Friedhofsgebühren Heringen/Helme 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Heringen/Helme · Thüringen · PLZ 99765

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2027
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Beschluss 26.05.2026; Inkrafttreten 01.01.2027)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.119,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Pkt. 1.1 b) GebS (Erdgrabstätte einstellig; Lage wird gem. § 14 Abs. 1 FriedhS im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
708,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kleinste angebotene Einheit ist die zweistellige Urnengrabstätte; eine einstellige Urnengrabstätte wird in...
📄 § 3 Pkt. 1.2 a) GebS (Urnengrabstätte zweistellig, kleinste angebotene Einheit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
457,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung; Nutzungsrecht nicht verlängerbar (§ 16 Abs. 4 FriedhS)
📄 § 3 Pkt. 1.3 a) GebS (anonyme Urnengrabstätte / UGA, einstellig gem. § 16 Abs. 1 FriedhS)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Pkt. 2 a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss 26.05.2026; Inkrafttreten 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Heringen/Helme

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und des § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) der Stadtrat der Stadt Heringen/Helme in seiner Sitzung am 26.05.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Heringen/Helme betreibt die Friedhöfe in Auleben, Hamma, Heringen, Uthleben und Windehausen als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Stadt Heringen/Helme nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt:

  1. 1. für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte a. die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge: i. der Ehegatte, ii. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, iii. die Kinder, iv. die Eltern, v. die Geschwister, vi. die Enkelkinder, vii. die Großeltern, viii. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. b. die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor. c. Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen, d. derjenige, der in den Fällen des § 14 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 ThürBestG für die Bestattung zu sorgen hat.
  2. 2. für Ausgrabungen, Verlängerung der Nutzungsdauer der Grabstätte und Grabberäumungen der Nutzungsberechtigte.

www.friedhofsgebührensatzung.de

Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

(1) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:

1. Erwerb von Nutzungsrechten

1.1. Erdgrabstätten

a) Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr für die Nutzungsdauer von 20 Jahren555,00 €
b) Erdgrabstätte einstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren1.119,00 €
c) Erdgrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren1.844,00 €
d) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr pro Jahr28,00 €
e) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdgrabstätte einstellig pro Jahr37,00 €
f) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Erdgrabstätte zweistellig pro Jahr61,00 €

1.2 Urnengrabstätten

a) Urnengrabstätte zweistellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren708,00 €
b) Urnengrabstätte vierstellig für die Nutzungsdauer von 30 Jahren1.042,00 €
c) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte zweistellig pro Jahr23,00 €
d) Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnengrabstätte vierstellig pro Jahr34,00 €

1.3 Gemeinschaftsanlagen

a) anonyme Urnengrabstätte für die Nutzungsdauer von 30 Jahren457,00 €
b) Teilanonyme Urnengrabstätte mit Namenskennzeichnung (Stele) für die Nutzungsdauer von 30 Jahren (einschließlich Gravur)935,00 €
c) Partnervariante (2. Bestattungsplatz) für eine teilanonyme Urnengrabstätte mit Namenskennzeichnung (Stele) für die Nutzungsdauer von 30 Jahren, ab Bestattungstag. *Die Grabplatte wird erst nach dieser Bestattung angefertigt*935,00 €

2. Trauerhalle

a) Nutzung der Trauerhalle190,00 €

3. Grabberäumungen

a) Beräumung einer Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr187,00 €
b) Beräumung einer Erdgrabstätte je Grabstelle312,00 €
c) Beräumung einer Urnengrabstätte zweistellig187,00 €
d) Beräumung einer Urnengrabstätte vierstellig249,00 €

4. sonstige Leistungen

a) Bearbeitung einer Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen34,00 €
b) Bearbeitung einer Genehmigung für die Ausgrabung einer Leiche91,00 €
c) Bearbeitung einer Genehmigung für die Ausgrabung einer Urne46,00 €
d) Versand einer Urne33,00 €

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

  1. 1. § 3 Pkt. 1 für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung,
  2. 2. § 3 Pkt. 1 für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung,
  3. 3. § 3 Pkt. 1.3c für den Erwerb des Nutzungsrechtes an dem 2. Bestattungsplatz (Partnervariante) mit der erfolgten Bestattung auf dem 1. Bestattungsplatz der Partnervariante
  4. 4. § 3 Pkt. 2 bis 4 mit der Erbringung der Leistung. (2) Die Gebührenschuld wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6

Stundung und Erlass von Gebühren

Bei erheblichen Härten können die Gebühren gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzungen vom 03.05.2012 mit allen Änderungen außer Kraft.

Heringen/Helme, den 17.06.2026 Stadt Heringen/Helme

Matthias Marquardt Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Heringen/Helme sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

Matthias Marquardt Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Beschluss-Nr. : 16/2026 vom 26.05.2026 ausgefertigt am : 17.06.2026 veröffentlicht : Amtsblatt der Stadt Heringen/Helme Nr. 05/2026 vom 19.06.2026 Inkrafttreten : 01.01.2027

Bastian Lorenz Hauptamtsleiter

The image contains no text. The horizontal lines are stylistic or background elements and must be ignored according to the rules.

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

[Non-Text]

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Beschluss 26.05.2026, ausgefertigt 17.06.2026; Inkrafttreten 01.01.2027) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Stadt Heringen/Helme

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Heringen/Helme in seiner Sitzung am 26.05.2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Heringen/Helme gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Friedhof Aulebenb) Friedhof Hammac) Friedhof Heringend) Friedhof Uthlebene) Friedhof Windehausen

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Heringen/Helme waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof haben oderc) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Heringen/Helme waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Ortschaft, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Ausnahmen hiervor erteilt die Stadt Heringen/Helme

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Stadt Heringen/Helme zugelassen werden.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können von der Stadt Heringen/Helme aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstände zur Verfugung gestellt. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten der Grabstände schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe dürfen in den durch die Stadt Heringen/Helme festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Stadt Heringen/Helme. Die Stadt Heringen/Helme kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Stadt Heringen/Helme erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Stadt Heringen/Helme. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e) zu lärmen, zu speilen oder zu lagern,

f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.

Die Stadt Heringen/Helme kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Heringen/Helme; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen der Stadt Heringen/Helme vorher rechtzeitig anzuzeigen. (2) Der Stadt Heringen/Helme ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Stadt Heringen/Helme eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt Heringen/Helme kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhofen nur vorübergehend an den von der Stadt Heringen/Helme genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhofen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Stadt Heringen/Helme kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 konnen die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Heringen/Helme anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Heringen/Helme setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen

erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (5) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Abs. 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Stadt Heringen/Helme das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Heringen/Helme bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Stadt Heringen/Helme oder deren Beauftragten (vgl. § 6) ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Heringen/Helme entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Heringen/Helme zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 20 Jahre. Ein Antrag auf vorzeitige Grabräumung kann frühestens bei Urnenbeisetzungen nach 15 Jahren und bei Erdbestattungen nach 20 Jahres gestellt werden (§31 ThürBestG).

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Heringen/Helme. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Heringen/Helme in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Heringen/Helme durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von den Ruhezeiten bestimmt. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände (5) Das Nutzungsrecht endet mit dem Ablauf der Nutzungsdauer. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die volljährigen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a)-i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt Heringen/Helme. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde. (9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdgrabstätten,

b) Urnengrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlagenaa) UGA - Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen (anonym), bb) Stele - Urnenbeisetzungen (teilanonym) undd) Ehrengrabstätten.

§ 14

Erdgrabstätten

(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstände besteht nicht. (2) Erdgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle konnen ein Sarg sowie zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden. Als Sonderform der einstelligen Erdgrabstätten werden Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr zur Verflügung gestellt. (3) Die Nutzungsdauer beträgt für Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr 30 Jahre. Für Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre. (4) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben (Veränderung) werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (5) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (7) Das Ausmaern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Aschen abgegeben werden. Die Lage der zugeteilten Grabstätte kann mit dem Erwerber abgestimmt werden, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Urnengrabstätten werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre. (4) Das Nutzungsrecht kann mehrmals wiedererworben (Veränderung) werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

§ 16

Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

(1) Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen (anonym), sog. „UGA“, ist ein Grabfeld für namenlose Beisetzungen von Urnen. Es handelt sich um einstellige Grabstätten für Aschen, bei denen keine Kennzeichnung im oder am Grabfeld erfolgt. Die Beisetzung erfolgt anonym. (2) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschrankt, dass die Herstellung / Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Heringen/Helme obliegt. Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstände sind nicht möglich. (3) Der Grabschmuck ist am Denkmal und nicht am Bestattungsplatz abzulegen. (4) Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.

§ 17

Urnengemeinschaftsanlagen (teilanonym)

(1) Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzungen mit Namensnennung (teilanonym) ist ein in Teilflächen gegliedertes Grabfeld. Es handelt sich um einstellige Grabstätten für Aschen, bei denen eine Kennzeichnung des Verstorbenen gemäß Absatz 2 erfolgt. (2) Die Kennzeichnung des Verstorbenen erfolgt mit der Namensnennung mittels einer Gravur in einer aufrechtstehenden Stele mit einzelnen Platten (Gedenkplatz). Der Bestattungsplatz wird auf dem Grabfeld von der Stadt Heringen/Helme vergeben. (3) Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschrankt, dass die Herstellung / Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Stadt Heringen/Helme obliegt. Veränderungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstände sind nicht möglich. Bei einer gewünschten Partnervariante (2. Bestattungsplatz innerhalb der Gemeinschaftsanlage) muss mit der Bestattung auf dem 1. Bestattungsplatz auch die Partnergebühr bereits mit entrichtet werden. Der 2. Bestattungsplatz wird dann freigehalten. Die Ruhezeit von 30 Jahren für den 2. Bestattungsplatz beginnnt erst mit der Belegung these Platzes. Die Eingraverung der Kennzeichnung auf dem 2. Bestattungsplatz erfolgt nach der Bestattung. (4) In dem Zeitraum ab 01.11. des laufenden Jahres bis 28.02. des Folgejahres ist die Ablage von Grabschmuck (zum Totensonntag) am Gedenkplatz zulässig. Eine Beräumung von Grabschmuck durch den Verantwortlichen hat bis zum 28.02. des Folgejahres zu erfolgen (5) Die für Sterbefalle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabplatten bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit unberührt.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Heringen/Helme.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (3) Einfassungen aus Stein)dürfen bei allen Grabarten mit einer Mindeststärke von 10 cm erstellt werden; bei Urnengräbern ist eine Mindeststärke von 5 cm einzuhalten. (4) Die Stadt Heringen/Helme kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist.

§ 20

Genehmigung

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Heringen/Helme. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Abs. 5 genehmigungspflichtig. (2) Der Antragssteller hat bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Heringen/Helme. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist. (5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze; diese dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Stadt Heringen/Helme kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Stadt Heringen/Helme auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Stadt Heringen/Helme mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 21

Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt Heringen/Helme der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  1. 2. Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Heringen/Helme überprüft werden können.

§ 22

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Gröbe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung oder der „Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Gröbe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Heringen/Helme gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20. Die Stadt Heringen/Helme kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den § 19.

§ 23

Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Wird eine Gefährung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Heringen/Helme auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Heringen/Helme nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Heringen/Helme berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Heringen/Helme kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Heringen/Helme entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Stadt Heringen/Helme die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Heringen/Helme berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Stadt Heringen/Helme ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdgrabstätten/Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Erdgrabstätten/Urnengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Heringen/Helme; Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern (und Baum- bzw. Naturgräbern). Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. (7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdgrabstätten/Urnengrabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Heringen/Helme die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne

besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt Heringen/Helme in Verbindung zu setzen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Heringen/Helme in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Heringen/Helme den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. (3) Der Nutzungsberechtigte nach § 25 Abs. 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Abs. 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 24 Abs. 2 hinzuweisen.

VIII. Trauerfeiern

§ 27

Trauerfeier, Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle, Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Termine für Trauerfeiern und Beisetzungen sind vorher bei der Stadt Heringen/Helme anzumeiden. Den Termin legt die Stadt Heringen/Helme fest. (3) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Benutzung der Trauerhalle muss vorher beantragt werden. Die Benutzung ist gebührenpflichtig.

IX. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Heringen/Helme bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Heringen/Helme haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder

durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  3. 3. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Stadt Heringen/Helme gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  5. 5. larmt, spiel oder lagert
  6. 6. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spiel oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betrieb,
  7. 7. Druckschriften verteil,
  8. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  9. 9. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  10. 10. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Heringen/Helme durchführt,

e) entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

g) Entgegen den Bestimmungen aus § 17 Grabschmuck ablegt,

h) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 19 nicht einhalt,

i) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 20 erreicht oder verändert,

j) Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Heringen/Helme nach § 24 Abs. 1 entfern,

k) Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 25 und 26 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, I) Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 25 Abs. 7 verwendet,

m) Grabstätten entgegen den § 25 bepflanzt,

n) Grabstätten nach § 26 vernachlüssigt,

o) entgegen § 16 Abs. 3 Grabschmuck am Bestattungsplatz ablegt,

p) entgegen § 17 Abs. 4 die Beräumung von Grabschmuck bis zum 28.02. des Folgejahres nicht durchfuhrt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für jedes Geschlecht und für Personen, die ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.05.2012 mit allen Änderungen außer Kraft.

Heringen/Helme, den 17.06.2026 Stadt Heringen/Helme

Matthias Marquardt Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Heringen/Helme sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

Matthias Marquardt Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Beschluss-Nr.:15/2026 vom 26.05.2026
ausgefertigt am ::17.06.2026
veröffentlicht:Amtsblatt der Stadt Heringen/Helme Nr. 05/2026 vom 19.06.2026
Inkrafttreten:01.01.2027

Bastian Lorenz Hauptamtsleiter

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heringen/Helme?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heringen/Helme mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Heringen/Helme anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Heringen/Helme
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kleinste angebotene Einheit ist die zweistellige Urnengrabstätte; eine einstellige Urnengrabstätte wird in...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Heringen/Helme nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Heringen/Helme (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Heringen/Helme:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €