Friedhofsgebühren Heilbronn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Universitätsstadt Heilbronn · Baden-Württemberg · PLZ 74072

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührensatzung Stand 08.03.2023, in Kraft ab 23.02.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.562,00 €
für 18 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 4.1.1 GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 3.1.1 GebS (Gebühr je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.015,00 €
für 18 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 4.2 GebS
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.025,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 3.2.1 GebS (Gebühr je Grabstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
886,00 €*
für 18 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung, nur auf bestimmten Friedhöfen
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 4.3 GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
3.300,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf West-, Süd-, Nordfriedhof sowie Biberach und Frankenbach
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 3.3.1 GebS (Gebühr je Grabstelle)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.033,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg inkl. Trauerhalle/Leichenhalle; Urne nur nach Einäscherung im HN-Krematorium
🧮 Sarg: 1.033 € · Urne: 240 €
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.2.2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
187,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Bei Erdbestattung bereits in Grundgebühr (1.033 €) enthalten
📄 Gebührenverzeichnis A. Ziff. 2.5.1 und 2.5.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührensatzung Stand 08.03.2023, in Kraft ab 23.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Heilbronn (Stand 08.03.2023)

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN 7/10 Gebührensatzung für das Bestattungswesen vom 15. Juni 1978 Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 19781 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber.S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S.793) m.W.v. 01.01.2011 und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S.206), geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S.185) m.W.v. 09.05.2009 hat der Gemeinderat der Stadt Heilbronn am 16.05.2012 folgende Satzung beschlossen: Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht ..................................................................................................................................2

§ 2 Gebührenschuldner ............................................................................................................................2

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren - Erhebung von Mehrwertsteuer .......................................2

§ 4 Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen .....................................................................................3

§ 5 Zuschlag von Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit ......................................................3

§ 6 Verlängerung und vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten .................................................3

§ 7 Schlußbestimmungen ........................................................................................................................3

Gebührenverzeichnis ................................................................................................ 4 A. Benutzungsgebühren .....................................................................................................................4 B. Verwaltungsgebühren................................................................................................................... 10

1 Geändert durch Satzung vom 06.11.80 (Amtsbl. Nr. 48 v. 27.11.80), in Kraft seit 01.12.80 14.10.82 (Amtsbl. Nr. 43 v. 28.10.82), in Kraft seit 01.11.82 28.02.85 (Amtsbl. Nr. 11 v. 14.03.85), in Kraft seit 01.04.85 06.11.86 (Amtsbl. Nr. 47 v. 20.11.86), in Kraft seit 01.01.87 03.11.88 (Amtsbl. Nr. 47 v. 24.11.88), in Kraft seit 01.01.89 04.12.90 (Amtsbl. Nr. 50 v. 13.12.90), in Kraft seit 01.01.91 09.04.92 (Amtsbl. Nr. 17 v. 24.04.92), in Kraft seit 01.05.92 13.12.93 (Amtsbl. Nr. 51 v. 23.12.93), in Kraft seit 01.01.94 15.02.96 (Amtsbl. Nr. 9 v. 29.02.96), in Kraft seit 01.03.96 12.12.96 (Amtsbl. Nr. 52 v. 23.12.96), in Kraft seit 01.01.97 08.12.97 (Amtsbl. Nr. 51 v. 18.12.97), in Kraft seit 01.01.98 10.12.98 (Amtsbl. Nr. 51 v. 17.12.98), in Kraft seit 01.01.99 18.11.99 (Stadtztg. Nr. 24 v. 02.12.99), in Kraft seit 01.01.00 19.11.01 (Stadtztg. Nr. 25 v. 13.12.01), in Kraft seit 01.01.02 05.12.02 (Stadtztg. Nr. 26 v. 24.12.02), in Kraft seit 01.01.03 23.11.05 (Stadtztg. Nr. 26 v. 22.12.05 und Nr. 2 v. 19.01.06), in Kraft seit 01.01.06 20.11.07 (Stadtztg. Nr. 25 v. 06.12.07), in Kraft seit 01.01.08 16.05.12 (Stadtztg. Nr. 11 v. 31.05.12), in Kraft seit 01.06.12 08.10.15 (Stadtztg. Nr. 21 v. 15.10.15), in Kraft seit 16.10.15 16.02.23 (Stadtztg. Nr. 4 v. 22.02.23), in Kraft ab 23.02.23 10.3/mcs-10.20.4-196486/2020- 7/10 Gebührensatzung für das Bestattungswesen-Stand: 08.03.2023 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für Erd- und Feuerbestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der städtischen Be-stattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach die-ser Satzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Ge- schwister und Enkelkinder). (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  4. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  • Erhebung von Mehrwertsteuer

(1) Die Gebührenschuld entsteht,

a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grab-nutzungsgebühren und Anwartschaftsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs- bzw. An-wartschaftsrechts. Als Tag der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen gilt der Tag der Bestattung.

b) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung. (2) Die Gebühren werden fällig:

a) die Benutzungsgebühren, Grabnutzungs- und Anwartschaftsgebühren einen Monat nach Be-kanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner;

b) die Verwaltungsgebühren mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner. (3) Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen. (4) Für die Gebührentatbestände Ziffern 1.2.1., 2.1.2., 2.8.1.1., 2.8.1.2., 2.8.2., 2.8.3., 2.8.4., 2.8.5., 2.9.1. und 2.9.2. des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

§ 4 – Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer Amts-handlung abgelehnt, so wird hierfür eine Gebühr nach der Satzung über die Erhebung von Verwal-tungsgebühren erhoben.

§ 5 – Zuschlag von Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit

Für Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit wird ein Zuschlag von 100 % auf die anfallenden Gebühren erhoben.

§ 6 – Verlängerung und vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten

(1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses maß-gebend, das beim Ablauf der Nutzungsdauer gilt. Enthält das beim Ablauf der Nutzungsdauer gel-tende Gebührenverzeichnis keinen Gebührensatz für den beantragten Verlängerungszeitraum oder geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts bei der Stadt Heilbronn ein, sind die bei der Antragsstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden. (2) Bei einem mehrfachen Wahlgrab oder Urnenwahlgrab sind sämtliche Grabstellen zu verlängern. (3) Wird nach Ablauf der Ruhezeit, jedoch vor Ablauf der Nutzungsdauer auf das Nutzungsrecht ver-zichtet, wird ab dem 5. Jahr der restlichen Nutzungszeit (volle Jahre) der Anteil der beim Erwerb erho-benen Grabnutzungsgebühren erstattet. Dies gilt auch beim Erlöschen des Grabnutzungsrechts, wenn die Grabstätte nach Umbettung frei geworden ist.

§ 7 – Schlußbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 24. Juni 1974 außer Kraft. GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

Anlage 1) Gebührenverzeichnis

A. Benutzungsgebühren

1. Bestattungsgebühren

1.1 Grundgebühr Erdbestattung

1.1.1 Mit der Grundgebühr sind folgende Leistungen abgegolten:

a) Tätigkeit der Friedhofsverwaltung

b) Benutzung der Leichenhalle bis zu 3 Tagen, ebenso die Mehrbenutzung, wenn diese durch die Stadt oder eine sonstige Behörde zu vertreten ist

c) Herstellen eines einfachtiefen Grabes, Benutzung der Trauerhalle, Transport des Sar-ges zum Grab, Beisetzung, Verbringen der Blumen an das Grab, Einmaliges Sargabla-den auf dem Friedhof 1.1.2 Die Grundgebühren betragen für Erdbestattungen:

bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahre 1.033,- EUR

bei Kindern von 1 bis 6 Jahren 632,- EUR

bei Kindern bis 1 Jahr

(auch Totgeburten und Fehlgeburten) 532,- EUR 1.1.3 Die Grundgebühr für Erdbestattungen ermäßigt

sich bei Nichtinanspruchnahme

a) der Leichenhalle um 84,- EUR

b) der Trauerhalle um 187,- EUR

1.2

Feuerbestattung

1.2.1 Einäscherungsgebühr (inkl. Einmaliges Sargabladen

am Krematorium und Urnenaufbewahrung bis zu

einem Monat) bei Erwachsenen und Kindern über 6 Jahre 310,- EUR*

bei Kindern von 1 bis 6 Jahren 186,- EUR*

bei Kindern bis 1 Jahr (auch Totgeburten und Fehlgeburten) 139,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

1.2.2 Urnenbeisetzung nach der Einäscherung im

Heilbronner Krematorium 240,- EUR 1.2.3 Benutzung der Leichenhalle bei Feuerbestattung (bis zu 3 Tage) 84,- EUR

1) In der Fassung der Satzung vom

16.05.12, in Kraft seit 01.06.12 GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

2.

Gebühren für besondere Leistungen

Für folgende Leistungen werden besondere Gebühren erhoben:

2.1

Zuschlag für Entgegennahme von Leichen außerhalb der

Dienststunden, pro städt. Bediensteter

2.1.1 bei Erdbestattung 140,- EUR 2.1.2 bei Feuerbestattung 140,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

2.2

Zuschlag für Mithilfe beim Abladen der durch Dritte während

der üblichen Arbeitszeit angelieferten Särge pro städt. Bediensteter 20,- EUR

2.3

Benutzung der Leichenhalle, sofern nicht

durch die Grundgebühr abgegolten, pro Tag 28,- EUR

2.4

Benutzung des Sektionsraumes 113,- EUR

2.5

Benutzung der Trauerhalle

2.5.1 bei Feuerbestattungen 187,- EUR 2.5.2 bei Andachten, Gedenkfeiern, Gottesdiensten und sonstigen Anlässen 187,- EUR

2.6

Grunddekoration einschließlich Kerzen

2.6.1 in der Trauerhalle 40,- EUR 2.6.2 in der Leichenhalle 40,- EUR

2.7

Zuschlag für das Herstellen eines doppeltiefen Grabes 160,- EUR

2.8

Abräumen von abgelaufenen Gräbern (ohne Baumfällung)

2.8.1.1 Erdwahlgräber (einstellig) 258,- EUR* 2.8.1.2 Erdwahlgräber (mehrstellig) 323,- EUR* 2.8.2 Urnenwahlgräber 161,- EUR* 2.8.3 Kindergräber 65,- EUR* 2.8.4 Erdreihengräber 213,- EUR* 2.8.5 Urnenreihengräber 129,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

2.9

Versand einer Urne

2.9.1 im Inland

54,- EUR* 2.9.2 im Ausland, die der Stadt entstandenen Auslagen nach entstandenen

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

Auslagen*

2.10 Ausgraben einer Leiche:

2.10.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 1.563,- EUR 2.10.2 Kinder bis 6 Jahre 481,- EUR GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

2.11 Ausgraben von Gebeinen:

2.11.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 561,- EUR 2.11.2 Kinder bis 6 Jahre 360,- EUR

2.12 Ausgraben einer Urne 280,- EUR

2.13 Umbetten einer Leiche:

2.13.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 3.127,- EUR 2.13.2 Kinder bis 6 Jahre 962,- EUR

2.14 Umbetten von Gebeinen:

2.14.1 Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 1.122,- EUR 2.14.2 Kinder bis 6 Jahre 761,- EUR

2.15 Umbetten einer Urne 320,- EUR

2.16 Wiederbestattung

2.16.1 überführter Leichen 761,- EUR 2.16.2 überführter Gebeine 481,- EUR 2.16.3 Beisetzung überführter Aschenurnen 281,- EUR

2.17 Einäscherung von Gebeinen 160,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

2.18 Urnenaufbewahrung nach der Einäscherung

bis zu 1 Monat in Einäscherungsgebühr enthalten

bis zu 3 Monaten 70,- EUR

bis zu 6 Monaten 103,- EUR

bis zu 1 Jahr 185,- EUR

für jedes weitere angefangene halbe Jahr 103,- EUR

2.19 Benutzung der Orgel (ohne Organist) 14,- EUR

2.20 Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht

aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand

berechnet. Für jede angefangene halbe Stunde Arbeits-

oder Wartezeit pro Mitarbeiter werden berechnet 20,- EUR

3.

Gebühren für Grabnutzungsrechte

3.1

Wahlgräber

Die Grabnutzungsgebühren nach

Ziffer 3.1.1 bis 3.1.6 beziehen sich auf

je eine Grabstelle GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

3.1.1 Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre 2.750,- EUR 3.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 5 Jahre 550,- EUR 3.1.3 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 10 Jahre 1.100,- EUR 3.1.4 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 15 Jahre 1.650,- EUR 3.1.5 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 20 Jahre 2.200,- EUR 3.1.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 110,- EUR

3.2

Urnenwahlgräber

Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.2.1

bis 3.2.6 beziehen sich auf je eine Grabstelle

3.2.1 Erwerb des Nutzungsrechts

für 25 Jahre 2.025,- EUR 3.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 5 Jahre 405,- EUR 3.2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 10 Jahre 810,- EUR 3.2.4 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 15 Jahre 1.215,- EUR 3.2.5 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 20 Jahre 1.620,- EUR 3.2.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 81,- EUR

3.3

Urnengräber an Bäumen (Gräber im Park)

Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.3.1 bis

  1. 3.3.6. beziehen sich auf je eine Grabstelle

3.3.1 Erwerb des Nutzungsrechts

für 25 Jahre 3.300,- EUR 3.3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 5 Jahre 660,- EUR 3.3.3 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 10 Jahre 1.320,- EUR 3.3.4 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 15 Jahre 1.980,- EUR 3.3.5 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 20 Jahre 2.640,- EUR 3.3.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 132,- EUR GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

3.4

Urnengräber an historischen Grabstellen

3.4.1 Erwerb des Nutzungsrechts

für 25 Jahre 3.375,- EUR 3.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 5 Jahre 675,- EUR 3.4.3 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 10 Jahre 1.350,- EUR 3.4.4 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 15 Jahre 2.025,- EUR 3.4.5 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 20 Jahre 2.700,- EUR 3.4.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 135,- EUR

3.5

Wiesenwahlgräber

Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.5.1 bis

  1. 3.5.6. beziehen sich auf je eine Grabstelle

3.5.1 Erwerb des Nutzungsrechts

für 25 Jahre 3.650,- EUR 3.5.2 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 5 Jahre 730,- EUR 3.5.3 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 10 Jahre 1.460,- EUR 3.5.4 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 15 Jahre 2.190,- EUR 3.5.5 Verlängerung des Nutzungsrechts

für weitere 20 Jahre 2.920,- EUR 3.5.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich

einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der

Ruhezeit, pro Jahr 146,- EUR 3.5.7 Pflege Rasengrab pro Jahr (Ersatz für städtischen

Rasenschnitt nachdem ungepflegtes Grab abgeräumt,

eingeebnet und eingesät wurde) 72,- EUR

3.6

Kolumbarium im Buchenhain

3.6.1 Urnennische für bis zu 3 Urnen

3.6.1.1 Nutzungsrechte für 25 Jahre 2.960,- EUR 3.6.1.2 Verlängerung für weitere 5 Jahre 592,- EUR 3.6.1.3 Verlängerung für weitere 10 Jahre 1.184,- EUR 3.6.1.4 Verlängerung für weitere 15 Jahre 1.776,- EUR 3.6.1.5 Verlängerung für weitere 20 Jahre 2.368,- EUR 3.6.1.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 118,- EUR GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

3.6.2 Urnennische für bis zu 5 Urnen 3.6.2.1 Nutzungsrechte für 25 Jahre 3.480,- EUR 3.6.2.2 Verlängerung für weitere 5 Jahre 696,- EUR 3.6.2.3 Verlängerung für weitere 10 Jahre 1.392,- EUR 3.6.2.4 Verlängerung für weitere 15 Jahre 2.088,- EUR 3.6.2.5 Verlängerung für weitere 20 Jahre 2.784,- EUR 3.6.2.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 139,- EUR

3.6.3 Urnennische für bis zu 8 Urnen

3.6.3.1 Nutzungsrechte für 25 Jahre 4.260,- EUR 3.6.3.2 Verlängerung für weitere 5 Jahre 852,- EUR 3.6.3.3 Verlängerung für weitere 10 Jahre 1.704,- EUR 3.6.3.4 Verlängerung für weitere 15 Jahre 2.556,- EUR 3.6.3.5 Verlängerung für weitere 20 Jahre 3.408,- EUR 3.6.3.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 170,- EUR

3.7

Urnennische in den Urnenstelen auf dem Friedhof Kirchhausen

3.7.1 Nutzungsrechte für 25 Jahre 2.180,- EUR 3.7.2 Verlängerung für weitere 5 Jahre 436,- EUR 3.7.3 Verlängerung für weitere 10 Jahre 872,- EUR 3.7.4 Verlängerung für weitere 15 Jahre 1.308,- EUR 3.7.5 Verlängerung für weitere 20 Jahre 1.744,- EUR 3.7.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer

weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen

Ruhezeit, pro Jahr 87,- EUR

4.

Gebühren für Reihengräber

4.1

Erdbestattungsgräber einfach belegbar

4.1.1 Erwachsenengräber (18 Jahre) 1.562,- EUR 4.1.2 Kindergräber (10 Jahre) 516,- EUR 4.1.3 Verlängerung bei Kindergräbern

um weitere 5 Jahre 258,- EUR 4.1.4 Verlängerung bei Kindergräbern

um weitere 10 Jahre 516,- EUR

4.2

Urnengräber (18 Jahre) 1.015,- EUR

4.3

Anonymes Urnengrab (18 Jahre) 886,- EUR

4.4

Urnengräber im Gemeinschaftsfeld 1.744,- EUR

Gräber im Park (18 Jahre) GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS BESTATTUNGSWESEN

4.5

Halbanonyme Gräber im Gemeinschaftsfeld 1.671,- EUR

Gräber im Park (18 Jahre)

4.6

Wiesenreihengrab 2.212,- EUR

4.7

Pflege Rasengrab pro Jahr 72,- EUR

(Ersatz für städtischen Rasenschnitt nachdem ungepflegtes

Grab abgeräumt, eingeebnet und eingesät wurde)

4.8

Kolumbarium im Buchenhain

4.8.1 Urnenplatz in einer Gemeinschaftsnische 1.840,- EUR

5.

Anwartschaftsrechte

5.1 Wahlgräber

5.1.1 Erwerb des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre 321,- EUR 5.1.2 Verlängerung des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre 321,- EUR

5.2 Urnenwahlgräber

5.2.1 Erwerb des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre 241,- EUR 5.2.2 Verlängerung des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre 241,- EUR

B. Verwaltungsgebühren

1.

Genehmigungsgebühren für Grabmale

1.1

Erdwahlgräber 130,- EUR 1.2

Erdreihengräber 116,- EUR 1.3

Urnenwahlgräber 65,- EUR 1.4

Urnenreihengräber 58,- EUR 1.5

Kindergräber (10 Jahre) 40,- EUR

2.

Genehmigungsgebühren für sonstige Grabausstattungen

Bei sonstigen Grabausstattungen beträgt die Genehmigungsgebühr die Hälfte der Sätze nach Ziffer 1.1 bis 1.3.

3.

Zustimmung zu Umbettungen 50,- EUR

4.

Sonstige Verwaltungsgebühren

Ein darüber hinausragender Gebührensatz nach Maßgabe der Satzung der Stadt Heilbronn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt unberührt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung, Lesefassung Stand 14.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Heilbronn (Lesefassung, Stand 14.01.2025)

FRIEDHOFSSATZUNG 7/9 Friedhofssatzung der Stadt Heilbronn vom 17. Dezember 1992 Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 8. Januar 19931 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (GBl. S.395, ber. S.458), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.04.2014 (GBl. S.93) m.W.v. 09.04.2014 in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.581, ber. S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2018 (GBl. S.221) m.W.v. 30.06.2018 hat der Gemein-derat in seiner Sitzung vom 28.03.2019 folgende Satzung beschlossen: Inhalt I. Allgemeine Vorschriften ......................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ..................................................................................................................................3

§ 2 Friedhofszweck ...................................................................................................................................3

§ 3 Friedhofsverwaltung ...........................................................................................................................4

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung ..............................................................................................4

II. Ordnungsvorschriften........................................................................................... 4

§ 5 Öffnungszeiten ....................................................................................................................................4

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen .............................................................................................................5

§ 7 Gewerbliche Betätigung .....................................................................................................................6

III. Benutzung der Leichen- und Einsegnungshallen .................................................... 6

§ 8 Leichenhallen ......................................................................................................................................6

§ 9 Einsegnungshallen ..............................................................................................................................6

IV. Bestattungsvorschriften ...................................................................................... 7

§ 10 Allgemeines .......................................................................................................................................7

1 Geändert durch Satzung vom 15.02.96 (Amtsbl.Nr.9 v. 29.02.96), in Kraft seit 01.03.96 18.12.01 (Stadtztg. Nr. 25 v. 27.12.01), in Kraft seit 01.01.02 23.11.05 (Stadtztg. Nr. 26 v. 22.12.05), in Kraft seit 01.01.06 20.11.07 (Stadtztg. Nr. 25 v. 06.12.07), in Kraft seit 01.01.08 16.05.12 (Stadtztg. Nr. 11 v. 31.05.12), in Kraft seit 01.06.12 08.10.15 (Stadtztg. Nr. 21 v. 15.10.15), in Kraft seit 16.10.15 09.10.17 (Stadtztg. Nr. 25 v. 07.12.17), in Kraft seit 08.12.17 29.03.19 (Stadtztg. Nr. 8 v. 11.04.19), in Kraft seit 12.04.19 22.12.20 (Stadtztg. Nr. 26 v. 30.12.20), in Kraft seit 31.12.20 18.06.21 (Stadtztg. Nr. 14 v. 14.07.21), in Kraft seit 15.07.21 05.11.24 (Stadtztg. Nr. 23 v. 13.11.24), in Kraft seit 14.11.24 25.12.24 (Stadtztg. Nr. 26 v. 24.12.24), in Kraft seit 25.12.24 10.31-10.20.4-1/2020-11/2020-195738/2020- 7/9 Friedhofssatzung-Stand: 14.01.2025 FRIEDHOFSSATZUNG

§ 11 Bestattung .........................................................................................................................................7

§ 12 Särge ..................................................................................................................................................7

§ 13 Ausheben und Schließen der Gräber ...............................................................................................8

§ 14 Konservierte Leichen ........................................................................................................................8

§ 15 Ruhezeit .............................................................................................................................................8

§ 16 Umbettungen ....................................................................................................................................9

V. Grabstätten ......................................................................................................... 9

§ 17 Allgemeines .......................................................................................................................................9

§ 18 Reihengräber ................................................................................................................................... 10

§ 19 Wahlgräber ...................................................................................................................................... 10

§ 19a Urnengräber an Bäumen ............................................................................................................. 12

§ 19b Urnengräber an historischen Grabstellen ................................................................................... 12

§ 19c Urnennischen ................................................................................................................................ 13

§ 20 Erlöschen des Grabnutzungsrechts................................................................................................ 13

§ 21 Ehrengräber und Kriegsgräber ....................................................................................................... 14

§ 22 Urnengräber in Gemeinschaftsfeldern ........................................................................................... 14

§ 23 Grüfte ............................................................................................................................................... 14

VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ........................................................... 15

§ 24 Gestaltungsvorschriften ................................................................................................................. 15

§ 25 Genehmigungspflicht...................................................................................................................... 15

§ 26 Standsicherheit, Unterhaltung ....................................................................................................... 16

§ 27 Entfernung von Grabmalen ............................................................................................................ 16

VII. Grabpflege ....................................................................................................... 17

§ 28 Allgemeines ..................................................................................................................................... 17

§ 29 Bepflanzung .................................................................................................................................... 17

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege .................................................................................................. 18

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ....................................................................... 18

§ 31 Haftung ............................................................................................................................................ 18

§ 32 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................................... 19

IX. Gebühren .......................................................................................................... 19

§ 33 .......................................................................................................................................................... 19

X. Schlußvorschriften ............................................................................................. 19

§ 34 Alte Rechte ...................................................................................................................................... 19

§ 35 Inkrafttreten .................................................................................................................................... 19

FRIEDHOFSSATZUNG

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden Friedhöfe der Stadt Heilbronn: a) Hauptfriedhof b) Südfriedhof c) Nordfriedhof d) Westfriedhof e) Friedhof Böckingen, Heidelberger Straße f) Friedhof Klingenberg g) Friedhof Frankenbach h) Friedhof Biberach i) Friedhof Kirchhausen j) Friedhof Horkheim. k) Israelitischer Friedhof „Im Breitenloch“ l) Israelitischer Friedhof „Horkheim“ m) KZ-Friedhof Neckargartach n) Ehrenfriedhof „Im Köpfer“

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe in der Stadt Heilbronn sind mit Ausnahme der beiden jüdischen Friedhöfe öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohn-sitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 19 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zu-lassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Der Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nordfriedhof und Westfriedhof sowie der nordwestliche Erweite-rungsteil des Friedhofs Biberach dienen allen in Abs. 1 genannten Personen sowie Auswärtigen. Für die Zulässigkeit der Bestattung auf den in § 1 Buchstabe e) - j) aufgeführten Friedhöfen ist die Ein-wohnereigenschaft in den Ortsteilen maßgebend mit folgenden Abweichungen: Im Friedhof Böckingen, Heidelberger Straße, sind im historischen Friedhofsteil ausschließlich Urnen-beisetzungen zugelassen. Im östlichen Erweiterungsteil sind vorrangig Erdbestattungen zugelassen. Im Friedhof Klingenberg sind Bestattungen in vorhandenen Wahlgräbern zugelassen, wenn in diesen noch eine freie Grabstelle vorhanden ist und wenn der Verstorbene der Ehegatte oder Lebenspartner des im Wahlgrab Bestatteten ist. Nach Ablauf des Nutzungsrechts besteht die Möglichkeit, die Grab-stätten weiterzupflegen. Bestehende Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt. (3) Ein Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Friedhof besteht nicht, sofern der Verstorbene bei seinem Tod nicht ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte hatte. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Bestattung auch für die Beiset-zung von Aschen. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Bearbeitung und Ausführung aller mit dem Friedhofswesen zusammenhängenden Angelegenheiten obliegt dem Grünflächenamt. Es ist ins-besondere für die Erteilung der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen zuständig.

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise au-ßer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet wer-den. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder ausnahmsweise bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhe-stätte der Toten. Außerdienststellungen oder Entwidmungen nach Abs. 1 Satz 1 sind öffentlich be-kanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungs-falles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzu-räumen. Umbettungen können bei dringender Notwendigkeit erlaubt werden. Bei einer Entwidmung müssen Leichen und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet und die Grabeinrichtungen verlegt werden; Nutzungsberechtigte sind durch Einräu-mung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu entschädigen (§ 10 Bestattungsgesetz). (4) Außer Dienst gestellte Friedhöfe sind in "Grünflächen/Parkanlagen" umzuwandeln.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der an den Eingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten betre-ten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Fried-hofsteile aus beson-derem Anlass untersagen. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen, die ihre Weisungen nicht befolgen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof zu weisen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Er-wachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  2. 2. Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inline-skater) zu befah- ren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge, für die eine besondere Genehmigung erteilt wurde; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt;
  3. 3. Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen;
  4. 4. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten;
  5. 5. Abfall außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzuladen;
  6. 6. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen;
  7. 7. Erde von frisch ausgehobenen Gräbern zu entfernen;
  8. 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen, insbesondere Grabmale, Einfriedigun- gen, Gebäude zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  9. 9. Grabstätten, Einfriedungen oder Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie die Fried- hofsmauern und -zäune zu übersteigen;
  10. 10. Stühle oder Bänke an Grabstätten ohne Genehmigung aufzustellen;
  11. 11. für jeglichen Zweck zu sammeln;
  12. 12. Arbeiten in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier auszuführen;
  13. 13. Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen;
  14. 14. zu lärmen;
  15. 15. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu pri- vaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Abs. 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Gewerbetreibende dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigne- ten Fahrzeugen befahren. Für Schwerbehinderte kann auf Antrag eine Erlaubnis zum Befahren be- stimmter Friedhofswege ausgestellt werden. Die Fahrgeschwindigkeit auf den Friedhofswegen darf 10 km/h nicht überschreiten. (6) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Behandlung von Fundsachen finden entspre- chende Anwendung. (7) Auf Verlangen des Friedhofspersonals sind die Besucher verpflichtet, alle vom Friedhof mitgenom- menen Gegenstände vorzuzeigen und über deren Herkunft nähere Angaben zu machen. (8) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden. (9) Für den Grabschmuck darf nur kompostierbares Material verwendet werden. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 7 – Gewerbliche Betätigung

(1) Gewerbetreibende und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 7.00 Uhr, in den Monaten No-vember bis Februar nicht vor 7.30 Uhr begonnen werden und sind bis spätestens 20.00 Uhr zu been-den; an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 12.00 Uhr zu beenden. Ausnah-men bedürfen der Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung. (3) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Der Abraum ist zu entfernen oder auf die dafür bestimmten Plätze zu verbringen. Die Abfallkörbe auf den Friedhöfen sind nicht für gewerblichen Müll vorgesehen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfei-erlichkeiten dürfen nicht gestört werden.

III. Benutzung der Leichen- und Einsegnungshallen

§ 8 – Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufbahrung der Leichen bis zu ihrer Bestattung. Sie dürfen nur in Be-gleitung eines Angehörigen der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Besuchszeiten betre-ten werden, es sei denn, dass der Besuch aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt ist. (2) Die Särge werden spätestens 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeier verschlossen.

§ 9 – Einsegnungshallen

(1) In den Einsegnungshallen finden die Trauerfeiern statt. (2) Der Sarg darf in den Einsegnungshallen nicht mehr geöffnet werden. FRIEDHOFSSATZUNG

IV. Bestattungsvorschriften

§ 10 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Friedhofsver-waltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34, 35 und 36 des Bestattungsgesetzes erfor-derlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterblie-benen gleichzeitig angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Hierbei werden die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen oder Urnenbeisetzungen vor-genommen. Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs kann die Dauer der Trauerfeiern zeitlich begrenzt werden.

§ 11 – Bestattung

(1) Die Stadt Heilbronn stellt in ihren Friedhöfen Leichenhallen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwal-tung vorgenommen. Dazu gehört, dass die Friedhofsverwaltung die Särge transportiert, bei Erdbestat-tungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt, bei Feuerbestattungen die Toten im Krematorium auf dem Hauptfriedhof einäschert und die Urnen beisetzt oder nach auswärts übersen-det. (2) Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass der Sarg oder die Urne von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird. (3) Wenn sich innerhalb eines Jahres niemand um die Beisetzung der Urnen kümmert, kann die Fried-hofsverwaltung die Urnen auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem anonymen Urnengrab beisetzen.

§ 12 – Särge

(1) Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen festge-fügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge für Feuerbestattungen und Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die ge-ringstmögliche Emissionen erwarten lassen. Särge bzw. Sargausstattungen aus Zink, Blei und ähnlichen Materialien werden von der Einäscherung ausgeschlossen. FRIEDHOFSSATZUNG

(3) Särge für Erdbestattungen müssen aus leicht verweslichem Holz bestehen und dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Unerwünscht sind Särge aus Tropenholz. Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verwesli-chem Material dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden. (4) Särge für Feuer- und Erdbestattungen dürfen eine Länge von 2,20 m, eine Breite von 0,85 m und eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (5) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen ist nicht zugelassen.

§ 13 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Das Personal der Friedhofsverwaltung hebt die Gräber aus und schließt sie unmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung. (2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhan-dene Grabmale, Fundamente, Steinzeugfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfer-nen lassen. (3) Erwachsenengräber müssen 1,80 m, Kindergräber 1,00 m und Urnengräber 0,80 m tief ausgehoben werden. Bei doppelter Belegung durch zwei übereinanderliegende Särge beträgt die Tiefe 2,40 m.

§ 14 – Konservierte Leichen

Die Erdbestattung konservierter Leichen ist nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Heilbronn konserviert werden mußten.

§ 15 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 18 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Le-bensjahres verstorben sind, 10 Jahre. (2) Ist zu befürchten, daß Leichen in Metallsärgen, Särgen aus Hartholz o.ä. schwer verweslichem Ma-terial oder konservierte Leichen innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so hat die Fried-hofsverwaltung eine längere Ruhezeit festzulegen. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 16 – Umbettungen

(1) Umbettung von Leichen, Gebeinen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbet-tungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein an-deres Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt Heilbronn nicht zulässig. In begründeten Ausnahme-fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihen-grab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Rei-hengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

V. Grabstätten

§ 17 – Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber
  3. 3. Ehrengräber
  4. 4. Urnengräber im Gemeinschaftsfeld ohne Namensnennung (nur auf dem Haupt-, West-, Süd- und Nordfriedhof sowie den Friedhöfen Biberach und Frankenbach)
  5. 5. Urnennischengräber (nur auf dem Westfriedhof und dem Friedhof in Kirchhausen)
  6. 6. Urnengräber an Bäumen (nur auf dem West-, Süd- und Nordfriedhof sowie den Friedhöfen Biber- ach und Frankenbach)
  7. 7. Urnengräber im Gemeinschaftsfeld mit Namensnennung (nur auf dem West-, Süd- und Nord- friedhof sowie dem Friedhöfen Biberach und Frankenbach)
  8. 8. Urnengräber im Gemeinschaftsfeld mit Namensnennung im Namensband (nur auf dem West- und Nordfriedhof sowie dem Friedhof Frankenbach)
  9. 9. Urnengräber an historischen Grabstellen (nur auf dem Hauptfriedhof und Friedhof Kirchhausen)
  10. 10. Erdbestattung in Wiesengräbern (nur auf dem Hauptfriedhof) FRIEDHOFSSATZUNG

(2) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Heilbronn. (3) Nutzungsrechte an Grabstätten können nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein An-spruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränder-lichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Private Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.

§ 18 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen und für die Bestattung von Fehlge-burten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bzw. des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihen-folge:

  1. 1. wer sich dazu verpflichtet hat
  2. 2. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz)
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Für die Nachfolge im Verfügungsrecht gilt § 19 Abs.4-6 sinngemäß. (2) In einem Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erfolgt in besonders angelegten Kinderreihengräbern. (4) Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab bedarf einer gesonderten Genehmigung. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit sind Grabmal, Zubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten zu ent- fernen. Die Friedhofsverwaltung weist öffentlich und durch Hinweistafeln auf dem Grab auf den Ab- lauf der Ruhezeit hin. Soweit möglich, werden zusätzlich die jeweiligen Verfügungsberechtigten schriftlich über den Ablauf der Ruhezeit informiert. Drei Monate nach dem Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen und sie auf Kosten des Verfügungsberech- tigten abräumen. (6) Bei Erdbestattungen in Wiesengräbern erfolgt die gärtnerische Pflege ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Bei der Gestaltung des Grabmals durch die Angehörigen ist zu berücksichtigen, dass die Pflege und Unterhaltung der Wiesen- fläche nicht beeinträchtigt wird.

§ 19 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Unge-borenen und die Beisetzung von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. Sie können nur anlässlich einer Beisetzung oder Um-bettung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Die erneute Verlei-hung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Ver-leihung von Nutzungsrechten besteht nicht. FRIEDHOFSSATZUNG

(2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein. In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen und Gebeine beigesetzt werden. Außerdem können durch Tieferlegung zwei Särge übereinander bestattet werden. (3) Die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahl-grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Sterbefalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen des § 24 zu entscheiden. (4) Das Nutzungsrecht steht nur der bzw. dem in der Graburkunde genannten Berechtigten zu. Die bzw. der Nutzungsberechtigte soll für den Fall ihres bzw. seines Ablebens aus dem in Satz 4 genann-ten Personenkreis seine Nachfolgerin bzw. seinen Nachfolger bestimmen. Wird keine Regelung getrof-fen, so können die Erben innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Berechtigen aus ihrem Kreis ei-nen neuen Nutzungsberechtigten bestimmen und beantragen, das Nutzungsrecht auf diesen umzu-schreiben. Wird von den Erben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der bzw. des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustim-mung über:

  1. 1. auf den Ehegatten oder Lebenspartner
  2. 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
  3. 3. auf die Stiefkinder
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  5. 5. auf die Eltern
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister und deren Kinder
  7. 7. auf die Stiefgeschwister
  8. 8. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben
  9. 9. auf Verlobte. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod des Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht übergegangen war. Jeder Rechtsnachfol- ger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (5) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 4 Satz 3 und 4 wäre. (6) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Absatz 4 Satz 3 und 4 genannten Personen mit deren Zustimmung übertragen. (7) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. (8) Das Nutzungsrecht kann nach seinem Ablauf um 5, 10, 15, oder 20 Jahre verlängert werden. Wie- derholte Verlängerungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nut- zungsrechte für alle Grabstellen so zu verlängern, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Das Nutzungsrecht kann frühestens nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (9) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, über ihre Belegung oder über die Verwendung oder Gestaltung der Grabstätte oder des Grabmals kann eine Bestattung in der Grab- stätte bis zum Nachweis der endgültigen Beilegung des Streits über die Nutzungsberechtigung abge- lehnt werden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Pflege bleibt unberührt. FRIEDHOFSSATZUNG

(10) Werden die in der Gebührensatzung festgelegten Gebühren nicht entrichtet, so kann das Nut-zungsrecht entzogen werden. Für diese Gräber sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (11) Es kann zur Vorsorge für die Dauer von 10 Jahren eine Anwartschaft an einer Wahlgrabstätte (An-wartschaftsrecht) erworben werden, die den Anwartschaftsberechtigten berechtigt, das Nutzungs-recht an dieser Grabstätte während der Anwartschaftszeit im Rahmen eines Sterbefalls zu erwerben. Das Anwartschaftsrecht wird durch Verleihung begründet. Die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung des Anwartschaftsrechts besteht nicht. Es kann nicht übertragen werden. Die Anwartschaft endet automatisch mit Erwerb des Nutzungs-rechts an der Grabstätte. Ein Anspruch auf Erstattung bei Verzicht oder vorzeitiger Inanspruchnahme des Anwartschaftsrechts besteht nicht. (12) Soweit möglich informiert die Friedhofsverwaltung den Grabnutzungsberechtigten schriftlich über den Ablauf des Nutzungsrechts. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wenn keine Verlängerung gewünscht ist, haben die Nutzungsberechtigten Grabmal, Zubehör und Pflanzen innerhalb drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts zu entfernen. Nach dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen und sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen. (13) Bei Erdbestattungen in Wiesengräbern erfolgt die gärtnerische Pflege und Unterhaltung aus-schließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. Bei der Gestaltung des Grabmals durch die Angehörigen ist zu berücksichtigen, dass die Pflege und Unter-haltung der Wiesenfläche nicht beeinträchtigt wird. (14) Die Vorschriften der Absätze 3 - 11 gelten sinngemäß auch für Urnennischengräber.

§ 19a – Urnengräber an Bäumen

(1) Urnengräber an Bäumen sind Wahlgräber in denen ausschließlich Aschenurnen beigesetzt werden dürfen. Das Nutzungsrecht an Urnengräbern an Bäumen kann bereits zu Lebzeiten zur Vorsorge für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. (2) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen von Grabmalen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung des Grabmales obliegt der Fried-hofsverwaltung. Eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. (3) Ansonsten gelten die Vorschriften des § 19 Absatz 1 bis 10 sinngemäß.

§ 19b – Urnengräber an historischen Grabstellen

(1) Urnengräber an historischen Grabstellen sind Wahlgräber in denen ausschließlich bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden dürfen. Das Nutzungsrecht an den Urnengräbern an historischen Grabstellen kann bereits zu Lebzeiten zur Vorsorge für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. (2) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen von Grabmalen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung des Grabmales obliegt der Fried-hofsverwaltung. Eine gärtnerische Grabgestaltung ist nicht gestattet. (3) Ansonsten gelten die Vorschriften des § 19 Absatz 1 bis 10 sinngemäß. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 19c – Urnennischen

(1) Urnennischen im Kolumbarium im Buchenhain auf dem Westfriedhof sind Wahlgräber, in denen ausschließlich Aschenurnen beigesetzt werden können. Das Nutzungsrecht an den Urnennischen kann bereits zu Lebzeiten zur Vorsorge für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. Die Urnennischen werden in den Belegungsvarianten für bis zu drei, fünf oder acht Aschenurnen be-reitgestellt. (2) Urnenplätze in einer Gemeinschaftsnische im Kolumbarium im Buchenhain auf dem Westfriedhof sind Reihengräber, je Nische werden bis zu acht Urnen beigesetzt. Die beizusetzenden Aschenurnen müssen zylindrisch geformt sein und dürfen einen Durchmesser von 16,5 cm und eine Höhe von 23,5 cm nicht überschreiten. Die Verwendung von Über- und Schmuckurnen ist nicht zulässig. (3) Die gärtnerische Pflege der Anlage, die bauliche Unterhaltung sowie das Anbringen der Namensta-feln erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Urnennischen in den Urnenstelen auf dem Friedhof in Kirchhausen sind Wahlgräber, in denen aus-schließlich Aschenurnen beigesetzt werden können. Das Nutzungsrecht an den Urnennischen kann bereits zu Lebzeiten zur Vorsorge für die Dauer von 25 Jahren erworben werden. In den Urnennischen können bis zu drei Aschenurnen beigesetzt werden. (5) Die gärtnerische Pflege der Anlage sowie die bauliche Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Lieferung und Anbringung der Namensplatten obliegt den Angehörigen. (6) Für die Urnenplätze in einer Gemeinschaftsnische (Absatz 2) gelten die Vorschriften des § 18 Absatz 1 und 2 für Reihengräber. Ansonsten gelten die Vorschriften des § 19 Absatz 1 bis 10 sinngemäß.

§ 20 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt

a) durch Zeitablauf (§ 19 Absatz 1);

b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten (§ 19 Absatz 7 Satz 4);

c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen (§ 4);

d) bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach § 4 Absatz 3 Satz 1;

e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist (§ 16 Absatz 6)

f) bei Entzug des Nutzungsrechts gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2

g) bei Entzug des Nutzungsrechts gemäß § 19 Absatz 10 (2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Fried-hofsverwaltung. Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben Grabmal, Zubehör und Pflanzen innerhalb drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts zu entfernen. Nach dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen und sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen. FRIEDHOFSSATZUNG

(3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.

§ 21 – Ehrengräber und Kriegsgräber

Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Gemeindebürgerin-nen bzw. Gemeindebürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Auf Wunsch kann die Pflege der Ehrengräber auch von den Angehörigen vorgenommen werden. Über die Zuerkennung eines Ehrengrabes, deren Anlage und Nutzungszeit, entscheidet der Oberbür-germeister. Nach Ablauf der Ruhezeit wird eine schriftliche Vereinbarung mit den Verfügungsberech-tigten des Ehrengrabes hinsichtlich der Erhaltung des Grabsteines geschlossen.

§ 22 – Urnengräber in Gemeinschaftsfeldern

(1) In den Urnengräbern in Gemeinschaftsfeldern mit Namensnennung, mit Namensnennung im Namensband oder ohne Namensnennung wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Für die Urnengräber in Gemeinschaftsfeldern erfolgt die Gestaltung, gärtnerische Pflege und Un-terhaltung sowie das Anbringen der Namensnennungen ausschließlich durch die Friedhofsverwal-tung. Eine gärtnerische Gestaltung ist den Angehörigen nicht gestattet.

(3) Ansonsten gelten die Vorschriften des § 18 Absatz 1 und 2 für Reihengräber entsprechend.

§ 23 – Grüfte

(1) Private Grüfte dürfen nicht errichtet oder angelegt werden, vorhandene nicht erweitert werden. (2) In vorhandenen Grüften sind lediglich Urnenbeisetzungen zulässig. § 19 findet entsprechend An-wendung. FRIEDHOFSSATZUNG

VI. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 24 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabstätten für die Erdbestattung dürfen höchstens zu 45 % der Grabstellen mit einem Grabmal, mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (3) Das Aufbringen von auffälligem Kies (Marmorkies, Buntkies) ist nicht zulässig. Im Interesse des Um-welt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof verbracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Sub-stanzen bestehen. (4) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabsteineinfassungen verwendet werden, die aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

§ 25 – Genehmigungspflicht

(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen auf oder unter der Graboberfläche dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, angebracht, verän-dert oder versetzt werden. Bis zu einer Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung ist ohne Genehmigung die Aufstellung eines vorläufigen Grabzeichens aus Holz zulässig. (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der Herstellerin bzw. dem Hersteller unterschriebene Antrag muss genaue Angaben über Größe, Art, Werkstoff, Farbton und Oberflächenbehandlung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift so-wie etwaige bildlichen Darstellungen oder Symbole enthalten. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maß-stab 1 : 10 beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen außer Grund, Draufsicht- und Seitenriss alle Ein-zelheiten des Grabmals ersichtlich sein. Besondere Zeichnungen oder Modelle in größerem Maßstab oder natürlicher Größe können verlangt werden. (3) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres mit der Erstellung des Grabmals be-gonnen worden ist. (5) Werden Grabmale, Einfassungen und sonst. bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abwei-chend von der Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die Auftragsgeberin bzw. den Auftraggeber und die Erstellerin bzw. den Ersteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung nach Abs. 1 nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Auffor-derung nicht rechtzeitig befolgt oder kann die nachträglich beantragte Zustimmung nicht erteilt wer-den, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstel-lers vornehmen lassen. (6) Grabmalanträge werden nur genehmigt, wenn die in der Gebührensatzung festgelegten Bestat-tungs- und Grabnutzungsgebühren beglichen sind. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 26 – Standsicherheit, Unterhaltung

(1) Grabmale und Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie die Um-gebung nicht stören und den Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs nicht gefährden. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu funda-mentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-ter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen weder auf Nach-bargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Das Versetzen von Steinen, Sockeln und Fundamen-ten und das Verdübeln hat entsprechend den Versetz-Richtlinien des Bundesinnungs-verbandes der Steinmetze (BIV) zu erfolgen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr-det, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwort-lichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Scha-den haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstür-zen von Teilen davon verursacht wird. (3) Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

§ 27 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt wer-den. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabaus-stattungen innerhalb drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit / des Nutzungsrechtes zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei ver-fügen und sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Grabstätte und die sonstigen Anlagen fallen entschädigungslos der Verfügungsberechtigung der Stadt anheim. FRIEDHOFSSATZUNG

VII. Grabpflege

§ 28 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise angelegt und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten werden. (2) Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung, Reihen- und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen spätestens einen Monat nach der Beisetzung gärtne-risch herzurichten. (3) Die für die Grabpflege verantwortlichen Angehörigen oder Nutzungsberechtigten können die gärt-nerische Anlage und Unterhaltung selbst vornehmen oder durch einen Gärtner ausführen lassen. (4) Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sowie störende Vegetation sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und in die hierfür aufgestellten Abraumkästen zu verbringen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach ange-messener Frist ohne Ankündigung beseitigen. (5) Gießkannen, Gefäße, Spaten, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht an den Grabstätten aufbe-wahrt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, diese Gegenstände zu entfernen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Unkraut, Pilz- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln) ist untersagt.

§ 29 – Bepflanzung

(1) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Pflanzen zu ver-wenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen, deren Früchte genießbar sind, dürfen nicht verwendet werden. (2) Laub- und Nadelgehölze, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,20 m wer-den, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt, verändert oder ent-fernt werden. Es sollen standortgerechte Gehölze Verwendung finden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume und Sträucher oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb der angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen. (4) Überragende Äste von Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden. (5) Grabeinfassungen aus Pflanzen dürfen höchstens 30 cm hoch sein. FRIEDHOFSSATZUNG

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Anordnung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ord-nung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so werden Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät und als Rasengrab weitergeführt. Die Kosten für die Pflege des Rasengrabes sind vom Verfügungsbe-rechtigten zu erstatten. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nut-zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 31 – Haftung

(1) Der Stadt Heilbronn obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflicht. (2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch der Satzung nicht entsprechende Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur für Schäden, die von ihren Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben hiervon unberührt. (3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die der Stadt durch eine unsachgemäße oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechende Be-nutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätte oder ohne Genehmigung oder abwei-chend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassungen oder sonstige baulichen Anlagen ent-stehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. (4) Absatz 3 gilt für die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden sowie beauftragte Unternehme-rinnen bzw. Unternehmer (vgl. § 7). FRIEDHOFSSATZUNG

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 5 Absatz 1 und 2 Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt;
  2. 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entspre- chend verhält;
  3. 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 Anordnungen und Weisungen des Aufsichtsper- sonals nicht befolgt oder den Verboten des § 6 Absatz 3 bzw. der Vorschrift des § 6 Absatz 5 zuwiderhandelt;
  4. 4. gegen die Vorschriften des § 7 verstößt;
  5. 5. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 12 entsprechen;
  6. 6. entgegen §§ 25 Absatz 1 Satz 1, 27 Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anla- gen ohne vorherige Genehmigung errichtet oder verändert;
  7. 7. und gegen § 26 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Satz 1 Grabmale, Steinfassungen und sonstige bau- liche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 15, - Euro und höchstens 511, - Euro bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw. höchstens 256, -Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.

IX. Gebühren

§ 33 – Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestat-

tungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für das Bestattungswe-sen erhoben.

X. Schlußvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch diese Sat-zung nicht berührt.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Heilbronn vom 16. Juli 1973 und die Satzung zur Änderung der Friedhofs-ordnung vom 9. April 1992 außer Kraft.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Heilbronn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Heilbronn
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 240 € (Urne) bzw. 1.033 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg inkl. Trauerhalle/Leichenhalle; Urne nur nach Einäscherung im HN-Krematorium
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Heilbronn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bei Erdbestattung bereits in Grundgebühr (1.033 €) enthalten
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Heilbronn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €