Friedhofsgebühren Wanzleben-Börde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Wanzleben-Börde · Sachsen-Anhalt · PLZ 39164

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, Beschluss 29.06.2023, Inkrafttreten 01.09.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
993,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.1 GebS (Erwachsenenreihengrabstätte, Nettobetrag ggf. zzgl. USt)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.919,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.2.1 GebS (1-stellige Einzelwahlstelle, Nettobetrag ggf. zzgl. USt)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
235,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.3.1 GebS (Urnenreihengrab für 1 Asche, Nettobetrag ggf. zzgl. USt)
Urnenwahlgrab (3 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 3 Urnen
470,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 157 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 470 € für 3 Urnen (= Ø 157 € je Urne)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.3.2 GebS i.V.m. § 17 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Friedhofssatzung (Nutzungsrecht Urnenwahlgrabstellen 20 Jahre)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
249,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.3.3 GebS (anonyme Urnengemeinschaftsanlage für 1 Urne, Nettobetrag ggf. zzgl. USt)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
373,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. 1.3.5 GebS (Baumbestattung für 1 Urne im Wurzelbereich, kein Familienbaum ausgewiesen; Nettobetrag ggf. zzgl. USt)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 2 lit. a GebS (Nettobetrag ggf. zzgl. USt)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung, Beschluss 29.06.2023, Inkrafttreten 01.09.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wanzleben-Börde (Lesefassung, Stand 2023)

Lesefassung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Wanzleben - Börde (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014) in der derzeit gültigen Fassung und § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.96 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde in seiner Sitzung am 29.06.23 folgende

  1. 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Geräte werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif (§ 3) dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenkatalog

  1. 1. Grabstättengebühren Gebühren
  2. 1.1. Erwachsenenreihengrabstätte incl. Rückbau 993 €
  3. 1.2. Wahlgrabstätten
  4. 1.2.1. Einzelwahlstellen (Belegung zus. mit bis zu 2 Urnen oder einer zweiten Erdbestattung) incl. Rückbau 1.919 €
  5. 1.2.2. Doppelwahlstellen (Belegung zus. mit bis zu 4 Urnen oder zwei weiteren Erdbestattung) incl. Rückbau 3.785 €
  6. 1.2.3. Familiengrabstätten je Grabstelle (Belegung zus. mit bis zu 2 Urnen incl. Rückbau 4.830 €
  7. 1.3. Urnengräber
  8. 1.3.1. Urnenreihengrab 235 €
  9. 1.3.2. Urnenwahlgrab 470 €
  10. 1.3.3. Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege 249 €
  11. 1.3.4. halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege 467 €
  12. 1.3.5. Baumbestattungen 373 €

Bei allen Angaben handelt es sich um Nettobeträge. Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zuzüglich zur Gebühr die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Die Grabbereitstellung – Ausheben und Verfüllen der Gruft erfolgt durch das jeweilige Bestattungsunternehmen, welches die Kosten direkt bei den Hinterbliebenen geltend macht.

(2) Die Gebühren für nachfolgend aufgeführte Leistungen betragen:

a) Benutzung der Trauerhalle 150 €

b) Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Einfassungen 26 €

c) für alle anderen Leistungen, die im Rahmen der Verwaltungsarbeit entstehen, wird eine Grundgebühr von 26 €

Bei allen Angaben handelt es sich um Nettobeträge. Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zuzüglich zur Gebühr die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

(3) Überschreitet die Grabnutzungszeit das Nutzungsrecht, wird für die Dauer des Nutzungsrechtes hinausgehenden Jahre eine anteilmäßige Gebühr berechnet. Sie beträgt jeweils bei Urnenwahlstellen 1/20, bei Erdwahlgräbern 1/25 und bei der 2. erworbenen Grabstelle auf der halbanonymen Grabstelle 1/25 der in Abs. 1 aufgeführten Gebühren pro Jahr der Überschreitung. Das Nutzungsrecht endet vorzeitig beim Ausbleiben der Jahresgebühr (Rücklastschrift).

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. Für die Verwirklichung, Fällig keit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in der derzeit gültigen Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. September 2023 in Kraft.

Stadt Wanzleben - Börde, den 30.06.2023

Thomas Kluge Bürgermeister Siegel

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (6. Änderung der Friedhofssatzung, Beschluss 29.06.2023, Inkrafttreten 01.09.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wanzleben-Börde (Lesefassung, Stand 2023)

Lesefassung

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde für das Friedhofs- und Bestattungswesen Aufgrund der §§ 3, 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO–LSA)in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl.LSA 2009, S. 383) in der derzeit gültigen Fassung und des Bestattungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (BestattG LSA)vom05.02.2002 (GVBl. LSA Nr. 8 S. 46) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde in seiner Sitzung am 29.06.2023 folgende

  1. 6. Änderung zur Satzung der Stadt Wanzleben - Börde für das Friedhofs-und Bestattungswesen vom 11.07.2013 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Stadt Wanzleben - Börde in den Ortsteilen Wanzleben, Schleibnitz, Bottmersdorf, Klein Germersleben, Domersleben, Groß Rodensleben, Hemsdorf, Bergen, Hohendodeleben, Klein Rodensleben, Seehausen, Zuckerdorf Klein Wanzleben, Remkersleben, Meyendorf, Eggenstedt, Dreileben.

(2) Die Stadt Wanzleben - Börde ist für die Einhaltung der Friedhofssatzung verantwortlich.

(3) Die Friedhöfe werden durch die Stadtverwaltung verwaltet.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Wanzleben - Börde sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Wanzleben - Börde ihren Wohnsitz hatten sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder ein Anrecht auf die Benutzung eines Wahlgrabes haben. Für die Bestattung anderer Personen bedarf es der Genehmigung der Gemeinde.

(2) Außerhalb dieser Friedhöfe dürfen Verstorbene nicht beigesetzt werden. Davon ausgenommen sind Beisetzungen auf Friedhöfen anderer Träger.

(3) Die Friedhöfe stehen allen Bürgern der Gemeinde im gleichen Umfang unter gleichen Bedingungen mit all ihren Nebeneinrichtungen zur Verfügung.

§ 3 – Ausstattung durch die Stadt

Die Stadt hat für die zur Nutzung erforderlichen Wasserstellen, Bänke, Plätze für gärtnerischen Abfall und sonstige Einrichtungen zu sorgen und diese zu unterhalten. Sie ist für die Anlage und Unterhaltung der Stützmauern, Wegebefestigungen und –einfassungen, Einfriedung sowie Rahmenpflanzungen verantwortlich. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden wie folgt festgesetzt: Sommerzeit (April – Oktober): von 7:30 Uhr – 21:00 Uhr, Winterzeit (November – März): von 9:00 Uhr – 17:00 Uhr. Sie sind an den Eingängen bekannt zugeben.

(2) Die Stadt kann aus besonderem zu benennenden Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der Stadt und deren Beauftragten Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle und Spezialwagen für Körperbehinderte, Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabflächen unberechtigt zu betreten,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 8. jegliche Art von Durchgangsverkehr.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe oder der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(5) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme, Name und Anschrift des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer sowohl die geplanten Arbeiten mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der/des Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

(4) entfällt

(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die darauf basierenden Anordnungen zu beachten. Der Dienstleistungserbringer haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(7) Das Befahren des Friedhofes bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Eventuell entstehende Schäden, wie Spurrinnen o. ä., sind durch den Verursacher auf seine Kosten zu beseitigen.

(9) entfällt

(10) entfällt

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigenpflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Vollmacht des Gebührenpflichtigen

b) Urkunde über Einäscherung bzw. Sterbefallbescheinigung

(2) Wird eine zusätzliche Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die vorgesehene Zeit und der Ort der Bestattung ist von der Stadt genehmigen zu lassen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Auf Antrag können von der Stadt Ausnahmen zugelassen werden.

(5) Erdbestattungen haben spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes zu erfolgen.

(6) Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.

(7) Die Überführung des Sarges in die Trauerhalle hat aus Sicherheits- und hygienischen Gründen erst am Tag der Beisetzung zu erfolgen.

§ 8 – Särge

Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich vom jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt. Gräber sind nach dem Ausheben entsprechend der Vorschriften der Gartenbau – Berufsgenossenschaft zu sichern.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist der jeweilige Nutzungsberechtigte zuständig.

§ 10 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhefrist richtet sich nach den Bodenverhältnissen. Sie beträgt für Erdbestattungen 20 Jahre, für Urnenbeisetzungen 15 Jahre. Bei Urnengemeinschaftsanlagen kann die Kommune diese nach 15 Jahren der letzten Beisetzung aufgeben oder umnutzen. Bei Baumbestattungen gibt es kein definiertes Nutzungsrecht, da die Urnen aus vergänglichen Materialien bestehen

Im Übrigen gelten folgende zeitlich begrenzte Nutzungsrechte: für Reihengräber (Erdbestattungen) 20 Jahre für Urnengräber 15 Jahre für Wahlgräber (Erdbestattungen) 25 Jahre für Urnenwahlgrabstellen 20 Jahre für halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen 25 Jahre für Familiengrabstätten 40 Jahre (2) Ein Anspruch auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes für Reihengräber besteht nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgräber ist im Rahmen der Friedhofsplanung möglich. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes, unter Beachtung der Mindestruhezeit, ist die Einebnung der Grabstelle in der Stadtverwaltung schriftlich zu beantragen und zu Lasten der Verfügungsberechtigten auszuführen bzw. in Auftrag zu geben.

§ 11 – Grabstellen

(1) Die Überlassung der Grabstellen erfolgt nach den Bedingungen der Friedhofssatzung. Sie verbleiben im Eigentum der Stadt.

(2) Die Zuerkennung von Grabstellen für verdiente Bürger sowie deren Anlage und Unterhaltung legt der Stadtrat fest.

(3) Grabstellen werden grundsätzlich nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstelle wird ein beschränktes Nutzungsrecht erlangt. Hierüber wird ein Bescheid erstellt. In begründeten Ausnahmefällen ist der Erwerb einer Wahlgrabstelle auch vor Eintritt des Sterbefalls möglich.

(4) Der Inhaber des Nutzungsrechtes übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten und entscheidet über weitere Beisetzungen auf der Grabstelle. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Stadt ist unzulässig.

(5) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, sich über die Friedhofssatzung, insbesondere die Rechte und Pflichten in Verbindung mit der Nutzung der Grabstelle, zu unterrichten.

(3) Die Grabstellen sind spätestens 1 Monat nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes entsprechend zu pflegen.

(4) Die Nutzung kann entschädigungslos entzogen und die Grabstellen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten oberirdisch beräumt werden, wenn sie trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nicht der Friedhofssatzung entsprechend unterhalten werden. Das Recht zur Beräumung gilt auch für nicht der Friedhofssatzung entsprechend angelegte Grabstellen. Die Wiederherrichtung solcher Grabstellen kann nur innerhalb der Ruhefristen mit besonderer Genehmigung und nach Zahlung aller angefallenen Kosten erfolgen.

(5) Wird Nebenland zu Grabstellen vergeben, muss es gärtnerisch unterhalten werden. Beisetzungen in diesen Flächen sind nicht gestattet.

(6) Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstelle verzichtet, wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. In Sonderfällen entscheidet hierüber die Stadt.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstellen der Verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Werden Nutzungsrechte an Wahlgräbern bei Vernachlässigung der Grabpflege entzogen, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(1) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(2) Alle Umbettungen werden von Bestattungsunternehmen durchgeführt. Für die Festlegung des Zeitpunktes der Umbettung ist das Einvernehmen der Friedhofsverwaltung erforderlich.

(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ohne Verschulden des umbettenden Unternehmens entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(4) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(6) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdeinzelwahlgrabstätten

c) Erddoppelwahlgrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten

f) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)

g) Urnengemeinschaftsanlagen – halbanonym (UGHA)

h) Familiengrabstätten

i) Baumbestattung

(2) Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle von den Verfügungsberechtigten auf Antrag zu räumen.

(4) Es werden Grabfelder eingerichtet.

(5) Die Grabstellen müssen sich den vorhandenen Maßen der Bestattungsreihe anpassen. Grundsätzlich sind bei Neuanlage einer Grabreihe folgende Maße einzuhalten:

a) Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

b) Abstand 0,40 m.

§ 15 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen (1 - 4 Gräber) vergeben. Doppelwahlstellen sind in der Örtlichkeit unverzüglich als solche zu kennzeichnen und in ihrer Gesamtheit gem. § 18 und § 26 der Satzung zu gestalten und zu pflegen.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) überlebender Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner

b) volljährige Kinder

c) Eltern

d) die Großeltern

e) volljährige Geschwister

f) Enkelkinder der verstorbenen Personen

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. In jeder Erdwahlgrabstätte ist eine Zusatzbestattung mit zwei Urnen oder einer weiteren Erdbestattung zulässig. Bei einer weiteren Erdbestattung sind die Festsetzungen des § 9 Abs. 2 für die zweite Bestattung zwingend einzuhalten.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör entgegen den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form eines Aushanges.

(5) Wo es die Anlage gestattet, kann Nebenland zur Aufstellung von Bänken zugewiesen werden. Diese Fläche muss jedoch die Abmaße einer Wahlgrabstelle (2,50 m x 1,20 m) haben. Die hierfür zu entrichtende Gebühr richtet sich nach der Gebühr für Einzelwahlgrabstellen. Beisetzungen dürfen in diese Flächen nicht erfolgen. Bänke an den Wegen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt aufgestellt werden. Sie müssen in Form und Farbe der Würde des Ortes Rechnung tragen. Auf Verlangen der Stadt sind sie zu entfernen.

(6) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann in der Regel erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird innerhalb der Nutzungsdauer auf die Grabstelle verzichtet, wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

(7) Die Grabstellen müssen sich den vorhandenen Maßen der Bestattungsreihe anpassen. Grundsätzlich sind bei Neuanlage einer Grabreihe folgende Maße einzuhalten:

a) Wahlgräber Länge 2,50 m Breite 1,20 m

b) Doppelwahlgräber Länge 2,50 m Breite 2,40 m Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Der § 15a Muslimisches Grabfeld

(1)4Die Ausrichtung der Grabstellen erfolgt in Richtung Mekka. Die Gräber können so angelegt werden, dass der Tote auf seiner rechten Körperseite liegend mit dem Gesicht nach Süd-Südost gerichtet ist. Bei dem Grab handelt es sich um eine Wahlstelle. Diese kann von einer Hecke eingefasst werden. Die Vorschriften des § 11 sowie des § 15 gelten entsprechend.

§ 16 – Familiengrabstellen

(1) Eine Einzelgrabstelle auf einer Familiengrabstätte hat die Abmaße: 3,00 m Länge x 1,60 m Breite.

(2) Auf einer Einzelgrabstelle der Familiengrabstelle können eine Erdbestattung sowie zwei Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.

(3) Die Nutzungsdauer beträgt 40 Jahre. Der Erwerb ist auch vor Eintritt eines Todesfalles möglich. (4) In den letzten 20 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Restnutzungszeit nicht übersteigt.

(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist für jeweils 20 Jahre möglich.

(6) Die geltenden Vorschriften der Friedhofssatzung für Reihen- und Wahlgräber gelten entsprechend auch für Familiengrabstellen.

§ 17 – Urnengrabstätten

Für Urnenbeisetzungen können eingerichtet oder benutzt werden:

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  1. 2. Urnenwahlgrabstätten sind für die Bestattung von 2 Urnen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
  1. 3. Wahlstellen für Erdbestattungen sind Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren, die zusätzlich auf Antrag mit bis zu 2 Urnen pro Grabstätte belegt werden können (Mehrfachbelegung).
  1. 4. Gemeinschaftsanlagen anonym sind Urnendaueranlagen, in denen die Urnen ohne individuelle Grabzeichen beigesetzt werden. Diese Gemeinschaftsanlagen sind als solche von der Gemeinde besonders sorgfältig zu gestalten und zu pflegen. Ausbettungen von Urnen sind hier in der Regel nicht möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  1. 5. Gemeinschaftsanlagen halbanonym sind Urnendaueranlagen, in denen die Urnen mit individuelle Grabzeichen beigesetzt werden. Diese Gemeinschaftsanlagen sind als solche von der Gemeinde besonders sorgfältig zu gestalten und zu pflegen. Ausbettungen von Urnen sind hier in der Regel nicht möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist grundsätzlich nicht möglich. Bei einem Sterbefall können maximal 2 Grabstellen nebeneinander erworben werden, nur für die zweite Grabstelle ist eine Verlängerung max. bis zum Ende der gesetzlichen Ruhefrist möglich.
  1. 6. Baumbestattung sind Urnendaueranlagen, in denen die Urnen mit individuellen Grabzeichen im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt werden. Diese Gemeinschaftsanlagen sind als solche von der Gemeinde vorgehaltene Friedhofsbereiche die einen parkähnlichen Charakter besitzen. Ausbettungen von Urnen sind hier nicht möglich. Die Beisetzung erfolgt in vergänglichen Urnen. Am Baum kann eine Gedenktafel (5 cm x10 cm) mit den Lebensdaten der/des Verstorbenen angebracht werden. Die Grabpflege übernimmt die Natur. Es ist nicht möglich weitere Kennzeichnungen, Bepflanzungen, oder jedweden Grabschmuck im Bereich der Baumbestattungen abzulegen. An einer zentralen Andachtsstelle kann eine Trauerfeier stattfinden oder des Verstorbenen gedacht werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Sollte der Baum abgängig oder durch andere Umwelteinflüsse entfernt werden müssen, besteht kein Anspruch auf einen anderen Baum oder Ersatz. Es handelt sich um eine naturnahe Bestattung, auch Bäume durchlaufen ihren Lebenszyklus.
  1. 7. Die Grabstellen müssen sich den vorhandenen Maßen der Bestattungsreihe anpassen. Grundsätzlich sind bei Neuanlage einer Grabreihe folgende Maße einzuhalten:
    • a) für Urnenreihenstellen Länge 0,70 m x Breite 0,70 m
    • b) für Urnenwahlstellen Länge 1,20 m x Breite 0,70 m.
    • c) Abstand zwischen den Grabstellen 0,30 m. Diese Größen enthalten nicht anteilige Flächen der Zwischenräume.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Einfassungen und Sockel sind zulässig.

(3) Provisorische Einfassungen sind spätestens nach 6 Monaten zu entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Gestaltungsvorschrift für halbanonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Es ist eine Grabplatte in den Abmessungen 30 x 30 cm aus Granit, beschriftet mindestens mit dem Namen, maximal mit dem Zusatz Geburtsdatum und Sterbedatum, auf der Grabfläche nach Weisung der Friedhofsverwaltung zu platzieren. (2) Das Ablegen von Grabschmuck, Pflanzen oder ähnlichem auf und neben den Platten ist verboten. Hierfür sind die Ablageflächen vor den halbanonymen Grabstellen zu nutzen.

§ 20 – Allgemeine Anforderungen und Standsicherheit

Für Grabmale, Einfassungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur solche Werkstoffe - Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall - verwendet werden, die der Würde des Ortes entsprechen.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Der Antrag ist bei der Stadtverwaltung zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Reihengrabnummer anzugeben, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die beantragte Gestaltung des Grabmals nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofes wirkt (§ 18 Abs. 1).

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zweier Jahre nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 22 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass vorhandene Friedhofsanlagen (Wege, Grabstätten u. ä.) nicht beschädigt werden.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinie).

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 24 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Abs. 1 verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal kostenpflichtig zu entfernen; sie hat es sodann 12 Monate aufzubewahren.

(3) Die Verantwortlichen sind für Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen aufgrund von vorsätzlichem oder fahrlässigem Unterlassen oder Handeln verursacht werden.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale die nicht unter Denkmalschutz stehen aber als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden zum dauerhaften Bewahren an einen geeigneten Platz verbracht. Der Stadtrat muss der Verbringung auf Antrag der Friedhofsverwaltung zustimmen. Das Einverständnis der Hinterbliebenen über die Verbringung des Grabmals ist einzuholen. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen, wenn die Änderung zur Beeinträchtigung des Wesens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmales führen würde oder gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

§ 25 – Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Einfassung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Stadt die Zustimmung versagen, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit beim Erwerb der Grabstätte oder bei Antragstellung im Sinne von § 21 S. 2 schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. (3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Inhaber der Grabnummer oder gegenüber dem Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen (Ersatzvornahme). VII. Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend des Grundsatzes aus § 18 und § 24 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Die kompostierbaren Friedhofsabfälle sind auf der Kompostlagerstätte und die Plaste- und Glasabfälle auf den dafür vorgesehenen Lagerflächen zu entsorgen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrab-stätten der Inhaber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen nach § 24 Abs. 1 können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit ein zugelassenes Unternehmen beauftragen.

(4) Die Gestaltung der Grabflächen ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles in dem sich die Grabstätte befindet und der unmittelbaren Umgebung so anzupassen, dass objektiv störende Wirkungen nicht ausgelöst werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für Gewächse wie beispielsweise Koniferen, Buchsbaum und andere vergleichbare Gewächse. Hier ist eine max. Höhe von 1,00 m sowie Breite von 0,30 m nicht zu überschreiten. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt kann für einzelne Friedhofsteile bestimmte Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Gräber erlassen. Unstatthafte gärtnerische Anlagen werden nach vorheriger Benachrichtigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigt. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen u. ä.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist verboten.

(5) Jede wesentliche Änderung der Grabstättengestaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummer anzugeben, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

VIII. Benutzung der Leichenhalle und Trauerfeier

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Beauftragten der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten sehen. Die Särge sind in der Regel spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Für die Trauerfeier stehen die Leichenhallen zur Verfügung.

(2) Die Benutzung der Leichenhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Nach Benutzung der Trauerhalle ist dies besenrein an einen Beauftragten der Stadt Wanzleben – Börde zu übergeben.

IX. Schließung und Entwidmung

§ 30 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus zwingenden öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Dies erfolgt durch Beschluss des Stadtrates bzw. durch Verfügung übergeordneter Behörden.

(2) Schließung oder Entwidmung werden gemäß Hauptsatzung der Stadt öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstelle/Urnenwahlgrabstelle erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere gleichwertige Wahlgrabstelle/Urnenwahlgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf einen anderen Friedhof verlangen.

(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeiten noch nicht abgelaufen sind, auf Kosten der Gemeinde in andere gleichwertige Grabstätten umgebettet. (5) Umbettungstermine werden im Fall der Entwidmung einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

X. Schlussvorschriften

§ 31 – Haftung

(1) Für Diebstahl, Sachbeschädigung und für Schäden durch höhere Gewalt auf dem Friedhofsgelände haftet die Stadt nicht.

(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(3) Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne dieser Friedhofssatzung und des § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:  § 4 Abs. 1 unbefugt außerhalb der Öffnungszeiten den Friedhof betritt,  § 5 Abs. 1 sein Verhalten nicht der Würde des Friedhofes anpasst oder den Anweisungen der Beauftragten der Stadt nicht Folge leistet,  § 5 Abs. 3 Ziffer 1 ohne Genehmigung den Friedhof mit Fahrzeugen befährt,  § 5 Abs. 3 Ziffer 3 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,  § 5 Abs. 3 Ziffer 5 Anlagen, Einrichtungen und Grabstätten betritt, beschmutzt oder beschädigt sowie Blumen oder Zweige abschneidet bzw. abreißt,  § 5 Abs. 3 Ziffer 2 und 4 Druckschriften verteilt, Sammlungen durchführt oder gewerbliche Dienste aller Art anbietet,  § 5 Abs. 3 Ziffer 6 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,  § 5 Abs. 3 Ziffer 7 Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,  § 5 Abs. 5 ohne Genehmigung Gedenkfeiern an Bestattungsplätzen durchführt,  § 6 ohne Anzeige bei der Stadt gewerbliche Arbeiten an Grabstellen oder die Arbeiten ohne Genehmigung der Stadt außerhalb der in § 6 Abs. 6 festgelegten Zeit ausführt,  § 7 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich anmeldet oder die erforderlichen Unterlagen einreicht,  § 19 Abs. 2 Pflanzen, Grabschmuck oder ähnliches auf oder neben den Platten ablegt,  § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,  § 21 Abs. 3 ohne Genehmigung alle sonstigen baulichen Anlagen errichtet oder verändert,  § 25 Abs. 1 ohne Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt,  § 25 Abs. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht entfernt,  § 26 Abs. 4 mit der Bepflanzung der Grabstätte benachbarte Gräber stört oder gegen die durch die Stadt festgelegte Bepflanzung verstößt.  § 24 Abs. 1 Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand hält,

Vorgenannte Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 5.000 € gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA geahndet werden.

§ 34 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 35 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Stadt Wanzleben - Börde, den 30.06.2023

Thomas Kluge Bürgermeister Siegel Anlage 1 Bestattungsflächen der Friedhöfe der Stadt Wanzleben - Börde.

Nur auf den gekennzeichneten Flächen ist es möglich neue Nutzungsrechte zu erwerben. Bereits erworbene Nutzungs- und Mehrbelegungsrechte bleiben bis zu ihrem Ablauf unberührt.

Ortsteil Stadt Wanzleben Ortsteil Schleibnitz

Ortsteil Bottmersdorf Ortsteil Klein Germersleben

Ortsteil Domersleben

Ortsteil Groß Rodensleben Ortsteil Hemsdorf

Ortsteil Bergen Ortsteil Hohendodeleben

Ortsteil Klein Rodensleben Ortsteil Stadt Seehausen

Ortsteil Zuckerdorf Klein Wanzleben Ortsteil Remkersleben

Ortsteil Meyendorf

Ortsteil Eggenstedt Ortsteil Dreileben Anlage Baumbestattung

Friedhof Zuckerdorf Klein Wanzleben Fläche für Baumbestattung ca. 950 m².

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wanzleben-Börde?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wanzleben-Börde mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wanzleben-Börde anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wanzleben-Börde
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Wanzleben-Börde nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wanzleben-Börde (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wanzleben-Börde:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €