestattung 630,00 € 2.4.2 Überlassung eines Urnengrabes als Urnenstele 690,00 € 2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.5.1 für ein Einzelwahlgrab in der Reihe, einfachtief 1.150,00 € 2.5.2 für ein Einzelwahlgrab in der Reihe, als Tiefgrab für je zwei Belegungen übereinander 1.310,00 € 2.5.3 für ein Doppelwahlgrab in der Reihe, einfachtief 2.140,00 € 2.5.4 für ein Einzelwahlgrab außerhalb der Reihe (Sondergrab), einfach belegbar 1.560,00 € 2.5.5 für ein Doppelwahlgrab außerhalb der Reihe (Sondergrab) 3.050,00 € 2.5.6 für ein Urnengrab in der Reihe (Urnenwahlgrab) 1.280,00 € 2.5.6.1 für ein Urnengrab als Urnenstele 1.650,00 € 2.5.7 für ein Rasengrab (Erdbestattung, einfach belegbar) 1.280,00 € 2.5.8 für ein Rasengrab (Erdbestattung, Tiefgrab) 2.430,00 € 2.5.9 für ein Rasengrab (Urnenbestattung) 1.850,00 € 2.5.10 für ein Urnengrab in Sonderlage (Baumgrab) 2.320,00 € 2.6 Veränderung von Nutzungsrechten 2.6.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.10 2.6.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilige Gebühr nach 2.5.1 bis 2.5.10 nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer, es folgt eine monatsgenaue Abrechnung 2.7 Benutzung der Aussegnungshalle 415,00 € 2.8 Benutzung Leichenzelle je Tag 120,00 € 2.9 Nutzung des Sektionsraumes entfällt 2.10 Ausgraben, Umbetten, Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen, Urnen, Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen 2.10.1 Je Hilfskraft und angefangene Stunde 45,00 € 2.10.2 Zuschlag nach 2.10.1 in besonderen erschwerten Fällen 25 %
  2. 3.1. – 3.5 Kostenersatz für Grabumrandungen entfallen 4. Kostenersatz für das Abräumen von Grabstellen 4.1 Einzelgrab 180,00 € 4.2 Doppelgrab 260,00 € 4.3 Kinder, Urnengrab 140,00 € 4.4 Pflegepauschale bei vorzeitiger Auflösung Einzelgrab / Urnengrab 30,00 €/Grabstelle/Jahr 4.5 Pflegepauschale bei vorzeitiger Auflösung Doppelgrab 60,00/Grabstelle/Jahr 5. Lieferung und Verlegung einer Grabtafel am Baumgrab (§ 14 Abs. 8 Friedhofssatzung) 38,00 € Für die oben genannten Entgelte ist je nach umsatzsteuerlicher Bewertung des jeweiligen Einzelfalls die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Holzgerlingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Holzgerlingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Holzgerlingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Holzgerlingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 530 € (Urne) bzw. 810 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Holzgerlingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Holzgerlingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €