Friedhofsgebühren Hövels 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hövels · Rheinland-Pfalz · PLZ 57537

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​‍

Satzung der Ortsgemeinde Hövels über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.12.2020

Der Ortsgemeinderat Hövels hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hövels

  1. 1.1. Reihengrab (Erdbestattung) 1.000,00 €
  2. 1.2. Reihengrab (Urnenbeisetzung) 1.000,00 €
  3. 1.3. Reihengrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) 1.000,00 €
  4. 1.4. Reihengrab (Kindergrab) 600,00 €

§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Verleihung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hövels

  1. 1.1. eine Einzelgrabstätte 1.500,00 €
  2. 1.2. eine Doppelgrabstätte 3.000,00 €
  3. 1.3. jede weitere Grabstätte 1.500,00 €
  4. 1.4. eine Urnengrabstätte 1.250,00 €
  5. 1.5. eine Doppelurnengrabstätte 2.500,00 €
  6. 1.6. jede weitere Urnengrabstätte 1.250,00 €
  7. 1.7. Wahlgrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) 1.000,00 € (2) Verlängerung des Nutzungsrechtes (Ausgleichsgebühr) bei späteren Bestattungen je Jahr für
  8. 2.1. eine Einzelgrabstätte 50,00 €
  9. 2.2. eine Doppelgrabstätte 100,00 €
  10. 2.3. jede weitere Grabstätte 50,00 €
  11. 2.4. eine Urnengrabstätte 62,50 €
  12. 2.5. eine Doppelurnengrabstätte 125,00 €
  13. 2.6. jede weitere Urnengrabstätte 62,50 €
  14. 2.7. Wahlgrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) 50,00 € §4 Ausheben und Schließen der Gräber Für
  15. 1. Reihengräber 440,00 €
  16. 2. Wahlgräber 440,00 €
  17. 3. Reihengräber als Urnengräber 160,00 €
  18. 4. Wahlgräber als Urnengräber 160,00 €
  19. 5. Kindergräber (Kinder bis 6 Jahre) 200,00 €

§ 5 – Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten

(1) Urnenwiesenreihengrabstätten 550,00 € (2) 2.1 Urnenwiesenwahlgrabstätten 1.100,00 €

  1. 2.2. Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand entsprechend Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr 55,00 €

§ 6 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt nach Einzelfallregelung. Es wirdein Auslagenersatz erhoben.

§ 7 – Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle 160,00 €

§ 8 – Ausschmücken des Grabes

Ausschmücken des Grabes 40,00 €

§ 9 – Gebühren für die Einfassung der Gräber entsprechend dem Belegungsplanbei Erdgrabstätten 250,00 €

bei Urnengrabstätten 230,00 €

§ 10 – Abräumen von Grabstätten

Gebühr für das Abräumen einer

  1. 1.1. Reihengrabstätte 220,00 €
  2. 1.2. Wahlgrabstätte 290,00 €
  3. 1.3. Urnenreihengrabstätte 200,00 €
  4. 1.4. Urnenwahlgrabstätte 250,00 €

§ 11 – Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, (2) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller, (3) für Gebühren gem. § 6 dieser Satzung der Antragsteller.

§ 12 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Wissen zu zahlen.

§ 13 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.07.2005 in der Fassung vom 07.11.2018 außer Kraft.

Hövels, 09.12.2020

gez. Wolfgang Klein (Siegel) Ortsbürgermeister Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, geltengemäß § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigzustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wissen, 09.12.2020

gez. Berno Neuhoff (Siegel) Bürgermeister