Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2024 · Friedhofssatzung: 01.06.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.500,00 € Reihengrabstätte ab 5. Lebensjahr für 25 Jahre (§ 7 Abs. 1 a₁) |
| Sargwahlgrab | 3.200,00 € Familiengrabstätte (Einzelplatz) für 30 Jahre (§ 7 Abs. 1 b₁) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit ausgewiesen; nur Urnengrabstätte (Wahlgrab) und anonyme Grabstellen vorhanden |
| Urnenwahlgrab | 2.200,00 € Urnengrabstätte (Einzelplatz) für 25 Jahre (§ 7 Abs. 2 a) |
| Urnengrab anonym | 1.700,00 € Grabstelle in anonymem Feld für 20 Jahre (§ 7 Abs. 2 b) |
| Baumbestattung | 3.500,00 € ab (Baumquartale), je nach Größe/Art bis 7.800,00 €, für 25 Jahre (§ 7 Abs. 2 c) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.650,00 € (Sarg) / 580,00 € (Urne) Ausheben/Schließen/Transport separat nach § 6, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 € / 250,00 € offen / geschlossen (§ 5 Abs. 2) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
7-D-2
Bensheim
Friedhofsgebührenordnung
der Stadt Bensheim
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1 bis 6a und §§ 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 48 der Friedhofsordnung der Stadt Bensheim vom 01.03.2021 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim in der Sitzung vom 18.02.2021 für die Friedhöfe der Stadt Bensheim folgende
Satzung
(Gebührenordnung)
beschlossen:
§ 1 Einrichtung, Gebührenerhebung
(1) Die Friedhöfe der Stadt Bensheim sowie der im Eigentum der Kirche stehende Friedhof Gronau bilden eine Einrichtung.
(2) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Bensheim sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
7-D-2
Bensheim
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. d. § 13 der Friedhofsordnung der Stadt Bensheim ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zu Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Gebühren für die Benutzung von Gebäuden und deren Ausstattung
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Aufbewahrung und Kühlung einer Leiche bis zur Bestattung oder Weitergabe zur Bestattung in einer anderen Einrichtung pauschal Diese Gebühr gilt nicht für die Aufbewahrung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind. | 250,00 € |
|---|---|
| b) Benutzung des Sezierraums | |
| b₁) zu Routinezwecken | 200,00 € |
| b₂) zum Zwecke einer Waschung (einschl. Reinigung) | 250,00 € |
| b₃) zum Zwecke einer Obduktion (einschl. Reinigung) | 350,00 € |
| b₄) nach Bedarf, Pauschale pro Kalenderjahr | 1.200,00 € |
Für die Einzelnutzungen nach b₁ bis b₃ ist der Schlüssel zum Sezierraum bei der Friedhofsverwaltung abzuholen und unmittelbar nach Ende der Nutzung wieder dort abzugeben. Für die Jahresnutzung nach b₄ wird ein Schlüssel für den Zeitraum von einem Jahr zur Verwendung überlassen. Die Nutzung des Sezierraums erfolgt ausschließlich durch den Gebührenschuldner. Die Weitergabe des Schlüssels oder die Nutzung des Sezierraums durch Dritte ist ausdrücklich untersagt.
Seite 2 von 8
7-D-2
Bensheim
(2) Für die Benutzung einer Trauerhalle oder der Friedhofskirche
| a) offene Trauerhallen | 80,00 € |
|---|---|
| b) geschlossene Trauerhallen | 250,00 € |
| c) Friedhofskirche | 280,00 € |
§ 6 Bestattungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Bei der Bestattung einer Leiche ab dem vollendeten fünften Lebensjahr | |
|---|---|
| a₁) in einer Reihengrabstätte/ Grabstätte im muslimischen Grabfeld | 1.650,00 € |
| a₂) in einer Familiengrabstätte (Tiefe 1,80 m) | 1.650,00 € |
| a₃) in einer Familiengrabstätte (Tiefe 2,50 m) | 1.800,00 € |
| b) Bei der Bestattung einer Leiche bis zum vollendeten fünften Lebensjahr | |
| b₁) in einer Kinderreihen- oder –wahlgrabstätte | 650,00 € |
| b₂) in einer Familiengrabstätte (Tiefe 1,80 m) | 650,00 € |
| b₃) in einer Familiengrabstätte (Tiefe 2,50 m) | 900,00 € |
(2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen des Grabes, den Transport der Urne von der Halle zum Grab und das Absenken der Urne in das Grab je Urne erhoben 580,00 € (3) Bei der Beisetzung von Ascheresten in einer Urnenstele wird für den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenstele, das Öffnen und Schließen der Urnenkammer, das Einstellen der Urne in die Urnenkammer sowie das spätere Anbringen der gravierten Platte folgende Gebühr erhoben 500,00 € (4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten wird folgende Gebühr erhoben 170,00 € (5) Werden zwei Verstorbene gleichzeitig in einem Sarg oder in zwei Särgen übereinander in der gleichen Grabstätte bestattet und ist das Ausheben des Grabes dadurch nur einmal erforderlich, so wird der Gebührensatz nur einfach, im Falle unterschiedlicher Einzelgebührensätze mit dem higheren der beiden Gebührensätze erhoben. (6) Für bereits begonnene Grabaushube, die aus vom Veranlassenden zu vertretenden Gründen abgebrochen werden oder in denen eine Bestattung oder Beisetzung nicht staatfindet, werden je Arbeitsstunde und je Baggerstunde berechnet. 75,00 € 22,00 € (7) Für Umbettungen werden Gebühren nach den Absätzen 1 bis 5 erhoben.
Seite 3 von 8
7-D-2
Bensheim
§ 7 Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Grab oder Überlassung einer Grabstelle in einem anonymen Urnensammelgrab
(1) Für die Überlassung einer Erdgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrabstätten | |
|---|---|
| a₁) zur Bestattung eines Verstorbenen ab Vollendung des fünften Lebensjahres für den Zeitraum von 25 Jahren | 2.500,00 € |
| a₂) zur Bestattung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres für einen Zeitraum von 15 Jahren | 1.400,00 € |
| b) Familiengrabstätten | |
| b₁) Einzelplatz zur Bestattung von bis zu 2 Särgen und zur Beisetzung von bis zu vier Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 3.200,00 € 107,00 € |
| Doppelplatz zur Bestattung von bis zu 4 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 8 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 4.000,00 € 134,00 € |
| Dreierplatz zur Bestattung von bis zu 6 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 12 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 4.800,00 € 160,00 € |
| Viererplatz zur Bestattung von bis zu 8 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 16 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 5.500,00 € 184,00 € |
| Sechserplatz zur Bestattung von bis zu 12 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 24 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 7.100,00 € 237,00 € |
| Siebenerplatz zur Bestattung von bis zu 14 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 28 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 7.900,00 € 264,00 € |
| Achterplatz zur Bestattung von bis zu 16 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 32 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 8.700,00 € 290,00 € |
| Zwölferplatz zur Bestattung von bis zu 24 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 48 Urnen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 11.800,00 € 394,00 € |
| b₂) Kindereinzelplatz zur Bestattung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres für einen Zeitraum von 20 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 1.800,00 € 90,00 € |
| b₃) Einzelgrabstätte im muslimischen Grabfeld zur Bestattung von einem Verstorbenen für einen Zeitraum von 30 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 3.000,00 € 100,00 € |
| c) Rasenreihengrabstätten zur Bestattung eines Verstorbenen ab Vollendung des fünften Lebensjahres für 25 Jahre mit Pflege durch die Stadt Bensheim | 3.300,00 € |
Seite 4 von 8
7-D-2
Bensheim
| d) Rasenfamiliengrabstätten Einzelplatz zur Bestattung von bis zu 2 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen für 30 Jahre mit Pflege durch die Stadt Bensheim für jedes verlängerte Jahr | 4.000,00 € 134,00 € |
|---|---|
| Doppelplatz zur Bestattung von bis zu 4 Särgen und zur Beisetzung von bis zu 8 Urnen für 30 Jahre mit Pflege durch die Stadt Bensheim für jedes verlängerte Jahr | 5.600,00 € 187,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlangen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Urnenwahlgrabstätte Einzelplatz zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen für einen Zeitraum von 25 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 2.200,00 € 88,00 € |
|---|---|
| Doppelplatz zur Beisetzung von bis zu 8 Urnen für einen Zeitraum von 25 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 2.400,00 € 96,00 € |
| Dreierplatz zur Beisetzung von bis zu 12 Urnen für einen Zeitraum von 25 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 2.600,00 € 104,00 € |
| Viererplatz zur Beisetzung von bis zu 16 Urnen für einen Zeitraum von 25 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 2.800,00 € 112,00 € |
| b) Grabstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen mit Pflege durch die Stadt Bensheim für einen Zeitraum von 20 Jahren | 1.700,00 € |
| c) Baumfamiliengrabstätte für einen Zeitraum von 25 Jahren mit Pflege durch die Stadt Bensheim c₁) Baumquartale (baulich nicht abgegrenzt) mit bis zu 3 Belegungsmöglichkeiten für jedes verlängerte Jahr | 3.500,00 € 140,00 € |
| c₂) Baumhälfte (baulich nicht abgegrenzt) mit bis zu 6 Belegungsmöglichkeiten für jedes verlängerte Jahr | 4.900,00 € 196,00 € |
| c₃) Bäume (baulich nicht abgegrenzt) mit bis zu 12 Belegungsmöglichkeiten für jedes verlängerte Jahr | 7.800,00 € 312,00 € |
| c₄) Baumgrabstätte (baulich abgegrenzt) mit bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten für jedes verlängerte Jahr | 3.800,00 € 152,00 € |
| d) Urnenkammer in einer Urnenstele zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen mit Überurne für einen Zeitraum von 25 Jahren für jedes verlängerte Jahr | 2.800,00 € 112,00 € |
Seite 5 von 8
7-D-2
Bensheim
(3) Bei Rückgabe von Grabstätten an die Friedhofsverwaltung oder bei Entzug des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhefrist wird eine Verwaltungsgebühr erhoben in Höhe von 180,00 €
Darüber hinaus wird für die Pflege der abgeräumten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr in folgender Höhe erhoben:
| a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab der Vollendung des fünften Lebensjahres | 30,00 € |
|---|---|
| b) bei Familiengrabstätten (Einzelplatz) für Verstorbene ab der Vollendung des fünften Lebensjahres | 40,00 € |
| c) bei Kindergrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres | 10,00 € |
| d) bei Urnengrabstätten | 15,00 € |
Für Doppel- und Mehrfachgrabstätten wird ein entsprechendes Vielfaches der in diesem Absatz aufgeführten Gebührensätze berechnet.
Rasengrabstätten, Baumgrabstätten und Urnenstelenplätze sind von der zusätzlichen Pflegegebühr ausgenommen, da die Pflege der Grabstätte selbst bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten wurde. Sollte das ursprünglich gezahlte und damit bestehende Grabnutzungsrecht über die Ruhefrist hinauslaufen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der ursprünglich gezahlten Grabnutzungsgebühr für den über die Ruhefrist hinauslaufenden Zeitraum, da es die aus dem ermittelten Flächenbedarf bereitgestellten Vorhaltegräber außerplanmäßig erhöht und hierdurch pflegebedürftige und damit kostenintensive Überkapazitäten entstehen. In begründeten Ausnahmefällen darf die Friedhofsverwaltung dennoch die geleisteten Gebührenzahlungen in angemessener Höhe zurückerstatten.
(4) Mit der Graberwerbsgebühr wird zugleich die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abgegolten. Die Grababräumung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte.(5) Können Familiengrabstätten aus nicht vom Gebührenschuldner zu vertretenden Gründen nicht mit der vorgesehenen Anzahl von Belegungsmöglichkeiten tatsächlich belegt werden, so hat die Friedhofsverwaltung die Gebührenschuld um den auf den nicht belegbaren Platz oder die nicht belegbaren Plätze entfallenden Anteil zu reduzieren. Wurde die ursprüngliche Gebührenschuld bereits beglichen, so ist der die Gebührenschuld mindernde Teil der geleisteten Zahlung zurückzuerstatten. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur für den Zeitraum ab dem Bekanntwerden der verminderten Belegungsmöglichkeit.(6) Für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit vorhandenen Abtrennungen werden über die Grabnutzungsgebühr hinaus folgende Gebühren erhoben:- a) für Reihengrabstätten 260,00 €
- b) für Familieneinzelgrabstätten 360,00 €
- c) für Familiendoppelgrabstätten 490,00 €
- d) für Kinderreihengrabstätten 120,00 €
- e) für Kinderfamiliengrabstätten 160,00 €
- f) für Urnengrabstätten 190,00 €
- g) für Einzelgrabstätten im muslimischen Grabfeld 300,00 €
Seite 6 von 8
7-D-2
Bensheim
§ 8 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Bensheim nachfolgend genannte Verwaltungskosten. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgekommen oder widerrufen wird.
| a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerbliche Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 Friedhofsordnung) | |
|---|---|
| a_{1}) einmalig | 65,00 € |
| a_{2}) für die Dauer von einem Jahr | 173,00 € |
| b) Für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für stehende Grabdenkmäler inklusive Abnahme sowie die jährliche Standsicherheitsprüfung | 130,00 € |
| c) Für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für liegende Steine, Einfassungen und Abdeckplatten inklusive Abnahme | 100,00 € |
| d) Für das Umschreiben von Nutzungsrechten an Grabstätten | 70,00 € |
| e) Für die Aufbewahrung einer Ascheurne | 50,00 € |
§ 9 Sonstige Gebühren
Für die Beseitigung von Bepflanzungen werden bei bestehenden Grabnutzungsrechten für jede angefangene Arbeitsstunde berechnet 75,00 €
Für die Zur-Verfügung-Stellung einer zusätzlichen Urnenkammerplatte 80,00 € (eine Platte ist bereits im Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer enthalten)
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.03.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bensheim vom 01.01.2010 samt aller Nachträge außer Kraft.
Bensheim, den 22.02.2021
Der Magistrat der Stadt Bensheim Rauber-Jung Erste Stadträtin
Seite 7 von 8
7-D-2
Bensheim
I. Grundsatzung
beschlossen am 18.02.2021 veröffentlicht am 25.02.2021 BA in Kraft getreten am 01.03.2021
II. Nachträge
- 1. Nachtrag beschlossen am 16.05.2024 veröffentlicht im BA am 29.05.2024 in Kraft getreten am 01.06.2024 geändert wurden § 5 Abs. 1,2, § 6 Abs. 1-4 und 6, § 7 Abs. 1-3, § 8 und § 9
Seite 8 von 8
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
7-D-1
Bensheim
Friedhofsordnung der Stadt Bensheim
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90,93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bensheim in der Sitzung vom 16.05.2024 für die Friedhöfe der Stadt Bensheim folgende
Satzung
(Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Bensheim:
- a) Friedhof Bensheim - Mitte,
- b) Waldfriedhof Bensheim,
- c) Bergfriedhof Bensheim - Auerbach,
- d) Friedhof Bensheim - Fehlheim,
- e) Friedhof Bensheim - Gronau,
- f) Friedhof Bensheim - Langwaden,
- g) Friedhof Bensheim - Schönberg,
- h) Friedhof Bensheim - Schwanheim,
- i) Friedhof Bensheim - Zell.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bensheim waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
7-D-1
Bensheim
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt aufgrund Pflegebedürftigkeit außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder und Föten soweit deren Angehörige Einwohner der Stadt sind. Die Bestattungen derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Familien-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
Seite 2 von 25
7-D-1
Bensheim
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 8,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Seite 3 von 25
7-D-1
Bensheim
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. (1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 2. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
- 3. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 4. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 5. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß entweder als Einzelzulassung oder für ein Kalenderjahr ausgestellt. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen frühestens um 7:00 Uhr aufgenommen werden und sind mit Einbruch der Dunkelheit, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Grabeinfassungen und Grabsteine dürfen grundsätzlich nicht auf dem Friedhof zwischengelagert werden. Bauschutt ist mitzunehmen.
- 9. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Seite 4 von 25
7-D-1
Bensheim
III. Einteilung der Friedhöfe
§ 9
Die Friedhöfe sind in einzelne Abteilungen unterteilt, die durch Buchstaben gekennzeichnet sind. Die Familiengrabstätten sind innerhalb jeder Abteilung mit eins beginnend und unter Berücksichtigung der Anzahl der Liegeplätze fortlaufend zu nummerieren.
IV. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht grundsätzlich nachzuweisen. Zudem bedarf es der Zustimmung in Textform des Nutzungsberechtigten zur Beisetzung in das vorhandene Familiengrab, sofern der Antragssteller nicht Nutzungsberechtigter ist. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. Die Beerdigungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Beisetzungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. Für die Bestattung in einem Sarg mit
Seite 5 von 25
7-D-1
Bensheim
Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Sofern Leichen in Transportsärgen oder Leichensäcken in die Leichenhalle gebracht werden, müssen die spätere Umsargung und damit verbundene Tätigkeiten (z. B. Ankleiden) im Sezierraum erfolgen. Eine Umsargung in der Kühlzelle oder dem Flur ist nicht zulässig.
(4) Der Magistrat kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Die/der Verstorbene muss vollständig von Leinentüchern oder Naturtextilien verhüllt sein. Die Umhüllung muss jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausschließen. Die Aufbewahrung in der Leichenhalle und der Transport bis zur Grabstätte müssen in einem Sarg erfolgen. (5) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (6) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (7) Das Urnengrab hat standardmäßig einen Öffnungsquerschnitt von 25 cm. Bei Urnengefäßen ist die Verwendung von Überurnen gestattet. Sofern sie in der Erde beigesetzt werden, müssen sie aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. In Urnenkammern dürfen keine verrott- bzw. zersetzbaren Überurnen verwendet werden. Für die Bestattung einer Urne mit Übergröße ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (8) Trauerfeiern finden grundsätzlich in der Trauerhalle statt. Auf dem Friedhof Bensheim – Mitte können Trauerfeiern auch in der Friedhofskirche St. Crescenz stattfinden. Ausnahmen (z. B. am Grab) sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Trauerhallen dürfen nur für Trauerfeiern und Aufbahrungen genutzt werden. Die Dauer der Trauerfeier beträgt üblicherweise 30 Minuten. Längere Trauerfeiern sind bei der Anmeldung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (9) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Der Transport der Urne zur Grabstätte kann durch Angehörige erfolgen. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Für Beschädigungen, die beim Abräumen und Ausheben, bei der Bestattung und beim Verfüllen der Grabstätte
Seite 6 von 25
7-D-1
Bensheim
an Grabmalen, Grabzubehör, Pflanzen usw. sowie an Nachbargrabstätten entstehen, haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet nach den Umständen des Einzelfalles darüber, welche Teile der Grabanlage vor dem Grabaushub aus technischen- und Sicherheitsgründen entfernt bzw. abgebaut werden müssen. Ein Grabaushub wird nicht vorgenommen, wenn die Grabanlage nicht im erforderlichen Maße abgebaut wurde. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör/Grabbepflanzung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (3) Die Nutzungsberechtigten haben vorübergehende Beeinträchtigungen ihrer Grabstätte, welche durch die Grabbereitung für Beisetzungen oder Ausgrabungen entstehen, zu dulden. Insbesondere gehören hierzu das Entfernen von Grabeinfassungen, die Lagerung von Bodenaushub an Wegen vor den Grabstätten, das Überbauen der Grabstätte sowie sonstige im Einzelfall notwendige Sicherungsmaßnahmen. Eine Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nicht. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Dies gilt auch für Ascheurnen. (6) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung zu der Umbettung von Aschen kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Die Zustimmung zu der Umbettung von Leichen kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind grundsätzlich nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig.
Seite 7 von 25
7-D-1
Bensheim
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
V. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Kinderreihengrabstätten,
c) Familiengrabstätten,
d) Kinderfamiliengrabstätten,
e) Urnenfamiliengrabstätten,
f) Felder für anonyme Urnenbeisetzungen,
g) Urnenkammern in Urnenstelen,
h) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten,
i) Baumgrabstätten
j) Rasenreihengrabstätten,
k) Rasenfamiliengrabstätten und
l) Einzelgrabstätten im muslimischen Grabfeld. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bist zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Seite 8 von 25
7-D-1
Bensheim
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 18 Benutzung von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird vorzeitig beendet:
a) Bei Schließung des Friedhofes oder eines Friedhofsteils (§ 5);
b) Wenn zur Anlage von Bauten, Neuanlage und Verbesserung von Wegen oder sonstiger Vorhaben, die dem öffentlichen Interesse dienen, die Beseitigung oder Veränderung von Grabstätten erforderlich wird (§ 17);
c) Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsfristen. (2) In den Fällen zu a) und b) des Abs. 1 ist die Stadt verpflichtet, eine möglichst gleichwertige Grabstätte für den Rest der Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für etwa erforderlich werdende Umbettungen und die Neuanlage der Grabstätten übernimmt in diesen Fällen die Stadt. (3) Im Falle c) des Abs. 1 findet eine Rückerstattung von bereits geleisteten Teilzahlungen nicht statt.
§ 19 Rückgabe von Grabstätten
Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabstätten vorzeitig an die Stadt zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr erfolgt nicht. Die vorzeitige Rückgabe von Grabstätten mit laufender Ruhefrist ist von der Entrichtung einer Pflegepauschale sowie der Verwaltungsgebühr entsprechend der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
A. Reihengrabstätten
§ 20 Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Nutzungsrechte an Kinderreihengrabstätten werden entsprechend der Ruhefrist für Verstorbene unter fünf Jahren für 15 Jahre erworben. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nach Ablauf der Ruhefrist verlängert bzw. wiedererworben werden. Die Grabstätten werden in diesen Fällen in Kinderfamiliengrabstätten umgewandelt. (3) In Reihengräbern darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist die Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten, der Leichen von Kindern unter
Seite 9 von 25
7-D-1
Bensheim
fünf Jahren oder von Urnen, wenn die Ruhefrist der zuerst in der Grabstätte beigesetzten Leiche nicht überschritten wird.
§ 21 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Kinderreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben in der Regel folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Tiefe: bis 1,50 m Abstand: bis 0,30 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,20 m Breite: 0,80 m Tiefe: bis 1,80 m Abstand: bis 0,30 m
§ 22 Belegung und Abräumung von Reihengrabstätten
(1) Die in Benutzung zu nehmenden Grabfelder werden durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Über die nach Ablauf dieser Frist auf den Gräbern noch vorhandenen Pflanzen, Grabzeichen, Einfassungen usw. verfügt die Friedhofsverwaltung.
B. Familiengrabstätten
§ 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Familiengrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
Seite 10 von 25
7-D-1
Bensheim
(2) Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (3) Es werden ein- und mehrstellige Familiengrabstätten abgegeben. Die Erstbelegung eines Grabplatzes wird in der Regel als Tiefgrab (2,50 m) vorgenommen, sodass später eine zweite Leiche über der ersten beigesetzt werden kann. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Familiengrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Familiengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
d) Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Buchst. c) bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Familiengrab bedarf zusätzlich zur Einwilligung des Nutzungsberechtigten auch der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und in der Regel nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Familiengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre/ seine Nachfolgerin oder ihren/ seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist in der Regel aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Der Nutzungsrechtsnachfolger wird der Friedhofsverwaltung in der Regel im Rahmen der Abwicklung der Bestattungsformalitäten mitgeteilt. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Familiengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
Seite 11 von 25
7-D-1
Bensheim
(8) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt nicht.
§ 24 Verlängerung, Wiedererwerb und Übertragung des Nutzungsrechtes an Familiengrabstätten
(1) Eine Verlängerung der Nutzungsfrist an der Grabstätte bzw. ein Wiedererwerb ist in der Regel nur den in § 23 Abs. 4 dieser Satzung genannten Personen gestattet. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur nach Ablauf bzw. im Zusammenhang mit einer Beisetzung und nur für ganze Jahre möglich. Bei Ablauf des Nutzungsrechtes kann eine Verlängerung in 5-Jahres-Schritten bis hin zur Neuerwerbsdauer der jeweiligen Grabart erfolgen. Im Zusammenhang mit einer Beisetzung erfolgt die Verlängerung nur in dem Umfang, der erforderlich ist um die vorgeschriebene Ruhefrist zu gewährleisten.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zu einem Wiedererwerb können werden: Körperschaften und Institute, die kirchliche oder erzieherische Aufgaben erfüllen oder deren Einrichtungen gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen. Dies wird im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung entschieden.
(3) Jede Übertragung des Nutzungsrechtes ist umgehend zur Umschreibung der Grabstätte auf den neuen Verfügungsberechtigten der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Vor erfolgter Umschreibung können Rechte an der Grabstätte nicht ausgeübt werden. Der Magistrat kann, wenn ihm der Nachweis des Rechts nicht erbracht erscheint, unter Ankündigung des Rechtsnachteils des Ausschlusses zur Anmeldung besserer Rechte mit Frist von drei Monaten durch ortsübliche Bekanntmachung auffordern.
§ 25 Maße der Familiengrabstätte
Familiengrabstätten (Einzelplätze) haben in der Regel folgende Maße:
Länge: Ergibt sich aus der jeweiligen Lage der Grabfelder. Sie soll 2,50 m nicht überschreiten. Breite: bis 1,25 m
§ 26 Kinderfamiliengrab
Nutzungsrechte an Kinderfamiliengrabstätten werden für die Dauer von 20 Jahren erworben. Die Maße der Kinderfamiliengräber entsprechen denen der Kinderreihengräber (§ 21 Abs. 2 Nr. 1). Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über Familiengräber entsprechend.
Seite 12 von 25
7-D-1
Bensheim
§ 27 Einzelgrabstätte im muslimischen Grabfeld
Auf dem Waldfriedhof in Bensheim steht ein Grabfeld mit zur Kaaba in Mekka ausgerichteten Einzelgrabstätten zur Verfügung. Für die Grabstätten im muslimischen Grabfeld gelten die §§ 23 und 24 entsprechend und mit der Maßgabe, dass in jeder Grabstätte nur eine Grabstelle in normaler Lage belegt wird und die Grabstätten der Reihe nach vergeben werden.
C. Rasengrabstätten
§ 28 Definition der Rasengrabstätte
Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird.
Auf der Rasengrabstätte kann ein Grabmal entsprechend den Festsetzungen in dieser Satzung errichtet werden. Vor dem Grabmal ist es zulässig, ein Pflanzbeet von maximal 0,50 m Tiefe mit der Breite des Grabes anzulegen, eine Rasenschnittkante von mindestens 5 cm ist zu belassen. Der restliche Bereich wird von dem Friedhofspersonal als Rasenfläche angelegt und gepflegt.
Rasenreihengräber und Rasenfamiliengräber stehen nur auf dem Bergfriedhof in Auerbach zur Verfügung.
§ 29 Maße der Rasengrabstätten
Rasenreihengräber werden mit folgenden Maßen angelegt:
| Länge: | 2,00 m |
|---|---|
| Breite: | 1,00 m |
| Abstand: | 0,30 m |
Rasenfamiliengräber werden mit folgenden Maßen angelegt:
| Länge: | 2,50 m |
|---|---|
| Breite: | 1,25 m |
| Abstand: | 0,30 m |
§ 30 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Familiengrabstätten gelten für Rasengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Seite 13 von 25
7-D-1
Bensheim
D. Urnengrabstätten
§ 31 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenfamiliengrabstätten,
b) Urnenkammern in Urnenstelen,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und
e) Baumgrabstätten. (2) Mit Ausnahme der Urnenstelen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 32 Definition der Urnenfamiliengrabstätte
(1) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenfamiliengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². (3) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die Aschereste und ihre Behältnisse werden an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 33 Urnenstelen
(1) Urnenkammern in Urnenstelen werden für 25 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen (Aschekapsel mit Überurne). Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Reihenfolge der Belegung der Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 25,5 cm Breite, 35 cm Höhe und 49 cm Tiefe. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschurnen zu entfernen. Die Aschereste und ihre Behältnisse werden an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. (3) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Beschriftung der Platten ist nur in gehauener oder geblasener Form zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben. Die Buchstaben und Ziffern dürfen max. 5 cm. hoch sein. Die Schriften sind nur im Farbspektrum mittelgrau bis schwarz zulässig. Zusätzlich zu Namen und Daten können die Verschlussplatten mit Ornamenten, Abbildungen der Verstorbenen oder Symbolen versehen werden, die in Größe und Ausführung (Gravur, Farbe) der Beschriftung
Seite 14 von 25
7-D-1
Bensheim
angepasst sind. Die Abbildungen der Verstorbenen sind in schwarz-weiß mit einer max. Größe von 7 cm x 7 cm zulässig. Das Anbringen von Gegenständen auf den Verschlussplatten ist unzulässig.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Auf den Blumenablagetischen vor den Urnenstelen dürfen nur Blumen abgelegt werden. Darüber hinaus ist das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabdekorationen nicht zulässig. Grablichter dürfen nicht aufgestellt werden. Wird Grabschmuck an nicht dafür vorgesehenen Stellen (z. B. vor oder auf der Stele) abgelegt, so kann die Friedhofsverwaltung diesen ohne Ankündigung ersatz- und entschädigungslos beseitigen. Verwelkter Blumenschmuck ist vom Aufsteller unverzüglich selbst zu entfernen. Die Stadt ist berechtigt, verwelkten Grabschmuck und unzulässige Grabdekoration (einschl. Grablampen) ohne Vorankündigung von der Ablagefläche ersatz- und entschädigungslos zu entfernen. Die Befestigung von Blumenvasen, Grabkerzen oder sonstiger Deko auf der Ablagefläche oder an den Urnenstelen ist nicht erlaubt.
(5) Die Verwendung von Grabdekorationen erfolgt in alleiniger Verantwortung des Aufstellers. Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts-, Überwachungs- oder Verwahrungspflichten.
§ 34 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Anonyme Urnensammelgräber werden nur auf dem Waldfriedhof in Bensheim sowie dem Bergfriedhof in Bensheim - Auerbach zur Verfügung gestellt.
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird soweit möglich als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Wird Grabschmuck dennoch abgelegt, so kann die Friedhofsverwaltung diesen ohne Ankündigung beseitigen. Anonyme Urnengrabplätze werden für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) überlassen; es wird kein Nutzungsrecht begründet.
§ 35 Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.
(2) Als Baumgrabstätte stehen folgende Varianten zur Verfügung:
a) Baulich nicht abgegrenzte Baumquartale für die Beisetzung von bis zu drei Urnen
b) Baulich abgegrenzte Baumgrabstätten für die Beisetzung von bis zu vier Urnen
Seite 15 von 25
7-D-1
Bensheim
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Bei der baulich nicht abgegrenzten Variante (Baumquartale) kann das Nutzungsrecht wahlweise auch für Baumhälften oder ganze Bäume erworben werden. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes erheblich beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte kann durch den/die Nutzungsberechtigten erfolgen. Zulässig sind hierbei im Umfeld des Baumes angebrachte Namenstafeln oder kleine Findlinge auf Metallspieß, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Diese dürfen maximal eine Größe von 30 x 20 cm aufweisen. Die Oberkante darf nach Einbringen in die Erde maximal eine Höhe von 50 cm (gemessen ab Erdoberkante) haben. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist ein Blumen- oder Pflanzengruß bis max. 30 x 30 cm je belegtem Baumquartal oder baulich abgegrenzter Baumgrabstätte sowie der Blumenschmuck im Rahmen der Beisetzung. Das Aufstellen von Grabkerzen oder Grablampen ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt überzähligen oder unzulässigen Grabschmuck ohne Ankündigung ersatz- und entschädigungslos zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Beisetzungsschmuck, der die Kapazität der Baumgrabstätte übersteigt, nach der Trauerfeier nicht auf der Grabstätte sondern an anderer geeigneter Stelle des Friedhofs abzulegen. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Die Bodenbeschaffenheit der Baumgrabstätte ergibt sich aus ihrer Lage auf dem jeweiligen Friedhof. Es besteht kein Anspruch darauf, dass diese in besonderer Weise hergestellt oder erhalten wird.
§ 36 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Familiengrabstätten gelten für Urnenfamiliengrabstätten, Baumgrabstätten und Urnenkammern in Urnenstelen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
E. Weitere Grabarten
§ 37 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof Bensheim – Mitte hält die Stadt ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Es ist als Gemeinschaftsgrabstätte angelegt. Die Ablage von Blumen und kleinen Gegenständen in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen ist zulässig.
Seite 16 von 25
7-D-1
Bensheim
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Stadt in Kooperation mit der katholischen Kirchengemeinde Sankt Georg. (3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 38 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einer Grabeinfassung zu versehen, ein Grabmal kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind folgende Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenkammern in Urnenstelen, Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten, Baumgrabstätten, Rasengräber. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Grabeinfassung entfällt darüber hinaus für alle Grabstätten, bei denen eine Abtrennung durch die Stadt erfolgt ist. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Auf den Grabstätten, mit Ausnahme der anonymen und gemeinschaftlichen Grabstätten wie in § 14 Ziffer f) und h) aufgeführt, dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 41 sein. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen oder Einfassungen in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten eine Abtrennung durch die Stadt erfolgt ist. (7) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein. (8) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 39 Genehmigungserfordernis für Grabmale und - einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze sowie ähnliche Alternativen (bspw. Baumscheiben) zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt diese provisorischen Grabmale 30 Monate nach der Beisetzung ohne Ankündigung ersatz- und entschädigungslos zu entfernen. Kissensteine bis zu einer Größe von 30 x 20 cm
Seite 17 von 25
7-D-1
Bensheim
gelten als Grabdekoration. Nicht pflanzliche Grabdekoration, deren längste Seite mindestens 31 cm beträgt, ist ebenfalls genehmigungspflichtig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten zu unterschreiben, alternativ kann eine entsprechende Einverständniserklärung beigefügt werden.
(3) Ohne vorherige Zustimmung in Textform der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 40 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 41 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV), welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 39 sind Angaben in Textform über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die
Seite 18 von 25
7-D-1
Bensheim
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/ der Inhaber der Grabstätte bzw. die/ der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens zweimal, im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und im Herbst, auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/ Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessene Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Nutzungsberechtigte von Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabanlagen sind zu deren Erhalt verpflichtet und haben alle erforderlichen Maßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
§ 42 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Sollte seitens des/ der Nutzungsberechtigten Interesse an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstiger Grabausstattung bestehen, ist die Friedhofsverwaltung hierüber rechtzeitig in Textform zu informieren. Im anderen Falle ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Seite 19 von 25
7-D-1
Bensheim
§ 43 Errichtung von Grabmalen
(1) Grabmale und dergleichen dürfen nur unmittelbar an der Grenze der Grabstätten und nur an der dem Wege gegenüberliegenden Kopfseite errichtet werden. (2) Tafeln dürfen nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung an der Friedhofmauer befestigt werden. Die Mauer darf bei der Aufstellung von Denkmälern weder verändert, noch als tragender Teil verwendet werden. Jegliche Veränderung der Friedhofsmauern ist unzulässig. (3) Alle Grabmale und deren Inschriften müssen der Würde des Ortes entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Grabmale aus Holz sind nur naturfarben in Form von Stelen oder Kreuzen zulässig. In handwerklicher Bearbeitung hergestellte Grabmale aus Schmiedeeisen oder Bronze können aufgestellt werden. Als Anstrich sind nur Farben in schwarz oder anthrazit gestattet. Glas ist nur in Verbindung mit einem der vorgenannten Werkstoffe zugelassen. (5) In der Regel sollen Grabmale folgende Abmessung nicht überschreiten:
Reihengräber:
Breite: bis 0,50 m Höhe: bis 1,20 m
Familiengräber (Einzelplatz)/ Einzelplätze im muslimischen Grabfeld:
Breite: bis 0,80 m Höhe: bis 1,30 m
Familiengräber (ab Doppelplatz):
Breite: bis 1,50 m Höhe: bis 1,30 m
Stehende Grabmale müssen eine Mindeststärke von 0,12 m aufweisen. Wenn das Grabmal mit Untersockel versetzt werden soll, darf die Sockellänge vorstehende Breitenmaße nicht um mehr als 0,10 m überschreiten.
Kissensteine sind für Reihen- und Familiengräber in folgenden Abmessungen zu verlegen:
Auf Reihengräbern: bis 0,40 m x 0,40 m Auf Einzelgräbern: bis 0,50 m x 0,50 m Auf Doppelgräbern: bis 0,50 m x 0,50 m
Grabmale auf Urnengräbern können in den Abmessungen, wie sie bei Reihengräbern zugelassen sind, versetzt werden.
(6) Das Verlegen von ganz oder teilweise abdeckenden Grabplatten ist auf allen Gräbern des Waldfriedhofes Bensheim, im neuen Teil des Friedhofes Schönberg (Abteilungen E und F) und auf den Urnengräbern in der Abteilung K Friedhof – Mitte nicht gestattet. Auf dem alten Teil des Auerbacher Bergfriedhofes (Abteilung A bis F) dürfen Familiengräber und solche, die nachträglich in Urnengräber umgewandelt wurden, maximal bis zur Hälfte mit Grabplatten abgedeckt werden, Reihen- und herkömmliche
Seite 20 von 25
7-D-1
Bensheim
Urnengräber können voll abgedeckt werden. Auf dem Friedhof in Gronau dürfen Gräber maximal bis zur Hälfte mit Grabplatten abgedeckt werden.
(7) Kissensteine und Trittplatten dürfen zusammen maximal ein Drittel der Grabfläche abdecken. (8) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 44 Weitere Vorschriften zu Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nicht auf dem ausgehobenen Teil der Gräber errichtet werden, es sei denn, dass es sich um einfache Platten oder Kissensteine handelt. Sie müssen ein ausreichend tragfähiges Fundament erhalten. Die Sockelhöhe darf die angrenzende Bodenfläche nicht mehr als 0,15 m bis 0,25 m übersteigen. (2) Als Grabeinfassungen sind sowohl massive und lose Einfasssteine als auch lebende, immergrüne Hecken gestattet. Lebende Einfassungen sind gut in Schnitt zu halten. Als Einfasssteine sind sauber bearbeitete Sandsteine, Hartsteine oder Betonwerksteine zugelassen. Nicht verwendet werden dürfen Kunststoffe, Backsteine, Klinker und Imitationen hiervon sowie Holz und Metall. (3) Die Untermauerung der Grabmale usw. darf weder über die Grenzen der Grabstelle hinausgehen, noch den für die Aufstellung der Särge erforderlichen Raum beeinträchtigen. Mit der Herstellung der Fundamente sowie gemauerter Steineinfassungen darf nicht eher begonnen werden, bis die Flucht- und Höhenlage des Grabes von der Friedhofsverwaltung abgesteckt oder angegeben ist.
VII. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 45 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenstelen, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten sowie den Baumgrabstätten – sind herzurichten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
Seite 21 von 25
7-D-1
Bensheim
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 46 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Familiengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (2) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Familiengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. (3) Das Verfügungsrecht an Reihen- und Familiengrabstätten und Zubehör kann nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung, die bei Vorhandensein von mehreren Berechtigten nur einem von ihnen zuzugehen hat, entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. Sofern der Entzug des Nutzungsrechtes bei laufender Ruhefrist erfolgt, werden hierfür Gebühren nach § 19 erhoben. Die Pflicht zur Unterhaltung von Familiengrabstätten besteht auch dann, wenn noch keine Beisetzungen vorgenommen wurden. (4) Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein öffentliches Aufgebot in Form ortsüblicher Bekanntmachung mit sechsmonatiger Frist. Das Aufgebot soll die mit der Grabstätte zusammenhängenden Nutzungsverhältnisse soweit als möglich erkennen lassen. Verstreicht die Aufgebotsfrist erfolglos, ist mit ihrem Ablauf das bestehende Nutzungsrecht erloschen. Grabmale, Einfassungen und Pflanzungen gehen in das Eigentum der Stadt über.
Seite 22 von 25
7-D-1
Bensheim
VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 47 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Familiengrabstätten, der Rasengrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenkammern in Urnenstelen und der Positionierung im anonymen Urnenfeld sowie in der gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten,
b) ein Gebühren- und Beisetzungsverzeichnis, in dem insbesondere der Zeitpunkt der Beerdigung, die Personalien der Zahlungspflichtigen und Beigesetzten, das Alter der Verstorbenen und die angefallenen Gebühren aufgeführt werden.
c) Ein Verzeichnis nach § 41 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 48 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Soweit erbrachte Leistungen im Rahmen dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, wird auf die berechneten Entgelte die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und erhoben.
§ 49 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 50 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
Seite 23 von 25
7-D-1
Bensheim
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt und/oder Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte betreibt,
k) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
l) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
m) entgegen § 8 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
n) entgegen § 11 Abs. 3 Umsargungen und damit verbundene Tätigkeiten außerhalb der hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. (4) Sofern sich gewerbliche Unternehmen (Bestattungsunternehmen, Gärtnereiunternehmen oder Steinmetzunternehmen) weigern, eine gegen diese Satzung verstoßende Handlung zu unterlassen oder der Anordnung der Friedhofsverwaltung nicht Folge leisten, kann durch die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Androhung diesen Unternehmen das Arbeiten auf dem Friedhof für eine bestimmte Zeit verboten werden. Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann durch den Magistrat ein dauernder Ausschluss ausgesprochen werden.
§ 51 Übergangsregelung
(1) Für die in der früheren Gemeinde Auerbach vor Inkrafttreten der Friedhofsordnung vom 05. Januar 1938 befristet oder unbefristet erworbenen Nutzungsrechte an Familiengrabstätten wird der Ablauf der Nutzungsdauer auf den 31. Dezember 1982 festgelegt. § 23 dieser Satzung findet jedoch entsprechende Anwendung. Satz 1 findet
Seite 24 von 25
7-D-1
Bensheim
auch Anwendung auf Fälle, in denen der Erwerb des Nutzungsrechts dort in der Zeit vom 05. Januar 1938 bis einschließlich 31. März 1939 erfolgt ist.
(2) Die Nutzungsdauer der vor dem 01. April 1939 auf den Friedhöfen der Stadtteile Schönberg und Zell abgegebenen Nutzungsrechte an den Familiengräbern wird einheitlich bis zum 31. Dezember 1982 erstreckt. § 23 dieser Satzung findet auch hier Anwendung. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei Familiengrabstätten entstandenen Nutzungsrechte von 60 Jahren Dauer werden auf die nach dieser Satzung für Familiengrabstätten geltende Nutzungsfrist im Sinne des § 23 Abs. 1 begrenzt. Die Nutzungsfrist endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungsfrist 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen, dies ist der 31.12.1994. (4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei Familien- und Urnengrabstätten entstandenen Nutzungsrechte von 40 bzw. 30 Jahren bleiben unberührt. (5) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei Kinderfamiliengrabstätten entstandenen Nutzungsrechte von 25 Jahren bleiben unberührt.
§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.03.2021 außer Kraft.
Bensheim, 23.05.2024
Der Magistrat der Stadt Bensheim
Klein Bürgermeisterin
Grundsatzung
beschlossen am 16.05.2024 veröffentlicht am 29.05.2024 BA in Kraft getreten am 01.06.2024
Seite 25 von 25