Friedhofsgebühren Hann. Münden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hann. Münden · Niedersachsen · PLZ 34346

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.501,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a.a.c GebS (Reihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.056,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. b.a.a GebS (Wahlgrab je Grabstelle; § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung: Einzel- oder Doppelgrabstätten)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
962,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a.b.a GebS (Urnenreihengrab für 1 Urne, § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.356,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. b.b.a GebS (Urnenwahlgrab, §§ 16, 18, 20 der Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.091,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a.b.e GebS (Urnenreihengrab ohne Kennzeichnung (anonym), § 17 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
931,36 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1 c) GebS Bestattungswald (Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
996,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 996 € · Urne: 398 €
📄 § 5 Abs. 3 Ziff. b und c GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
322,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 4 Ziff. a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden vom 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

GEBÜHRENSATZUNG für die Friedhöfe der Stadt Hann. Münden

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3), der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Be-stattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Hann. Münden am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen der Friedhofsver-waltung auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben.

§ 2 – Entstehen der Gebührenpflicht und der Gebührenschuld

Gebührenpflichtig sind alle im Gebührentarif genannten Sachverhalte. Die Gebührenschuld entsteht in dem Moment, in dem die Amtshandlung oder die Leistung vollbracht wurde oder in dem die Benutzung eines Friedhofes oder seiner Einrichtungen beginnt. Als Beginn der Benutzung gilt auch der Moment, zu dem ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte begründet oder verlängert wird, sofern dies nicht im Zusammenhang mit einer Beisetzung geschieht.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Wer Anlass zu einer Amtshandlung der Friedhofsverwaltung gegeben hat, wer eine im Gebüh-rentarif genannte Leistung in Anspruch nimmt, einen Friedhof oder seine Einrichtungen nutzt und wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt, hat dafür Gebühren zu zahlen.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekannt-gabe fällig.

§ 5 – Gebührentarif

(1) Gebühren für die Abgabe von Grabstätten und die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstät-ten:

Diese Gebühren werden für die Vergabe von Nutzungsrechten der einzelnen Grabarten erhoben und beinhalten neben dem Erwerb des Nutzungsrechts für eine bestimmte Zeitspanne das Räu-men und ggf. das Einebnen und Einsäen der Grabstellen.

a. Reihengrabstätten: a.a Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§§ 13, 17, 18 der Friedhofssatzung): a.a.a Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 1.671,00 Euro a.a.b Rasen-Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 2.729,00 Euro a.a.c Reihengrab 2.501,00 Euro a.a.d Rasen-Reihengrab 3.976,00 Euro a.a.e Reihengrab ohne Kennzeichnung (anonym) 3.417,00 Euro

a.b. Urnenreihengrabstätten (§§ 15, 17, 18, 19, 20 der Friedhofssatzung): a.b.a Urnenreihengrab 962,00 Euro a.b.b Rasen-Urnenreihengrab 1.369,00 Euro a.b.c Baum-Urnenreihengrab 1.369,00 Euro a.b.d Urnenreihengrab Gemeinschaftsanlage 1.369,00 Euro a.b.e Urnenreihengrab ohne Kennzeichnung (anonym) 1.091,00 Euro

b. Wahlgrabstätten b.a Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§§ 14, 18 der Friedhofssatzung): b.a.a Wahlgrab je Grabstelle 3.056,00 Euro b.a.b Rasenwahlgrab je Grabstelle 5.062,00 Euro

b.b Urnenwahlgrabstätte (§§ 16, 18, 20 der Friedhofssatzung): b.b.a Urnenwahlgrab 1.356,00 Euro b.b.b Rasen-Urnenwahlgrab 1.925,00 Euro b.b.c Baum-Urnenwahlgrab 1.925,00 Euro

c. Kolumbarium (§ 16, 21 der Friedhofsatzung): c.a Einzelkolumbarium 1.508,00 Euro c.b Doppelkolumbarium 2.116,00 Euro

d. Verlängerung des Nutzungsrechts für jedes angefangene Jahr (§§ 14, 16,18, 20, 21 der Fried-hofssatzung) d.a bei Wahlgrabstätten pro Grabstelle 116,00 Euro d.b bei Rasenwahlgrabstätten pro Grabstelle 211,00 Euro d.c bei Urnenwahlgrabstätten 62,00 Euro d.d bei Rasen-Urnenwahlgrabstätten 94,00 Euro d.e bei Baum-Urnenwahlgrabstätten 94,00 Euro d.f bei Einzelkammern im Kolumbarium 60,00 Euro d.g bei Doppelkammern im Kolumbarium 81,00 Euro

(2) Für das Recht, Aschen feuerbestatteter Leichen auf bereits vergebenen Grabstätten für Erdbei-setzungen beisetzen zu dürfen (§§ 13, 14 der Friedhofssatzung), sind für jede Urne zu entrichten: 596,00 Euro

(3) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes durch die Friedhofsverwaltung (§ 9 der Friedhofs-satzung) sind zu entrichten: a. Erdbestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr und Totgeburten 598,00 Euro b. Erdbestattung Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr 996,00 Euro c. Urnenbeisetzungen 398,00 Euro d. Kolumbarium 186,00 Euro (4) Für die Benutzung der Räumlichkeiten sind zu entrichten:

a. Trauerhalle oder Friedhofskapellen 322,00 Euro b. Abschiedsräume der Friedhöfe Hermannshagen und Neumünden 111,00 Euro c. Leichenhalle 128,00 Euro d. Leichenwaschraum 358,00 Euro

Dies gilt auch, wenn die/der Verstorbene nicht auf einem Friedhof der Stadt Hann. Münden beigesetzt wird.

(5) Bei Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen durch Dritte (§ 11 der Friedhofssatzung) wird für die Genehmigung und Überwachung eine Gebühr erhoben, die sich nach dem jeweiligen Auf-wand im Einzelfall richtet. Für die Wiederbeisetzung sind Gebühren nach den übrigen Bestim-mungen dieses Paragrafen zu entrichten.

(6) Für das Abräumen, Einebnen und Einsäen einer Grabstätte an welcher das Nutzungsrecht zwi-schen den Jahren 2013 - 2023 erworben wurde, sind zu entrichten: a. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 270,00 Euro b. Rasen-Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 153,00 Euro c. Reihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 565,00 Euro d. Rasen-Reihengrab für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 153,00 Euro e. Wahlgrabstätten je Grabstelle 615,00 Euro f. Rasen-Wahlgrab 153,00 Euro g. Urnenreihengrab 190,00 Euro h. Rasen-Urnenreihengrab 135,00 Euro i. Urnenwahlgrabstätten 270,00 Euro j. Rasen-Urnenwahlgrab 153,00 Euro

(7) Für die Grabpflege bei einer Grabräumung vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind je Jahr (bis Ende der Ruhe-/Nutzungszeit) zu entrichten: a. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 53,00 Euro b. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 70,00 Euro c. Wahlgrabstätten je Stelle 89,00 Euro d. Urnengrab 53,00 Euro

(8) Für die Unterteilung der Grabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen mit Sandsteinplatten (§ 23 der Friedhofssatzung) sind zu entrichten: a. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 158,00 Euro b. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 195,00 Euro c. Wahlgrabstätten mit 1 Grabstelle 225,00 Euro d. Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen 338,00 Euro e. Wahlgrabstätten mit 3 Grabstellen 473,00 Euro f. Urnenreihengrabstätten 52,00 Euro g. Urnenwahlgrabstätten 68,00 Euro

Für die vorstehend unter den Buchst. a. - g. aufgeführten Grabstätten beinhalten die Gebühren das einmalige Nachrichten der Sandsteinplatten durch die Friedhofsverwaltung. (9) Für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen (§ 28 der Friedhofssatzung) inklusive jährli-cher Standsicherheitsprüfung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten: a. liegende Grabmale / Verschlussplatten Kolumbarium 43,00 Euro b. stehende Grabmale < 50 cm Höhe 43,00 Euro c. stehende Grabmale  50 cm Höhe c.a auf Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten 130,00 Euro c.b auf Urnengrabstätten 113,00 Euro

(10) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Verwaltungsgebühr für die Standsicherheits-prüfung der unter Abs. 9 c. aufgeführten Grabmale 3,50 Euro pro Jahr.

(11) Die Zulassungsgebühr für Gärtnereibetriebe, Steinmetze, Bildhauer, Bestattungsbetriebe und sonstige Gewerbetreibende zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen und an Grabstätten (§ 6 der Friedhofssatzung) beträgt: 32,00 Euro

(12) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfahrterlaubnis (§ 40 der Friedhofssatzung) für private PKW für Angehörige mit Nachweis einer Behinderung beträgt: 14,00 Euro

(13) Für eine einfache Adressermittlung zur Feststellung des Wohnortes von Nutzungsberechtigten beträgt die Gebühr 21,00 Euro Für jede weitere notwendige Adressermittlung beträgt die Gebühr 21,00 Euro

(14) Die Gebühr für die Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Grabräumung beträgt 21,00 Euro

(15) Für die Urnenanforderung bei Krematorien beträgt die Verwaltungsgebühr 14,00 Euro

(16) Die Gebühr für die Bearbeitung und Genehmigung der Grabplatte beim Kolumbarium beträgt 43,00 Euro

§ 6 – Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Gebühren erforderlichen personen- und grundstücksbezogen Daten werden von der zuständigen Stelle bei der Stadt Hann. Münden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) EU-Daten-schutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit §§ 3 bis 6 des Niedersächsischen Daten-schutzgesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. Nr. 9), verarbeitet.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hann. Münden, den 11.12.2025

Stadt Hann. Münden

(L.S.) gez. Tobias Dannenberg Bürgermeister

Gebührensatzung für den Bestattungswald Hann. Münden vom 14.03.2024 (gültig ab 01.08.2024)

Gebührensatzung für den Bestattungswald Hann. Münden

Aufgrund des § 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GvBl S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds.GVBl. 2024 Nr. 9), der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 13 des Gesetzes über das Leichen- Bestattungs- und Friedhofwesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Hann. Münden am 14.03.2024 beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Bestattungswaldes Hann. Münden sowie für die Amtshandlungen des Friedhofsträgers auf dem Gebiet des Friedhofwesens werden Gebühren erhoben.

§ 2 – Entstehen der Gebührenpflicht

Gebührenpflichtig sind alle im Gebührentarif genannten Sachverhalte. Die Gebührenschuld entsteht in dem Moment, in dem die Amtshandlung oder die Leistung vollbracht wurde oder in dem die Benutzung des Bestattungswaldes Hann. Münden beginnt. Als Beginn der Benutzung gilt auch der Moment, zu dem ein Nutzungsrecht an einer Waldgrabstätte begründet oder verlängert wird, sofern dies nicht im Zusammenhang mit einer Beisetzung geschieht.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Wer Anlass zu einer Amtshandlung des Friedhofträgers gegeben hat, wer eine im Gebührentarif genannte Leistung in Anspruch nimmt, den Bestattungswald Hann. Münden nutzt und wer ein Nutzungsrecht an einer Waldgrabstätte erwirbt oder verlängern lässt, hat dafür Gebühr zu zahlen.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§4 Festsetzung

der Fälligkeit

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

§ 5 – Gebührentarif

  1. 1. Gebühren für die Abgabe von Waldgrabstätten und Verleihung von Nutzungsrechten an Waldgrabstätten (§ 9 der Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden):
    • a) Ein Bestattungsbaum für Familien- oder Freundeskreis inkl. zwei Waldgrabstellen 5.571,79 €
    • b) Für jede weitere Waldgrabstelle an einem Bestattungsbaum für Familien- oder Freundeskreis 868,98 €
    • c) Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum 931,36 €
    • d) Waldgrabstätte an einem Naturobjekt 918,88 €
    • e) Waldgrabstätte an einem Sternenkinderbaum 0,00 €
    • f) Anonyme Waldbeisetzung 918,88 € Das Nutzungsrecht für die unter a) genannte Waldgrabstätte beträgt 40 Jahre, für alle übrigen Waldgrabstätten 20 Jahre.
  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechts für jedes angefangene Jahr (§ 9 der Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden):
    • a) bei einem Bestattungsbaum für Familien- oder Freundeskreis 139,29 €
    • b) bei jeder weiteren Waldgrabstätte an einem Bestattungsbaum für Familien- oder Freundeskreis pro Waldgrabstelle 43,45 €
    • c) bei Waldgrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum pro Waldgrabstätte 46,57 €
    • d) bei Waldgrabstätten an einem Naturobjekt pro Waldgrabstelle 46,57 €
  1. 3. Für das Ausheben und Schließen einer Waldgrabstelle durch den Friedhofsträger sowie die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen sind zu entrichten (§ 5 der Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden): 381,54 €
  1. 4. Bei Ausgrabungen von Urnen durch Dritte (§ 11 der Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden) wird für die Genehmigung und Überwachung eine Gebühr erhoben, die sich nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall richtet. Für die Wiederbeisetzung sind Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Paragrafen zu entrichten. 5) Für die einfache Adressermittlung zur Feststellung des Wohnortes von Nutzungsberechtigten sowie jede weitere Adress- Ermittlung beträgt die Gebühr je Ermittlung: 21,00 €
  1. 6. Für die Urnenanforderung bei Krematorien beträgt die Verwaltungsgebühr: 14,00 €

§ 6 – Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflicht sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Gebühren erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der zuständigen Stelle bei der Stadt Hann. Münden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO) o Verbindung mit §§ 3 bis 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 400), verarbeitet.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Hann. Münden, den 17.04.2024

Stadt Hann. Münden

gez. Tobias Dannenberg

Tobias Dannenberg Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.09.2023 (Lesefassung Stand 01/2026, zuletzt geändert durch 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden vom 01.07.2021 (gültig ab 01.08.2021)

Satzung für den Bestattungswald Hann. Münden

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl., S. 576) und der §§ 2 und 8 – 16 des Gesetzes über das Leichen.-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Hann. Münden in seiner Sitzung am 01.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Der Bestattungswald in Hann. Münden wird gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 BestattG als Friedhof gewidmet.

(2) Der Friedhof führt die Bezeichnung „Bestattungswald Hann. Münden“ und ist eine öffentliche Einrichtung.

(3) Träger des Friedhofes ist die Stadt Hann. Münden (Friedhofsträger). Neben der allgemeinen „Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden“ wird diese Satzung für den Friedhof „Bestattungswald Hann. Münden“ erlassen.

(4) Der Friedhof „Bestattungswald Hann. Münden“ umfasst die bewaldete Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Münden Flur 15 Flurstück 29/31, die im Lageplan gemäß ANLAGE 1 farblich markiert ist. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Hann. Münden.

(5) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Friedhofsträger geeignete Urnengrabstätten in einem Bestattungsregister erfasst.

§ 2 – Friedhofszweck

Der „Bestattungswald Hann. Münden“ bietet eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform neben den bestehenden kommunalen Friedhöfen der Stadt Hann. Münden an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzelbereich des Bewuchses oder an Naturobjekten innerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils vom Friedhofsträger freigegebenen Flächen (Waldgrabstätten; s. § 9).

§ 3 – Beisetzungsrecht

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller, die vom Friedhofsträger ein Beisetzungsrecht an einem Bestattungsplatz im „Bestattungswald Hann. Münden“ erworben haben.

(2) Das Beisetzungsrecht wird auf Antrag durch öffentlich-rechtlichen Bescheid vom Friedhofsträger vergeben.

(3) Ein zugewiesenes Beisetzungsrecht kann nur nach vorheriger Erlaubnis des Friedhofsträgers an Dritte übertragen werden. Diese Erlaubnis liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.

(4) Eine Rückgabe von Beisetzungsrechten im „Bestattungswald Hann. Münden“ an den Friedhofsträger ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Erstattung von gezahlten Gebühren ist ausgeschlossen

§ 4 – Ruhezeiten

(1) Das Beisetzungsrecht wird auf Antrag durch öffentlich-rechtlichen Bescheid vergeben.

(2) Das Beisetzungsrecht an den im „Bestattungswald Hann. Münden“ zur Verfügung stehenden Waldgrabstätten wird für die Dauer von mindestens 20 Jahren und maximal bis zu 99 Jahren verliehen. Die jeweilige Dauer des zu erwerbenden Beisetzungsrechtes reduziert sich im Zeitlauf von max. 99 Jahre ab Eröffnung des Bestattungswaldes auf min. 20 Jahre. Die Vergabe eines Beisetzungsrechtes ist ab dem 01.01.2100 ausgeschlossen.

(3) Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre.

§ 5 – Anzeigepflicht und Beisetzung

(1) Jede Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls beim Friedhofsträger zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Eine Bescheinigung über die Einäscherung gem.

§ 12 Bestatt

G ist vorzulegen.

(2) Wird eine Beisetzung aufgrund eines zuvor erworbenen Beisetzungsrecht für eine Waldgrabstätte beantragt, ist das Beisetzungsrecht nachzuweisen. (3) Beisetzungstermine im „Bestattungswald Hann. Münden“ werden durch den Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen vergeben. An Sonn-und Feiertagen werden keine Beisetzungen vorgenommen.

(4) Die Beisetzung der Urne soll spätestens einen Monat nach Einäscherung stattfinden.

(5) Die Beisetzungen erfolgen nur an ausgewiesenen Waldgrabstätten und werden ausschließlich durch den Friedhofsträger oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.

(6) Die Beisetzung der Urne erfolgt ausschließlich durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne, die frei von Metallen, Kunststoffen sowie Schadstoffen ist. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.

(7) Eine mögliche Verabschiedung von den Verstorbenen darf nur an dem dafür vorgesehenen Andachtsplatz oder der Waldgrabstätte stattfinden.

(8) Die Waldgrabstätte bleibt nach der Beisetzung dauerhaft naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. Aus diesem Grunde sind Grabmale oder Gedenksteine jeglicher Art, einschließlich Grabeinfassungen, sowie vergleichbare bauliche Anlagen, im „Bestattungswald Hann Münden“ nicht zulässig.‘ Es ist darüber hinaus untersagt

a) Kränze, Grabschmuck, Blumen und sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

b) Kerzen oder Lampen sowie Sitzgelegenheiten aufzustellen,

c) Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Der „Bestattungswald Hann. Münden“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Fläche des „Bestattungswaldes Hann. Münden“ täglich von einer halben Stunden nach Sonnenaufgang bis eine halbe Stunden vor Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Gefahr gestattet. Die gegebenenfalls bestehenden naturschutzrechtlichen Einschränkungen sind einzuhalten.

(2) Die Stadt Hann. Münden kann bei Gefahr im Verzug das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränkten oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter oder Naturkatastrophen darf der „Bestattungswald Hann. Münden“ nicht betreten werden.

§ 7 – Verhalten im Bestattungswald

(1) Jeder Besucher des „Bestattungswaldes Hann. Münden“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) Im „Bestattungswald Hann. Münden“ ist es untersagt:

a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher und räumlicher Nähe zu einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben.

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dinge anzubieten.

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind (wie Liederzettel).

d) gewerbliche Betätigung auszuüben, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher. zu betreiben. Ausgenommen hiervon ist das Spielen von Musikinstrumenten, das der besonderen Erlaubnis des Friedhofträgers bedarf

f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen.

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.

h) Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis des Friedhofträgers hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Forstverwaltung sowie Betriebsfahrten anlässlich von Beisetzungen.

i) die Fläche des Bestattungswaldes zu verunreinigen.

j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehen Stellen abzulagern.

k) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Ordnung des „Bestattungswaldes Hann. Münden“ vereinbar sind.

(4) Die Regelungen des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) bleiben unberührt.

§ 9 – Arten der Waldgrabstätten

(1) Als Waldgrabstätte werden unterschieden:

a) Bestattungsbaum für Familien-oder Freundeskreis: Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich des ausgewählten Baumes bis zu Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Der Kreis der Bestattungsberechtigten ist beim Erwerb festzulegen; eine nachträgliche Änderung bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Das Nutzungsrecht endet nach Ablauf der zum Zeitpunkt der Beisetzung gültigen Mindestruhezeit von derzeit 20 Jahren. Bei mehreren gleichzeitig erworbenen Plätzen endet die Nutzungsdauer mit Ablauf des zuletzt auslaufenden Nutzungsrechts.

b) Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum: Bei dieser Waldbestattungsart werden ein oder mehrere Beisetzungsplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch den Friedhofsträger vergeben.

c) Waldgrabstätte an einem Naturobjekt: Bei dieser Waldbestattung werden ein oder mehrere Beisetzungsplätze an einem Naturobjekt festgelegt (Fläche Naturverjüngung, abgestorbener- oder gefällter Baum, vorhandene Findlinge oder ähnliches). Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch den Friedhofsträger vergeben.

d) Sternenkinderbäume: Bei dieser Waldbestattung handelt es sich um eine kostenfreie Waldgrabstätte an Bäumen für bis zum Ende des ersten Lebensmonats verstorbene Kinder sowie Tot- oder Fehlgeburten, unabhängig von Größe und Gewicht. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch den Friedhofsträger vergeben.

e) Anonyme Waldbeisetzung: Bei dieser Bestattungsart vergibt der Friedhofsträger Beisetzungsplätze an Bestattungsbäumen. Eine Auswahl der Waldgrabstätte ist ausgeschlossen. Die Ruhezeit bei dieser Waldgrabstätte wird auf 20 Jahre festgesetzt und zählt ab Datum der jeweiligen Beisetzung.

(2) Die Zahl der Urnen, die nach Abs. 1 Buchstaben b) und d) beigesetzt werden können, richtet sich nach der Beschaffenheit des jeweiligen Baumes. Maximal ist eine Beisetzung von 12 Urnen zulässig.

§ 10 – Bestattungsbaum, Bestattungsbaumgestaltung

(1) Im „Bestattungswald Hann. Münden“ erfolgt gem. § 9 die Beisetzung der Urne entweder an einem Bestattungsbaum oder einem Naturobjekt. Diese erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.

(2) Der Friedhofsträger kann in Abstimmung mit den Beisetzungsberechtigten ein Markierungsschild (Gedenktafel) an den Bestattungsbäumen anbringen. Die Markierungsschilder sind einheitlich und in dezenter Größe am Bestattungsbaum anzubringen, sie dürfen ausschließlich mit der Aufschrift des Namens, Geburts- und Sterbedatums des Verstorbenen versehen sein. Ein Markierungsschild für Naturobjekte ist nur bedingt und nach vorheriger Genehmigung möglich. Ein Markierungsschild auf Naturverjüngungsflächen ist ausgeschlossen. Bei anonymen Beisetzungen werden keine Markierungsschilder angebracht. (3) Pflegeeingriffe im „Bestattungswald Hann. Münden“ durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. Es ist untersagt, Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die satzungsgemäße Markierung bleibt davon unberührt.

(4) Der Friedhofsträger kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume und unter Berücksichtig des Friedhofszweckes.

(5) Sollte ein Bestattungsbaum aufgrund von Alter oder Natureinwirkungen im Laufe der Ruhezeit gefällt werden müssen oder umfallen, stellt der Friedhofsträger eine Ersatzpflanzung eines jungen Baumes sicher. Die Markierungsschilder werden dann an Holzpfosten befestigt. Wenn möglich bleibt der gefällte oder umgestürzte Baum oder Teile davon, an der Begräbnisstätte erhalten.

(6) Sollte ein Baum lediglich absterben, aber aus Verkehrssicherungspflicht nicht gefällt werden müssen, bleibt der Bestattungsbaum als solcher erhalten und wird nicht ersetzt. Eine Kappung der Krone ist nach Ermessen des Friedhofsträgers möglich.

§ 11 – Um- und Ausbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Um- und Ausbettung von Urnen im „Bestattungswald Hann. Münden“ sind nicht zulässig. Urnen oder Asche wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 12 – Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Verkehrssicherungspflicht für den „Bestattungswald Hann. Münden“ obliegt dem Friedhofsträger. Der Bestattungswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des NWaldLG.

(2) Besucher müssen sich beim Betreten des Bestattungswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einstellen.

(3) Ein Betreten des Bestattungswaldes für mobileingeschränkte Personen wird ausdrücklich nicht sichergestellt. (4) Die Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände gerechnet werden muss. Insoweit obliegt dem Friedhofsträger keine Obhut und Überwachungspflicht.

§ 13 – Haftung

(1) Das Betreten des „Bestattungswaldes Hann. Münden“ geschieht gemäß den geltenden wald- und forstlichen Gesetzen, unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen, auf eigene Gefahr. Die Stadt Hann. Münden stellt ausdrücklich nicht die Erreichbarkeit des „Bestattungswaldes Hann. Münden“, sowie der Bestattungsbäume für mobilitätsbeschränkte Personen sicher.

(2) Die Stadt Hann. Münden haftet nicht für Schäden, die entweder durch die nicht satzungsgemäße Benutzung des „Bestattungswaldes Hann. Münden“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere und Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen verursacht worden sind. Die Stadt Hann. Münden obliegt keine besondere Obhutspflicht.

(3) Im Übrigen haftet der Friedhofsträger im gesetzlichen Rahmen. Für Personenschäden haftet die Stadt Hann. Münden nur dann, wenn diese nachweisbar durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Stadt Hann. Münden verursacht worden sind.

(4) Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 14 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig gemäß §10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen (Gebote oder Verbote) in

a) § 5 Abs. 8 (Errichten von Anlagen/Anpflanzungen, Ablage von Gegenständen)

b) § 6 Abs. 2 und 3 (Einschränkung bzw. Verbot der Betretung)

c) § 7 Abs. 1 (Einhaltung der Würde des Ortes und Befolgen von Anordnungen)

d) § 7 Abs. 2 (Beachtung von Verboten)

e) § 10 Abs. 3 (Eingriffe im Bestattungswald, Veränderung von Bestattungsbäumen)

f) § 11 Abs. 1 (Einhalten der Totenruhe)

g) § 11 Abs. 2 (Verbot von Um- und Ausbettung) verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500 € geahndet werden.

§ 15 – Gebühren

Für die Einräumung von Beisetzungsrechten, die Durchführung der Urnenbeisetzung einschließlich aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt der Friedhofsträger Gebühren nach der jeweils gültigen „Gebührensatzung für den Bestattungswald Hann. Münden“.

§ 16 – Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und öffentliche Belange und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 17 – Schließung und Entwidmung

(1) Der „Bestattungswald Hann. Münden“ kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen durch die Stadt Hann. Münden gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestattungswald geführt werden (Entwidmung).

(2) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft als Friedhof und Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestattungsbäume bzw. die für die Bestattung genutzten Naturobjekte werden, falls die Mindestruhezeit der Urnen von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist, aufrechterhalten. Sollte ein längerfristiges Beisetzungsrecht vergeben worden sein, erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Gebühren.

(3) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekannt gegeben. Die Beisetzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Information, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

§ 18 – Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.

Hann. Münden, 02.07.2021

gez. Harald Wegener

(L.S.)

Wegener Bürgermeister

N Anfahrt Bestattungswald Außengrenze Bestattungswald Weserliedanlage Legende Geodaten von OpenStreetMap B 3 B 3 L 561 B 80 B 80 B 3 B 80

Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden – Lesefassung Stand 01/2026 (vom 28.09.2023, zuletzt geändert durch 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2025)

Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden

  • Lesefassung -

Stand der Lesefassung: 01/2026

Die Lesefassung beinhaltet:

  • die Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden vom 28.09.2023, geändert durch
  • den 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden vom 11.12.2025

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Hann. Münden gelegenen Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung: – Friedhof Neumünden – Friedhof Hermannshagen – Friedhof Bonaforth – Friedhof Hedemünden – Friedhof Bursfelde in der Ortschaft Hemeln – Friedhof Laubach – Friedhof Lippoldshausen – Friedhof Mielenhausen – Friedhof Volkmarshausen – Friedhof Wiershausen

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Hann. Münden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besa-ßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunk-tionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten er-lischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine entsprechende Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in Ersatzgrabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten – in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen – hergerich-tet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwach-sener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Roll-stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewer-betreibenden und Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

g) Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof angefallen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

h) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern.

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzu-melden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Steinmetze/innen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestattungsunternehmer/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieb-licher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragstel-ler/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz nachweist.

(5) Die Zulassung wird widerruflich erteilt und erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Ihr können Auflagen und Bedingungen beigefügt werden. Die Zulassung gilt für vier Jahre. Die zu-gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszu-stellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursa-chen.

(7) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden, nicht jedoch in der Nähe von Bestattungsfeierlichkei-ten.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vo-rübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Individuelle Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, sowie an jedem 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 bis 14:00 Uhr. Die angegebenen Zeiträume geben den jeweiligen Beginn der Bestattung an. An Sonn- und Fei-ertagen finden keine Bestattungen statt. Der zeitliche Rahmen für Trauerfeiern mit anschließen-der Beisetzung beträgt 1,5 Stunden und für Beisetzungen ohne Trauerfeier eine Stunde. Auf § 40 wird hingewiesen.

(5) Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Be-stattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte ohne Kenn-zeichnung bestattet.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr bestimmten Person ausgeho-ben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. So-fern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von der/dem Nut-zungsberechtigten zu erstatten. Durch Grabaushub entstandene Schäden an nicht entferntem Grabzubehör werden nicht erstattet.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind die Nut-zungsberechtigten. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen dürfen nur von der Friedhofsverwaltung und von zugelassenen Bestattungsunter-nehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung trägt der/die Antragsteller/in. Die Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht berührt.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten und Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in – Reihengrabstätten (§ 13) – Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17) – Reihengrabstätten als Rasengräber (§ 18) – Wahlgrabstätten (§ 14) – Wahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18) – Urnenreihengrabstätten (§ 15) – Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17) – Urnenreihengrabstätten als Rasengräber (§ 18) – Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage (§ 19) – Urnenreihengrabstätten als Baumgräber (§ 20) – Urnenwahlgrabstätten (§ 16) – Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18) – Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber (§ 20) – Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium (§ 21) und – Ehrengrabstätten (§ 22). Sie bleiben im Eigentum der Stadt Hann. Münden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten, an einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind während der ersten fünf Jahre nach der Sargbeisetzung zulässig.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsberechtigt ist der/die Antrag-steller/in. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt. Mindestabmessungen je Grabstelle: 2,50 m x 1,30 m. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich dürfen bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt wer-den.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht maximal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der/die Nutzungs-berechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahl-grabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht bei Beantragung der Bestattung für die ge-samte Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Able-bens einen/eine Nachfolger/in bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Ver-trag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungs-recht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsbe-rechtigten über:

a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetrage-nen Lebenspartner

b) die Kinder

c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) die Eltern

e) die Geschwister

f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b) bis f) wird die/der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach dem Ableben des vorherigen Erwerbers auf den/die Rechtsnachfolger/in umgeschrieben.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

§ 15 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben werden. In jeder Urnenreihen-grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und § 14 Abs. 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 16 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung von maximal 4 Urnen verliehen wird. Die Grabstätten sind 1,00 m lang und 1,00 m breit.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahl-grabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 17 – Grabstätten ohne Kennzeichnung

(1) Grabstätten ohne Kennzeichnung werden als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannsha-gen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen ein-gerichtet. Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und -pflege. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gepflegt (Rasenfeld).

(2) Die Grabstätten ohne Kennzeichnung werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abge-geben; gleichzeitig wird die Lage der Grabstätte bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.

(3) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 18 – Grabstätten als Rasengräber

(1) Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht.

(2) Als Rasengräber werden angelegt:

a) auf dem Friedhof Neumünden: Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

b) auf allen übrigen Friedhöfen: Reihen- und Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahl-grabstätten

In den Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Rasengräber müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekenn-zeichnet sein. Das Grabmal muss mindestens Angaben zum Namen des Verstorbenen enthalten. Zugelassen sind liegende Grabplatten deren Maximalgröße bei Reihen- und Wahlgräbern 0,60 m x 0,40 m, bei Urnenwahlgräbern 0,50 m x 0,40 m und bei Urnenreihengräbern 0,40 m x 0,32 m beträgt. Sie sind ausschließlich mit vertiefter Schrift zu versehen und so tief in den Boden einzu-lassen, dass sie ebenerdig abschließen und für die üblichen Pflegearbeiten ein Überfahren mit Maschinen (z.B. Rasenmäher) möglich ist. Mit Ausnahme der Urnenreihengräber sind auch ste-hende Grabmale zugelassen. Näheres regelt § 26, jedoch dürfen die Grabmale einschließlich Sockel bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern maximal 0,80m, bei Urnenwahlgräbern maximal 0,75 m breit sein. Für den Sockel ist bei Reihen- und Wahlgräbern eine maximale Tiefe von 0,35 m, bei Urnenwahlgräbern von 0,30 m zulässig. Überschreitet der Sockel eine Tiefe von 0,20 m ist dieser ebenerdig einzubauen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

§ 19 – Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof Neumünden werden Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage ausgewiesen.

(2) Es besteht eine Kennzeichnungspflicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung. Die/der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen.

(3) Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht.

(4) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 20 – Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof Hermannshagen werden Urnenreihen- und -wahlgrabstätten als Baumgräber von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt.

(2) Die Baumgrabstätten befinden sich in hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Sie erhalten keine be-sondere Gestaltung. Die Grabkennzeichnung erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Ra-sengräber (§ 18 Abs. 3), jedoch sind stehende Steine nicht zugelassen.

(3) In den Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gilt § 15 (Abs. 2) und § 16 entsprechend.

§ 21 – Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

(1) Auf dem Friedhof Hedemünden werden Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern in einem Ko-lumbarium ausgewiesen.

(2) Auf Antrag werden Nutzungsrechte an Urnenkammern in der Größe von 28x28x37 cm für die Aufnahme von einer Urne und in der Größe von 40x40x40 für die Aufnahme von zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Im Übrigen gilt § 16 (Abs. 2) entsprechend.

(3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern müssen vom Antragsteller innerhalb eines Jahres nach der Erstbelegung in vertiefter Schrift mit mindestens dem Nachnamen beschriftet werden. § 28 gilt entsprechend.

(4) Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zu zwei Wochen nach der Trauerfeier vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen Grabbeigaben und Blumen nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagestelle abgelegt werden. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken, etc. an der Schlussplatte oder Stele ist nicht gestattet.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung be-rechtigt, die Urnen aus den Urnenkammern zu entfernen und die Aschenreste an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde zuzuführen.

§ 22 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt der Stadt Hann. Münden. Die Anlage und die Unterhal-tung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften (§§ 27 und 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 24 – Friedhof Hermannshagen

(1) Für den Friedhof Hermannshagen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften zu wählen. Seit dem 1. Januar 2003 werden neue Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften nicht mehr eingerichtet.

(2) Alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeich-nung werden von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 – Allgemeines

(1) Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die/den Verstor-bene/n zu erhalten.

(2) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrnehmung des Gesamteindrucks der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Die Inschriften und bildlich ornamentalen Darstellungen sind auf die Grabmale und deren Aufgabe abzustimmen.

(3) Provisorische Grabmale sind nur während der ersten sechs Monate nach der Beisetzung zuläs-sig.

§ 26 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt § 23 entsprechend. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt • ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und • ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 27 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen ent-sprechen:

a) es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen. Die Grabmale müssen aus einem Stück herge-stellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

b) folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe werden ausgeschlossen: • Hochglanzpolitur (äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff) • Betonsteinwerk bzw. sog. Kunststein • Farbanstrich auf Grabmalen • Silber- und Goldschrift • Lichtbilder • Terrazzoporzellan, Glaskunststoff, eloxiertes Material und Tropfstein

c) Alle nicht polierfähigen Sandsteine und Muschelkalksteine können geschliffen werden. Die Schrift ist vertieft einzuarbeiten.

d) Bei Verwendung von Diabas, Marmor, diesem gleichzustellenden Material und nicht geschlif-fenem Sandstein und Muschelkalkstein sind folgende Bearbeitungsvorschriften zu beachten: • die Schrift ist erhaben heraus oder vertieft einzuarbeiten. • alle Flächen müssen gestockt, scharriert, gebeilt oder gespitzt sein, ausschließlich Schrift-rücken und Schriftbossen für weitere Inschriften. • bei Verwendung von erhaben herauszuarbeitenden Inschriften ist auf der Vorderfläche des Steines eine erhabene Fläche herzustellen, die mindestens 5 mm über der Grundflä-che liegen muss. Unter der erhabenen Fläche sind zu verstehen: Schrift, Symbol, Orna-ment und Profil, die ebenfalls weder poliert noch getönt werden dürfen. • Steine, die stark gewölbt sind, und liegende Steine (Pultsteine) unter den Maßen 0,50 m x 0,50 m brauchen keine erhabene Fläche.

(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig:

a) auf Reihengrabstätten:

  1. 1. stehender Stein Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Tiefe 0,14 m - 0,20 m,
  2. 2. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark,
    • b) auf Wahlgrabstätten:
  3. 1. stehender Stein Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m Tiefe 0,14 m bis 0,20 m, (je Grabstelle),
  4. 2. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark (je Grabstelle)

(3) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten: liegender Stein 0,32 m x 0,40 m im Mittel 0,15 m stark

b) auf Urnenwahlgrabstätten liegender Stein 0,45 m x 0,60 m im Mittel 0,15 m stark

§ 28 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Neuerrichtung soll sie vor der Anfertigung des Grabmales eingeholt werden. Die Anträge sind von den Nutzungsberechtig-ten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Ma-terials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der Fundamentie-rung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Inschriften sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsbe-rechtigten entfernt werden.

§ 29 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst so zu fundamentieren und mit dem Sockel durch rostfreie Metall-dübel zu verbinden, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (Ausgabe Juli 2012) der Deutschen Natursteinakademie e. V., Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch (www.denak.de), ist verbindlich einzuhalten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchge-führt worden ist.

§ 30 – Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht ver-pflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist die/der Unterhaltungspflichtige nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt als Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder deren Teile verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 31 – Entfernung

(1) Sofern Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf Verlangen der Berech-tigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben jene die Kosten zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von den zuletzt Berechtigten zu entfernen. Falls dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts geschieht, fallen die Anlagen entschädigungs-los in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen gemäß § 23 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grab-stätten zu entfernen. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Rasen ist nicht zulässig.

(3) Die Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n nach

§ 6 zugelassene/n Friedhofsgärtner/in beauftragen.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen nicht verwendet wer-den. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 33 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist,

a) das Bestreuen mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichem Material

b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern

c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Stein, Metall, Glas oder ähnlichem

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit

f) das Anlegen von Grabhügeln

(3) Zulässig sind bis zu drei Trittplatten aus Sandstein (Größe maximal 0,30 m x 0,30).

§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimo-natiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Grabstätte auf Kosten der/des Verantwortlichen ordnungsgemäß hergerichtet oder abgeräumt, eingeebnet und einge-sät und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht entzogen werden. Gebühren werden nicht erstattet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehö-rigen die Verstorbenen zu den vereinbarten Zeiten sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt den für die Durchführung der Bestattung Verantwortlichen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem be-sonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Be-sichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin/des Amts-arztes.

§ 36 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorge-sehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Der Abschiedsraum auf dem Friedhof Hermannshagen darf nur mit Genehmigung der Friedhofs-verwaltung für Trauerfeiern genutzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 37 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsver-waltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz han-delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einem Verbot des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt,

b) entgegen § 5 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhält,

c) entgegen § 6 Abs. 1 und 7 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig ist und/oder diese Tätig-keiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt,

d) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen verwendet, die § 8 Abs. 1 nicht entsprechen,

e) die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 23 nicht beachtet,

f) Grabmale oder bauliche Anlagen aufstellt oder verändert, die nicht nach § 28 Abs. 1 geneh-migt sind,

g) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht gemäß § 29 Abs. 1 fundamentiert und befes-tigt,

h) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 nicht in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand hält,

i) Grabstätten nicht § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend herrichtet und dauernd instand hält,

j) entgegen § 32 Abs. 5 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel oder nicht verrottbare Werkstoffe außer Grabvasen, Markierungszeichen oder Gießkannen verwendet,

k) den Gestaltungsvorschriften des § 33 zuwider handelt,

l) der Aufforderung nach § 34, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

§ 39 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen der Friedhofsver-waltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 – Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können aufgrund eines begründeten schriftlichen An-trages erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und öffentliche Belange und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 41 – Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hin-sichtlich der Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit die bis zu diesem Tag gültigen Vorschriften An-wendung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 42 – Friedhof Neumünden

(1) Auf dem zwischen der Wilhelmshäuser Straße und der Eichenallee gelegenen Teil des Friedhofes Neumünden werden nur noch Urnengrabstätten belegt. Es werden Urnenreihengrabstätten, Ur-nenreihengrabstätten als Rasengräber, Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage und Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung abgegeben. Außerdem werden Nutzungs-rechte an Urnenwahlgrabstätten und an Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber verliehen. Be-stattungen von Urnen und Leichen auf den vorhandenen Wahlgräbern sind nicht mehr zulässig.

§ 43 – Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichtigen ist die Verarbeitung (§ 3 des Nie-dersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

§ 44 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die alte Satzung außer Kraft.

Inkrafttreten der 1. Nachtragssatzung

Die 1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden vom 11.12.2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Satzung und deren Nachtragssatzung

• Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden vom 28.09.2023 • 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Hann. Münden vom 11.12.2025

Satzung über die Teil-Aufhebung des Friedhofes Neumünden vom 11.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Satzung

über die Teil-Aufhebung des Friedhofes Neumünden

Aufgrund der§§ 10 und 58 des Niedersächsischen KommunalvE~rfassungsgesetzes (NKomVG) i.d .F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576) , zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. 29.01. .2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3) und des§ 16 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12 .2005 (I\Jds. GVBI. S. 381 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds . GVBI. S. 134), hat der Rat der Stadt Hann. Münden in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen :

§ 1

(1) Der nordwestliche Teil des städtischen Friedhofes Neumünden (Wilhelmshäuser Straße 20, 34346 Hann . Münden) mit einer Größe von ca. 35.000 qm wird unter Beachtung der Ausnahmen in Absatz 2 aufgehoben . Der Bereich befindet sich oberhalb des Querweges zwischen Westpreußenstraße und Wildemannschlucht.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bereich bleiben zwei Grabste'llen bis zum Ende der Ruhezeit Teil des weiterhin nicht aufgehobenen Friedhofteils . Es handelt sich um

a) die Grabstätte Nr.: WG 117A, neuer Teil mit den Koordinaten (Eckpunkte) 51 °24. 822060'N 9°38.386500'E; 51 °24.820440'N 9°38.391300'E; 51 °24.819~\00'N 9°38.384160'E; 51 °24.817680 1N 9°38.389020'E

b) die Grabstätte Nr.: WG1392, neuer Teil mit den Koordinaten (Eckpunkte) 51°24.770340'N 9°38.354760'E; 51 °24 .769440'N 9°38.357640'E; 51 °24.768000 N 9°38.352780'E; 51 °24.767040'N 9°38.355660'E

(3) In dem aufgehobenen Teil gern. Absatz 1 sind die Ruhezeiten aller dort bestatteten Verstorbenen abgelaufen .

(4) Der aufgehobene Bereich gern . Absatz 1 ist in dem beigefügten Lageplan eingezeichnet; ebenso die beiden in Absatz 2 genannten Ausnahmen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung .

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Hann . Münden , 11 .12.2025 Stadt Hann. Münden

Bürgermeister D aufgehobener Fnedhofsteil

D nicht aufgehobene Grabstatten

Grabstatte WG 1392, neuer Teil

Übersichtsplan Friedhof Neumünden

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hann. Münden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hann. Münden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hann. Münden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hann. Münden
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 398 € (Urne) bzw. 996 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hann. Münden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hann. Münden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €