Friedhofsgebühren Gundheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gundheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67599

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.02.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Gemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.12.2015 mit allen Änderungen außer Kraft.

67599 Gundheim, den 09.05.2019 Gez. Dieter Gutzler Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 328,50 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 541,50 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 340,50 €
  1. 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 340,50 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine einstellige Grabstätte 787,50 €

ab) eine zweistellige Grabstätte 1.575,00 €

ac) für jede weitere Grabstätte 787,50 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

ba) eine einstellige Grabstätte 26,25 €

bb) eine zweistellige Grabstätte 52,50 €

bc) jede weitere Grabstätte 26,25 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer

der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a. 496,60 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 16,55 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

  1. 3. Rasensarggrabstätten (Grabfeld W)

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Rasengrabstätte 2.286,00 €

b) Verlängerung des Rasengrabes bei einer zweiten Bestattung oder Beisetzung je Jahr 91,44 €

III. Urnengrabstätten als Urnenwiesengrab

Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a)

a) Pro Urnenwiesengrab 1.223,90 €

b) Verlängerung pro Urnenwiesengrab bei späteren Beisetzungen je Jahr 40,80 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 238,00 €

b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

ba) maschineller Aushub 396,00 €

bb) Handschachtung 546,00 €

c) Herstellung eines Grabes mit Vertiefung

ca) maschineller Aushub 650,00 €

cb) Handschachtung 1.045,00 €

d) Herstellung eines Urnengrabes 151,00 €

e) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen

Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel)

unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des

Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem

Friedhof zugeführt werden 238,00 €

f) Für die der Ortsgemeinde von dem mit der Grabherstellung beauftragten

Unternehmen berechneten Zuschläge für Bestattungen/Beisetzungen an

einem Samstag, Sonn- oder Feiertag sowie für sonstige nicht unter

Buchstabe f) genannten Leistungen werden die unter Buchstabe a) – d)

genannten Gebühren um 50 %

erhöht

V. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen

a) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch

gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden

Kosten sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

b) Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich

die Gebühr nach Nr. III zu zahlen

VI. Leichenüberführung

a) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch

das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt,

die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.

b) Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhalle zum Grab und zur Einsenkung

der Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten

Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt.

c) Soweit die Gemeinde für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch

genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten

VII. Benutzung der Trauerhalle

a) Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenzelle

aa) bis zu 4 Tagen 207,40 €

bb) für jeden weiteren Tag 51,85 €

b) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung 318,50 €

VIII. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen

Die Gebühren betragen für

a) die Ausstellung einer Graburkunde 15,00 €

b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) 10,00 €

c) die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder

Urnenwahlgrabstätte 10,00 €

d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten 5,00 €

e) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von

ea) Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen

oder deren Änderung 60,00 €

eb) Steinplatten für eine Urnenwiesengrabstätte oder Rasengrabstätte 30,00 €

f) für die gewerbsmäßige Ausführung von Grabmal- oder gärtnerischen Arbeiten ist

von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten (§ 6 Abs. 1

der Friedhofssatzung); diese beträgt für das Haushaltsjahr 60,00 €

g) die Zustimmung der Gemeinde zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit

oder Nutzungszeit nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung 10,00 €

h) die Zustimmung der Gemeinde zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß

§ 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung

ha) für Leichen 75,00 €

hb) für Aschen 50,00 €

i) die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Ortsgemeinde

wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder

Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte

ia) für Leichen 35,00 €

ib) für Aschen 25,00 €

IX. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

a) Grabmal 50,00 €

b) Einfassung 22,50 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 22,50 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 50,00 €

  1. 2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

a) Grabmal 132,50 €

b) Einfassung 60,00 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 66,00 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 132,50 €

  1. 3. Wahlgrabstätten bei einstelligen Grabstätten

a) Grabmal 132,50 €

b) Einfassung 60,00 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 66,00 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 132,50 €

e) Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben.

Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 %

auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben

  1. 4. Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten

a) Grabmal je Grabstelle 60,00 €

b) Einfassung je Grabstelle 30,00 €

c) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 30,00 €

d) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 60,00 €

  1. 5. Urnenwiesen- oder Rasengrabstätten

a) Steinplatte für Urnenwiesengrabstätte 20,00 €

b) Steinplatte für Rasengrabstätte 25,00 €

67599 Gundheim, den 09.05.2019 Gez. Dieter Gutzler Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gem. § 24 Abs. 6 GemO Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

67599 Gundheim, den 09.05.2019 Gez. Dieter Gutzler Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gundheim

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten § 17 Friedhofsbelegungsplan
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  2. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 26 Vernachlässigte Grabstätten
  3. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle
  4. 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte § 29 Haftung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Gundheim

vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Gundheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in Gundheim geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner von Gundheim ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Andere Personen im Sinne dieser Satzung sind

a) Familienangehörige (Eltern, Enkel, Kinder, Geschwister) von in Gundheim mit erstem Wohnsitz polizeilich gemeldeten Personen, die zum Zeitpunkt des Todes außerhalb von Gundheim wohnen.

b) Familienangehörige von in Gundheim polizeilich gemeldeten Personen, die ehemals Bürger von Gundheim waren und aus gesundheitlichen Gründen in einer Pflegeeinrichtung außerhalb von Gundheim untergebracht sind.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

ib) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6 )

Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach

§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen

Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die

EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Bei der Beisetzung von Urnen dürfen nur Aschenkapseln und Überurnen aus leicht verrottbarem Bio-Material verwendet werden.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei

Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen– und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer im Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) In der Rasenfläche in Grabfeld R zur Friedhofsmauer hin, werden einstellige Grabstätten für bis zu zwei Sargbestattungen oder gemischte Belegung (1 Sarg, 1 Urne) als Rasengrabstätten angeboten. Die Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn bereits eine Bestattung oder Beisetzung in dieser Grabstätte erfolgt ist und deren Ruhezeit abgelaufen ist.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Der Wiedererwerb kann wahlweise für 5, 10, 15, 20 oder 30 Jahre erfolgen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts wird die Abräumgebühr gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 erhoben, sofern sie aus anderen Gründen (z. B. Neuaufbau Grabanlage) noch nicht angefordert wurde.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 2),

b) in Urnenwahlgrabstätten im Urnenwiesengrabfeld (§ 15 Abs. 4),

c) in Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 4),

d) in Urnenreihengrabstätte (§ 15 Abs. 3)

e) in anonymen Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 5),

f) in Reihengrabstätten (§ 13),

g) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle zusätzlich zu den Erdbestattungen.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten (Einzelgräber) für die Beisetzung einer Urne. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. Ein Wiedererwerb der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.

(4) Für Urnenwahlgrabstätten im Urnenwiesengrabfeld gelten die Regelungen des Absatzes 2.

(5) Auf dem Friedhof werden auch anonyme Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit angeboten. Bei einer Beisetzung in einem anonymen Urnenreihengrab werden keine einzelnen Gräber abgepflockt. Grabpflege durch Angehörige oder deren Beauftragte ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung gibt Angehörigen und sonstigen privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. Ein Wiedererwerb des anonymen Urnenreihengrabes ist nicht möglich.

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 – Friedhofbelegungsplan

Die Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und Grabstätten sowie deren Belegenheit und Größe sind in einem Friedhofsbelegungsplan dargestellt. Dieser kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegen keinen besonderen Anforderungen. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 19 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Urnenwiesengrabfläche in Grabfeld W und die Rasenfläche in Grabfeld R sowie die angelegten Beisetzungs- und Bestattungsplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden.

(2) Die Kennzeichnung der Urnenwahlgrabstätten im Urnenwiesengrabfeld in Grabfeld W sowie der Rasengrabstätten in Grabfeld R kann durch eine ebenerdige Natursteinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Oberfläche dieser Natursteinplatte ist gemäß DIN 51130 rutschsicher herzustellen. Die Größe dieser Platte darf 0,60 m x 0,60 m, Mindeststärke 5 cm betragen. Die Inschrift der Platte hat durch Gravur oder Einfräsen zu erfolgen. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht zulässig.

(3) Urnenwahlgrabstätten als Wiesengräber und die Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Fläche obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte im Bereich der Rasengrabstätten im Grabfeld R sowie im Urnenwiesengrabfeld W sind nicht zulässig.

In der Zeit von November bis Ostern dürfen auf den Gedenkplatten Blumengebinde und Grablichter abgestellt werden. In der übrigen Zeit des Jahres sind die Platten von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

(4) Soweit die Ortsgemeinde für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung.

  1. 6. Grabmale § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt ebenso für die Natursteinplatten im Urnenwiesengrabfeld in Grabfeld W sowie für die Rasengrabstätten in Grabfeld R.

(2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (inkl. Fundamente) durch den Friedhofsträger abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Anzeige der Errichtung

des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder beim Wiedererwerb der Grabstätte gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen (inkl. Fundamente) selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (inklusive Fundamente) auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahl-oder und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch den Verpflichteten abzubauen und zu entsorgen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-, Urnenwahlgrabstätte wird über den Ablauf der Nutzungszeit, der Überlassungsberechtigte einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte wird über den Ablauf der Ruhezeit schriftlich informiert, wenn sein Aufenthalt bekannt bzw. über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist oder es wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.

(6) Das Urnenwiesengrabfeld in Grabfeld W sowie die Fläche für die Rasengrabstätten in Grabfeld R sind Rasenflächen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(7) Die Ortsgemeinde führt Pflegeeingriffe durch, vor allem wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen oder der Bestattung von Särgen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Beisetzungs- und Bestattungsplätze.

(8) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte im Urnenwiesengrabfeld W sowie im Bereich der Rasengrabstätten im Grabfeld R sind nicht zulässig.

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann der Friedhofsträger die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahl- oder Urnenwahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche bei der Aufforderung zur Grabpflege hinzuweisen.

  1. 8. Leichenhalle § 27 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),

i) Grabstätten entgegen § 18 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 26),

k) die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.10.2015 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

67599 Gundheim, den 09.05.2019 Gez. Dieter Gutzler Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gem. § 24 Abs. 6 GemO Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

67599 Gundheim, den 09.05.2019 Gez. Dieter Gutzler Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung

vom 21.07.2021 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 19 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Die Kennzeichnung der Urnenwahlgrabstätten im Urnenwiesengrabfeld in Grabfeld W sowie der Rasengrabstätten in Grabfeld R kann durch eine ebenerdige Natursteinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Oberfläche dieser Natursteinplatte ist gemäß DIN 51130 rutschsicher herzustellen. Die Größe dieser Platte darf 0,60 m x 0,60 m, Mindeststärke 5 cm, betragen. Die Inschrift der Platte hat durch Gravur oder Einfräsen zu erfolgen. Alternativ dazu kann eine Schriftplatte aus Metall oder gleichartigem Material verwendet werden, die auf der Steinplatte angebracht wird. Die Schrifthöhe darf max. 1,5 mm über der Natursteinplatte erhaben sein. Die Verwendung anderer Materialien ist nicht gestattet.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

67599 Gundheim, den 21.07.2021

Michael Leidemer Ortsbürgermeister

1. Satzungvom 29.02.2024

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Gundheimvom 09.05.2019

Der Ortsgemeinderat von Gundheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung für IV. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

67599 Gundheim, den 29.02.2024

Michael Leidemer Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundheim vom

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräberna) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbenebis zum vollendeten 5. Lebensjahr 335,00 €

b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbenevom vollendeten 5. Lebensjahr abba) maschineller Aushub 555,00 € bb) Handschachtung 765,00 €

c) Herstellung eines Grabes mit Vertiefungca) maschineller Aushub 910,00 € cb) Handschachtung 1465,00 €

d) Herstellung eines Urnengrabes 215,00 €

e) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden. 238,00 €

f) Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) wird zu den genannten Preisen unter Buchstabe a) – d) ein Zuschlag vonerhoben. 50 %

g) Stundensatz bei unvorhersehbarer Mehrarbeit (insb. Stemmarbeiten bei Beton- oder Steinvorkommen, stark gefrorenem Boden) 71,40 €

67599 Gundheim, den 29.02.2024

Michael Leidemer Ortsbürgermeister