Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 23.03.2015 · Friedhofssatzung: 04.02.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 790,- € Bestattungsgebühr für Reihengrabstätte (Einzelgrab) ab 5. Lebensjahr (§ 6 Abs. 1 a) 1); Nutzungsrecht separat in § 7 |
| Sargwahlgrab | 970,- € Bestattungsgebühr für Wahlgrabstätte (Doppelgrab) (§ 6 Abs. 1 a) 2); Nutzungsrecht separat in § 8 |
| Urnenreihengrab | 260,- € Bestattungsgebühr für Urnenreihengrabstätte je Urne (§ 6 Abs. 2 a); Nutzungsrecht separat in § 7 |
| Urnenwahlgrab | 260,- € Bestattungsgebühr für Urnenwahlgrabstätte je Urne (§ 6 Abs. 2 b); Nutzungsrecht separat in § 8 |
| Urnengrab anonym | 260,- € Bestattungsgebühr für Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 6 Abs. 2 e); Nutzungsrecht separat in § 9 |
| Baumbestattung | 260,- € Bestattungsgebühr für Baumgrabstätte (§ 6 Abs. 2 f); Nutzungsrecht separat in § 9 |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Ausheben und Schließen des Grabes ist in den Bestattungsgebühren (§ 6) enthalten. Zusätzliche Gebühr für Transport/Absenken der Urne: 45,- € (§ 6 Abs. 5). |
| Trauerhalle / Halle | 30,- € bis 120,- € Je nach Ortsteil: 30,- € (Burg-Hohenstein Unterdorf), 80,- € (Oberdorf, Strinz-Margarethä, Born, Hennethal), 120,- € (Breithardt, Holzhausen über Aar, Steckenroth) (§ 5) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Gemeinde Hohenstein
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl I S. 218), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hohenstein vom 04.02.2013 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 23. März 2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenstein folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
##### § 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hohenstein vom 04. Februar 2013 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
##### § 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Stand 03/2015
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§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) in den Ortsteilen Breithardt, Holzhausen über Aar und Steckenroth | 120,- € |
|---|---|
| in Burg-Hohenstein Unterdorf | 30,- € |
| in Bur-Hohenstein Oberdorf, Strinz-Margarethä, Born und Hennethal | 80,- € |
| b) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag | 40,- € |
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) 790,- €
- 2. in einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 970,- €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte 390,- €
Stand 03/2015
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(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben/Öffnen und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte (je Urne) 260,- €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 260,- €
c) in einer Urnenkammer (je Urne) 260,- €
d) in einer Grabstätte für Erdbestattung (je Urne) 260,- €
e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 260,- €
f) in einer Baumgrabstätte 260,- €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
(5) Für den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab und/oder das Absenken der Urne in das Grab wird eine Gebühr in Höhe von 45,- € je Urne erhoben.
§ 7
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 200,- € Verlängerung der Ruhefrist 10,- € / Jahr
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 870,- € Verlängerung der Ruhefrist 29,- € / Jahr
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (2er) 670,- € Verlängerung der Ruhefrist 22,- € / Jahr
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte (Doppelgrabstätte) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erstbestattung 1.365,- € Verlängerung der Ruhefrist 45,- €/ Jahr
b) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte (4er) 800,- € Verlängerung der Ruhefrist 26,- € / Jahr
Stand 03/2015
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(2) Für jede weitere Belegung
| Je Urne in einem Einzelgrab | 515,- € |
|---|---|
| Je weitere Urne in Urnenreihengrab oder Urnenwahlgrab | 515,- € |
| Je weitere Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in Wahlgrabstätte | 515,- € |
| Je weitere Urne in Urnenkammer | 515,- € |
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen bei einer Ruhefrist von 20 Jahren 1.500,- €
Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen bei einer Ruhefrist von 30 Jahren 2.250,- €
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 750,- €
c) Für eine Baumgrabstätte für 1 Urne 930,- €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege der obigen Grabstätten.
(3) Für die Reservierung einer Urnenkammer sowie für die Reservierung einer Baumgrabstätte werden Gebühren analog § 9 Abs. 1 erhoben.
§ 10
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei
| (1) | Reihengrabstätten, | 300,- € |
|---|---|---|
| (2) | Wahlgrabstätten | 480,- € |
| (3) | Kindergrabstätten | 140,- € |
| (4) | Urnengrabstätten | 240,- € |
| (5) | Urnenkammergrabstätten | 180,- € |
| (6) | Baumgrabstätten | 60,- € |
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
Stand 03/2015
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§ 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Hohenstein Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 30,25 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 60,50 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 121,- €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 60,50 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) 36,30 €
d) Für die Reservierung von Urnenkammern und Baumgrabstätten 60,50 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Stand 03/2015
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die zurzeit gültige außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Hohenstein, den 25. März 2015
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Daniel Bauer Bürgermeister
veröffentlicht am 31.03.2015 im Aarboten
Stand 03/2015
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