🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsordnung der Gemeinde Fürth/Odenwald vom 08.11.2022
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I 2007, S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fürth/Odenwald in der Sitzung vom 08.11.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Fürth/Odenwald folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde:
a) Friedhof Fürthb) Friedhof Erlenbachc) Friedhof Krumbachd) Friedhof Linnenbache) Friedhof Lörzenbachf) Friedhof Weschnitz
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner, Haupt- und Nebenwohnsitz, der Gemeinde Fürth/Odenwald waren oderb) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oderd) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben odere) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich oder ein genau bestimmter Bereich in einer Urnenwand zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im
Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- 1. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
- 2. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
- 3. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 4. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
- 5. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 6. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
- 7. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
- 8. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbeisetzungen ist der Nachweis über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr statt und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr. In Begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Unter einer Erdbestattung nach dieser Vorschrift versteht man das Verbringen eines Leichnams unter Verwendung eines Sarges in einer Grabstätte in der Erde.
(6) Unter einer Aschenbeisetzung nach dieser Vorschrift versteht man das Verbringen eines eingeäscherten Leichnams unter Verwendung einer Urne in einer Grabstätte.
§ 11 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch Beauftragte des begleitenden Beerdigungsinstitutes. Satz 1 gilt analog für den Transport von Ascheurnen zur Grabstätte. In begründeten Fällen kann der Transport nach Satz 1 und 2 auch durch Bedienstete der Gemeinde erfolgen, sofern dies durch die Friedhofsverwaltung angeordnet wird.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(2) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Erdgrabstätten, ein- und mehrstelligb) Urnenwandgrabstätten, zwei- und mehrstelligc) Urnenerdgrabstätten einstelligd) Feld für anonyme Aschenbeisetzungen.
e) Urnengemeinschaftsgrabanlagenz. B. Baumgräber (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 15 a Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. In Erdgrabstätten können Urnen, auch zusätzlich (max. 1 je Grabstelle) beigesetzt werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
a. Erdgrabstätten
§ 17 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Erdgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Grabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(3) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Erdgrabstätten abgegeben. Je Grabstelle sind innerhalb der jeweiligen Ruhefrist höchstens eine Belegung als Erdbestattung und zusätzlich zwei Belegungen als Aschenbeisetzungen oder vier Belegungen als Aschenbeisetzungen möglich. Über die Reihenfolge der Belegung der einzelnen Grabstellen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben, sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Erdgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Erdgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Erdgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 17 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Erdgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 17 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 17 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Erdgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 18 Maße der Erdgrabstätte
Jede Erdgrabstelle hat in der Regel folgende Maße:
Länge: 2,20 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Erdgrabstätten beträgt in der Regel 0,30 m.
b. Urnenwandgrabstätten
§ 19 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten analog für Urnenwandgrabstätten soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. § 17 Abs. 1 und § 18 bleiben hierbei ausgenommen.
§ 20 zusätzliche Vorschriften für Urnenwandgrabstätten
- 1. (1) Urnenwandgrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
- 2. (2) In Urnenwandgrabstätten ist ausschließlich die Aschenbeisetzung möglich.
- 3. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden eingebracht.
- 4. (4) Je Grabstelle ist innerhalb der jeweiligen Ruhefrist höchstens eine Belegung als Aschenbeisetzung möglich.
- 5. (5) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, welche von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Inschrift erfolgt auf Veranlassung und Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Frontplatte wird im Vorfeld der Beisetzung der Aschenurne an den Nutzungsberechtigten zur Beschriftung ausgehändigt. Sie ist spätestens am Vortag der Urneneinstellung dem Friedhofspersonal zur Schließung der Grabkammer zu übergeben. Nach Ablauf der Nutzungszeit geht die Frontplatte in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Das Ablegen von Grabschmuck oder Blumen im Bereich der Urnenwand ist grundsätzlich nicht zulässig.
- 6. (6) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnengrabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenwandgrabstätten abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
c. Urnenerdgrabstätten
§ 21 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Erdgrabstätten gelten analog für Urnenwandgrabstätten soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. § 17 Abs. 1 und § 18 bleiben hierbei ausgenommen.
§ 22 zusätzliche Vorschriften für Urnenerdgrabstätten
(1) Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) In Urnenerdgrabstätten ist ausschließlich die Aschenbeisetzung möglich. (3) Je Grabstelle sind innerhalb der jeweiligen Ruhefrist höchstens vier Belegungen als Aschenbeisetzungen möglich.
§ 23 Maße der Urnenerdgrabstätte
Jede Urnenerdgrabstätte hat in der Regel folgende Maße:
Länge: 1,20 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Erdgrabstätten beträgt in der Regel 0,30 m.
d. Feld für anonyme Aschenbeisetzungen
§ 24 Feld für anonyme Aschenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
e. Felder für Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 24 a Felder für Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) In Urnengemeinschaftsgrabanlagen, z. B. Baumgräbern, ist die Beisetzung von Urnen möglich. In einer Stelle in einem Gemeinschaftsgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Das Nutzungsrecht an Urnengemeinschaftsgrabanlagen wird mit dem Zeitpunkt der Beisetzung für die Dauer von jeweils 25 Jahren verliehen. (4) Sollte der Baum oder ein Baum der Urnengemeinschaftsgrabanlage im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt. (5) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, welche von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
Die Inschrift erfolgt auf Veranlassung und Kosten der Nutzungsberechtigten. Die Platte wird im Vorfeld der Beisetzung der Aschenurne an den Nutzungsberechtigten zur Beschriftung ausgehändigt. Sie ist spätestens am Vortag der Beisetzung dem Friedhofspersonal zur Schließung der Grabstätte zu übergeben.
Nach Ablauf der Nutzungszeit geht die Verschlussplatte, bzw. die Inschriftenplatte in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.
Alternativ kann die Gemeinde in Urnengemeinschaftsgrabanlagen die Kennzeichnung der Grabstätten mit Gedenkkreuzen, Gedenksteinen und/oder Namenstafeln vorgeben. Diese werden im Umfeld der Anlage aufgestellt und dienen der Eingravierung der Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahre der beigesetzten Personen.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 26 Allgemeine Vorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Vorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale muss mindestens 0,14 m betragen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Verarbeitung den benachbarten Grabmalen anpassen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder Gipsb) aus Betonwerksteinc) mit in Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuckd) mit Farbanstrich auf Steine) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Formf) mit Lichtbilderng) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(3) Stehende Grabmale bei Reihengräbern bzw. Wahlgräbern als Tiefengräber oder Einzelgräber für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zur Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen.
(4) Stehende Grabmale bei Wahlgräbern als Doppelgräber für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m sein und dürfen eine Breite von 1,6 m nicht überschreiten.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätten gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte, bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhofserweiterungsteil in Fürth
(1) Die Einfassung der Gräber erfolgt einheitlich in Impala Granit mit geflammten Sichtflächen und ungefassten Kanten in einer Materialstärke von 8 cm, Kopfstücken im Maß von 8 x 20 cm, Fußstücken im Maß von 8 x 33 cm und Seitenstücken im Maß von 8 x 20 cm mit Gehrungsschnitt im Gefälleanstoß.
(2) Die Zwischenwege werden einheitlich aus Trittplatten 30 x 40 x 8 cm mit 12 cm Zwischenabstand verlegt. Diese sind auch als ganze Platten mit 12 cm breiten Einfräsungen, welche mit Erde zu bedecken sind, zulässig.
(3) Die Einfassungslängen von Zwischengräbern betreffend Kopf- und Fußstück beim Einzel- oder Tiefgrab betragen 1,30 m, bei Anfangsgräbern 1,38 m.
(4) Die Einfassungslänge von Zwischengräbern bei Doppelgräbern betreffend Kopf und Fußstück betragen 2,30 m bei Anfangsgräbern eines Grabfeldes 2,08 m und bei Endgräbern 2,38 m.
(5) Die Seitenstücke von Endgräbern und Anfangsgräbern eines Grabfeldes haben einheitlich eine Länge von 2,04 m. Sie sind entsprechend dem Gefälle des Grabfeldes mit einem Gehrungsschnitt zu versehen.
(6) Der Bau der Einfassungen erfolgt nach den Unterlagen und ggf. örtlichen Angaben und Höhenabsteckungen der Friedhofsverwaltung. Die Standsicherheit gem. statischer Erfordernis ist zu gewährleisten.
(7) Alle Grabfassungen sind in einer Neigung von 7 % talwärts (vom Kopf- zum Fußteil) anzulegen. Die Quergefälle richten sich nach den Wegehöhen (siehe Belegungsdetail).
(8) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder Gipsb) aus Betonwerksteinc) mit in Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuckd) mit Farbanstrich auf Steine) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Formf) mit Lichtbilderng) mit Hochglanzpolitur (äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff)
h) mit Grababdeckungen (weder geschlossene Stein- noch großflächige Kiesabdeckung), soweit mehr als die Hälfte der Grabfläche bedeckt wirdi) mit Silber- oder Goldschriftj) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 8 zulassen.
§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften für den Friedhof in Fürth, Ortsteil Weschnitz
Auf dem Waldfriedhof im Ortsteil Weschnitz sind zur Erhaltung seines Charakters als Waldfriedhof nur Holzkreuze in der Art der vorhandenen Holzkreuze zulässig. Feste Grabeinfassungen (wie z. B. Einfassungen aus Stein, Beton, Holz) sind unzulässig.
§ 30 Gestaltungsvorschrift für Urnenanlage Friedhof Fürth
(1) Die Abdeckung der Urnennischen wird nur mit den von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten (Nischenplatten) vorgenommen. (2) Die Beschriftung der Nischenplatten ist vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Die Beschriftung darf nur durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden. (3) Die zur Beschriftung der Nischenplatten bestimmten Schriften, Ornamente und Symbole und ihre Anordnung auf der Platte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde mit dem dort erhältlichen Formblatt bzw. auf elektronischem Wege zu beantragen. (4) Es werden nur aufgesetzte Schriften und Ornamente aus Bronze zugelassen. Die Schriften werden in einem Feld, das von unten und oben jeweils 3,5 cm und von den Seiten jeweils 3,5 cm eingerückt ist, gestattet. Dem Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsjahr und Sterbejahr können auch der Geburts- und Sterbeort hinzugefügt werden. Ein Ornament in der Größe 10 x 7 cm ist in der rechten oberen Ecke innerhalb des Feldes erlaubt. (5) Es ist nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumenschmuck sowie Grablichter zu befestigen. (6) Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen, etc.) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung diesen Grabschmuck ohne Vorankündigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(7) Die Nischenabdeckung verbleibt bis zum Ablauf der Nutzungszeit im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 30 a Gestaltungsvorschrift für Urnenstelen Friedhof Krumbach
(1) Die Abdeckung der Urnenstelen wird nur mit den von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten (Stelenplatten) vorgenommen.
(2) Die Beschriftung der Stelenplatten ist vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Die Beschriftung darf nur durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden.
(3) Die zur Beschriftung der Stelenplatten bestimmten Schriften, Ornamente und Symbole und ihre Anordnung auf der Platte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde mit dem dort erhältlichen Formblatt bzw. auf elektronischem Wege zu beantragen.
(4) Es werden nur aufgesetzte Schriften und Ornamente in Bronze bzw. in schwarzer oder dunkler Farbe zugelassen. Die Schriften werden in einem Feld, das von unten und oben jeweils 3,5 cm und von den Seiten jeweils 3,5 cm eingerückt ist, gestattet. Dem Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsjahr und Sterbejahr können auch der Geburts- und Sterbeort hinzugefügt werden. Ein Ornament in der Größe 10x7 cm ist in der rechten oberen Ecke innerhalb des Feldes erlaubt.
(5) Es ist nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an den Stelen Kränze oder Blumenschmuck sowie Grablichter zu befestigen.
(6) Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen, etc.) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung diesen Grabschmuck ohne Vorankündigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(7) Die Stelenabdeckung verbleibt bis zum Ablauf der Nutzungszeit im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 30 b Gestaltungsvorschrift für Urnenanlage Friedhof Erlenbach
(1) Die Abdeckung der Urnennischen wird nur mit den von der Gemeinde für die Dauer des Nutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten (Nischenplatten) vorgenommen.
(2) Die Beschriftung der Nischenplatten ist vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Die Beschriftung darf nur durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden.
(3) Die zur Beschriftung der Nischenplatten bestimmten Schriften, Ornamente und Symbole und ihre Anordnung auf der Platte bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist bei der Gemeinde mit dem dort erhältlichen Formblatt bzw. auf elektronischem Wege zu beantragen.
(4) Es werden nur aufgesetzte Schriften und Ornamente zugelassen, soweit sie sich den bereits vorhandenen Frontplatten in Ausführung und Erscheinungsbild anpassen. Die Schriften werden in einem Feld, das von unten und oben jeweils 3,5 cm und von den Seiten jeweils 3,5 cm eingerückt ist, gestattet. Dem Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsjahr und Sterbejahr können auch der Geburts- und Sterbeort hinzugefügt werden. Ein Ornament in der Größe 10 x 7 cm ist in der rechten oberen Ecke innerhalb des Feldes erlaubt.
(5) Es ist nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an den Nischen Kränze oder Grablichter zu befestigen.
(6) Grabschmuck (natürliche Blumen, Kerzen etc.) darf nur an den hierfür zugelassenen Stellen niedergelegt werden. Sobald der niedergelegte Grabschmuck unansehnlich ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung diesen Grabschmuck ohne Vorankündigung und auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.
(7) Die Nischenabdeckung verbleibt bis zum Ablauf der Nutzungszeit im Eigentum der Gemeinde und ist bei Beschädigung durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm sowie Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie bspw. Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls dervorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 32 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals, dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen,
Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 33 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdgrabstätten und Urnenerdgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen (auch Fundamente), sonstige Grabausstattungen und Bepflanzungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Erdgrabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftendie Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Erdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Bestattung, bzw. Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Erdgrabstätte während des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einbnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach denzum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 37 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erdgrabstätten, der Urnenwandgrabstätten, der Urnengemeinschaftsgrabanlagen und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.
c) Ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen, sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung, sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- f) entgegen § 7 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,
- g) entgegen § 7 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- h) entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- i) entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,
- j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten oder ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausführt,
- l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
- m) entgegen § 10 Abs. 1 eine Bestattung nicht rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anmeldet,
- n) entgegen §11 Abs. 2 Leichen nicht rechtzeitig in eine Leichenhalle verbringt,
- o) entgegen § 13 Abs. 1 die Totenruhe stört oder beeinträchtigt,
- p) entgegen § 20 Abs. 4 5 die Frontplatte für die Grabkammer der Urnenwand nicht rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung abgibt,
- q) entgegen § 31 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung ein Grabmal bzw. eine Grabeinfassung errichtet oder ein bestehendes Grabmal bzw. eine Grabeinfassung verändert oder entgegen § 31 Abs. 3 Änderungen an der Grabausstattung vornimmt,
- r) entgegen § 34 Abs. 5 unzulässige Mittel bei der Grabpflege einsetzt,
- s) entgegen § 35 Grabstätten nicht in friedhofswürdiger Weise herrichtet, gärtnerisch anlegt bzw. dauernd unterhält,
- t) entgegen § 35 Grabstätten nicht rechtzeitig herrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Fürth/Odenwald vom 08.12.2009 außer Kraft. § 36 bleibt unberührt. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fürth/Odw., 09.11.2022
Für den Gemeindevorstand: Volker Oehlenschläger – Bürgermeister –
Gebuehrenordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.12.202 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Fürth/Odw. vom 08.11.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 08.11.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Fürth/Odw. folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Fürth/Odw. vom 08.11.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II Gebührenarten
§ 5 Allgemein
(1) Die Gebühren für Bestattungen auf den Fürther Friedhöfen setzen sich aus den folgenden Teilgebühren zusammen:
a) Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (§ 6).
b) Friedhofsunterhaltungsgebühr (§ 7).
c) Gebühr Nutzungsrecht Grabstätten (§ 8).
d) Verwaltungsgebühren (§ 9).
(2) Bei der Bestattung von Kindern unter 5 Jahren werden pauschal 50 % der entsprechenden Gebührenschuld erhoben.
(3) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern und Föten werden Gebühren nach § 8 dieser Satzung erhoben, sofern es sich um einen Neuerwerb eines Nutzungsrechtes handelt.
§ 6 Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(1) Für Bestattungen und Beisetzungen auf einem der Fürther Friedhöfe werdena) für Erdbestattungen 830,00 € je Bestattungb) für Aschenbeisetzungen 160,00 € je Beisetzung erhoben. (2) In der Bestattungs- und Beisetzungsgebühr enthalten ist das Öffnen und Schließen des Grabes oder einer Urnenkammer, die Nutzung der Trauerhalle, die Nutzung einer Kühlzelle (bis zu 5 Werktagen - darüber hinaus gilt § 9 (1) dieser Gebührenordnung), das Ausstellen einer Graburkunde, das Aufbewahren einer Aschenurne, Genehmigung zur Erstellung von Grabmalen.
§ 7 Friedhofsunterhaltungsgebühr
(1) Für die Bereitstellung, die Unterhaltung sowie die Bewirtschaftung der Friedhofsanlagen während der 25-jährigen Ruhefrist wird je Bestattung oder Beisetzung, unabhängig der Bestattungsform, eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 1.120,00 € erhoben. (2) In der Friedhofsunterhaltungsgebühr enthalten ist auf die Nutzungszeit von 25 Jahren die Bereitstellung, Pflege und Instandhaltung der Infrastruktur (Anlagen, Wege, Entnahme von Wasser, Entsorgung der Friedhofsabfälle, usw., soweit in dieser Satzung keine eigenen Gebührentatbestände aufgeführt sind).
§ 8 Gebühr Nutzungsrecht Grabstätten
Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden unabhängig von der Bestattungsform je Grabstelle und Jahr 4,00 € erhoben. Die Gebühr wird für die erworbene Nutzungsdauer im Voraus erhoben.
§ 9 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Nutzung der Kühlzelle ab dem 6. Werktag 150 €/Tag.
b) Für den Einsatz von Personal je Stunde und Fachkraft 75,00 €.
c) Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 15,00 €.
d) Umschreibung eines Grabrechts im Rahmen einer Beisetzung, 10,00 €.
e) Ausstellen eines Leichenpasses 20,00 €.
f) Erlaubnis für die Überführung einer Leiche an einen anderen Ort, 10,00 €. (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.12.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fürth/Odw., 09.11.2022
Für den Gemeindevorstand:
Volker Oehlenschläger Bürgermeister