Friedhofsgebühren Herzberg am Harz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Herzberg am Harz · Niedersachsen · PLZ 37412

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: XIII. Nachtragssatzung vom 16.10.2023, Tarifstand ab 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.372,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.1.1 GebS (Erdreihengrab, Erdbestattung Einzelgrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.371,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.2 GebS (Erdfamiliengrab/Doppelwahlgrab, Preis je Grabstelle; Erdfamiliengrabstätte = Doppelgrab mit 2 Grabstellen gem. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung, Nutzungszeit 25 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.143,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.3.1 GebS (Urnenreihengrab, Urnenbestattung Einzelgrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.143,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.4 GebS (Urnenfamiliengrab/Urnendoppelgrab, Preis je Grabstelle; Nutzungszeit 25 Jahre gem. § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.143,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I.3.2 GebS (anonymes Urnenreihengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
790,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 790 € · Urne: 255 €
📄 § 2 Ziff. IV.2.1 und IV.3 GebS (Grabfertigungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
289,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. III.1 GebS (Benutzung der Friedhofskapelle Pöhlde)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: XIII. Nachtragssatzung vom 16.10.2023, Tarifstand ab 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Herzberg am Harz, Fassung der XIII. Nachtragssatzung vom 16.10.2023 (Tarifstand ab 01.01.2024)

St.Betr.-11

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Herzberg am Harz

Friedhofsgebührensatzung

(in der Fassung der XIII. Nachtragssatzung vom 16.10.2023)

Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Nieders. Kommunalab-gabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.September 2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Herzberg am Harz in seiner Sitzung am 11.07.1979 folgende Satzung über die Erhebung von Ge-bühren für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Herzberg am Harz (Friedhofsgebührensatzung) - zuletzt geändert durch XIII. Nachtragssatzung vom 16.10.2023 - beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzberg am Harz und ihrer für die Beisetzung be-stimmten Einrichtungen, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen bauli-chen Anlagen und für sonstige Leistungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren er-hoben.

§ 2 – Gegenstand und Höhe der Gebühren (Gebührentarif)

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten ab 01.01.2024

1. Erdreihengräber (Erdbestattung Einzelgrab):

  1. 1.1. Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 1.372,00 €
  1. 1.2. Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren 250,00 €
  1. 1.3. anonymes Erdreihengrab 1.257,00 €

2. Erdfamiliengräber (Erdbestattung, Doppelgrab):

Doppelwahlgräber

je Grabstelle 1.371,50 € - 2.743,00 €

3. Urnenreihengräber (Urnenbestattung Einzelgrab):

  1. 3.1. Urnenreihengräber 1.143,00 €
  1. 3.2. anonymes Urnenreihengrab 1.143,00 €
  1. 3.3. halbanonymes Urnenreihengrab 1.257,00 €
  1. 4. Urnenfamiliengräber (Urnenbestattung Doppelgrab):

Urnendoppelgräber

je Grabstelle 1.143,00 € - 2.286,00 €

St.Betr.-11

II. Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Anzahl der Jahre der Verlängerung anteilig zu zahlen.

III. Benutzung von Einrichtungen

1. Benutzung der Friedhofskapelle Pöhlde 289,00 €

(zurückgegebene Bausteine werden als Zahlungsmittel

mit 131,00 € angerechnet)

  1. 2. Benutzung der Leichenkammer/Leichenhalle Sieber 25,00 €

3. Für die Benutzung der Leichenkammer, wenn die

Beisetzung außerhalb des Friedhofs Pöhlde erfolgt,

je angefangenen Tag 105,00 €

IV. Grabfertigungsgebühren

1. Erdbestattung je Grabstelle bis 5 Jahre 195,00 €

2. Erdbestattung je Grabstelle über 5 Jahre

  1. 2.1. Reihenstelle 790,00 €
  1. 2.2. Erstbelegung Familiengrab 943,00 €
  1. 2.3. Zweitbelegung Familiengrab 1.173,00 €

3. Urnenbeisetzungen 255,00 €

4. halbanonyme Urnenbeisetzung 280,00 €

5. Zuschlag für Beisetzung außerhalb der Dienstzeiten 135,00 €

V. Sonstige Gebühren

1. Genehmigung für die Beisetzung von Urnen

in schon vorhandenen Grabstellen 135,00 €

2. Kostenerstattung für vorzeitige Einebnung je

angefangenes Jahr vor Ablauf der Nutzungsdauer 35,00 €

3. Urnenbeisetzungsgenehmigung 20,00 €

§ 3 – Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Nutzungsberechtigte und der Antragsteller.

(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haf-tet jede diese Personen als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder der sonstigen Leistungen. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Bescheides fällig.

St.Betr.-11 (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5 – Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

(1) Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härte nach den Vor-schriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 6 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenom-men, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, so beträgt die Gebühr 50 v.H. der in § 2 (Gebührentarif) festgelegten Sätze.

§ 7 – Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nach § 2 nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt Herzberg am Harz die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Auf-wand fest.

§ 8 – Rechtsmittel

(1) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten nicht aufgeschoben.

§ 9 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle bisherigen kommunalen Friedhofsgebührensatzungen (Gebührenord-nungen) im Bereich der Stadt Herzberg am Harz außer Kraft.

Herzberg am Harz, 12. Juli 1979

Stadt Herzberg am Harz

gez. Schütte Bürgermeister gez. Müller Stadtdirektor

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 37, ausgegeben am 02.08.1979, 8. Jahrgang, S. 498 - 501, und mit Wirkung vom 03.08.1979 in Kraft getreten.

Die I. Nachtragssatzung vom 01.11.1983 wurde veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oste-rode am Harz, Nr. 53, S. 682 - 683, ausgegeben am 07.12.1983, und ist mit Wirkung vom 08.12.1983 in Kraft getreten.

St.Betr.-11

Die II. Nachtragssatzung vom 26.11.1992 wurde veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Os-terode am Harz, Nr 53, ausgegeben am 08.12.1992, 21. Jahrgang, S. 698 - 699, und ist mit Wir-kung vom 01.01.1993 in Kraft getreten.

Die III. Nachtragssatzung vom 28.02.1996 wurde veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 26, ausgegeben am 05.06.1996, 25. Jahrgang, S. 338 - 339, und ist mit Wirkung vom 05.06.1996 in Kraft getreten.

Die IV. Nachtragssatzung vom 22.02.2000 wurde im Harzkurier, Ausgabe Stadt Herzberg am Harz, Nr. 46 am 24.02.2000 veröffentlicht und trat am 01.03.2000 in Kraft.

Die V. Nachtragssatzung vom 12.03.2002 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 13, 31. Jahrgang, S. 204-205, ausgegeben am 20.03.2002, veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 21.03.2002 in Kraft getreten.

Die VI. Nachtragssatzung vom 31.10.2002 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 53, 31. Jahrgang, S. 859-860, ausgegeben am 20.11.2002, veröffentlicht und tritt am 01.01.2003 in Kraft.

Die VII. Nachtragssatzung vom 18.12.2003 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 53, 32. Jahrgang, S. 739, ausgegeben am 23.12.2003, veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft getreten.

Die VIII. Nachtragssatzung vom 16.12.2004 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 61, 33 Jahrgang, S. 799-800, ausgegeben am 20.12.2004, veröffentlicht und ist mit Wir-kung vom 01.01.2005 in Kraft getreten.

Die IX. Nachtragssatzung vom 16.06.2010 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 23, 39. Jahrgang, S. 324, ausgegeben am 23.06.2010, veröffentlicht und ist mit Wirkng vom 24.06.2010 in Kraft getreten.

Die X. Nachtragssatzung vom 17.10.2014 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Osterode am Harz, Nr. 27, 43. Jahrgang, S. 386-387, ausgegeben am 23.10.2014, veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft getreten.

Die XI. Nachtragssatzung vom 15.03.2018 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, Nr. 12, Jahrgang 2018, S. 208-210, ausgegeben am 22.03.2018, veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 01.04.2018 in Kraft getreten.

Die XII. Nachtragssatzung vom 08.10.2020 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, Nr. 67, Jahrgang 2020, S. 1153-1154, ausgegeben am 15.10.2020, veröffentlicht und ist mit Wir-kung vom 01.01.2021 in Kraft getreten.

Die XIII. Nachtragssatzung vom 16.10.2023 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, Nr. 50, Jahrgang 2023, S. 908-909, ausgegeben am 19.10.2023, veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 01.01.2024 im Kraft getreten.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 15.03.2018, in Kraft seit 23.03.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Herzberg am Harz (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 2018

St.Betr.-10

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Herzberg am Harz

Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.10.2010 (Nieders. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2017 (Nieders. GVBl. S. 48) hat der Rat der Stadt Herzberg am Harz in seiner Sitzung am 14.03.2018 folgende Friedhofs-satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich, Zweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Herzberg am Harz gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Pöhlde

b) Friedhof Sieber

(2) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Herzberg am Harz. Sie die-nen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Herzberg am Harz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung an-derer Personen kann von der Stadt Herzberg am Harz zugelassen werden.

§ 2 – Außerdienststellung, Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Erd- oder Urnenfamiliengrab-stätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines wei-teren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erd- oder Urnenfamiliengrabstätte zur Verfügung gestellt; außerdem können sie die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, in Erd- oder Urnenfamilien-grabstätten umgebettet.

(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Nutzungsberech-tigten der Erd- oder Urnenfamiliengrabstätten erhalten außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn der Wohnsitz bekannt oder über das Bürgerbüro zu ermitteln ist.

(5) Die Umbettungstermine sollen bei Erd- oder Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehöri-gen der Verstorbenen, bei Erd- oder Urnenfamiliengrabstätten den Nutzungsberechtigten einen Mo-nat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine werden außerdem einen Monat vorher öffent-lich bekanntgemacht.

St.Betr.-10 (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den außer Dienst gestellten oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind jeweils bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Herzberg am Harz kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwach-sener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahr-zeuge der Stadt Herzberg am Harz und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt ge-werbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere mitzubringen - ausgenommen Blindenhunde -,

i) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht direkt mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen, mit Ausnahme von Gedenkfeiern anlässlich der Volkstrauertage, bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

St.Betr.-10

§ 5 – Gewerbetreibende

(1) Alle Gewerbetreibende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Herzberg am Harz, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerks-rolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Bewilligung. Diese Bewilligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Die Bewilligung ist alle 5 Jahre neu zu beantragen.

(4) Hat die Stadt über einen Antrag auf Zulassung im Sinne von Abs. 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Bewilligung im Sinne von Abs. 3 Satz 1 nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt. Für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann das Zulassungsverfahren über den einheitlichen Ansprechpartner (Landkreis Göttingen) abge-wickelt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergan-genen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestimmungen der Unfall-verhütungsvorschriften zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten aus-geführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen wer-den. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Ar-beits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Fried-höfen keinerlei Abraum oder Abfälle lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung versto-ßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.

St.Betr.-10 III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmel-dung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erd- oder Urnenfamiliengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen.

(4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen / dem Bestat-tungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.

§ 7 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Nutzungsberechtigten haben ggf. Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müs-sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

St.Betr.-10

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wich-tigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Erd-oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Erd- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 2 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheri-ger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erd- oder Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung der Verfügungsbe-rechtigten, bei Umbettungen aus Erd- oder Urnenfamiliengrabstätten die jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten. § 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Entziehung der Grabstätte (§ 23 Abs. 1 Satz 3) und bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 23 Abs. 1 Satz 4) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erd- oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdfamiliengrabstätten c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenfamiliengrabstätten

e) Grabfeld für anonyme Urnen- und Erdbestattungen f) halbanonyme Urnenreihengrabstätten

g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

St.Betr.-10 (4) Im Einzelnen sind die Belegungs- und Gestaltungspläne maßgebend.

§ 12 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechtes an der Erdreihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr, c) Erdreihengrabfelder für anonyme Beisetzungen.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. In beson-ders begründeten Ausnahmefällen kann die Beisetzung der Urne eines Angehörigen im Sinne des

§ 13 (7) dieser Satzung zugelassen werden.

(4) Anonyme Beisetzungen werden nur auf einer hierfür gesondert festgelegten Friedhofsfläche durchgeführt.

§ 13 – Erdfamiliengrabstätten

(1) Erdfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird; dies ist nur möglich im Zusammenhang mit einer Beisetzung.

(2) Das Nutzungsrecht kann jeweils bis zur Höchstdauer von 25 Jahren wiedererworben werden und ist nur für die gesamte Erdfamiliengrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes er-folgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungs-rechtes und zu den in diesem Zeitpunkt für die Verleihung des Nutzungsrechtes geltenden Gebüh-ren.

(3) In einer Erdfamiliengrabstätte können zwei Leichen und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Ein Anspruch auf Erdfamiliengrabstätten mit mehr als 2 Einfachgräbern besteht nicht.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 3 Monate vor-her schriftlich - falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch eine öffentli-che Bekanntmachung und durch einen Hinweis, der für den Zeitraum von 3 Monaten auf der Grab-stätte anzubringen ist - hingewiesen.

(6) Nach der ersten Beisetzung darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht min-destens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der Übertra-

St.Betr.-10 genden wirksam wird. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberech-tigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b)-d) und f)-h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; sie bedürfen dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8-9 entsprechend.

(11) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Beisetzung und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Erdfamiliengrabstätte bei-gesetzt zu werden.

(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grab-stätte möglich.

(14) Das Ausmauern von Erdfamiliengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenfamiliengrabstätten, c) Grabstätten für Erdbeisetzungen,

d) anonymen Urnenreihengrabstätten,

e) halbanonymen Urnenreihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes ist nicht möglich.

St.Betr.-10 (3) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Ur-nen, die in einer Urnenfamiliengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4) Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne vergeben werden. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Die Aschenurnen werden für die Dauer der Ruhezeit nachgewie-sen.

(5) Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten werden von der Stadt als Rasenfläche ge-pflegt. Eine besondere Gestaltung ist nicht zulässig.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten und für die Erdfamiliengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlos-senen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeines

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 17 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen sich im Material, in ihrer Gestaltung und in ihrer Bearbeitung der Umge-bung anpassen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegos-sene Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur- und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Grabmale aus Naturgestein müssen aus einem Stück hergestellt sein. c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.

d) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus den zugelassenen Materialien bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbei-tungsarten, insbesondere Übergrößen, bizarre Steine, ungewöhnliche oder störende Symbole, anstößige Inschriften sowie die Verwendung von Ersatzstoffen, wie Gips oder Terrazzo, die

St.Betr.-10 Verwendung von Kork, Tropfstein, Glas, Porzellan, Emaille, Beton oder Blech sowie von Ze-mentschmuck, Kunststoff, Lichtbilder, Ölfarbenanstrich und die Verwendung aufdringlicher Far-ben.

(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln, und sollen in Form und Größe unter-schiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Erdreihengrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche,

b) auf Erdfamiliengrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 12 cm stark sein. In den Belegungsplänen können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen oder vorgeschrieben werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,20 m² Ansichtsfläche,

b) auf Urnenfamiliengrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche. Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 30 cm stark sein und einen quadratischen Grundriss haben.

(7) Die halbanonymen Urnenreihengrabstätten werden mit einer Gedenkplatte aus Messing mit dem Namen (ggf. Geburtsname), Geburts- und Todesdatum (oder –jahr) an einer Stele gekennzeichnet. Die Gedenkplatte ist von den Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Die Größe der Gedenkplatte beträgt 10 cm (Höhe) x 7,5 cm (Breite).

(8) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Abs. 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.

(9) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Be-rücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vor-schriften der Abs. 2-8 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Hierfür ist im Einzelfall die vorherige Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Stadt kann auch für Grabmale und sonstige bauli-che Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1-8 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 18 – Fundamentierung, Befestigung

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-nen. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind einzuhalten.

St.Betr.-10

§ 19 – Einhalten der Gestaltungsregelungen

Die Nutzungsberechtigten sind bei der Errichtung und bei jeder Veränderung für das Einhalten der Regelungen über Grabmale (§ 17) verantwortlich. Grabmale, die dieser Vorschrift nicht entsprechen und für die keine schriftliche Ausnahmegenehmigung gem. § 17 (9) vorliegt, sind zu entfernen. Wird einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist Folge geleistet, ist die Stadt zur Beseitigung auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt; § 20 (3) Satz 1 gilt entsprechend.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Stadt dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt als Aufforde-rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Ände-rung derartiger Grabmale untersagen.

§ 21 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen bau-lichen Anlagen unverzüglich zu entfernen. Bleibt eine entsprechende Aufforderung erfolglos (schriftlich, öffentliche Bekanntmachung oder Hin-weis auf der Grabstätte zur Entfernung innerhalb von 2 Monaten), so ist die Stadt berechtigt, die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der an sich zur Beseitigung Verpflichte-ten zu entfernen. Die Stadt trifft hierbei keinerlei Aufbewahrungs- oder Obhutpflicht.

St.Betr.-10 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume oder großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen; § 5 Abs. 7 Satz 3 bleibt unberührt. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, Grabschmuck und bei Gra-beinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Verbrauchswert wie Steckvasen, Markie-rungszeichen und Gießkannen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes; Abs. 7 bleibt unbe-rührt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.

(5) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich der Stadt.

(7) Die Stadt kann verlangen, dass die Nutzungsberechtigten die Grabstätte nach Ablauf der Ruhe-zeit oder des Nutzungsrechts abräumen.

§ 23 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder instandgehalten, haben die Ver-antwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einwöchiger Hin-weis auf der Grabstätte. Kommen die Verantwortlichen ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Grab-stätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrech-tes sind die Nutzugsberechtigten schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein einwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

(2) Bei Grabschmuck, der nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

St.Betr.-10 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 24 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur in sofort verschlossenen Särgen überführt werden. Die Öffnung der Särge und die Besichtigung der Leichen bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dazu bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 und § 13 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Die Regelungen über den Wiedererwerb von Nutzungsrechten gelten unabhängig hiervon entsprechend.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 28 – Gebühren

St.Betr.-10 Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 3 die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
  2. 2. sich entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 3
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, außer den durch § 4 Abs. 3 zugelassenen, befährt,
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig fotografiert,
    • e) Druckschriften verteilt, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschä- digt,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablädt,
    • h) Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitbringt, i) lärmt, spielt und raucht.
  1. 4. entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere nicht direkt mit einer Bestattung zusam- menhängende Veranstaltungen (mit Ausnahme von Gedenkfeiern anlässlich der Volkstrauer- tage) ohne Genehmigung der Stadt abhält,
  1. 5. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1, 6 und 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, au- ßerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 6. entgegen § 10 die Ruhe der Toten stört oder ungenehmigt Umbettungen vornimmt,
  1. 7. entgegen § 17 Grabmale gestaltet,
  1. 8. entgegen § 18 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,
  1. 9. entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 10. entgegen § 23 Grabstätten vernachlässigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

St.Betr.-10

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Herz-berg am Harz (Friedhofssatzung) vom 16.06.2010 außer Kraft.

Herzberg am Harz, den 15.03.2018

gez. Lutz Peters Bürgermeister

Die Satzung vom 15.03.2018 wurde im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen, Nr. 12, Jahrgang 2018, S. 210-223, ausgegeben am 22.03.2018, veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 23.03.2018 in Kraft getreten.

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Herzberg am Harz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Herzberg am Harz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Herzberg am Harz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 255 € (Urne) bzw. 790 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Herzberg am Harz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Herzberg am Harz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €