📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (20. Änderungssatzung beschlossen am 05.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 13 und 11 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226); und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S.41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) hat der Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 05.12.2025 folgende 20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
Abschnitt I
Der Gebührentarif zu § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 erhält folgende Fassung:
A. Rechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten sind zu entrichten:
- 1. Wahlgrabstätten, je Grabstelle 2.772,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle 1.522,00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand 800,00 €
- 4. Bei einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für eine Teilnutzungszeit berechnet sich die Gebühr von 1., 2. und 3. nach den vollen Nutzungsjahren der Teilnutzungszeit anteilsmäßig.
B. Überlassung von Reihen- und Urnenreihengrabstätten einschließlich anonymer Grabstellen
- 1. Einzelreihengräber (1 Grabstelle)
- 1.1. für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 1.645,00 €
- 1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 472,00 €
- 2. Doppelreihengräber (2 Grabstellen) 3.570,00 €
- 3. Urnenreihengräber (1 Grabstelle) 795,00 €
- 4. Urnendoppelreihengräber (2 Grabstellen) 1.320,00 €
- 5. Raseneinzelreihengräber (1 Grabstelle)
- 5.1. für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 2.695,00 €
- 5.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.522,00 €
- 6. Rasendoppelreihengräber (2 Grabstellen) 4.839,00 €
- 7. Rasenurnenreihengräber (1 Grabstelle) 1.276,00 €
- 8. Rasendoppelurnengräber (2 Grabstellen) 2.042,00 €
- 9. anonyme Urnenreihengräber (1 Grabstelle) 1.058,00 €
- 10. anonyme Einzelreihengräber (1 Grabstelle) 10.1 für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 2.258,00 € 10.2 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.085,00 €
- 11. Bei Verlängerung der Ruhefrist durch Zweitbelegung im Doppelreihengrab oder zusätzlicher Urnenbeisetzung berechnet sich die Gebühr aus 1. bis 8. nach den vollen Nutzungsjahren der Verlängerungszeit anteilsmäßig.
- 12. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Verlängerungsgebühr pro Jahr 50 % der anteiligen Jahresgebühr, welche sich aus der Gebühr 1. bis 10., geteilt durch die Gesamtruhezeit, festgelegt durch die Friedhofssatzung, errechnet.
C. vorzeitige Einebnung des Grabes oder Umwandlung in ein Rasengrab
- 1. Einzelreihengräber (1 Grabstelle), einmalig 43,75 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 35,00 €
- 2. Doppelreihengräber (2 Grabstellen), einmalig 43,75 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 43,75 €
- 3. Urnenreihengräber (1 Grabstelle), einmalig 21,88 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 17,50 €
- 4. Urnendoppelreihengräber (2 Grabstellen), einmalig 21,88 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 26,25 €
D. Beisetzung von Urnen in Wahl- und Reihengrabstätten
Werden Urnen in Wahl- oder Reihengrabstätten bzw. in Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten zusätzlich beigesetzt, so ist für jede Urne zusätzlich zu entrichten:
- 1. Beisetzung in Wahlgrabstätten
- 1.1. Erdgrabstätten 690,00 €
- 1.2. Urnengrabstätten 690,00 €
- 2. Beisetzung in Reihengrabstätten
- 2.1. Erdgrabstätten 690,00 €
- 2.2. Urnengrabstätten 690,00 €
E. Beisetzungskosten
Für die Beisetzung sind zu entrichten:
- 1. Erdbeisetzung für Verstorbene ab 6. Lebensjahr im Einzelgrab 618,00 €
- 2. Erdbeisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 277,00 €
- 3. Urnenbeisetzung 221,00 €
- 4. Zuschläge: Für eine Beisetzung, die auf Wunsch der Angehörigen an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, einem Freitag nach 12:30 Uhr endend oder an einem dienstfreien Sonnabend vorgenommen wird, werden folgende Zuschläge auf die Beisetzungskosten nach 1. bis 3. erhoben:
- 4.1. Für eine Beisetzung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag 100 v. H.
- 4.2. Für eine Beisetzung an einem Freitag, die nach 12:30 Uhr endet oder einem dienstfreien Sonnabend 100 v. H.
- 5. Für den Fall, dass bei einer Urnenbeisetzung (E.3) das Grab nicht durch Bedienstete des Flecken Bovenden geschlossen wird, vermindert sich die Gebühr um 16,00 €.
F. Aushebungen für Umbettungen, die nicht auf Veranlassung der Gemeinde vorgenommen werden:
- 1. Aushebung
- 1.1. eines Leichnams oder Überrest einer Leiche (ohne Stellung des Sarges) 962,50 €
- 1.2. einer Urne 262,50 €
- 2. In den Gebühren nach Abschnitt F sind die Gebühren nach Abschnitt A bis D dieses Gebührentarifs nicht enthalten.
G. Benutzung der Friedhofskapelle
- 1. Für die Trauerfeier 370,00 €
- 2. Für die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Beisetzung 33,00 €
- 3. Benutzung der Kühlzelle 21,00 €
H. Aufstellen von Grabmalen einschließlich Überprüfung der Standsicherheit
Für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern einschließlich der Überprüfung der Standsicherheit für die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes:
- 1. Für ein stehendes Grabmal 128,00 €
- 2. Für ein Grabkissen 36,00 €
- 3. Für eine Grabplatte bei einer Erdgrabstelle 141,00 €
- 4. Für eine Grabplatte bei zwei oder mehr Erdgrabstellen einer Grabstätte 243,00 €
- 5. Für eine Grabplatte bei einer Urnengrabstelle 82,00 €
- 6. Für eine Grabplatte bei zwei oder mehr Urnengrabstellen 143,00 €
Bei Grabstellen, für die bis zum 31.12.1992 eine Gebühr nach bisherigem Ortsrecht für das Aufstellen eines Grabmals bereits festgesetzt wurde, wird für die nachträglich beantragte und genehmigte Grabeinfassung eine Gebühr in Höhe von 26,00 € erhoben.
Abschnitt II
Diese 20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bovenden, 05.Dezember 2025
Der Bürgermeister
gez. Brandes
L.S.
Brandes
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Friedhofssatzung vom 15.03.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung des Flecken Bovenden
Aufgrund der §§ 10, 13 und 11 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226); und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) hat der Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 15.03.2024 folgende Friedhofssatzung für seine Friedhöfe im Flecken Bovenden beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Schließung, Entwidmung, Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf den Friedhöfen
- § 6 Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
- § 7 Allgemeines
- § 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
- § 9 Ausheben, Öffnen und Schließen der Grabstätten
- § 10 Ruhezeiten
- § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 12 Arten der Grabstätten
- § 13 Maße der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Doppelreihengrabstätten
§ 16 Urnenreihen- und Urnendoppelreihengrabstätten
§ 17 Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
§ 18 Urnenfächer
§ 19 Anonyme Erd- und Urnengrabstätten
§ 20 Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 21 Rasengrabstätten
V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege von Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 23 Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
VI. Grabmale
§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 26 Genehmigung von Grabmalen
§ 27 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
§ 28 Unterhaltung der Grabmale
§ 29 Entfernung der Grabmale
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Friedhofskapellen
§ 31 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften
§ 32 Gräberverzeichnis und Pläne
§ 33 Gebühren
§ 34 Haftung
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Zwangsmittel
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Flecken Bovenden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Friedhof Bovenden, Feldtorweg
- b) Friedhof Billingshausen, Bei der Mühle
- c) Friedhof Eddigehausen, Plessestraße
- d) Friedhof Emmenhausen, Friedhofsweg
- e) Friedhof Harste, Parenser Straße
- f) Friedhof Lenglern, Am Friedhof
- g) Friedhof Reyershausen, Friedhofsweg
- h) Friedhof Spanbeck, Beverstraße
Neben den vorstehend genannten Friedhöfen ist der Flecken Bovenden auch Träger des „Friedwald Burg Plesse“, gelegen in der Gemarkung Pless-Forst, Flur 1, Flurstücke 32/1, 33, 34/3 und 35 in einer Gesamtgröße von ca. 47,8 ha. Für den Friedwald gilt die Nutzungsordnung des Flecken Bovenden vom 07.05.2010.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten des Flecken Bovenden.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Flecken Bovenden gewohnt haben oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Verstorbener (Ortsfremde) bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Personen mit festem Wohnsitz im Flecken Bovenden ist es erlaubt, ihre auswärtigen Eltern und Kinder auf Friedhöfen des Flecken Bovenden zu bestatten.
(4) Beisetzungen erfolgen grundsätzlich auf dem Friedhof der Ortschaft, in dem der/die Beizusetzende zuletzt den Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. (5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung und zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3
Schließung, Entwidmung, Aufhebung
(1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können nur aufgehoben werden, wenn die Ruhezeiten aller Bestattungen abgelaufen sind.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind immer geöffnet. Die Besuchszeit ist auf den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang begrenzt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe bzw. Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; davon ausgenommen sind die Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge der auf Friedhöfen zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Wege mit nicht motorbetriebenen Fortbewegungsmitteln (§ 24 StVO) wie Roller, Rollschuhe, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollerblades, Skateboards u. Ä. zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Rollstühle jeglicher Art. Das Befahren von Wegen ist nur in Schrittgeschwindigkeit zulässig.
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
d) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen.
e) Gewerbsmäßig zu fotografieren, wenn ein schriftlicher Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung nicht vorliegt.
f) Druckschriften zu verteilen, die nicht im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind.
g) Den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
h) Abraum/Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
i) Abfälle, die nicht auf dem Friedhof entstehen/anfallen, mitzubringen und auf dem Friedhof zu entsorgen.
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen
(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze, Fotografen, Musiker, Gärtner, Floristen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten; bei Zuwiderhandlungen kann die Genehmigung entzogen werden. (3) Gewerbetreibenden ist zur Erledigung ihrer Arbeiten auf Friedhöfen das Befahren der Friedhöfe mit geeigneten, wegschonenden Fahrzeugen gestattet. Die Reinigung von Fahrzeugen und Geräten ist auf Friedhöfen nicht gestattet.
(4) Arbeiten auf Friedhöfen dürfen grundsätzlich nur werktags bei Tageslicht bis längstens 20:00 Uhr verrichtet werden.
(5) Gewerbetreibende haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Für Bestattungen auf Friedhöfen in Niedersachsen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) — jeweils in der aktuellen Fassung.
(2) Für eine Bestattung sind bis spätestens zum Beisetzungstermin alle erforderlichen Bestattungsdokumente gemäß § 9 Abs. 3 und 4 BestattG beizubringen. Bei bereits erworbenen Erd- und Urnenwahlgräbern und Urnenfächern ist der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht (Urkunde) nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen werden dabei grundsätzlich berücksichtigt. Erdbeisetzungen müssen bis zum Einsetzen der Dunkelheit abgeschlossen sein.
(4) Bestattungen erfolgen werktags innerhalb der Kernarbeitszeit. Für Beisetzungen außerhalb der Kernzeit sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein 100 %iger Zuschlag auf die Beisetzungsgebühr erhoben.
(5) Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen; andernfalls werden Verstorbene auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erd- bzw. Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung beigesetzt.
(6) Die Überführung des Sarges bzw. einer Aschenkapsel von der Friedhofskapelle zur Grabstätte und deren Beisetzung obliegt den Angehörigen bzw. dem Bestattungsunternehmen.
§ 8
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt auch für das Sargzubehör und die Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche sollte aus Naturtextilien oder Papierstoffen bestehen. Eine diesbezügliche Richtlinie Nr. 3891 des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zur Emissionsminderung von Einäscherungsanlagen ist zu beachten.
(2) Für Erdbestattungen sollen Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr höchstens 1,05 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Für Erdbestattungen ab dem 6. Lebensjahr sollen Särge höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein.
(4) Aschenkapseln dürfen mit Überurnen bis 23 cm Durchmesser und 32 cm Höhe umkleidet werden. Aschenkapseln und Überurnen aus verrottbarem Material sind der Vorzug zu geben. Für Urnenfächer sind die Maße des Urnenfaches bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.
(5) In begründeten Ausnahmefällen können größere Sarg- und Überurnenabmessungen zugelassen werden. Hier ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(6) Auf den Friedhöfen dürfen Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken sowie im Grabschmuck, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Gießkannen und Markierungszeichen.
§ 9
Ausheben, Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in der jeweils gültigen Fassung. (2) Erd- und Urnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr hierfür beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Urnenfächer werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder verschlossen.
(3) Das Auflegen der Kränze, Blumen und Gestecke erfolgt durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante eines Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(5) Erdgrabstätten müssen voneinander durch 0,40 m starke Wände getrennt sein.
(6) Für Bestattungen ist vorhandenes Grabzubehör einschließlich Einfassung, Grabsteine und Bepflanzung von den Bestattungspflichtigen rechtzeitig zu entfernen. Geschieht dies nicht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Arbeiten gegen Kostenerstattung/auf Rechnung der Bestattungspflichtigen durchführen zu lassen; hierfür können auch Fachbetriebe herangezogen werden.
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschenkapseln beträgt 20 Jahre (§ 14 BestattG).
(2) Die Untere Gesundheitsbehörde kann für einzelne Friedhöfe oder Teile von ihnen kürzere oder längere Ruhezeiten festlegen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Die Nutzungszeiten an den Grabstätten sind im Abschnitt IV „Grabstätten“ S 14 bis § 21 geregelt.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Leichen und Aschenkapseln dürfen - außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen - vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Eine Umbettung kann auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist nur der/die verfügungsberechtigte Angehörige/Nutzungsberechtigte des/der Verstorbenen.
(6) Die Friedhofsverwaltung bestimmt nach Vorliegen der Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde den Zeitpunkt der Umbettung und führt sie durch.
(7) Die Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Die Kosten der Umbettung hat der/die Antragsteller/in zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Flecken Bovenden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Doppelreihengrabstätten
c) Urnen-Reihengrabstätten
d) Urnen-Doppelreihengrabstätten
e) Wahlgrabstätten
f) Urnen-Wahlgrabstätten
g) Urnenfächer
h) Anonyme Erdgrabstätten
i) Anonyme Urnengrabstätten
j) Gemeinschaftsgrabanlagen
k) Rasengrabstätten
(3) Welche der in Abs. 2 genannten Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen angelegt oder ob darüber hinaus neue Grabarten eingeführt werden, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse vom Flecken Bovenden zu entscheiden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Maße der Grabstätten
(1) Art, Lage und Größe der Grabstätten und Grabfelder werden in den Belegungsplänen der einzelnen Friedhöfe dargestellt. Die Grabstätten erhalten folgende Maße:
a) Kinder-Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m
b) Reihen-, und Einzelwahlgrabstätten ab dem 6. Lebensjahr:
Länge 2,10 m, Breite 1,00 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m
c) Doppelreihen- und Doppelwahlgrabstätten:
Länge 2,10 m, Breite 2,40 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m
d) Urnenreihen- und Urneneinzelwahlgrabstätten:
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
e) Urnendoppelreihengrabstätten:
Länge 1,00 m, Breite 1,60 m, Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
f) Urnendoppelwahlgräber:
Länge 1,00 m, Breite 1,85 m, Abstand zum Nachbargrab 0,30 m
g) Anonyme Erdgräber:
Länge 2,10 m, Breite 1 m, Abstand zum Nachbargrab 0,40 m
h) Anonyme Urnengräber:
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, kein Abstand zum Nachbargrab
i) Urnenfächer:
Die Größe der Urnenfächer richtet sich nach dem Fabrikat des Herstellers. In der Regel sind Urnenfächer zur Aufnahme von ein oder zwei Urnen einschließlich der üblichen Überurne geeignet. Hinweise und Informationen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten
j) Gemeinschaftsgrabanlagen:
Die Größen der Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen entsprechen den Maßen der Grabstätten nach § 13 Abs. 1 a) bis 1 h) Bei Abweichungen von den festgesetzten Maßen nach 1 a) bis 1 h), die sich aufgrund einer Gesamtgestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage ergeben, ist die Quadratmeterfläche, die sich aus Länge und Breite einer Grabstätte ergibt, einzuhalten
k) Rasengrabstätten:
Die Größen der Rasengrabstätten entsprechen den Maßen nach § 13 Abs.
1 a) bis 1 f)
(2) Geringfügige Abweichungen von diesen Maßen vor Ort sind möglich.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren abgegeben werden.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, für Fehl- und Ungeborene sowie Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr eingerichtet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Erdbeisetzung vorgenommen werden. Es ist zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusammen mit der Leiche eines/r Verstorbenen in einem Grab/Sarg zu bestatten.
(4) Es dürfen zusätzlich Urnen in Reihengrabstätten beigesetzt werden. Die Ruhezeit der beizusetzenden Urne darf dabei die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigen; andernfalls ist das Nutzungsrecht um die Anzahl von Jahren zu verlängern, die für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne erforderlich ist.
(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre (auch wiederholt) gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Die Nutzungsberechtigten werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind Reihengrabstätten von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen.
(7) Das Abräumen von ganzen Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
§ 15
Doppelreihengrabstätten
(1) Doppelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Nutzungszeit von 25 Jahren abgegeben werden.
(2) In Doppelreihengrabstätten sollen grundsätzlich nur Eheleute, Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von Angehörigen gestatten.
(3) In jeder Doppelreihengrabstätte dürfen zwei Erdbeisetzungen vorgenommen werden. Bei der zweiten Beisetzung ist das Nutzungsrecht der gesamten Grabstätte um die erforderliche Anzahl von Jahren zu verlängern, die für die Ruhezeit der zweiten Beisetzung erforderlich ist. Es ist zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusammen mit der Leiche eines/r Verstorbenen in einem Grab/Sarg zu bestatten.
(4) Es dürfen zusätzlich Urnen in Doppelreihengrabstätten beigesetzt werden. Die Ruhezeit der beizusetzenden Urne darf dabei das Nutzungsrecht der Doppelreihengrabstätte nicht übersteigen; andernfalls ist das Nutzungsrecht um die Anzahl von Jahren zu verlängern, die für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne erforderlich ist.
(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre (auch wiederholt) gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Die Nutzungsberechtigten werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(6) Doppelreihengrabstätten sind nach Ablauf der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen.
(7) Das Abräumen von ganzen Doppelreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
§ 16
Urnenreihen- und Urnendoppelreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschenkapseln, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. (2) Urnendoppelreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschenkapseln von Ehepartnern, Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von Angehörigen gestatten.
(3) Es dürfen zusätzliche Urnen in Urnenreihen- und Urnendoppelreihengrabstätten beigesetzt werden. Die Ruhezeit der beizusetzenden Urne darf dabei die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigen; andernfalls ist das Nutzungsrecht um die Anzahl von Jahren zu verlängern, die für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne erforderlich ist.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist auf Antrag eine Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre (auch wiederholt) gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Die Nutzungsberechtigten werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(5) Nach Ablauf der Nutzungszeit sind Urnenreihen- und Urnendoppelreihengrabstätten von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. Die Nutzungsberechtigten werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(6) Das Abräumen von ganzen Urnenabteilungen oder Teilen von ihnen wird öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.
§ 17
Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschenkapseln. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(3) Nutzungsrechte an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer von 30 Jahren abgegeben. Gleichzeitig wird die Lage der Grabstätten bestimmt. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Wenn für eine Beisetzung die erforderliche Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte übersteigt, darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um die Anzahl der Jahre verlängert wird, die für die Ruhefrist der Beisetzung erforderlich ist. Das gilt auch für noch unbelegte Grabstellen. (5) In Wahl- und Urnenwahlgrabstätten dürfen zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der beizusetzenden Urne darf die Nutzungszeit der Grabstätte nicht übersteigen; andernfalls ist das Nutzungsrecht um die Anzahl der Jahre zu verlängern, die für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne erforderlich ist.
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens den Personenkreis seiner Nachfolge bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen/deren Zustimmung über:
a) Auf den überlebenden Ehegatten; auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder-, Stief- und Adoptivkinder und deren Ehegatten,
c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter/Mütter,
d) auf die allein stehenden Geschwister und Stiefgeschwister,
e) auf die nicht unter a) bis d) fallenden Erben.
Innerhalb der Personengruppe b), c) und d) gilt der/die Älteste als Nutzungsberechtigte/r. Der/die Nutzungsberechtigte kann die Rechte an der Grabstätte mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf Dritte aus dem genannten Personenkreis übertragen. Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
(7) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit ist für eine weitere Nutzungszeit oder Teilnutzungszeit auf Antrag möglich. Nutzungsberechtigte werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. Nutzungsberechtigte werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann auf Antrag gegen teilweise Erstattung der gezahlten Grabstellengebühr jederzeit an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden.
§ 18
Urnenfächer
(1) Sofern eine Anlage aus Urnenfächern auf den Friedhöfen des Flecken Bovenden vorhanden ist, können einzelne Urnenfächer von Bürgern des Flecken Bovenden erworben werden.
Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Urnenfächer werden gegen Zahlung eines Entgelts für die Dauer von 25 Jahren abgegeben. Es dürfen bis zu zwei Urnen je Urnenfach eingestellt werden.
Die Nutzungszeit beginnt mit dem Erwerb eines Urnenfaches (Datum des Bewilligungsbescheides) bzw. bei Erwerb im Todesfall mit dem Datum der Beisetzung. Bei der Einstellung der 2. Urne ist das Nutzungsrecht des gesamten Urnenfaches um die erforderliche Anzahl von Jahren zu verlängern, die für die Ruhezeit der 2. Urne erforderlich ist. Ein Wiedererwerb der Nutzungszeit ist auf Antrag für die Zeit von 5 Jahren (auch wiederholt) gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich.
(3) Eine Gestaltung der Urnenfachabdeckung ist nicht erforderlich.
Nutzungsberechtigte können auf Antrag die Urnenfachabdeckung der Würde des Ortes entsprechend gestalten. Nutzung und Gestaltung ist auf die Größe der Abdeckung begrenzt. Nachbarfächer dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Kerzen und offenes Feuer sind aus bauordnungsrechtlichen Gründen in Gebäuden für Urnenfächer nur unter Aufsicht während einer Beisetzung zulässig.
§ 19
Anonyme Erd- und Urnengrabstätten
(1) Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzung in einer Rasenfläche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) vergeben werden. (2) Für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nur verrottbare Urnen und Überurnen verwendet werden. (3) Anonyme Grabstätten haben keine Kennzeichnung. Grabschmuck, Bepflanzungen, Grabmäler und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Das Aufstellen von Kerzen und Lichtern ist nicht erlaubt. (4) Die Teilnahme an Beisetzungen ist erlaubt. (5) An Gedenksteinen/Gedenktafeln für anonym Bestattete können Angehörige Blumen und Gestecke niederlegen und Lichter aufstellen. (6) Auf Antrag und gegen Zahlung eines Entgelts können Angehörige den Namen ihrer anonym bestatteten Verstorbenen an Gedenksteinen/Gedenktafeln eingravieren bzw. anbringen lassen.
§ 20
Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen sind besonders gestaltete Abteilungen auf Friedhöfen, in denen die Pflege der Grabstätten vertraglich Dritten übertragen wird. Es sind alle Grabarten nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung zulässig. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten gleichermaßen.
(2) Über die Einrichtung und Anlegung von Gemeinschaftsgrabanlagen entscheidet bei Bedarf der Flecken Bovenden gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 21
Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Erd- und Urnengrabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a) bis f) dieser Satzung, die auf Wunsch in vorhandenen Grabreihen und neuen Grabfeldern angelegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren vergeben werden.
(2) Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät. Der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolgt parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen auf dem Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit.
(3) Auf Rasengrabstätten kann auf Antrag hin ein Grabmal errichtet werden. Eine Grabeinfassung ist nicht zulässig. Das Aufstellen von Grabschmuck, Kerzen, Lichtern etc. sowie Bepflanzungen sind nicht zulässig. Die Unterhaltung und Verkehrssicherung für das Grabmal obliegt dem/der Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist das Grabmal auf eigene Rechnung zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten werden hierüber schriftlich von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
(4) Abweichende Vorschriften gelten nur für Ehrengräber von Ehrenbürgern. Ein entsprechender Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Unterhaltung und Verkehrssicherung für das Grabmal obliegt dem/der Nutzungsberechtigten. (5) Grabstätten nach § 12 Abs. 2 Buchstabe a) bis f) können auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden.
V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege von Grabstätten
§ 22
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist bis zum Ablauf der Nutzungszeit so zu gestalten, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2) Grabstätten (ausgenommen Urnenfächer und anonyme Grabstätten) müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb/einer Beisetzung gärtnerisch angelegt werden.
§ 23
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Mit dem Schließen einer Grabstätte und dem Auflegen der Kränze endet die Leistung der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Beisetzung.
(2) Es ist Aufgabe der Angehörigen, Nutzungsberechtigten, Erben und Personen, die die Beerdigung (Totenfürsorge) veranlasst haben, das Grabbeet herzurichten und die Pflege/Unterhaltung der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit zu organisieren und zu regeln. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Angehörige von anonymen Grabstätten und Rasengrabstätten sowie von Gemeinschaftsgrabanlagen.
(3) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt und unterhalten werden. Zur Unterhaltung gehören auch die schmalen Wege zwischen den Gräbern. Verwelkte Blumen und verwelkter Grabschmuck sind zu entfernen.
(4) Zur Bepflanzung von Grabstätten sind nur solche Gewächse zu verwenden, die benachbarte Grabstätten, öffentliche Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume dürfen nicht gepflanzt werden.
(5) Hinweise auf eine gärtnerische Pflege durch Dritte/Gewerbetreibende sind auf Grabstätten in Form von kleinen Schildern erlaubt. Größe und Aufmachung sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen; dies gilt auch für Kennzeichnungen vor Inkrafttreten dieser Satzung.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlage außerhalb der Grabstätten ist ausschließlich eine Angelegenheit der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Friedhöfen Dritter bedienen.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Nicht ordnungsgemäß hergerichtete oder gepflegte Grabstätten hat der/die Verantwortliche nach § 23 Abs. 2 nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung:
a) Grabstätten auf Kosten der Verantwortlichen in Ordnung bringen/lassen,
b) ordnungswidrigen Grabschmuck entfernen/lassen,
c) Grabstätten auf Kosten der Verantwortlichen einbnen und einsäen/lassen,
d) das Nutzungsrecht entschädigungslos einziehen. Der/die Nutzungsberechtigte erhält in diesem Fall zuvor nochmals eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung.
VI. Grabmale
§ 25
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Aufgabe des Grabmals ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die/den Verstorbene/n zu erhalten.
(2) Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen und zur Wahrung des Gesamteindruckes der Friedhofsanlage gestaltet werden. Inschriften und bildlichornamentale Darstellungen sind auf die Grabmale und den Zweck abzustimmen.
(3) Provisorische Grabkreuze sind nur während der ersten 12 Monate nach der Beisetzung zulässig, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. (4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Ausnahmen können nur auf vorher gestellten Antrag durch die Friedhofsverwaltung erteilt werden.
(5) Stehende Grabmale müssen in ihren Ausmaßen der Größe der Grabstätte angemessen sein.
(6) Grabplatten, Grabkissen, Grabtafeln und Grabeinfassungen sind zulässig, sofern sie nicht für einzelne Grabarten dieser Satzung ausgeschlossen sind.
(7) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich der Grabmäler, Grabeinfassungen und Urnenfachabdeckungen angebracht werden.
§ 26
Genehmigung von Grabmalen
(1) Die Errichtung, Veränderung und Wiederverwendung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Genehmigung ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Eine Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(2) Der Antrag zur Errichtung von Grabmalen ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Folgenden Angaben/Unterlagen sind beizubringen:
a) Zeichnerischer Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b) Angaben zum Material und zur Bearbeitung,
c) Anordnung der Schrift mit Schriftzug,
d) Angaben zur Anbringung von Ornamenten/Symbolen,
e) Angaben zur Grabeinfassung.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn geltende Vorschriften nicht beachtet werden; gleiches gilt für die Wiederverwendung alter Grabmäler.
(4) Eine Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen 12 Monaten nach erteilter Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die erfolgte Errichtung des Grabmals ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
(1) Grabmale und Fundamente müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet werden. Für die Friedhöfe im Flecken Bovenden ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des „Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks“ (BIV) in der aktuellen Fassung maßgeblich.
(2) Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der gesamten baulichen Anlage zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
§ 28
Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind von den Nutzungsberechtigten dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.
(2) Nutzungsberechtigte haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäß befestigte, umfallende und umstürzende Grabmale verursacht wird.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Absperrung des Bereichs oder sorgfältiges Umlegen des Grabmals).
(4) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz Hinweis am Grab und schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
(5) Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung sowie ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte und auf dem Friedhof.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmal und Grabeinfassung länger als 6 Monate aufzubewahren.
§ 29
Entfernung der Grabmale
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit - oder bei Entzug des Nutzungsrechtes - sind Grabmale innerhalb von drei Monaten von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu entfernen. Grabmal, Grabeinfassung, Fundament, Anpflanzung und Grabhügel sind dabei gänzlich zu entfernen. Die Grabstätte muss ebenerdig sein.
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenart des Friedhofs Bedeutung haben, unterstehen im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde dem besonderen Schutz des Flecken Bovenden, der zugleich Träger der Kosten ist. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Friedhofskapellen
(1) Die Friedhofskapellen im Flecken Bovenden dienen der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung und der Abhaltung von Trauerfeiern. Friedhofskapellen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung benutzt werden.
(2) Jede Leiche ist nach § 7 des BestattG innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle zu überführen. Einzelnes hierzu regelt das BestattG.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige ihre Verstorbenen in Anwesenheit des Bestatters in der Friedhofskapelle sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier endgültig zu schließen.
(4) Es ist unzulässig, eine Leiche öffentlich aufzustellen. Die Untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 31
Trauerfeiern
(1) Auf Antrag werden Friedhofskapellen den Angehörigen zur Ausrichtung von Trauerfeiern mit der in einer Friedhofskapelle vorhandenen Ausstattung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt.
(2) Zuständig für die Bedienung von Ton, Licht, Wärme oder Sonstigem in der Friedhofskapelle ist, wer die Trauerfeier ausrichtet. In Ausnahmefällen kann gegen Kostenerstattung Personal der Friedhofsverwaltung dafür abgestellt werden.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes einer Leiche bestehen. Dies gilt auch für eine Abschiedsnahme durch Angehörige am geöffneten Sarg.
VIII. Schlussvorschriften
§ 32
Gräberverzeichnis und Pläne
(1) Die Friedhofsverwaltung führt einen schriftlichen Nachweis über alle Bestattungen und Vorgänge zu den Grabstätten, sodass nachvollziehbar ist, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhe- und Nutzungszeit endet.
(2) Zeichnerische Unterlagen wie Belegungspläne, Grabmalsentwürfe, Anträge, Genehmigungen usw. werden für die in § 1 aufgeführten Friedhöfe bei der Friedhofsverwaltung verwahrt.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung des Flecken Bovenden zu entrichten.
§ 34
Haftung
(1) Der Flecken Bovenden haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Er haftet insbesondere nicht bei Verlust (z. B. bei Diebstahl), bei Beschädigungen von Grabmalen oder Grabanlagen durch Dritte oder bei Einwirkungen durch höhere Gewalt. Im Übrigen haftet der Flecken Bovenden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Dem Flecken Bovenden obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(3) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben den Flecken Bovenden von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomKG) in der jeweils gültigen Fassung - handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 36
Zwangsmittel
(1) Für Maßnahmen, die auf die Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, finden nach § 70 Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) die Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) - jeweils in der zurzeit geltenden Fassung — Anwendung. (2) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 37
Alte Rechte
Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hinsichtlich der Ruhe- und Nutzungszeiten und der Größen der Grabstätte die bisherigen Festsetzungen Anwendung.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Friedhofssatzung vom 01. April 2011 außer Kraft.
Bovenden, den 15.03.2024
L.S.
gez. Brandes
Bürgermeister
Nutzungsordnung für den FriedWald 'Burg Plesse' des Flecken Bovenden vom 07.05.2010
F IV/3 1
Nutzungsordnung für den FriedWald „Burg Plesse“ des Flecken Bovenden vom 07.05.2010
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat des Flecken Bovenden in der Sitzung am 07.05.2010 die Nutzungsordnung für den FriedWald „Burg Plesse“ beschlossen:
§ 1 Allgemeine Vorschriften
Neben der allgemeinen Friedhofssatzung des Flecken Bovenden wird diese Nutzungsordnung für den FriedWald „Burg Plesse“ erlassen. Diese Nutzungsordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Zum FriedWald „Burg Plesse“ gehören folgende Waldflächen:
Gemarkung Flur Flurstück Größe (ha) Pless-Forst 1 32/1 66,3 davon ca. 27,9 FriedWald-Fläche Pless-Forst 1 33 23,6 davon ca. 3,7 FriedWald-Fläche Pless-Forst 1 34/3 45,7 davon ca. 10,5 FriedWald-Fläche Pless-Forst 1 35 50,6 davon ca. 5,7 FriedWald-Fläche
Die Verwaltung des FriedWald „Burg Plesse“ obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim (Betreiber).
Der Landkreis Göttingen hat mit den Genehmigungen vom 17.02.2010 und 19.03. 2010 die Anlegung des FriedWald „Burg Plesse“ genehmigt.
§ 2 Nutzungsberechtigung
In dem FriedWald „Burg Plesse“ kann neben den Bürgern des Flecken Bovenden jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im FriedWald „Burg Plesse“ erworben hat.
Es werden folgende Friedwaldbäume unterschieden: • Familienbäume • Gemeinschaftsbäume • Freundschaftsbäume
Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auch auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.
Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen wird auf 10 Bestattungen beschränkt und bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
Das Nutzungsrecht an Freundschaftsbäumen bezieht sich auf den Vertragspartner und maximal 9 weitere Berechtigte, die von ihm schriftlich zu benennen sind.
- 19. Erg.-Lfg. 06/2010 F IV/3 2
§ 3 Bestattungsflächen
Im FriedWald „Burg Plesse“ erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der als Friedwaldbäume registrierten Bäume.
Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Friedwaldbäumen werden nach dem Konzept FRIEDWALD® genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
Die Urnenbeisetzung im FriedWald „Plesse Burg“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr Beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 Öffnungszeiten
Der FriedWald „Burg Plesse“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Niedersachsen in jeweils gültiger Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Flächen täglich von anderthalb Stunden nach Sonnenaufgang bis anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang für Jedermann gestattet.
Die Betreiberin kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald „Burg Plesse“ geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Benutzungsregeln
- 1. Jeder Besucher des FriedWald „Plesse Burg“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers ist Folge zu leisten.
- 2. Es ist nicht gestattet innerhalb des FriedWald „Burg Plesse“
• Beisetzungen zu stören, • das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, • an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, • den Wald und die Anlagen zu verunreinigen, • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, • zu rauchen, • Feuer zu machen, • Hunde frei laufen zu lassen.
- 19. Erg.-Lfg. 06/2010 F IV/3 3
Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des FriedWald „Burg Plesse“ vereinbar sind.
Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Ruhezeit
Das Nutzungsrecht an den im Friedwald „Burg Plesse“ registrierten Friedwaldbäumen wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen (Ende der Ruhezeit). Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 7 Vorschriften zur Grabgestaltung
Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald „Burg Plesse“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Friedwaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Im Wurzelbereich der Friedwaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
• Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, • Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, • Kerzen oder Lampen aufzustellen, • Von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 8 Markierungen
Friedwaldbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Daneben sind auch Markierungsschilder mit einer Maximalfläche von 12x10 cm erlaubt. Das Anbringen und der Schilder ist mit der Betreiberin abzustimmen.
Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nicht zulässig.
§ 9 Pflege der Grabstätten
Der FriedWald „Burg Plesse“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Friedwaldbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
Die Betreiberin, oder ein von ihr beauftragter Dritter, kann Pflegeeingriffe an den Friedwaldbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
- 19. Erg.-Lfg. 06/2010 F IV/3 4
§ 10 Haftung
Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWaldes „Burg Plesse“, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet
Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWaldes „Burg Plesse“ gemäß den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Niedersachsen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Friedwaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 11 Dokumentation
Es wird folgende Liste geführt: Register der veräußerten Bäume / Begräbnisplätze und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Friedwaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird jährlich zum 31.12. als Nachweis gegenüber dem Flecken Bovenden vorgelegt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des FriedWald „Burg Plesse“ entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldeigentümers Folge leistet,
- 2. § 5 Abs. 2 die Benutzungsregeln nicht beachtet,
- 3. § 7 Abs. 1 die Friedwaldbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
- 4. § 7 Abs. 2 den Wurzelbereich der Friedwaldbäume und den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt.
Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- Euro geahndet werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung für den FriedWald „Burg Plesse“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bovenden, 07.05.2010
Flecken Bovenden Die Bürgermeisterin
gez. Bäcker (L.S.)
Bäcker
- 19. Erg.-Lfg. 06/2010 F IV/3 5
………………………………………………………………………………………………. Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 27.05.2010 Nr. 20
- 19. Erg.-Lfg. 06/2010
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 13 und 11 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226); und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S.41) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) hat der Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 05.12.2025 folgende 20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
Abschnitt I
Der Gebührentarif zu § 4 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 erhält folgende Fassung:
A. Rechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten sind zu entrichten:
- 1. Wahlgrabstätten, je Grabstelle 2.772,00 €
- 2. Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle 1.522,00 €
- 3. Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand 800,00 €
- 4. Bei einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts für eine Teilnutzungszeit berechnet sich die Gebühr von 1., 2. und 3. nach den vollen Nutzungsjahren der Teilnutzungszeit anteilsmäßig.
B. Überlassung von Reihen- und Urnenreihengrabstätten einschließlich anonymer Grabstellen
- 1. Einzelreihengräber (1 Grabstelle)
- 1.1. für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 1.645,00 €
- 1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 472,00 €
- 2. Doppelreihengräber (2 Grabstellen) 3.570,00 €
- 3. Urnenreihengräber (1 Grabstelle) 795,00 €
- 4. Urnendoppelreihengräber (2 Grabstellen) 1.320,00 €
- 5. Raseneinzelreihengräber (1 Grabstelle)
- 5.1. für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 2.695,00 €
- 5.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.522,00 €
- 6. Rasendoppelreihengräber (2 Grabstellen) 4.839,00 €
- 7. Rasenurnenreihengräber (1 Grabstelle) 1.276,00 €
- 8. Rasendoppelurnengräber (2 Grabstellen) 2.042,00 €
- 9. anonyme Urnenreihengräber (1 Grabstelle) 1.058,00 €
- 10. anonyme Einzelreihengräber (1 Grabstelle) 10.1 für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 2.258,00 € 10.2 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.085,00 €
- 11. Bei Verlängerung der Ruhefrist durch Zweitbelegung im Doppelreihengrab oder zusätzlicher Urnenbeisetzung berechnet sich die Gebühr aus 1. bis 8. nach den vollen Nutzungsjahren der Verlängerungszeit anteilsmäßig.
- 12. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt die Verlängerungsgebühr pro Jahr 50 % der anteiligen Jahresgebühr, welche sich aus der Gebühr 1. bis 10., geteilt durch die Gesamtruhezeit, festgelegt durch die Friedhofssatzung, errechnet.
C. vorzeitige Einebnung des Grabes oder Umwandlung in ein Rasengrab
- 1. Einzelreihengräber (1 Grabstelle), einmalig 43,75 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 35,00 €
- 2. Doppelreihengräber (2 Grabstellen), einmalig 43,75 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 43,75 €
- 3. Urnenreihengräber (1 Grabstelle), einmalig 21,88 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 17,50 €
- 4. Urnendoppelreihengräber (2 Grabstellen), einmalig 21,88 € zzgl. pro Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts 26,25 €
D. Beisetzung von Urnen in Wahl- und Reihengrabstätten
Werden Urnen in Wahl- oder Reihengrabstätten bzw. in Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten zusätzlich beigesetzt, so ist für jede Urne zusätzlich zu entrichten:
- 1. Beisetzung in Wahlgrabstätten
- 1.1. Erdgrabstätten 690,00 €
- 1.2. Urnengrabstätten 690,00 €
- 2. Beisetzung in Reihengrabstätten
- 2.1. Erdgrabstätten 690,00 €
- 2.2. Urnengrabstätten 690,00 €
E. Beisetzungskosten
Für die Beisetzung sind zu entrichten:
- 1. Erdbeisetzung für Verstorbene ab 6. Lebensjahr im Einzelgrab 618,00 €
- 2. Erdbeisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 277,00 €
- 3. Urnenbeisetzung 221,00 €
- 4. Zuschläge: Für eine Beisetzung, die auf Wunsch der Angehörigen an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, einem Freitag nach 12:30 Uhr endend oder an einem dienstfreien Sonnabend vorgenommen wird, werden folgende Zuschläge auf die Beisetzungskosten nach 1. bis 3. erhoben:
- 4.1. Für eine Beisetzung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag 100 v. H.
- 4.2. Für eine Beisetzung an einem Freitag, die nach 12:30 Uhr endet oder einem dienstfreien Sonnabend 100 v. H.
- 5. Für den Fall, dass bei einer Urnenbeisetzung (E.3) das Grab nicht durch Bedienstete des Flecken Bovenden geschlossen wird, vermindert sich die Gebühr um 16,00 €.
F. Aushebungen für Umbettungen, die nicht auf Veranlassung der Gemeinde vorgenommen werden:
- 1. Aushebung
- 1.1. eines Leichnams oder Überrest einer Leiche (ohne Stellung des Sarges) 962,50 €
- 1.2. einer Urne 262,50 €
- 2. In den Gebühren nach Abschnitt F sind die Gebühren nach Abschnitt A bis D dieses Gebührentarifs nicht enthalten.
G. Benutzung der Friedhofskapelle
- 1. Für die Trauerfeier 370,00 €
- 2. Für die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Beisetzung 33,00 €
- 3. Benutzung der Kühlzelle 21,00 €
H. Aufstellen von Grabmalen einschließlich Überprüfung der Standsicherheit
Für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern einschließlich der Überprüfung der Standsicherheit für die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes:
- 1. Für ein stehendes Grabmal 128,00 €
- 2. Für ein Grabkissen 36,00 €
- 3. Für eine Grabplatte bei einer Erdgrabstelle 141,00 €
- 4. Für eine Grabplatte bei zwei oder mehr Erdgrabstellen einer Grabstätte 243,00 €
- 5. Für eine Grabplatte bei einer Urnengrabstelle 82,00 €
- 6. Für eine Grabplatte bei zwei oder mehr Urnengrabstellen 143,00 €
Bei Grabstellen, für die bis zum 31.12.1992 eine Gebühr nach bisherigem Ortsrecht für das Aufstellen eines Grabmals bereits festgesetzt wurde, wird für die nachträglich beantragte und genehmigte Grabeinfassung eine Gebühr in Höhe von 26,00 € erhoben.
Abschnitt II
Diese 20. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bovenden, 05.Dezember 2025
Der Bürgermeister
gez. Brandes
L.S.
Brandes
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bovenden?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bovenden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!