Friedhofsgebühren Waldenbuch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Waldenbuch · Baden-Württemberg · PLZ 71111

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 24.06.2025 (in Kraft seit 01.09.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.21 (Reihengrab für Personen ab 7 Jahren)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
6.900,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.31 (Wahlgrab mit einfacher Breite, 1-stellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.500,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.23 (Urnenreihengrab/Urnennische für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.500,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.35 (Urnenwahlgrab einfach / 2 Urnen — kleinste bepreiste Urnenwahlgrab-Einheit; 1-Urnen-Platz nur als Reihengrab/Urnennische Nr. 2.23)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.24 i.V.m. § 13 Abs. 5 (anonyme Beisetzung im Urnenrasengrab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.200,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.27 (Urnen-Gemeinschaftsbaumgrab für 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.050,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.050 € · Urne: 550 €
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.11 (Erdbestattung Normalgrab) und Nr. 2.16 (Aschenbeisetzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
360,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Gebührenverzeichnis Nr. 2.4

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.06.2025 (in Kraft seit 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Waldenbuch vom 24.06.2025 (in Kraft seit 01.09.2025)

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Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

Friedhofssatzung

vom 24.06.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch am 24.06.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verflügung stehen. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtgiges Altenheim, Altenpflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Andere auswärtige Verstorbene dürfen nur bestattet werden, wenn der Lebensmittelpunkt mindestens eines Hinterbliebenen in der Gemeinde liegt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt: (a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Steinenberg; er umfasst das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtteils Glashütte. (b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Glashütte; er umfasst das Gebiet, des Stadtteils Glashütte mit den Wohnplätzen Bachenmühle und Burkhardtsmühle.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. 7/6

Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Verstorbene, die ihren Wohnsitz im Bestattungsbezirk des Friedhofs Glashütte hatten, können auf Antrag der Hinterbliebenen auf dem Friedhof Steinenberg bestattet werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. (b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen. (c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. (d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, (e) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern, (f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. (g) Druckschriften zu verteilen. (h) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren. (i) Zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(j) Der durch den „Friedhof Steinenberg" führende Feldweg Nr. 321 ist für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Während der Durchführung von Beerdigungen sowie durch Anordnung des Bürgermeisters kann im Einzelfall eine Sperrung erfolgen. (k) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. 7/6

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für den Einzelfall oder auf fünf Jahre befristet erteilt. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Bei Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Für die Anmeldung von Bestattungen sind die von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt bzw. die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen. 7/6

§ 6

Särge & Urnen

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstände sind geschlossene Säre zu verwenden. (3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialen bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Hartholz- und Plastiksärge sind nicht zugelassen. (4) Es dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, ausbiologisch abbaubarem Material beigesetzt werden.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zuflien. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m, bei Doppelbestattungen mindestens 1,60 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann in begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zu Grabstände getragen wird.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahr verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in 7/6

ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: (a) Reihengraber, (b) Urnenreihengraber (c) Urnenrasengräber (auch als anonyme Urnenrasengräber) (d) Wahlgraber, (e) Urnenwahlgraber. (f) Urneneinzelneische (nur auf dem Friedhof Steinenberg) (g) Urnenwahlgraber in einer Urnengemeinschaftsanlage (nur Friedhof Glashütte) (h) Reihen-Rasengräber für Sargbestattungen (i) Grabstätte für Sternenkinder (j) Urnen-Gemeinschaftsbaumgräber (k) Urnen-Partnergräber 7/6

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Dies gilt ebenso für die Lage des einzelnen Grabes in einem individuellen Grabfeld. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Abweichend hiervon kann die Ruhezeit für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr zweimal um 15 Jahre verlängert werden.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

(a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), (b) wer sich dazu verpflichtet hat, (c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

(a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7 Lebensjahr, (b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab. (c) Reihenrasengräber für Sargbestattungen

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben. (6) Werden Gräber nicht innerhalb dieser Frist abgeräumt, so kann dies die Gemeinde auf Antrag gegen Kostenersatz vornehmen. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewährungspflicht.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. 7/6

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht zu ermitteln ist, durch dreimonatigen Hinweis an der Grabstände hingewiesen. (7) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über (a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner (b) auf die Kinder, (c) auf die Stiefkinder, (d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, (e) auf die Eltern, (f) auf die Geschwister, (g) auf die Stiefgeschwister, (h) auf die nicht unter (a) bis (g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b bis d und f bis h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstände nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet. 7/6

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden. In einem einstelligen Wahlgrab können zusammen vier Urnen bestattet werden. In einem zweistelligen Wahlgrab können zusammen acht Urnen bestattet werden. (14) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werden den Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprufen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragssteller übernommen werden, wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung konnen darauf nicht hergeleitet werden.

§ 13

Urnenreihen(rasen)- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen(rasen)- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Höhe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte. Zulässig sind: a. Eine Urne im Urnenreihengrab, im Urnenrasengrab, im Urnengemeinschaftsbaumgrab und in einer Urnennische. b. Zwei Urnen im einstelligen Urnenwahlgrab, im Urnenpartnergrab und im Urnenwandgrab. c. Vier Urnen im zweistelligen Urnenwahlgrab. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof sind anonyme Beisetzungen in Urnenrasengräbern möglich. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat. 7/6

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Das Anbringen eines Bilds der in der Grabstände Beigesetzen auf Grabsteinen ist zulässig, wenn die Maße 10 cm auf 10 cm nicht überschreiben. Das Motiv muss der Wurde des Friedhofs entsprechen. Das Anbringen von QR-Codes oder sonstigen Verlinkungen auf Internetseiten ist nicht zulässig. (2) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (3) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.a. nicht angebracht bzw. abgelegt werden. Bei Rasengräbern ist ein Anbringen bzw. Ablegen nur an den darauf vorgesehenen Stellen zulässig. Ein Ablegen auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Ebenso sind Pflanzungen nicht zugelassen. Gleiches gilt für die Urnengemeinschaftsbaumgräber. (4) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und das Anbringen von Schriftafeln und Schriftzügen an Gemeinschaftsgrabanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Dies gilt ebenso für das, auch nachträgliche, Anbringen von Bildern. Die von der Gemeinde bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Höhe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. 7/6

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 15a

Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein behaftes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinsnützig oder anderen, von der herstellenden Industrie und den Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmer Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird. (4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Handler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte davon besteht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. (5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 7/6

§ 16

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,30 m Höhe: 16 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Privatpersonen, die keine Erlaubnis für gewerbliche Betätigung auf dem Waldenbucher Friedhof besitzen, müssen die Fachkunde vor dem Aufstellen durch geeignete Unterlagen nachweisen.

§ 17

Grabmalhöhe

Die Höchstmaße für Grabmale und sonstige Grabausstattungen betragen:

  • bei Reihengräbern für Personen vom vollendeten 7. Lebensjahr ab und bei einfachen Wahlgräbern

Höhe 110 cm, Breite 60 cm / Stelen: 130 cm, Breite 30 cm

  • bei Reihengräbern für Personen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

Höhe 90 cm, Breite 40 cm

  • bei doppelbreiten Wahlgräbern

Höhe 110 cm, Breite 140 cm

  • bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern

Höhe 90 cm, Breite 40 cm, / Stelen: Höhe 100 cm, Breite 25 cm

  • bei doppelbreiten Urnenwahlgräbern

Höhe 90 cm, Breite 60 cm

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz 7/6

schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Weiterhin obliegt der Gemeinde die Grabpflege an 7/6

den Urnenrasengräbern, den Reihen-Rasengräbern, den Urnengemeinschaftsbaumgräbern, den Urnenfamilienbaumgräbern, den Urnenpartnergräbern und an der Grabstätte für Sternenkinder. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die gesamte Grabfläche ist zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Pflanzenabfälle wie Schnittblumen, Topfpflanzen, Unkraut, Gras, Laub, keine Åste und Zweige aus der Grabpflege sowie verrottbare Unterlagen von Kränzen und Gestecken (Kränze und Gestecke allerdings nur zerlegt, d.h. ohne Draht und Plastikteile) sind in die davon vorgesehenen Behältnisse für Pflanzenabfälle einzuwerfen. (9) Wertstoffe und Verpackungen aus Kunststoff wie Tüten, Säcke, Blumenfolie und Flaschen (leer und sauber), Blumentöfe (ohne Erde), Grablichter (ohne Wachsreste), Papier und Kartons (trocken, sauber, ohne Erde), Glas und Holzkisten (ohne Pressspan) sind in die davon vorgesehenen Behältnisse für Wertstoffe und Verpackungen einzuwerfen. (10) Restmüll wie Kränze und Gestecke mit Draht und Plastikteilen, Grablichter mit Wachsresten, schmutzige Verpackungen, Steckschwämme, Kranzschleifen, Draht, schmutziges Styropor, schmutzige Blumentöfe, zerbrochene Tontöfe und Glasscherben sind in die davon vorgesehenen Behältnisse für Restmüll einzuwerfen.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. 7/6

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (b) entgegen § 3 Abs. 2

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind 7/6
  1. 3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  2. 4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
  3. 5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  4. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
  5. 7. Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
  6. 8. Druckschriften zu verteilen. (c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), (d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1), (e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet (a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; (b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet (a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; (b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 7/6

§ 27

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht (a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, (b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 28a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. 7/6

§ 30

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Für die vor dem Inkrafttreten begonnenen oder abgeschlossenen Amtshandlungen, Bestattungen usw. gilt die seitherige Fassung. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.09.2023 mit allen Änderungen außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach §4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidigkeit widerprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Ausgefertigt!

Waldenbuch, den 25. Juni 2025

Bürgermeisteramt

Chris Nathan

Bürgermeister 7/6

Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung - Gebührenverzeichnis –

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals33,00 €
1.2Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21Einzelfall66,00 €
1.22Befristete Zulassung132,00 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege30,00 € bis 110,00 €
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeit30,00 € bis 110,00 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen30,00 € bis 110,00 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung/Beisetzung
2.11von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren im Normalgrab1.050,00 €
2.12von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren im Tiefgrab1.270,00 €
2.13von Personen unter 7 Jahren im Erdgrab670,00 €
2.14von Tot- und Fehlgeburten0,00 €
2.15Beisetzung von Aschen
2.16im Urnengrab/Urnennische/Urnenrasengrab/Urnengemeinschaftsanlage550,00 €
2.17ein Zuschlag zu 2.11–2.16 für Bestattungen/ Beisetzungen an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen von je30,00 %
2.2Überlassung eines Reihengrabes
2.21für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren3.700,00 €
2.22für Personen unter 7 Jahren600,00 €
2.22 aVerlängerung eines Reihengrabs für Personen unter 7 Jahren um 15 Jahre650,00 €
2.23Überlassung eines Urnenreihengrabes/Urnennische1.500,00 €
2.24Überlassung eines Urnenrasengrabes (auch anonym)1.200,00 €
2.25Überlassung eines Rasengrabes für Sargbestattungen4.600,00 €
2.26Überlassung einer Grabstätte für Sternenkinder50,00 €
2.27Urnen-Gemeinschaftsbaumgrab2.200,00 €
2.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.31Wahlgrab mit einfacher Breite6.900,00 €
2.31 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr300,00 €
2.32Wahlgrab mit einfacher Breite, doppeltief7.500,00 €
2.32 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr325,00 €
2.33Wahlgrab mit doppelter Breite12.750,00 €
2.33 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr520,00 €
2.34Wahlgrab mit doppelter Breite, doppeltief13.750,00 €
2.34 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr560,00 €
2.35Urnenwahlgrab (einfach / 2 Urnen)3.500,00 €

7/6

2.35 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr160,00 €
2.36Urnenwahlgrab (doppelt / 4 Urnen)4.800,00 €
2.36 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr190,00 €
2.37Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage (2 Urnen)3.400,00 €
2.37 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr155,00 €
2.38Urnen-Partnergrab (2 Urnen)4.350,00 €
2.38 a/bVerlängerung / Nachkauf eines Nutzungsrechts pro Jahr160,00 €
2.4Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)360,00 €
2.5Benutzung einer Leichenzelle320,00 €
2.6Sonstige Leistungen
2.61Abräumen einer Grabstelle
2.611für Kindergrab130,00 €
2.612für Urnengrab160,00 €
2.613für Einzelgrab220,00 €
2.614für Doppelgrab250,00 €
2.62pro Sargträger pauschal89,00 €
2.7Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3-5 zu Nrn. 2.1 bis 2.5 Dieser Zuschlag wird nicht erhoben für Bestattungen oder Beisetzungen von Verstorbenen, die früher in Waldenbuch gewohnt haben und ihre Wohnung in Waldenbuch nur wegen der Aufnahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung bzw. zur Pflege bei Angehörigen aufgegeben haben. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte eines in einer Wahlgrabstätte bestatteten Waldenbucher Einwohners, wenn er in dessen Grab bestattet wird.100 %

7/6

Anlage 2 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Übersicht über die Grabarten –

BezeichnungGrabartUrnengrab / ErdgrabBelegungZusätzliche Urnenplätze bei ErdgräbernLaufzeitVerlängerung
Reihengrab für Personen im Alter von 7 oder mehr JahrenReihengrabErdgrab1X25nein
Reihengrab für Personen unter 7 Jahren (Kindergrab)ReihengrabErdgrab1X15zweimal 15 Jahre
UrnenreihengrabReihengrabUrnengrab1X15nein
UrnennischengrabReihengrabUrnengrab1X15nein
UrnenrasengrabReihengrabUrnengrab1X15nein
Rasengrab für SargbestattungenReihengrabErdgrab1X25nein
Grabstätte für SternenkinderReihengrabErdgrab1X15nein
UrnengemeinschaftsbaumgrabReihengrabUrnengrab1X15nein
Wahlgrab mit einfacher BreiteWahlgrabErdgrab1bis zu 425ja
Wahlgrab mit einfacher Breite, doppeltiefWahlgrabErdgrab2bis zu 425ja
Wahlgrab mit doppelter BreiteWahlgrabErdgrab2bis zu 825ja
Wahlgrab mit doppelter Breite, doppeltiefWahlgrabErdgrab4bis zu 825ja
Urnenwahlgrab (einfach)WahlgrabUrnengrab2X25ja
Urnenwahlgrab (doppelt)WahlgrabUrnengrab4X25ja
Urnenwahlgrab in Urnengemeinschaftsanlage (Urnenwandgrab)WahlgrabUrnengrab2X25ja
UrnenpartnergrabWahlgrabUrnengrab2X25ja

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waldenbuch vom 28.04.2020, zuletzt geändert am 27.09.2022 (ergänzend anwendbar, u.a. bestattungsrechtliche Verwaltungsgebühren)

9/2

WALDENBUCH

DIE STADT MIT

SCHOKOLADENSEITEN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

Verwaltungsgebührensatzung

vom 28.04.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch am 28.04.2020 mit Änderung vom 27.09.2022 folgende Satzung für beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

Die Stadt Waldenbuch erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.

§ 2

Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

(a) Gnadensachen, (b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, (c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, (d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, (e) Leistungen geringfugiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, (f) die behörddliche Informationsgewinnung, (g) Verfahren, die von der Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit (a) das Land Baden-Württemberg, (b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, (c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet (a) dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, (b) der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, (c) der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5 € bis 5.000 € zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr

*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

kann in den Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5 €. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

*§ 4a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 5

Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 6

Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 7

Auslagen

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen.

Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere (a) Gebühren für Telekommunikation, (b) Reisekosten, (c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, (d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, (e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, (f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 8

Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2020 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 25.09.2007 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Ausgefertigt!

Waldenbuch, den 29. April 2020

Bürgermeisteramt

gez.

Michael Lutz

Bürgermeister

*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

**Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

(Verwaltungsgebührensatzung)**

Verwaltungsgebührenverzeichnis lt. § 4 Abs. 1

Lfd. Nr.AmtshandlungVerwaltungsgebühr
1Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)5 € bis 5.000 €
2Anträge
2.1Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.5 € bis 500 €
2.2Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) Bei Unzuständigkeit gebührenfrei1/10 bis zur vollen Gebühr mind. 5 €
2.3Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 Satz 1 der Satzung)1/10 bis zur vollen Gebühr mind. 5 €
3Auskünfte
insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei5 € bis 100 €
4Befreiung
(Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen5 € bis 750 €
5Beglaubigungen, Bestätigungen
5.1Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.jede Beglaubigung 5 € inkl. Kopie bis 3-seitig (jede weitere Seite 1 €)
5.2Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seitejede Beglaubigung 5 € inkl. Kopie bis 3-seitig (jede weitere Seite 1 €)

\*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

6Bescheinigungen
6.1Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist)5 € bis 75 €
6.2Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde/Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen)
7Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen
Konzessionen, Bewilligungen und dgl. Aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist5 € bis 750 €
8Rechtsbehelfe
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
8.1Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat7,50 € bis 300 €
8.2Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 9.1 mind. 5 €
9Schreibgebühren
9.1Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (oder Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird miteingerechnet)
9.1.1Für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind10,00 €
9.1.2Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind20,00 €
9.2Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben
9.2.1Bei einem Format bis zu DIN A 3
für die erste Seite für jede weitere Seitesw: 1,00 €, farbig 1,50 € sw: 0,75 €, farbig 1,25 €
10Baugesetzbuch

\*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

10.1Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB und nach § 29 Abs. 6 Satz 10 WG (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts)bis 25.000 €: 20 €; 25.000 € - 50.000 €: 30 €; 50.000 € bis 125.000 €: 40 €; 125.000 € bis 150.000 €: 45 €; 150.000 € bis 500.000 €: 50 €; 500.000 € bis 2,5 Mio €: 75 €; über 2,5 Mio €: 100 €
11Bauordnungsrecht
11.1Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO)0,5 vom Tsd. der Baukosten bzw. Abbruchkosten mind. 75 €
11.2Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO0,5 vom Tsd. der Baukosten bzw. Abbruchkosten mind. 75 €
11.3Angrenzerbenachrichtigung im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO)25 € je zu benachrichtigendem Angrenzer, mind. 50 €
12Bestattungsrecht
12.1Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)15 €
12.2Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)15 €
13Fischereischeine
13.1Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG)
13.1.1Ausstellen eines Fischereischeines15 €
13.2Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei):10 €
14Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

\*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

14.1Bei Sachen bis zu 500 € Wert5 €
14.2Bei Sachen über 500 € Wert10 €
15Gewerbesachen
15.1Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO): Gewerbean-, ab- und ummeldungenAnmeldung: 25 €; Ab-/Ummeldung: 20 €
15.2Erteilung von Auskünften aus der Gewerberegister:10 €
16Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
16.1Auskunft aus der Kaufpreissammlung10 € bis 100 €
16.2Auskunft über Bodenrichtwerte10 € bis 100 €
17Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren
je Person30 €; Schüler und Studierende 15 €
18Melderecht
18.1Auskünfte aus dem Melderegister
18.1.1Einfache Auskunft (§ 44 BMG)8,50 €
18.1.2Erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)15 €
18.1.3Gruppenauskunft, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird20 € bis 3.000 €
18.2Datenübermittlungen
18.2.1Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 30 MG)2,50 € jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt
18.2.2Datenübermittlung nach Nr. 22.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde15 € bis 3.000 €
18.2.3Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (§ 35 MG) (bei Städten und Gemeinden zwischen 20.000 und 100.000 Einwohnern ermäßigt sich die Gebühr auf ... € pro Person)0,15 € jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt

\*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

18.3Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG)25 €
18.4Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebescheinigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte8,50 €
18.5Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde5 € bis 700 €
18.6Gebührenfrei sind insbesondere
18.6.1die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG)
18.6.2die Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG)
18.6.3die Berichtigung, Ergänzung des Melderegisters (§§ 12, 6 Abs. 1 Satz 1 BMG) sowie die Löschung von Daten und Hinweisen (§ 14 und 15 BMG)
18.6.4die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 45 Abs. 2 BMG)
18.6.5die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 BMG) sowie von Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG
18.6.6die Abgabe von Erklärungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG, die Datenübermittlung und Auskünfte zwischen den Meldebehörden nach § 33 und anderen öffentlichen Stellen im Inland nach § 34 BMG
18.6.7die Auskunft an den Wohnungsgeber nach § 50 Abs. 4 BMG
19Straßenrechtliche Sondernutzung
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus10 € bis 30 €
20Gaststättenrecht
Gestattungen gem. § 12 GastG bis zu 4 Tagen Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betrieben30 €
21Sonstige Verwaltungsgebühren:
21.1Genehmigung von Abbrennen von Feuerwerken/Böllerschießen50 €
21.2Genehmigung nach § 15 Abs 1 Abwassersatzung40 €
21.3Genehmigung nach § 13 Wasserversorgungssatzung40 €

\*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023 9/2

22Umweltinformationen: Zurverfügungstellen von Umweltinformationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei:
22.1mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden):30 € bis 150 €
22.2erheblichen Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)150 € bis 300 €
22.3außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)300 € bis 3.000 €
23Landesinformationsfreiheitsgesetz: Zurverfügungstellen von Umweltinformationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei:
23.1mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden):30 € bis 150 €
23.2erheblichen Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)150 € bis 300 €
23.3außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)300 € bis 3.000 €
24Standesamt Gebührenpflichtige Tatbestände § 7 Abs. 2 Satz 2 Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
24.1Eheschließungen im Schloss Waldenbuch60 €
24.2Beitritt zur Anmeldung der Eheschließung34 €
24.3Vorreservierung eines Termins zur Eheschließung50 €
24.4.1Bereitstellung des großen Sitzungssaals im Alten Rathaus während den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses60 €
24.4.2Bereitstellung des Trauzimmers außerhalb den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses60 €
24.4.3Bereitstellung des großen Sitzungssaals im Alten Rathaus außerhalb den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses120 €

\*geändert am 27.09.2022, in Kraft getreten am 01.01.2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Waldenbuch?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Waldenbuch mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Waldenbuch anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Waldenbuch
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 550 € (Urne) bzw. 1.050 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Waldenbuch (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Waldenbuch:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €