Friedhofsgebühren Duderstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Duderstadt · Niedersachsen · PLZ 37115

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.10.2023 (gültig ab 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
885,81 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Überlassung ohne Verlängerungsmöglichkeit
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (B), Tarif-Nr. B 1.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.426,47 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Erwerb des Nutzungsrechts zu Lebzeiten ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (A), Tarif-Nr. A 1. (einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.227,31 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonym; inkl. Stele mit Namenstafel und Pflege bis Ruhefristablauf
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (B), Tarif-Nr. B 4. (halbanonym)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
644,47 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur zweistellig (Grabstätte für bis zu 2 Urnen, § 16 Abs. 3); kein 1-stelliger Tarif vorhanden; Erwerb des...
💡 Umgerechnet: 322 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 644,47 € für 2 Urnen (= Ø 322 € je Urne)
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (A), Tarif-Nr. A 2.; § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung i.d.F. d. 1. Nachtrags v. 12.10.2023
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
866,36 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym nur Friedhof Duderstadt; inkl. Pflege bis Ruhefristablauf
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (B), Tarif-Nr. B 4. (anonym)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.451,53 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur best. Friedhöfe (u.a. Duderstadt); inkl. Stele und Pflege
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (B), Tarif-Nr. B 5.
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
384,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: zzgl. Grabschließung 254,92 €; Urne: Schließung Wahlleist. 74,80 €
🧮 Sarg: 384 € · Urne: 105 €
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (D), Tarif-Nr. D 1.
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
328,38 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Wahlleistung; 150 € Ermäßigung bei Reinigung durch Angehörige
📄 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung v. 12.10.2023, Abschnitt (D), Tarif-Nr. D 2.

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.10.2023 (gültig ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Duderstadt vom 12.10.2023 (gültig ab 01.01.2024)

67.2

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung) (Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 09.11.2023, Nr. 54)

Aufgrund des § 10 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunal-abgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.04.2022 (Nds. GVBl. S. 589) i.V.m. § 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Duderstadt in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der von der Stadt Duderstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Bestattungs-einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmung erhoben:

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. 1. der Ehepartner
  2. 2. die Erben des Verstorbenen
  3. 3. die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie

(2) Wer sich der Stadt Duderstadt gegenüber zur Zahlung der Gebühren schriftlich ver-pflichtet hat, ist vor den in Abs. 1 genannten Personen gebührenpflichtig.

(3) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte an Sargwahl- und Urnen-wahlgrabstätten, mit der Überlassung von Sargreihen- und Urnenreihengrabstätten, Urnenge-meinschaftsgrabanlagen und Baumurnengräbern, mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofs-wesens.

§ 4 Gebührentarif

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zur Satzung gehörenden Gebührentarif, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Umsatzsteuer

(1) Soweit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer der gebührenschuldenden Person auferlegt.

(2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr.

(3) Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz.

© Stadt Duderstadt 01.01.2024

§ 6 Leistungsumfang

(1) Der Gebührentarif umfasst folgende Leistungen:

(A) Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Dazu gehören

  1. 1. Sarg-Wahlgrabstätten
  2. 2. Urnen-Wahlgrabstätten

(B) Überlassung von Reihengrabstätten Dazu gehören

  1. 1. Sarg-Reihengrabstätten
  2. 2. anonymen Sarg-Rasengrabstätten
  3. 3. Sarg-Rasengrabstätten mit Grabplatte
  4. 4. anonyme und halbanonyme Urnen-Reihengrabstätten
  5. 5. Baum-Urnengrabstätten sowie
  6. 6. Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage

Bei den Nr. (B) 2. bis (B) 6. sind darüber hinaus die Gebühren für die Grabpflege durch die Stadt Duderstadt sowie ggf. die Kosten für die Beschriftung des Grabmals einberechnet.

(C) Nutzungsrecht für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen in bestehenden Sarg-wahl-, Urnenwahl- und Sarg-Reihengrabstätten

(D) Beisetzungskosten Diese umfassen:

  1. 1. Öffnen und ggf. Schließen des Grabes mit Räumung und Transport der über- schüssigen Erde
  2. 2. Benutzung der Leichenhalle und Kapelle inkl. Reinigung
  3. 3. Benutzung des Kühlraums
  4. 4. Die erste Herrichtung des Grabhügels mit Abräumen des verwelkten ersten Grabschmuckes (nur im Ortsteil Duderstadt)

Werden Teilleistungen des Abs. 1 (D) nicht erbracht oder von Angehörigen des Ver-storbenen oder durch von ihnen beauftragte Dritte erbracht, werden die Beiset-zungskosten auf die von der Stadt tatsächlich erbrachten Teilleistungen vermindert. Erfolgt die Reinigung der Friedhofskapellen in den Ortsteilen durch Angehörige oder beauftragte Dritte, ermäßigt sich die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle um 150 €.

(E) Standsicherheitsprüfung Die Gebühr für die jährliche Standsicherheitsprüfung nach Abs. 1 (E) wird bei Ertei-lung der Genehmigung zur Aufstellung eines Grabdenkmals für die gesamte Nut-zungsdauer erhoben. Sie entfällt bei liegenden Grabsteinen (sog. Pultsteinen oder Kissen) sowie bei Grabplatten oder Grababdeckungen.

(F) Räumung und Entfernung der Grabstelle der Nr. (A) 1. und (A) 2. sowie der Nr. (B) 1. nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. des Überlassungszeitraumes. Diese umfasst:

  • Entfernung von Grabdenkmal, Einfassung, Grabplatten oder Grababdeckungen

inkl. der vorhandenen Fundamente

  • Entfernen der Bepflanzung inkl. Wurzelwerk
  • Auffüllen der Erde
  • Einsäen der Grabfläche

Die Gebühr für die Räumung und Entfernung der Grabstelle nach Nr. (F) wird bei der Erteilung der Genehmigung zum Setzen einer Einfassung oder zur Aufstellung eines Grabdenkmals erhoben.

(G) Gebühr für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen

  1. 1. Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für bestehende Grab- nutzungsrechte
  2. 2. Verwaltungsgebühr für die Umbettung, Aushebung und Wiederbeisetzung von Leichen oder Überresten von Leichen, die nicht auf Veranlassung der Stadt Du- derstadt vorgenommen werden.
  3. 3. Genehmigung zur Aufstellung von stehenden oder liegenden Grabdenkmalen sowie zum Setzen einer Einfassung
  4. 4. Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene

(2) Für Leistungen der Stadt Duderstadt, für die die Gebührensatzung keinen Tarif vorsieht, wird das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, frühestens zum 01.01.2024, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.12.2019 einschließlich des 1. Nach-trags vom 28.09.2021 und des 2. Nachtrags vom 30.11.2022 außer Kraft.

Duderstadt, 12. Oktober 2023

Stadt Duderstadt (Siegel) Der Bürgermeister

gez. Thorsten Feike

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 12.10.2023 (A) Nutzungsrechte an Sarg-Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten

1./2. Für den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Sarg-Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten sind zu entrichten:

Tarif- Sarg-Wahlgrabstätten Pflege der Nutzungs- Gebühr je Nr. Grabstätte zeit Grabstätte A 1. Sarg-Wahlgrabstätte Eigenständig 40 Jahre 1.426,47 € einstellig A 1. Sarg-Wahlgrabstätte Eigenständig 40 Jahre 1.765,68 € zweistellig A 1. Sarg-Wahlgrabstätte Eigenständig 40 Jahre 2.072,81 € dreistellig A1 Sarg-Wahlgrabstätte Eigenständig 40 Jahre 2.379,94 € vierstellig Tarif- Urnen-Wahlgrabstätten Pflege der Nutzungs- Gebühr je Nr. Grabstätte zeit Grabstätte A 2. Urnen-Wahlgrabstätte Eigenständig 20 Jahre 644,47 € zweistellig

Bei einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für eine Teilnutzungszeit berechnet sich die Gebühr nach A 1. und A 2. nach den vollen Jahren der Teilnutzung anteil-mäßig.

(B) Überlassung von Sargreihen-, Urnenreihen- und sonstigen Grabstätten (ohne Verlängerungsmöglichkeit)

Tarif- Sarg-Reihengrabstätten Pflege der Nutzungs- Gebühr je Nr. Grabstätte zeit Grabstätte B 1. Sarg-Reihengrabstätte Eigen- 20 Jahre 635,31 € bis 5 Jahre (Kindergrab), *1 ständig B 1. Sarg-Reihengrabstätte Eigen- 25 Jahre 885,81 € ab 5 Jahre ständig B 2. Anonyme Stadt Dud. 25 Jahre 1.519,49 € Sarg-Rasengrabstätte B 3. Sarg-Rasengrabstätte mit Stadt Dud. 25 Jahre 2.176,87 € Grabplatte Tarif- Urnen-Reihengrabstätten Pflege der Nutzungs- Gebühr je Nr. Grabstätte zeit Grabstätte B 4. Anonyme Urnen-Reihen- Stadt Dud. 20 Jahre 866,36 € grabstätte B 4. Halbanonyme Urnen- Stadt Dud. 20 Jahre 1.227,31 € Reihengrabstätte (Stele mit Namenstafel) B 5. Baum-Urnengrabstätte Stadt Dud. 20 Jahre 1.451,53 € B 6. Grabstätte in Urnen- Stadt Dud. 20 Jahre 1.668,43 € gemeinschaftsgrabanlage *1, für Sarg-Reihengrabstätten bis 5 Jahre (Kindergrab) gelten Verlängerungsmöglichkeiten

(C) Beisetzung von bis zu 2 Urnen in bestehender Sargwahl-, Urnenwahl- und Sarg-Reihengrabstätte

Tarif- Zusätzliche Nutzungsrechte Gebühr Nr. C Bis zu 2 Urnen 575,71 €

(D) Beisetzungskosten Tarif- Grabart Leistung Pflicht-/Wahl- Gebühr je Nr. leistung Grabstätte D 1. Sarg-Reihengrabstätte Grab- Pflichtleistung 254,92 € bis 5 Jahre (Kindergrab) öffnung D 1. Sarg-Reihengrabstätte Grab- Pflichtleistung 169,95 € bis 5 Jahre (Kindergrab) schließung D 1. Sarg-Reihengrabstätte Grab- Pflichtleistung 384,17 € ab 5 Jahre öffnung D 1. Sarg-Reihengrabstätte Grab- Pflichtleistung 254,92 € ab 5 Jahre schließung D 1. Sarg-Wahlgrabstätte Grab- Pflichtleistung 469,14 € ab 5 Jahre öffnung D 1. Sarg-Wahlgrabstätte Grab- Pflichtleistung 323,14 € ab 5 Jahre schließung D 1. Urnengrabstätte Grab- Pflichtleistung 105,32 € öffnung D 1. Urnengrabstätte Grab- Wahlleistung 74,80 € schließung

Tarif- Leistung Pflicht-/Wahl- Gebühr Nr. leistung D 2. Kapellennutzung Wahlleistung 328,38 € D 3. Kühlraumnutzung/Tag Wahlleistung 10,23 € D 4. Erste Herrichtung (nur im OT Duderstadt) Pflichtleistung 115,21 €

(E) Standsicherheitsprüfung

Tarif- Leistung Gebühr Nr. E Standsicherheitsprüfung/Jahr 0,77 € E Standsicherheitsprüfung Nutzungsdauer 20 Jahre 15,40 € E Standsicherheitsprüfung Nutzungsdauer 25 Jahre 19,25 € E Standsicherheitsprüfung Nutzungsdauer 40 Jahre 30,80 €

(F) Räumung und Entfernung der Grabstätte Nr. (A) 1. und 2. sowie Nr. (B) 1.

Tarif- Grabart Pflicht-/Wahl- Gebühr Nr. leistung F Sarg-Wahlgrabstätte Pflichtleistung 401,51 € einstellig F Sarg-Wahlgrabstätte Pflichtleistung 803,02 € zweistellig F Sarg-Wahlgrabstätte Pflichtleistung 1.204,54 € dreistellig F Sarg-Wahlgrabstätte Pflichtleistung 1.606,05 € vierstellig F Urnen-Wahlgrabstätte Pflichtleistung 133,84 € zweistellig F Sarg-Reihengrabstätte Pflichtleistung 200,76 €

(G) Verwaltungsgebühren

Tarif- Leistung Gebühr Nr. G 1. Prüfung und Genehmigung von Verlängerungsanträgen für 8,74 € bestehende Grabnutzungsrechte, je angefangene 10 min. G 2. Genehmigung von Umbettung, Aushebung und Wiederbei- 26,23 € setzung, G 3. Genehmigung für die Aufstellung von stehenden Grabmalen, 8,74 € je angefangene 10 min. G 3. Genehmigung für die Aufstellung von liegenden Grabmalen, 8,74 € je angefangene 10 min. G 3. Genehmigung für das Setzen einer Einfassung, 8,74 € je angefangene 10 min. G 4. Gebühr für die schriftliche Auskunft über Verstorbene nach Zeit-aufwand

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2019, zuletzt geändert durch 2. Nachtragssatzung vom 13.03.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Duderstadt (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen) vom 12.12.2019

67.1 © Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Duderstadt (Friedhofssatzung) (Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 19.12.2019, Nr. 51)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Duderstadt in seiner Sitzung am 12.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum oder in Trägerschaft der Stadt Duderstadt stehenden Friedhöfe: St.-Paulus-Friedhof Duderstadt, Worbiser Straße, Breitenberg, Brochthau-sen, Desingerode, Esplingerode, Fuhrbach, Gerblingerode, Langenhagen und Werxhausen.

§ 2 Friedhofszweck

Die städtischen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sind in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige, öffentliche Einrichtung der Stadt Duderstadt. Sie dienen der Bestattung aller Ver-storbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Duderstadt waren oder ein Recht auf Bei-setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung anderer Verstorbener bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Duderstadt.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: I. In städtischer Trägerschaft stehende Friedhöfe:

1. Friedhof Duderstadt für das Gebiet des Ortsteiles Duderstadt

  1. 2. Friedhof Breitenberg für das Gebiet des Ortsteiles Breitenberg
  2. 3. Friedhof Brochthausen für das Gebiet des Ortsteiles Brochthausen
  3. 4. Friedhof Desingerode für das Gebiet des Ortsteiles Desingerode
  4. 5. Friedhof Esplingerode für das Gebiet des Ortsteiles Esplingerode
  5. 6. Friedhof Fuhrbach für das Gebiet des Ortsteiles Fuhrbach
  6. 7. Friedhof Gerblingerode für das Gebiet des Ortsteiles Gerblingerode
  7. 8. Friedhof Langenhagen für das Gebiet des Ortsteiles Langenhagen
  8. 9. Friedhof Werxhausen für das Gebiet des Ortsteiles Werxhausen

II. In kirchlicher Trägerschaft stehende Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Hilkerode für das Gebiet des Ortsteiles Hilkerode
  2. 2. Friedhof Immingerode für das Gebiet des Ortsteiles Immingerode
  3. 3. Friedhof Mingerode für das Gebiet des Ortsteiles Mingerode
  4. 4. Friedhof Nesselröden für das Gebiet des Ortsteiles Nesselröden
  5. 5. Friedhof Tiftlingerode für das Gebiet des Ortsteiles Tiftlingerode
  6. 6. Friedhof Westerode für das Gebiet des Ortsteiles Westerode

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren festen Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Bei kirchlichen Friedhöfen ist die Zustimmung des Friedhofsträgers er-forderlich.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstät-ten. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlos-sen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Absatz 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-und Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrab- und Ur-nenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Be-scheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihen- und Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nut-zungszeit auf Kosten der Stadt Duderstadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Au-ßerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbet-tungstermin soll bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Ver-storbenen, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beiset-zungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Stadt Duderstadt kostenfrei in ähn-licher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.

§ 5 Gebühren

Es werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Duderstadt (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganzjährig ganztägig für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Sportgeräten wie Inlineskater oder Rollschuhe sowie mit Fahrzeugen aller

Art – außer der Zufahrt zur Friedhofskapelle – zu befahren; ausgenommen hiervon sind

Kinder- und Handwagen sowie Spezialwagen für Körperbehinderte,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten

von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu

privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu

beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie

nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

j) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind der Stadt vorher anzuzeigen.

§ 8 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätig-keiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zustimmung.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft ver-ursachen.

(5) Unbeschadet § 7 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur wäh-rend der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendi-gung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gege-ben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid ent-ziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum , die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 – 3, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwal-tungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen nach dem Nieders. Bestat-tungsgesetz beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- bzw. Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung, Trauerfeier und Beisetzung fest. Die Wünsche der Angehörigen und der Kirchenbehörden werden dabei soweit wie möglich berücksichtigt. Lei-chen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Leichen, die nicht binnen dieses Zeitraumes nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen dieses Zeitrau-mes nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(3) Art und Ort der Bestattung sollen dem nachweislichen Willen der verstorbenen Person ent-sprechen. Hat die Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Nds. Bestattungsgesetz (BestattG) für die Bestattung zu sorgen, wird der Leichnam in der Regel eingeäschert. Die Bestattung erfolgt in einem anonymen Urnenreihengrab auf dem St.-Paulus-Friedhof in Duderstadt.

§ 10 – Särge, Aschekapseln und Überurnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehy-dabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Aschekapseln und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(3) Die Urnen dürfen mit Überurnen umkleidet werden.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Gräber werden bei Erdbeisetzungen von der Stadt ausgehoben und wieder zu gefüllt. Bei Urnenbestattungen erfolgt das Schließen der Gräber über die Bestatter. Die Stadt kann Aus-nahmen für die Friedhöfe nach § 3 Absatz 1, Ziffer I., Nrn. 1 bis 9, zulassen und das Ausheben und Zufüllen der Gräber Dritten übertragen. Für das vor dem Ausheben evtl. erforderlich wer-dende Entfernen von Grabmalen, Einfassungen und Pflanzungen sind grundsätzlich die Verfü-gungsberechtigten verantwortlich. Verfügungsberechtigt im Sinne dieser Satzung ist bei Rei-hengrabstätten der Empfänger des Gebührenbescheides, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkan-te des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

§ 12 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen nach vollendetem 5. Lebensjahr beträgt mindestens 25 Jahre, für Aschen und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) 20 Jahre.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen -unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften- der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Aschenreste können mit vorheri-ger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Verfügungsberechtigten. In den Fällen des

§ 28 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Absatz 1 Satz 4 kön-

nen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen-bzw. Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden vom jeweiligen Verfügungsberechtigten durch ein geeignetes Privatunternehmen durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbet-tungen finden in der Regel in den Monaten Oktober bis März statt. (6) Die Kosten der Umbettung und Veränderungsmaßnahmen sowie Schäden, die an benach-barten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 14 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Duderstadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten (Friedhöfe Brochthausen, Fuhrbach, Gerblingerode und

Langenhagen), c) Rasengrabstätten mit Grabplatte (Friedhöfe Brochthausen, Fuhrbach, Gerblingerode

und Langenhagen), d) Wahlgrabstätten, e) Urnenreihengrabstätten, f) Urnenwahlgrabstätten, g) anonyme Urnenreihengrabstätten (nur Friedhof Duderstadt), h) halbanonyme Urnenreihengrabstätten i) Urnengemeinschaftsgrabstätten j) Baumgrabstätten als halbanonyme Urnenreihengrabstätten (derzeit nur Friedhöfe

Duderstadt, Brochthausen, Desingerode, Gerblingerode + Langenhagen) k) Ehrengrabstätten.

(3) Die Lage der einzelnen Grabstättenarten wird in den Belegungsplänen festgelegt.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Anonyme Reihengrabstätten werden nach Absatz 1 belegt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Mit dem Erwerb einer anonymen Reihengrabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(3) Rasengrabstätten mit Grabplatte werden nach Absatz 1 und 2 belegt. Diese Grabstätten werden von der Stadt mit einer einheitlichen Grabplatte mit den Verstorbenendaten (Name, Vor-name, Geburts- und Sterbejahr) versehen. Mit dem Erwerb einer Rasengrabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten.

(4) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

(5) In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(6) In Reihengrabstätten, in denen bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat, dürfen zusätz-lich zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die ursprüngliche Ruhezeit nicht überschritten wird.

(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb durch die Stadt Duderstadt bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes auch für abweichende Zeit-räume ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstelle möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist oder der Wiedererwerb nicht in Einklang mit einer zukunfts-orientierten Belegung zu bringen ist.

(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten zu Lebzeiten ist grundsätzlich aus-geschlossen

(3) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten.

(4) In Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattungen stattgefunden haben, dürfen zusätzlich zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung festgesetz-ten Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(6) Wenn durch eine Beisetzung die Ruhezeit (§ 12) die an dem Wahlgrab noch bestehende Nutzungszeit übersteigt, so darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht für die ganze Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann die Reihenfolge der nachrangigen Nutzungsbe-rechtigten festgelegt werden. Zu nachrangigen Nutzungsberechtigten dürfen nur bestimmt wer-den:

a) Ehegatten,

b) Kinder, Stiefkinder und deren Ehegatten,

c) Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

d) Eltern,

e) Geschwister und Stiefgeschwister,

f) Erben, die nicht unter a) bis e) fallen. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die bzw. der Ältere nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 Satz 2 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grab-stätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurück-gegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Erstattung der bereits entrichteten Gebühren oder eines Teils davon.

§ 17 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) halbanonymen und anonymen Urnenreihengrabstätten

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten

e) Grabstätten für Erdbeisetzungen

f) Baumbestattungen als halbanonyme Urnenreihengrabstätten

(derzeit nur Friedhöfe Duderstadt, Brochthausen, Desingerode, Langenhagen +

Gerblingerode).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb be-stimmt wird. Urnenwahlgrabstätten sind mehrstellige Grabstätten zur Beisetzung von maximal 4 Urnen.

(4) In anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,60, cm mal 0,60 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Bei halbanonymen Urnenreihengrabstätten wird durch die Stadt nachträglich ein Grabmal (Stele) errichtet, auf das die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Ge-burts- und Sterbejahr) angebracht werden. Mit dem Erwerb einer halbanonymen Urnenreihen-grabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegol-ten.

(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Sie werden als Gemeinschaftsgrabstätten von der Stadt angelegt. Die Stadt ist für die Errichtung eines Grabmales zuständig, auf das im Bestattungsfalle die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Ge-burtsdatum, Sterbedatum) nachträglich angebracht werden. Mit dem Erwerb einer Urnengemein-schaftsgrabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmales sowie die Kosten für die Pflege der Anlage bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Gemeinschaftsgrabanlagen werden durch Bepflanzung gestaltet.

(6) Baumbestattungen sind zulässig in halbanonymen Urnenreihengrabstätten auf den Friedhö-fen Duderstadt, Brochthausen, Desingerode, Gerblingerode und Langenhagen. Die Beisetzung erfolgt in Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Sie werden als Gemeinschaftsgrabstätten von der Stadt angelegt. Die Stadt ist für die Errichtung eines Grabmales (Stele) zuständig, auf das im Bestattungsfalle die Verstorbenendaten (Name, Vorname, Geburtsjahr, Sterbejahr) nach-träglich angebracht werden. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

Mit dem Erwerb einer Baumgrabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmales sowie die Kosten für die Pflege der Anlage bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. Gemeinschaftsgrabanlagen werden durch Bepflanzung oder als Rasenflä-che gestaltet.

(7) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten, insbesondere gilt § 16 Absatz 2.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Regelung der Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Rat der Stadt Duderstadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 20 – Allgemein

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

§ 21 – Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den städtischen Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt

wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen

zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl.

2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Nieders. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutsch-land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwe-gen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowe-nien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden

Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  1. 2. IGEP
  2. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  3. 4. Xertifix 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministeri-um für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkom- mens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms- ten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntma- chung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt

ist,

  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumen- tiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme be- reitstellt,
  2. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unan- gekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Ver-waltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaub-haftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage 1 beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG“ zu verwenden.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 unter Angabe der Abmessungen des Werkstoffs,

seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie

der Fundamentierung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe

des Materials.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 23 – Anlieferung und Aufstellung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofswärter

nach Aufforderung vorzulegen:

a) die schriftliche Zustimmung der Stadt und

b) der genehmigte Entwurf.

(2) Die Aufstellung hat zeitlich im Einvernehmen mit der Stadt zu erfolgen. Die Aufstellung von Grabmalen ist nur Montags – Donnerstags von 07.00 Uhr – 16.30 Uhr sowie Freitags von 07.00 Uhr – 12.00 Uhr zulässig. Die zulässige Gesamtmasse der für die Errichtung notwendigen Fahr-zeuge und Geräte darf 3,5 t nicht überschreiten. Ein Befahren nicht befestigter Wege (Rasenwe-ge, wassergebundene Wege) ist nicht erlaubt. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung aufrechtstehender Grabmale

Die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen ist nach der Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main, in der jeweils aktuellen Fassung, durchzuführen.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei konkreter Gefahr wird die Stadt Duderstadt auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswid-rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, die fachlich vertretbaren Sicherungs-maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen selbst zu treffen. Ist dabei die Entfernung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon erforderlich, so ist die Stadt nicht verpflichtet, diese Sachen zu verwahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, tritt an Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädi-gungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Duderstadt.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 8 Absatz 7 Satz 3 bleibt un-berührt.

(2) Die Bepflanzung der Grabstätten und die Form der Grabbeete (Grabhügel) sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelba-ren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die ande-re Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. Die Stadt kann die Pflege gegen ein von ihr festzusetzen-des Entgelt übernehmen. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 5 Monaten nach der Belegung, Wahl-und Urnenwahlgrabstätten binnen 5 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(7) Für halbanonyme, anonyme Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten, anonyme Reihengrabstätten, Rasengrabstätten mit Grabplatte und Baumgrabstätten ist die Stadt verfü-gungsberechtigt.

(8) Bei halbanonymen und anonymen Urnengrabstätten sowie bei Urnengemeinschaftsgrabstät-ten, Rasengrabstätten mit Grabplatte und bei Baumbestattungen sind Blumen, Grabschmuck und Kranzgebinde (Beigaben) nur an den dafür vorgesehenen, befestigten Stellen zulässig. Bei anonymen Reihengrabstätten und Rasengrabstätten mit Grabplatte sind Beigaben auf der Grab-stätte ab drei Monaten nach der Bestattung nicht mehr zulässig.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzube-hör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 28 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortli-che (§ 27 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihen-und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberech-tigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öf-fentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforde-rungen der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsnachfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsnachfolgen des § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung des entfernten Grab-schmucks ist die Stadt nicht verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung. Sie sollen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Leichen sollen im Be-reich des Bestattungsbezirks Duderstadt nur während der Dienststunden der Friedhofswärter überführt werden, außerhalb der Zeit nur nach vorheriger Vereinbarung. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern sollen in den Friedhofskapellen abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Zeiten für die Benutzung der Kapelle werden durch die Stadt festgesetzt.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Ru-he- und Nutzungszeiten nach den §§ 12, 16 und 17 dieser Satzung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftungsausschluss

Die Stadt Duderstadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Duderstadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge-gen die Gebote und Verbote gemäß

§ 7 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe a – j und Abs. 4,

§ 8 Abs. 1, 7 und 8,

§ 22 Abs. 1 und 3,

§ 24 ,

§ 25 Abs. 1,

§ 26 Abs. 1,

§ 27 Abs. 8, und

§ 28 Abs. 1 und 2

dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Abs. 5 NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 34 Zwangsmittel

Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Satzung können Zwangsmittel gemäß der §§ 65 ff des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) angewen-det werden. 67.1

© Stadt Duderstadt

Stand: 01.01.2020

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

  1. 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 31.03.2011 einschließlich der Nachtragssatzung vom 16.06.2016 außer Kraft.

Duderstadt, 12. Dezember 2019 Stadt Duderstadt

gez. Thorsten Feike Bürgermeister

(L.S.)

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Duderstadt – Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG (Stand 01.01.2020)

67.1

ANLAGE 1 zu § 21

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG Zutreffen-des bitte ankreuzen Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,

nämlich: .......................................................................................................

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in

§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in

§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten

gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organi-sationen vorgelegt:

  1. 2.1. Fair Stone
  2. 2.2. IGEP
  3. 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 2.4. Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: .......................................................................................................

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit

Steinen beteiligt,

  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit

durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,

  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des

Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort Datum Unterschrift

© Stadt Duderstadt Stand: 01.01.2020

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Duderstadt vom 13.03.2024

67.1.2

  1. 2. Nachtragssatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswe- sen in der Stadt Duderstadt (Friedhofssatzung) vom 12.12.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 21.03.2024, Nr. 12)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Duderstadt in seiner Sitzung am 13.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

„Artikel 1 Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Duderstadt (Friedhofssat-zung) vom 12.12.2019 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2023 wird wie folgt geändert:

  1. 1. In § 13 Umbettungen wird in Absatz 4 Satz 2 jeweils § 29 geändert in § 28.
  1. 2. IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

§ 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten.

a) Zu den Reihengrabstätten gehören

  1. 1. Sarg-Reihengrabstätten
  2. 2. anonyme Sarg-Rasengrabstätten (Friedhöfe Breitenberg, Brochthausen, Duderstadt, Fuhrbach, Gerblingerode und Langenhagen)
  3. 3. Sarg-Rasengrabstätten mit Grabplatte (Friedhöfe Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Fuhrbach, Gerblingerode und Langenhagen)
  4. 4. anonyme (nur Friedhof Duderstadt) und halbanonyme Urnen-Reihengrabstätten
  5. 5. Baum-Urnengrabstätten (Friedhöfe Brochthausen, Desingerode, Duderstadt, Gerblingerode und Langenhagen)
  6. 6. Grabstätten in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage

b) Zu den Wahlgrabstätten gehören

  1. 1. Sarg-Wahlgrabstätten
  2. 2. Urnen-Wahlgrabstätten
  1. 3. § 17 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wird gestrichen.
  1. 4. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

§ 27 Absatz 6 bis Absatz 8 erhalten folgende Fassung:

(6) Sarg- und Urnen-Reihengrabstätten müssen binnen 5 Monaten nach der Belegung, Wahl-und Urnen-Wahlgrabstätten binnen 5 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herge-richtet sein.

(7) Für halbanonyme, anonyme Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, anonyme Rasengrabstätten, Rasengrabstätten mit Grabplatte und Baum-Urnengrabstätten ist die Stadt verfügungsberechtigt.

© Stadt Duderstadt 01.01.2024 (8) Bei halbanonymen und anonymen Urnengrabstätten sowie bei Urnengemeinschaftsgrabanla-gen, Rasengrabstätten mit Grabplatte und bei Baum-Urnengrabstätten sind Blumen, Grab-schmuck und Kranzgebinde (Beigaben) nur an den dafür vorgesehenen, befestigten Stellen zulässig. Bei anonymen Rasengrabstätten und Rasengrabstätten mit Grabplatte sind Beiga-ben auf der Grabstätte ab drei Monaten nach der Bestattung nicht mehr zulässig. Unzulässig abgestellte Beigaben werden durch die Friedhofsverwaltung ersatzlos und ohne vorherige An-kündigung entsorgt.

  1. 4. In § 28 Vernachlässigung wird in Absatz 1 Satz 1 § 28 Absatz 3 geändert in § 27 Absatz 3. Absatz 1 Satz 6: „In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.“ wird gestrichen. In Absatz 1 Satz 6 (neu) wird § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 geändert in § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4.

Artikel 2 – Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegen stehende Regelungen der

  1. 1. Nachtragssatzung vom 12.10.2023 außer Kraft.

Duderstadt,

Stadt Duderstadt (Siegel) Der Bürgermeister

gez. Thorsten Feike

© Stadt Duderstadt 01.01.2024

1. Nachtragssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Duderstadt vom 12.10.2023

67.1.1

  1. 1. Nachtragssatzung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Duderstadt (Friedhofssatzung) vom 12.12.2019 (Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 09.11.2023, Nr. 54)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Duderstadt in seiner Sitzung am 12. Oktober 2023 folgende Satzung beschlossen:

„Artikel 1

  1. 1. In § 7 Verhalten auf dem Friedhof werden in Absatz 3 Buchstabe i) die Worte: „medizinische Begleithunde,“ eingefügt

III. Bestattungsvorschriften

  1. 2. In § 9 Allgemeines wird das Wort „Wahl-“ geändert in Absatz 1 in „Sarg-Wahl-“ geändert
  1. 3. In § 11 Ausheben der Gräber werden in Absatz 1 nach „Schließen der Gräber“ die Worte „in der Regel“ eingefügt so- wie in Satz 4 „Bei Wahl-“ geändert in „Bei Sarg-Wahl-“.
  1. 4. In § 12 Ruhezeit wird das Wort „mindestens“ gestrichen.
  1. 5. In § 13 Umbettungen wird der Satz „Umbettungen sind in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.“ gestrichen.
  1. 6. In § 14 Allgemeines erhält Absatz 2 Buchstabe a) Nr. 2. +3. folgende Fassung: „2. anonymen Sarg-Rasengrabstätten (Friedhöfe Breitenberg, Brochthausen, Fuhrbach, Gerblingerode, Langenhagen und Duderstadt)
  2. 3. Sarg-Rasengrabstätten mit Grabplatte (Friedhöfe Breitenberg, Brochthausen, Desingerode, Fuhrbach, Gerblingerode, Langenhagen und Duderstadt)“
  1. 7. § 15 Reihengrabstätten erhält folgende Fassung: „(1) Reihengrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a) sind Grabstätten für Beisetzun- gen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§
  2. 12. des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über die Ruhezeit hinaus ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Grabstät- ten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

(2) Für Sarg-Reihengrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 1 werden eingerichtet:

a) Sarg-Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

b) Sarg-Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

In der Sarg-Reihengrabstätte darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden. In Sarg-Reihengrabstätten, in denen bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat, dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die ursprüngliche Ruhezeit nicht über-schritten wird. Hierfür ist der Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts erforderlich.

(3) Anonyme Sarg-Rasengrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 2 werden nach Ab-satz 1 belegt. Diese Grabstätten werden als Rasenfläche gestaltet und nicht gekennzeich-net. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Mit dem Erwerb einer anonymen Sarg-Rasengrabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten. © Stadt Duderstadt 01.01.2024 (4) Sarg-Rasengrabstätten mit Grabplatte nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 3 werden nach Absatz 1 und 2 belegt. Diese Grabstätten werden von der Stadt mit einer einheitli-chen Grabplatte mit den Daten der verstorbenen Person (Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr) versehen. Mit dem Erwerb einer Sarg-Rasengrabstätte sind sämtliche anfal-lenden Kosten für die Grabplatte und die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhe-frist abgegolten.

(5) In anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buch-stabe a) Nr. 4 sowie in Baum-Urnengrabstätten nach § 14 Abs. 2a Nr. 5 werden Ur-nen der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche von 0,60, cm mal 0,60 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeich-net. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Bei halbanonymen Urnenreihengrabstätten und bei Baum-Urnengrabstätten wird durch die Stadt ein Grabmal (Stele) errichtet, auf dem die Daten der verstorbenen Person (Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr) nachträglich angebracht werden. Die Kosten für die Errichtung des Grabmals und die Beschriftung sind in der Grabnut-zungsgebühr enthalten. Mit dem Erwerb einer anonymen oder halbanonymen Ur-nenreihengrabstätte oder einer Baum-Urnengrabstätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist abgegolten.

(6) In Urnengemeinschaftsgrabanlagen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 6 werden Ur-nen der Reihe nach innerhalb einer optisch begrenzten Grabanlage beigesetzt. Sie werden als Gemeinschaftsgrabstätten von der Stadt angelegt und durch Bepflanzung gestaltet. Die Stadt ist für die Errichtung eines Grabmales zuständig, auf das im Bestat-tungsfalle die Daten der verstorbenen Person (Name, Vorname, Geburts- und Sterbe-jahr) nachträglich angebracht werden. Mit dem Erwerb einer Urnengemeinschaftsgrab-stätte sind sämtliche anfallenden Kosten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grabmales sowie die Kosten für die Pflege der Anlage bis zum Ablauf der Ruhefrist ab-gegolten.

  1. 8. In § 16 Wahlgrabstätten erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

„(1) Wahlgrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstabe b) sind Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht bei

  • Sarg-Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) und bei
  • Urnen-Wahlgrabstätten für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)

verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb durch die Stadt Duderstadt bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes auch für abweichende Zeiträume ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstelle möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist oder der Wiedererwerb nicht in Ein-klang mit einer zukunftsorientierten Belegung zu bringen ist.

(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten zu Lebzeiten ist grundsätz-lich ausgeschlossen.

(3) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätten. Urnen-Wahlgrabstätten sind Grabstätten für bis zu 2 Urnen.

(4) In Wahlgrabstätten, in denen bereits Erdbestattungen stattgefunden haben, dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Hierfür ist jeweils der Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts erforderlich.“

© Stadt Duderstadt 01.01.2024 9.

§ 26 Entfernung

erhält folgende Fassung: „(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden Grabstätten ausschließ-lich durch die Stadt Duderstadt oder von ihr beauftragte Dritte abgeräumt. Hierzu gehört:

  • Entfernung von Grabdenkmal, Einfassung, Grabplatten oder Grababdeckungen

inkl. der vorhandenen Fundamente

  • Entfernen der Bepflanzung inkl. Wurzelwerk
  • Auffüllen der Erde
  • Einsäen der Grabfläche

(2) Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, Grabmale, sonstige bauliche Anla-gen (z.B. Vasen oder Grablichter) oder Pflanzen innerhalb von 3 Monaten nach Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts in Abstimmung mit der Stadt zu entfer-nen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, fallen die Anlagen entschädi-gungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Duderstadt.

(3) Das Abräumen von Grabplatten auf Rasengrabstätten oder von Sarg-Reihengrabfel-dern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(4) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grab-stätte entfernt werden.“

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

  1. 10. In § 27 Allgemeines wird in Absatz 5 der Satz: „Die Stadt kann die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen.“ gestrichen.
  1. 11. In § 31 Alte Rechte erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Nutzungsrechte an Urnen-Wahlgräbern, die nach vorheriger Satzung vergeben wur- den, bleiben von der Verkürzung der Nutzungszeit unberührt. Urnen-Wahlgrabstät- ten, die als 3- oder 4-stelliges Urnen-Wahlgrab erworben wurden, behalten das Nut- zungsrecht für bis zu 4 Urnen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Duderstadt, 12. Oktober 2023

Stadt Duderstadt (Siegel) Der Bürgermeister

gez. Thorsten Feike

© Stadt Duderstadt 01.01.2024

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Duderstadt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Duderstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Duderstadt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Duderstadt
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Halbanonym; inkl. Stele mit Namenstafel und Pflege bis Ruhefristablauf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 105 € (Urne) bzw. 384 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: zzgl. Grabschließung 254,92 €; Urne: Schließung Wahlleist. 74,80 €
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Duderstadt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Wahlleistung; 150 € Ermäßigung bei Reinigung durch Angehörige
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Duderstadt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €