🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Magstadt
Gemeinde Magstadt Landkreis Böblingen
2. Satzung vom 10.10.2006 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 13.11.2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) und der §§ 2, 11 u. 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 10. Oktober 2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 , Benutzungsgebühren
§ 5 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
§ 5 – Benutzungsgebühren
(1) Es werden folgende Benutzungsgebühren für die Bestattungsleistungen erhoben:
- 1. Leichenbesorgung: Die Leichenbesorgung wird durch die Gemeinde nicht durchgeführt.
- 2. für die Bestattung
a) von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 450,-- €
b) von Personen unter 7 Jahren, sowie bei Tot- und Fehlgeburten 250,-- €
c) für die Tieferlegung bei a) und b) ein Zuschlag von 230,-- €
- 3. für die Beisetzung von Aschen 100,-- €
- 4. für die Benützung
a) einer Leichenzelle 40,-- €
b) der Aussegnungshalle einschließlich Orgel und Leichentransportwagen 300,-- €
Soweit die unter Ziffer 2 bis 3 genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt werden müssen, erfolgt ein Zuschlag je Leistung von 50 Prozent.
(2) Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätten erhoben:
- 1. für die Überlassung eines Einzelgrabes
a) für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 600,-- €
b) für Personen unter 7 Jahren (Kindergrab) 250,-- €
- 2. für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes 400,-- €
- 3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Nutzungszeit 40 Jahre)
a) für ein Doppelgrab 2.000,-- €
b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
aa) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3 a) bb) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
- 4. Ein Zuschlag für die Einräumung des Rechts auf Tieferlegung zu den Gebühren Ziffer 1-3 je Tieferlegung 150,-- €
Artikel 2 , Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Magstadt, den 11.10.2006
Gez. Dr. Hans-Ulrich Merz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei der Neufassung dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Aenderungssatzung der Magstadt
Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen
2. Satzung vom 12.01.2010 zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) vom 09.09.2003
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 1, 2 und 5 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009 (GBl. S. 125), i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) sowie den §§ 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 12.01.2010 folgende Satzung beschlossen:
Die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) vom 09.09.2003 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 , Widmung: Erweiterung des Widmungszweckes
§ 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
„Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.“
Artikel 2 , Wahlgräber: Begriffsbestimmung
§ 11 Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.“
Artikel 3 , Wahlgräber: Nachfolge im Nutzungsrecht
§ 11 Absatz 7 Satz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner,“
Artikel 4 , Verweisungen zur Bestimmung des Begriffes des Nutzungsberechtigten
In § 17 Absatz 3 Satz 1 und in § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „§ 15 Abs. 1“ jeweils durch die Worte „§ 11“ ersetzt.
Artikel 5 , Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Magstadt, den 13.01.2010
Dr. Hans- Ulrich Merz -Bürgermeister-
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Aenderungssatzung der Magstadt
Gemeinde Magstadt Landkreis Böblingen
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 13.11.2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) und der §§ 2, 11 u. 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 15. November 2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 , Benutzungsgebühren
§ 5 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
§ 5 – Benutzungsgebühren
(1) Es werden folgende Benutzungsgebühren für die Bestattungsleistungen erhoben:
- 1. Leichenbesorgung: Die Leichenbesorgung wird durch die Gemeinde nicht durchgeführt.
- 2. für die Bestattung
a) von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 570,-- €
b) von Personen unter 7 Jahren, sowie bei Tot- und Fehlgeburten 320,-- €
c) für die Tieferlegung bei a) und b) ein Zuschlag von 290,-- €
- 3. für die Beisetzung von Aschen 200,-- €
- 4. für die Benützung
a) einer Leichenzelle 50,-- €
b) der Aussegnungshalle einschließlich Orgel und Leichentransportwagen 375,-- €
Soweit die unter Ziffer 2 bis 3 genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt werden müssen, erfolgt ein Zuschlag je Leistung von 50 Prozent.
(2) Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätten erhoben:
- 1. für die Überlassung eines Einzelgrabes
a) für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 750,-- €
b) für Personen unter 7 Jahren (Kindergrab) 320,-- €
- 2. für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes 500,-- €
- 3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Nutzungszeit 40 Jahre)
a) für ein Doppelgrab 2.500,-- €
b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
aa) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3 a) bb) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer.
- 4. Ein Zuschlag für die Einräumung des Rechts auf Tieferlegung zu den Gebühren Ziffer 1-3 je Tieferlegung
190,-- €
Artikel 2 , Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt
Magstadt, den 16.11.2016
Dr. Hans-Ulrich Merz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei der Neufassung dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Magstadt
Gemeinde Magstadt Landkreis Böblingen
2. Satzung vom 10.10.2006 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 13.11.2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) und der §§ 2, 11 u. 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 10. Oktober 2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 , Benutzungsgebühren
§ 5 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
§ 5 – Benutzungsgebühren
(1) Es werden folgende Benutzungsgebühren für die Bestattungsleistungen erhoben:
- 1. Leichenbesorgung: Die Leichenbesorgung wird durch die Gemeinde nicht durchgeführt.
- 2. für die Bestattung
a) von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 450,-- €
b) von Personen unter 7 Jahren, sowie bei Tot- und Fehlgeburten 250,-- €
c) für die Tieferlegung bei a) und b) ein Zuschlag von 230,-- €
- 3. für die Beisetzung von Aschen 100,-- €
- 4. für die Benützung
a) einer Leichenzelle 40,-- €
b) der Aussegnungshalle einschließlich Orgel und Leichentransportwagen 300,-- €
Soweit die unter Ziffer 2 bis 3 genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt werden müssen, erfolgt ein Zuschlag je Leistung von 50 Prozent.
(2) Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätten erhoben:
- 1. für die Überlassung eines Einzelgrabes
a) für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 600,-- €
b) für Personen unter 7 Jahren (Kindergrab) 250,-- €
- 2. für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes 400,-- €
- 3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Nutzungszeit 40 Jahre)
a) für ein Doppelgrab 2.000,-- €
b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
aa) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3 a) bb) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
- 4. Ein Zuschlag für die Einräumung des Rechts auf Tieferlegung zu den Gebühren Ziffer 1-3 je Tieferlegung 150,-- €
Artikel 2 , Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.
Magstadt, den 11.10.2006
Gez. Dr. Hans-Ulrich Merz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei der Neufassung dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Aenderungssatzung der Magstadt
Gemeinde Magstadt Kreis Böblingen
2. Satzung vom 12.01.2010 zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) vom 09.09.2003
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 1, 2 und 5 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2009 (GBl. S. 125), i.V.m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung – GemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) sowie den §§ 2 ff. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 12.01.2010 folgende Satzung beschlossen:
Die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung) vom 09.09.2003 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 , Widmung: Erweiterung des Widmungszweckes
§ 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:
„Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.“
Artikel 2 , Wahlgräber: Begriffsbestimmung
§ 11 Absatz 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.“
Artikel 3 , Wahlgräber: Nachfolge im Nutzungsrecht
§ 11 Absatz 7 Satz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„a) auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner,“
Artikel 4 , Verweisungen zur Bestimmung des Begriffes des Nutzungsberechtigten
In § 17 Absatz 3 Satz 1 und in § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „§ 15 Abs. 1“ jeweils durch die Worte „§ 11“ ersetzt.
Artikel 5 , Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Magstadt, den 13.01.2010
Dr. Hans- Ulrich Merz -Bürgermeister-
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Aenderungssatzung der Magstadt
Gemeinde Magstadt Landkreis Böblingen
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 13.11.2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) und der §§ 2, 11 u. 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg i. d. F. vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 15. November 2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 , Benutzungsgebühren
§ 5 Absatz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
§ 5 – Benutzungsgebühren
(1) Es werden folgende Benutzungsgebühren für die Bestattungsleistungen erhoben:
- 1. Leichenbesorgung: Die Leichenbesorgung wird durch die Gemeinde nicht durchgeführt.
- 2. für die Bestattung
a) von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 570,-- €
b) von Personen unter 7 Jahren, sowie bei Tot- und Fehlgeburten 320,-- €
c) für die Tieferlegung bei a) und b) ein Zuschlag von 290,-- €
- 3. für die Beisetzung von Aschen 200,-- €
- 4. für die Benützung
a) einer Leichenzelle 50,-- €
b) der Aussegnungshalle einschließlich Orgel und Leichentransportwagen 375,-- €
Soweit die unter Ziffer 2 bis 3 genannten Leistungen an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ausgeführt werden müssen, erfolgt ein Zuschlag je Leistung von 50 Prozent.
(2) Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätten erhoben:
- 1. für die Überlassung eines Einzelgrabes
a) für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 750,-- €
b) für Personen unter 7 Jahren (Kindergrab) 320,-- €
- 2. für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes 500,-- €
- 3. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Nutzungszeit 40 Jahre)
a) für ein Doppelgrab 2.500,-- €
b) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes
aa) für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3 a) bb) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer.
- 4. Ein Zuschlag für die Einräumung des Rechts auf Tieferlegung zu den Gebühren Ziffer 1-3 je Tieferlegung
190,-- €
Artikel 2 , Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
Ausgefertigt
Magstadt, den 16.11.2016
Dr. Hans-Ulrich Merz, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei der Neufassung dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.