Staufenberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2010 · Friedhofssatzung: 29.11.2005

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.250,00 € Beisetzung (§ 6); zzgl. 135,00 € für Nutzungsrecht (§ 8)
Sargwahlgrab1.250,00 € Beisetzung (§ 6); zzgl. 135,00 € für Nutzungsrecht (§ 9)
Urnenreihengrab590,00 € Beisetzung (§ 6); zzgl. 135,00 € für Nutzungsrecht (§ 8)
Urnenwahlgrab590,00 € Beisetzung (§ 6); zzgl. 135,00 € für Nutzungsrecht (§ 9)
Urnengrab anonym590,00 € Beisetzung (§ 6); zzgl. 135,00 € für Nutzungsrecht (§ 8)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.250,00 € (Sarg) / 590,00 € (Urne) Separat nach § 6 erhoben (Ausheben, Schließen, Absenken)
Trauerhalle / Halle100,00 € Bezeichnet als Leichenhalle/Aufbahrungsraum (§ 5)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADTSTAUFENBERG

Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 673, 686); der §§ 1 bis 5a, 10 und 11 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I 1970 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und des § 34 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Staufenberg vom 29. November 2005 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 15. Dezember 2009 für die Friedhöfe der Stadt Staufenberg folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Staufenberg vom 29.11.2005 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich der Stadt Staufenberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHREN

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes / Friedhofskapelle

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle mit anschließender Reinigung beträgt € 100,-.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab
  • 1. in einem Reihengrab € 1.250,-
  • 2. in einem Wahlgrab
  • a) Erstbestattung € 1.250,-
  • b) jede weitere Bestattung € 1.250,-
  • b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
  • 1. in einem Reihengrab € 250,-
  • 2. in einem Familiengrab
  • a) Erstbestattung € 250,-
  • b) jede weitere Bestattung € 300,-

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

  • a) in einer Urnenreihengrabstätte je Urne € 590,-
  • b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne € 590,-
  • c) in einer Grabstelle für Erdbestattung € 590,-
  • d) bei einer anonymen Bestattung einer Urne € 590,-

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von € 50,- berechnet.

(4) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für:

a) die Umbettung einer Leiche

  • 1. innerhalb des Friedhofs
  • 2. nach einem anderen Friedhof
  • a) innerhalb der Stadt Staufenberg
  • b) in eine andere Stadt/Gemeinde

werden alle entstehenden Kosten als Gebühr erhoben,

b) für die Umbettung einer Aschenurne

  • 1. innerhalb des Friedhofs
  • 2. nach einem anderen Friedhof
  • a) innerhalb der Stadt Staufenberg

b) in eine andere Stadt/Gemeinde

werden alle entstehenden Kosten als Gebühr erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren € 135,-

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre € 135,-

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben € 135,-

(3) Für die Überlassung einer anonymen Grabstätte werden erhoben € 135,-

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Grabstelle € 135,-

b) für jede weitere Grabstelle je € 135,-

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben je Grabstätte € 135,-

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 und § 21 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung € 30,-

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung € 30,-

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und ähnlicher Einrichtungen sowie die Beseitigung von Grabeinfriedigungen, Bäumen, Sträucher u.Ä.

  1. 1. bei Reihengräbern - Urnenreihengrabern und ein- stelligen Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern € 130,-

  1. 2. bei mehrstelligen Wahlgräbern oder Urnen- wahlgräbern € 185,-

§ 11

Kosten für Grabzwischenwege

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Reparatur oder Beseitigung von Grabzwischenwegen aus Betonplatten ist der Stadt zu erstatten.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die seitherigen Regelungen außer Kraft.

Staufenberg, den 23.12.2009

Der Magistrat der Stadt Staufenberg

Horst Münch Bürgermeister