Friedhofsgebühren Osterode am Harz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Osterode am Harz · Niedersachsen · PLZ 37520

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.07.2013, zuletzt geändert durch Nachtrag vom 28.11.2025 (Lesefassung Stand 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.915,64 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif a.) I. Ziff. 2.1 (Reihengrab für Erwachsene, pro Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.978,14 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif a.) I. Ziff. 3.1 (Einzelgrabstelle, Erwerb im Todesfall, pro Stelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.365,84 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif a.) I. Ziff. 1.1 (Urnengrabstätte im Todesfall pro Stelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.724,51 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif a.) I. Ziff. 5.2 (Anonyme Grabstätten — Urnengrab, pro Stelle, inkl. 19% MwSt.)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.170,77 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif a.) I. Ziff. 6.2 (Urnengrab Baumbestattung Lerbach, pro Stelle, inkl. 19% MwSt.)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
434,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 434 € · Urne: 171 €
📄 Gebührentarif b.) Ziff. 1.2.1 (Erdbestattung Erwachsener im Reihengrab mit Bagger) und Ziff. 3.1 (Urnenbestattung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif d.) Ziff. 1.1 (Benutzung der Kapelle für Trauerfeier)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2013, zuletzt geändert durch Nachtrag vom 28.11.2025 (Lesefassung Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Osterode am Harz (Lesefassung, Stand 01.01.2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Osterode am Harz (Friedhofsgebührensatzung) Lesefassung / Stand 01.01.2026

Der nachfolgende Satzungstext entspricht in zusammengeführter Form der zurzeit geltenden Fassung (Satzung vom 01.07.2013 inkl. Nachträgen v. 18.12.2014, 02.12.2016, 26.10.2018, 05.03.2019, 10.11.2020, 16.12.2022, 11.12.2023, 29.11.2024sowie vom 28.11.2025, sh. Ortsrecht)

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und Ihrer Bestattungseinrichtungen, sowie für besondere Leistungen der Stadt Osterode am Harz werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist in den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe bereits enthalten.

(3) Für die im Gebührentarif dieser Satzung nicht vorgesehenen Amtshandlungen gilt die Satzung der Stadt Osterode am Harz über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in Abs. 1 bis 3 nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt,

b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlängert,

c) eine Amtshandlung und/oder besondere Leistung bei der Friedhofsverwaltung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Daneben sind auch die Personen gebührenpflichtig bzw. zur Zahlung verpflichtet, denen nach § 8 Abs. 3 BestattG die Bestattungspflicht obliegt.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht:

a. mit Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung.

b. bei Grabnutzungsgebühren mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte, bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. c. bei Verwaltungs- und sonstigen Gebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Erlass des Gebührenbescheides. Die Beträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 4 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird die entsprechende Gebühr, je nach Gegenleistung, anteilig erhoben.

§ 5 – Nichtausübung oder vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

(1) Ist aufgrund des Nutzungsrechts keine Bestattung erfolgt, können auf Antrag die Gebühren rückerstattet werden, für die noch keine Gegenleistung erfolgt ist.

(2) Endet ein Nutzungsrecht eines belegten Grabes vorzeitig oder wird auf Antrag vorzeitig aufgehoben, wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 6 – Auskunftspflicht

Die Benutzungsgebührenpflichtigen und ihre Vertreter bzw. Beauftragten haben der Stadt Osterode am Harz alle Auskünfte zu erteilen, die für die Erhebung der

Benutzungsgebühren erforderlich sind. Die Stadt Osterode am Harz ist berechtigt, eigene Ermittlungen vorzunehmen.

§ 7 – Übergangsbestimmungen

Für die nach dieser Satzung benutzungspflichtige Inanspruchnahme, die bis einschließlich dem Tag vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Osterode am Harz gemeldet, bzw. beantragt sind, gelten die bisherigen Benutzungsgebührensätze.

§ 8 – Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichtigen sowie zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung dieser Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Vor-und Zuname der abgabepflichtigen Person, die Kontaktdaten und das Verwandtschaftsverhältnis) im Wege automatisierter Abrufverfahren durch die Stadt Osterode am Harz zulässig.

(2) Die Gemeinde darf die für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Einwohnermeldeamt und Nachlassgericht) übermitteln lassen, was auch im Wege automatisierter Abrufverfahren erfolgen kann.

§ 9 – Inkrafttreten

Siehe Satzung vom 01.07.2013 inkl. Nachträgen v. 18.12.2014, 02.12.2016, 26.10.2018, 05.03.2019, 10.11.2020, 16.12.2022, 11.12.2023, 29.11.2024 sowie vom 28.11.2025, sh. Ortsrecht.

Der Bürgermeister

gez. Jens Augat

Gebührentarif der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Osterode am Harz (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.07.2013

a.) Grabnutzungsgebühren Diese Gebühren werden für die Vergabe von Nutzungsrechten der einzelnen Grabarten erhoben und beinhalten neben dem Erwerb des Nutzungsrechts für eine bestimmte Zeitspanne die Einrichtung, Abräumung (Grabmale, Einfassungen, Bepflanzung) sowie die Einebnung / Wiederherrichtung der Grabstellen. Des Weiteren beinhalten die Gebühren die Herrichtung, die Unterhaltung und die Veränderung der gärtnerischen Anlagen.

I. Ersterwerb von Nutzungsrechten

  1. 1. Urnengrabstätten / Ruhezeit 20 Jahre
  2. 1.1. Urnengrabstätte im Todesfall pro Stelle

1.365,84 €

  1. 1.2. Urnengrabstätte zu Lebzeiten pro Stelle

1.449,18 €

  1. 1.3. Partnergrabstätte im Todesfall pro Stelle

1.699,18 €

  1. 1.4. Partnergrabstätte zu Lebzeiten pro Stelle

1.782,51 €

In den Grabstätten nach Ziffer 1.1 bis 1.4 können pro Stelle bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Weiterhin sind bei den Partnergrabstätten nach Ziffer 1.3 und 1.4 die Pflege und die Bepflanzung der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit enthalten.

  1. 2. Reihengräber für Erdbestattungen
  2. 2.1. Reihengrab für Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Erwachsene, pro Stelle

1.915,64 €

  1. 2.2. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, pro Stelle 1.282,51 € Die Ruhezeit nach Ziffer 2.1 beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit nach Ziffer 2.2 beträgt 20 Jahre.
  1. 3. Familiengrabstätten für Erdbestattungen / Wahlgrabstätten / Ruhezeit 25 Jahre
  2. 3.1. Einzelgrabstelle, Erwerb im Todesfall, pro Stelle

1.978,14 €

  1. 3.2. Einzelgrabstelle, Erwerb zu Lebzeiten, pro Stelle

2.082,31 €

  1. 3.3. Doppelgrabstelle, Erwerb im Todesfall, für 2 Stellen

2.457,31 €

  1. 3.4. Doppelgrabstelle, Erwerb zu Lebzeiten, für 2 Stellen

2.561,48 €

  1. 3.5. Bei drei- oder mehrstelligen Familiengrabstätten, zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 3.3, bei Erwerb im Todesfall, für jede weitere Stelle

1.738,55 €

  1. 3.6. Bei drei- oder mehrstelligen Familiengrabstätten, zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 3.4, bei Erwerb zu Lebzeiten, für jede weitere Stelle

1.842,72 €

4. Grabkammern / Ruhezeit 20 Jahre

  1. 4.1. Grabkammer, Erwerb im Todesfall, pro Grabkammer

3.338,71 €

  1. 4.2. Grabkammer, Erwerb zu Lebzeiten, pro Grabkammer

3.422,04 €

  1. 5. Anonyme Grabstätten
  2. 5.1. Erdgrab, Ruhezeit 25 Jahre, pro Stelle

2.019,81 €

  1. 5.2. Urnengrab, Ruhezeit 20 Jahre, pro Stelle1 (inkl. 19% MwSt.) 1.724,51 €
  1. 6. Halbanonyme Grabstätten / Ruhezeit 20 Jahre
  2. 6.1. Urnengrab, pro Stelle2 (inkl. 19% MwSt.)

1.823,69 € mit Ausnahme der Partnergrabstätten Ziffer 1.3 und 1.4, pro Stelle

  1. 6.2. Urnengrab Baumbestattung Lerbach, pro Stelle3 (inkl. 19% MwSt.) 2.170,77 €

Mit der Gebühr nach den Ziffern 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2 wird zusätzlich noch die Grabpflege für die Nutzungsdauer abgegolten. II. Verlängerung / Wiedererwerb von Nutzungsrechten

  1. 1. Einstellige Familiengrabstätte, pro Jahr

79,13 €

  1. 2. Zweistellige Familiengrabstätte, für 2 Stellen pro Jahr

98,29 €

  1. 3. Drei- oder mehrstellige Familiengrabstätte zusätzlich

69,54 € zur Gebühr nach Ziffer 2, für jede weitere Stelle und Jahr

  1. 4. Urnengrabstätte, pro Jahr

68,29 €

  1. 5. Grabkammer, pro Jahr

166,94 €

  1. 6. Gruft, pro Jahr

84,96 €

  1. 7. Urnen Partnergrabstätte, pro Jahr

84,96 €

  1. 8. Kindergrab, pro Jahr

68,29 €

Bei den Partnergrabstätten unter Ziffer 7. ist die Pflege und die Bepflanzung der Grabstätte für die Dauer der Verlängerung des Nutzungsrechts enthalten.

b.) Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren beinhalten das Öffnen und das Schließen des Grabes sowie das Abräumen und die Entsorgung von Kranzdekorationen.

  1. 1. Erdbestattungen
  2. 1.1. Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

199,24 €

  1. 1.2. Bestattung eines Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr oder eines Erwachsenen
  2. 1.2.1. im Reihengrab mit Bagger

434,38 €

  1. 1.2.2. im Familiengrab mit Bagger

493,79 €

  1. 1.2.3. im Familiengrab in Handschachtung

1.089,46 €

  1. 1.2.4. auf einer anonymen Grabstelle mit Bagger

434,38 €

  1. 2. Bestattung in Grabkammern, sowie gemauerten Gruften
  2. 2.1. Bestattung in einer Grabkammer

400,45 €

  1. 2.2. Bestattung in einer gemauerten Gruft mit abnehmbarer Abdeckplatte 463,07 €
  2. 2.3. Bestattung in einer gemauerten Gruft mit gemauerter Decke

497,74 €

  1. 3. Urnenbestattung
  2. 3.1. Urnenbestattung, inkl. Partnergrabanlagen

171,03 €

1,2,3 Gemäß Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.11.2020 im Bereich des Friedhofswesens (GZ III C 2 – S 7107/19/10004:008) unterliegt der Gebührensatz der Umsatzsteuerpflicht.

  1. 3.2. Anonyme Urnenbestattung4 (inkl. 19% MwSt.)

147,73 €

  1. 3.3. Halbanonyme Urnenbestattung5 (inkl. 19% MwSt.)

147,73 €

  1. 3.4. Halbanonyme Urnenbestattung / Baumbestattung Lerbach6 (inkl.19% MwSt.)

160,69 €

c.) Ausgrabungen / Wiederbestattung / Umbettungen

  1. 1. Ausgrabungen Bei einer Ausgrabung werden die tatsächlich anfallenden Personal- und Gerätestunden gemäß Verwaltungskostensatzung in Rechnung gestellt, da die Ausgrabungszeit je nach Zustand der Urne, des Sarges bzw. des Leichnams stark variieren kann. Zusätzliche Kosten wie z. B. des Gesundheitsamtes oder des Bestatters sind hierin nicht enthalten.
  1. 2. Wiederbestattungen auf einem der städtischen Friedhöfe Für Wiederbestattungen sind die unter Abschnitt b.) aufgeführten Bestattungsgebühren zu entrichten.
  1. 3. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Osterode am Harz Bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Osterode am Harz sind jeweils die unter Ziffern 1. und 2. aufgeführten Gebühren für die Ausgrabung und die Wiederbestattung zu entrichten.

d.) Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle/Kühlkammern

Die Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle / Kühlkammern beinhalten die Nutzung und die Unterhaltung der jeweiligen Einrichtung.

  1. 1. Benutzung der Kapelle (Ohne Benutzung der Leichenhalle/Kühlkammer)
  2. 1.1. für Trauerfeier

300,00 €

  1. 1.2. für Aussegnung

150,00 €

  1. 2. Benutzung der Leichenhalle/Kühlkammer pro Tag

100,00 €

(Ohne Benutzung der Kapelle für eine Trauerfeier)

e.) Grabmalgenehmigungen

Mit der Grabmalgenehmigungsgebühr ist die Genehmigung zur Errichtung des Grabmales, die Prüfung ob wie genehmigt gebaut worden ist, sowie die jährliche Kontrolle der Standfestigkeit abgegolten.

  1. 1. Für die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Grabplatten werden erhoben:
  2. 1.1. auf Urnen- sowie Partnergrabstätten

40,36 €

  1. 1.2. auf Kindergrabstätten

40,36 €

  1. 1.3. auf Reihengrabstätten

42,57 €

  1. 1.4. auf einstelligen Familiengrabstätten

42,57 €

  1. 1.5. auf Familiendoppelgrabstätten

42,57 €

4,5,6 Gemäß Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.11.2020 im Bereich des Friedhofswesens (GZ III C 2 – S 7107/19/10004:008) unterliegt der Gebührensatz der Umsatzsteuerpflicht.

  1. 1.6. auf Grabkammern/Grüften

40,36 €

  1. 1.7. auf halbanonymen Urnengrabstätten sowie auf den Gemeinschafts- grabanlagen mit Ausnahme der Partnergrabstätten (inkl. 19% MwSt.)7 37,49 €

Die Gebühr unter Ziffer 1.7 enthält die Genehmigung zur Anbringung der Gedenktafel sowie die Prüfung, ob diese wie genehmigt angebracht wurde.

2. Für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer zusätzlichen

Grabmales, einer Gedenkplatte oder eines Kreuzes werden erhoben 42,57 €

f.) Verlegung und Unterhaltung von Begrenzungsplatten

Für die Verlegung und Unterhaltung von Begrenzungsplatten werden erhoben:

1. Für ein Kindergrab

129,18 € 2. Für ein Urnengrab

129,18 € 3. Für ein Reihengrab

206,69 € 4. Für ein einstelliges Familiengrab

226,06 € 5. Für ein Familiendoppelgrab

303,57 € 6. Für ein drei- oder mehrstelliges Familiengrab, zusätzlich

zur Gebühr nach Ziffer 5 für jede weitere angrenzende Stelle

77,51 € 7. Für eine Grabkammer

193,77 €

g.) Sonstige Gebühren

1. Umschreibung von Nutzungsrechten, inkl. Beratungsgespräch

31,50 € 2. Zulassungsgebühr für den Einbau von Urnenkammern

15,75 € 3. Versand von Urnen per Post bis 10 kg

26,24 € 4. Herrichtung von Gräbern bei vorzeitiger Einebnung je Stelle und Jahr

  1. 4.1. Für ein Urnengrab

39,75 €

  1. 4.2. Für ein Kindergrab

39,75 €

  1. 4.3. Für ein Reihengrab

79,50 €

  1. 4.4. Für ein 1-stelliges Familiengrab

91,43 €

  1. 4.5. Für ein Familiendoppelgrab

182,85 €

  1. 4.6. Für jede weitere Stelle zusätzlich zu Nr. 4.5

91,43 €

  1. 4.7. Für eine Grabkammer

79,50 €

  1. 4.8. Für eine Gruft

119,25 €

In den Gebühren unter Ziffer 4. ist die Grünflächenpflege bis zum Ablauf der Ruhefrist / Nutzungszeit mit enthalten.

7 Gemäß Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.11.2020 im Bereich des Friedhofswesens (GZ III C 2 – S 7107/19/10004:008) unterliegt der Gebührensatz der Umsatzsteuerpflicht.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.07.2003, zuletzt geändert durch 8. Änderungssatzung vom 27.11.2025 (Lesefassung Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Osterode am Harz (Lesefassung, Stand 01.01.2026)

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Osterode am Harz

in der zurzeit gültigen Fassung. Der nachstehende Satzungstext entspricht in zusammengeführter Form der zurzeit geltenden Fassung (Satzung vom 09.07.2003), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 27.09.2005, der 2. Änderungssatzung vom 26.11.2009, der 3. Änderungssatzung vom 24.07.2014, der 4. Änderungssatzung vom 24.09.2015, der 5. Änderungssatzung vom 26.05.2016, der 6. Änderungssatzung vom 28.02.2019, der 7. Änderungssatzung vom 06.12.2023 und der 8. Änderungssatzung vom 27.11.2025 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Osterode am Harz.

l. Allgemeine Bestimmungen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Osterode am Harz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a. Friedhof Scheerenberger Straße b. Friedhof Lasfelde c. Friedhof Lerbach d. Friedhof Schwiegershausen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Osterode am Harz.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Osterode am Harz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss des Rates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten/Urnengrabstätten/ Grabkammern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte/Urnengrabstätte bzw. Grabkammer zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten/Urnengrabstätten/Grabkammern Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Osterode am Harz in andere Grabstätten umgebettet. Umbettungen sollen jedoch grundsätzlich frühestens fünf Jahre nach der Bestattung vorgenommen werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstätte/Urnengrabstätte/Grabkammer erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten/ Urnengrabstätten/Grabkammern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Osterode am Harz auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Familiengrabstätten/Urnengrabstätten und Grabkammern werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt Osterode und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens fünf Tage vorher schriftlich anzumelden.

(4) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende und ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten sowie den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Stadt kann Verlängerungen zulassen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.

(5) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze (2) bis (4) verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes (1) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Ill. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens jedoch 48 Stunden vor der Beisetzung, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Ausfertigung der Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte/Urnengrabstätte/Grabkammer beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen in der Zeit von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Ausnahmen sind dann zulässig, wenn die in Absatz 5 vorgegebenen Fristen nicht eingehalten werden können.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen oder zur Bestattung auf den Weg gebracht sein. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Auftraggebers bestattet.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber auf den städtischen Friedhöfen werden ausschließlich von der Stadt Osterode ausgehoben und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten oder Auftraggeber der Stadt zu erstatten.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit in Grabkammern beträgt für Körpererdbestattungen und Urnen 20 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Vorlage einer Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde erteilt werden. Umbettungen sind in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung grundsätzlich nur aus Gründen des dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.

§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag; Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengräbern der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten/Urnengrabstätten/Grabkammern der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs.1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt unter Ausschluss der Angehörigen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Bei der Umbettung von Körperbestattungen vor Ablauf der Ruhezeit, wird die Umbettung durch einen von der Stadt beauftragten Bestatter durchgeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist der Verstorbenen und der Nutzungszeit der Gräber wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 11 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Osterode am Harz. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Familiengrabstätten c) Urnengrabstätten d) halbanonyme Urnengrabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) anonyme Reihengrabstätten g) Grabkammern h) Urnen-Partnergräber i) halbanonyme Urnen-Baumgräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage oder der Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die nutzungsberechtigten Personen haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich, ausgenommen sind Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Diese können auf Antrag der nutzungsberechtigten Person wiedererworben werden. Der Wiedererwerb muss für mindestens 5 Jahre erfolgen, die Kosten richten sich nach der jeweils aktuell gültigen Gebührensatzung.

(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vor der Einebnung öffentlich durch einen Aushang auf dem entsprechenden Friedhof bekannt gemacht.

§ 13 Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich und muss mindestens 5 Jahre betragen. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 Abs. 1 beabsichtigt ist oder Gründe nach § 28 dies rechtfertigen.

(3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Familiengrabstellen. In einem Einfachgrab können eine Leiche und bis zu zwei Urnen oder vier Urnen bestattet werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich — falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte — aufmerksam gemacht.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, nämlich

a) auf den überlebenden Ehegatten, oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollgebürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben bzw. Antragsteller. lnnerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorben Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Absatz (6) gilt in den Fällen der Absätze (7) und (8) entsprechend.

(10) In einer Familiengrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige gelten a) der Ehegatte/Lebenspartner des Nutzungsberechtigten, b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt und des schriftlichen Einverständnisses des Nutzungsberechtigten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ist die Ruhefrist in teilbelegten Grabstätten noch nicht abgelaufen, wird für die in diesem Fall durch die Stadt notwendig werdenden weiteren Pflegemaßnahmen eine Gebühr in Höhe der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung bis zum Ablauf der Ruhefrist erhoben.

(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(14) Die Pflege der Grabstelle wird bis zur ersten Beisetzung durch die Stadt Osterode am Harz durchgeführt.

§ 13 a Grabkammern

(1) Grabkammern sind Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) In einer Grabkammer können zwei Leichen oder eine Leiche und zwei Urnen bestattet werden.

(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengräber entsprechend auch für Grabkammern.

§ 14 Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnengrabstätten b) Familiengrabstätten für Erdbestattungen c) Grabkammern.

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber festgelegt wird. In den vorgenannten Grabstätten dürfen höchstens zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten werden für Erd- und Urnenbestattungen vergeben.

(2) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Bestattungen auf anonymen Grabfeldern erfolgen anonym, d. h. unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(4) Auf anonymen Grabstätten darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Die Bediensteten des Friedhofes sind berechtigt, dort abgelegten Grabschmuck umgehend zu entfernen

§ 15 a Halbanonyme Grabstätten

(1) Halbanonyme Grabstätten werden für Urnenbestattungen vergeben. Auf dem Friedhof Scheerenberger Straße in den Abteilungen C7 HA und C1 HA, auf dem Friedhof Lasfelde in der Abteilung UG und auf dem Friedhof Schwiegershausen in der Abteilung F HA.

(2) Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und nicht gekennzeichnet. Das Nutzungsrecht wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit erworben.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattungen wird durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt. Findet die Bestattung ohne Angehörige statt, bestimmt die Friedhofsverwaltung den Beisetzungstermin.

(4) Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Ablagepunkten abgelegt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Gedenktafeln nicht verdeckt werden. Die Bediensteten des Friedhofs sind berechtigt, störenden oder unansehnlichen Grabschmuck umgehend zu entfernen.

§ 15 b Urnen-Partnergräber

(1) Auf dem Friedhof Scheerenberger Straße befinden sich in den Abteilungen C1 PA und C1 AP die Urnen-Partnergräber. Dort können pro Grabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden.

(2) Unbelegte Partnergräber können frei gewählt und das Nutzungsrecht daran zu Lebzeiten oder im Todesfall erworben werden.

(3) Das Nutzungsrecht an einem Urnen-Partnergrab kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person verlängert werden. Eine Verlängerung muss für mindestens 5 Jahre erfolgen.

(4) Die Bepflanzung und Pflege für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechts erfolgt durch die Mitarbeiter der Stadt Osterode. Grabschmuck darf lediglich am Fuße der Stele abgestellt werden.

§ 15 c Lerbacher Ruhebäume

(1) Auf dem Friedhof Lerbach befinden sich in der Abteilung LB die halbanonymen Urnen-Baumgräber. Jeder Baum ist mit 12 Urnen-Erdröhren angelegt. Pro Urnen-Erdröhre werden 2 Urnen beigesetzt.

(2) Die Baumgräber werden der Reihe nach belegt und nicht gekennzeichnet.

Das Nutzungsrecht wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist erworben und ist nicht verlängerbar.

(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt. Findet die Beisetzung ohne Angehörige statt, bestimmt die Friedhofsverwaltung den Beisetzungstermin.

(4) Für die Beisetzung sind nur Urnen aus kompostierbarem Material mit einem max. Durchmesser von 22 cm erlaubt. Als Grabbeigaben sind nur kleine Mengen Erde oder Blütenblätter erlaubt.

(5) Grabschmuck, Kränze, Blumen und Dekorationen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Ablageort abgelegt werden. Jeglicher Grabschmuck, Kränze, Blumen und Dekorationen außerhalb des Ablageortes, werden entfernt.

(6) Umbettungen aus dieser Abteilung werden ausgeschlossen.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Osterode am Harz.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist — unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 27 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften — so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Scheerenberger Straße werden bei den Urnen- und Familiengrabstätten Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet, auf den Friedhöfen Lasfelde, Lerbach und Schwiegershausen bei den Urnengrabstätten.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

Friedhof Scheerenberger Straße: Grabfeld A10, Grabfeld A10A, Grabfeld C1 AP, Grabfeld C1 HA, Grabfeld C1 PA und Grabfeld C7 HA.

Friedhof Lasfelde: Grabfeld UG

Friedhof Lerbach: Grabfeld LB

Friedhof Schwiegershausen: Grabfeld F HA

(4) Auf dem Friedhof Scheerenberger Straße besteht ein muslimisches Grabfeld.

(5) Gestrichen.

(6) Gestrichen.

VI. Grabmale

§ 19 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den halbanonymen Urnengrabfeldern der Friedhöfe Scheerenberger Straße, Lasfelde und Schwiegershausen, sowie den Urnen-Partnergräbern des Friedhofs Scheerenberger Straße und den halbanonymen Urnen-Baumgräbern des Friedhofs Lerbach werden Gedenktafeln an den dafür vorgesehenen Stelen befestigt. Die Gedenktafeln sind von den Angehörigen bei einem Steinmetz oder über den jeweiligen Bestatter zu erwerben. Außerdem beauftragen die Angehörigen die Anbringung der Gedenktafeln. (2) Die Gedenktafeln sind aus Messing oder Bronze anzufertigen. Maße: 100 x 150 mm. Für die Beschriftung ist nur der Vor- und Nachname, das Geburts- und Sterbedatum sowie, falls vorhanden, ein erworbener Titel zulässig. Schriftart und Schriftgröße sind frei wählbar.

(3) Die Befestigung der Gedenktafeln erfolgt über Dübel und Schrauben. Es ist ein Abstand von 5 mm durch Abstandshalter einzuhalten. Die Arbeiten sind durch die jeweiligen Steinmetze auszuführen.

(4) Die Gedenktafeln sind spätestens drei Monate nach Beisetzung anzubringen.

§ 20 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 17).

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Familiengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen ist beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung bzw. Befestigung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend.

§ 21 a Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) 1Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2Eine aktuelle Liste der Länder oder Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen ist Anlage dieser Friedhofssatzung. 3Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die aus Staaten oder Gebieten, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen und in der Anlage aufgelistet sind, jedoch zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) 1Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

1. Fair Stone 2. IGEP 3. Werkgroep Duurzame Natursteen — WGDN 4. Xertifix 2Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI. II S. 2352) verfügt,
  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) 1Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. 2Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG" zu verwenden.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Richtlinie „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen" (TA-Grabmal) zu befestigen.

(2) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen" (TA-Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag nach § 21 gestellt hat, bei den Familien- und Urnengrabstätten sowie den Grabkammern der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegungen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Osterode am Harz ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen. lnsoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs.3 kann die Stadt die Genehmigung versagen. In diesem Fall ist die Stadt dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familien-und Urnengrabstätten sowie bei Grabkammern oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale durch die Stadt Osterode am Harz abgebaut. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts abbauen und abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über und wird entsorgt.

(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume, großwüchsige Sträucher und Hecken dürfen nicht gepflanzt werden. Die Bepflanzung darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Wuchshöhe der Bepflanzung auf den Gräbern darf 1,80 Meter nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Adressat des Gebührenbescheides, bei Familien- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Familiengrabstätten, Urnengrabstätten und Grabkammern binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein, mit Ausnahme eines Erwerbs vorgenannter Grabstätten zu Lebzeiten.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, sowie das Verlegen und die Unterhaltung der Begrenzungsplatten obliegen ausschließlich der Stadt.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe sollen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (9) Solar- oder batteriebetriebene Beleuchtungen aller Art, (z.B. batteriebetriebene Teelichter, Lampen, Laternen, Solar-Leuchten etc.) dürfen nicht über die bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt werden.

(10) Unter Kiesabdeckungen ist nur GEO-Textil zugelassen. Teerpappe, Plastikplanen aller Art, Malervlies oder ähnliches sind ausdrücklich als Untergrund verboten.

(11) Eine dauerhafte Grabeinfassung aus Holz ist nicht gestattet.

(12) Kleine Grabkreuze aus Holz sind, aufgrund ihrer geringen Standfestigkeit, nur für max. 12 Monate vorübergehend bis zur Errichtung des Grabmals zulässig.

§ 26 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 17 und 25, keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabfeldern A10 und A10A sind die nicht durch das Grabmal beanspruchten Grabbeetflächen dauerhaft zu bepflanzen. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass die anliegenden Gräber auf Dauer nicht beeinträchtigt werden. Abdeckplatten sind untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung hält Pflanzlisten für die o.g. Grabfelder als Anregung bereit.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Familiengrabstätten, Urnengrabstätten, Grabkammern kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz (1) Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Muss aus Gründen des Absatzes (1) eine Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden bzw. bei einer Familiengrabstätte, Urnengrabstätte/ Grabkammer das Nutzungsrecht entzogen werden, sind für die Rasenpflege bis zum Ablauf der erforderlichen Ruhefrist nach Maßgabe der jeweiligen Gebührenordnung dem Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten die Kosten in Rechnung zu stellen. Die Kosten können auch nach erfolglos gebliebener Mahnung im Verwaltungswege vollstreckt werden. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des zuständigen Bestatters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.

(4) Die städtischen Friedhofskapellen sollen in der Regel für die Trauerfeiern einschließlich der erforderlichen Neben- und Nacharbeiten nicht länger als 2 Stunden in Anspruch genommen werden. Die Termine sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(5) Längere Trauerfeiern sind auf Antrag möglich, und werden zusätzlich zur Gebühr für die Benutzung der städtischen Friedhofskapellen anteilig in Rechnung gestellt. Die Zeiten für die längeren Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 30 a Aussegnungen

(1) Die Aussegnungen können in einem dafür bestimmten Raum abgehalten werden.

(2) Die Aussegnungen sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(3) Die Aussegnungen sollen jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern, Musik und jede Gesangsdarbietung sind hierbei nicht gestattet. IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs.2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) lm Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Stadt Osterode am Harz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. lm Übrigen haftet die Stadt Osterode am Harz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Osterode am Harz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. § 6 (2) der Nds. Gemeindeordnung (NGO) belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 4 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
  1. 2. entgegen § 4 Abs.2

a) die Wege mit Fahrzeugen befährt,

b) Waren anbietet,

c) Arbeiten ausführt,

d) fotografiert,

e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) lärmt, spielt oder lagert, i) Tiere mitbringt.

  1. 3. entgegen §4 Abs.3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  2. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1,3,4 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 5. entgegen § 15 Abs. 4 wiederholt Grabschmuck auf anonymen Grabstätten ablegt,
  1. 6. entgegen § 21 Abs. 1,3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert.
  1. 7. Grabmale entgegen § 22 Abs.1 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
  2. 8. Grabmale entgegen § 23 Abs.1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  1. 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs.1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 25 Abs. 7 bei der Grabpflege verwendet
  1. 11. Kunststoffe und andere, nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 25 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
  1. 12. Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 06.12.2023 außer Kraft.

Osterode am Harz, den 03.12.2025

Der Bürgermeister

  • L.S. -

gez. Jens Augat Anlage zu § 21 a Absatz 2 Nummer 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Osterode am Harz

Folgende Staaten oder Gebiete erfüllen derzeit -in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung- die Voraussetzungen:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osterode am Harz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osterode am Harz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Osterode am Harz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Osterode am Harz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 171 € (Urne) bzw. 434 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Osterode am Harz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Osterode am Harz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €