Friedhofsgebühren Obersulm 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Obersulm · Baden-Württemberg · PLZ 74182

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.02.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​‍ der Obersulm

„Sie sind nicht von, sondern vor uns gegangen.“ F r i e d h o f s v e r w a l t u n g Bernhardstraße 1 74182 Obersulm

Ansprechpartner: Frau Weißhaar [email protected] Tel.: 07130/28-163

Sprechstunden: Montag – Freitag: 08.00 Uhr -12.00 Uhr Donnerstag: 17.00 Uhr -19.00 Uhr

• Wir möchten Sie einladen, die Friedhöfe in Obersulm kennen zu lernen. Werfen Sie einen Blick in die Aussegnungshallen oder auf die verschiedenen Grabarten. Das Grab ist ein Ort des persönlichen Gedenkens. • Es sollte sorgfältig ausgewählt werden, damit es zu einer bleibenden Stätte der Erinnerung wird. Sie können nicht nur zwischen Sarg- und Urnenbeisetzungen wählen – für beide Beisetzungsformen gibt es jeweils verschiedene Grabarten.

Friedhof Willsbach Seite 1 bis 8

Friedhof Sülzbach Seite 9 bis 15

Friedhof Affaltrach Seite 16 bis 23

Friedhof Eschenau Seite 24 bis 30

Friedhof Eichelberg Seite 31 bis 36

Friedhof Weiler Seite 37 bis 41

Bestattungsformen in Obersulm E Bestattung in einem Sarg = Erdbestattung U Bestattung in einer Urne Einäscherung in einem Krematorium

Friedhof Willsbach Im Kirchacker 74182 Obersulm

Urnenstelen EINGANG Urnenblumenwiese Urnentafelwand Anonyme Gräber Aussegnungshalle EINGANG EINGANG Friedhofsplan Obersulm - Willsbach

Die Aussegnungshalle bietet einen Raum der Ruhe – für alle, die sich dem Verstorbenen ein letztes Mal zuwenden möchten, um Abschied zu nehmen und den Verstorbenen zu ehren. Es ist ein Ort, um ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen.

Aussegnungshalle Obersulm - Willsbach

In einer Wahlgrabstätte / in einem Reihengrab können, je nach Grabart, ein bis vier Särge sowie bis zu sechs Urnen bestattet werden.

Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 20Jahre und ist nicht verlängerbar. Für die Grabpflege verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte. Die Kosten können Sie der Bestattungsgebührensatzung entnehmen.

Eine Urnenstele bietet die Möglichkeit, Urnen mit der Asche des Verstorbenen oberirdisch beizusetzen. Demzufolge geht der Beisetzung eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Kapazität einer Urnenstele variiert zwischen einer und vier Urnen. Die Urnenkammer wird nach der Beisetzung mit einer festen Abdeckplatte verschlossen. Die von der Gemeinde beschafften Platten sind nur in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese platzsparende und optisch ansprechende Bestattungsform hat den Vorteil, dass die Gemeinde Obersulm die gesamte Pflege der Anlage übernimmt. Es ist also nicht gestattet, Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Urnennischengrab in der Urnenstele kostet: 1.185,00 € Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr

Die Urnenblumenwiese ist eine naturnahe und pflegeleichte Bestattung. In der Wiese werden von der Gemeinde 1,0 m x 1,0 m große Rasterfelder angeboten. Belegt wird jeweils das nächste freie Grab. Je Feld können max. 4 Urnenbestattungen mit verrottbaren Urnen erfolgen. Die Namensnennung erfolgt auf Platten, die bodeneben verbaut werden. Die Beschriftung der Platten muss durch Gravur erfolgen. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeinde, daher ist eine individuelle Bepflanzung nicht möglich. Es ist also nicht gestattet Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab in der Urnenwiese kostet: 1.185,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren.

Bei der Urnentafelwand erfolgt die Beisetzung vor der Wand im einheitlichen Grabfeld. Es wird von der Gemeinde ein Grabfeld von 1,0 m x 1,0 m verkauft, in dem 4 Urnen bestattet werden. Die Pflege des Grabfeldes übernimmt die Gemeinde Obersulm. Es ist also nicht gestattet Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Als Beschriftung werden einheitliche Tafeln an der Mauer über den Grabflächen durch die Gemeinde angebracht. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab an der Urnentafelwand kostet: 1.185,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr, die Kosten für die Namensnennung an der Natursteinwand und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren.

Auf dem Friedhof in Willsbach sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Die anonyme Bestattung erfolgt als Feuerbestattung. Das heißt, dass der Verstorbene zuerst verbrannt und die Asche in einer Urne anschließend beigesetzt wird. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar.

Ein Grab im anonymen Grabfeld kostet: 528,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr.

Friedhof Sülzbach Friedhofstraße 74182 Obersulm

Aussegnungshalle Urnentafelwand Urnenstelen Gemeinschafts-grabfeld EINGANG EINGANG Friedhofsplan Obersulm - Sülzbach

Die Aussegnungshalle bietet einen Raum der Ruhe – für alle, die sich dem Verstorbenen ein letztes Mal zuwenden möchten, um Abschied zu nehmen und den Verstorbenen zu ehren. Es ist ein Ort, um ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen. Aussegnungshalle Sülzbach

In einer Wahlgrabstätte / in einem Reihengrab können, je nach Grabart, ein bis vier Särge sowie bis zu sechs Urnen bestattet werden.

Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 20Jahre und ist nicht verlängerbar. Für die Grabpflege verantwortlich ist derjeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte. Die Kosten können Sie der Bestattungsgebührensatzung entnehmen.

Eine Urnenstele bietet die Möglichkeit, Urnen mit der Asche des Verstorbenen oberirdisch beizusetzen. Demzufolge geht der Beisetzung eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Kapazität einer Urnenstele variiert zwischen einer und vier Urnen. Die Urnenkammer wird nach der Beisetzung mit einer festen Abdeckplatte verschlossen. Die von der Gemeinde beschafften Platten sind nur in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese platzsparende und optisch ansprechende Bestattungsform hat den Vorteil, dass die Gemeinde Obersulm die gesamte Pflege der Anlage übernimmt. Es ist also nicht gestattet, Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Urnennischengrab in der Urnenstele kostet: 1.185,00 € Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr

Bei der Urnentafelwand erfolgt die Beisetzung vor der Wand im einheitlichen Grabfeld. Es wird von der Gemeinde ein Grabfeld von 1,0 m x 1,0 m verkauft, in dem 4 Urnen bestattet werden. Die Pflege des Grabfeldes übernimmt die Gemeinde Obersulm. Es ist also nicht gestattet Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Als Beschriftung werden einheitliche Tafeln an der Mauer über den Grabflächen durch die Gemeinde angebracht. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab an der Urnentafelwand kostet: 1.185,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr, die Kosten für die Namensnennung an der Natursteinwand und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren. Bild muss noch gemacht werden

Im Gemeinschaftsgrabfeld werden Bestattungen für verrottbare Urnen im nicht nachkaufbaren Rasterfeld angeboten. In dem 0,5 m x 0,5 m großen Feld kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die einzelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet. Im Gegensatz zu einem komplett anonymen Grab ist aber eine zentrale Gedenkstätte mit den Namen der Verstorbenen vorhanden, die auf dieser Fläche beigesetzt sind. Diese Gedenkstätte ist eine Gedenktafel, auf der die Namen der Verstorbenen vermerkt sind. Bei einer halbanonymen Bestattung handelt es sich um eine Feuerbestattung, die auf einem Gemeinschaftsgrabfeld vorgenommen wird. Diese Bestattungsart ist für Menschen interessant, die aus verschiedenen Gründen, etwa weil sie weiter entfernt wohnen und das Grab nicht selbst pflegen können, keine individuelle Grabstelle möchten. Es ist also nicht gestattet Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anplflanzungen vorzunehmen. Im Gegensatz zu anonymen Gräbern ist aber eine Stelle für das Gedenken an den Verstorbenen vorhanden. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar.

Ein Grab in der Urnenwiese kostet 877,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr, die Kosten für die Namensnennung und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren.

Friedhof Affaltrach Eichelberger Straße 33 74182 Obersulm

EINGANG Aussegnungshalle Urnenstelen Urnenblumenwiese EINGANG EINGANG Friedhofsplan Obersulm - Affaltrach Erdrasengräber Urnenhain

Die Aussegnungshalle bietet einen Raum der Ruhe – für alle, die sich dem Verstorbenen ein letztes Mal zuwenden möchten, um Abschied zu nehmen und den Verstorbenen zu ehren. Es ist ein Ort, um ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen. Aussegnungshalle Affaltrach

In einer Wahlgrabstätte / in einem Reihengrab können, je nach Grabart, ein bis vier Särge sowie bis zu sechs Urnen bestattet werden.

Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 20Jahre und ist nicht verlängerbar. Für die Grabpflege verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte. Die Kosten können Sie der Bestattungsgebührensatzung entnehmen.

Eine Urnenstele bietet die Möglichkeit, Urnen mit der Asche des Verstorbenen oberirdisch beizusetzen. Demzufolge geht der Beisetzung eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Kapazität einer Urnenstele variiert zwischen einer und vier Urnen. Die Urnenkammer wird nach der Beisetzung mit einer festen Abdeckplatte verschlossen. Die von der Gemeinde beschafften Platten sind nur in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese platzsparende und optisch ansprechende Bestattungsform hat den Vorteil, dass die Gemeinde Obersulm die gesamte Pflege der Anlage übernimmt. Es ist also nicht gestattet, Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Urnennischengrab in der Urnenstele kostet: 1.185,00 € Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr

Die Urnenblumenwiese ist eine naturnahe und pflegeleichte Bestattung. In der Wiese werden von der Gemeinde 1,0 m x 1,0 m große Rasterfelder angeboten. Belegt wird jeweils das nächste freie Grab. Je Feld können max. 4 Urnenbestattungen mit verrottbaren Urnen erfolgen. Die Namensnennung erfolgt auf Platten, die bodeneben verbaut werden. Die Beschriftung der Platten muss durch Gravur erfolgen. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeinde, daher ist eine individuelle Bepflanzung nicht möglich. Es ist also nicht gestattet, Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab in der Urnenwiese kostet: 1.185,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren.

Bei dem Urnenhain erfolgt die Beisetzung vor der Natursteinwand in der Rasenfläche. Es wird von der Gemeinde ein Grabfeld von 1,0 m x 1,0 m verkauft, in dem 4 Urnen bestattet werden. Die Pflege übernimmt die Gemeinde Obersulm. Es ist also nicht gestattet Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Als Beschriftung werden einheitliche Tafeln an der Mauer über den Grabflächen durch die Gemeinde angebracht. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab im Urnenhain kostet 1.185,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr und die Kosten für die Namensnennung an der Natursteinwand für die Laufzeit von 15 Jahren.

Bei den Erdrasengräbern soll ein pflegeleichtes Grab entstehen, wobei der Leichnam konventionell in einem Sarg bestattet wird. Die Grabpflege übernimmt die Gemeinde in Form von Rasen säen und Rasen mähen. Die Namensnennung erfolgt auf einem zentral liegenden Stein auf Messingtafeln, die von der Gemeinde angebracht werden. Es werden keine weiteren Wegebauarbeiten zu den entsprechenden Grabfeldern errichtet. Die Gemeinde Obersulm weist hier nochmals vorsorglich darauf hin, dass es im Zeitraum der Verrottung immer wieder zu Setzungen kommen wird, die von der Gemeinde ausgeglichen werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar.

Ein Rasengrab kostet 2.800,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr, die Kosten für die Namensnennung und die Grabpflege für die Laufzeit von 20 Jahren.

Friedhof Eschenau Schlesier Straße 74182 Obersulm

EINGANG EINGANG Urnenstelen Aussegnungshalle Bestattungen unter Bäumen Anonymes Grabfeld Urnenblumenwiese Friedhofsplan Obersulm - Eschenau

Die Aussegnungshalle bietet einen Raum der Ruhe – für alle, die sich dem Verstorbenen ein letztes Mal zuwenden möchten, um Abschied zu nehmen und den Verstorbenen zu ehren. Es ist ein Ort, um ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen. Aussegnungshalle Eschenau

In einer Wahlgrabstätte / in einem Reihengrab können, je nach Grabart, ein bis vier Särge sowie bis zu sechs Urnen bestattet werden.

Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 20Jahre und ist nicht verlängerbar. Für die Grabpflege verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte. Die Kosten können Sie der Bestattungsgebührensatzung entnehmen.

Eine Urnenstele bietet die Möglichkeit, Urnen mit der Asche des Verstorbenen oberirdisch beizusetzen. Demzufolge geht der Beisetzung eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Kapazität einer Urnenstele variiert zwischen einer und vier Urnen. Die Urnenkammer wird nach der Beisetzung mit einer festen Abdeckplatte verschlossen. Die von der Gemeinde beschafften Platten sind nur in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese platzsparende und optisch ansprechende Bestattungsform hat den Vorteil, dass die Gemeinde Obersulm die gesamte Pflege der Anlage übernimmt. Es ist also nicht gestattet, Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Urnennischengrab in der Urnenstele kostet: 1.185,00 € Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr

Bei der Bestattung unter Bäumen teilt die Gemeinde den Platz unter den Bäumen in Segmente auf und verkauft diese für maximal 4 verrottbare Urnen. Die Namensnennung erfolgt zentral für jeden Baum auf Messingschildern durch die Gemeinde. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab unter den Bäumen kostet: 877,00 €. Darin enthalten sind die Grabnutzungsgebühr, die Kosten für die Namensnennung und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren.

Auf dem Friedhof in Eschenau sind Grabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Die anonyme Bestattung erfolgt als Feuerbestattung. Das heißt, dass der Verstorbene zuerst verbrannt und die Asche in einer Urne anschließend beigesetzt wird. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar.

Ein Grab im anonymen Grabfeld kostet: 528,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr.

Friedhof Eichelberg Kelterstraße 85 74182 Obersulm

EINGANG Aussegnungshalle Urnen-stelen Urnenblumenwiese Friedhofsplan Obersulm - Eichelberg

Die Aussegnungshalle bietet einen Raum der Ruhe – für alle, die sich dem Verstorbenen ein letztes Mal zuwenden möchten, um Abschied zu nehmen und den Verstorbenen zu ehren. Es ist ein Ort, um ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen. Aussegnungshalle Eichelberg

In einer Wahlgrabstätte / in einem Reihengrab können, je nach Grabart, ein bis vier Särge sowie bis zu sechs Urnen bestattet werden.

Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 20Jahre und ist nicht verlängerbar. Für die Grabpflege verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte. Die Kosten können Sie der Bestattungsgebührensatzung entnehmen.

Eine Urnenstele bietet die Möglichkeit, Urnen mit der Asche des Verstorbenen oberirdisch beizusetzen. Demzufolge geht der Beisetzung eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Kapazität einer Urnenstele variiert zwischen einer und vier Urnen. Die Urnenkammer wird nach der Beisetzung mit einer festen Abdeckplatte verschlossen. Die von der Gemeinde beschafften Platten sind nur in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese platzsparende und optisch ansprechende Bestattungsform hat den Vorteil, dass die Gemeinde Obersulm die gesamte Pflege der Anlage übernimmt. Es ist also nicht gestattet ,Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Urnennischengrab in der Urnenstele kostet: 1.185,00 € Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr

Die Urnenblumenwiese ist eine naturnahe und pflegeleichte Bestattung. In der Wiese werden von der Gemeinde 1,0 m x 1,0 m große Rasterfelder angeboten. Belegt wird jeweils das nächste freie Grab. Je Feld können max. 4 Urnenbestattungen mit verrottbaren Urnen erfolgen. Die Namensnennung erfolgt auf Platten, die bodeneben verbaut werden. Die Beschriftung der Platten muss durch Gravur erfolgen. Die Grabpflege erfolgt durch die Gemeinde, daher ist eine individuelle Bepflanzung nicht möglich. Es ist also nicht gestattet Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Grab in der Urnenwiese kostet: 1.185,00 €. Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr und die Grabpflege für die Laufzeit von 15 Jahren.

Friedhof Weiler Seestraße 4 74182 Obersulm

EINGANG Aussegungs-halle Urnenstelen Friedhofsplan Obersulm - Weiler

Die Aussegnungshalle bietet einen Raum der Ruhe – für alle, die sich dem Verstorbenen ein letztes Mal zuwenden möchten, um Abschied zu nehmen und den Verstorbenen zu ehren. Es ist ein Ort, um ihrer Trauer Ausdruck zu verleihen. Aussegnungshalle Weiler

In einer Wahlgrabstätte / in einem Reihengrab können, je nach Grabart, ein bis vier Särge sowie bis zu sechs Urnen bestattet werden.

Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte beträgt 30 Jahre und ist verlängerbar. Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 20Jahre und ist nicht verlängerbar. Für die Grabpflege verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte. Die Kosten können Sie der Bestattungsgebührensatzung entnehmen.

Eine Urnenstele bietet die Möglichkeit, Urnen mit der Asche des Verstorbenen oberirdisch beizusetzen. Demzufolge geht der Beisetzung eine Einäscherung des Verstorbenen voraus. Die Kapazität einer Urnenstele variiert zwischen einer und vier Urnen. Die Urnenkammer wird nach der Beisetzung mit einer festen Abdeckplatte verschlossen. Die von der Gemeinde beschafften Platten sind nur in einheitlicher Ausführung zugelassen. Diese platzsparende und optisch ansprechende Bestattungsform hat den Vorteil, dass die Gemeinde Obersulm die gesamte Pflege der Anlage übernimmt. Es ist also nicht gestattet, Aufbauten zu errichten, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre und ist verlängerbar.

Ein Urnennischengrab in der Urnenstele kostet: 1.185,00 € Darin enthalten ist die Grabnutzungsgebühr

Was tun im Trauerfall ? 1.Nach Eintritt des Todes □Arzt benachrichtigen, wenn der Tod in der Wohnung eingetreten ist; Todesbescheinigung (vom Arzt) bzw. Leichenschauschein ausstellen lassen □Benachrichtigen der engsten Angehörigen □Verträge und Verfügungen zusammenstellen (Geburts- oder Heiratsurkunde, Personalausweis; Bestattungsvorsorge; Willenserklärung Feuerbestattung, Patientenverfügung) • 2.Innerhalb von 36 Stunden nach dem Todesfall □Bestatter auswählen; Überführung des/der Verstorbenen in die Leichenhalle veranlassen; Klären, welche Aufgaben die Angehörigen selbst übernehmen □ggf. Zeitfestlegung der Aufbahrung der verstorbenen Person in einer Trauerhalle □Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes ausstellen lassen (Bestatter) □Krankenkasse, Lebens- und Unfallversicherung informieren □Bestattung planen (Sarg, Totenkleidung etc.); Grabart bestimmen (Wahl- oder Reihengrab bei Erd-oder Feuerbestattung); Festlegung einer neuen Grabstelle oder evtl. vorhandenes Grab verlängern (Friedhofsverwaltung bzw. Bestatter) • 3.Ein bis drei Tage nach dem Todesfall □Terminfestlegung für die Trauerfeier bzw. Bestattung □Floristen: Dekoration für die Trauerfeier in der Kapelle bestellen; Sarggesteck, Kranz- und Blumenschmuck bestellen; Kranzschleife drucken lassen ; Kerzenbeleuchtung für die Trauerfeier in der Kapelle bestellen; Trauerdruck: Trauerbriefe und Danksagungen bestellen □ggf. Adressen für Trauerbriefe zusammenstellen □Zeitung: Zeitungsanzeigen (Familienanzeige, Nachruf) bestellen □ggf. Trauerkaffee oder Traueressen nach der Beerdigung/Trauerfeier in einem Café oder Restaurant bestellen

• 4.Nach der Beisetzung / Trauerfeier □Entgegennahme der Kondolenzliste; Danksagungen □ ggf. Abrechnungen mit Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen, Firmen, Behörden □Rentenanspruch geltend machen gegenüber der Bundesversicherungsanstalt Berlin oder bei den Landesversicherungsanstalten: Überbrückungsgeld (dreimonatige Rentenfortzahlung) bei der Rentenversicherungsstelle beantragen □Abmelden der Rente bei der zuständigen Rentenberechnungsstelle (in den neuen Bundesländern einheitlich beim Postrentendienst Leipzig) □Beamtenversorgung – Beantragung der Versorgungsbezüge bei zuständiger Dienstbehörde und Zusatzversicherung im öffentlichen Dienst □Meldung der Anschrift des Verstorbenen bei der Post zwecks Untersagung unaufgeforderter Werbesendungen; Umbestellung der Post □Wohnsituation klären (Mietvertrag, Strom, Wasser kündigen); Regelung der Haus-/Wohnungsschlüssel; Regulierung der Heizungsanlage; Abstellen von Gas und Wasser □Kündigung von Verträgen, Mitgliedschaften, Abos: Radio, Fernsehen, Telefon und Zeitungen; Abmelden des Autos und der Kfz-Versicherung; Kündigen der Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat etc.); Kündigung von Mitgliedschaften bei Vereinen; Abbestellung von Dienstleistungen; Erbschein beantragen und Testament eröffnen lassen (evtl. Notar einschalten) □Daueraufträge bei Banken/Sparkassen ändern; Benachrichtigung evtl. Kreditgeber □Fälligkeit von Terminzahlungen □ggf. Einschaltung eines Rechtsanwaltes/Notars oder eines Steuerberaters □Bei Reihen-und Wahlgräbern: rechtzeitige Auswahl eines Grabsteins. Es wird empfohlen, keine Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit aufzustellen. ACHTUNG! Diese Checkliste soll Ihnen als Hilfe bei einem Trauerfall dienen- Keine Gewähr der Vollständigkeit !

Wie erkläre ich es meinem Kind ?

Das Gespräch über den Tod mit dem eigenen Kind oder Enkel scheuen viele Menschen-aus Angst etwas Falsches zu sagen. Kinder begegnen dem Tod mit Neugier, sie reagieren instinktiv und stellen direkte Fragen, die für uns oft mühsam zu beantworten sind. Einen nahestehenden Menschen zu verlieren ist für Kinder sehr schwer. Auch für sie ist der Tod ein fremdes Ereignis und bedeutet eine große Veränderung. Neben ihrer eigenen Trauer sind sie mit den Gefühlen der Erwachsenen konfrontiert. Nehmen Sie alle kindlichen Fragen ernst und versuchen Sie, ehrliche Antworten zu finden, die Ihr Kind nicht überfordern. Lassen Sie Ihr Kind jetzt besonders spüren, dass es geliebt wird. Rituale wie zum Beispiel ein regelmäßiger Friedhofbesuch, zu Hause Kerzen anzünden oder gemeinsam etwas zu tun, was der Verstorbene besonders gerne gemacht hat, helfen Ihrem Kind, den Verlust zu verstehen und allmählich damit zurechtzukommen.

Notizen Notizen

erstellt von Ferdinand Böddinghaus & Julia Rieth

Kombidokument der Obersulm

Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm

Friedhofssatzung vom 26. Jan. 2015

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

vom 26.01.2015

veröffentlicht am 29. Jan. 2015/05. Feb. 2015

In-Kraft-Treten: 01. Februar 2015 Wirksam ab 05. Februar 2015

752.031; 020.06

Gemeinde Obersulm, Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

§ 6 – Särge

§ 7 – Ausheben der Gräber

§ 8 – Ruhezeit

§ 9 – Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

§ 11 – Reihengräber

§ 12 – Wahlgräber

§ 13 – Besondere Urnengräber

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Auswahlmöglichkeit

§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 16 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

§ 17 – Genehmigungserfordernis

§ 18 – Standsicherheit

§ 19 – Grababdeckplatten

§ 20 – Unterhaltung

§ 21 – Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Aussegnungshalle

§ 24 – Benutzung der Aussegnungshalle

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

§ 28 – Gebührenschuldner

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

§ 32 – Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26. Januar 2015 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

Gemeinde Obersulm, Seite 3 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Affaltrach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Affaltrach b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eichelberg; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Eichelberg mit Friedrichshof c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eschenau; er umfasst das Gebiet, das durch folgen de Ortsteile begrenzt wird: Eschenau mit Wieslensdorf d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sülzbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Sülzbach e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weiler; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Weiler f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Willsbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Willsbach

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Bei den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3 und bei den Erdrasengräbern nach

§ 10 , Ziff. 2.1 d) ist der Bestattungsbezirk frei wählbar.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Gemeinde Obersulm, Seite 4

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Gemeinde Obersulm, Seite 5 III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen in den Gräbern nach § 10, Ziff. 2.1 und 2.2 beträgt im einfach tiefen Grab 20 Jahre, für den unten liegenden Leichnam im Stockwerksgrab 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen in den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3 beträgt 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Gemeinde Obersulm, Seite 6 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und

Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Die Umbettung von Aschen aus den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben b) bis e) ist wegen Verrottung der Urnen ausgeschlossen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 2.1) Reihengräber a) Reihenerdgräber b) Urnenreihengräber c) Urnenreihengräber im anonymen Gräberfeld (nicht auf jedem Friedhof) d) Erdrasengräber (nicht auf jedem Friedhof)

2.2) Wahlgräber a) Wahlerdgräber b) Urnenwahlgräber

2.3 Besondere Urnengräber a) Urnennischengräber in Urnenstelen b) Urnenreihengräber im Gemeinschaftsurnenfeld (nicht auf jedem Friedhof) c) Urnengräber unter Bäumen (nicht auf jedem Friedhof) d) Urnengräber vor der Tafelwand (nicht auf jedem Friedhof) e) Urnenwiesengräber f) Urnenhain (nicht auf jedem Friedhof)

Gemeinde Obersulm, Seite 7 (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) b) wer sich dazu verpflichtet hat c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder und Erdrasengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen.

(4) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(7) In den Friedhöfen Eschenau und Willsbach sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(8) Auf dem Friedhof in Affaltrach sind Erdrasengräber eingerichtet, die Grabstätten werden an einem zentralen Ort gekennzeichnet, weitere Errichtungen werden nicht vorgenommen. Die Pflege und Unterhaltung übernimmt die Gemeinde Obersulm.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte werden auf Antrag an Wahlgräbern § 10, Ziff. 2.2 auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), an besonderen Urnengräbern § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben a), c), d), e) auf die Dauer der Ruhezeit verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

Gemeinde Obersulm, Seite 8 (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder 3. auf die Stiefkinder 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 5. auf die Eltern 6. auf die Geschwister 7. auf die Stiefgeschwister 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 - Besondere Urnengräber

(1) Besondere Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

Gemeinde Obersulm, Seite 9 (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

(4) In den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben b) bis f) sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die während der Ruhezeit vollständig im Boden verrotten.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 14 - Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 - Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:

Grabmale und Grabausstattung a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck b) mit Farbanstrich auf Stein, c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche. b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche, wobei die Grabmale auf eine Höhe von 1,00 m und eine Breite von 1,50 m begrenzt werden.

Gemeinde Obersulm, Seite 10

(6) Auf Urnengrabstätten § 10, Ziff. 2.1, Buchstabe b) und Ziff. 2.2, Buchstabe b) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Künstlerisch gestaltete Grabmale sind bis zu einer Höhe von 1,30 m zulässig.

(9) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(10) An Urnennischen in Urnenstelen § 10, Ziff. 2.3, Buchstabe a) sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Platten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde zulässig. Die Beschriftung ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. a) Als Beschriftung sind ausschließlich erhabene Schriftzüge entsprechend den von der Gemeinde vorgegebenen Mustern zulässig. Die Beschriftung mittels Gravuren wird ausgeschlossen. b) Als Beschriftung dürfen nur Buchstaben in Bronze verwendet werden, die auf die Platten geschraubt sein müssen. c) Als Beschriftung sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen.

(11) Bei den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben b), c) erfolgt die Kennzeichnung der Verstorbenen an einer zentralen Stelle und wird ausschließlich durch die Gemeinde vorgenommen.

(12) An den Urnentafelwänden nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstabe d) und f) sind nur die von der Gemeinde beschafften und beschrifteten Tafeln in einheitlicher Ausführung, mit einheitlicher Beschriftung zulässig. Das Anbringen der Tafeln erfolgt durch einen Vertreter der Gemeinde.

(13) Urnengräber in der Urnenwiese nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstabe e) können mittels Grabplatten gekennzeichnet werden. Diese müssen mind. 35 x 35 cm und max. 45 x 45 cm groß und mind. 6 cm stark sein.

Die Platte muss eine ebene Oberfläche aufweisen und fachgerecht bodeneben eingebaut werden.

Als Material dürfen Natursteine, künstliche Steine, Steinzeug und Holz verwendet werden.

Nicht zulässig sind Glas, Emaille und Kunststoffe in jeder Form.

Die Beschriftung muss mittels Gravur erfolgen.

Zwischen Beisetzung und Verlegung der Platte darf keine Kennzeichnung erfolgen.

14) An den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3 und bei den Erdrasengräbern nach § 10, Ziff. 2.1 d) ist es nicht gestattet: a) Aufbauten zu errichten b) Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen c) Kerzen oder Lampen aufzustellen d) Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen

Gemeinde Obersulm, Seite 11 (15) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 14 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 - Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bei Reihengräbern und Wahlgräbern sowie von Bodenplatten bei den besonderen Urnengräbern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bei Reihengräbern und Wahlgräbern § 10, Ziff. 2.1 und 2.2 bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 18 - Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 – Grababdeckplatten

Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

Gemeinde Obersulm, Seite 12

§ 20 - Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten (§ 10 (2) Nr. 2.1b) der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (§ 10 (2) Nr. 2.2b) der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 - Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

Gemeinde Obersulm, Seite 13 (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Bei den besonderen Urnengräbern § 10, Ziff. 2.3 und den Erdrasengräbern § 10 Ziff. 2.1d) erfolgt die Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) soll die gärtnerische Gestaltung auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER AUSSEGNUNGSHALLE

§ 24

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

Gemeinde Obersulm, Seite 14 VIII. HAFTUNG; ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt (2) entgegen § 3 Abs.1 und 2: a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. i) auf dem Friedhof lärmt, spielt, isst, trinkt sowie lagert (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Gemeinde Obersulm, Seite 15

§ 28 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 31 – Alte Rechte

entfällt

§ 32 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 17.09.2012 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17.09.2012 außer Kraft.

Gemeinde Obersulm, Seite 16 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zu-Stande-Kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt Obersulm, 26.01.2015 Tilman Schmidt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.01.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm

Friedhofssatzung vom 26. Jan. 2015

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung

vom 26.01.2015

veröffentlicht am 29. Jan. 2015/05. Feb. 2015

In-Kraft-Treten: 01. Februar 2015 Wirksam ab 05. Februar 2015

752.031; 020.06

Gemeinde Obersulm, Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

§ 6 – Särge

§ 7 – Ausheben der Gräber

§ 8 – Ruhezeit

§ 9 – Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

§ 11 – Reihengräber

§ 12 – Wahlgräber

§ 13 – Besondere Urnengräber

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Auswahlmöglichkeit

§ 15 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 16 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

§ 17 – Genehmigungserfordernis

§ 18 – Standsicherheit

§ 19 – Grababdeckplatten

§ 20 – Unterhaltung

§ 21 – Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Aussegnungshalle

§ 24 – Benutzung der Aussegnungshalle

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

§ 28 – Gebührenschuldner

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

§ 32 – Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26. Januar 2015 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

Gemeinde Obersulm, Seite 3 I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Affaltrach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Affaltrach b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eichelberg; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Eichelberg mit Friedrichshof c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eschenau; er umfasst das Gebiet, das durch folgen de Ortsteile begrenzt wird: Eschenau mit Wieslensdorf d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sülzbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Sülzbach e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weiler; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Weiler f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Willsbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Willsbach

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Bei den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3 und bei den Erdrasengräbern nach

§ 10 , Ziff. 2.1 d) ist der Bestattungsbezirk frei wählbar.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Gemeinde Obersulm, Seite 4

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Gemeinde Obersulm, Seite 5 III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen in den Gräbern nach § 10, Ziff. 2.1 und 2.2 beträgt im einfach tiefen Grab 20 Jahre, für den unten liegenden Leichnam im Stockwerksgrab 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit der Aschen in den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3 beträgt 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Gemeinde Obersulm, Seite 6 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und

Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Die Umbettung von Aschen aus den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben b) bis e) ist wegen Verrottung der Urnen ausgeschlossen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 2.1) Reihengräber a) Reihenerdgräber b) Urnenreihengräber c) Urnenreihengräber im anonymen Gräberfeld (nicht auf jedem Friedhof) d) Erdrasengräber (nicht auf jedem Friedhof)

2.2) Wahlgräber a) Wahlerdgräber b) Urnenwahlgräber

2.3 Besondere Urnengräber a) Urnennischengräber in Urnenstelen b) Urnenreihengräber im Gemeinschaftsurnenfeld (nicht auf jedem Friedhof) c) Urnengräber unter Bäumen (nicht auf jedem Friedhof) d) Urnengräber vor der Tafelwand (nicht auf jedem Friedhof) e) Urnenwiesengräber f) Urnenhain (nicht auf jedem Friedhof)

Gemeinde Obersulm, Seite 7 (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz) b) wer sich dazu verpflichtet hat c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder und Erdrasengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen.

(4) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(7) In den Friedhöfen Eschenau und Willsbach sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(8) Auf dem Friedhof in Affaltrach sind Erdrasengräber eingerichtet, die Grabstätten werden an einem zentralen Ort gekennzeichnet, weitere Errichtungen werden nicht vorgenommen. Die Pflege und Unterhaltung übernimmt die Gemeinde Obersulm.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte werden auf Antrag an Wahlgräbern § 10, Ziff. 2.2 auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), an besonderen Urnengräbern § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben a), c), d), e) auf die Dauer der Ruhezeit verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

Gemeinde Obersulm, Seite 8 (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder 3. auf die Stiefkinder 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 5. auf die Eltern 6. auf die Geschwister 7. auf die Stiefgeschwister 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 - Besondere Urnengräber

(1) Besondere Urnengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.

Gemeinde Obersulm, Seite 9 (3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

(4) In den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben b) bis f) sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die während der Ruhezeit vollständig im Boden verrotten.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 14 - Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 - Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 - Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:

Grabmale und Grabausstattung a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck b) mit Farbanstrich auf Stein, c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche. b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche, wobei die Grabmale auf eine Höhe von 1,00 m und eine Breite von 1,50 m begrenzt werden.

Gemeinde Obersulm, Seite 10

(6) Auf Urnengrabstätten § 10, Ziff. 2.1, Buchstabe b) und Ziff. 2.2, Buchstabe b) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Künstlerisch gestaltete Grabmale sind bis zu einer Höhe von 1,30 m zulässig.

(9) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(10) An Urnennischen in Urnenstelen § 10, Ziff. 2.3, Buchstabe a) sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Das Abnehmen und Anbringen der Platten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde zulässig. Die Beschriftung ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. a) Als Beschriftung sind ausschließlich erhabene Schriftzüge entsprechend den von der Gemeinde vorgegebenen Mustern zulässig. Die Beschriftung mittels Gravuren wird ausgeschlossen. b) Als Beschriftung dürfen nur Buchstaben in Bronze verwendet werden, die auf die Platten geschraubt sein müssen. c) Als Beschriftung sind Vornamen, Namen, akademischer Grad, Geburtstag/Geburtsjahr, Todestag/Todesjahr und christliche Symbole zulässig. Nicht zugelassen werden Berufsbezeichnungen, bildliche und figürliche Darstellungen.

(11) Bei den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstaben b), c) erfolgt die Kennzeichnung der Verstorbenen an einer zentralen Stelle und wird ausschließlich durch die Gemeinde vorgenommen.

(12) An den Urnentafelwänden nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstabe d) und f) sind nur die von der Gemeinde beschafften und beschrifteten Tafeln in einheitlicher Ausführung, mit einheitlicher Beschriftung zulässig. Das Anbringen der Tafeln erfolgt durch einen Vertreter der Gemeinde.

(13) Urnengräber in der Urnenwiese nach § 10, Ziff. 2.3, Buchstabe e) können mittels Grabplatten gekennzeichnet werden. Diese müssen mind. 35 x 35 cm und max. 45 x 45 cm groß und mind. 6 cm stark sein.

Die Platte muss eine ebene Oberfläche aufweisen und fachgerecht bodeneben eingebaut werden.

Als Material dürfen Natursteine, künstliche Steine, Steinzeug und Holz verwendet werden.

Nicht zulässig sind Glas, Emaille und Kunststoffe in jeder Form.

Die Beschriftung muss mittels Gravur erfolgen.

Zwischen Beisetzung und Verlegung der Platte darf keine Kennzeichnung erfolgen.

14) An den besonderen Urnengräbern nach § 10, Ziff. 2.3 und bei den Erdrasengräbern nach § 10, Ziff. 2.1 d) ist es nicht gestattet: a) Aufbauten zu errichten b) Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen c) Kerzen oder Lampen aufzustellen d) Pflegeeingriffe oder Anpflanzungen vorzunehmen

Gemeinde Obersulm, Seite 11 (15) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 14 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 - Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bei Reihengräbern und Wahlgräbern sowie von Bodenplatten bei den besonderen Urnengräbern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bei Reihengräbern und Wahlgräbern § 10, Ziff. 2.1 und 2.2 bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

§ 18 - Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 – Grababdeckplatten

Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

Gemeinde Obersulm, Seite 12

§ 20 - Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten (§ 10 (2) Nr. 2.1b) der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten (§ 10 (2) Nr. 2.2b) der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 - Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

Gemeinde Obersulm, Seite 13 (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Bei den besonderen Urnengräbern § 10, Ziff. 2.3 und den Erdrasengräbern § 10 Ziff. 2.1d) erfolgt die Pflege der Grabstätten durch die Gemeinde.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) soll die gärtnerische Gestaltung auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER AUSSEGNUNGSHALLE

§ 24

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

Gemeinde Obersulm, Seite 14 VIII. HAFTUNG; ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt (2) entgegen § 3 Abs.1 und 2: a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt. i) auf dem Friedhof lärmt, spielt, isst, trinkt sowie lagert (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Gemeinde Obersulm, Seite 15

§ 28 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 29 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 31 – Alte Rechte

entfällt

§ 32 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 17.09.2012 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17.09.2012 außer Kraft.

Gemeinde Obersulm, Seite 16 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zu-Stande-Kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt Obersulm, 26.01.2015 Tilman Schmidt Bürgermeister

Friedhofssatzung

Gemeinde Obersulm Landkreis Heilbronn

Friedhofssatzung für den Waldfriedhof "RuheForst Paradies/Obersulm"

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde Obersulm ist Trägerin des Waldfriedhofes auf einer Teilfläche des Flst. Nr. 2759, Flur Eschenau, Gemarkung Obersulm. Der Waldfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Der Waldfriedhof führt die Bezeichnung "RuheForst Paradies/Obersulm".

§ 2

Friedhofszweck

Der "RuheForst Paradies/Obersulm" dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen dazu ein vertragliches Recht zur Beisetzung von der Gemeinde Obersulm erworben haben. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Obersulm.

§ 3

Bestattungsfläche

Die Bestattungsfläche ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan. Die Bestattungsflächen werden abschnittsweise , beginnend mit dem Abschnitt 1, fortlaufend belegt. Die Randbereiche der Bestattungsflächen sind durch Abschrankungen kenntlich zu machen. Grabstellen im "RuheForst Paradies/Obersulm" sind die im Wald ausgewiesenen Ruhebiotope.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der "RuheForst Paradies/Obersulm " darf täglich entsprechend den Bestimmungen des Waldgesetzes für Baden-Württemberg von jedermann auf eigene Gefahr betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann bei Vorliegen von Gefahren im Verzug das Betretungs-recht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der "RuheForst Paradies/Obersulm" geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5

Verhalten im "RuheForst Paradies/Obersulm"

(1) Jeder Besucher des "RuheForst Paradies/Obersulm" hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Gemeinde sowie der Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) Im "RuheForst Paradies/Obersulm" ist untersagt:

a) Beisetzungen zu stören,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) den "RuheForst Paradies/Obersulm" und die Anlagen zu verunreinigen,

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

f) offenes Feuer anzuzünden und Kerzen aufzustellen,

g) das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen und Fahrrädern, soweit nicht eine besondere Er-laubnis hierzu erteilt ist,

h) das Betreten durch Pferde,

i) das Betreten durch Hunde, wenn diese nicht angeleint sind,

(3) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des "RuheForst Paradies/Obersulm " vereinbar sind.

§ 6

Anzeigepflicht und Beisetzungen

(1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig beim Friedhofsamt (Bauamt der Gemeinde Obersulm) anzumelden. Die Beisetzungstermine werden in gegenseitigem Einvernehmen abgestimmt. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Es werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von min-destens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein Ruhebiotop bei-gesetzt. Alle Ruhebiotope bleiben bei der Beisetzung naturbelassen. Der Wald darf in seinem Er-scheinungsbild nicht verändert werden.

(3) Beisetzungen erfolgen nur in ausgewiesenen Ruhebiotopen.

(4) Die Beisetzung im "RuheForst Paradies/Obersulm" wird von der Gemeinde Obersulm oder einem Beauftragten der Gemeinde vorgenommen.

(5) Die Gemeinde Obersulm stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab. In der Regel finden an Sonn- und Feiertagen keine Bestattungen statt. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Obersulm.

(6) Alle in Zusammenhang mit einer Beisetzung stehenden Handlungen sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang zulässig.

§ 7

Nutzungsrecht und Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen der Erwerberin oder dem Erwerber und der Gemeinde Obersulm vergeben. Das Nutzungsrecht an den im "RuheForst Paradies/Obersulm " ausgewiesenen Ruhebiotopen wird für höchstens 99 Jahre vergeben.

(2) Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre.

§ 8

Durchführung von Beisetzungen

Die Urnenbeisetzungen im "RuheForst Paradies/Obersulm" gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeinde Obersulm.

§ 9

Arten der Ruhebiotope

(1) Als Grabstätten werden folgende Ruhebiotope unterschieden:

a) Ruhebiotop als Gemeinschaftsbiotop,

b) Ruhebiotop als Familien-/Gruppenbiotop für Familien oder im Leben verbundenen Personen,

c) Ruhebiotope als Einzelbiotop für Einzelpersonen.

(2) Die Zahl der Urnen, die in Ruhebiotopen für Familien-/Gruppenbiotop und in Gemein-schaftsbiotopen beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Maximal ist in diesen Ruhebiotopen die Beisetzung von 12 Urnen zulässig.

§ 10

Ruhebiotop

Im "RuheForst Paradies/Obersulm" erfolgt die Beisetzung einer Urne nur in einem ausgewiesenen Ruhebiotop. Die Ruhebiotope erhalten zu ihrem Auffinden eine Registriernummer und entsprechende Einmessdaten (GPS).

§ 11

Ruhebiotopgestaltung

(1) Die Gemeinde Obersulm bringt im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungsschild in einer Größe von maximal 6 x 10 cm an einem Ruhebiotop an. Das Schild enthält Namen und Vornamen sowie Geburtstag und Sterbetag oder Geburtsjahr und Sterbejahr des/der Bestatteten. Die Antragsberechtigten können auf die Anbringung eines Markierungsschildes verzichten.

(2) An einem gemeinschaftlich genutzten Ruhebiotop werden jeweils bis zu sechs Namen auf einem Markierungsschild zusammengefasst.

(3) Der gewachsene weitgehend naturbelassene " RuheForst Paradies/Obersulm " darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhebiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die in Abs. 1und 2 genannten Mar-kierungen bleiben hiervon unberührt.

(4) In oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

§ 12

Pflege der Ruhebiotope

(1) Der "RuheForst Paradies/Obersulm" ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zu-stand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt.

(2) Die Gemeinde Obersulm kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 13 – Haftung

(1) Das Betreten des " RuheForst Paradies/Obersulm " geschieht gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Auf den besonderen Charakter des "Ruhe- Forst Paradies/Obersulm" als bewusst naturbelassenes Gelände und die damit verbundenen typischen Gefahren für die Besucher wird hingewiesen.

(2) Die Gemeinde Obersulm haftet nicht für Schäden, die durch nach dieser Friedhofssatzung nicht zulässige Benutzung des "RuheForst Paradies/Obersulm", seiner Anlagen und Einrichtungen, durch

dritte Personen, durch Tiere, durch Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebiotopen entstehen.

§ 14

Entgelt

Für die Nutzung der Ruhebiotope als Grabstätte erhebt die Gemeinde Obersulm ein Entgelt nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den RuheForst Paradies/Obersulm entgegen der Vorschrift des § 4 betritt (2) entgegen § 5 Abs.1 und 2: a) sich auf dem RuheForst Paradies/Obersulm nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) den RuheForst Paradies/Obersulm und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder d) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, e) Druckschriften verteilt. f) im RuheForst Paradies/Obersulm lärmt, spielt, isst, trinkt sowie lagert

§ 16

In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zu-Stande-Kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt! Obersulm, 7. April 2014

Tilman Schmidt Bürgermeister