Friedhofsgebühren Schwaigern 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Schwaigern · Baden-Württemberg · PLZ 74193

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (Gebührenverzeichnis, Anlage zur Satzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.900,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.1.1 (Anlage zur Friedhofssatzung, ab 01.01.2026); § 15 Abs. 1: Reihengräber sind einstellige Grabstätten
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
4.600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.3.1 (1-stelliges Wahlgrab einfachbreit einfachtief); § 17 Abs. 2: Nutzungszeit bei Sarggräbern höchstens 30 Jahre
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.2.1 (Urnenreihengrab, 1 Urne im Urnenerdgrab); § 22 Abs. 2: In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
3.400,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Tarif gilt pauschal für bis zu 2 Urnen (§ 22 Abs. 3: In einem Urnenwahlgrab ist die Bestattung von bis zu z...
💡 Umgerechnet: 1.700 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 3.400 € für 2 Urnen (= Ø 1.700 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.3.7 (günstigstes Urnenwahlgrab; Satzung bepreist Urnenwahlgräber nur pauschal für bis zu 2 Urnen); § 17 Abs. 2: Nutzungszeit bei Urnengräbern höchstens 25 Jahre; § 22 Abs. 3
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Nutzung des Bestattungssteins nur auf dem Friedhof Schwaigern-Kernstadt (§ 27 Abs. 4)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.2.4 (Urnengemeinschaftsgrab/Bestattungsstein, 1 Urne); § 27 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 5 (anonyme Nutzung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.700,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Optionale Zusatzkosten: Edelstahlhülse 400 €, Namenstafel inkl. Beschriftung 100 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.2.6 (Baumgrab als Reihengrab für 1 Urne, § 25); Wahlgrab-Variante Ziff. 3.3.10 nur pauschal für bis zu 2 Urnen (3.700 €)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
810,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Urnenbeisetzung je nach Grabart 220–300 € (Ziff. 2.2.1–2.2.8); Zuschlag Sa/So/Feiertage 50 %
🧮 Sarg: 810 € · Urne: 250 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1.1 und 2.2.1 (Bestattungsgebühren, ab 01.01.2026)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
302,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Nur Aussegnungshalle Schwaigern; Durchführung der Trauerfeier separat (Ziff. 4.3: 103–206 €)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 4.1 (Sonstige Benutzungsgebühren, ab 01.01.2026); § 41 Aussegnungshalle

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2026 (Gebührenverzeichnis, Anlage zur Satzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofssatzung der Stadt Schwaigern (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 07.12.2020, zuletzt geändert am 12.12.2025 (Gesamtfassung, gültig ab 01.01.2026)

Stadt Schwaigern Landkreis Heilbronn

Friedhofssatzung

Friedhofsverwaltung

Stadt Schwaigern

ab 01.01.2026 Stadt Schwaigern Landkreis Heilbronn

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Schwaigern

(Friedhofssatzung)

Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS1
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN3
§ 1 GELTUNGSBEREICH3
§ 2 WIDMUNG3
§ 3 AUßERDIENSTSTELLUNG UND ENTWIDMUNG4
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN4
§ 4 ÖFFNUNGSZEITEN4
§ 5 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF4
§ 6 GEWERBLICHE BETÄTIGUNG AUF DEM FRIEDHOF5
§ 7 AUSFÜHRUNG GEWERBLICHER ARBEITEN AUF DEM FRIEDHOF6
§ 8 BENUTZUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN FÜR GEWERBLICHE FRIEDHOFSARBEITEN6
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN7
§ 9 ALLGEMEINES7
§ 10 SÄRGE7
§ 11 AUSHEBEN DER GRÄBER8
§ 12 RUHEZEIT8
§ 13 UMBETTUNGEN8
IV. GRABSTÄTTEN9
§ 14 ALLGEMEINES9
§ 15 REIHENGRÄBER10
§ 16 WAHLGRÄBER10
§ 17 VERLEIHUNG VON NUTZUNGSRECHTEN11
§ 18 BEENDIGUNG VON NUTZUNGSRECHTEN12
§ 19 SARGBESTATTUNGEN12
§ 20 RASENERDGRAB13
§ 21 URNENBEISETZUNGEN13
§ 22 URNENREIHEN- & URNENWAHLGRAB14
§ 23 URNENGRABSTÄTTEN IN URNENWANDSYSTEMEN UND URNENSTELEN14
§ 24 URNENGRABSTÄTTEN IN URNENWIESEN15
§ 25 URNENGRABSTÄTTEN AN BÄUMEN16
§ 26 URNENGRABSTÄTTEN IN ROSENBEETEN17
§ 26A URNENGRABSTÄTTEN AN WEINREBEN (WEINBERGBESTATTUNG)17
§ 27 URNENGRABSTÄTTEN IN GEMEINSCHAFTSGRÄBERN18
§ 28 SCHMETTERLINGSGRÄBER19
§ 29 KINDERGRÄBER19
§ 30 KRIEGSGRÄBER19
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN20
§ 31 AUSWAHLMÖGLICHKEITEN20
§ 32 ALLGEMEINER GESTALTUNGSGRUNDSATZ20
§ 33 GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN20
§ 34 GENEHMIGUNGSERFORDERNIS21
§ 35 STANDSICHERHEIT & UNTERHALTUNG22
§ 36 GRABABDECKPLATTEN23
§ 37 ENTFERNUNG DER GRABMALE UND DER SONSTIGEN GRABAUSSTATTUNGEN23
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN24
------
§ 38 ALLGEMEINES24
§ 39 VERNACHLÄSSIGUNG DER GRABPFLEGE25
VII. BENUTZUNG DER EINRICHTUNGEN AUF DEM FRIEDHOF25
§ 40 BENUTZUNG DER AUFBAHRUNGSRÄUME25
§ 41 AUSSEGNUNGSHALLE25
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN26
§ 42 OBHUTS- UND ÜBERWACHUNGSPFLICHT, HAFTUNG26
§ 43 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN26
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN27
§ 44 ERHEBUNGSGRUNDSATZ27
§ 45 GEBÜHRENSCHULDNER27
§ 46 ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN27
§ 47 VERWALTUNGS- UND BENUTZUNGSGEBÜHREN28
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN28
§ 48 ALTE RECHTE28
§ 49 IN-KRAFT-TRETEN28
ANLAGE ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG29
-GEBÜHRENVERZEICHNIS-29

Stadt Schwaigern Landkreis Heilbronn

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Schwaigern

(Friedhofssatzung)

vom 07.12.2020

mit Änderung vom 12.12.2025

- nicht amtliche Gesamtfassung-

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Schwaigern am 07.12.2020 (Änderung am 12.12.2025) die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: ¹

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung finden Anwendung auf die Friedhöfe im Gemeindegebiet der Stadt Schwaigern, welches in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt ist:

a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwaigern; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Schwaigern b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Massenbach; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Massenbach c. Bestattungsbezirk des Friedhofs Stetten a. H.; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Stetten a. H. d. Bestattungsbezirk des Friedhofs Niederhofen; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Niederhofen.

Maßgebend für die Abgrenzung eines Stadtteils ist dessen Gebietsstand, den dieser vor der Eingliederung in die Stadt Schwaigern hatte.

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Friedhofssatzung gilt nur für die vier in Abs. 1 näher bezeichneten städtischen Friedhöfe. Sie gilt nicht für den FriedWald Schwaigern.

§ 2 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 16 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von

¹ Auf die Nennung der weiblichen Form wird lediglich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet. Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.

(2) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenpflegeheim, Seniorenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen, zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen.

(3) In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.

(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden. Unabhängig davon sind die in Abstimmung mit den Hinterbliebenen festgelegten Beerdigungszeiten nach § 9 Abs. 2 dieser Satzung.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen
  3. 3. Grabstätten, Einfriedungen oder Grünanlagen unberechtigt zu betreten sowie die Friedhofsmauern und –zäune zu übersteigen;
  4. 4. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen und Grabschmuck unberechtigt zu entfernen,
  5. 5. die Verunreinigung oder Beschädigung von Gräbern, Wegen, Plätzen, Grünanlagen und Einrichtungen sowie Ablagerung von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter;
  6. 6. das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;
  7. 7. das Anbieten von Waren aller Art und gewerblichen Diensten;
  8. 8. das Verteilen von Druckschriften und Anbringen von Plakaten;
  9. 9. die Durchführung von Sammlungen aller Art;
  10. 10. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern;
  11. 11. die gewerbsmäßige Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Die Friedhofsbenutzer sind zu einer sparsamen Wasserverwendung angehalten.

(4) Wer schwerwiegend gegen die Regeln der Absätze 1 bis 3 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden.

(5) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf den Wert bei der Friedhofsverwaltung abzugeben. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Behandlung von Fundsachen finden entsprechende Anwendung.

(6) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann für den Einzelfall erteilt oder bis zu 5 Jahren befristet werden.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. Beschädigungen an Gebäuden, Wegen, Wegkanten, Gräbern und Anpflanzungen sind umgehend fachgerecht auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist über Schäden in Kenntnis zu setzen.

(5) Gewerbetreibende und ihre Beauftragten, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind oder die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 sowie § 7 oder § 8 verstoßen, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch einen schriftlichen Bescheid zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 bis 3 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen können für bestimmte Tage oder Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Während Bestattungsfeierlichkeiten ist die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen ganz untersagt.

(2) Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in Brunnen und Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Abraum ist zu entfernen oder auf die dafür bestimmten Plätze zu verbringen. Die Abfallkörbe auf den Friedhöfen sind nicht für gewerblichen Müll vorgesehen.

(4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen.

§ 8 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

(1) Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden.

(2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Sonn- und Feiertagen.

(3) Gewerbetreibende, die für die Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen mit den hierfür erforderlichen Arbeitsfahrzeugen nur die dafür freigegebenen Wege mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzen.

(4) Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern oder gefährden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann das Befahren im Einzelfall untersagen (z.B. Witterungsverhältnisse) oder Ausnahmen zulassen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34, 35 und 36 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg erforderlichen Unterlagen, sowie die durch die Stadt zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen beizufügen.

Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Hierbei werden die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen.

(4) In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 zugelassen werden.

(5) Für Bestattungen oder Urnenbeisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag erhoben.

§ 10 Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Särge für Erdbestattungen müssen aus leicht verweslichem Holz (Tannen-, Fichten-, Buchen-, Birkenholz usw.) bestehen und dürfen nicht mit umweltbelastenden Chemikalien imprägniert sein. Die Verwendung von massiven Harthölzern (Eiche, Eibe, Mahagoni etc.) ist nicht zulässig.

Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung verwendet werden.

(3) Sargausstattungen dürfen nicht aus schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen gefertigt sein; sie müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(4) Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens 2,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,69 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,69 m breit sein. Die Sarggröße ist auf die örtliche Gegebenheit des jeweiligen Grabfeldes abzustimmen.

Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und unmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung wieder schließen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Eine Tieferlegung ist nur in den dafür vorgesehenen Grabstätten zulässig.

(4) Bei Zubettungen in bereits angelegte Wahlgrabstätten haben die Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Graböffnung das Grabzubehör sowie die Einfassungen und das Grabmal, falls erforderlich, zu entfernen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten werden je nach Lebensalter und Grabart wie folgt festgelegt:

  • die Ruhezeit der Verstorbenen ab Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt 25 Jahre,
  • die Ruhezeit der Aschen ab Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt 20 Jahre
  • die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 20 Jahre

Die Ruhezeit beginnt ab dem Tag der Bestattung.

(2) Ist zu befürchten, dass Verstorbene in Metallsärgen, Särgen aus Hartholz o.ä. schwer verweslichem Material innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so wird im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung eine längere Ruhezeit festgelegt.

§ 13 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

(2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 39 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(3) Bei nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit aufgefundenen Gebeinen oder Urnen mit Aschen von Verstorbenen ist die Stadt berechtigt, die Überreste von Verstorbenen oder bereits beigesetzte Urnenbehälter zu entfernen und die Gebeine bzw. Aschen an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes beizusetzen. Die Gebeine bzw. Aschen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt in bereits belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(6) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Schwaigern werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Erdreihengräber
  2. 2. Erdwahlgräber
  3. 3. Urnenreihengräber
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Schmetterlingsgräber
  6. 6. Kindergräber
  7. 7. Kriegsgräber

Es werden nicht alle Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten.

(2) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers.

(3) Rechte an den Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Auf den Friedhöfen sind Grabstätten für anonyme Bestattungen als Reihengräber eingerichtet. Bei anonymen Grabstätten dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Anonyme Bestattungen oder Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 15 Reihengräber

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen sowie für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(3) Verstirbt der Verfügungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von 6 Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge des Verstorbenen als Verfügungsberechtigter zu übernehmen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht. Bei mehreren Anträgen auf Übertragung des Verfügungsrechtes richtet sich die Übertragung nach der in § 17 Abs. 8 geregelten Reihenfolge.

(4) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(5) In jedem Reihengrab darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 3.

§ 16 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.

(2) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(3) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(4) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 17 Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden nur auf Antrag und nur anlässlich eines Todesfalls oder einer Umbettung für die Dauer von höchstens 30 Jahren (Nutzungszeit) bei Sarggräbern und für die Dauer von höchstens 25 Jahren (Nutzungszeit) bei Urnengräbern verliehen. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Nutzungsberechtigt ist ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse die Person, die die Bestattung anmeldet bzw. gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich die Annahme des Nutzungsrechts bestätigt.

(6) Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur anlässlich eines Todesfalls möglich. Diese kann nur für die Dauer der Ruhezeit erfolgen. Ausnahmen hiervon können nur in den Reihen 1 und 2 des Grabfeldes P des Friedhofs Schwaigern zugelassen werden. Dort können Nutzungsrechte unabhängig von einem Todesfall erneut für die Dauer von 30 Jahren bei Sarggräbern bzw. für die Dauern von 25 Jahren bei Urnengräbern verliehen werden.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Das Nutzungsrecht steht nur der bzw. dem in der Nutzungsurkunde genannten Berechtigten zu. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so können die Erben innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Berechtigten aus ihrem Kreis einen neuen Nutzungsberechtigten bestimmen und beantragen, das Nutzungsrecht auf diesen, mit dessen Zustimmung, umzuschreiben. Wird von den Erben kein Nachfolger bestimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge für den Rest seiner Laufzeit auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod des Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht übergegangen war. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch Mitteilung und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine der in Absatz 8 Satz 4 genannten Personen übertragen, sofern diese der Übertragung ebenfalls zustimmt.

(10) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Bestattung, Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden sowie das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 4 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 18 Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt,

  1. 1. wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist,
  2. 2. wenn durch Erklärung der Nutzungsberechtigte auf sein Recht verzichtet oder das Recht nicht mehr wahrnehmen kann,
  3. 3. wenn die Grabstätte durch eine Umbettung frei wird,
  4. 4. bei Entzug des Nutzungsrechts
  5. 5. durch Entwidmung des Friedhofes oder Friedhofsteilen.

(2) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(3) Verzichtet der Verantwortliche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf sein Nutzungsrecht, so fallen die Grabstätte und die sonstigen Anlagen der Verfügungsberechtigung der Stadt anheim. Zuvor ist die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen. § 37 dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

(4) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in einem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab zu sperren, einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.

§ 19 Sargbestattungen

(1) Die Beisetzung in einem Sarg kann in Form einer Erdbestattung in folgende Grabstätten erfolgen:

  1. 1. Erdreihengrab
  2. 2. Erdwahlgrab
  3. 3. Rasenerdgrab als Reihen- oder Wahlgrab (auch als anonyme Bestattung möglich)

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Sargbestattungen.

§ 20 Rasenerdgrab

(1) Rasenerdgräber sind Reihen- oder Wahlgräber für die Bestattung von Verstorbenen in Särgen. In einem Rasenerdgrab werden bis zu zwei Verstorbene bestattet.

(2) Die Anlage, Pflege und Bepflanzung der Bestattungsfläche erfolgt bei Rasenerdgräbern durch die Stadt und obliegt allein ihr. Eine Grabeinfassung, die Bepflanzung des Grabes sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht gestattet. Demnach ist die Grabstätte von jeglichem Grabschmuck freizuhalten. Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(3) Auf den für die Rasenerdgräber vorgesehenen flachen, überfahrbaren und in den Rasen eingelassenen Natursteinplatten können die Namen der Verstorbenen und deren Lebensdaten eingraviert bzw. eingemeißelt werden. Die Schrift und Farbe für die Hervorhebung der Schrift muss in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild abgeben.

Die Bearbeitung und Anbringung der Steinplatten hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Platzierung der Steinplatten wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

Bildhafte Darstellungen und Symbole, die weniger als ein Drittel der Natursteinplatte abdecken sind zulässig, sofern diese ebenfalls eingraviert bzw. eingemeißelt sind.

(4) Ein Rasenerdgrab kann auch als anonyme Grabstätte genutzt werden.

(5) Trauerkränze und Blumen dürfen bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

§ 21 Urnenbeisetzungen

Aschen können beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengräber

b) Urnenwahlgräber

c) Urnengrabstätten in Kolumbarien (Urnenwandsysteme und Urnenstelen) als Reihen- oder Wahlgrab

d) Urnengrabstätten in Urnenwiesen als Reihen- oder Wahlgrab (auch als anonyme Bestattung möglich)

e) Urnengrabstätten an Bäumen als Reihen- oder Wahlgrab (auch als anonyme Bestattung möglich)

f) Urnengrabstätten in Rosenbeeten als Reihengrab (auch als anonyme Bestattung möglich)

g) Urnengemeinschaftsgrab als Reihengrab (auch als anonyme Bestattung möglich)

§ 22 Urnenreihen- & Urnenwahlgrab

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten für die Beisetzung von Urnen in den unter § 21 aufgeführten Formen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Eine zweite Urne kann nur beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In einem Urnenwahlgrab ist die Bestattung von bis zu zwei Urnen möglich. Die Friedhofsverwaltung kann für besondere Härtefälle Ausnahmen zulassen.

(4) Die Umwandlung eines Urnenreihengrabes in ein Urnenwahlgrab ist nicht möglich, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, sind bei Urnengrabstätten ohne Ausnahme nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen aus Materialien, die während der Ruhezeit verrotten, zulässig. Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen ist nicht erlaubt. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Stadt berechtigt, die beigesetzten Urnenbehälter zu entfernen und die Asche an einer hierfür vorgesehenen Stelle des Friedhofes beizusetzen.

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.

§ 23 Urnengrabstätten in Urnenwandsystemen und Urnenstelen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen Urnenkammern in Urnenwänden und Urnenstelen je als Reihen- oder Wahlgrab zur Verfügung.

(2) Die Urnengrößen sind den Kammergrößen anzupassen.

(3) Für die Verschlussplatten der Urnenkammern sind die von der Stadt vorgegebenen Natursteinmaterialien zu verwenden.

(4) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind der Name, sowie Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist als Gravur- oder Aufsetzbuchstaben zulässig. Die Schrift und Farbe für die Hervorhebung der Schrift muss in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild ergeben. Bildhafte Darstellungen und Symbole, die weniger als ein Drittel der Fläche der Verschlussplatte bedecken, sind zulässig.

(5) Das Anbringen von Aufsätzen (z. B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie Firmenbezeichnungen auf den Verschlussplatten ist nicht erlaubt.

(6) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabfelder erfolgt durch die Stadt. Demnach ist die Grabstätte von Grabschmuck und Grabbepflanzung in jeglicher Form freizuhalten; die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(7) Trauerkränze und Blumen dürfen nur bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

(8) Bei Urnengräbern in Urnenwandsystemen und Urnenstelen sind ohne Ausnahme nur biologisch abbaubare Urnen in nicht abbaubaren Überurnen zulässig.

§ 24 Urnengrabstätten in Urnenwiesen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen Urnengrabstätten in Urnenwiesen als Reihen- oder Wahlgräber in oder ohne Edelstahlhülsen zur Verfügung, welche ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Bei Urnenwiesengräbern in Edelstahlhülsen sind die Urnengrößen der Hülse anzupassen und es sind ausschließlich nicht verrottbare Urnen zu verwenden. Soweit keine Edelstahlhülsen eingesetzt werden, müssen verrottbare Urnen verwendet werden.

(3) Als Abdeckungen dieser Grabstätten müssen die von der Stadt Schwaigern vorgehaltenen Grabsteinplatten verwendet werden.

(4) Auf den Grabsteinplatten der Urnenwiesengräber können der Name sowie das Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen eingraviert bzw. eingemeißelt werden. Die Schrift und Farbe für die Hervorhebung der Schrift muss in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Bearbeitung und Anbringung der Steinplatten hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Platzierung der Steinplatten wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Bildhafte Darstellungen und Symbole, die weniger als ein Drittel der Natursteinplatte abdecken sind zulässig, sofern diese ebenfalls eingraviert bzw. eingemeißelt sind. Von diesen Regelungen können Ausnahmen zugelassen werden.

(5) Das Anbringen von Aufsätzen (z. B. für Blumen- oder Kerzenhalter), Rahmungen sowie von Firmenbezeichnungen auf den Grabsteinplatten ist nicht erlaubt.

(6) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt und obliegt allein ihr. Demnach ist die Grabstätte von Grabschmuck und Grabbepflanzung in jeglicher Form freizuhalten; die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Grabbepflanzung obliegt der Stadt.

(7) Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(8) Abweichend von Absatz 6 ist das Aufstellen bzw. Ablegen von Kränzen, Blumenschmuck und umhüllten Kerzen auf dem vor der Urnenwiese aufgestellten Blumentisch auf dem Friedhof in Schwaigern erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

(9) Im Übrigen dürfen Trauerkränze und Blumen nur bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

(10) Das Urnenwiesengrabfeld kann ebenso als anonyme Grabstätte genutzt werden.

§ 25 Urnengrabstätten an Bäumen

(1) Urnengrabstätten an Bäumen sind Reihen- oder Wahlgräber in oder ohne Edelstahlhülsen, welche ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Bei Urnengräbern an Bäumen ohne Edelstahlhülsen sind ohne Ausnahme nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen, die im Fußbereich eines Baumes beigesetzt werden, zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Der Abstand zwischen den einzelnen Urnengrabstätten beträgt 1 Meter. Bei Urnenbaumgräbern mit Edelstahlhülsen sind die Urnengrößen der Hülse anzupassen und es sind ausschließlich nicht verrottbare Urnen zu verwenden.

(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt und obliegt allein ihr. Demnach ist die Grabstätte von Grabschmuck und Grabbepflanzung in jeglicher Form freizuhalten; die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Grabbepflanzung obliegt der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(4) Trauerkränze und Blumen dürfen nur bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

(5) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch die Stadt Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe.

(6) Die Kennzeichnung der Gräber und Beschriftung mit den Daten der Verstorbenen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Grabfeldes.

Auf den für die Baumbestattungen vorgesehenen flachen, überfahrbaren und in den Rasen eingelassenen Natursteinplatten können die Namen der Verstorbenen und deren Lebensdaten eingraviert bzw. eingemeißelt werden. Die Schrift und Farbe für die Hervorhebung der Schrift muss in der Ausführung ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Bearbeitung und Anbringung der Steinplatten hat durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb zu erfolgen. Die Platzierung der Steinplatten wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

Bildhafte Darstellungen und Symbole, die weniger als ein Drittel der Natursteinplatte abdecken sind zulässig, sofern diese ebenfalls eingraviert bzw. eingemeißelt sind.

Bei Grabfeldern mit Namenstafeln aus Metall gilt § 26 Abs. 6 entsprechend. Bei Grabfeldern mit Natursteinplatten auf Steinsäulen gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß.

(7) Das Baumgrabfeld kann ebenso als anonyme Grabstätte genutzt werden.

§ 26 Urnengrabstätten in Rosenbeeten

(1) Urnenreihengräber in Rosenbeeten sind Urnengrabstätten, welche ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Bei Urnengräbern in Rosenbeeten sind ohne Ausnahme nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen, die zwischen den Rosen beigesetzt werden, zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Demnach ist die Grabstätte von Grabschmuck in jeglicher Form freizuhalten; die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Grabbepflanzung obliegt der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(4) Trauerkränze und Blumen dürfen nur bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

(5) Sofern Rosensträucher, denen Rosengräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch die Stadt Ersatzsträucher angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Sorte oder Größe.

(6) Bei der Beisetzung in ein Rosenbeet können Namenstafeln aus Metall mit dem Vor- und Zuname sowie dem Geburts- und Sterbejahr auf der Vorrichtung angebracht werden. Die Gestaltung und das Anbringen dieser Namenstafeln erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Bildhafte Darstellungen und Symbole sind nicht zulässig.

(7) Das Rosenbeet kann ebenso als anonyme Grabstätte genutzt werden.

§ 26a Urnengrabstätten an Weinreben (Weinbergbestattung)

(1) Urnenreihengräber an Weinreben sind Urnengrabstätten, welche ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Bei Urnengräbern an Weinreben sind ohne Ausnahme nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen, die an Weinreben beigesetzt werden, zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätte erfolgen durch die Stadt. Demnach ist die Grabstätte von Grabschmuck in jeglicher Form freizuhalten; die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Grabbepflanzung obliegt der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(4) Trauerkränze und Blumen dürfen nur bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

(5) Sofern Weinreben aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch die Stadt Ersatzreben angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Größe.

(6) Bei der Beisetzung an einer Weinrebe können Namenstafeln aus Metall mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr auf der hierfür vorgesehenen Vorrichtung angebracht werden. Die Gestaltung und das Anbringen dieser Namenstafeln erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Bildhafte Darstellungen und Symbole sind nicht zulässig.

(7) Die Weinbergbestattung kann ebenso als anonyme Grabstätte genutzt werden.

§ 27 Urnengrabstätten in Gemeinschaftsgräbern

(1) Für die Beisetzung von Aschen Verstorbener stehen außerdem Gemeinschaftsgräber als Reihengräber zur Verfügung.

(2) In Gemeinschaftsgräbern sind ohne Ausnahme nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen zulässig. Der genaue Beisetzungsplatz im Grabfeld wird den örtlichen Gegebenheiten angepasst.

(3) Bei der Beisetzung in den Bestattungsstein können als „Bänder der Erinnerung“ Namenstafeln aus Metall mit dem Vor- und Zuname sowie dem Geburts- und Sterbejahr auf der Vorrichtung hinter dem Gemeinschaftsgrab angebracht werden. Die Gestaltung und das Anbringen dieser Namenstafeln erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Bildhafte Darstellungen und Symbole sind nicht zulässig.

(4) Der Bestattungsstein kann auf dem Friedhof Schwaigern-Kernstadt als anonyme Grabstätte genutzt werden.

(5) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt. Demnach ist die Grabstätte von Grabschmuck in jeglicher Form freizuhalten; die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig. Die Grabbepflanzung obliegt der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld befindlichen Grabausstattungen, Blumen, Pflanzen, Vasen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(6) Trauerkränze und Blumen dürfen nur bei der Bestattung abgelegt werden. Das Aufstellen von Kerzen ohne Umhüllung ist nicht erlaubt. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks und der abgebrannten Kerzen, nach spätestens zwei Wochen ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Andernfalls werden diese seitens des Friedhofspersonals ohne Entschädigung entfernt.

§ 28 Schmetterlingsgräber

(1) Schmetterlingsgräber sind Ruhestätten für Fehlgeburten und Ungeborene.

(2) Die Bestattungsbehältnisse für die Schmetterlingsgräber werden von den Bestattern nach der erforderlichen Größe ausgewählt und an die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze der einzelnen oder auch gemeinsamen Beisetzungen erfolgt nicht.

(3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt Schwaigern. Als Grabschmuck auf den Schmetterlingsgräbern können von den Eltern individuell gestaltete Seelenbretter aufgestellt werden. Andere zusätzliche Grabausstattungen oder die Errichtung von Grabmalen auf den Schmetterlingsgräbern sind nicht gestattet.

(4) Die Stadt ist berechtigt, die auf dem Grabfeld nicht zugelassenen Grabausstattungen und sonstige Gegenstände ohne Entschädigung zu entfernen. Zu einer Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

§ 29 Kindergräber

(1) Kindergrabstätten sind Reihengräber für verstorbene Kinder unter 10 Jahren, die nicht unter § 28 fallen. In Kindergrabstätten können Urnen oder Särge bestattet werden.

(2) Die Erdbestattung von Kindern erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Körpergröße in besonders angelegten Kinderreihengräbern.

§ 30 Kriegsgräber

(1) Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung von Kriegsopfern bestimmt sind.

(2) Die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Stadt. Die Zuerkennung, die Anlage und die Festlegung der Nutzungszeit obliegt ausschließlich der Stadt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 31 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (§ 32) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (§ 33) eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 32 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 33 Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 34 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung dürfen Firmenbezeichnungen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung:

  1. 1. mit Farbanstrich auf Stein,
  2. 2. mit Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einfachbreiten Grabstätten
    • a) maximale Ansichtsfläche (Höhe x Breite des Grabmals) von 0,95 m² maximale Höhe von 1,25 m maximale Breite von 0,80 m
    • b) bei Grabmalen in Stelenform: maximale Ansichtsfläche von 0,55 m² maximale Höhe von 1,40 m maximale Breite von 0,40 m
    • c) bei Kindergräbern: maximale Ansichtsfläche: 0,55 m² maximale Höhe: 1,10 m maximale Breite: 0,55 m
  2. 2. auf doppelbreiten Grabstätten
    • a) maximale Ansichtsfläche von 1,50 m² maximale Höhe von 1,25 m maximale Breite von 1,50 m
    • b) bei Grabmalen in Stelenform: maximale Ansichtsfläche von 0,85 m² maximale Höhe von 1,40 m maximale Breite von 0,60 m (6) Auf Urnenerdrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: maximale Ansichtsfläche von 0,45 m² maximale Höhe von 0,90 m maximale Breite von 0,55 m (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind. (9) In Grabfeldern, in denen die Stadt die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt, sollten keine Grabeinfassungen errichtet werden. Werden jedoch zusätzlich Grabumrandungen angebracht, werden diese von der Stadt zwar toleriert, sie übernimmt für diese jedoch keine Haftung. (10) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 34 Genehmigungserfordernis

(1) Grabmale, Einrichtungen und sonstigen Grabausstattungen auf oder unter der Graboberfläche dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, angebracht, verändert oder versetzt werden.

Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem schriftlichen Antrag, welcher von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller und der beauftragten, zugelassenen Firma unterzeichnet wird, ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus dem Entwurf müssen außer Grund-, Draufsicht und Seitenriss alle Einzelheiten des Grabmals ersichtlich sein. Der Antrag muss genaue Angaben über Größe, Art, Werkstoff, Farbton, und Oberflächenbehandlung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie etwaige bildlichen Darstellungen, Symbole oder Ornamente enthalten.

Soweit erforderlich kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Genehmigung kann von der Vorlage eines statischen Nachweises abhängig gemacht werden. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Werden Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen ohne Einwilligung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, so kann die Friedhofsverwaltung die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber und die Erstellerin bzw. den Ersteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung nach Abs. 1 nachzuholen oder den genehmigten Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig befolgt oder kann die nachträglich beantragte Zustimmung nicht erteilt werden, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vornehmen lassen.

(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(8) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. § 34 gilt entsprechend. Dies gilt insbesondere für Kammerverschlussplatten von Urnenstelen und Urnenwänden, Natursteinplatten für Rasenerdgräber oder Baumbestattungen und Grabsteinplatten für Urnenwiesen.

§ 35 Standsicherheit & Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein und sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.

Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder auf Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Das Versetzen von Steinen, Sockeln und Fundamenten sowie das Verdübeln haben entsprechend den Versetz-Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze (BIV) zu erfolgen.

(3) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Einzelgrabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 0,90 m Höhe: 14 cm bis 1,25 m Höhe: 15 cm ab 1,25 m Höhe: 18 cm. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder durch nicht verkehrssichere sonstige Grabausstattung verursacht wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 36 Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Sargbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Das Verbot von Grababdeckplatten gilt nicht für Urnengrabstätten.

§ 37 Entfernung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur in besonderen Fällen und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen eines Wahlgrabes dürfen nach Ende der Ruhezeit aber vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale (inklusive Sockel), Pflanzen und die sonstigen Grabausstattungen auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 38 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts unterhalten, ordentlich gepflegt und instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 35 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verantwortlichen können die gärtnerische Anlage und Unterhaltung selbst vornehmen oder privat durch einen Gärtner ausführen lassen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach § 37 mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 37 Absatz 3 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 33) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung großer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten ausführen.

(9) Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden (bspw. Unkraut-, Pilz- und Schädlingsbekämpfungsmittel) sind untersagt. Bei Missachtung behält sich die Stadtverwaltung rechtliche Schritte vor. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Überragende Äste von Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden.

§ 39 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck ohne Entschädigung entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Einrichtungen auf dem Friedhof

§ 40 Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume in den Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sind vom Verstorbenen von übertragbaren Krankheiten auszugehen, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Die Särge werden spätestens 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeier verschlossen.

§ 41 Aussegnungshalle

(1) In der Aussegnungshalle finden die Trauerfeiern statt.

(2) Der Sarg darf in der Aussegnungshalle nicht mehr geöffnet werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(3) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(4) Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
  1. 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2
  1. 1. a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  3. 3. c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  4. 4. d. Grabstätten, Einfriedungen oder Grünanlagen unberechtigt betritt oder die Friedhofsmauern und –zäune übersteigt,
  5. 5. e. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen oder Grabschmuck unberechtigt entfernt
  6. 6. f. Gräber, Wege, Plätze, Grünanlagen oder Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt oder Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen oder Behälter ablagert,
  7. 7. g. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
  8. 8. h. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  9. 9. i. Druckschriften verteilt oder Plakate anbringt,
  10. 10. j. Sammlungen aller Art durchführt,
  11. 11. k. Lärmt, spielt, isst, trinkt oder lagert
  12. 12. l. gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-, oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet,
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 34 Absatz 1) oder entfernt (§ 37),
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 35 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 44 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Für Leistungen der Stadt Schwaigern, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 45 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  • a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  • b. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  • a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  • b. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 46 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  • b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Als Tag der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen gilt der Tag der Bestattung.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(3) Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

§ 47 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) -entfällt-

(3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 48 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 49 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 15.04.2011 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Die Satzungsänderung vom 12.12.2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwaigern, den 07.12.2020

Sabine Rotermund Bürgermeisterin

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

-Gebührenverzeichnis-

ZifferLeistungGebührensatz ab 01.01.2026
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals20,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten
1.2.1für den Einzelfall20,00 €
1.2.2befristete Zulassung20,00 €
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen, Gebeinen und Aschen zzgl. Kostenersatz für Auslagen80,00 €
2.Bestattungsgebühren
2.1Bestattung (Sarg)
2.1.1von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr810,00 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahren0,00 €
2.1.3für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene0,00 €
2.1.4ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50%
2.1.5ein Zuschlag für Bestattungen doppelttief90,00 €
2.2Beisetzung von Urnen
2.2.1in einem Urnenerdgrab250,00 €
2.2.2in einem Rosenbeet250,00 €
2.2.3in einem Baumgrab300,00 €
2.2.4in die Urnenwiese (ohne Hülse)300,00 €
2.2.5in die Urnenwiese (mit Hülse)270,00 €
2.2.6in der Urnenstele / Urnenwand220,00 €
2.2.7in einem Gemeinschaftsurnengrab (Bestatterstein)250,00 €
2.2.8an einer Weinrebe250,00 €
2.2.9ein Zuschlag zu 2.2.1 bis 2.2.8 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen50%
3.Grabnutzungsgebühren
3.1Überlassung eines Reihengrabes (Sarg)
3.1.1für Personen im Alter von 10 Jahren und mehr3.900,00 €
3.1.2für Personen unter 10 Jahren0,00 €
3.1.3für ein Rasenerdgrab (Sarg)5.500,00 €
3.1.4für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (Schmetterlingsgrab)0,00 €
ZifferLeistungGebührensatz ab 01.01.2026
---------
3.2Überlassung eines Urnenreihengrabes
3.2.1für eine Urne in einem Urnenerdgrab1.700,00 €
3.2.2für eine Urne in einer Urnenwand oder einer Urnenstele1.500,00 €
3.2.3für eine Urne auf einer Urnenwiese2.700,00 €
Zusatzkosten Edelstahlhülse400,00 €
3.2.4für eine Urne im Gemeinschaftsgrab (Bestattungsstein)1.200,00 €
Zusatzkosten Namenstafel inkl. Beschriftung300,00 €
3.2.5für eine Urne in einem Rosenbeet3.200,00 €
Zusatzkosten Namenstafel inkl. Beschriftung100,00 €
3.2.6für eine Urne in einem Baumgrab1.700,00 €
Zusatzkosten Edelstahlhülse400,00 €
Zusatzkosten Namenstafel inkl. Beschriftung100,00 €
3.2.7für eine Urne an einer Weinrebe1.800,00 €
3.3Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte
3.3.1für ein Wahlgrab einfachbreit einfachfief4.600,00 €
3.3.2für ein Wahlgrab einfachbreit doppelttief6.500,00 €
3.3.3für ein Wahlgrab doppelttbreit einfachfief8.600,00 €
3.3.4für ein Wahlgrab doppelttbreit doppelttief12.300,00 €
3.3.5für ein Rasenwahlgrab einfachbreit einfachfief6.600,00 €
3.3.6für ein Rasenwahlgrab einfachbreit doppelttief8.500,00 €
3.3.7für ein Urnenwahlgrab als Urnenstele/-wand (für bis zu 2 Urnen)3.400,00 €
3.3.8für ein Urnenwahlgrab als Erdgrab (für bis zu 2 Urnen)3.700,00 €
3.3.9für ein Urnenwahlgrab als Wiesengrab (für bis zu 2 Urnen)4.900,00 €
Zusatzkosten Edelstahlhülse400,00 €
3.3.1für ein Urnenwahlgrab als Baumgrab (für bis zu 2 Urnen)3.700,00 €
Zusatzkosten Edelstahlhülse400,00 €
Zusatzkosten Namenstafel inkl. Beschriftung100,00 €
3.4.Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
3.4.1.für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.3.1 bis 3.3.10
3.4.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (ohne Zusatzkosten Namenstafel oder Edelstahlhülse)
4.Sonstige Benutzungsgebühren
---------
4.1Benutzung der Aussegnungshalle in Schwaigern für die Trauerfeier302,00 €
4.2Benutzung der Aufbahrungszelle, je angefangenen Tag (inkl. Öffnen/Schließen)56,00 €
4.2.1ein Zuschlag für das Öffnen/Schließen der Aufbahrungszelle ab 20 Uhr und an Wochenenden (Freitag 20 Uhr bis Montag 8 Uhr bzw. Feiertage)25,00 €
4.3Durchführung der Trauerfeier
4.3.1in der Aussegnungshalle und an der Grabstätte206,00 €
4.3.2in der Aussegnungshalle153,00 €
4.3.3an der Grabstätte103,00 €
4.3.4ein Zuschlag zu 4.3.1 bis 4.3.3 für Bestattungen/Trauerfeiern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 50 %
4.4Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Aschen nach Aufwand, Gebühr von/bis50 € - 500 €
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) der Stadt Schwaigern vom 05.12.2022 – u. a. Änderung der Friedhofssatzung FriedWald (Einfügung § 15a Umsatzsteuer)

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) der Stadt Schwaigern vom 05.12.2022

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 6, 11, 13, 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) und §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestG) hat der Gemeinderat der Stadt Schwaigern am 05.12.2022 die folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Artikel 1 – Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der

Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwaigern (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwaigern (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) in der Fassung vom 27.09.2019 wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die in den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 2 – Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

(Verwaltungsgebührensatzung)

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der Fassung vom 17.05.2019 wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die in den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Benutzungsordnung Mediathek Schwaigern

Die Benutzungsordnung Mediathek Schwaigern vom 24.09.2010 wird wie folgt geändert:

Im Gebührenverzeichnis der Mediathek Schwaigern (Anlage zur Satzung über die Benutzungsordnung) wird nach Ziffer 11 die folgende Ziffer 12 eingefügt:

  1. 12. Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die in den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 4 – Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) für den

in Form eines Friedwaldes betriebenen Friedhof der Stadt Schwaigern

Die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) für den in Form eines Friedwaldes betriebenen Friedhof der Stadt Schwaigern vom 17.06.2005, zuletzt geändert am 28.04.2017 wird wie folgt geändert:

Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die in den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 5 – Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und

Flüchtlingsunterkünften

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 22.04.2016 wird wie folgt geändert:

Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die in den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 6 In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzung unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schwaigern, den 05.12.2022

Sabine Rotermund Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwaigern?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwaigern mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schwaigern anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schwaigern
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 250 € (Urne) bzw. 810 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenbeisetzung je nach Grabart 220–300 € (Ziff. 2.2.1–2.2.8); Zuschlag Sa/So/Feiertage 50 %
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schwaigern (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur Aussegnungshalle Schwaigern; Durchführung der Trauerfeier separat (Ziff. 4.3: 103–206 €)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schwaigern:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €