Friedhofsgebühren Sindelfingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Sindelfingen · Baden-Württemberg · PLZ 71063

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.07.2026 (gültig ab 01.09.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.1.1 Bestattungsgebührenordnung (Erdreihengrab)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.300,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1.1.1 Bestattungsgebührenordnung (Einzelgrab einfachtief; Klammer '6 Grabstellen' = Kapazitätsangabe: 1 Sarg + bis zu 5 Urnen, jede Folgebestattung erfordert gem. § 8 Abs. 3 FO neues Nutzungsrecht)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.2.1 Bestattungsgebührenordnung (Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1.1.5 Bestattungsgebührenordnung (Urnenwahlgrab; Klammer '5 Grabstellen' = Kapazitätsangabe: bis zu 5 Urnen, jede Folgebeisetzung erfordert gem. § 8 Abs. 3 FO neues Nutzungsrecht — konsistent zur Sargwahlgrab-Entscheidung, gleiches Klammer-Schema)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.2.2 Bestattungsgebührenordnung (Anonymes Urnenreihengrab; vgl. § 13 Friedhofsordnung: anonyme Urnengrabstätten auf dem Burghaldenfriedhof)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.600,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.2.4 Bestattungsgebührenordnung (Baumreihengrab für 1 Urne; Baumgräber sind gem. § 9 Abs. 1 FO Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, in Reihengräbern wird gem. § 7 Abs. 2 FO nur 1 Verstorbener bestattet)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 350 €
📄 § 4 Ziff. 3.1 und 3.4 Bestattungsgebührenordnung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 4.3.1 Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.07.2026 (gültig ab 01.09.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Sindelfingen (gültig ab 01.09.2026)

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung)

Auf Grund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabegesetzes vom 17.03.2005 hat der Gemeinderat am 28.07.2026 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestat-tungsgebührenordnung) beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung städtischen Bestattungseinrichtungen und für die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Leistungen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner sind die Antragsteller, die Erben des Verstorbenen oder die zur Bezahlung der Bestattungskosten Verpflichteten.
  1. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nut- zungsrechts, bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich- tungen und bei den Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
  1. 2. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebühren- schuldner fällig.

§ 4 – Gebühren

  1. 1. Wahlgräber
  1. 1.1. Erwerb oder erneuter Erwerb eines Grabnutzungsrechts gem. § 8 Abs. 1 der Friedhofs- ordnung; ausgenommen sind die Fälle des Erwerbs durch Ableben des Grabnutzungs- berechtigten nach § 8 Absätze 4 bis 7 der Friedhofsordnung.

a) in den allgemeinen Abteilungen

  1. 1.1.1. für ein Einzelgrab (einfachtief, 6 Grabstellen) 2.300 €

1.1.2 für ein Einzelgrab (doppeltief, 7 Grabstellen) 2.700 €

  1. 1.1.3. für ein Doppelgrab (einfachtief, 12 Grabstellen) 5.100 €
  2. 1.1.4. für ein Doppelgrab (doppeltief, 14 Grabstellen) 6.500 €
  3. 1.1.5. für ein Urnenwahlgrab (5 Grabstellen) 1.600 €
  4. 1.1.6. für ein Urnenwahlgrab (Gemeinschaftsanlage, 2 Grabstellen) 3.200 €
  5. 1.1.7. für ein Baumwahlgrab (2 Grabstellen) 2.100 €
  6. 1.1.8. für eine Urnennische (Kolumbarium, Urnenwand u.ä., 2 Grabstellen) 1.800 €

b) in den besonderen Abteilungen

  1. 1.1.9. für ein Doppelgrab im waldartigen Teil (doppeltief,14 Grabstellen) 12.000 € 1.1.10 für ein Einzelgrab an der Natursteinmauer (doppeltief, 7 Grabstellen) 4.600 € 1.1.11 für ein Doppelgrab an der Natursteinmauer (doppeltief, 14 Grabstel- 9.000 € len)
  1. 1.2. Verlängerung des Grabnutzungsrechts

Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes nach § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 der Fried-hofsordnung wird erhoben:

  1. 1.2.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode (25 Jahre) gemäß 1.1.
  1. 1.2.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer die anteilige Gebühr gemäß 1.1. nach dem Verhältnis der Verlängerung der Ruhezeit. Angefangene Monate werden voll gerechnet.
  1. 2. Überlassung von Reihengrabstätten
  2. 2.1. Erdbestattungen
  3. 2.1.1. Erdreihengrab 1.200 €
  4. 2.1.2. Rasenreihengrab 1.450 €
  1. 2.2. Urnenbestattungen
  2. 2.2.1. Urnenreihengrab 1.100 €
  3. 2.2.2. Anonymes Urnenreihengrab 1.000 €
  4. 2.2.3. Urnenreihengrab (Gemeinschaftsanlage) 1.250 €
  5. 2.2.4. Baumreihengrab 1.600 €
  1. 2.3. Kinderbestattungen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300 €

3. Bestattungsgebühren Administrative Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung (u.a. Annahme des Verstorbenen, Prüfung der Unterlagen, Erfassung des Verstorbenen und der Grabstelle, Erstellung des Gebührenbe-scheids, Verwalten der Grabstätte), Herstellung der Grabeinfassung, Öffnung und Schließung des Grabes, Begleitung der Beisetzung.

  1. 3.1. Erdbestattung für Verstorbene Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr (1,80 m) 700 €
  2. 3.2. Erdbestattung doppeltiefes Grab (2,40 m) 1.000 €
  3. 3.3. Erdbestattung Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 300 €
  4. 3.4. Urnenbeisetzung Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 350 €
  5. 10. Lebensjahr
  6. 3.5. Urnenbeisetzung im Kolumbarium, Urnenwand u.ä. 350 €
  7. 3.6. Holzverschalung bei sargloser Bestattung nach Aufwand
  1. 4. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen
  2. 4.1. Inanspruchnahme Leichenträger je Träger 50 €
  3. 4.2. Benutzung Aufbahrungsraum mit Grundausschmückung inkl. Kühlung pro angefangenen Tag 70 €
  4. 4.3.1. Benutzung der normalen Aussegnungshallen 280 €
  5. 4.3.2. Benutzung der kleinen Aussegnungshalle (Burghaldenfriedhof) 210 €
  6. 4.4. Sonderkühlvorrichtung (pro Nutzung) 90 €
  7. 4.5. Raum für rituelle Waschungen (pro Nutzung) 90 €
  1. 5. Herstellen der Grabeinfassungen
  2. 5.1. Sandstein (Burghaldenfriedhof)
  3. 5.1.1. Grabeinfassung Reihen- u. Einzelgrab 850 €
  4. 5.1.2. Grabeinfassung Doppelgrab 1.260 €
  5. 5.1.3. Grabeinfassung Urnengrab 250 €
  1. 5.2. Waschbeton (Waldfriedhof Maichingen)
  2. 5.2.1. Grabeinfassung Reihen- und Einzelgrab 800 €
  3. 5.2.2. Grabeinfassung Doppelgrab 1.200 €
  4. 5.2.3. Grabeinfassung Urnengrab 200 €
  5. 5.2.4. Grabeinfassung Rasengrab 800 €

5.3 Gamser Gneis (Friedhof Aidlinger Weg Darmsheim)

  1. 5.3.1. Grabeinfassung Reihen- u. Einzelgrab 1.200 €
  2. 5.3.2. Grabeinfassung Doppelgrab 1.800 €
  3. 5.3.3. Grabeinfassung Urnengrab 400 €
  4. 5.3.4. Grabeinfassung Rasengrab 800 €
  1. 6. Gebühren für Ausgrabungen bzw. Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen und Urnen
  2. 6.1. Umbetten von Verstorbenen und Gebeinen nach auswärts nach Aufwand
  3. 6.2. Umbetten von Urnen nach auswärts nach Aufwand
  4. 6.3. Bestattung von Gebeinen oder Urnen in Sindelfingen. Es gel- ten die normalen Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren nach dieser Gebührensatzung.
  1. 7. Gebühren für das Einebnen von Gräbern
  2. 7.1. Einebnung Einzelgrab, einschl. Abräumung Grabmal, Einfassung und Bepflanzung, Einsaat 470 €
  3. 7.2. Einebnung Doppelgrab, einschl. Abräumung Grabmal, Einfassung und Bepflanzung, Einsaat 700 €
  4. 7.3. Einebnung Urnengrab, einschl. Abräumung Grabmal, Einfassung und Bepflanzung, Einsaat 370 €
  5. 7.4. Einebnung Rasengrab, einschl. Abräumung Grabmal, Einfassung und Bepflanzung, Einsaat 270 €
  6. 7.5. Einebnung Kindergrab, einschl. Abräumung Grabmal, Einfassung und Bepflanzung, Einsaat 130 €
  7. 7.6. Einebnung Einzelgrab Bepflanzung entfernen und Einsaat 210 €
  8. 7.7. Einebnung Doppelgrab, Bepflanzung entfernen und Einsaat 410 €
  9. 7.8. Einebnung Urnengrab, Bepflanzung entfernen und Einsaat 100 €
  10. 7.9. Einebnung Rasengrab, Bepflanzung entfernen und Einsaat 60 €
  1. 8. Grabmalgebühren
  2. 8.1. Gebühr für die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grab- 60 € mals
  3. 8.2. Grabmal Baumgräber am Waldfriedhof Maichingen 500 €

§ 5 – Auswärtigenzuschlag

  1. 1. Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag von 50 % zu den Gebühren in § 4 erhoben.
  1. 2. Für die Bestattung Auswärtiger, die in Sindelfingen Verwandte in gerader Linie ersten

Grades haben, wird ein Zuschlag von 20 % zu den Gebühren in § 4 erhoben.

  1. 3. Ausgenommen sind Bestattungen von
    • a) Personen, die früher in Sindelfingen gewohnt haben und im Zeitpunkt ihres Ab- lebens nutzungsberechtigt an einem Grab in Sindelfingen waren;
    • b) Angehörige von Personen, die nutzungsberechtigt an einem Grab in Sindelfingen sind und in Sindelfingen wohnen oder gewohnt haben; als Angehörige gelten Personen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 Buchstaben a) bis e) der Friedhofsord- nung.
    • c) Personen, die ihre Wohnung in Sindelfingen nur wegen der Aufnahme in ein aus- wärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.

§ 6 – Sonderfälle

  1. 1. In Ausnahmefällen kann von der in dieser Satzung festgesetzten Gebühr für einen be- grenzten Zeitraum abgewichen werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Nutzung bestimmter Friedhofseinrichtungen aufgrund behördlicher Anordnungen eingeschränkt oder überdurchschnittlich erhöht wird.
  1. 2. Über den Zeitraum der Abweichung und die dann geltende Gebührenhöhe entscheidet das zuständige Fachamt im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt.
  1. 3. Bei Ehrengräbern im Sinne des § 16 der Friedhofsordnung trägt die Stadt Sindelfingen die Kosten für die Beisetzung, Grabnutzung und Grabpflege.
  1. 4. Die Wiederbelegung von Ehrengräbern ist Angehörigen 1. Grades gestattet. In diesem Fall werden keine Grabnutzungsgebühren erhoben. Die Kosten für die Beisetzung und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Bestattungswesens tragen die Hinterbliebe- nen.

§ 7 – Umsatzsteuer

Sollte durch geänderte Gesetze, Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung eine Leistung in der Friedhofsgebührensatzung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhoben.

§ 8 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung der Stadt Sindelfingen vom 20.02.2000, zuletzt geändert durch die Satzung vom 19.07.2005, außer Kraft.

§9 Übergangsregelung

In folgenden Fällen ist die bisherige Bestattungsgebührenordnung aus dem Jahr 2026 noch anzuwenden:

  1. 1. Verstorbene befinden sich am 31. August 2026 bereits in den Aufbahrungsräumen.
  2. 2. Die Bestattung wurde bis einschließlich 31. August 2026 angemeldet.
  3. 3. Die Trauerfeier findet bis 31. August 2026 statt, die Urnenbeisetzung erfolgt später.
  4. 4. Friedhofsleistungen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung beantragt, aber noch nicht ausgeführt wurden (z.B. Einebnungsanträge).

Hinweis:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet. Die Vor-schriften gelten jedoch gleichermaßen für Personen aller Geschlechtsidentitäten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.07.2026 (in Kraft ab 01.09.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Sindelfingen (gültig ab 01.09.2026)

Friedhofsordnung der Stadt Sindelfingen

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften…………………………………………………...…. 3

§ 1 Geltungsbereich……………………………………………..……….… 3

§ 2 Friedhofszweck…………………………………………………….…… 3

II. Ordnungsvorschriften…………………………………………………..……. 3

§ 3 Öffnungszeiten…………………………………………………….….… 3

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen…………………………………………. 4

§ 5 Gewerbliche Arbeiten……………………………………………….…. 4

III. Grabstätten……………………………………………………………………… 5

§ 6 Grabstätten……………………………………………………………… 5

§ 7 Reihengräber und Urnenreihengräber……………………………….. 5

§ 8 Wahlgräber und Urnenwahlgräber………………………………….… 6

§ 9 Baumreihen- und Baumwahlgräber…………………….…………….. 7

§ 10 Urnengräber in Gemeinschaftsanlagen……………………………… 7

§ 11 Urnennischen…………………………………………………………… 8

§ 12 Rasenreihengräber…………………………………………………….. 8

§ 13 Anonyme Urnengrabstätten…………….…………………………...… 8

§ 14 Muslimische Grabstätten………………….…………………………… 9

§ 15 Wahlgräber in besonderen Abteilungen……….…………………..… 9

§ 16 Ehrengräber……………………………………………………….……. 9

IV. Bestattungsvorschriften…………………………….……………..………… 10

§ 17 Anmeldung von Bestattungen……………….………………………… 10

§ 18 Grabgrößen…………………………………….………………..……… 10

§ 19 Durchführung von Bestattungen……………..…..…………………… 10

§ 20 Ruhezeit……………………………………………….………………… 11

§ 21 Umbettungen………………………………………….………………… 11

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen……………………………… 12

§ 22 Wahlmöglichkeiten……………………………………………………… 12

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften………………..………………… 12

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften………………………..………… 12

§ 25 Größe der Grabmale…………………………………………………… 12

§ 26 Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen…….………… 13

§ 27 Standsicherheit und Unterhaltung des Grabmals…………………… 13

§ 28 Entfernung eines Grabmals…………………………………………… 14

VI. Pflege der Grabstätten………………………………………………..……… 14

§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze…………..……………………… 14

§ 30 Grabpflege…………………………………….………………………… 15

VII. Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen………………….………… 15

§ 31 Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen……………..………… 15

VIII. Schlussvorschriften…………………………………………………………… 15

§ 32 Alte Rechte……………………………………………………………… 15

§ 33 Obhuts- und Überwachungspflichten, Haftung……………………… 16

§ 34 Ordnungswidrigkeiten…………………………………………..……… 16

§ 35 Gebühren………………………………………………………..……… 16

§ 36 Alte Friedhöfe…………………………………………………………… 16

§ 37 Inkrafttreten……………………………………………………………… 17

Aufgrund von § 15 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 hat der Gemeinderat am 28.07.2026 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofsordnung gilt für den Burghaldenfriedhof und den Alten Friedhof in Sindelfingen, den Waldfriedhof und Alten Friedhof in Maichingen sowie den Neuen Friedhof und den Alten Friedhof in Darmsheim.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Sindelfingen sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bestattung

  1. 1. verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner
  2. 2. Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen von Einwohnerinnen und Ein- wohnern
  3. 3. in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz
  4. 4. verstorbener Personen, für die ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab besteht.

(2) Auf den Friedhöfen der Stadt Sindelfingen können ferner auf Antrag Verstorbene in Wahlgräbern bestattet werden, die nicht Einwohnerinnen und Einwohner von Sindel-fingen waren, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung ein ausreichendes Grabstättenan-gebot vorhanden ist. § 5 der Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren ist zu beachten (Auswärtigenzuschlag).

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Bestattungen auch für die Beisetzung von Urnen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für Besuchende geöffnet. Die Besuchszeiten sind in den Monaten: April bis September: von 6 Uhr bis 21 Uhr

Oktober bis März: von 7 Uhr bis 19 Uhr

(2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Teile eines Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit kleinen Handwagen, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der zugelassenen Gewerbe-treibenden. Für das ausnahmsweise Befahren gilt die StVO.

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu-führen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen oder einzelne Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen oder Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Sie sind spätestens 5 Werktage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulas-sung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetriebe, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind:

a) zur Errichtung/Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckplatten. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, die angemessene Grün-dungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 27) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmateria-lien zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grab-malteile das korrekte Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Personen, welche unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt di-mensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Antrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befes-tigung der Grabmale nicht an die im Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

b) zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Grabbepflanzungen.

c) für die Ausführung der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung und eine ausrei-chende Gewerbehaftpflichtversicherung nachweisen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit zurücknehmen oder auf Dauer widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über „Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württem-berg “ abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfah-rensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Grabstätten

§ 6 – Grabstätten

(1) Folgende Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengräber und Urnenreihengräber,

b) Wahlgräber und Urnenwahlgräber.

(2) Die Stadt stellt im Rahmen der Friedhofsleitplanung und unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels in der Bestattungskultur verschiedene Arten von Grabstät-ten zur Verfügung, wobei aufgrund örtlicher Verhältnisse und wirtschaftlicher Aspekte nicht alle Arten von Grabstätten auf allen Friedhöfen vorgehalten werden können.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder einer be-stimmten Art der Grabstätte (§§ 7 bis 15) sowie auf unveränderte Erhaltung der Umge-bung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 7 – Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:

a) Erd- und Urnenreihengrabfelder für verstorbene Erwachsene und Kinder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr.

b) Reihengrabfelder für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

(2) Reihengräber dienen ausschließlich der Bestattung Sindelfinger Einwohnerinnen und Einwohner. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener bestattet.

(3) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Ein Reihengrab oder Urnenrei-hengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.

(4) Die Verantwortung wird analog den Regeln über den Erwerb des Nutzungsrechts nach

§ 8 erworben. Der Verantwortlich hat das Recht, über die Gestaltung und Pflege der

Grabstätte zu entscheiden. Der Verantwortliche hat die Pflicht, für eine angemessene Pflege der Grabstätte Sorge zu tragen (§§ 27, 29 und 30).

(5) Das Abräumen eines Reihengrabfeldes nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Gemäß § 39 Abs. 2 Bestattungsgesetz wird vorgeschrieben, dass in Erdreihengräbern nur Särge aus Weichholz zu verwenden sind.

§ 8 – Wahlgräber und Urnenwahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Über die Verleihung des Nutzungsrechts entscheidet die Stadt Sindelfingen; ein Anspruch darauf besteht nicht. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung be-stimmte Person. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts um 10 oder 25 Jahre ist auf schriftlichen Antrag möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

(2) Wahlgräber können auch Doppel- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind zwei Bestattungen übereinander zulässig. Zusätzlich sind Urnenbeisetzungen möglich.

(3) Findet während der Nutzungszeit eine weitere Bestattung statt, muss ein neues Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) des zu-letzt Bestatteten erworben werden.

(4) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens eine Rechtsnachfolge aus dem in Satz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personenkreis bestimmen. Ist keine Rechtsnachfolge bestimmt, wird innerhalb des in Satz 3 Buchstaben a) bis

h) genannten Personenkreis demjenigen das Nutzungsrecht an der Grabstätte über-tragen, der die Bestattung anmeldet. Im Übrigen geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbe-nen Nutzungsberechtigten in dieser Reihenfolge über:

a) Ehegatte bzw. Partner/-in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

b) Kinder und Adoptivkinder

c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) Eltern

e) Geschwister

f) Personen, die sich mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten in häuslicher Lebensgemeinschaft befanden

g) Personen, die mit dem Verstorbenen bis zum 4. Grad verwandt oder bis zum 2.

Grad verschwägert waren,

h) nicht unter Buchstaben a) bis g) fallende Erben. Innerhalb einer Gruppe wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Die gleiche Reihenfolge gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nut-zungsrecht früher übergegangen war.

(5) Ist der Nutzungsberechtigte verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tre-ten die Nächsten in der Reihenfolge nach Absatz 4 Satz 3 an die Stelle. Ist der Über-gang des Nutzungsrechts nach Satz 1 zweifelhaft oder nicht möglich, kann die Stadt das Nutzungsrecht auf eine Person nach Absatz 4 Satz 3 oder einen Dritten übertragen. Das auf einen Dritten übertragene Nutzungsrecht ist von diesem nicht weiter übertrag-bar.

(6) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Anwärter über.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen mit deren schriftlicher Zustimmung übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in den Wahlgräbern bestattet zu werden und über andere Bestattungen zu entscheiden. Er hat die Pflicht, für eine angemessene Pflege der Grab-stätte Sorge zu tragen (§§ 27, 29 und 30).

§ 9 – Baumreihen- und Baumwahlgräber

(1) Baumgräber sind Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.

(2) Die Baumgrabfelder sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens sind nicht zuläs-sig. Dies gilt nicht in den ersten 6 Wochen nach einer Beisetzung.

(3) In der Grabfläche kann eine Gedenkplatte eingelassen werden: Größe 35 x 35 cm aus Impala Granit Schwarz, Schrift erhaben, oben geschliffen, Untergrund gemeißelt. Diese ist bodeneben zu verlegen. Eine eigene Bepflanzung, Blumenschalen und an-derer figürlicher Grabschmuck sind nicht erlaubt.

(4) Für Baumgrabfelder mit einheitlich gestalteten Stelen werden die Stelen von der Stadt gegen Kostenersatz gegenüber dem Nutzungsberechtigten bzw. Verantwortli-chen gestellt. Die Beschriftung ist vertieft in Schwarz oder neutral auszuführen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche.

§ 10 – Urnengräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Es werden Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung zur Verfügung gestellt.

(2) Der Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(3) Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(4) Bei den Urnenreihengräbern sind die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abge-legt werden, sofern hierfür eine Fläche auf der Gemeinschaftsanlage vorgesehen ist. Dies gilt nicht in den ersten 6 Wochen nach einer Beisetzung.

(5) Bei den Urnenwahlgräbern ist bei Bedarf eine kleine Fläche für Bepflanzung, das Ab-stellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör in Abstimmung mit dem vertraglichen Friedhofsgärtner zulässig.

(6) Urnengräber in Gemeinschaftsanlagen können im Gegensatz zu allen anderen Grab-arten bereits zu Lebzeiten erworben werden.

§ 11 – Urnennischen

(1) Auf dem Waldfriedhof Maichingen und dem Alten Friedhof Darmsheim werden Urnennischen (Kolumbarium, Urnenwand u.ä.) zur Verfügung gestellt.

(2) Die Urnennischen dienen der Beisetzung von bis zu 2 Urnen.

(3) Die Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Urnenplatte verschlossen. Die Platten dürfen vom Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch sonstige Veränderungen sind nicht gestattet.

(4) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumen-schmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden der Kolumbarien ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder, Figu-ren und ähnliches. Entsprechende Gegenstände werden vom Friedhofspersonal ent-fernt und entsorgt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(5) Grablichter, Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf dem dafür vorge-sehenen Sockel abzulegen oder abzustellen.

§ 12 – Rasenreihengräber

Auf den Rasengräbern auf dem Waldfriedhof Maichingen und dem Neuen Friedhof Darms-heim werden Rasenflächen angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Ra-senflächen des Friedhofs unterhalten werden. Anpflanzungen und Grabschmuck sind im oberen Drittel der Grabfläche zulässig.

§ 13 – Anonyme Urnengrabstätten

(1) Auf dem Burghaldenfriedhof werden Urnengrabstätten für anonyme Bestattungen zur Verfügung gestellt.

(2) Eine anonyme Bestattung bedarf einer behördlichen Anordnung oder der schriftlichen Veranlassung des Verstorbenen zu Lebzeiten. Das Dokument ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(3) Anonyme Beisetzungen finden entsprechend der schriftlichen Veranlassung des Ver-storbenen mit oder ohne das Beisein von Angehörigen und mit oder ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.

(4) Urnenumbettungen sind nicht zulässig.

(5) Die anonymen Urnengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und unterhalten. Das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen ist ausschließlich auf da-für vorgesehenen Flächen zulässig.

§ 14 – Muslimische Grabstätten

(1) Auf dem Burghaldenfriedhof werden Grabfelder für die Bestattung Sindelfinger Ein-wohner muslimischen Glaubens zur Verfügung gestellt.

(2) Auf diesen Grabfeldern wird den religiös begründeten Bestattungsvorschriften des Islam weitestmöglich Rechnung getragen.

(3) Die Verstorbenen können in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheit-lichen Gefahren für das Friedhofspersonal zu befürchten sind. Die Kosten der zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendigen Holzabdeckung hat der Auftragge-ber der Bestattung zu tragen.

§ 15 – Wahlgräber in besonderen Abteilungen

(1) Die besonderen Abteilungen auf dem Burghaldenfriedhof sind für Wahlgräber be-stimmt. Das Grab kann im Rahmen des vorliegenden Lageplans frei gewählt werden. Änderungen des Plans bleiben jedoch vorbehalten.

(2) In besonderen Abteilungen müssen Grabmal und sonstige Grabausstattungen in ih-rer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-gen entsprechen.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber in den allgemeinen Abteilungen auch für die besonderen Abteilungen.

§ 16 – Ehrengräber

(1) Ehrengräber werden von der Stadt Sindelfingen auf unbegrenzte Zeit vergeben. Für die Gebühren und Kosten gilt § 6 Ziffer 3 und 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Stadt ist Nutzungsberechtigte der Ehrengräber. Sie entscheidet somit insbeson-dere über die Grabgestaltung und Grabpflege.

(3) Ehrengräber werden zuerkannt an:

a) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger;

b) Oberbürgermeister, die ihr Amt mindestens eine volle Amtszeit innehatten. IV. Bestattungsvorschriften

§ 17 – Anmeldung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind nach dem Eintritt des Todes unverzüglich bei der Stadt anzumel-den. Wird Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt, an Samstagen nur in Aus-nahmefällen.

(4) Urnen sind innerhalb von 4 Wochen nach der Einäscherung dem Friedhofspersonal zur Aufbewahrung zu übergeben und innerhalb von 6 Monaten nach der Einäsche-rung beizusetzen.

§ 18 – Grabgrößen

(1) Ein Reihengrab oder Wahlgrab wird mit den im Bestattungsplan vorgesehenen Ab-ständen von Grab zu Grab mit folgenden Mindestmaßen hergestellt:

Länge Breite Tiefe m m m

a) Reihen- und Wahlgräber einfachbreit 2,25 1,00 1,80 / 2,40

b) Doppelgräber einfach bzw. doppeltief 2,25 2,40 1,80 / 2,40

c) Urnengräber 1,00 1,00 0,80

d) Urnengräber in Sonderlagen*) - je nach Grabart - 0,80

e) Kindergräber bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 1,20 0,60 1,20 vom 3. bis zum 10. Lebensjahr 1,50 0,70 1,50 *) Gemeinschaftsanlagen, Baumgräber, anonyme Gräber, Urnenwände u.ä.

(2) War eine ansteckende Krankheit die Todesursache, wird das Grab nach Abs. 1 um mindestens 0,20 m tiefer ausgehoben.

§ 19 – Durchführung von Bestattungen

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Aufbahrung, Trauerfeiern, Überführungen zur Grabstätte und Versenken der Särge bei Erdbestattungen sowie Urnenbeisetzungen vom Friedhofspersonal ausgeführt. Dazu gehören auch der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

(2) Ausnahmen können vom Friedhofspersonal zugelassen werden.

§ 20 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre.

Bei Kindern, die bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhe-zeit 16 Jahre.

§ 21 – Umbettungen

(1) Die Umbettung einer Leiche oder Urne bedarf der Erlaubnis der Stadt. Antragsbe-rechtigt ist im Falle der Umbettung aus einem Reihengrab oder einem Reihenurnen-grab der Verantwortliche, bei Umbettung aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(2) Ausgeschlossen sind Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen-grab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der Stadt. Andere Umbettungen innerhalb der Stadt werden nur aus wichtigem Grund ge-stattet.

(3) In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 30 Abs. 2 Satz 2 kann eine Leiche oder Urne, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-

fen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnenreihengrab umgebettet wer-den. Im Übrigen kann die Stadt Umbettungen vornehmen, wenn ein dringendes öf-fentliches Interesse vorliegt.

(4) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Um-bettung. Bei Erdbestatteten ist eine Umbettung frühestens nach 7 Jahren möglich.

(5) Sämtliche anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Umbettung haben die An-tragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 22 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschrif-ten eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne beson-dere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes und dem Wesen des Friedhofes entsprechen. Sie sind so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Sie dürfen nicht aus leicht zerbrechlichen Materi-alien (wie z.B. Glas) bestehen.

(2) Grababdeckplatten sind bei Erdbestattung nicht zulässig.

(3) Grabeinfassungen sind zulässig. Die Fläche darf maximal 1/3 des Grabbeetes bede-cken. Heckenartige Einfassungen dürfen eine Höhe von 35 cm nicht überschreiten.

§ 24 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Felder und Abteilungen mit besonderen Vorschriften werden in den jeweiligen Bele-gungsplänen festgelegt.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3) Nicht zulässig sind Grabmale aus Kunststein, Gips und Kunststoff.

(4) Aufgesetzter figürlicher und ornamentaler Schmuck und Schriften sind ausschließlich aus Metallen zulässig. Farbanstriche auf Stein sind generell untersagt.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung (außer Politur und Feinschliff) ist möglich. Alle Seiten müssen eine erkennbare handwerkliche Bearbeitung erhalten!

b) Einfassungen sind nicht erlaubt.

c) Für Grabstätten an den Friedhofsmauern sind eingemauerte Schriftplatten oder aufgedübelte Schriften zu verwenden.

d) Die Verschlussplatte für die Urnennische wird von der Stadt Sindelfingen gestellt. Eine Beschriftung ist nur in Form einer Gravur in schwarzer Farbe möglich. Aufge-setzte Schriften sind nicht erlaubt.

§ 25 – Größe der Grabmale

Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen dürfen folgende Grabmalgrößen je Grabstelle nicht überschritten werden:

a) In Grabfeldern mit vierreihiger Belegung dürfen Grabmale in den äußeren Reihen nur eine maximale Höhe von 1 m besitzen.

b) Stehende Steingrabmale müssen mindestens 12 cm dick sein.

§ 26 Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Veränderung einer Grabmalanlage bedarf der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm zur Kennzeichnung der Grabstätte und Holzkreuze bis zur Größe von 90 x 60 cm als provisorische Grabmale zulässig.

(2) Dem schriftlichen Antrag, der durch den Nutzungsberechtigten bzw. Verantwortlichen zu stellen ist, ist ein Grabmalentwurf, bzw. ein Bild oder eine Zeichnung des Grab-mals im Maßstab 1:10, zweifach, beizufügen. Es sind alle Grabmalteile einschließlich Befestigungsmittel mit Materialangaben, die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung sowie die Beschriftung des Grabmals (Text) und die Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen in die Antragsunterlagen einzutragen. Dar-über hinaus kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole im Maßstab 1:1 verlangen. In besonderen Fällen kann verlangt werden, dass ein Modell vorgelegt oder eine Attrappe auf der Grabstätte aufgestellt wird.

(3) Die sonstige Grabausstattung und jede Veränderung bedarf ebenfalls der schriftli-chen Erlaubnis der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren, nach Erteilung der Genehmigung, errichtet worden ist.

(5) Es dürfen nur Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten verwendet wer-den, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internati-onalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt worden sind. Darüber hinaus wird emp-fohlen, Produkte aus fairem Handel zu verwenden. Details sind im Grabmalantrag geregelt.

§ 27 – Standsicherheit und Unterhaltung des Grabmals

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber we-der umstürzen noch sich senken können. Sie sind dauerhaft in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen (§ 5).

(2) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 1 sind die zur Grabnut-zung Verpflichteten. Dies ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verantwortliche (§ 7 Abs. 4), bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte (§ 8 Abs. 8).

(3) Erscheint die Standsicherheit eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung gefährdet, so hat der zur Grabunterhaltung Verpflichtete unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt be-rechtigt, dies auf Kosten des zur Grabunterhaltung Verpflichteten zu tun oder das

Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der zur Grabunterhal-tung Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des zur Grabunterhaltung Verpflich-teten notwendige Sofortmaßnahmen treffen (z. B. Sicherung bzw. Umlegen des Grabmals).

§ 28 – Entfernung eines Grabmals

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Erlaubnis der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist das Grabmal und die sons-tige Grabausstattung zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, so kann die Stadt nach entspre-chender Aufforderung die Sachen gegen Ersatz der Kosten entfernen. Zur Aufbewah-rung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(3) Grabmale von besonderem Wert sollten nicht vom Friedhof entfernt werden. Solchen Grabmalen kann ein anderer Platz innerhalb des Friedhofs zugewiesen werden.

VI. Pflege der Grabstätten

§ 29 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend innerhalb von 6 Mona-ten nach der Belegung gärtnerisch angelegt und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und auf die dafür vorge-sehenen Plätze zu bringen.

(2) Höhe, Form und Gestaltung des Grabhügels sind dem besonderen Charakter des be-treffenden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Be-pflanzung auf Gräbern darf eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. Bei vierreihi-ger Belegung darf die Bepflanzung in den äußeren Reihen maximal 1 m hoch sein. Die Grabgrenzen dürfen mit der Bepflanzung nicht überschritten werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 27 Absatz 2 zur Grabpflege Verpflichtete zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräu-men. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Bepflanzung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten sind ausschließlich Sache der Stadt.

(6) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 24) ist die gesamte Grab-fläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten

Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt sein. Umfang und Art der Bepflanzung können von der Stadt genau festgelegt werden.

§ 30 – Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder nicht gepflegt, so hat der zur Grabpflege Verpflichtete (§ 27 Absatz 2) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätten innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Wahlgrab-stätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten in Ordnung bringen lassen; sie kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufor-dern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewah-rung ist sie nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen

§ 31 – Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen

(1) Die Leichenhallen nehmen die Leichen bis zur Bestattung auf.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen und Freunde die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sonst darf die Leichenhalle nur in Begleitung oder mit Erlaubnis eines Bediensteten der Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(3) Friedhofshallen werden für Trauerfeiern bereitgestellt. Auf die Benutzungsrichtlinien wird hingewiesen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits ver-fügt hat, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte sowie die Gestaltung der Grabmale und Grabausstattungen nach den bisherigen Vorschriften.

§ 33 – Obhuts- und Überwachungspflichten, Haftung

(1) Der Stadt obliegen über die Verkehrssicherung hinaus keine Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch andere Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit.

(2) Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsord-nung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstät-ten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verantwortliche oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Ge-samtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbebe-triebe, auch für deren Bedienstete.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Weisun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Absatz 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Absatz 1) oder gegen die Vorschriften des § 5 Absatz 3 und 4 verstößt,
  4. 4. als Nutzungsberechtigter, Verantwortlicher oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt (§§ 26, 28 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§ 27 Absatz 1).

§ 35 – Gebühren

Für die Grabnutzung und die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils gelten-den Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 36 – Alte Friedhöfe

(1) Auf den Alten Friedhöfen in Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim sind aus-schließlich Urnenbeisetzungen in Wahlgräbern zulässig.

(2) Grundsätzlich sind Neubelegungen in vorhandenen Grabstellen möglich. Bei beste-henden Gräbern besteht auch nach Ablauf des Nutzungsrechtes jedoch ein Vorrecht für die Belegung durch die Angehörigen, wenn die Grabstelle auch darüber hinaus gepflegt wurde.

(3) Ansonsten sind Urnenbeisetzungen nur in besonders gestalteten Urnengemein-schaftsfeldern oder Urnenwänden möglich.

(4) Auf den Alten Friedhöfen gelten generell die besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 24).

(5) Um den Charakter der Friedhöfe zu bewahren, sind alte Grabmale möglichst zu er-halten. Für den Austausch von Grabsteinen ist eine besondere Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich.

§ 37 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.08.2013 außer Kraft.

Hinweis:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet. Die Vorschriften gelten jedoch gleichermaßen für Personen aller Geschlechtsidentitäten.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sindelfingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sindelfingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Sindelfingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sindelfingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 350 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sindelfingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sindelfingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €