🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung der Ortsgemeinde Hövels über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.12.2020
Der Ortsgemeinderat Hövels hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hövels
- 1.1. Reihengrab (Erdbestattung) 1.000,00 €
- 1.2. Reihengrab (Urnenbeisetzung) 1.000,00 €
- 1.3. Reihengrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) 1.000,00 €
- 1.4. Reihengrab (Kindergrab) 600,00 €
§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Verleihung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hövels
- 1.1. eine Einzelgrabstätte 1.500,00 €
- 1.2. eine Doppelgrabstätte 3.000,00 €
- 1.3. jede weitere Grabstätte 1.500,00 €
- 1.4. eine Urnengrabstätte 1.250,00 €
- 1.5. eine Doppelurnengrabstätte 2.500,00 €
- 1.6. jede weitere Urnengrabstätte 1.250,00 €
- 1.7. Wahlgrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) 1.000,00 € (2) Verlängerung des Nutzungsrechtes (Ausgleichsgebühr) bei späteren Bestattungen je Jahr für
- 2.1. eine Einzelgrabstätte 50,00 €
- 2.2. eine Doppelgrabstätte 100,00 €
- 2.3. jede weitere Grabstätte 50,00 €
- 2.4. eine Urnengrabstätte 62,50 €
- 2.5. eine Doppelurnengrabstätte 125,00 €
- 2.6. jede weitere Urnengrabstätte 62,50 €
- 2.7. Wahlgrabstätte für Urnenbestattung (Wiesengrabstätte) 50,00 € §4 Ausheben und Schließen der Gräber Für
- 1. Reihengräber 440,00 €
- 2. Wahlgräber 440,00 €
- 3. Reihengräber als Urnengräber 160,00 €
- 4. Wahlgräber als Urnengräber 160,00 €
- 5. Kindergräber (Kinder bis 6 Jahre) 200,00 €
§ 5 – Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten
(1) Urnenwiesenreihengrabstätten 550,00 € (2) 2.1 Urnenwiesenwahlgrabstätten 1.100,00 €
- 2.2. Ausgleichsgebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand entsprechend Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr 55,00 €
§ 6 – Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen erfolgt nach Einzelfallregelung. Es wirdein Auslagenersatz erhoben.
§ 7 – Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle 160,00 €
§ 8 – Ausschmücken des Grabes
Ausschmücken des Grabes 40,00 €
§ 9 – Gebühren für die Einfassung der Gräber entsprechend dem Belegungsplanbei Erdgrabstätten 250,00 €
bei Urnengrabstätten 230,00 €
§ 10 – Abräumen von Grabstätten
Gebühr für das Abräumen einer
- 1.1. Reihengrabstätte 220,00 €
- 1.2. Wahlgrabstätte 290,00 €
- 1.3. Urnenreihengrabstätte 200,00 €
- 1.4. Urnenwahlgrabstätte 250,00 €
§ 11 – Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, (2) bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller, (3) für Gebühren gem. § 6 dieser Satzung der Antragsteller.
§ 12 – Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Wissen zu zahlen.
§ 13 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.07.2005 in der Fassung vom 07.11.2018 außer Kraft.
Hövels, 09.12.2020
gez. Wolfgang Klein (Siegel) Ortsbürgermeister Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, geltengemäß § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigzustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wissen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wissen, 09.12.2020
gez. Berno Neuhoff (Siegel) Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hövels (Rheinland-Pfalz)
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