Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.400,00 € Pos. 2.1.1 Reihengrab für Personen über 7 Jahren |
| Sargwahlgrab | 2.500,00 € Pos. 2.2.1 Wahlgrab 1 Grabstelle (1 Erdbestattung) |
| Urnenreihengrab | 1.200,00 € Pos. 2.1.4 Urnenreihengrab |
| Urnenwahlgrab | 2.500,00 € Pos. 2.2.4 Urnenwahlgrab 2 Grabstellen (2 Urnen) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.200,00 € Pos. 2.3.2 Urnenbaumgrab (Sargbestattung: 2.000,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.100,00 € / 550,00 € Pos. 4.1.1 Erdbestattung (>7 J.) / Pos. 4.2.1 Urnenbeisetzung (separat von Grabgebühr) |
| Trauerhalle / Halle | 500,00 € Pos. 5.1.1 Benutzung der Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
| Anlage 1 zur Friedhofsatzung - Gebührenverzeichnis - | ||
|---|---|---|
| Nr. | Gebührentatbestand | |
| ab 01.01.2024 | ||
| Verwaltungsgebühren | ||
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 25,00 € |
| 1.2 | Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen | 60,00 € |
| Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | ||
| 2.1 | Reihengräber | |
| 2.1.1 | Reihengrab für Personen im Alter über 7 Jahren | 1.400,00 € |
| 2.1.2 | Reihengrab für Personen unter 7 Jahren | 500,00 € |
| 2.1.3 | Rasenreihengrab | 1.400,00 € |
| 2.1.4 | Urnenreihengrab | 1.200,00 € |
| 2.1.5 | Rasenurnenreihengrab (Stele) | 1.200,00 € |
| 2.2 | Wahlgräber | |
| 2.2.1 | Wahlgrab 1 Grabstelle (1 Erdbestattung) | 2.500,00 € |
| 2.2.2 | Wahlgrab 2 Grabstellen (2 Erdbestattungen) | 4.500,00 € |
| 2.2.3 | Erweiterung Wahlgrab jeweils 3. + 4. Grabstelle (Urnenbestattung) | 1.000,00 € |
| 2.2.4 | Urnenwahlgrab 2 Grabstellen (2 Urnen) | 2.500,00 € |
| 2.2.5 | Kombiwahlgrab 2 Grabstellen (1 Erdbestattung + 1 Urne) | 3.500,00 € |
| 2.2.6 | Erweiterung Kombiwahlgrab jeweils 3. + 4. Grabstelle (Urnenbestattung) | 1.000,00 € |
| 2.2.7 | Rasenwahlgrab Sargbestattung | 3.000,00 € |
| 2.3 | Baumgräber | |
| 2.3.1 | Baumgrab Sargbestattung | 2.000,00 € |
| 2.3.2 | Urnenbaumgrab | 1.200,00 € |
| 2.3.3 | Urnenbaumgrab mit Grabplatte | 1.400,00 € |
| Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr | ||
| 3.1 | Wahlgräber | |
| 3.1.1 | Wahlgrab (2 Grabstellen, 2 Erdbestattungen) | 150,00 € |
| 3.1.2 | Erweiterung Wahlgrab (jeweils 3. und 4. Grabstelle) | 150,00 € |
| 3.1.3 | Urnenwahlgrab (2 Grabstellen, 2 Urnen) | 120,00 € |
| 3.1.4 | Kombiwahlgrab (2 Grabstellen, 2 Erdbestattungen, 1 Urne) | 150,00 € |
| 3.1.5 | Erweiterung Kombiwahlgrab (jeweils 3. und 4. Grabstelle) | 150,00 € |
| 3.1.6 | Rasenwahlgrab Sargbestattung | 100,00 € |
| Bestattungsgebühren | ||
| 4.1 | Erdbestattung | |
| 4.1.1 | von Personen im Alter über 7 Jahren | 1.100,00 € |
| 4.1.2 | von Personen unter 7 Jahren | 400,00 € |
| 4.1.3 | ein Zuschlag zu 2.21 für Bestattung an Samstagen von je | 30% |
| 4.1.4 | ein Zuschlag zu 2.21 für Bestattung an Sonntagen und Feiertagen von je | 50% |
| 4.2 | Urnenbeisetzung | |
| 4.2.1 | Urnenbeisetzung | 550,00 € |
| 4.2.2 | ein Zuschlag zu 2.31 für Bestattung an Samstagen von je | 30% |
| 4.2.3 | ein Zuschlag zu 2.21 für Bestattung an Sonntagen und Feiertagen von je | 50% |
| Benutzungsgebühren | ||
| 5.1 | Friedhofsgebäude | |
| 5.1.1 | Benutzung der Aussegnungshalle auf dem Waldfriedhof Döffingen | 500,00 € |
| 5.1.2 | Benutzung einer Aufbahrungsraum | 200,00 € |
| 5.1.3 | Benutzung des Kühlsarges (Waldfriedhof Döff.) | 150,00 € |
| 5.2 | Grabeinfassungen | |
| 5.2.1 | Grabeinfassung Doppelgrab | 800,00 € |
| 5.2.2 | Grabeinfassung Reihengrab (Einzelgrab) | 600,00 € |
| 5.2.3 | Grabeinfassung Kombiwahlgrab | 600,00 € |
| 5.2.4 | Grabeinfassung Kindergrab | 400,00 € |
| 5.2.5 | Grabeinfassung Urnenreihengrab | 400,00 € |
| 5.2.6 | Grabeinfassung Urnendoppelgrab | 500,00 € |
| 5.2.7 | Grabeinfassung in Splitt (Alte Friedhöfe) | 250,00 € |
| 5.3 | Pflege von Rasengräbern | |
| 5.3.1 | Rasenreihengrab | 1.000,00 € |
| 5.3.2 | Rasenurnenreihengrab (Stele) | 800,00 € |
| 5.3.3 | Rasenwahlgrab | 1.200,00 € |
| 5.3.4 | Gemeinschaftsbaumgrab Sargbestattung pro Grabstelle | 500,00 € |
| 5.3.5 | Gemeinschaftsbaumgrab Urnenbestattung pro Grabstelle | 400,00 € |
| 5.3.6 | Gemeinschaftsbaumgrab Urnenbestattung mit Grabtafel pro Grabstelle | 500,00 € |
| 5.4 | Pflege bei Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr | |
| 5.4.1 | Rasenwahlgrab Sargbestattung | 100,00 € |
| Sonstige Leistungen | ||
| 6.1 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | nach Aufwand |
| 6.2 | Zuschlag zu 6.1 in besonders erschwerten Fällen | nach Aufwand |
| Grabräumung durch die Gemeinde | ||
| 7.1 | Entfernen des Grabsteins und der Grabeinfassung - Reihengrab | nach Aufwand |
| 7.2 | Entfernen des Grabsteins und der Grabeinfassung - Doppelgrab | nach Aufwand |
| 7.3 | Auswärtigenzuschlag (für Pos. 4.1 + 4.2) | 30% |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Grafenau /Württ. Landkreis Böblingen
GEMEINDE Grafenau
Friedhofsatzung
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.12.2023 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen (Aschen). (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Döffingen; er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde Döffingen;
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Dätzingen; er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde Dätzingen; (4) Einwohner des einen Gemeindeteils können jedoch auf Wunsch der Angehörigen auch auf dem Friedhof des anderen Gemeindeteils beigesetzt werden. (5) In der Regel sind die Verstorbenen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier, in der Nähe sowie an Sonn- und Feiertagen auf dem Friedhof Arbeiten auszuführen.
c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahr befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4, sowie § 3 Absatz 2 b) verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 7 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt in der Regel 20 Jahre.
§ 8 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 5 (fünf) Jahren der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 9 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur im Rahmen dieser Satzung erworben werden. Die Gräber werden der Reihe nach, insbesondere ohne Rücksicht auf Religion und Todesursache belegt. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) Kombiwahlgräber
f) Rasenreihengräber
g) Rasenwahlgräber
h) Rasenurnenreihengräber mit Urnenstele
i) Baumgräber
j) Urnenbaumgräber
k) Urnenbaumgräber mit Grabplatte
l) Muslimische Gräber (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 10 Särge / Maße der Gräber
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen bzw. Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge aus dauerhaften Kunststoffen, Metall und anderen schwer vergänglichen Stoffen sind nicht zulässig. (3) Die Grabmaße betragen bei Reihengräbern: (alle Angaben in Meter)
a) für Personen bis zu 7 Jahren (Einzel-/Reihengrab):
- Länge 1,20 m
- Breite 0,70 m
- Tiefe 1,50 m
- Abstand an den Kopfseiten mindestens 0,40 m
- Abstand seitlich mindestens 0,40 m
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b) für Personen über 7 Jahren (Einzel-/Reihen-/Rasengrab):
| - Länge | 2,20 m |
|---|---|
| - Breite | 1,00 m |
| - Tiefe | 1,80 m |
| - Abstand an den Kopfseiten mindestens | 0,40 m |
| - Abstand seitlich mindestens | 0,40 m |
c) bei Urnenreihengräbern (Einzel-/Reihen-/Rasengrab):
| - Länge | 1,20 m |
|---|---|
| - Breite | 0,80 m |
| - Tiefe (mindestens) | 0,80 m |
| - Abstand an den Kopfseiten mindestens | 0,40 m |
| - Abstand seitlich mindestens | 0,40 m |
(4) Die Grabmaße betragen bei Wahlgräbern (Wahlgräbern mit einer Grabstelle/Kombiwahlgräbern/Baumgräbern):
| - Länge | 2,20 m |
|---|---|
| - Breite | 1,00 m |
| - Tiefe | 1,80 m |
| - Abstand an den Kopfseiten mindestens | 0,40 m |
| - Abstand seitlich mindestens | 0,40 m |
(5) Die Grabmaße betragen bei Wahlgräbern (Doppelgräbern mit zwei Grabstellen):
a) für Personen über 7 Jahren:
| - Länge | 2,20 m |
|---|---|
| - Breite | 2,40 m |
| - Tiefe | 1,80 m |
| - Abstand an den Kopfseiten mindestens | 0,40 m |
| - Abstand seitlich mindestens | 0,40 m |
b) bei doppelbreiten Urnenwahlgräbern:
| - Länge | 1,20 m |
|---|---|
| - Breite | 1,20 m |
| - Tiefe (mindestens) | 0,80 m |
| - Abstand an den Kopfseiten mindestens | 0,40 m |
| - Abstand seitlich mindestens | 0,40 m |
(6) Die Grabmaße betragen bei muslimischen Gräbern:
| - Länge | 2,20 m |
|---|---|
| - Breite | 1,00 m |
| - Tiefe | 1,80 m |
| - Abstand an den Kopfseiten mindestens | 0,40 m |
| - Abstand seitlich mindestens | 0,40 m |
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§ 11 Reihengräber und Rasenreihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Urnen (Aschen), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Auf den Rasenreihengräbern wird von der Gemeinde eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs seitens der Gemeinde unterhalten wird.
(3) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(4) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder und Rasenreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder und Rasenreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.
(5) In jedem Reihengrab und in jedem Rasenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen bei Familienangehörigen zulassen.
(6) Ein Reihengrab und Rasenreihengrab kann während oder nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern sowie Rasenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(8) Rasenreihengräber werden nach der Bestattung mit Rasen eingesät. Ein 40 cm großer Zwischenraum entlang der Kopfseite der Grabstätte wird zur freien Gestaltung freigehalten. In diesem Bereich kann entweder eine liegende, bodenbündig eingelassene Steinplatte mit einer Stärke von 5 cm oder ein Grabmal (Maße § 21 Abs. 9) angebracht werden. Eine freie Bepflanzung ist auch möglich. Dieser Bereich muss selbst gepflegt und in Ordnung gehalten werden. Darüber hinaus ist das Aufstellen von Grabschmuck nur in diesem Zwischenraum erlaubt. Der restliche Bereich der Rasenreihengrabstätten darf nicht bepflanzt und auch nicht mit zusätzlichen Aufbauten (z.B. Halterungen für Grableuchten u.ä.) bestückt werden. Dieser Bereich wird von der Gemeinde mit einer Grabeinfassung gefasst. Zwischen den Gräbern werden von der Gemeinde Trittplatten verlegt.
(9) Soweit bei Rasengräbern abweichend von § 11 Abs. 8 nur Grabplatten angebracht sind, ist das Aufstellen von Grabschmuck nur auf der Grabplatte erlaubt. Der restliche Grabbereich darf nicht bepflanzt und auch nicht mit zusätzlichen Aufbauten bestückt werden.
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§ 12 Rasenurnenreihengräber mit Urnenstele
(1) Rasenurnenreihengräber mit einer Urnenstele sind Gemeinschaftsgrabstätten für die Beisetzung von Urnen (Aschen), die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Die Urnenstelenabteilungen sind in der hergestellten Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. (3) Als Gedenkzeichen wird auf die zentral gelegene Stele eine Namensplakette an-gebracht. Die Art, Ausgestaltung und Platzierung der Namensplakette wird von der Gemeindeverwaltung vorgegeben. Aufstellen von Grabschmuck ist nur auf der Steinplatte rund um die Stele erlaubt. (4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Rasenurnenreihengräber.
§ 13 Wahlgräber und Rasenwahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Rasenwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen (Aschen), an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Auf den Rasenwahlgräbern wird von der Gemeinde eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs seitens der Gemeinde unterhalten wird. (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern und Rasenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber und Rasenwahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern und Rasenwahlgräbern können auch bis zu zwei weitere Urnen (Asche) beigesetzt werden.
In bereits belegten Wahlgräbern und Rasenwahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Mindestruhezeit der Urne von 15 Jahren bis zum Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann die Gemeinde darüberhinausgehende Ausnahmen zulassen.
(14) Rasenwahlgräber werden nach der Bestattung mit Rasen eingesät. Ein Zwischenraum von 40 cm wird zur freien Gestaltung freigelassen. Es gelten die Bestimmungen nach § 11 Abs. 8.
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Urnenwahlgräber bestehen aus zwei Urnenbeisetzungen. § 13 Absatz 13 gilt auch für Urnenwahlgräber, jedoch nur, wenn es sich bei den Urnen um Standardurnen mit einem Durchmesser von 20 cm handelt.
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(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 15 Kombiwahlgräber
(1) Kombiwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen (Aschen), an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Kombiwahlgräber bestehen aus einer Erdbestattung und einer Urnenbeisetzung. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Kombiwahlgräber.
§ 16 Baumgräber
(1) Baumgräber sind Wahlgräber für Erdbestattungen in Sonderlage, welche in einem bestimmten und mit Bäumen bepflanzten Grabfeld angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Die naturnahe Pflege des Grabfeldes obliegt der Gemeinde. Im Wurzelbereich der Bäume dieses Grabfeldes und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine oder bauliche Anlagen zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
(5) In den Grabfeldern der Baumgräber stellt die Gemeinde zur Anbringung einer Namensplakette in einem Bereich ein Pult zur Verfügung. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette erfolgt durch die Gemeinde, welche auch die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens vorgibt. Zudem werden die Gräber mit Alumarken im Boden nummeriert. (6) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, führt die Gemeinde eine Ersatzpflanzung eines neuen Baumes durch. (7) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 17 Urnenbaumgräber
(1) Urnenbaumgräber sind Wahlgräber für Beisetzungen von Urnen (Aschen) in Sonderlage, welche in einem bestimmten und mit Bäumen bepflanzten Grabfeld angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
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(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Baumgräber entsprechend für Urnenbaumgräber.
§ 18 Urnenbaumgräber mit Grabplatte
(1) Urnenbaumgräber mit Grabplatte sind Wahlgräber für die Beisetzungen von Urnen (Aschen) in Sonderlage, welche in einem bestimmten und mit Bäumen bepflanzten Grabfeld angelegt werden und an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) In den Grabfeldern der Urnenbaumgräber mit Grabplatte, werden die Gräber mit Grabsteinen markiert. Die Art und Ausgestaltung des Grabsteins gibt die Gemeinde vor. Alle Grabsteine müssen optisch und von der Größe her identisch sein. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Baumgräber entsprechend für Urnenbaumgräber mit Grabplatte.
§ 19 Muslimische Gräber
(1) Muslimische Gräber sind Wahlgräber für Erdbestattungen für Verstorbene, welche der Islamischen Religion angehören und an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Nach Ablauf der Nutzungszeit sollte das Grab nicht wiederbelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, darf in diesem Grab zuvor ausschließlich ein Moslem beigesetzt worden sein. (2) Die Ausrichtung der Gräber muss sicherstellen, dass der Verstorbene auf der rechten Seite liegend mit dem Blick nach Mekka gerichtet beigesetzt werden kann. (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 20 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 22 hinausgehenden
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Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
(3) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der in § 23 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist Grabmale nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natur- und Kunststeine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei Urnenbeisetzungen (Aschen) dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) mit greller Farbe, aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
d) mit auffälligen Lichtbildern über 10 cm mal 10 cm Größe. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche
c) Buchstabe a) und b) jeweils bis zu 1,50 m Gesamthöhe
- einschließlich eines eventuell vorhandenen Sockels –
(7) Auf Urnen- und Kindergrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnen- und Kindergrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
c) Buchstabe a) und b) jeweils bis zu 1,00 m Gesamthöhe
- einschließlich eines eventuell vorhandenen Sockels –
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(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder leicht geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen eine Mindeststärke von 0,05 m einhalten. Grababdeckungen bei Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte der Fläche des Grabfeldes abdecken, während die verbleibende Hälfte gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen ist. Bei Urnengrabstätten kann das Grabfeld vollständig abgedeckt sein. Zur Standsicherheit stehender Grabmale wird auf § 24 besonders hingewiesen. (9) Für Bodengedenkplatten für Rasenreihengräber und Rasenwahlgräber sind nur Maße von 1,00 m x 0,40 m und eine Mindeststärke von 0,05 m gestattet. Für die Grabmale wird eine Gesamthöhe von 1,00 m festgelegt. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. (11) Die Verwendung von toten Abdeckmaterialen auf den Gräbern, sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist verboten. Die Grabstätte darf grundsätzlich nicht über das Niveau der Grabzwischenräume gewölbt sein.
§ 22 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 21 hinaus müssen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Grabeinfassungen aus Stein sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt oder die Grabzwischenwege bzw. -zwischenräume besonders gestaltet. Die Kosten dafür werden auf die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten umgelegt. (3) In den Teilen des Friedhofs, in denen die Gemeinde zwischen den Gräbern keine Trittplatten verlegt, haben die Nutzungsberechtigten eine Grabeinfassung auf eigene Kosten herzustellen, die möglichst aus demselben Material wie das Grabdenkmal bestehen soll und sich in die bestehende Umgebung einfügen muss.
§ 23 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
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(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 24 Standsicherheit
Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung. Demnach sind für die Planung, die Ausführung und die Abnahmeprüfung die Nutzungsberechtigten, Verfügungsberechtigten sowie das beauftragte Fachbetrieb zuständig. Die jährliche wiederkehrende Prüfung der Standsicherheit wird von der Gemeinde durchgeführt. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 22 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Alle Grabfelder, mit Ausnahme der Rasen- und Baumgrabfelder, ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
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g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 23 Abs. 1, 3 und § 24) oder entfernt (§ 26 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 32 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 33 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts, (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 08.02.2013 außer Kraft.
Grafenau/Württ., den 18.12.2023
gez. Martin Thüringer
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung, gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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