📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim (Bergstraße) vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)
7.4 Friedhofgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim
Hinweis: Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geän-dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsge-setzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009, 2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 352) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostener-sätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflich-tig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) der Antragsteller
b) die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben; Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz sowie Kinder, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder
c) Leiter eines Krankenhauses, eines Heimes, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes dort gelebt hat und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind
d) Personen, die sich der Kreisstadt Heppenheim gegenüber schriftlich zur Tra-gung der Kosten verpflichtet haben
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Umbettungen i. S. v.
§ 14 der Friedhofssatzung haftet ausschließlich der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
7.4 (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebühren-pflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtli-chen Kosten verlangt werden.
§ 4 Rechtsmittel, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Ge-bührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
(1) Einfache Reihengrabstätte
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (25 Jahre Nutzungsrecht)
850,00 EUR
b) Verstorbene ab dem vollendendeten 5. Lebensjahr (25 Jahre Nutzungsrecht)
1.800,00 EUR
(2) Reihenwiesengrabstätte einschließlich 25 Jahre Grabpflege durch die Kreisstadt Heppenheim (25 Jahre Nutzungsrecht)
3.000,00 EUR
(3) Urnenreihengrabstätte für 1 Urne (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.100,00 EUR
(4) Urnenreihenwiesengrabstätte für 1 Urne einschließlich 20 Jahre Grabpflege durch die Kreisstadt Heppenheim (20 Jahre Nutzungsrecht)
1.800,00 EUR
§ 6 Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(1) Familiengrab einstellig (2 Erd- und 2 Urnenbestattungen)
a) 30 Jahre Nutzungsrecht
2.400,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
120,00 EUR
(2) Familiengrab zweistellig (4 Erd- und 4 Urnenbestattungen)
a) 30 Jahre Nutzungsrecht
3.500,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
175,00 EUR
(3) Familiengrab dreistellig (6 Erd- und 6 Urnenbestattungen)
a) 30 Jahre Nutzungsrecht
4.500,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
225,00 EUR
7.4 (4) Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht
2.200,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
110,00 EUR
(5) Urnenkammer in Urnenwänden und Urnenstelen (bis zu 2 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht
2.200,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
110,00 EUR
(6) Baumgrab (bis zu 2 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht
2.200,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
110,00 EUR
(7) Baumquartal (bis zu 4 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht
3.300,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr
150,00 EUR
§ 7 Anonyme Urnenbeisetzungen
Urnengrab in einem Feld für anonyme Bestattungen
1.500,00 EUR
§ 8 Bestattungsgebühren
(1) Ausheben und Zufüllen eines Grabes (Erdbestattung)
a) Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
300,00 EUR
b) Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
900,00 EUR
c) Zulage für die Grabherstellung als Tiefgrab
300,00 EUR
(2) Begleitung des Sarges von der Trauerhalle zur Grabstätte sowie das Absenken des Sarges in das Grab, nur nach vorheriger Absprache
a) Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
kostenfrei
b) Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
400,00 EUR
(3) Bestattung einer Urne
a) in einer Urnengrabstätte (Urnenreihengrab, Urnenreihen-wiesengrab, Urnenwahlgrab)
250,00 EUR
b) in einer Urnenkammer
180,00 EUR
c) in einer Baumgrabstätte/einem Baumquartal
250,00 EUR
(4) Begleitung einer Urne von der Trauerhalle zur Grabstätte
80,00 EUR
§ 9 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, des Aufbahrungsraumes
und der Trauerhalle
(1) Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Leichenhalle (Kühlzelle)
a) bis zu 5 Kalendertage
400,00 EUR
7.4
b) für jeden weiteren Kalendertag
80,00 EUR
(2) Aufbewahrung einer Urne
a) bis zu 5 Kalendertage
50,00 EUR
b) für jeden weiteren Kalendertag
10,00 EUR
(3) Benutzung des Sezierraumes
350,00 EUR
Der Sezierraum ist vom Nutzer gereinigt und hygienisch unbedenklich zu verlas-sen. Für Nachreinigungen bei Nichterfüllung wird ein Fachunternehmen beauftragt. Die Kosten sind vom Nutzer zu tragen.
(4) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde
45,00 EUR
(5) Bereitstellung eines Abschiedsraumes, Nutzung des Atriums oder Nutzung des Abschiedsplatzes mit Altar 50,00 EUR
(6) Benutzung der Trauerhalle mit Gestaltung von Trauerfeiern 360,00 EUR Jede weitere angefangene Stunde
360,00 EUR
(7) Benutzung der Orgel
a) inkl. Honorar Organist
70,00 EUR
b) ohne Organist
30,00 EUR
§ 10 Umbettungsgebühren
(1) Umbettung innerhalb der städtischen Friedhöfe
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.200,00 EUR
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
4.200,00 EUR
c) einer Urne
360,00 EUR
(2) Ausgrabung zur Überführung nach außerhalb
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
900,00 EUR
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
3.000,00 EUR
c) einer Urne
360,00 EUR
(3) Entnahme einer Urne aus der Urnenkammer zur Überführung nach außerhalb
200,00 EUR
§ 11 Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 1. pro Sterbefall
100,00 EUR
- 2. Erwerb, Rückgabe oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
100,00 EUR
- 3. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung
100,00 EUR
- 4. Genehmigung zur Ausführung von handwerklichen und
7.4 gärtnerischen Arbeiten der Dienstleistungserbringer
a) Jahresgenehmigung
150,00 EUR
b) Einzelgenehmigung
30,00 EUR
- 5. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabaufbauten und Abdeckplatten nach Vorlage von Zeichnungen inklusive endgültiger Abnahme
100,00 EUR
- 6. Nicht erfolgte Grabräumung
500,00 EUR zuzüglich der Kosten des beauftragten Fachunternehmens
III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim vom 5.12.2013 außer Kraft.
Grundfassung: beschlossen am 11.12.2025 ausgefertigt am 17.12.2025 veröffentlicht am 20.12.2025 in Kraft getreten am 01.01.2026
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim (Bergstraße) – Öffentliche Bekanntmachung vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)
Öffentliche Bekanntmachung Kreisstadt Heppenheim
Friedhofsatzung der Kreisstadt Heppenheim
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gleichstellungsregelung
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Begriffsbestimmung
§ 5 Bestattungsberechtigte
§ 6 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
§ 9 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 10 Allgemeines
§ 11 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 12 Ausheben der Grabstelle
§ 13 Ruhefrist
§ 14 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 21 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernis
§ 22 Anlieferung
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
§ 26 Gestaltungsvorschriften
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreisstadt Heppenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen:
a) Friedhof Heppenheim-Mitte
b) Friedhof Heppenheim-Hambach
c) Friedhof Heppenheim-Kirschhausen
d) Friedhof Heppenheim-Mittershausen/Scheuerberg
e) Friedhof Heppenheim-Ober-Laudenbach
f) Friedhof Heppenheim-Wald-Erlenbach
§ 2 Gleichstellungsregelung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 Friedhofszweck
Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Bestattung: Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche in Sarg oder Tuch wie auch die Beisetzung einer Urne.
(2) Beisetzung: Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schließen des Grabes.
(3) Grab/Grabstätte: Das Grab umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Gräber beinhalten.
(4) Wahlgrabstätte: Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe sowie die Wahl der Lage. Sie ist zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und wird für eine längere Nutzungsdauer als die Ruhefrist eingeräumt.
(5) Nutzungsberechtigter: Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Rahmen dieser Satzung über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden und ist für die Pflege der Grabstätte verantwortlich.
(6) Ruhefrist: Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Nutzungszeit: Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht übertragen wurde.
§ 5 Bestattungsberechtigte
(1) Ein Recht auf Bestattung haben Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt Heppenheim waren.
b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben.
c) die innerhalb des Stadtgebietes der Kreisstadt Heppenheim verstorben sind.
d) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Kreisstadt Heppenheim gelebt haben.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. (2) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor der
- 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren worden ist
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Schließung bzw. die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Nach der Schließung kann die Kreisstadt Heppenheim die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch die Kreisstadt Heppenheim festgesetzt und können unter www.heppenheim.de eingesehen werden.
(2) Die Kreisstadt Heppenheim kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringer.
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendige und übliche sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten.
h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren.
i) Lärm zu verursachen.
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Kreisstadt Heppenheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zusammenhängende Tätigkeiten oder Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und müssen sieben Arbeitstage vorher bei der Kreisstadt Heppenheim angemeldet werden.
§ 9 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) haben der Kreisstadt Heppenheim ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens drei Kalendertage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten in Textform anzuzeigen und eine Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigung ist auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Kreisstadt Heppenheim verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer, dass diese
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 8 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Kreisstadt Heppenheim festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Kreisstadt Heppenheim kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kreisstadt Heppenheim die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. In diesen Fällen besteht kein Erstattungsanspruch.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kreisstadt Heppenheim zu beantragen. Der erforderliche Antrag ist unter www.heppenheim.de verfügbar. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht des Antragstellers nachzuweisen.
(2) Die Kreisstadt Heppenheim regelt Ort und Zeit der Bestattung. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.
§ 11 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann die Kreisstadt Heppenheim ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 80 cm hoch und im Mittelmaß 80 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
(4) Die für die Urnenwand und Urnenstelen bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 20 cm Breite und 33 cm Höhe nicht überschreiten. Es dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnen verwendet werden.
§ 12 Ausheben der Grabstelle
(1) Die Grabstelle wird von der Kreisstadt Heppenheim oder einen von der Kreisstadt Heppenheim beauftragten Dritten ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstellen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
(3) Die Grabstellen für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen hat vor der Aushebung der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör / Grabbepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör / Grabbepflanzung durch das Friedhofspersonal entfernt werden, errechnen sich die Gebühren nach den tatsächlichen Aufwendungen und sind durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 13 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener werden durch die Kreisstadt Heppenheim anonym innerhalb des Friedhofs bestattet.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Eine Umbettung aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig.
(4) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenommen werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag in Schriftform; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 28 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von der Kreisstadt Heppenheim durchgeführt. Die Kreisstadt Heppenheim bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie findet ohne Anwesenheit Dritter statt.
(7) Für alle anfallenden Tätigkeiten außerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kreisstadt Heppenheim hat der Antragsteller in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(10) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Alle auf den Friedhöfen angebotenen Grabarten werden solange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf diesen Friedhöfen zulassen.
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden auf Antrag abgeben werden. Der Antragsteller wird Nutzungsberechtigter der Reihengrabstätte. Es werden unterschieden:
a) einfache Reihengrabstätte Maße: 2,00 m Länge, 80 cm Breite, 1,80 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
b) Reihenwiesengrabstätte Maße: 2,00 m Länge, 80 cm Breite, 1,80 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
c) Urnenreihengrabstätte Maße: 80 cm Länge, 60 cm Breite, 1,00 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
d) Urnenreihenwiesengrabstätte Maße: 80 cm Länge, 60 cm Breite, 1,00 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die Pflege der Grünfläche von Reihenwiesen- und Urnenreihenwiesengräbern wird von der Kreisstadt Heppenheim übernommen.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung von Urnen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf Antrag in Schriftform wird ein Nutzungsrecht verliehen:
a) für die Dauer von 30 Jahren bei Erdbeisetzungen
b) für die Dauer von 25 Jahren bei Urnenbeisetzungen.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag in Schriftform und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Kreisstadt Heppenheim kann den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 6 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden:
a) Familiengräber einstellig (2 Erd- und 2 Urnenbestattungen) Maße: 3,00 m Länge, 1,25 m Breite, 1,80 m Tiefe (Normallage), 2,30 m Tiefe (Tieflage), bis 30 cm Abstand b) Familiengräber zweistellig (4 Erd- und 4 Urnenbestattungen) Maße: 3,00 m Länge, 2,00 m Breite, 1,80 m Tiefe (Normallage), 2,30 m Tiefe (Tieflage), bis 30 cm Abstand
c) Familiengräber dreistellig (6 Erd- und 6 Urnenbestattungen) Maße: 3,00 m Länge, 3,00 m Breite, 1,80 m Tiefe (Normallage), 2,30 m Tiefe (Tieflage), bis 30 cm Abstand
d) Urnenwahlgrabstätte (4 Urnenbestattungen) Maße: 90 cm Länge, 70 cm Breite, 1,00 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
e) Urnenkammern in Urnenwänden und Urnenstelen (2 Urnenbestattungen) Maße: 28,5 cm Breite, 35 cm Höhe, 53 cm Tiefe
f) Baumgrabstätten (2 Urnenbestattungen)
g) Baumquartale (4 Urnenbestattungen)
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf Wahlgrabstätten, für die die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) die Eltern,
f) die leiblichen Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) nicht unter b bis g fallende Personen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die Kreisstadt Heppenheim kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat der Kreisstadt Heppenheim Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Kreisstadt Heppenheim nicht.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf anteilige Kostenerstattung.
§ 18 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Anonyme Urnenbeisetzungen sind nur auf dem Friedhof Heppenheim-Mitte und nur auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld erlaubt. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in diesem Feld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE
§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Absatz 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabaufbauten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die erforderlichen Formulare sind unter www.heppenheim.de zu finden. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im geeigneten Maßstab oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(5) Nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist das ausgefüllte Formblatt der Fertigstellungsmeldung unaufgefordert einzureichen.
§ 22 Anlieferung
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie von der Kreisstadt Heppenheim überprüft werden können.
§ 23 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV) zu erstellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kreisstadt Heppenheim unter Beachtung der in Absatz 1 benannten Richtlinien gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen Grabaufbauten sind von dem Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabaufbauten oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kreisstadt Heppenheim auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kreisstadt Heppenheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kreisstadt Heppenheim berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige Grabaufbauten oder Teile davon zu entfernen; ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen Grabaufbauten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 26 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Andere Materialien können auf Antrag von der Kreisstadt Heppenheim zugelassen werden.
(3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.
(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Reihengrabstätten dürfen die Grabmale eine Höhe von 90 cm nicht überschreiten.
b) Auf Erd- und Tiefwahlgrabstätten dürfen die Grabmale nicht höher als 1,60 m sein.
Liegende Grabmale (Grabkissen) dürfen die Grabbreite nicht überschreiten. Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 75 % der Fläche zulässig.
c) Auf Reihenwiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Höhe von 10 cm (vorne) und 30 cm (hinten) sowie den Maßen von 60 cm x 60 cm zulässig.
(5) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Auf Urnenreihengrab- und Urnenwahlgrabstätten dürfen die Grabmale eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Liegende Grabmale (Grabkissen) dürfen die Grabbreite nicht überschreiten.
(6) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen an Bäumen sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Baumgrabstätten und Baumquartalen haben die liegenden Grabplatten eine Größe von 33 cm Durchmesser.
b) In ausgewiesenen Bereichen mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann die Kreisstadt Heppenheim abweichende Gestaltungsvorschriften vorschreiben.
(7) Die Gestaltung bzw. Beschriftung der verschließenden Steinplatte einer Urnenkammer wird von der Kreisstadt Heppenheim vorgeschrieben.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. Grabstätten, welche nicht ausdrücklich pflegefrei sind, werden von dem Nutzungsberechtigten umlaufend auf einer Breite von ca. 30 cm gepflegt. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt die Kreisstadt Heppenheim keine Haftung für Schäden oder Verschmutzungen an den Gräbern.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim . Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Kreisstadt Heppenheim die Vorlage einer Zeichnung im geeigneten Maßstab mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Hiervon ausgenommen sind Grabstäten nach § 16 Absatz 1 Buchstabe b und d und § 17 Absatz 2 Buchstabe e bis g.
(6) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Hiervon ausgenommen sind Grabstätten nach § 17 Absatz 2 Buchstabe e bis g.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kreisstadt Heppenheim.
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(10) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
(11) Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(12) Sollte der Baum bei Baumgrabstätten und Baumquartalen im Laufe des Nutzungsrechtes erheblich beschädigt oder zerstört werden, ist die Kreisstadt Heppenheim zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzpflanzung der gleichen Art. Es ist ausreichend, wenn die Ersatzpflanzung eine Höhe von ca. 3 Metern und /oder einen Stammdurchmesser von ca. 10 cm hat.
Die Gestaltung bzw. Beschriftung (Schriftart, Schriftgröße und Farbe) der Baumgrabstätten werden von der Kreisstadt Heppenheim vorgeschrieben. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
Die Anlage und Pflege von Baumgrabstätten und Baumquartale obliegen ausschließlich der Kreisstadt Heppenheim. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen gestattet. Pflegeeingriffe durch die Kreisstadt Heppenheim oder deren Beauftragte sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. Ansonsten sollen der Baumbestand und das Umfeld weitgehend der Natur überlassen werden. Das Abräumen wird von der Kreisstadt Heppenheim nach Ablauf des Nutzungsrechts übernommen.
(13) Urnenkammern werden für die Dauer der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung der Kreisstadt Heppenheim verschlossen. Die Errichtung, Unterhaltung, Pflege und sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Kreisstadt Heppenheim. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden. Nach dem Verwelken müssen diese von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Kreisstadt Heppenheim die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen vor der Urnenwand bzw. Urnenstele.
§ 28 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung in Textform der Kreisstadt Heppenheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Kreisstadt Heppenheim die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal in Textform aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine nochmalige öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen oder der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 hinzuweisen.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Kreisstadt Heppenheim und in Begleitung des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Absatz 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim.
(5) Die Bereitstellung der Trauerhalle umfasst die Zeit für Dekoration, Trauerfeier und Ausräumen der Trauerhalle. Die bereitgestellten Einrichtungen müssen spätestens 60 Minuten nach Beginn der Trauerfeier gereinigt und geräumt sein. IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Absatz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 Haftung
(1) Die Kreisstadt Heppenheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Kreisstadt Heppenheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Kreisstadt Heppenheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
Die Kreisstadt Heppenheim kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 8 Absatz 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne Erlaubnis außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, e) Druckschriften, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,
h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert,
i) Lärm verursacht,
j) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt.
- 3. entgegen § 8 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim durchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 9 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 21 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabaufbauten errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten entgegen § 23 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten entgegen § 25 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Absatz 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 5.12.2013 außer Kraft.
Heppenheim, 17.12.2025
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim
Rainer Burelbach Bürgermeister
Friedhofgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim
Hinweis: Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter.
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009, 2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 352) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. GEBÜHRENPFLICHT
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) der Antragsteller
b) die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben; Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder
c) Leiter eines Krankenhauses, eines Heimes, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes dort gelebt hat und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind
d) Personen, die sich der Kreisstadt Heppenheim gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet haben
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Umbettungen i. S. v. § 14 der Friedhofssatzung haftet ausschließlich der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.
§ 4 Rechtsmittel, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
II. GEBÜHRENARTEN
§ 5 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
(1) Einfache Reihengrabstätte
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (25 Jahre Nutzungsrecht) 850,00 EUR b) Verstorbene ab dem vollendendeten 5. Lebensjahr (25 Jahre Nutzungsrecht) 1.800,00 EUR
(2) Reihenwiesengrabstätte einschließlich 25 Jahre Grabpflege durch die Kreisstadt Heppenheim (25 Jahre Nutzungsrecht) 3.000,00 EUR
(3) Urnenreihengrabstätte für 1 Urne (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.100,00 EUR
(4) Urnenreihenwiesengrabstätte für 1 Urne einschließlich 20 Jahre Grabpflege durch die Kreisstadt Heppenheim (20 Jahre Nutzungsrecht) 1.800,00 EUR
§ 6 Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(1) Familiengrab einstellig (2 Erd- und 2 Urnenbestattungen)
a) 30 Jahre Nutzungsrecht 2.400,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 120,00 EUR
(2) Familiengrab zweistellig (4 Erd- und 4 Urnenbestattungen)
a) 30 Jahre Nutzungsrecht 3.500,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 175,00 EUR
(3) Familiengrab dreistellig (6 Erd- und 6 Urnenbestattungen)
a) 30 Jahre Nutzungsrecht 4.500,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 225,00 EUR
(4) Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht 2.200,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 110,00 EUR
(5) Urnenkammer in Urnenwänden und Urnenstelen (bis zu 2 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht 2.200,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 110,00 EUR
(6) Baumgrab (bis zu 2 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht 2.200,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 110,00 EUR
(7) Baumquartal (bis zu 4 Urnen)
a) 25 Jahre Nutzungsrecht 3.300,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr 150,00 EUR
§ 7 Anonyme Urnenbeisetzungen
Urnengrab in einem Feld für anonyme Bestattungen 1.500,00 EUR § 8 Bestattungsgebühren
(1) Ausheben und Zufüllen eines Grabes (Erdbestattung)
a) Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 300,00 EUR
- b) Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr 900,00 EUR
- c) Zulage für die Grabherstellung als Tiefgrab 300,00 EUR
(2) Begleitung des Sarges von der Trauerhalle zur Grabstätte sowie das Absenken des Sarges in das Grab, nur nach vorheriger Absprache
a) Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr kostenfrei
- b) Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr 400,00 EUR
(3) Bestattung einer Urne
a) in einer Urnengrabstätte (Urnenreihengrab, Urnenreihen-wiesengrab, Urnenwahlgrab) 250,00 EUR
b) in einer Urnenkammer 180,00 EUR
c) in einer Baumgrabstätte/einem Baumquartal 250,00 EUR
(4) Begleitung einer Urne von der Trauerhalle zur Grabstätte 80,00 EUR
§ 9 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, des Aufbahrungsraumes
und der Trauerhalle
(1) Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Leichenhalle (Kühlzelle)
a) bis zu 5 Kalendertage 400,00 EUR
b) für jeden weiteren Kalendertag 80,00 EUR
(2) Aufbewahrung einer Urne
a) bis zu 5 Kalendertage 50,00 EUR
b) für jeden weiteren Kalendertag 10,00 EUR
(3) Benutzung des Sezierraumes 350,00 EUR
Der Sezierraum ist vom Nutzer gereinigt und hygienisch unbedenklich zu verlassen. Für Nachreinigungen bei Nichterfüllung wird ein Fachunternehmen beauftragt. Die Kosten sind vom Nutzer zu tragen.
(4) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 45,00 EUR
(5) Bereitstellung eines Abschiedsraumes, Nutzung des Atriums oder Nutzung des Abschiedsplatzes mit Altar 50,00 EUR
(6) Benutzung der Trauerhalle mit Gestaltung von Trauerfeiern 360,00 EUR Jede weitere angefangene Stunde 360,00 EUR (7) Benutzung der Orgel
a) inkl. Honorar Organist 70,00 EUR
b) ohne Organist 30,00 EUR
§ 10 Umbettungsgebühren
(1) Umbettung innerhalb der städtischen Friedhöfe
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 2.200,00 EUR
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 4.200,00 EUR
c) einer Urne 360,00 EUR
(2) Ausgrabung zur Überführung nach außerhalb
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 900,00 EUR
b) Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 3.000,00 EUR
c) einer Urne 360,00 EUR
(3) Entnahme einer Urne aus der Urnenkammer zur Überführung nach außerhalb 200,00 EUR
§ 11 Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
- 1. pro Sterbefall 100,00 EUR
- 2. Erwerb, Rückgabe oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 100,00 EUR
- 3. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung 100,00 EUR
- 4. Genehmigung zur Ausführung von handwerklichen und gärtnerischen Arbeiten der Dienstleistungserbringer
- a) Jahresgenehmigung 150,00 EUR
- b) Einzelgenehmigung 30,00 EUR
- 5. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabaufbauten und Abdeckplatten nach Vorlage von Zeichnungen inklusive endgültiger Abnahme 100,00 EUR
- 6. Nicht erfolgte Grabräumung 500,00 EUR zuzüglich der Kosten des beauftragten Fachunternehmens III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung der Kreisstadt Heppenheim vom 5.12.2013 außer Kraft.
Heppenheim, 17.12.2025
Der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim
Rainer Burelbach Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Kreisstadt Heppenheim (Bergstraße) vom 17.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)
- 7.3. 1
Friedhofsatzung der Kreisstadt Heppenheim
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gleichstellungsregelung
§ 3 Friedhofszweck
§ 4 Begriffsbestimmung
§ 5 Bestattungsberechtigte
§ 6 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
§ 9 Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 10 Allgemeines
§ 11 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 12 Ausheben der Grabstelle
§ 13 Ruhefrist
§ 14 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 21 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernis
§ 22 Anlieferung
§ 23 Standsicherheit
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
§ 26 Gestaltungsvorschriften
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Vernachlässigung
7.3 2
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Heppenheim in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreisstadt Heppenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen:
a) Friedhof Heppenheim-Mitte
b) Friedhof Heppenheim-Hambach
c) Friedhof Heppenheim-Kirschhausen
d) Friedhof Heppenheim-Mittershausen/Scheuerberg
e) Friedhof Heppenheim-Ober-Laudenbach
f) Friedhof Heppenheim-Wald-Erlenbach
§ 2 Gleichstellungsregelung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 Friedhofszweck
Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. 7.3 3
Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Bestattung: Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche in Sarg oder Tuch wie auch die Beisetzung einer Urne.
(2) Beisetzung: Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schließen des Grabes.
(3) Grab/Grabstätte: Das Grab umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Gräber beinhalten.
(4) Wahlgrabstätte: Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe sowie die Wahl der Lage. Sie ist zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und wird für eine längere Nutzungsdauer als die Ruhefrist eingeräumt.
(5) Nutzungsberechtigter: Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Rahmen dieser Satzung über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden und ist für die Pflege der Grabstätte verantwortlich.
(6) Ruhefrist: Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
(7) Nutzungszeit: Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht übertragen wurde.
§ 5 Bestattungsberechtigte
(1) Ein Recht auf Bestattung haben Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt Heppenheim waren.
b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben.
c) die innerhalb des Stadtgebietes der Kreisstadt Heppenheim verstorben sind.
d) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Kreisstadt Heppenheim gelebt haben.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. 7.3 4
(2) Gestattet ist ebenfalls die Bestattung eines tot geborenen Kindes, das vor der
- 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren worden ist
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Schließung bzw. die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Nach der Schließung kann die Kreisstadt Heppenheim die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen angegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch die Kreisstadt Heppenheim festgesetzt und können unter www.heppenheim.de eingesehen werden.
(2) Die Kreisstadt Heppenheim kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringer.
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken. 7.3 5
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendige und übliche sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten.
h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren.
i) Lärm zu verursachen.
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Assistenzhunde.
(3) Die Kreisstadt Heppenheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zusammenhängende Tätigkeiten oder Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und müssen sieben Arbeitstage vorher bei der Kreisstadt Heppenheim angemeldet werden.
§ 9 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) haben der Kreisstadt Heppenheim ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens drei Kalendertage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten in Textform anzuzeigen und eine Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigung ist auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Kreisstadt Heppenheim verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Dienstleistungserbringer, dass diese
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Unbeschadet § 8 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Kreisstadt Heppenheim festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Kreisstadt Heppenheim kann Ausnahmen zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen 7.3 6
sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kreisstadt Heppenheim die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. In diesen Fällen besteht kein Erstattungsanspruch.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kreisstadt Heppenheim zu beantragen. Der erforderliche Antrag ist unter www.heppenheim.de verfügbar. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht des Antragstellers nachzuweisen.
(2) Die Kreisstadt Heppenheim regelt Ort und Zeit der Bestattung. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.
§ 11 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann die Kreisstadt Heppenheim ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 80 cm hoch und im Mittelmaß 80 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die 7.3 7
Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.
(4) Die für die Urnenwand und Urnenstelen bestimmten Urnen dürfen eine Größe von 20 cm Breite und 33 cm Höhe nicht überschreiten. Es dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnen verwendet werden.
§ 12 Ausheben der Grabstelle
(1) Die Grabstelle wird von der Kreisstadt Heppenheim oder einen von der Kreisstadt Heppenheim beauftragten Dritten ausgehoben und zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstellen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.
(3) Die Grabstellen für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen hat vor der Aushebung der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör / Grabbepflanzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör / Grabbepflanzung durch das Friedhofspersonal entfernt werden, errechnen sich die Gebühren nach den tatsächlichen Aufwendungen und sind durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 13 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener werden durch die Kreisstadt Heppenheim anonym innerhalb des Friedhofs bestattet.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3) Eine Umbettung aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte innerhalb des 7.3 8
Stadtgebiets ist nicht zulässig.
(4) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenommen werden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag in Schriftform; antragsberechtigt ist bei Umbettungen jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 28 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(6) Alle Umbettungen werden von der Kreisstadt Heppenheim durchgeführt. Die Kreisstadt Heppenheim bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie findet ohne Anwesenheit Dritter statt.
(7) Für alle anfallenden Tätigkeiten außerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Kreisstadt Heppenheim hat der Antragsteller in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(10) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Alle auf den Friedhöfen angebotenen Grabarten werden solange angeboten, wie es die Platzverhältnisse auf diesen Friedhöfen zulassen. 7.3 9
§ 16 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden auf Antrag abgeben werden. Der Antragsteller wird Nutzungsberechtigter der Reihengrabstätte. Es werden unterschieden:
a) einfache Reihengrabstätte Maße: 2,00 m Länge, 80 cm Breite, 1,80 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
b) Reihenwiesengrabstätte Maße: 2,00 m Länge, 80 cm Breite, 1,80 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
c) Urnenreihengrabstätte Maße: 80 cm Länge, 60 cm Breite, 1,00 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
d) Urnenreihenwiesengrabstätte Maße: 80 cm Länge, 60 cm Breite, 1,00 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne beigesetzt werden.
(4) Die Pflege der Grünfläche von Reihenwiesen- und Urnenreihenwiesengräbern wird von der Kreisstadt Heppenheim übernommen.
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung von Urnen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf Antrag in Schriftform wird ein Nutzungsrecht verliehen:
a) für die Dauer von 30 Jahren bei Erdbeisetzungen
b) für die Dauer von 25 Jahren bei Urnenbeisetzungen.
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag in Schriftform und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Kreisstadt Heppenheim kann den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 6 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden:
a) Familiengräber einstellig (2 Erd- und 2 Urnenbestattungen) Maße: 3,00 m Länge, 1,25 m Breite, 1,80 m Tiefe (Normallage), 2,30 m Tiefe (Tieflage), bis 30 cm Abstand 7.3 10
b) Familiengräber zweistellig (4 Erd- und 4 Urnenbestattungen) Maße: 3,00 m Länge, 2,00 m Breite, 1,80 m Tiefe (Normallage), 2,30 m Tiefe (Tieflage), bis 30 cm Abstand
c) Familiengräber dreistellig (6 Erd- und 6 Urnenbestattungen) Maße: 3,00 m Länge, 3,00 m Breite, 1,80 m Tiefe (Normallage), 2,30 m Tiefe (Tieflage), bis 30 cm Abstand
d) Urnenwahlgrabstätte (4 Urnenbestattungen) Maße: 90 cm Länge, 70 cm Breite, 1,00 m Tiefe, bis 30 cm Abstand
e) Urnenkammern in Urnenwänden und Urnenstelen (2 Urnenbestattungen) Maße: 28,5 cm Breite, 35 cm Höhe, 53 cm Tiefe
f) Baumgrabstätten (2 Urnenbestattungen)
g) Baumquartale (4 Urnenbestattungen)
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf Wahlgrabstätten, für die die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) den überlebenden Ehegatten bzw. den überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) die Eltern,
f) die leiblichen Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) nicht unter b bis g fallende Personen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. 7.3 11
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die Kreisstadt Heppenheim kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat der Kreisstadt Heppenheim Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Kreisstadt Heppenheim nicht.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf anteilige Kostenerstattung.
§ 18 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Anonyme Urnenbeisetzungen sind nur auf dem Friedhof Heppenheim-Mitte und nur auf dem dafür ausgewiesenen Grabfeld erlaubt. Bei der Beisetzung einer Aschenurne in diesem Feld wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE
§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur 7.3 12
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Absatz 2 und 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabaufbauten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die erforderlichen Formulare sind unter www.heppenheim.de zu finden. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im geeigneten Maßstab oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(3) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.
(4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(5) Nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist das ausgefüllte Formblatt der Fertigstellungsmeldung unaufgefordert einzureichen.
§ 22 Anlieferung
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen sind so zu liefern, dass sie von der Kreisstadt Heppenheim überprüft werden können.
§ 23 Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks ( BIV) zu erstellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 7.3 13
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Kreisstadt Heppenheim unter Beachtung der in Absatz 1 benannten Richtlinien gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen Grabaufbauten sind von dem Nutzungsberechtigten dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabaufbauten oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kreisstadt Heppenheim auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kreisstadt Heppenheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Kreisstadt Heppenheim berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige Grabaufbauten oder Teile davon zu entfernen; ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen Grabaufbauten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 26 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Andere Materialien können auf Antrag von der Kreisstadt Heppenheim zugelassen werden.
(3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig.
(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 7.3 14
a) Auf Reihengrabstätten dürfen die Grabmale eine Höhe von 90 cm nicht überschreiten.
b) Auf Erd- und Tiefwahlgrabstätten dürfen die Grabmale nicht höher als 1,60 m sein.
Liegende Grabmale (Grabkissen) dürfen die Grabbreite nicht überschreiten. Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 75 % der Fläche zulässig.
c) Auf Reihenwiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale mit einer Höhe von 10 cm (vorne) und 30 cm (hinten) sowie den Maßen von 60 cm x 60 cm zulässig.
(5) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Auf Urnenreihengrab- und Urnenwahlgrabstätten dürfen die Grabmale eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Liegende Grabmale (Grabkissen) dürfen die Grabbreite nicht überschreiten.
(6) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen an Bäumen sind Grabmale aus Naturstein bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Auf Baumgrabstätten und Baumquartalen haben die liegenden Grabplatten eine Größe von 33 cm Durchmesser.
b) In ausgewiesenen Bereichen mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann die Kreisstadt Heppenheim abweichende Gestaltungsvorschriften vorschreiben.
(7) Die Gestaltung bzw. Beschriftung der verschließenden Steinplatte einer Urnenkammer wird von der Kreisstadt Heppenheim vorgeschrieben.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. 7.3 15
Absatz 7 bleibt unberührt. Grabstätten, welche nicht ausdrücklich pflegefrei sind, werden von dem Nutzungsberechtigten umlaufend auf einer Breite von ca. 30 cm gepflegt. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, übernimmt die Kreisstadt Heppenheim keine Haftung für Schäden oder Verschmutzungen an den Gräbern.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Kreisstadt Heppenheim die Vorlage einer Zeichnung im geeigneten Maßstab mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Hiervon ausgenommen sind Grabstäten nach § 16 Absatz 1 Buchstabe b und d und § 17 Absatz 2 Buchstabe e bis g.
(6) Reihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. Hiervon ausgenommen sind Grabstätten nach § 17 Absatz 2 Buchstabe e bis g.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kreisstadt Heppenheim.
(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(10) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
(11) Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder 7.3 16
sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(12) Sollte der Baum bei Baumgrabstätten und Baumquartalen im Laufe des Nutzungsrechtes erheblich beschädigt oder zerstört werden, ist die Kreisstadt Heppenheim zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzpflanzung der gleichen Art. Es ist ausreichend, wenn die Ersatzpflanzung eine Höhe von ca. 3 Metern und /oder einen Stammdurchmesser von ca. 10 cm hat.
Die Gestaltung bzw. Beschriftung (Schriftart, Schriftgröße und Farbe) der Baumgrabstätten werden von der Kreisstadt Heppenheim vorgeschrieben. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
Die Anlage und Pflege von Baumgrabstätten und Baumquartale obliegen ausschließlich der Kreisstadt Heppenheim. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen gestattet. Pflegeeingriffe durch die Kreisstadt Heppenheim oder deren Beauftragte sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. Ansonsten sollen der Baumbestand und das Umfeld weitgehend der Natur überlassen werden. Das Abräumen wird von der Kreisstadt Heppenheim nach Ablauf des Nutzungsrechts übernommen.
(13) Urnenkammern werden für die Dauer der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung der Kreisstadt Heppenheim verschlossen. Die Errichtung, Unterhaltung, Pflege und sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Kreisstadt Heppenheim. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden. Nach dem Verwelken müssen diese von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Kreisstadt Heppenheim die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen vor der Urnenwand bzw. Urnenstele.
§ 28 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf Aufforderung in Textform der Kreisstadt Heppenheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Kreisstadt Heppenheim die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal in Textform aufzufordern, die Grabstätte 7.3 17
unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine nochmalige öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen oder der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 hinzuweisen.
VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Kreisstadt Heppenheim und in Begleitung des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Absatz 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim.
(5) Die Bereitstellung der Trauerhalle umfasst die Zeit für Dekoration, Trauerfeier und Ausräumen der Trauerhalle. Die bereitgestellten Einrichtungen müssen spätestens 60 Minuten nach Beginn der Trauerfeier gereinigt und geräumt sein. 7.3 18
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Absatz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 Haftung
(1) Die Kreisstadt Heppenheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Kreisstadt Heppenheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Kreisstadt Heppenheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage
Die Kreisstadt Heppenheim kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich als Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 8 Absatz 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und Dienstleistungen anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne Erlaubnis außer zu privaten Zwecken Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, 7.3 19
e) Druckschriften, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,
h) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert,
i) Lärm verursacht,
j) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt.
- 3. entgegen § 8 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Kreisstadt Heppenheim durchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 9 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 21 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabaufbauten errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten entgegen § 23 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabaufbauten entgegen § 25 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Absatz 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Kreisstadt Heppenheim 7.3 20
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 5.12.2013 außer Kraft.
Grundfassung: beschlossen am 11.12.2025 ausgefertigt am 17.12.2025 veröffentlicht am 20.12.2025 in Kraft treten am 01.01.2026
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heppenheim (Bergstraße)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heppenheim (Bergstraße) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!