ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Ilfeld-Wiegersdorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Ilfeld-Wiegersdorf

Satzung (Originalwortlaut)

Amtliche Bekanntmachungen für die Verwaltungsgemeinschaft „Hohnstein/Südharz“ und die Gemeinde Harztor

# Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft

# Hohnstein/Südharz

Mitgliedsgemeinden: Buchholz · Harztor · Harzungen · Herrmannsacker · Neustadt

20. Jahrgang · Nr. 09/2013

www.vg-hohnstein.de

25. Mai 2013

# AMTLICHER TEIL

# Friedhofssatzung

# für den Friedhof der Evangelisch - lutherischen Kirchgemeinde Ilfeld-Wiegersdorf
vom 18. 10. 2012

# Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
2 Friedhofszweck
4 Nutzungsbeschränkung, Schliebung und Entwidmung

Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung
8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
10 Kirchliche Bestattungen
11 Sarge, Umen und Tauergebinde
12 Ausheben der Gruber, Grabgewolbe
13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
14 Umbettungen
15 Ruhezeiten

Abschnitt 4: Grabstätten

16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
17 Reihengrabstätten
18 Wahlgrabstätten
19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
20 Benutzung von Wahlgrabstätten
21 Gemeinschaftsgrabanlagen
22 Ehrengrabstätten

Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten,
Verkehrssicherheit
25 Verantwortliche, Pflichten
26 Grabepflegerverträge
27 Grabmale
28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
30 Entfernung von Grabmalen

Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern

31 Benutzung von Leichenräumen
32 Bestattungs- und Besetzungsfeiern
33 Friedhofskapelle und Kirche
34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

35 Alte Rechte
36 Haftungsausschluss
37 Gebuhren
38 Zuwiderhandlungen
39 Offentliche Bekanntmachungen
40 Rechtsmittel
41 Gleichstellungsklausel
42 Inkrafttreten, AuBerkrafttreten

# Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

# § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof in Ilfeld, Pfaffenwinkel, steh: in der Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Ilfeld-Wiegersdorf.
(2) Die Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er kann sich auch Beauftragter bedieren.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Nordhausen.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüningen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

# § 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Ver-storbenen. Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteils Ilfeld waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Ge-meinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

# § 3 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungs-beschränkung).
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung).
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung).
(2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, sowie die im Zeitpunkt des Wirksamwerdes der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt werden sind (reservierte Bestattungsrechte). Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit im Fall einer Teilschliebung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfugung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers emnöglicht werden.
(4) Durch die Entwidmung gibt die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrstätigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schliebung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten

# AMTLICHER TEIL

Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.

(5) Nutzungsbeschränkung, Schliebung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich besteht gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Be-scheid, sofern ihr Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermittel ist.
(6) Umbetungstemme werden einen Monat vorher in ornülicher Weise öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörgen des Verstorbene, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwüsten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechts.

# Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften

# § 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungs-zeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.

# § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Wurde des Ortens entsprechend zu verhalten. Den An-ordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 14 Jahren)dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, sowie nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesen Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden.
b) Wuren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder davon zu werben.
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nabe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen.
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofs-tragers geversmäßig zu fotografieren.
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, und Drucksachen, die im Auftrag des Trägers verteil werden.
f) den Friedhof und seine Anlage und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu berechtigt zu betreten.
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen.
h) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde.
i) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten.
j) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden.
k) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steineiniger zu verwenden.
1) Gießkannen, Gurtengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grab-malen und in Anpflanzungen aufzubewahren.
m) Ruheblänke neben Grabstellen oder in deren Nabe aufzustellen.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstöben gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegen-stände entfernen zu halten.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, sowie diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

# § 6 Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Fried-hofsträger eine besondere Ordnung erlassen. Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

# § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungs-erbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen.
(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass

er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit aus-reichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem aufsichts-führenden Friedhofspersonal bzw. dem Friedhofsträger auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet erteilt werden.
(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der Verkehrs-sicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. § 5 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vor-schriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

# Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften

# § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Be-scheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungs-erlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungs-recht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einüscherung vorzulegen.
(4) Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Ver-figung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Be-stattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so Goes jeweils die äthere Person der jüngeren Person vor. Be-aufragte gehen Angehörigen vor. Diese Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.

# § 9 Kirchliche Bestattungen

(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Be-stimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier an-zuziegen.

# § 10 Särge, Urnen und Trauergabinde

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsikkern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sar-

# AMTLICHER TEIL

gabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit bioriden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.

(2) Särge sollen hochstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Aus-nahmefallen größere Säre erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzub-len.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Festgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr versorben sind, darüber hochstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) Umenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen.
(6) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubaren Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter be-ziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.

# § 11 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Be-stattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90\mathrm{m}, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50\mathrm{m}.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) Vorhandene Gewölbegräber)dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei dann, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfern werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

# § 12 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste auf-gefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweise Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schlieben und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.

# § 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Umen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zuläss, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte in eine andere Reihen-grabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; aus-genommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 3 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste durren nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. Antragsberechtigt ist
a) bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.
b) bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Um-bettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und An-lagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlaiser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Umen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

# § 14 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, sowie das jeweilige Landesrecht dies zuläss. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.

# Abschnitt 4: Grabstätten

# § 15 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte

(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Gemeinschaftsgrabanlagen,
d) Ehrengrabstätten.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstände ist grund-sätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzellt zulassen.
(6) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

# § 16 Reihengrabstätten

(nicht vorhanden)

# § 17 Wahlgrabstätten

(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstände für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 20 Jahren erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattungen: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Doppelgrab: Länge 2,00 m, Breite 2,20 m,
b) Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Doppelgrab: Länge 1,00 m, Breite 1,50 m. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

# AMTLICHEN TEIL

(3) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte konnen zusätzlich bis zu zwei Urmen beigesetzt werden. In einer für Sargbestattung vorgesehenen Wahlgrabstätte ohne Sarg konnen bis zu vier Urmen beigesetzt werden. Die für eine Urme bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25\mathrm{m}^2. In einem Urmengrab)dürfen bis zu zwei Urmen bestattet werden. Für Doppelwahlgrabstätten gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 14. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wieder-belegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.

# § 18 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlasslich eines Todesfalles vergeben. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der ersten Bestattung.
(2) Über die Vergabe des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Be-stim-mungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtig.
(3) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlich das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlagsert werden. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. § 15 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu be-gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Währung der Ruhe-zeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte sofort zu verlangern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sümttliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht besteht oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstände auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuweisen.
(6) Der Erwerber des Nutzungsrechts soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. Die Übertragung bedarf der vor-herigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, Goes das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des ver-storbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste Nutzungsberechtigter. Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechts dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, konnen Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechts dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstände nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechts hingewiesen wird.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstände möglich.

# § 19 Benutzung von Wahlgrabstätten

(1) In Wahlgrabstätten konnen nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten konnen darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.

# § 20 Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sargbestat-

tungen oder Urmenbei-seitzungen vorgenommen werden können. Die Namen und Daten der Verstorbenen sind entweder auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte vermerkt.

(2) Anonyme Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen an oder auf der Grabstelle sowie das Verstreuen von Asche von Verstorbenen sind unzulässig.
(3) Die Grabgestaltung und -pflege und der Grabschmuck von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.

# § 21 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers und müssen mindestens 8 Wochen vorher schriftlich beantragt werden.

# Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten

# § 22 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand

(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof ver-schiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

# § 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

(1) Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungs-ordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofs gewahrt bleibt. Sie dürfen nur bis hochstens zur Hälfte der Grabstände mit wasserandurchlüssigem Material bedeckt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Plasteblumen, Plastetöfe und Plasteschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabspflege sind verboten.
(4) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstände Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

# § 24 Verantwortliche, Pflichten

(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Reihengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt nach der genehmigten Einebung des Grabes am Ende der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(2) Für die Errichtung und jeder wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 26 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglich ordnungsgemäß hergerichtet werden.

# ANTLICHER TEIL

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die Anforderungen des § 7 zu beachten.
(5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, gestigt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abgeräumt, eingehet und einge-satt. Die entstehenden Kosten bei Reihengrabern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabbkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.
(7) Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen, anlagen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Bau-lichkeiten geben ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtssatzs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich auf-zufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittelten, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. In dem Entziehungs-bescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergebnis sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.

# § 25 Grabpflegeverträge

Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

# § 26 Grabmale

(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung durfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 7, sind zu beachten.
(3) Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und mit Vorlage von multidislichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzubolen. Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung ermittelten worden ist.
(5) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung ermittelten oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfern, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In thisem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen halten.
(6) Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale ermittel, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. Absatz (1) ist zu beachten. Die Verwendung der nichtzustimmungs-pflichtigen Grabmale dar langstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung bzw. Beisetzung erfolgen.

# § 27 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale

(1) Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standlicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden technischen Anleitung zur Standlicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prufen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden konnen. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahme-prüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführrt worden sind.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) Erscheint die Standlicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge-fahrdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustand bzw. schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu errichten, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standlicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

# § 28 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführrt.
(2) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu betenigen.

# § 29 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. Dabei ist § 15 Absatz 6 zu beachten. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 7 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle, die den entsprechenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll schriftlich oder ggf. durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen werden. Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstände abräumen zu lasen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen geben in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. Die dem Friedhofsträger erwachenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 28 zu beachten.

# AMTLICHER TEIL

# Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern
§ 30 Benutzung von Leichenräumen

(nicht vorhanden)

# § 31 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern

(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofkapelle, Kirche), um Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen überragbaren Krankheit gelten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.

# § 32 Friedhofskapelle und Kirche

(1) Kirchliche Gebäude dieren bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen und Gebühren davon zu erheben.

# § 33 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

(1) Bei Bestattungsfeiern, Anspruchen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 32 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehören, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einen kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kranzen und Kranzschleifen durren christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.

# Abschnitt 7: Schlussbestimmungen
§ 34 Alte Rechte

(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder umbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

# § 35 Haftungsausschluss

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.

# § 36 Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Ilfeld-Wiegersdorf erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber hinaus konnen auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren konnen im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

# § 37 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 4, 5 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe b) und i), § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 11 Absatz 1, §§ 21 und 31 bis 33 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. Verstöbe konnen als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den darauf geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.

# § 38 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.

(2) Friedhofsatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekannmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsublichen Weise besteht gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsatzung liegt zur Einsichtnahme im Pfarramt Ilfeld aus.

# § 39 Rechtsmittel

(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Ilfeld-Wiegersdorf, OT Ilfeld, Neanderplatz 1, 99768 Harztor Widerspruch einlagen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsfuhrende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zu-ständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofgebührenatzung des Friedhofsträgers.

# § 40 Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ...

Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe:

A. Brandenburg und Thüringen:

1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. die Enkelkinder
7. die Großeltern
8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

B. Sachsen-Anhalt:

1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die volljährigen Kinder
4. die Eltern
5. die Großeltern
6. die volljährigen Geschwister
7. die volljährigen Enkelkinder

C. Sachsen:

1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
7. der gesetzliche Betreuer
8. der sonstige Sorgeberechtigte
9. die Großeltern
10. die Enkelkinder
11. sonstige Verwandte

# IMPRESSUM:

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Holmstein/Südharz“

Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Holmstein/Südharz“

Redaktion: Verwaltungsgemeinschaft „Holmstein/Südharz“

Hauptamt: Fr. Rübesamen, Ilgerstraße 23, Zimmer 205, 99768 Harztor

Telefon: (03 63 31) 3 72 21 Telefax: (03 63 31) 3 72 12 e-mail: [email protected]

Layout/Satz: Werbeagentur g-art · Holger Gonska, Kranichstraße 8 · 99734 Nordhausen

Tel.: (0 36 31) 97 31 72 Fax: (0 36 31) 97 31 77, eMail: [email protected] Internet: www.g-art-dyns.de

Druck: Kopier- und Drucksysteme KDS GmbH, Straße der Einheit 69 · 99734 Nordhausen

Tel.: (0 36 31) 4 71 71-0 · Fax: (0 36 31) 4 71 71 10

Verteilung: CMAC GmbH & Co. Verlags KG

Bezugsmöglichkeiten a. -bedingungen: Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und liegt dem einmal wöchentlich kostenfrei im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „Holmstein/Südharz“ erscheinenden Anzeigenblatt „Nordhäuser Wochenschrank“ als Beilage bei. Die „Wochenschrank“ wird in der Regel an alle erreichbaren Habehefte in der Verwaltungsgemeinschaft „Holmstein/Südharz“ verfaßt. Das Wochenschrank ist möglich, dass Amtsblatt im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft „Holmstein/Südharz“, Igerich 23, 99768 Harztor, kostenlos einzeln oder im Jahresabonnement, im Falle des Profisierlandes gegen Erstattung der Portokosten, zu beziehen.

Quelle

Evangelisch-lutherische Kirchgemeinde Ilfeld-Wiegersdorf

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