Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2013🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.11.2012 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hohe Börde vom 20.11.2012 (in Kraft ab 01.01.2013)
Std. 21.11.2012
Gemeinde Hohe Börde
Satzung der Gemeinde Hohe Börde
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen und verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405), in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohe Börde in seiner Sitzung am 20.11.2012 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der gemeinsdeigenen und verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen in der Gemeinde Hohe Borde, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie für sonstige Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner, Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Hohe Borde erhebt die Gebühren durch Gebührenbescheid. (2) Zur Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Antragsteller verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Einrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Std. 21.11.2012
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenpflicht und Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung bzw. der Leistung der Gemeinde Hohe Borde. (2) Die Gebührenschuld gemäß § 4 entsteht mit Erwerb der Grabstände für die gesamte Nutzungszeit. (3) Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Gebührentarif für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen
- 1. Erwerb von Nutzungsrechten für Erdreihengräber (20 Jahre Nutzungszeit)
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr 126,00 € Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5.Lebensjahr 422,00 €
- 2. Erwerb von Nutzungsrechten für Wahlgrabstätten (25 Jahre Nutzungszeit)
- 2.1. Einzelgrabstelle 462,00 €
- 2.2. Doppelgrabstelle 1.048,60 €
- 2.3. je weitere Grabstelle 462,00 €
Entsprechend §14 (6) der Friedhofssatzung der Gemeinde Hohe Börde können auf Einzelstellen bis zu 2 Urnen, auf Doppelstellen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden
- 3. Erwerb von Nutzungsrechten für Urnenreihengrabstätten (20 Jahre Nutzungszeit)
- 3.1. Urnenreihengrab 174,00 €
- 4. Erwerb von Nutzungsrechten für Urnenwahlgrabstätten (25 Jahre Nutzungszeit)
- 4.1. Urnenwahlgrab 272,00 €
- 4.2. Genehmigung der Beisetzung einer Urne in einer vorhandenen Grabstelle 50,00 €
- 5. Erwerb von Nutzungsrechten an anonymen/teilanonymem Urnengrabstätte, Wiesengrabstätte
Grabstätte in Urnengemeinschaftsanlage 229,00 €
Std. 21.11.2012
- 6. Verlängerung von Nutzungsrechten
- 6.1. Verlängerung je Einzelwahlgrabstelle und Jahr 15,00 €
- 6.2. Verlängerung je Doppelwahlgrabstelle und Jahr 20,00 €
- 6.3. Verlängerung je Urnenwahlgrabstelle und Jahr 11,00 €
- 7. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle je Bestattungsfall 35,00 €
- 8. Ausstellung einer Graburkunde 10,00 €
- 9. Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen 30,00 €
- 10. Grabeinebnungen
10.1 Einzelgrab 120,00 € 10.2 Doppelgrab 185,00 € 10.3 Urnengrab 60,00 €
- 11. Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht enthalten sind, wird die zu entrichtende Vergütung nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
Beim Erwerb von Doppelgrabstellen muss die Gebühr auch für alle belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängert werden.
Leistungen, die grundsätzlich von der Gemeinde Hohe Börde nicht erbracht werden:
- Ausheben und Verfüllen von Gräbern
- Hilfe bei der Annahme und Aufstellung des Sarges
- Ausschmücken (Sonderdekoration) der Kapelle
- Durchführung einer Trauerfeier
- Überführung des Sarges und der Kränze von der Kapelle zur Grabstätte
- Beisetzung des Sarges
- gärtnerisches Herrichten und Pflege der Grabbeete
- Abräumen der Kränze
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann diese ganz oder teilweise erlassen werden.
Std. 21.11.2012
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeinde-eigenen und verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen der Gemeinde Hohe Börde tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen sowie die Änderungssatzungen der ehemaligen Gemeinden Ackendorf, Bebertal, Bornstedt, Eichenbarleben, Groß Santersleben, Hermsdorf, Hohenwarsleben, Irxleben, Niederndodeleben, Nordgermersleben, Ochtmersleben, Rottmersleben, Schackensleben, Wellen außer Kraft.
Hohe Börde den 03.12.2012
Trittel Bürgermeisterin
Std. 21.11.2012
Beschluss Nr. 949/2012 des Gemeinderates vom 20.11.2012
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen und verwaltetet Friedhöfe und deren Einrichtungen der Gemeinde Hohe Börde (Friedhofsgebührensatzung) wird hiermit im Amtsblatt der Gemeinde Höhe Börde - General- Anzeiger in der Ausgabe Haldensleben, Wolmirstedt“ öffentlich bekanntgemacht. Die Bekanntgabe ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an der das Amtsblatt im „Generalanzeiger“ den bekannt zu machende Text enthält.
Hohe Börde, den 03.12.2012
Trittel Bürgermeisterin
Die o. g. Satzung der Gemeinde Hohe Börde ist nach der Veröffentlichung am ... dem Landkreis Börde angezeigt worden.
- 16. JAN. 2013
2. Friedhofssatzung Stand: 20.11.2012 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Hohe Börde vom 22.09.2026
Friedhofssatzung der Gemeinde Hohe Börde
Gemeinde Hohe Börde
Aufgrund der §§ 1, 4, 5, 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BesttG LSA) vom 05.02.2002 (GVBL LSA S. 46) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.09.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Hohe Börde gelegenen und von ihren verwalteten Friedhöfen:
a) Friedhof Ackendorf, Dorfstraße
b) Friedhöfe Bebertal, Am Markt, Am Burgwall
c) Friedhof Bornstedt, An der Kirche
d) Friedhof Eichenbarleben, Neue Straße
e) Friedhof Groß Santersleben, Kirchstraße
f) Friedhof Hermsdorf, Neue Straße
g) Friedhof Hohenwarsleben, Kirchstraße
h) Friedhof Irxleben, Niederndodeleber Straße
i) Friedhof Mammendorf, Darrweg
j) Friedhöfe Niederndodeleben, Ringstraße, Walter-Rathenau-Straße
k) Friedhof Nordgermersleben, Am Thie
l) Friedhof Ochtmersleben, Mammendorfer Straße
m) Friedhof Tundersleben, Tundersleber Straße
n) Friedhof Rottmersleben, Bebertaler Straße
o) Friedhöfe Schackensleben, Friedhofspark, Kirchfriedhof, Klein Santersleber Friedhof
p) Friedhof Wellen, Thomas-Müntzer-Straße § 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben, Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, derjenigen Personen, die in der Gemeinde verstorben sind sowie für Tot- und Fehlgeburten des hier benannten Personenkreises. Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind, dürfen auch andere Personen beigesetzt werden. Die entsprechende Genehmigung ist bei der Gemeinde zu beantragen.
§ 3 Verantwortlichkeit
Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der Friedhöfe und die Aufsicht über die Bestattungseinrichtungen obliegen der Gemeinde.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Bei Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, an dem sämtliche Ruhezeiten der auf den Friedhöfen vorgenommener Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Endwidmung der durch die Gemeinde verwalteten kirchlichen Friedhöfe kann nur durch die Kirche gemäß den vertraglichen Regelungen erfolgen.
§ 5 Bestattungspflicht
Innerhalb des Gebietes der Gemeinde müssen menschliche Leichen und Asche-reste aus der Einäscherung grundsätzlich auf den Friedhöfen bestattet werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind wie folgt geöffnet: in den Monaten April bis September, täglich von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr; in den Monaten Oktober bis März, täglich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen, der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher gegenüber, entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer diesen Anordnungen zuwider handelt, kann des Friedhofs verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräte (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskaten) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde oder von Dienstleistern,
b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten und dergleichen zu verrichten,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Grababfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzulagern, sowie Abfall der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, dort zu entsorgen,
g) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und zu lagern,
i) Tiere allein frei laufen zu lassen,
j) Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
k) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege zu verwenden,
l) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
m) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen,
n) Blumen und Zweige abzuschneiden bzw. abzureißen.
(4) Fundstücke aller Art, sind ohne Rücksicht auf den Wert, umgehend im Fundbüro der Gemeinde abzugeben.
(5) Totengedenkfeiern und Bestattungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.
a) Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
b) Totengedenkfeiern und gottesdienstliche Handlungen sind den Glaubensgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, grundsätzlich gestattet.
§ 8 Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhalten, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). Die Dienstleistungserbringer müssen zudem fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sein.
(2) Um die Einhaltung der durch den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (z.B. der Technischen Anleitung zur Sicherheit von Grabmal-anlagen, Anordnungen der Berufsgenossenschaften) sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn, unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/ durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Grundsätzliches
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich, nach Eintritt des Todesfalles, bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie Sterbefallbescheinigung des Standesamtes, Sterbeurkunde im Original sowie der Antrag auf Bestattung und Graberwerb vorzulegen. Wird die Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht gem. §§ 14 ff. nachzuweisen. Vor der Bestattung von Leichen ist die Bescheinigung über die zweite Leichenschau einzureichen. Bei Einäscherungen ist zudem die Kremationsbescheinigung nachzureichen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Gemeinde festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Mit der Bestattung ist ein amtlich zugelassenes Bestattungs-unternehmen zu beauftragen. (4) An Sonn-, Fest- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der Bestattungsfrist gem. der jeweils gültigen Fassung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) nach Tod oder Einäscherung beigesetzt sind, können auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen beigesetzt werden.
§ 10 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Ausnahmen sind zulässig. Hierfür ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird durch die Gemeinde zugewiesen. Das Ausheben und Wieder-verschließen der Grabstätte ist nur durch das in Vollmacht handelnde Bestattungsunternehmen auf deren Gefahr vollzogen. Ein Einschlämmen erfolgt nicht.
(2) Sollte es beim Ausheben eines Grabes aus Gründen der Sicherheit erforderlich sein, dass Grabsteine, Fundamente oder Grabzubehör von benachbarten Grab-stellen entfernt werden müssen, sind die betreffenden Grabstellen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand, nach den anerkannten Regeln des Handwerks, herzustellen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte, in dessen Interesse die Beseitigung erfolgte. Die Zustimmung des Grabbesitzers ist vorher einzuholen.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tuchbestattungen (sarglosen Bestattungen) bis zur Oberkante der Holzschalung über dem eingehüllten Leichnam mindestens 0,90 m, bei Urnenbeisetzungen bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Auf Grund von Gegebenheiten sind Abweichungen der Abstände zwischen den Gräbern zulässig.
(4) Die Grabstätten sollen folgende Größen haben:
Einzelwahlgrab 2,20 m x 1,10 m Doppelwahlgrab 2,20 m x 2,50 m Urnengrab 1,00 m x 1,00 m Anonyme Urnengemeinschaftsanlage auf einer Rasenfläche, der Reihe nach 0,50 m x 0,50 m Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen Urnenreihengrab 0,50 m x 0,50 m Urnenwahlgrab (Partnergrab) 1,00 m x 1,00 m
bzw. müssen den örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Friedhöfe angepasst werden.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen - berechnet von der letzten Beisetzung - ein Grab nicht neu belegt werden darf.
(2) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(3) Die Ruhezeit beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe für:
Reihengräber 20 Jahre Erdwahlgräber 25 Jahre Urnenreihengrab 20 Jahre Urnenwahlgräber 25 Jahre Urnengemeinschaftsgrabstätten 20 Jahre
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.
(3) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von dem Angehörigen der verstorbenen Person nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung veranlasst werden. Das Gleiche gilt für Urnen.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.
(5) Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteilt werden, wenn
a) ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen des wichtigen Grundes bedarf einer Einzelfallprüfung.
b) eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung von Leichen genehmigt werden kann.
c) der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Antrag stellt. Stellen nächste Angehörige oder ein Beauftragter des Verstorbenen einen Antrag, ist die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen. (6) Umbettungen sind durch ein Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung der Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Diese werden in den Monaten Mai bis September nicht umgebettet. Urnen können jederzeit umgebettet werden.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(9) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.
(10) Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Gemeinde Grabstätten verlegen. Die Leichen- und Aschereste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind mit umzusetzen.
§ 14 Allgemeines
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-satzung befristet begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Der Nutzungsanspruch bezieht sich nur auf die Fläche einer Grabstätte. Nutzungszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen - Nutzungsrechte an einer Grabstätte bestehen.
(2) Es werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) anonyme Urnenreihengrabstätten
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinsamem Gedenkstein mit Namen
g) Wiesenurnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensplatten
h) Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen mit Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten (Partnergräber)
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur nach einem Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Die Grabstätten für Erdbestattungen werden in Reihengräber und ein- und mehrstellige Erdwahlgräber unterschieden. Das Nutzungsrecht für Reihengräber wird für 20 Jahre, Erdwahlgräber werden für 25 Jahre vergeben. (6) Bei Erdwahlgräbern können pro Grab zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(7) Gruften und Grabgebäude neu zu errichten, ist grundsätzlich nicht zugelassen. Beisetzungen in vorhandenen Gruften können bei gutem baulichem Zustand der Gruft erfolgen.
(8) Die Verlängerung von alten eingefriedeten Familiengräbern (Traditionsgräbern), welche als Gesamtgrabstelle errichtet wurden und heute nur noch zu einem kleinen Teil genutzt und benötigt werden, erfolgt nach Art der aktiven Grabstätten (Einzel- oder Doppelgrab). Bei weiteren vorhandenen Grabstätten erfolgt nur eine Pflege durch den Grabbesitzer.
§ 15 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Der Wiedererwerb bzw. die Verlegung ist nicht möglich.
§ 16 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die durch Bestattungen von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren abgegeben werden.
(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung ist nicht möglich.
§ 17 Tuchbestattung
- 1. Eine Tuchbestattung ist eine Form der Erdbestattung, bei der der Leichnam des Verstorbenen nicht in einem klassischen Holz- oder Metallsarg, sondern ausschließlich in ein Leichentuch eingewickelt direkt in der Erde beigesetzt wird.
- 2. Das zur Bestattung verwendete Tuch muss biologisch abbaubar (vollständig verrottbar) sein. Kunstfasern oder chemisch behandelte Stoffe sind unzulässig.
- 3. Der Leichnam muss in dem Tuch so eingehüllt und fixiert sein, dass ein pietätvoller und sicherer Transport zum Grab sowie das Herablassen in das Grab gewährleistet sind. 4) Für den Transport auf dem Friedhofsgelände bis zur Grabstätte ist zwingend ein geschlossener Sarg oder eine spezielle Transporthilfe (z. B. eine Bestattungsmulde) zu verwenden. Das Absenken in das Grab erfolgt unmittelbar nach dem Öffnen des Transportbehältnisses.
- 5. Beim Verfüllen von Gräbern mit Tuchbestattungen ist der Leichnam zunächst händisch mit einer Schicht feinkörnigen Mutterbodens schonend zu bedecken, bevor die mechanische oder vollständige Verfüllung und Verdichtung der Grabgrube erfolgt.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann eine Tuchbestattung im Einzelfall untersagen (Widerspruchsrecht des Friedhofsträgers), wenn bodenkundliche Gutachten eine unzureichende Verwesung (z. B. durch Staunässe oder extrem tonhaltige Böden) für den sarglosen Abbau auf dem betroffenen Friedhofsteil aufweisen.
§ 18 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag, ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen und die Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Für die Größe dieser Grabstätten gilt § 11 (4) sinngemäß. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bei-setzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat im Fall des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben bzw. Bestattung seiner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Gemeinde.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte darf auf Angehörige im Sinne des
§ 14 Abs. 5 übertragen werden.
(5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste nutzungsberechtigt.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhezeit für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 19 Grabstätten zur Urnenbeisetzung
(1) Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1 m x 1 m, es können in einer Grabstätte bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Abweichungen der Größe ergeben sich durch örtliche Gegebenheiten.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit (§ 14 Abs. 5) können Urnenwahlgrabstätten wieder belegt bzw. verlängert werden.
(4) Soweit sich aus dieser Friedhofssatzung nicht anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgrabstätten sinngemäß auch für die Urnenwahlgrabstätten.
§ 20 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschegrabstätten, bei denen kein Anspruch auf ein Nutzungsrecht besteht.
Das Grabfeld der anonymen Urnengemeinschaftsanlage und Urnen-gemeinschaftsanlage mit Namensnennung oder Wiesengrabanlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche, in der dicht nebeneinander bestattet wird. In diesem Grabfeld sind nur Beisetzungen in biologisch abbaubaren Urnen möglich. Grabkennzeichen, wie Grabhügel, Grabmale, Einfassungen oder Anpflanzungen sind nicht gestattet. Eine Ausgrabung oder Umbettung der beigesetzten Urnen ist nicht möglich. Das Grabfeld wird im Rahmen der Grünflächenpflege von der Gemeinde unter-halten. Das Ablegen von Blumen und Kränzen für alle Urnen ist nur an den dafür ausgewiesenen Stellen gestattet. Das Ablegen von sonstigen Gegenständen und Kerzen ist nicht gestattet. Alle nicht gestatteten Ablagen werden ohne Vorankündigung von der Gemeinde ersatz- und entschädigungslos entfernt. (2) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen stehen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Ackendorf, Bebertal (Am Markt), Bornstedt, Eichenbarleben, Irxleben, Mammendorf, Niederndodeleben (Walter-Rathenau-Straße), Nordgermersleben, Ochtmersleben, Rottmersleben und Wellen zur Verfügung.
a) Die Lage der einzelnen Grabstätten soll weder für die Angehörigen, noch für die Allgemeinheit erkennbar sein.
b) Die Bestattung ist durch ein Bestattungsunternehmen, ohne Beisein der Angehörigen, durchzuführen.
c) Für die Beisetzung und die spätere Pflege ist ein einmaliges Entgelt zu zahlen.
(3) Urnengemeinschaftsanlagen mit gemeinsamem Gedenkstein mit Namensnennung stehen auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Groß Santersleben, Hermsdorf, Hohenwarsleben, Irxleben, Niederndodeleben, Ringstraße und Walter-Rathenau-Straße, Ochtmersleben und Wellen zur Verfügung. In Planung: Ackendorf, Eichenbarleben, Mammendorf und Rottmersleben
Das Grabfeld der Urnengemeinschaftsanlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. An dem dafür vorgesehenen Gedenkstein sind einheitliche Schilder / Platten mit den Namen der Verstorbenen anzubringen. Die Formerfordernisse und Montageerfordernisse an den Schildern / Platten sind mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Die Kosten sind von den Angehörigen gesondert zu tragen.
Des Weiteren gelten die Regelungen gem. § 20 (2) a) bis c).
(4) Besonderen Regelungen unterliegen die folgenden Urnengemeinschafts-anlagen
a) Wiesenurnengrabanlage mit Namensplatte im OT Schackensleben (Parkfriedhof) Das Grabfeld der Wiesenurnengrabanlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche, in der dicht nebeneinander bestattet wird. Am oberen Teil der Wiesengrabanlage sind die Grabplatten in der Größe 30 cm x 30 cm mit einheitlicher Inschrift (Vor- und Nachname) zu platzieren. Die Kosten sind von den Angehörigen zu tragen.
Des Weiteren gelten die Regelungen gem. § 20 (2) a) bis c).
b) Urnengemeinschaftsanlage in Bebertal (Am Burgwall) Das Grabfeld der Urnengrabanlage ist eine in sich geschlossene Rasenfläche, in der dicht nebeneinander bestattet wird. Feldsteine mit Namensnennung werden auf der Fläche platziert. Die Kosten sind von den Angehörigen gesondert zu tragen.
Des Weiteren gelten die Regelungen gem. § 20 (2) a) bis c). c) Urnengemeinschaftsanlage Bornstedt Hier ist die Anbringung einer Namensplatte an der Mauer möglich. Es ist eine schwarze Granitplatte mit grauem Schriftzug einer Größe von 25 cm x 15 cm und 2 cm stark durch einen Steinmetz bzw. Bestatter anzubringen. Die Kosten sind von den Angehörigen gesondert zu tragen.
Des Weiteren gelten die Regelungen gem. § 20 (2) a) bis c).
§ 21 Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen
(1) Die gärtnerbetreute Urnengemeinschaftsanlage ist eine Gemeinschafts-grabstätte für Urnen. Die Bestattungsfläche ist mit Pflanzen gestaltet. Sie ist mit einem zentralen Grabmal ausgestattet. Auf dem Grabmal wird der Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedaten der dort bestatteten Personen beschriftet.
(2) Grabstätten innerhalb der gärtnerbetreuten Urnengemeinschaftsanlagen werden nur in Verbindung des Abschlusses eines Dauerpflegevertrages mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege, Niedersachsen/Sachsen-Anhalt GmbH vergeben. Dieser Dauerpflegevertrag beinhaltet die Kosten für die Errichtung inklusive Steinmetzarbeiten und Pflege der Ruhegemeinschaftsanlage. Die aktuellen Verträge liegen in der Friedhofsverwaltung vor und können eingesehen werden.
(3) Für den Erwerb einer Grabstätte in einer gärtnerbetreuten Urnen-gemeinschaftsanlage ist an die Gemeinde eine Grabstätten Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.
(4) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
(5) Bei einem Urnenreihengrab in der gärtnerbetreuten Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden. Eine Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich. Bei einer Umbettung in diese Anlage ist ebenfalls ein Dauerpflegevertrag über 20 Jahre abzuschließen und die entsprechende Grabstätten Gebühr zu entrichten.
(6) Bei einem Urnenwahlgrab in der gärtnerbetreuten Urnengemeinschaftsanlage (Partnergrab) werden die Grabstätten der Reihe nach belegt. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird erworben und kann verlängert werden. Je Grabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Zum Zeitpunkt der zweiten Beisetzung ist der privatrechtliche Vertrag für die Grabpflege und die Steinmetzarbeiten mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege zu verlängern. Ferner fallen bei der zweiten Beisetzung Friedhofsgebühren laut jeweils geltender Friedhofsgebührensatzung an. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Bei einer Umbettung in diese Anlage ist ebenfalls ein Dauerpflegevertrag über 20 Jahre abzuschließen und die entsprechende Grabstätten Gebühr zu entrichten. (7) Umbettungen während und nach der Liegezeit sind, sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, ausgeschlossen.
§ 22 Ehrengräber und Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr
(1) Ehrengräber sind Grabstätten von Angehörigen der Bundeswehr, deren Kosten als Schadensausgleich aufgrund des Todes bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne der §§ 63b und 63c des Soldatenversorgungsgesetzes vgl. § 2 Nr. 11 BestattG LSA übernommen werden.
(2) Für diese Ehrengräber wird ein dauerndes Ruherecht gewährt vgl.
§ 22a Bestatt
G LSA. Entgegen der allgemeinen Regelungen dieser Satzung bleiben diese Grabstätten auch nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit auf Dauer bestehen. Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Friedhofsgrundstück.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die verstorbene Person in einer Grabstätte bestattet ist, in der bereits eine verstorbene Person beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, deren Grab kein Ehrengrab ist.
(4) Die Herrichtung und die dauerhafte Pflege dieser Ehrengräber werden von der Gemeinde Hohe Börde gewährleistet. Die Erstattung der hierfür anfallenden Kosten erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 23 Umschreibung des Nutzungsrechts
Vererbung
(1) Das Nutzungsrecht geht mit dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen gesetzlichen Erben oder die in einer letztwilligen Verfügung bestimmten Personen über (Rechtsnachfolger). Jeder Rechtsnachfolger ist der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen und die Umschreibung des Nutzungsrechts auf diesen zu beantragen. Wird ausnahmsweise die Umschreibung auf mehrere Personen beantragt, so wird ein Vertreter bestellt werden, der die Nutzungsberechtigten gegenüber der Gemeinde vertritt. Wird kein Vertreter bestellt, so kann die Gemeinde einen beliebigen Mitberechtigten als vertretungsbefugt ansehen.
(3) Der Antrag auf Umschreibung ist mit dem Nachweis des Rechtsübergangs (Erb-schein oder Testamentsabschrift) und der Urkunde über das Nutzungsrecht (§ 18 Abs. 3) zu belegen.
(4) Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Gemeinde bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 24 Zutrittsrecht
Bei einem Wechsel des Berechtigten darf den Angehörigen der Verstorbenen der Zutritt zu den Grabstellen und die Pflege derselben nicht verwehrt werden.
§ 25 Verlängerung des Nutzungsrechts
Wird bei einer Beisetzung die Nutzungsdauer an Wahlgrabstätten durch die Ruhezeit (§ 12) überschritten, so ist vor der Beisetzung, die Verlängerung des Nutzungsrechts, mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen. Dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
§ 26 Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung, bis zum Ablauf der Nutzungsdauer, das Nutzungsrecht nicht verlängert wird. Die schriftliche Aufforderung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln sind.
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit wird anderweitig über die Wahlgrabstätte verfügt. Einebnungen dieser Wahlgrabstätten werden grundsätzlich durch die Gemeinde oder durch ein beauftragtes Unternehmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten durchgeführt.
§ 27 Rückgabe
Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.
IV. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 28 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der besonderen Zweckbestimmung der Friedhöfe Rechnung getragen wird. Jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde Hohe Börde.
§ 29 Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, Größe, Fläche und Bearbeitung der Umgebung anpassen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, Metall und Schmiedeeisen verwendet werden. Andere Materialien, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben sind nicht zugelassen. (3) Inhalt, Gestaltung und Veränderungen müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen. (4) Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besonderen Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Diese sind in einem Verzeichnis zu erfassen und unter Anlage 1 der Satzung beigefügt. Sie dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder geändert werden. Sofern eine Nutzung vorliegt, sind Gebühren entsprechend der Gebührensatzung zu zahlen. Wenn die Nutzungszeit des Grabes abgelaufen ist und keine Verlängerung beantragt wird, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
(6) Die Errichtung und jede Veränderung eines Grabmales und der damit zusammenhängenden Anlagen bedarf der Genehmigung durch die Friedhofs-verwaltung. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung beizufügen.
(7) Entspricht die praktische Ausführung des Grabmals nicht, der durch die Friedhofsverwaltung genehmigten Zeichnung des eingereichten Antrages, erhält der Nutzungsberechtigte eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Änderung der Abweichungen. Erfolgt in dieser Zeit keine Realisierung der Auflagen, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsprechende fachgerechte Korrekturen veranlassen.
§ 30 Anforderungen an Grabmale
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Hohe Börde dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden, deren Herstellung nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erfolgt ist.
(2) Dieser Nachweis ist durch das Einreichen eines Zertifikats einer anerkannten Zertifizierungsstelle im Rahmen des schriftlichen Genehmigungsverfahrens für das Grabmal (gemäß §§ 23 a Abs. 4 BestattG LSA) zu erbringen.
(3) Ein Nachweis nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn
a) der Naturstein nachweislich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gewonnen und verarbeitet wurde (Herkunftsnachweis) oder
b) es sich um ein gebrauchtes Grabmal handelt, das nachweislich bereits vor dem 1. Mai 2026 im Inland aufgestellt war (Wiederverwendung).
(4) Die Friedhofsverwaltung führt stichprobenartige Kontrollen durch. Wird ein Grabmal ohne den erforderlichen Nachweis oder entgegen des Verbots nach Absatz 1 aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung die Aufstellung untersagen oder die Entfernung des Grabmals auf Kosten des Grabbesitzers verlangen.
§ 31 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
§ 32 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Der Zustand ist regelmäßig durch den Nutzungsberechtigten zu überprüfen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung, öffentlicher Bekanntmachung oder Aufkleber auf dem Grabstein durch die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen entfernen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr können durch die Gemeinde alle erforderlichen Maßnahmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. Eine vorherige Benachrichtigung ist dann nicht erforderlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet und berechtigt, die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich zu überprüfen. Auf mangelhafte Standsicherheit wird der Nutzungsberechtigte durch Aufkleber hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Mängel sofort beheben zu lassen. Wird bei einer Nachprüfung festgestellt, dass dies nicht erfolgte, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, die Grabmale abnehmen zu lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 33 Nicht genehmigte Grabmale
Nicht genehmigte Grabmale gem. § 29 Abs. 7 kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen lassen, nachdem dieser vergeblich schriftlich aufgefordert wurde, das Grabmal innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen oder in einen genehmigungsfähigen Zustand zu setzen.
§ 34 Entfernung von Grabmalen
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie Erd- und Urnenreihengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen, Wurzelwerk und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten spätestens nach drei Monaten zu entfernen.
(2) Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige Anlagen von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entsprechenden Kosten zu tragen.
(3) Grabmale nach § 29 Abs. 5 unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Hohe Börde.
V. Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 28 und 29 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel/ Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem besonderen Charakter eines jeden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,50 m bepflanzt werden, um die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Verwelkte Blumen und verrottbare Abfälle sind auf den Sammelstellen abzulegen. Nicht verrottbare Materialien sind durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Beim Entfernen vom gemischten kompostierbaren und nicht verrottungsfähigen Grabschmuck ist entsprechend der ortsüblichen Regelungen der Abfalltrennung in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen.
(4) Nicht zugelassen ist das Aufstellen von Stühlen und Hockern und unpassenden Gefäßen, wie Konservendosen und Flaschen etc.
(5) Einfassungen der Grabhügel und Grabbeete aus Stein sind zulässig. Die Verwendung anderen Materials (z.B. Eisen, Holz, Glas, Kunststoff, Draht und ähnlichem) ist nicht gestattet. Die Einfassungen müssen den Maßen der Grabstelle nach § 11 (4) entsprechen.
(6) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (7) Die für die Grabstätten verantwortlichen Nutzungsberechtigten können die Grab-stätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofs-gärtner beauftragen.
(8) Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten; Erdwahlgrabstätten und Erdreihengrabstätten müssen binnen 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(9) Die Gemeinde kann die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen verlangen oder selbst durchführen.
§ 36 Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen bzw. in Ordnung bringen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auf-forderung nicht befolgt, kann die Grabstätte eingeebnet werden. Bei Wahlgrab-stätten kann das Nutzungsrecht erstattungslos eingezogen werden.
VI. Trauerhalle
§ 37 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Bestattungspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe stattfinden. Die Benutzung der Trauerhallen zur Abhaltung der Trauerfeier ist bei der Gemeinde zu beantragen.
(3) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Leichen müssen eingesargt sein. Sofern keine gesundheitsaufsichtspflichtigen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen ihre Verstorbenen sehen. Spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.
(5) Die Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab erfolgt durch ein vom Erwerber oder Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunternehmen. Eine Überführung des Sarges durch Dritte ist nur in Verbindung mit einem Bestattungsunternehmen möglich. VII. Schlussvorschriften
§ 38 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungs- und Ruhezeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
§ 39 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte sowie Tiere oder höhere Gewalt (Windbruch, umfallende Bäume etc.) entstehen. Der Gemeinde obliegt in dieser Hinsicht keine besondere Überwachungspflicht. Sie haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einer Person sowie auch einer Sache, für die sie verantwortlich ist.
(2) Für alle Schäden, die durch die baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen und den Zubehören einer Grabstätte an anderen Grabstätten, an gemeindeeigenen Anlagen oder an sonstigem fremdem Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer entstehen, haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grab-stätte oder sein Rechtsnachfolger. Die Haftung wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer
- 1. entgegen § 6 (1)
- a) die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt, ausgenommen sind die Zuwegungen zu Kirchen u. ä. Gebäuden,
- 2. entgegen § 7
- a) sich als Besucher nicht ruhig und der Würde des Friedhofes entsprechend verhält; die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräte (z.B. Rollschuhen, Fahrrädern, Inlineskater) befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde oder von Dienstleistern,
- c) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet,
- d) an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten und dergleichen verrichtet,
- e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
- f) Druckschriften verteilt,
- g) Abraum und Grababfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle ablagert, sowie Abfall der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, dort entsorgt,
- h) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
- i) lärmt, spielt und lagert, j) Tiere allein freilaufen lässt, Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen verwendet,
- k) chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege verwendet,
- l) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt,
- m) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt,
- n) Blumen und Zweige abschneidet bzw. abreißt,
- o) als Erwachsener zulässt, dass ein Kind unter 10 Jahren den Friedhof allein betritt,
- p) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt.
- 3. entgegen § 12 die Ruhe der Toten stört,
- 4. entgegen § 13 Umbettungen von Aschen und Leichen ohne Antrag und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
- 5. entgegen § 20 außerhalb der vorgesehenen Flächen Blumen und Grabschmuck aufstellt
- 6. entgegen § 34
- a) die Grabstätte nicht im Rahmen der Vorschriften der §§ 28 und 29 herrichtet und dauernd instand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstätten entfernt und an den dafür vorgesehenen Plätzen ablegt,
- b) die Höhe und die Form der Grabhügel/ Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung nicht dem besonderen Charakter eines jeden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anpasst. Die Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen,
- c) Stühle und Hocker aufstellt,
- d) Urnenwahlgrabstätten nicht binnen 6 Monate nach der Belegung, Wahlgrabstätten nicht binnen 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet.
Ordnungswidrigkeiten können auf Grund des § 8 Abs. 6 des Kommunal-verfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu
- 5.000. € geahndet werden.
§ 41 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Anlage 1
- Besonders schützenswerte Grabstellen -
Friedhof Ackendorf Horst Schreiber Willi Jeziorski
Friedhof Groß Santersleben Gräber der Pastoren Grabstelle Wittler eingezäunt Grab der Braut an der Trauerhalle Sarkophage vorm Kirchturm Grabstelle Bruno Chojnacki / Celestyn Burstywicz (Fremdarbeiter)
Friedhöfe Niederndodeleben Schnarsleben Wilhelm Hildebrandt Doppelgrab Brofe Christian Bahnek/Grahan eingezäunt 2 Grabstelen Grabstelle neben Arthur Wolter Grabstelle nur mit Zaun Nähe Scherping Moritz Wolter und Grabstelle davor, mit Kreuz und Einzäunung Grabstelle mit Einzäunung vor Otto und Elisabeth Grünewald Einzäunung neben Heise Palm, Heise Palm , Heise Andreas
Unterdorf Theodor Buchholz Anna Hornmann Griesemann (Mausoleum) Peter Niemann Dittmann
Friedhof Rottmersleben Fleischhauer 3 er Stelle eingezäunt und 3 Steinkreuze Blancke, Arnold Brandt, Luis und Ida Wischeropp, Christian und Ottilie Bertram Karl und Frieda Krüger, Bernhard, Dorothea, Emilie, Gottlieb Steinhauer, Alfred Müller, Carl und Emmy Familie Schwiesau
Friedhöfe Schackensleben Friedhofspark Hermine Oelze
Kirchfriedhof Gottfried Möhring
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hohe Börde?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hohe Börde mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hohe Börde (Sachsen-Anhalt)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: