🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13.07.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Einhausen
Version 10.06.2021
Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Einhausen in der Sitzung vom 13.07.2021 für die Friedhöfe der Gemeinde Einhausen folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften ................................................................................ 3
§ 1 Geltungsbereich, Rechtsnatur ........................................................................... 3
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte ..................................................... 3
§ 3 Begriffsbestimmung ........................................................................................... 4
§ 4 Schließung und Entwidmung ............................................................................. 4
II. Ordnungsvorschriften ................................................................................... 4
§ 5 Öffnungszeiten .................................................................................................. 4
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen ............................................................................ 5
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ......................................................... 6
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ............................................................ 7
§ 8 Bestattungen ..................................................................................................... 7
§ 9 Särge ................................................................................................................. 7
§ 10 Nutzung der Leichenhalle ................................................................................ 8
§ 11 Trauerfeier ....................................................................................................... 8
§ 12 Grabstätte/Grabtiefe ........................................................................................ 8
§ 13 Ruhezeit .......................................................................................................... 9
§ 14 Totenruhe und Umbettungen ........................................................................... 9
Version 10.06.2021 IV. Grabstätten ..................................................................................................... 9
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten ....................................................................... 9
§ 16 Verlegung von Grabstätten ............................................................................ 11
§ 17 Doppelgrabstätte ........................................................................................... 11
§ 18 Grabarten ...................................................................................................... 11
§ 19 Einzelgrabstätte ............................................................................................. 11
§ 20 Rasengrabstätte (ab 01.01.2024) .................................................................. 12
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung ...................................................................... 13
§ 22 Urnengrabstätte ............................................................................................. 13
§ 23 Urnennischengrabstätte/Urnenwände ........................................................... 13
§ 24 Feld für Urnenbeisetzungen .......................................................................... 14
§ 25 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ........................................................... 15
§ 26 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten ..... 15
§ 27 Baumgrabstätte ............................................................................................. 15
V. Gestaltung der Grabstätten ......................................................................... 16
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .............................................................. 16
§ 29 Gestaltung von Grabstätten ........................................................................... 16
§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen .................. 17
§ 31 Standsicherheit .............................................................................................. 18
§ 32 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen ..................................... 19
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten ................. 19
§ 33 Bepflanzung von Grabstätten ........................................................................ 19
§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung ...................... 20
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften ........................................................ 21
§ 35 Übergangsregelung ....................................................................................... 21
§ 36 Listen ............................................................................................................. 21
§ 37 Gebühren ....................................................................................................... 21
§ 38 Haftung .......................................................................................................... 21
§ 39 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................... 22
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ........................................................................ 23
Version 10.06.2021 I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Rechtsnatur
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Einhausen:
a) Friedhof Einhausen Süd
b) Friedhof Einhausen Nord
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Einhausen waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen in einer gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten bestattet werden.
Version 10.06.2021
§ 3 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben oder verlängert wurde.
(4) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind für den Besuch wie folgt geöffnet:
vom 1. Mai bis 30. September: 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr vom 1. Oktober bis 30. April: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
Version 10.06.2021
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 7,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die gewerbsmäßige Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen. Davon ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind vorher anzumelden.
Version 10.06.2021
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
Version 10.06.2021 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Urnen werden nach der Einäscherung bis zu sechs Monate aufbewahrt. Nach Fristablauf können die Urnen ohne weitere Nachricht auf Kosten der Bestattungspflichtigen in der Urnenwand beigesetzt werden.
(3) Aus religiösen Gründen kann eine Beisetzung der/des Verstorbenen ohne Sarg erfolgen. Der § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes Ausnahmen von § 18 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungsgesetz gestatten. Die/Der Verstorbene muss vollständig in Leinentüchern oder Naturtextilien verhüllt sein. Die Umhüllung muss jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausschließen. Die Aufbewahrung in der Leichenhalle und der Transport bis zum Grab müssen in einem Sarg erfolgen.
(4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(5) Bestattungen finden in folgenden Zeiträumen statt:
Montag bis Donnerstag:
09.00 Uhr bis 14.00 Uhr Freitag:
09.00 Uhr bis 11:00 Uhr
In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 9 Särge
(1) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.
(2) Auch bei der Bekleidung der Leichen sind reine Kunststoffmaterialien nicht erlaubt.
(3) Eine mit ihrem neugeborenen Kinde verstorbenen Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder können in einem Sarg bestattet werden.
Version 10.06.2021 (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 10 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
§ 11 Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum in der Friedhofskapelle/Trauerhalle oder an der Grabstätte abgehalten werden.
(2) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätte/Grabtiefe
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
Version 10.06.2021
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(2) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhezeit grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
§ 14 Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte oder Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte oder Urnengrabstätte, sowie die Umbettungen von verrottbaren Urnen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts einer Grabstätte ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich und umfasst die gesamte Grabstätte.
Version 10.06.2021 (3) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben oder auf Bestattung seiner verstorbenen Angehörigen in der nicht voll belegten Grabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in einer Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 15 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 15 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte läuft mit dem Ende der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine weitere Beisetzung stattfinden. Die oder der Nutzungsberechtigte wird auf den Ablauf des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung sechs Monate zuvor schriftlich hingewiesen. Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, wird ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht.
(8) Das Nutzungsrecht einer nicht voll belegten Grabstätte kann auf schriftlichen Antrag einmalig um 5 Jahre verlängert werden.
Version 10.06.2021
§ 16 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 17 Doppelgrabstätte
(1) Doppelgrabstätten werden auf den Friedhöfen der Gemeinde Einhausen nicht mehr angeboten.
(2) In noch bestehenden Doppelgrabstätten, die nicht voll belegt sind und deren Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können Angehörige im Sinne von § 15 Abs. 3 bestattet werden.
(3) Für bestehende Doppelgrabstätten gelten die Regelungen des § 15 Abs. 5-8 entsprechend.
§ 18 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden insgesamt folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgrabstätten
§ 19 – b) Rasengrabstätten (ab 01.01.2024)
§ 20 – c) Urnengrabstätten
§ 22 – d) Urnennischengrabstätten/Urnenwände
§ 23 – e) Feld für Urnenbeisetzungen
§ 24 – f ) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
§ 25 – g) Gemeinschaftliche Grabanlage für totgeborene Kinder und Föten
§ 26 – h) Baumgrabstätten
§ 27
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 19 Einzelgrabstätte
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Einzelgrabstätte wird beim Erwerb durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Es werden Einzelgrabstätten für maximal 2 Erdbestattungen -bei einer Tieferlegung- abgegeben. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in einer nicht belegten Grabstelle beigesetzt werden.
Version 10.06.2021 (3) Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 2,30 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt: 0,25 m.
(4) Über die Wiederbelegung von Einzelgrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 20 Rasengrabstätte (ab 01.01.2024)
(1) Rasengrabstätten sind für Erdbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von 25 Jahren verliehen wird. Die Rasengrabanlage ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der nebeneinander bestattet wird. Rasengrabstätten werden ab dem 01.01.2024 auf dem Friedhof Einhausen Süd angeboten.
(2) Es werden Rasengrabstätten für maximal 2 Erdbestattungen -bei einer Tieferlegung- abgegeben. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
(3) Für die Größe einer Rasengrabstätte gelten die Regelungen des § 19 Abs. 3 entsprechend.
(4) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig. Die Grabstätten werden ohne Hügelung angelegt.
(5) Bei den Rasengrabstätten ist der Einbau einer erdbündig verlegten Bodenplatte in der Größe von max. 0,60 x 0,60 m und einer Stärke von mind. 0,08 m zulässig. Diese Bodenplatte ist mit einer gradlinig und rechtwinklig verlaufenden Kante zu versehen und muss am Kopf der Grabstätte verlegt werden. Auf der Bodenplatte sind liegende Aufbauten/Grabdenkmäler und Schriften nur in einem Abstand von mind. 0,05 m zur Kante möglich. Liegende Aufbauten/Grabdenkmäler dürfen max. 0,50 m breit und max. 0,30 m hoch sein.
(6) Die Aufstellung einer in der Grabplatte fest verankerten Grableuchte und einer fest verankerten Blumenschale oder Vase ist gestattet. Diese müssen in einem Abstand von mind. 0,05 m zur Kante angebracht werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf Rasengrabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Unrechtmäßig abgestellte Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal entsorgt.
Version 10.06.2021
§ 21 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten
b) Grabstätten für Erdbestattungen
c) Urnennischengrabstätten/Urnenwänden
d) einem Feld für Urnenbeisetzungen
e) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen f) Baumgrabstätten
§ 22 Urnengrabstätte
(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Urnengrabstätte wird beim Erwerb durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
(2) Es werden Urnengrabstätten zur Beilegung von 2 Urnen abgegeben.
(3) Urnengräber haben folgende Maße:
Länge: 0,75 m
Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt: 0,25 m.
(4) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzelgrabstätten gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Urnenbestattungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 23 Urnennischengrabstätte/Urnenwände
(1) Urnennischengrabstätten/Urnenwände werden auf den Friedhöfen in Einhausen Süd und Nord angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der
Version 10.06.2021 Verstorbenen dient. Für eine neue Verschlussplatte sind die tatsächlich entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.
(5) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind die Namen, Geburts- und Todesjahr, alternativ Geburts- und Sterbedaten, des Verstorbenen anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, Farbe und Design des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben.
(6) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken, spätestens jedoch nach zwei Wochen von den Angehörigen in den eigens dafür aufgestellten Behältnissen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden. Unrechtmäßig abgestellte Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal entsorgt.
(7) Es sind ausschließlich die von der Friedhofsverwaltung freigegebenen Laternen
und Vasen anzubringen und zu nutzen. Es ist darauf zu achten, dass nur geeignete Kerzen mit Tropfschutz verwendet werden.
(8) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Friedhofsverwaltung. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
§ 24 Feld für Urnenbeisetzungen
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für Urnenbeisetzungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten kann durch ein Bronzeblatt (Ahorn) an der vorhandenen Steinsäule, die sich neutral in diesem Feld befindet, erfolgen.
(2) Die Pflege der Anlage und der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind.
Version 10.06.2021
§ 25 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(2) Die Pflege der Anlage und der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 26 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Einhausen Süd hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der
- 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein.
(2) Die Pflege der Anlage und der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 27 Baumgrabstätte
(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird. Die Baumgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Baumgrabfeld ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Um den Mittelpunkt eines Baumes wird ein Kreis mit einem Radius von 2,00 m gezogen. Dieser Kreis wird von der Friedhofsverwaltung mit einer Steineinfassung versehen und in nicht sichtbare Segmente gegliedert. Jedes Segment stellt eine Grabstätte dar, in der bis zu 2 Urnen beigesetzt werden können. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet.
(3) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit besonderem Hinweis auf den Beigesetzten ausschließlich durch ein Bronzeblatt (Ahorn) mit Vornamen, Name, Geburts- und Sterbejahr an der
Version 10.06.2021 vorhandenen Steinsäule. Es ist untersagt die Bäume, sowie die angelegte Fläche darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(4) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf und vor den Baumgrabfeldern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken, spätestens jedoch nach zwei Wochen von den Angehörigen in den eigens dafür aufgestellten Behältnissen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht auf und vor den Baumgrabfeldern abgestellt werden. Unrechtmäßig abgestellte Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal entsorgt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von
§ 31 dieser Satzung sein.
4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 29 Gestaltung von Grabstätten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Werkstoff, Gestaltung und Verarbeitung erhöhten Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Version 10.06.2021 (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
b) Die Grabmale müssen einen Sockel haben,
c) Schriftstücke und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein,
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
(4) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Kunststein oder Gips, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind. Ebenfalls nicht zugelassen sind Grabmale mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck sowie mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(5) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Einzelgrabstätten bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche,
b) auf Urnengräbern urnenübliche Grabsteine.
Stehende Grabmäler für Grabstätten dürfen nicht höher als 1,20 m und für Urnengrabstätten nicht höher als 0,60 m sein.
Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll in der Regel 1 : 2 betragen. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 zulassen.
§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter,
Version 10.06.2021 besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 31 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(3) Das Grabmal einer Grabstätte wird mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf die Standfestigkeit hin fachmännisch überprüft, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die/der Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
Version 10.06.2021 (4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 32 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Einzel-, Doppel-, und Urnengrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstelle abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren und kann diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Einzel-, Doppel- und Urnengrabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung und Wuchshöhe darf eine Höhe von einem Meter nicht überschreiten. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen,
Version 10.06.2021 großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(5) Blumen und Kränze, sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in den eigens dafür aufgestellten Behältnissen bzw. den dafür eingerichteten Plätzen entsorgt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung pflanzlich hergerichtet werden.
(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine einmonatige Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung zu entziehen.
Version 10.06.2021 VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 35 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 36 Listen
(1) Es werden folgende Listen von der Friedhofsverwaltung geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den Bezeichnungen der Grabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 5 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 37 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Haftung
Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.
Version 10.06.2021
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
f) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
i) entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,
j) entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
k) entgegen § 7 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
l) entgegen § 7 Abs. 7 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Version 10.06.2021
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen vom 01.01.2002 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
64683 Einhausen, den 13.07.2021
____________________________ Helmut Glanzner Bürgermeister
Friedhofsgebuehrensatzung der Gemeinde Einhausen vom 13.07.2021
Einhauseneinfach lebenswert
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen vom 01.08.2021 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13.07.2021 für die Friedhöfe der Gemeinde Einhausen folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
Inhalt:
§ 1 Gebührenerhebung ... 2
§ 2 Gebührenschuldner ... 2
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit ... 3
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel ... 3
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 3
Anlage Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen ... 4-6
Version: 16.06.2021
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen vom 01.08.2021 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Version: 16.06.2021
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen vom 01.01.2014 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
64683 Einhausen, den 13.07.2021
Helmut Glanzner Bürgermeister
Version: 16.06.2021 Einhauseneinfach lebenswert
Anlage Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Einhausen
| 1. Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für die Dauer von 25 Jahren, an Urnengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren | ||
|---|---|---|
| 1.1 | Einzelgrabstätte | 2.275,00 € |
| 1.2 | Rasengrabstätte | 3.390,00 € |
| 1.3 | Urnengrabstätte | 1.310,00 € |
| 1.4 | Urnennischengrabstätte/Urnenwand | 1.770,00 € |
| 1.5 | Feld für (anonyme) Urnenbeisetzungen | 1.005,00 € |
| 1.6 | Baumgrabstätte | 2.480,00 € |
| 2. Verlängerungsgebühren Zweitbelegung pro Jahr Mit der Zweitbelegung einer Grabstätte ist eine Verlängerungsgebühr für den Zeitraum, um den die Ruhefrist der Zweitbestattung die Nutzungszeit aus der Erstbestattung übersteigt zu entrichten. | ||
| 2.1 | Verlängerungsgebühr Einzelgrabstätte | p. a. 90,80 € |
| 2.2 | Verlängerungsgebühr Doppelgrabstätte | p. a. 181,60 € |
| 2.3 | Verlängerungsgebühr Rasengrabstätte | p. a. 135,60 € |
| 2.4 | Verlängerungsgebühr Urnengrabstätte | p. a. 65,50 € |
| 2.5 | Verlängerungsgebühr Urnennischengrabstätte/Urnenwand | p. a. 88,50 € |
| 2.6 | Verlängerungsgebühr Baumgrabstätte | p. a. 124,00 € |
| 3. Überleitungsgebühren Zweitbelegung pro Jahr Für Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.08.2021 erworben wurden und in denen eine Zweitbestattung nach dem 01.08.2021 durchgeführt wird, wird neben der Verlängerungsgebühr nach Nummer 2 eine Überleitungsgebühr erhoben. Diese Überleitung dient denjenigen Fällen, bei denen die Grabnutzungsgebühr je Belegung und nicht je Grabstätte erhoben wurde. Der Überleitungsgebühr umfasst den Zeitraum von Zeitpunkt der Zweitbestattung bis zum Ablauf des Nutzungsrechts der Erstbestattung. | ||
| 3.1 | Überleitungsgebühr Einzelgrabstätte | p. a. 45,40 € |
| 3.2 | Überleitungsgebühr Doppelgrabstätte | p. a. 90,80 € |
| 3.3 | Überleitungsgebühr Urnengrabstätte | p. a. 32,75 € |
| 3.4 | Überleitungsgebühr Urnennischengrabstätte/Urnenwand | p. a. 44,25 € |
| 3.5 | Überleitungsgebühr Baumgrabstätte | p. a. 62,00 € |
Version: 16.06.2021
4. Bestattungsgebühren für das Öffnen und Schließen einer Grabstelle
Die Bestattungsgebühren umfassen den Aufwand für die Koordination, die Vorbereitung, das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges/Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Einbringen des Sarges/Urne in das Grab.
| 4.1 | Sargbeisetzung | |
|---|---|---|
| a) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 1.360,00 € | |
| b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 680,00 € | |
| c) Zuschlag für Tieferlegung | 540,00 € | |
| 4.2 | Urnenbeisetzung | |
| a) Beisetzung in Erdgrabstätten | 745,00 € | |
| b) Beisetzung in einer Urnennischengrabstätte/Urnenwand | 405,00 € | |
| 4.3 | Beisetzung von totgeborenen Kindern und Föten | 300,00 € |
5. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
| 5.1 | Umbettungen | |
|---|---|---|
| a) Sarg | 1.625,00 € | |
| b) Urne aus einer Erdgrabstätte | 650,00 € | |
| c) Urne aus einer Urnennischengrabstätte/Urnenwand | 390,00 € |
6. Nutzung der Trauerhalle und des Aufbahrungsraumes
| 6.1 | Nutzung der Trauerhalle/Aufbahrungsraum inkl. Reinigung (Aufbewahrung der Leiche inkl. Nutzung für Trauerfeierlichkeiten) | 590,00 € |
|---|---|---|
| 6.2 | Reinigung der Trauerhalle/Aufbahrungsraum nach einer Leichenöffnung | 120,00 € |
| 6.3 | Aufbewahrung einer Ascheurne bis zur Beisetzung pro Tag | 45,00 € |
| 6.4 | Aufbewahrung ortsfremder Leichen, die nicht auf einem Friedhof der Gemeinde Einhausen bestattet werden, pro Tag | 95,00 € |
Version: 16.06.2021
7. Räumung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung
Die Räumung einer Grabstätte umfasst die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen.
| 7.1 | Grabräumung Einzel- und Doppelgrabstätte | 1.210,00 € |
|---|---|---|
| 7.2 | Grabräumung Urnengrabstätte | 725,00 € |
8. Pflegepauschale bei vorzeitig abgeräumten Grabstätten
Bei Rückgabe von Grabstätten an die Friedhofsverwaltung oder bei Entzug des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Ruhefrist wird für die Pflege der abgeräumten Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr eine jährliche Grabpflegegebühr erhoben.
| 8.1 | Grabpflege Einzel- und Familiengrabstätte | p. a. 50,00 € |
|---|---|---|
| 8.2 | Grabpflege Urnengrabstätte | p. a. 20,00 € |
Rasengrabstätten, Baumgrabstätten, Urnennischengrabplätze und Urnengrabstätten in Urnenbestattungsfeldern sind von der zusätzlichen Pflegegebühr ausgenommen, da die Pflege der Grabstätte bereits über die Graberwerbsgebühr abgegolten wurde.
9. Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| 9.1 | Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte | |
|---|---|---|
| a) Einmalig | 90,00 € | |
| b) Für die Dauer von 1 Jahr | 375,00 € | |
| 9.2 | Genehmigung zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen | 155,00 € |
64683 Einhausen, den 13.07.2021
Helmut Glanzner Bürgermeister
Version: 16.06.2021