Friedhofsgebühren Barleben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Barleben · Sachsen-Anhalt · PLZ 39179

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2022 (11.10.2022), 1. Änderung 27.06.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.235,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 815 € + Unterhalt 21 €/J. × 20 J. = 420 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), I. Grabstättengebühren, A Reihengrabstätten (1)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.543,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.018 € + Unterhalt 21 €/J. × 25 J. = 525 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), I. B 1. Erdwahlgrabstätten (2)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
350,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 270 € + Unterhalt 4 €/J. × 20 J. = 80 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), I. A Reihengrabstätten (2)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
752,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Grabstelle für bis zu 4 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif ausgewiesen
💡 Umgerechnet: 188 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 752 € für 4 Urnen (= Ø 188 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), I. B 2. Urnenwahlgrabstätten (1)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
469,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Bestattung ohne Teilnahme der Angehörigen; Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), I. A Reihengrabstätten (3); § 17 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
286,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 286 € · Urne: 40 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (1) und (2)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
193,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Reinigung und Grundausstattung, Nutzung max. 3 Stunden
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis), V. Benutzungsgebühren (1), i. d. F. der 1. Änderung vom 27.06.2023

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (11.10.2022), 1. Änderung 27.06.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben (2022)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben am 11.10.2022 vom Gemeinderat beschlossen

Gemeinde Barleben WLEor

Der Bürgermeister 3 GEMEINDE BARLEBEN

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund der 88 8 und 45 Abs. 2 Ziff, 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert am 07. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130), in der zurzeit geltenden Fassung und 88 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996, zuletzt geändert am 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Barleben in seiner Sitzung vom 11.10.2022 folgende Satzung beschlossen:

& 1 Geltungsbereich

Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle Friedhöfe der Gemeinde Barleben. Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind oder den im Gebührentarif angesetzten Aufwand überschreiten, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(3) Werden nur einzelne Teilleistungen in Anspruch genommen, die im Gebührentarif unter einer Gesamtgebühr zusammengefasst sind, wird keine Gebührenermäßigung gewährt. Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung ist derjenige verpflichtet:

a) der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat

b) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben am 11.10.2022 vom Gemeinderat beschlossen Entstehung, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit Beantragung der Leistung.

(2)Die Gebühren werden innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Billigkeitsregelung

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie auf Antrag des Schuldners ganz oder teilweise erlassen werden. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben vom 15.12.2016 außer Kraft.

Barleben, den AE TE Terz.

—_— TT

ME F. Nase Bürgermeister Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben am 11.10.2022 vom Gemeinderat beschlossen

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben beschlossen im Gemeinderat Barleben am 11.10.2022

GEBÜHRENVERZEICHNIS

I. Grabstättengebühren Euro

A Reihengrabstätten

(1) Erdreihengrab 815 (2) Urnenreihengrab 270 (3) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage 469 (4) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 839 (5) Urnengemeinschaftsanlage Partnergrab (max. 2 Urnen) 586 (Erdröhrensystem)*”? (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Zweitbelegung) 13 (6) Solostele (max. 1 Urne)": 528 (7) Partnerurnenreihengrab (max. 2 Urnen)“ 358 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Zweitbelegung) 13 (8) Urnengemeinschaftsgrabanlage (max. 1 Urne)" 455

B Wahlgrabstätten, Verleihung des Nutzungsrechtes

  1. 1. Erdwahlgrabstätten

(1) Einzelerdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 65 inklusive Erdgruft ausheben und Grabstelle vorbereiten (a) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 87

(2) Einzelerdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1018 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 41 (b) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 204

(3) Doppelerdwahlgrab 1933 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 77 (b) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 387

  1. 2. Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrab (max. 4 Urnen) 527 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 21 (b) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 105

(2) Kolumbarium (max. 4 Urnen) 1841 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 74 (b) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 368

(3) Urnenwand (max. 2 Urnen)’!” 705 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Nachbelegung) 13 (b) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 65

(4) Partnerstele (max. 2 Urnen)*:” 705 (a) Verlängerung je Grabstelle und Jahr (bei Zweitbelegung) 13 (b) Verlängerung je Grabstelle für 5 Jahre (ohne Nachbelegung) 65 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben am 11.10.2022 vom Gemeinderat beschlossen

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren Euro

(1) Erdgruft ausheben, Grabstelle vorbereiten 286 (2) Urnengrab ausheben, Grabstelle vorbereiten 40 (a) Erstinstandsetzung beim Neuerwerb einer Urnengrabstelle 24 (nach separater Freigabe) (3) Kränze und Gebinde abräumen (nach separater Freigabe) 31 (4) Urnengrab auf der Urnengemeinschaftsanlage ausheben, schließen, 52 Rasen angießen, Kränze und Gebinde abräumen (5) Urnenkammer/ Erdröhre auf der Urnengemeinschaftsanlage 35 öffnen, Urne einsetzen und schließen, Kränze und Gebinde abräumen”

III. Einebnungsgebühren Euro

(1) Erdreihengrab 229 (2) Einzelerdwahlgrab (bis 5. Lebensjahr) 172 (3) Einzelerdwahlgrab (ab 5. Lebensjahr) 229 (4) Doppelerdwahlgrab 458 (5) Urnenreihengrab 172 (6) Urnenwahlgrab 172

IV. jährliche Pflegegebühr ($ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung)

(1) Erdreihengrab 21 (2) Einzelerdwahlgrab (bis 5. Lebensjahr) 7 (3) Einzelerdwahlgrab (ab 5. Lebensjahr) 21 (4) Doppelerdwahlgrab 46 (5) Urnenreihengrab 4 (6) Urnenwahlgrab 9

V. Benutzungsgebühren (je Kalendertag)

(1) Trauerhalle inkl. Reinigung und Grundausstattung (max. 3 h) 193 (2) Nutzung der Kühlzelle 142 (3) Nutzung des Sargwagens 34

*1 nutzbar nach Fertigstellung *? zusätzlich Pauschalgebühr für Öffnen der Urnenkammer, Einsetzen der Urne und Schließen sowie Kränze und Gebinde abräumen, siehe II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren Punkt 5

Barleben, #72. 2C27E-

_ Birgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2008 (23.10.2008), 1. Änderung 27.06.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben (2008)

GEMEINDE BARLEBEN

Friedhofssatzung

Präambel

Auf Grundlage der §§ 6, 8 S. 1 Nr. 1, 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GvBL. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform (GemGebRefBeglG) vom 14.Februar 2008 (GVBl. LSA S. 40) und den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. März 2004 (GVBl. LSA S. 234) hat der Gemeinderat der Gemeinde Barleben in seiner Sitzung am 23.10.2008 folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Barleben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Diese sind in der Anlage 1 benannt, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Neuen Friedhofes an der Bahnhofstraße und des Alten Friedhofes am Breiteweg. Sie umfassen das Gebiet der Ortschaft Barleben

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs an der Barleber Straße. Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Ebendorf

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes an der Jersleber Chaussee. Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Meitzendorf

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, indem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf dem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirks ist statthaft, wenn die Belegung es zulässt, dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht oder die gewünschte Grabart nicht auf jedem Friedhof angeboten werden kann. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhöfen oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe der Gemeinde sind durchgehend geöffnet. (2) Sofern die Gemeinde Öffnungszeiten für die Friedhöfe festgelegt hat, werden diese an den Eingängen bekannt gegeben.

(3) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen oder Schubkarren, sowie zur Bewirtschaftung notwendige Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen des Friedhofszweckes.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften, Flugblätter oder ähnliches zu verteilen,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abfall der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, dort zu entsorgen,

f) Wasser aus den Wasserstellen zu entnehmen um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen zu verwenden bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände zu vertragen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Haustiere mitzubringen, außer Blindenhunde,

j) den Friedhof als Zugang oder Ausgang zu oder von angrenzenden Grundstücken zu benutzen,

k) auf dem Friedhof Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen durchzuführen oder sich daran zu beteiligen, bzw. für derartige oder andere Zwecke Transparente, Tafeln, Schilder o. ä. auf dem Friedhofs-gelände inkl. dessen Einfriedung aufzuhängen oder aufzustellen,

l) anlässlich einer Trauerfeier oder Beisetzung ohne schriftlichen Auftrag der/des Bestattungspflichtigen und Genehmigung der Gemeinde gewerbsmäßig oder zu Vermarktungszwecken zu fotografieren und zu filmen.

(4) Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, nachfolgend nur Gewerbetreibende genannt, bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Diese ist schriftlich zu beantragen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Gemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzungen und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sind Öffnungszeiten nicht festgelegt, gilt als Ausführungszeitraum Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

(8) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt, unter Beachtung Abs. 1 und im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut, Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen oder Einäscherungen sollen innerhalb von 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(3) Abweichend von den in § 7 genannten Zeiten für gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen gelten für die Durchführung von Trauerfeiern und Beisetzungen die Zeiten montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr. Darüber hinaus kann im Ausnahmefall und in Abstimmung mit der Gemeinde eine Verlegung auf den Samstag gestattet werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Durchführung von Trauerfeiern und Beisetzungen nur möglich, sofern öffentliches Interesse vorliegt.

(4) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Träger zu Verfügung zu stellen. Stellt die Gemeinde im Einzelfall Träger zur Verfügung, unterliegt die damit verbundene Leistung der Gebührenpflicht.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus umweltfreundlichen Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung des zu Bestattenden soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchsten 2,0 m lang, 0,7 m hoch, am Fuß 0,6 m und am Kopf 0,7 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen

(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die Luftdicht abgeschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeinde kann mit dem Ausheben und Verfüllen Dritte beauftragen oder diese Leistungen einzeln oder gesamt dem zugelassenen Gewerbetreibenden überlassen. Der die Grabung Durchführende hat hierbei zwingend die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft (VSG 4.7) zu beachten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Grabmale vorher entfernen zu lassen.

(5) Sollte es beim Ausheben eines Grabes aus Gründen der Sicherheit erforderlich sein, dass Grabsteine und Einfassungen von benachbarten Grabstellen entfernt werden müssen, sind die betreffenden Grabstellen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand, nach den anerkannten Regeln des Handwerks, herzustellen. Die Kosten dafür trägt der Bestattungspflichtige.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

§ 12 – Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Liegt öffentliches Interesse vor, kann die Gemeinde Grabstellen verlegen und damit Umbettungen vornehmen lassen. Diese Umbettungen erfolgen grundsätzlich in Grabstellen gleicher Art.

(3) Umbettungen von Leichen und Aschen, die auf Wunsch der Verfügungsberechtigten veranlasst werden, bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie kann Dritte mit den Arbeiten beauftragen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf vollständige Auswahl aller nachfolgend aufgeführten Grabstättenarten auf jedem Friedhof der Gemeinde.

(3) Die Grabstätten werden nach Arten unterschieden in:

a) Reihengrabstätten: Erdreihengrab Urnenreihengrab Anonyme Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

b) Wahlgrabstätten: Einzelerdwahlgrab - bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr – Einzelerdwahlgrab - ab dem vollendeten
  2. 5. Lebensjahr – Doppelerdwahlgrab Urnenwahlgrab Kolumbarium

(4) Die Gemeinde stellt die in Abs. 3 genannten Grabstättenarten unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Gesichtspunkte, des auf den Friedhöfen zur Verfügung stehenden Platzes und den örtlicher Gegebenheiten zur Verfügung. Die konkrete Auswahl an Grabstätten für die einzelnen Friedhöfe ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen. Bereits vorhandene Grüfte bleiben davon unberührt.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Särge oder Urnen die der Reihe nach belegt, und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzung der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf jeweils nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird nach Ablauf der Ruhezeiten drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Särge und Urnen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren Nutzungszeit verliehen, und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb, Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 be-absichtigt ist.

(2) Bei Erdwahlgräbern – ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - wird in ein- und zweistellige Grabstätten unterschieden. Je Grabstelle können ein Sarg und bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. Bei Erdwahlgräbern – bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr – kann ein Sarg beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich.

(3) Bei Urnenwahlgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Verlängerung anzumahnen.

§ 16 – Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Als Nachweis für dieses Nutzungsrecht dient der Gebührenbescheid. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie ein Wohnungswechsel des Inhabers sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Des Weiteren hat er über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden und ist zur Umsetzung dieser auch verpflichtet.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht überlassen bzw. übertragen. Ist eine Übertragung erfolgt oder wegen anderer Lebensumstände (z. B. Krankheit oder Wohnortwechsel) beabsichtigt, ist dies der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 3 genannten Personen durch schriftlichen Vertrag übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(8) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Gemeinde über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, in teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 17 – Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind Reihengrabanlagen für die Beisetzung von Urnen, die innerhalb einer von der Gemeinde festgelegten Rasenfläche, der Reihe nach belegt werden. Die Bestattungsfläche ist landschaftsgärtnerisch gestaltet.

(2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet.

(3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

(4) Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen während und nach der Ruhezeit ausgeschlossen. Umbettungen sind nicht möglich.

(5) Für die Pflege der Anlagen ist eine einmalige Gebühr zu zahlen, welche mit der Zahlung der Grabstellengebühr abgegolten ist.

§ 18 – Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung sind Reihengrabanlagen für die Beisetzung von Urnen, die innerhalb einer von der Gemeinde festgelegten Rasenfläche, der Reihe nach belegt werden. Die Bestattungsfläche ist landschaftsgärtnerisch gestaltet.

(2) Die Grabanlagen sind mit mehreren Elementen ausgestattet, auf denen die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt sind. Die Beschriftung erfolgt ausschließlich durch einen von der Gemeinde autorisierten Steinmetzbetrieb. Hierbei werden Schriftart, Schriftgröße und Farbe durch die Gemeinde vorgegeben. Die für die Beschriftung entstehenden Kosten schließt die einmalige Grabstellengebühr nicht mit ein. Sie werden auf direktem Weg zwischen Steinmetzbetrieb und Nutzer auf privatrechtlicher Basis abgerechnet.

(3) Diese Grabanlage ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

(4) Sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, sind Ausgrabungen während und nach der Ruhezeit ausgeschlossen. Umbettungen sind nicht möglich.

(5) Für die Pflege dieser Anlage ist eine einmalige Gebühr zu zahlen, welche mit der Zahlung der Grabstellengebühr abgegolten ist.

§ 19 – Kolumbarien

(1) Kolumbarien sind Wahlgrabstätten in Form von Urnenkammern, die als geschlossene Wandfläche ausgebildet und in denen bis zu vier Urnen beigesetzt werden können.

(2) Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, dass die folgenden Urnenbeisetzungen unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhezeit von 20 Jahren erfolgen.

(3) Die Verschlussplatten sind einheitlich zu gestalten.

(4) Ist das Nutzungsrecht erloschen, werden die Urnen von der Gemeinde in ein anonymes Urnenreihengrab beigesetzt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Gemeinde ist für eine Vor- und Nachbereitung einer Bestattung, das Beräumen der Kränze und Gebinde, das Verdichten der Grabstätte, den Abtransport von überschüssigem Erdreich und das Anlegen eines provisorischen Grabhügels (bei Erdbestattungen) verantwortlich. Die Nachbereitung einer Bestattung erfolgt nach ca. 6 Wochen. Diese Regelung trifft nicht für die Wintermonate zu, da in dieser Zeit Instandsetzungsarbeiten nur bedingt möglich sind. Für Absackungen nach der Nachbereitung einer Bestattung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

(3) Die Gemeinde kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen.

(4) Die Gemeinde kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche (Gestaltungsrichtlinien) vorschreiben.

§ 21 – Größe der Grabstätten

(1) Einfassungen der Grabstätten sind nur aus Naturstein zulässig. Die Größe der Grabstätteneinfassungen richtet sich nach den im Feld bereits mit Einfassungen hergerichteten Grabstätten. Sind keine Grabstätten im Feld vorhanden oder ein Vergleichswert aus sonstigen Gründen nicht zu übernehmen, gelten folgende Abmessungen der Außenmaße. Grabart Breite in m Länge in m Erdreihengrab 1,10 2,20 Erdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - 0,70 1,20 Erdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - 1,10 2,20 Doppelerdwahlgrab 2,25 2,30 Urnenreihengrab 0,80 0,60 Urnenwahlgrab 1,00 1,00

(2) Sockelumgebende Spritzschutzkanten sind je Seite nur bis 5 cm Breite zulässig.

(3) Die Höhe von Grabeinfassungen inkl. Sockel u. vorhandener Abdeckplatten ist auf 20 cm über Bodenniveau begrenzt.

(4) Die für die Gebührenberechnung zugrunde liegenden Werte ergeben sich aus der Größe der in Abs. 1 genannten Grabstättengröße zuzüglich der umgebenden bzw. anteiligen Abstandsflächen zwischen den Grabstätten.

§ 22 – Grabmale

(1) Unbeschadet des § 20 müssen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Grabmale dürfen aus Natursteinen (außer Findlinge), Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Findlinge dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Bestandteile, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich.

(3) Bei Grabmalen sind bis einschließlich Sockel folgende Höhen zulässig

Grabart Höhe in m Erdreihengrab 1,10 Erdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - 1,10 Erdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - 1,10 Doppelerdwahlgrab 1,20 Urnenreihengrab 0,75 Urnenwahlgrab 1,10

(4) Die Breite der Grabmäler soll höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte (§ 21) betragen. Bei Stelen soll die Breite zur Höhe im Verhältnis 1 : 3 stehen.

(5) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des

§ 20 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält,

kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 4 hinausgehenden Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(6) Wurden bei der Ausführung und Auswahl der Grabmale die Absätze 1 bis 4 nicht berücksichtigt, setzt die Verwaltung eine angemessene Frist zur Veränderung oder Beseitigung des Grabmales. Nach ergebnislosem Verlauf dieser Frist kann sie die Beseitigung auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen bzw. durch Dritte veranlassen.

§ 23 – Zustimmungserfordernis für Grabmale

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf und seiner Fundamente mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(3) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen und Nachweise verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Gemeinde ist ermächtigt, Standsicherheitsprüfungen der Grabaufbauten durchzuführen bzw. Dritte mit diesen Arbeiten zu beauftragen.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(4) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht werden könnte.

§ 26 – Entfernung und Einebnung

(1) Die Einebnung von Grabstellen nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit wird von der Gemeinde durchgeführt. Die Gemeinde kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.

(2) Wird eine Grabstätte vorzeitig aufgegeben, muss dieses schriftlich beantragt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren

(3) Grabmale, Grabzubehör und sonstige bauliche Anlagen dürfen von dem Verfügungsberechtigten nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(4) Falls die Abräumung mit der Gemeinde nicht vereinbart wurde, fallen Grabmale, Grabzubehör oder sonstige bauliche Anlagen nach drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

(5) Grabstätten, die auf Grund ihrer Ausstattung oder ihres Alters von besonderer Bedeutung für die Gestaltung des Friedhofes oder für die Bewahrung des kulturellen Erbes der Gemeinde sind, sind dauerhaft zu erhalten.

(6) Grabstätten gemäß Abs. 5 werden durch die Gemeinde erfasst. Die Erfassung und die daraus folgende Erhaltungspflicht obliegt dann der Gemeinde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung von Erd- und Urnengrabstätten ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(4) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat seine Berechtigung nachzuweisen.

(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen, außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(8) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist:

a) die Pflanzung von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, Ausläuferbildenden Gewächsen (außer Efeu)

b) die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(9) Bereits vorhandene Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabfläche (Grabeinfassung) hinaus wachsen und eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse anordnen.

(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(12) Bei der Gestaltung der Grabumrandung sind nur solche Gestaltungsformen oder Oberflächenmaterialien zu verwenden, die sich dem bereits bestehenden Grabfeld anpassen. Dabei ist die Verwendung von Splitt, Sand, das Verlegen von Platten und Folien sowie die Verwendung von sonstigen für einen Friedhof unüblichen Materialien nicht gestattet. Eine Gestaltung der Grabumrandung mit Blumentöpfen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. Die Gemeinde kann die Entfernung nicht zugelassener Materialen und Gestaltungsformen anordnen.

§ 28 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer Gestaltung besondern Anforderungen entsprechen.

(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.

§ 29 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen nach § 25.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte bzw. sein Wohnsitz nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis über einen Zeitraum von einem Monat auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(2) Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Gemeinde

a) Grabstätten abräumen und einebnen lassen,

b) bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

(3) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht.

VII. Trauerfeiern

§ 31 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle des Friedhofs oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Die Trauerfeier bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(3) Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind mindestens drei Tage im Voraus zur Zustimmung bei der Gemeinde anzumelden. (4) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier wird auf 45 Minuten begrenzt. Eine weitere Stunde dient der Vorbereitung sowie eine halbe Stunde dem Nachbereiten der Feierlichkeiten.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe- und Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch Diebstahl, höhere Gewalt bzw. nicht sach- und satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 – Friedhofskataster

Es wird ein Verzeichnis der ausgegebenen Gräber, der beigesetzten Verstorbenen und der Verfügungsberechtigten geführt.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann gemäß § 6 Abs. 7 GO LSA belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen oder Schubkarren sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der zugelassenen Gewerbetreibenden befährt,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Druckschriften, Flugblätter oder ähnliches verteilt,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder außerhalb des Friedhofes angefallener Abfall auf dem Friedhof entsorgt,

f) Wasser aus den Wasserstellen entnimmt und dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen verwendet bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände verträgt,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen) Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, spielt, isst, trinkt und lagert,

i) Haustiere -außer Blindenhunde- mitbringt, j) den Friedhof als Zugang oder Ausgang zu oder von angrenzenden Grundstücken benutzt,

k) auf dem Friedhof Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen organisiert, durchführt oder mit daran teilnimmt, bzw. für derartige oder andere Zwecke Transparente, Tafeln, Schilder o. ä. auf dem Gelände, inbegriffen die Einfriedung, aufhängt oder aufstellt, l) anlässlich einer Trauerfeier oder Beisetzung ohne schriftlichen Auftrag der/des Bestattungspflichtigen und ohne Genehmigung der Gemeinde gewerbsmäßig oder zu Vermarktungszwecken fotografiert und filmt.

  1. 3. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig ablagert bzw. reinigt.
  1. 4. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, oder die nach Abs. 3 geforderten Nachweise nicht erbringt.
  1. 5. Grabmale entgegen § 25 nicht in gutem und verkehrssicheren Zustand hält,
  1. 6. Grabmale und bauliche Anlage entgegen § 26 Abs. 3 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. 7. Grabstätten entgegen § 30 Abs. 1 vernachlässigt.
  1. 8. Entgegen § 31 Abs. 3 Trauerfeiern oder Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Erste Änderung der Friedhofssatzungen der Gemeinde Ebendorf vom 27. September 2001, die Dritte Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben vom 09. Dezember 2003 und die Zweite Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Meitzendorf vom 29. August 2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Barleben, den

Keindorff Siegel Bürgermeister

Anlage 1 zu § 13 Abs. 4 zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Barleben vom ……

Verzeichnis der Grabarten

Barleben

Alter Friedhof, Breiteweg: Anonyme Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung Kolumbarium

Neuer Friedhof, Breiteweg/Bahnhofstraße: Erdreihengrab Einzelerdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – Einzelerdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr – Doppelerdwahlgrab Urnenwahlgrab

Ebendorf, Barleber Straße:

Erdreihengrab Anonyme Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung Einzelerdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – Einzelerdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr – Doppelerdwahlgrab Urnenwahlgrab

Meitzendorf, Jersleber Chaussee:

Erdreihengrab Urnenreihengrab Anonyme Urnengemeinschaftsanlage Einzelerdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr – Einzelerdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr – Doppelerdwahlgrab Urnenwahlgrab

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben (2023)

Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben vom 11.10.2022, 1. Änderung der Friedhofssatzung am 27.06.2023 im Gemeinderat Barleben beschlossen

GEMEINDE BARLEBEN

  1. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Präambel

Auf Grundlage der 88 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S. 288), zuletzt geändert am 07. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130), in der zurzeit geltenden Fassung und des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Barleben in seiner Sitzung am 27.06.2023 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben beschlossen:

8 1 Änderungen

Der Punkt V. Benutzungsgebühren der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben wird wie folgt geändert und angepasst:

V. Benutzungsgebühren Euro

(1) Trauerhalle inkl. Reinigung und Grundausstattung (max. 3 h) 193 (2) Nutzung der Kühlzelle, je Kalendertag 14 (3) Nutzung des Sargwagens 34

8 2 Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Barleben, den „17.07. Zo2Z3 ; A 4 5 rn en

/- / Ko je | à \ Frank Nase LS € Bürgermeister we

Bekanntmachungsanordnung: Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Barleben wurde im Amtsblatt der Gemeinde Barleben am .... bekannt gegeben.

1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben (2023)

GEMEINDE BARLEBEN

  1. 1. Änderung der Friedhofssatzung

Präambel

Auf Grundlage der 88 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S. 288), zuletzt geändert am 07. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130), in der zurzeit geltenden Fassung und des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert am 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Barleben in seiner Sitzung am 27.06.2023 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben beschlossen:

$ 1 Änderungen

Die 88 2, 3, 4, 6, 28, 30, 37, 42 der Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben werden wie folgt geändert und angepasst: Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und keinen festen Wohnsitz in der Gemeinde haben oder die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Dies gilt auch für frühere Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt haben oder ihren früheren Lebensmittelpunkt mehrheitlich in der Gemeinde Barleben hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Ausnahmegenehmigung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes. Bei einer Bestattung von Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder) und Geschwistern bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung. Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Neuen Friedhofes an der Bahnhofstraße und des Alten Friedhofes am Breiteweg. Sie umfassen das Gebiet der Ortschaft Barleben.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs an der Barleber Straße. Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Ebendorf.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes an der Jersleber Chaussee. Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Meitzendorf.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, indem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf dem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirks ist statthaft, wenn die Belegung es zulässt, dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht oder die gewünschte Grabart nicht auf jedem Friedhof angeboten werden kann. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Barleben verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, können in dem jeweiligen Bestattungsbezirk, in dem der Todesfall eintritt, beigesetzt werden. Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhöfen oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) de Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen oder Schubkarren, sowie zur Bewirtschaftung notwendige Fahrzeuge der Gemeinde und der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringer im Rahmen des Friedhofszweckes.

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahme, außer zu privaten Zwecken,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Abfall der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, dort zu entsorgen, f} Wasser aus den Wasserstellen zu entnehmen um dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen zu verwenden bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände zu vertragen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Haustiere mitzubringen, außer Blindenhunde,

j) den Friedhof als Zugang oder Ausgang zu oder von angrenzenden Grundstücken zu benutzen,

k) auf dem Friedhof Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen durchzuführen oder sich daran zu beteiligen, bzw. für derartige oder andere Zwecke Transparente, Tafeln, Schilder 0. ä. auf dem Friedhofs-gelände inkl. dessen Einfriedung aufzuhängen oder aufzustellen, I) anlässlich einer Trauerfeier oder Beisetzung ohne schriftlichen Auftrag der/des Bestattungspflichtigen und Genehmigung der Gemeinde gewerbsmäßig oder zu Vermarktungszwecken zu fotografieren und zu filmen.

(4) Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 8 28 Grabmale

(1) Unbeschadet des $ 26 müssen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Grabmale dürfen aus Natursteinen (außer Findlinge), Holz und geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Findlinge dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Bestandteile, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Ölfarbenanstrich.

(3) Bei Grabmalen sind bis einschließlich Sockel folgende Höhen zulässig

Grabart Höhe in m Erdreihengrab 1,10 Erdwahlgrab - bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - 1,10 Erdwahlgrab - ab dem vollendeten 5. Lebensjahr - 1,10 Doppelerdwahlgrab 1,20 Urnenreihengrab 0,75 Urnenwahlgrab 1,10

(4) Die Breite der Grabmäler soll höchstens zwei Drittel der Breite der Grabstätte ($ 27) betragen. Bei Stelen soll die Breite zur Höhe im Verhältnis 1:3 stehen.

(5) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des $ 26 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 4 hinausgehenden Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

(6) Wurden bei der Ausführung und Auswahl der Grabmale die Absätze 1 bis 4 nicht berücksichtigt, setzt die Verwaltung eine angemessene Frist zur Veränderung oder Beseitigung des Grabmales. Nach ergebnisiosem Verlauf dieser Frist kann sie die Beseitigung auf Kosten des Verfügungsberechtigten durchführen bzw. durch Dritte veranlassen.

8 30 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(3) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen und Nachweise verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

837 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle des Friedhofs oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind mindestens drei Tage im Voraus zur Zustimmung bei der Gemeinde anzumelden.

(4) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier wird auf 45 Minuten begrenzt. Eine weitere Stunde dient der Vorbereitung sowie eine halbe Stunde dem Nachbereiten der Feierlichkeiten.

842 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann gemäß 8 8 Abs. 6 Satz KVG LSA belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen $ 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. entgegen 8 6 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschließlich Fahrräder, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen oder Schubkarren sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der Dienstleistungserbringer befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blume, sowie Dienstleistungen anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder außerhalb des Friedhofes angefallener Abfall auf dem Friedhof entsorgt, f} Wasser aus den Wasserstellen entnimmt und dieses für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen verwendet bzw. dieses aus dem Friedhofsgelände verträgt,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen) Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmit, spielt, isst, trinkt und lagert, ) Haustiere -außer Blindenhunde- mitbringt, j den Friedhof als Zugang oder Ausgang zu oder von angrenzenden Grundstücken benutzt, k) auf dem Friedhof Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen organisiert, durchführt oder mit daran teilnimmt, bzw. für derartige oder andere Zwecke Transparente, Tafeln, Schilder 0. &. auf dem Gelände, inbegriffen die Einfriedung, aufhängt oder aufstellt, ) anlässlich einer Trauerfeier oder Beisetzung ohne schriftlichen Auftrag der/des Bestattungspflichtigen und ohne Genehmigung der Gemeinde gewerbsmäßig oder zu Vermarktungszwecken fotografiert und filmt.

  1. 3. als Dienstleistungserbringer entgegen $ 7 Abs. 2, 5 und 6 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig ablagert bzw. reinigt.
  1. 4. Grabmale entgegen $ 30 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, oder die nach Abs. 3 geforderten Nachweise nicht erbringt.
  1. 5. Grabmale entgegen $ 31 nicht in guten und verkehrssicheren Zustand hält,
  1. 6. Grabmale und bauliche Anlage entgegen $ 32 Abs. 3 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. 7. Grabstätten entgegen $ 36 Abs. 1 vernachlässigt.
  1. 8. Entgegen $ 37 Abs. 3 Trauerfeiern oder Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

8 2 Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Barleben, den 7.0 7. 2023

.r. ke — Frank Nase Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung: Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Barleben wurde im Amtsblatt der Gemeinde Barleben am .... bekannt gegeben.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Barleben?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Barleben mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Barleben anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Barleben
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 40 € (Urne) bzw. 286 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Barleben (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Reinigung und Grundausstattung, Nutzung max. 3 Stunden
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Barleben:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €