Bad Friedrichshall

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2022 · Friedhofssatzung: 27.09.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.690,00 € Für Personen ab 6 Jahren; unter 6 Jahren: 1.160,00 €
Sargwahlgrab2.530,00 € Einfachtief (20 Jahre); doppeltief (25 Jahre): 4.220,00 €
Urnenreihengrab1.420,00 € In Erdgräber; Urnenwand (kleine Kammer): 940,00 €, Urnengemeinschaftsanlage: 980,00 €
Urnenwahlgrab2.520,00 € Erdgrab (20 Jahre); Urnenwand kleine Kammer: 2.630,00 €, große Kammer: 4.350,00 €
Urnengrab anonym1.190,00 € Im anonymen Grabfeld (unter Urnenreihengräbern); Urnengemeinschaftsanlage: 980,00 €
Baumbestattung1.530,00 € Reihengrab am Baum; Wahlgrab am Baum: 3.630,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)730,00 € / 450,00 € Sargbestattung (ab 6 J.): 730,00 €; Urnenbeisetzung in Erdgräber: 450,00 €. Separate Gebühren, nicht in Grabgebühr enthalten.
Trauerhalle / Halle300,00 € Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Bad Friedrichshall Kreis Heilbronn

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung) vom 04.07.2017, 1. Änderung vom 27.09.2022

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Friedrichshall am 04.07.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

  1. 1. Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten, sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
  2. 2. Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
    • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
    • b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
    • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
    • b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht
    • a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
    • b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
  3. 3. Die Stadt kann Vorauszahlung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

§ 4 Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgräbern erfolgt keine anteilige Rückvergütung.

§ 5 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren betragen für die

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder einer Einfassung 29,00 €
  2. 2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern, befristet auf 3 Jahre 43,00 €
  3. 3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege, befristet auf 3 Jahre 43,00 €
  4. 4. Zulassung für sonstige gewerbsmäßige Tätigkeit, befristet auf 3 Jahre 43,00 €
  5. 5. Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 29,00 €
  6. 6. Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalanlagen 33,00 €
  7. 7. Ermittlung und Überprüfung vernachlässigter Grabstätten 33,00 €
  8. 8. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 143,00 €
  9. 9. Genehmigung zur Umbettung von Urnen 59,00 €

  1. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen -Verwaltungsgebührensatzung- vom 21.02.2017 in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 6 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

  1. 1. für die Leichenbesorgung

1.1 Übernahme/Übergabe eines Sarges/einer Urne in/aus der Leichenhalle 52,00 € 1.2 Anwesenheit bei einem Leichenbesuch 52,00 € 1.3 Zuschlag zu 1.1 und 1.2 für die Inanspruchnahme an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 30%

  1. 2. für die Bestattung

2.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 730,00 € 2.2 von Personen unter 6 Jahren 590,00 € 2.3 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.2 für doppeltiefe Belegung 410,00 € 2.4 ein Zuschlag zu 2.1 bis 2.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 30%

3. für die Beisetzung von Aschen
3.1 in Erdgräber450,00 €
3.2 in der Urnenwand120,00 €
3.3 ein Zuschlag zu 3.1 bis 3.2 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen30%
4. für die Überlassung eines Reihengrabes
4.1 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren1.690,00 €
4.2 für Personen unter 6 Jahren1.160,00 €
4.3 im anonymen Grabfeld2.730,00 €
5. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes
5.1 in Erdgräber1.420,00 €
5.2 in der Urnenwand (kleine Kammer)940,00 €
5.3 in einer Urnengemeinschaftsanlage980,00 €
5.4 im anonymen Grabfeld1.190,00 €
5.4 am Baum1.530,00 €
6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1 für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche 20 Jahre
- einfachtief (20 Jahre)2.530,00 €
- doppeltief (25 Jahre)4.220,00 €
6.2 für ein Urnenwahlgrab
6.2.1 Erdgrab je Grabfläche und 20 Jahre2.520,00 €
6.2.2 in der Urnenwand - Kleine Kammer - (20 Jahre)2.630,00 €
6.2.3 in der Urnenwand - Große Kammer - (20 Jahre)4.350,00 €
6.2.4 am Baum3.630,00 €
6.3 für den erneuten Erwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts je Einzelgrabfläche und Nutzungsjahr
6.3.1 eines Wahlgrabes einfachtief126,50 €
6.3.2 eines Wahlgrabes doppeltief168,80 €
6.3.3 eines Urnenwahlgrabes - Erdgrab126,00 €
6.3.4 eines Urnenwahlgrabes Urnenwand - Kleine Kammer131,50 €
6.3.5 eines Urnenwahlgrabes Urnenwand - Große Kammer217,50 €
6.3.6 eines Urnenwahlgrabes am Baum181,50 €
7. für Grabeinfassungen mit Wegplatten
7.1 je Einzelgrabflächen und Jahr15,90 €
7.2 Zuschlag für jede weitere Grabfläche und Jahr3,90 €
7.3 bei Einzelurnengrabflächen und Jahr10,30 €
8. für sonstige Leistungen
8.1 für die Benutzung der Leichenhallen und zwar
8.1.1 Benutzung für Trauerfeier300,00 €
8.1.2 Benutzung von Leichenraum / Kühlzelle280,00 €
8.1.3 Benutzung des Sektionsraumes160,00 €
8.1.4 Orgelbenutzung (ohne Orgelspieler)30,00 €
8.2 für die Einholung oder Bergung von Leichen bei Unfällen, Suiziden und dergleichen einschließlich Benutzung und Reinigung des Notsarges je städt. Hilfskraft265,00 €

8.3für die Benutzung und Reinigung des Notsarges88,00 €
8.4für die Mithilfe bei einer Sektion je Hilfskraft und Stunde88,00 €
8.5für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde88,00 €
8.6ein Zuschlag zu 8.4 und 8.5 in besonders erschwerten Fällen von je50%
8.7für die Stellung von Bauhofmitarbeitern als Leichenträger je Stunde44,00 €
8.8für besondere Leistungen, welche in der Gebührenordnung nicht einzeln aufgeführt sind, werden je Hilfskraft und Stunde berechnet44,00 €
8.9ein Zuschlag zu 8.2, 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.7, 8.8 für Tätigkeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von30%

Im übrigen gilt § 1 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 7 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 07.07.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung der Stadt Bad Friedrichshall vom 01.06.2014 außer Kraft.

  1. 1. Änderung vom 27.09.2022 tritt zum 01.10.2022 in Kraft.

Ausgefertigt!

Bad Friedrichshall, den 04.07.2017

Bürgermeister

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.