Friedhofsgebühren Gäufelden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gäufelden · Baden-Württemberg · PLZ 71126

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.11
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
4.400,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.31
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.21
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.500,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Urne/Nische; Urnenwahlgrab-Erdgrab (2 Urnen): 3.000 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.352
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.250,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung, Grabstätte wird nicht gekennzeichnet (§ 13 Abs. 6)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.22
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.500,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsbaum; Pflege durch die Gemeinde (§ 16b)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.353
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag für Fels, Wasser, übergroße Gräber: 30 % (Ziff. 3.61)
🧮 Sarg: 1.000 € · Urne: 530 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 2.11 und 2.21
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 30) Ziff. 3.51

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gäufelden vom 02.12.2004, zuletzt geändert durch die 11. Änderungssatzung vom 16.09.2024 (Stand: 01.07.2024)

Gemeinde Gäufelden Landkreis Böblingen

Friedhofsatzung (Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 02.12.2004*

  • in der Fassung der 11. Änderung zum 01.07.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhof- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gäufelden am 02.12.2004 folgende Friedhofsatzung (Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Nebringen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung des Ortsteils Nebringen;

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Öschelbronn; er umfasst das Gebiet der Gemarkung des Ortsteils Öschelbronn;

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tailfingen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung des Ortsteils Tailfingen.

(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet und stets widerruflich erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben

der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahrs verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) als Reihengräber

  1. 1. Einzelreihengräber
  2. 2. Rasenreihengräber
  3. 3. Urnenreihengräber
  4. 4. Anonyme Urnenreihengräber
    • b) als Wahlgräber:
  5. 1. Einzelwahlgräber mit der Möglichkeit zur Tieferlegung, auch als Rasengrabstätten
  6. 2. Doppelwahlgräber mit der Möglichkeit zur Tieferlegung, auch als Rasengrabstätten
  7. 3. Urnenwahlgräber
  8. 4. Urnennischen in Urnenwänden / -stelen
  9. 5. Urnen in Erdkammern
  10. 6. Urnen in Baumgräbern (3) Es werden nicht alle Arten von Grabstätten auf allen Friedhöfen ausgewiesen.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden nur Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem zweitem Lebensjahr ausgewiesen.

(3) Kindergräber werden nicht extra ausgewiesen, da Kinder unter 2 Jahren sowie Fehlgeburten in Urnengräbern bestattet werden.

(4) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens einen Monat vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Die Gemeinde behält sich eine andere Form der Bekanntmachung bzw. Unterrichtung vor.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden für Erdgräber auf die Dauer von 30 Jahren, für Urnengräber auf die Dauer von 20 Jahren, für Urnen in einer Urnennische / Urnenerdkammer / einem Urnenbaumgrab 15 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Auf dem Friedhof Tailfingen sind aufgrund der geologischen Verhältnisse keine Tiefgräber zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten (bei Verwandten Ziff. 1 bis 7 mit deren Zustimmung) über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere als der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnengräber

(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern.

(2) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, Nischen oder Erdkammern unterschiedlicher Größe in Mauer, Stelen und Hallen und unter Bäumen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(3) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Auf Antrag kann die Umwandlung in ein Urnenwahlgrab zugelassen werden.

(4) In einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann im Ausnahmefall bei Urnenerdgräbern - ohne Urnenbaumgräber - bis zu 4 Urnen zulassen.

(5) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(6) Es werden Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen zur Verfügung gestellt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(7) Für Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, sind nur Materialien, die während der Ruhezeit verrotten, zugelassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 4 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,65 m² Ansichtsfläche b. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Auf jeder Grabstätte, ausgenommen anonyme Urnenreihengräber und Urnen in Urnennischen / - erdkammern sowie Urnenbaumgräbern sind innerhalb von zwei Wochen, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, provisorische Grabkreuze aus Holz aufzustellen.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(10) Ein Bild des Verstorbenen darf ausschließlich auf Grabmalen angebracht werden und die Größe von 10 cm x 15 cm nicht überschreiten. Bei Abdeckplatten von Urnennischen - mit Ausnahme der Urnenwand Öschelbronn - ist ein Bild des Verstorbenen im Format von max. 5 cm x 7,5 cm zulässig.

§ 16 a Urnennischen / Urnenerdkammern mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Urnennischen sowie die dazugehörigen Abdeckplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden.

(2) Die Abdeckplatten werden von der Gemeinde gestellt. Es sind nur diese Abdeckplatten zulässig.

(3) Die Gestaltung von Steinplatten wird von den Angehörigen durch einen Steinmetz veranlasst und darf nur in vertieft eingehauener Form hergestellt werden. Schriften, Symbole und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Abdeckplatten abzustimmen. Die Gestaltung von Metallplatten erfolgt durch fachkundige, mit Metallfrästechnik ausgestatte Betriebe und auf Kosten der Angehörigen entsprechend vorliegenden Muster bei der Gemeinde.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen auf der Abdeckplatte nicht angebracht werden. (5) Grabschmuck wie Blumen, Kerzen u.ä. ist an den Urnennischen und -erdkammern nicht zulässig. Diese können von der Gemeinde ohne Ankündigung und Erstattung von Auslagen entfernt werden.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 16 entsprechend.

§ 16 b Urnenbaumgräber mit Gestaltungsvorschriften

(1) Urnenbaumgräber werden in Abweichung von § 20 von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.

(2) Auf einem von der Gemeinde angebrachten Metallring sind Namensschilder der Verstorbenen anzubringen. Die Namensschilder werden von der Gemeinde gestellt. Die Beschriftung der Namensschilder muss von den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben werden.

(3) Bei der Gestaltung der Namensschilder (Messing) sind folgende Vorgaben einzuhalten:

  1. 1. Die Schriftzeichen sind vertieft anzubringen.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.
  3. 3. Die Beschriftung der Namensschilder erfolgt durch fachkundige Betriebe und auf Kosten der Angehörigen entsprechend vorliegender Muster bei der Gemeinde.

(4) Anpflanzungen sind auf der Grabstelle nicht zulässig. Gestecke und Blumenschmuck können der Würde des Ortes entsprechend zwischen Baum und Namensschild abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde ohne Ankündigung und Erstattung von Auslagen entfernt werden.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 16 entsprechend.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grababdeckplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Eine Genehmigung für Abdeckplatten auf Urnennischen / Urnenerdkammern ist nicht erforderlich, soweit sie den Anforderungen nach § 16 a (3) entsprechen. Eine Genehmigung für Namensschilder bei Baumgräbern ist nicht erforderlich, soweit sie den Anforderungen nach § 16 b (3) entsprechen. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Grabmale und Grababdeckplatten sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm
  • ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 19 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis 30 % der Grabfläche mit Platten, Grabkissen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) die nicht von einer Grababdeckplatte belegt sind, ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshallen

§ 24 Benutzung der Aussegnungshallen

(1) Die Aussegnungshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 2

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt
  3. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  4. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
  5. 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
  8. 8. Druckschriften verteilt.

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1)

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs

- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten (der ursprünglichen Fassung vom 02.12.2004)

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 12.03.1998 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

(In-Kraft-Treten der 11. Änderung jeweils ab 01.07.2024)

Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung: Gültig ab Gültig ab 01.07.2024 01.01.2025

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales oder einer Grabausstattung 20,00 € 20,00 €
  3. 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen, 50,00 € 50,00 € Gebeinen und Aschen
  4. 1.3. Ausnahme zur Verkürzung der Ruhezeit von 75,00 € 75,00 € Aschen
  5. 1.4. Zulassung zur gewerblichen Betätigung auf dem 25,00 € 25,00 € Friedhof
  6. 1.5. Urnenanforderung 20,00 € 20,00 €
  7. 1.6. Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung Anwendung
  1. 2. Grabherstellung und Bestattung
  2. 2.1. Erdbestattung 2.11 Personen über 10 Jahre 900,00 € 1.000,00 € 2.12 dto - doppeltief - 1.000,00 € 1.050,00 € 2.13 Personen von 3 bis 10 Jahren 550,00 € 550,00 € 2.14 Personen bis 2 Jahre 450,00 € 450,00 €
  1. 2.2. Urnenbestattung 2.21 Urnenbeisetzung im Urnengrab 510,00 € 530,00 € 2.22 Urnenbeisetzung in Urnenerdkammer 510,00 € 530,00 € 2.23 Urnenbeisetzung in Urnenstele oder -wand 510,00 € 530,00 € 2.24 Urnenbeisetzung in Urnenbaumgrab 510,00 € 530,00 € 3 Überlassungen und besondere Nutzungsrechte (einschließlich Anlegung von Grabzwischenwegen)
  1. 3.1. Überlassung eines Reihengrabes 3.11 von Personen im Alter von 5 und mehr 3.000,00 € 3.000,00 € Jahren 3.12 von Personen unter 5 Jahren 800,00 € 800,00 €
  2. 3.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 3.21 Urnenerdgrab 2.000,00 € 2.000,00 € 3.22 anonyme Urnengrabfläche 1.250,00 € 1.250,00 €
  3. 3.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 3.31 Wahlgrab, Einzelgrabfläche 4.400,00 € 4.400,00 € 3.32 Doppelwahlgrab 7.700,00 € 7.700,00 € 3.33 Zuschlag für Tieferlegung je Einzelgrab 1.900,00 € 1.900,00 € 3.34 Urnenwahlgrab (Erdgrab) 3.000,00 € 3.000,00 € 3.341 für die dritte und vierte Urne in einem bestehenden Urnenwahlgrab 1.300,00 € 1.300,00 € 3.351 Urnengrab in einer Urnenerdkammer 2.500,00 € 2.500,00 € 3.352 Urnengrab in einer Urnenstele oder –wand 2.500,00 € 2.500,00 € 3.353 Urnenbaumgrab 2.500,00 € 2.500,00 €

3.36 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes 3.361 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.31 bis 3.353 3.362 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode und der erneuten Nutzungsdauer (pro angefangenen Monat)

3.37 Urnenbeisetzung in ein belegtes Erdgrab 1.300,00 € 1.300,00 € (siehe hierzu § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 12)

3.38 Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab mit bei der ersten Beisetzung 1.300,00 € 1.300,00 € geltender Nutzungszeit

  1. 3.4. Zuschlag Rasengrab 3.41 Erstanlage je Einzelgrab und Wiederanlage 240,00 € 240,00 € nach Graböffnung 3.42 Pflege der Grabstelle 3.421 Einzelgrabstelle pro Jahr 80,00 € 80,00 € 3.422 Doppelgrabstelle pro Jahr 140,00 € 140,00 €
  2. 3.5. Hallenbenutzungsgebühren 3.51 für die Benutzung einer Aussegnungshalle 300,00 € 300,00 € 3.52 für die Benutzung einer Leichenzelle 200,00 € 200,00 €
  3. 3.6. Sonstige Leistungen

3.61 Zuschlag für Fels, Wasser, übergroße 30% 30% Gräber 3.62 Kostenersatz für das Abräumen von Gräbern 3.621 Einzelgrab 150,00 € 150,00 € 3.622 Doppelgrab 210,00 € 210,00 € 3.623 Urnengrab 105,00 € 105,00 € 3.7 Zuschlag für die Bestattung anderer 20% 20% Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung zu Zi. 2.1 bis Zi. 3.3 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben, bei der Bestattung oder Beisetzung von Verstorbenen, die früher in Gäufelden gewohnt haben und ihre Wohnung in Gäufelden nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben. Dasselbe gilt bei Pflegebedürftigen, die zur Pflege Aufnahme bei auswärtigen Angehörigen gefunden haben.

Diese Änderung der Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Gäufelden, 16.09.2024

gez. B.Schmid Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gäufelden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gäufelden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gäufelden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gäufelden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 530 € (Urne) bzw. 1.000 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag für Fels, Wasser, übergroße Gräber: 30 % (Ziff. 3.61)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gäufelden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gäufelden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €