🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Harztor vom 04.12.2019
Gemeinde Harztor
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Harztor vom 04.12.2019 hat der Gemeinderat der Gemeinde Harztor in der Sitzung vom 20.11.2019 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde Harztor betreibt die Friedhöfe Harzungen, Herrmannsacker, Neustadt/Harz, Osterode, Niedersachswerfen und Wiegersdorf als öffentliche Einrichtungen.
(2) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Gemeinde Harztor nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Gebührenschuldner ist:
- a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige,
- b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beauftragt oder in Auftrag gibt.
- 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- 3. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 3 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Benutzung der Trauerhalle auf den Friedhöfen | 148,00 € |
§ 5 Bestattungs- und Ausgrabungsgebühren
1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Beisetzen einer Urne | 101,00 € |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene unter 6 Jahren | 151,00 € |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene über 6 Jahren | 303,00 € |
| Bestattung von Fehlgeburten / Leibesfrüchten | 101,00 € |
2) Für die Ausgrabung werden folgende Gebühren erhoben:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| einer Urne | 392,00 € |
| eines Sarges mit Verstorbenen unter 6 Jahre | 883,00 € |
| eines Sarges mit Verstorbenen über 6 Jahre | 1.178,00 € |
§ 6 Erwerb des Nutzungsrechts
Für den Erwerb von Nutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
1) an einer Einzelgrabstätte (1 Sarg, 4 Urnen)
| Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|
| Erdgrabstätte für Erdbestattung eines Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren | 30 Jahre | 782,00 € |
| Erdgrabstätte für Erdbestattung eines Verstorbenen über 6 Jahre | 30 Jahre | 990,00 € |
2) an einer Doppelgrabstätte (2 Särge, 8 Urnen)
| Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|
| Erdbestattungen für Verstorbene über 6 Jahre | 30 Jahre | 1.593,00 € |
3) an einer Urnengrabstätte (4 Urnen)
| Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|
| Urnengrabstätte | 20 Jahre | 407,00 € |
4) an einem Pflegefreien Rasengrab mit Grabplatte für 2 Urnen
| Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|
| Pflegefreies Rasengrab mit Grabplatte für 2 Urnen (inkl. Pflege, zzgl. Kosten der Platte) | 20 Jahre | 704,00 € |
5) an einem Pflegefreien Rasengrab mit Grabplatte für 1 Urne
| Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|
| Pflegefreies Rasengrab mit Grabplatte für 1 Urne (inkl. Pflege, zzgl. Kosten der Platte) auf den Friedhöfen Neustadt und Osterode | 20 Jahre | 652,00 € |
6) die Nutzung der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) für 1 Urne
| Beschreibung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|
| Nutzung der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) für 1 Urne (inkl. Pflege), nicht auf dem Friedhof Osterode | 20 Jahre | 599,00 € |
§ 7 Verlängerung von Nutzungsrechten
1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
| Grabstätte | Beschreibung | Gebühr pro Jahr der Verlängerung |
|---|---|---|
| Einzelgrabstätten | Verstorbene bis zu 6 Jahre | 26,00 € |
| Einzelgrabstätten | Verstorbene über 6 Jahren | 33,00 € |
| Doppelgrabstätten | pro Jahr der Verlängerung | 53,00 € |
| Urnengrabstätten | pro Jahr der Verlängerung | 20,00 € |
| pflegefreien Rasengrabstätten | für 2 Urnen pro Jahr der Verlängerung | 13,00 € |
| pflegefreien Rasengrabstätten | für 1 Urne pro Jahr der Verlängerung (Friedhof Neustadt und Osterode) | 10,00 € |
*Wird auf einer bereits vorhandenen Grabstätte eine weitere Bestattung vorgenommen und geht die Ruhefrist über das vorliegende Nutzungsrecht hinaus, so muss die Nutzungszeit der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist der neuen Bestattung neu erworben werden. Die Nutzungszeitverlängerungen hierfür werden mit der unter a bis f aufgeführten Gebühr pro Jahr berechnet.*
§ 8 Grabräumung
1) Für die Räumung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| Grabstätte | Gebühr |
|---|---|
| Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zu 6 Jahre | 143,00 € |
| Einzelgrabstätte für Verstorbene über 6 Jahre | 172,00 € |
| Doppelgrabstätten | 345,00 € |
| Urnengrabstätten | 86,00 € |
| pflegefreies Rasengrab mit Platte | 43,00 € |
§ 9 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Allgemeine Verwaltungsgebühr je Beisetzung / Bestattung | 24,00 € |
| Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen | 98,00 € |
| Bearbeitung von Nutzungszeitverlängerungen | 24,00 € |
| Bearbeitung von Anträgen zur Entfernung von Gräbern | 24,00 € |
| Graburkunde | 24,00 € |
| Beisetzungsgenehmigung für Urnen | 24,00 € |
| Bearbeitung des Antrages und Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales (liegend) | 24,00 € |
| Bearbeitung des Antrages und Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales (stehend) einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung | 74,00 € |
| einmalige Einfahrerlaubnis auf den Friedhof mit PKW oder gewerblichen Fahrzeugen zum gewerblichen Arbeiten oder zur privaten Grabpflege | 24,00 € |
| Einfahrerlaubnis mit PKW oder gewerblichen Fahrzeugen zum gewerblichen Arbeiten oder zur privaten Grabpflege auf allen Friedhöfen (für ein Jahr) | 74,00 € |
| die Überprüfung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit (einmalige Gebühr) | 49,00 € |
§ 10 Sonstiges
Anfallende Kosten für die Ersatzvornahme nach der Friedhofssatzung werden nach den Bestimmungen der §§ 50 und 56 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes i. V. m. der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes berechnet. Sofern für bestimmte Kosten und Auslagen kein Gebührentarif in der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung i. V. m. der Verwaltungskostenordnung zum ThürVwZVG enthalten ist, werden diese anhand gesonderter Nachweise berechnet.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Harztor vom 07.10.2013, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Herrmannsacker vom 28.10.2014, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Harzungen vom 11.05.2010, die 1. Ergänzungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Harzungen vom 11.05.2010, die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neustadt/Harz vom 16.06.2011 und die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neustadt/Harz vom 31.01.2017 außer Kraft.
Harztor, den 04.12.2019
Gemeinde Harztor
gez. Klante Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen SatzungsverfahrenS werden bekundet.
Bekanntmachungshinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Harztor, den 04.12.2019
Gemeinde Harztor
gez. Klante Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Harztor vom 04.12.2019
Gemeinde Harztor
Friedhofssatzung der Gemeinde Harztor
Der Gemeinderat der Gemeinde Harztor hat in seiner Sitzung vom 20.11.2019 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501ff.), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.) zuletzt geändert durch § 15 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Harztor erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Harztor gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Harztor gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
Friedhof Harzungen Friedhof Herrmannsacker Friedhof Neustadt/Harz Friedhof Niedersachswerfen Friedhof Osterode im OT Neustadt/Harz Friedhof Wiegersdorf im OT Ilfeld.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Harztor ist Träger dieser öffentlichen Einrichtungen und verwaltet diese.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(3) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Harztor waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(5) Die Friedhöfe in den einzelnen Ortsteilen stehen vorwiegend für die Bestattung verstorbener Einwohner dieser Ortsteile zur Verfügung. Bei freien Kapazitäten können auch andere Verstorbenen dort bestattet werden.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
Die Schließung / Entwidmung des Friedhofes muss durch den Gemeinderat beschlossen werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte auf einem anderen Teil des Friedhofes oder auf einem anderen Friedhof, unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätten der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
a) dass Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Handwagen, Kinderwagen und Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der angezeigten Gewerbetreibenden. Fahrräder sind zu schieben,
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
d) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen sowie Haus- und Unrat illegal innerhalb bzw. entlang des Friedhofaußengeländes abzulagern oder zu entsorgen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu lärmen, spielen oder zu lagern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibenden tätig werden, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Gewerbetreibenden das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Friedhofsverwaltung untersagt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege ausschließlich mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Wege und Anlagen dürfen dadurch nicht beschädigt werden. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten schriftlich vorzulegen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattungen im Benehmen mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Antragsteller – gegebenenfalls mit der zuständigen Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdgrabstätte oder einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt.
(5) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 – Särge
(1) Erdbestattungen sind nur unter Verwendung eines Sarges aus Holz zulässig. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Als Ausnahme gilt § 7 Abs. 5.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis 6 Jahre verstorben sind, dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt für Erdbestattungen 30 Jahre, Urnenbeisetzungen 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen sind antragspflichtig. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Antragsrecht ist vom Antragsteller nachzuweisen. (5) Umbettungen von Särgen und Aschen sind vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Bestattungstag unzulässig. Unzulässig sind auch Umbettungen von Särgen oder Urnen nach Ablauf der Ruhezeit. Es können Ausnahmen erteilt werden, z. B. durch Anträge der Staatsanwaltschaft.
(6) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(9) Der Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht gehemmt oder unterbrochen.
(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
(11) Das selbständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet.
(12) Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind ausgeschlossen. § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdgrabstätten für Erdbestattungen als Einzelgrab für Verstorbene bis 6 Jahre für einen Sarg und bis zu 4 Urnen – Kindergrab
b) Erdgrabstätten für Erdbestattungen als Einzelgrab für Verstorbene ab 6 Jahre für 1 Sarg und bis zu 4 Urnen – Einzelgrab
c) Erdgrabstätten für Erdbestattungen als Doppelgrab für 2 Särge und bis zu 8 Urnen
d) Urnengrabstätten für bis zu 4 Urnen
e) Urnengrabstätten als pflegefreies Rasengrab mit Platte für bis zu 2 Urnen
f) Urnengrabstätten als pflegefreies Rasengrab mit Platte für eine Urne (nur auf den Friedhöfen Neustadt und Osterode)
g) Urnengemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen (grüne Wiese) auf allen Friedhöfen, außer auf dem Friedhof Osterode,
h) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Größe der Grabstätten:
Grabstätte
Länge x Breite Einzelerdgrab für Verstorbene unter 6 J.
1,40 m x 0,70 m Einzelerdgrab für Verstorbene über 6 J.
1,85 m x 0,85 m Urnengrab
1,00 m x 0,60 m Doppelerdgrab
1,85 m x 2,20 m Die Maße sind bei der Anlegung neuer Grabfelder einzuhalten. Innerhalb vorhandener Grabreihen müssen die Maße den vorhandenen Grabstätten angepasst werden, somit besteht auf die Regelmaße kein Anspruch.
(5) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 13 – Erdgrabstätten
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Nutzungsrecht entsprechend der Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte werden bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben.
(2) Erdgrabstätten werden unterschieden in Kinder-, Einzel- und Doppelgrabstätten. In jeder Kinder-und Einzelerdgrabstätte darf ein Sarg bestattet und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einer Doppelgrabstätte dürfen 2 Särge bestattet und bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Weiterhin ist zulässig, in einer Einzelgrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 6 Jahren gemeinsam zu bestatten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Graburkunde.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Die nachfolgenden Bestattungen oder Beisetzungen beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Vorlage der Graburkunde.
(7) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Auf eine Verlängerung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen öffentlichen Aushang im Schaukasten des Friedhofes oder durch Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
§ 14 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen für bis zu 4 Urnen, deren Nutzungsrecht entsprechend der Dauer der Ruhezeit verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.
(2) Urnengrabstätten sind weiterhin Pflegefreie Rasengräber für Urnenbeisetzungen, deren Nutzungsrecht entsprechend der Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Nutzungsrechte werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Hier können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Auf den Friedhöfen Neustadt und Osterode sind Pflegefreie Rasengräber für Urnenbeisetzungen, deren Nutzungsrecht entsprechend der Dauer der Ruhezeit verliehen wird, auch für eine Urne zulässig. Nutzungsrechte werden bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. (4) Die Pflegefreien Rasengräber für Urnenbeisetzungen werden durch die Friedhofsverwaltung vergeben. Sie legt auch die Reihenfolge fest.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Gebühr und mit Aushändigung der Graburkunde.
(6) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten kann verlängert werden. Auf eine Verlängerung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (7) Die nachfolgenden Beisetzungen beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Vorlage der Graburkunde.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen öffentlichen Aushang im Schaukasten des Friedhofes oder durch Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(9) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
§ 15 – Rechtsnachfolge an Grabstätten
(1) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Enkel,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Jeder Rechtsnachfolger an einer Grabstätte ist verpflichtet, das Nutzungsrecht nach der Übertragung auf sich umschreiben zu lassen. Die Übertragung ist schriftlich, von beiden Parteien gegengezeichnet, bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(5) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Wird dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, besteht kein Rechtsanspruch auf Rücknahme von Handlungen der Friedhofsverwaltung. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Wird eine Bestattung/Beisetzung auf einer vorhandenen Grabstätte nicht durch den Nutzungsberechtigten beantragt, ist eine Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten durch den Antragsteller einzuholen und vor der Bestattung/Beisetzung in der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
§ 16 – Urnengemeinschaftsanlage (UGA) - anonym
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist ein Grabfeld für namenlose Beisetzungen von Urnen in einer gemeinschaftlichen Anlage (grüne Wiese). Die Grabstätten innerhalb der Urnengemeinschaftsanlage werden nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Das Grabfeld wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt.
(2) Die Urnengemeinschaftsanlage ist nicht von den Besuchern zu dekorieren oder zu bepflanzen. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.
(3) Die Beisetzung erfolgt anonym in Abwesenheit der Angehörigen und ohne Bekanntgabe des Ortes innerhalb des Grabfeldes. Sie wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 18a) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Alle Grabstätten sind im Rahmen der Vorschriften dieses Paragraphen herzurichten und dauernd verkehrssicher in Stand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind so schnell wie möglich von den Grabstätten zu entfernen. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
(3) Die Grabstätten sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes ohne Störung einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile wahren. Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die der Grabgröße entsprechen und andere Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(6) Die Herrichtung, Pflege und Instandhaltung der Grabanlagen ist alleinige Aufgabe des Nutzungsberechtigten / des verfügungsberechtigten Angehörigen.
(7) Die vorgegebenen Abmessungen der Grabstätten sind einzuhalten.
Es ist untersagt um die Grabstätten zusätzliche Umrandungen in Form von Steinplatten, Kies, Splitt und anderen Materialien anzubringen. Auch die Einfassung der Grabstätte mit Metall ist nicht zulässig.
(8) Grabstätten / Grabstellen sind unabhängig von der Belegungsart innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung / Bestattung gärtnerisch herzurichten.
(9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(10) Die Gesamtgestaltung des Friedhofes obliegt der Friedhofsverwaltung.
(11) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
(12) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.
§ 18 a
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Pflegefreie Rasengräber mit Platte unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Pflegefreie Rasengräber mit Platte für Urnen werden als Rasengrab ausgeführt, das heißt, ohne Aufschüttung eines Grabhügels.
(2) Für diese Grabstätte ist eine zentral in die Rasenfläche eingebundene Grabplatte verpflichtend. Die Grabplatte ist innerhalb eines Monats nach der Beisetzung einzusetzen.
Größe der ebenen Grabplatten:
0,5 m x 0,5 m (Stärke: 0,04 m) auf den pflegefreien Rasengräbern für zwei Urnen auf allen Friedhöfen, sowie 0,4 m x 0,4 m (Stärke: 0,04 m) auf den pflegefreien Rasengräber für eine Urne auf den Friedhöfen Neustadt und Osterode.
(3) Beschriftungen und Gestaltungselemente dürfen die Oberfläche der Grabplatte nicht überragen. Für Schäden, die durch darüber hinaus gehende Beschriftungen oder Gestaltungselemente verursacht werden, haftet allein der Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die Gewährleistung der Unversehrtheit derartiger Gestaltungselemente.
(4) Das Nutzungsrecht an pflegefreien Rasengräbern ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabumfeldes ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Ein Anspruch auf Grabschmuck besteht auf diesen Grabstätten wegen der Rasenpflege nicht. Ziersteine oder Pflanzen dürfen auf oder um die Grabplatten nicht angebracht oder angepflanzt werden. VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 – Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen, dabei kann er sich auch einer Fachfirma bedienen. Er hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.
(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 21 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem aufsichtsbefugten Friedhofspersonal der Gemeinde überprüft werden können.
§ 22 – Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
(3) Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch fachlich geeignete Firmen durchgeführt werden, die nach § 6 dieser Satzung auf den Friedhöfen zugelassen sind.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dies gilt auch für die Grabplatten auf dem pflegefreien Rasengrab.
(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Bekanntmachung im Schaukasten auf dem Friedhof und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch Anschreiben des Nutzungsberechtigten oder wenn dieser nicht bekannt ist, durch öffentlichen Aushang im Schaukasten des Friedhofes hingewiesen. Die Entfernung ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Entfernung einer Grabstätte umfasst die Beräumung von Umfassung, Sockel, Fundament, Grabmal und Bewuchs, deren Entsorgung und der Rasensaat. Der Bauhof der Gemeinde kann zur Entfernung der Grabstätte beauftragt werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 26 – Gestaltungsvorschriften
Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18, 18 a und 24 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 6) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten auf dem Friedhof auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Zusätzlich kann ein entsprechendes Hinweisschild auf dem Grab aufgestellt werden. Bleiben die Aufforderungen oder Hinweise drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder
b) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
c) die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen sowie einsäen und
d) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 25 (2) hinzuweisen.
VII. Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Termine für Trauerfeiern und Beisetzungen sind mindestens 48 Stunden vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Den Termin legt die Friedhofsverwaltung fest.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Benutzung der Trauerhalle ist gebührenpflichtig.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden oder durch Tiere entstehen. Das betrifft u. a. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigungen, Vandalismus und sonstige Schäden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
(3) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Für hierdurch entstehende Schäden übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d.
§ 19 Thür
KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
- 4. Druckschriften verteilt,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, Haus- und Unrat illegal innerhalb bzw. entlang des Friedhofaußengeländes ablagert oder entsorgt
- 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 8. lärmt, spielt oder lagert,
d) entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
e) entgegen § 6 Abs. 1 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18a und 19),
h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20),
i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
j) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24),
k) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet (§ 18 Abs. 9),
l) die Grabstätte entgegen des § 18 gestaltet,
m) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
n) die Trauerhalle entgegen § 28 Abs. 3 betritt,
o) entgegen des § 18 a Grabschmuck anpflanzt oder aufstellt,
p) entgegen des § 18 a Beschriftungen und Gestaltungselemente auf der Grabplatte anbringen lässt, die diese überragt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Neufassung der Bekanntmachung findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 34 – Datenschutz
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 35 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Harztor vom 07.10.2013, die Friedhofssatzung der Gemeinde Herrmannsacker vom 28.10.2014, die Friedhofssatzung der Gemeinde Harzungen vom 04.12.2009, die Friedhofssatzung der Gemeinde Neustadt/Harz vom 16.06.2011, die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Neustadt/Harz vom 31.01.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Harztor, den 04.12.2019
Gemeinde Harztor
gez. Klante Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundete.
Bekanntmachungshinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Harztor, den 04.12.2019
Gemeinde Harztor
gez. Klante Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)
Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neustadt/Harz vom 31.01.2017 außer Kraft.
Harztor, den 04.12.2019
Gemeinde Harztor
gez. Klante Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Bekanntmachungshinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlichunter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Harztor, den 04.12.2019
Gemeinde Harztor
gez. Klante Bürgermeister