Friedhofsgebühren Frettenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Frettenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67596

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Frettenheimvom 05. November 2018

Der Ortsgemeinderat von Frettenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.10.2010 mit allen Änderungen außer Kraft.

67596 Frettenheim den 05. November 2018

Der Ortsbürgern

Bernd Weber

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Frettenheim vom 05.11.2018

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

140,00 € 390,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine einstellige Grabständebb) eine zweistellige Grabständecc) für jeder weitere Grabstelle

672,00 €

1.344,00 €

672,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr fürba) eine einstellige Grabständebb) eine zweistellige Grabständebc) jeder weitere Grabstelle

22,40 €

44,80 €

22,40 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechts.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1a) erhoben.

2. Urnenwahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungsszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstände 270,00 €

b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 9,00 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben.

3. Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstättea) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungsszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte 900,00 €

b) Veränderung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 30,00 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräbera) Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 320,00 €

b) Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 420,00 €

c) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit 620,00 €

d) Maschinelle Herstellung eines Grabes mit Vertiefung 735,00 €

e) Herstellung eines Grabes mit Vertiefung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit 1.180,00 €

f) Herstellung eines Urnengrabes 170,00 €

g) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführrt werden, sind die entstehenden Gebühren dem ausfuhrenden Unternehmen in voller Höhe zu erstatten.

Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) wird zu den genannten Preisen a) – g) ein Zuschlag von erhoben.

50 %

IV. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschena) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

b) Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. III zu zahlen

V. Leichenüberführunga) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt, die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.

b) Die zur Überführung der Leiche von der Leichenhalle zum Grab und zur Einsenkung der Leiche in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt.

c) Soweit die Ortsgemeinde für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten

VI. Benutzung der Trauerhallea) Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenzelleaa) bis zu 4 Tagen 80,00 €

bb) fur jeder weiteren Tag 20,00 €

b) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung 400,00 €

VII. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen

Die Gebühren betragen füra) die Ausstellung einer Graburkunde 15,00 €

b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) 10,00 €

c) die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstände oder Urnenwahlgrabstände 10,00 €

d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten 5,00 €

e) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung vonea) Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung 60,00 € eb) Steinplatten für ein Urnenwahlgrab als Rasengrabstätte 30,00 €

f) die gewerbsmäßige Ausführung von Grabanlagen oder gärtnerischen Arbeiten ist von den Herstellern eine jährliche Zulassungsgebühr zu entrichten (§ 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung); diese beträgt für das Haushaltsjahr 60,00 €

g) die Zustimmung der Gemeinde zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 23 Abs. 1 der Friedhofssatzung 10,00 €

h) die Zustimmung der Gemeinde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale 50,00 €

i) die Zustimmung der Gemeinde zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzungia) fur Leichen 75,00 € ib) fur Aschen 50,00 €

j) die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Ortsgemeinde wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätteja) fur Leichen 35,00 € jb) fur Aschen 25,00 €

VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 1. Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

a) Grabmal 44,00 €

b) Einfassung 22,00 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%) 44,00 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%) 22,00 €

  1. 2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr aba) Grabmal 126,00 €
    • b) Einfassung 52,50 €
    • c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%) 126,00 €
    • d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%) 63,00 €
  1. 3. Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgrabstättena) Grabmal 132,00 €
    • b) Einfassung 55,00 €
    • c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50%) 132,00 €
    • d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50%) 66,00 €
    • e) Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 % auf die Positionen 3a) - 3d) erhoben.

Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben

  1. 4. Urnenwahlgrabstättena) Grabmal je Grabstelle 55,00 €
    • b) Einfassung je Grabstelle 22,00 €
    • c) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 55,00 €
    • d) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 27,50 €
  1. 5. Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätten

Steinplatte für Urnenwahlgrab als Rasengrabstätte 25,00 €

67596 Frettenheim, den 05. November 2018

Der Ortsbürgermeister

Bernd Weber

1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Frettenheim vom 02.12.2019

Der Ortsgemeinderat von Frettenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die neu aufgenommenen Gebührensätze unter II. „Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten“ Nr. 4 (Wahlgrabstätten als Rasensarggrabstätten) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Unter Punkt 3 Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte erfolgt unter Buchstabe c) eine redaktionelle Korrektur. Unter Punkt VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen werden die Gebührensätze ergänzt. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

67596 Frettenheim, den 02.12.2019

Carsten Claß Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebühren-Satzung der Ortsgemeinde Frettenheim vom 02.12.2019

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstättec) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 3a) erhoben.
  1. 4. Wahlgrabstätten als Rasensarggrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Rasensarggrabstätte 2.650,00 €
    • b) Verlängerung des Rasensarggrabes bei einer zweiten Bestattung oder Beisetzung je Jahr 106,00 €

VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 5. Urnenrasen- oder Rasensarggrabstätten Steinplatte für Urnenrasen- oder Rasensarggrabstätten 25,00 €

67596 Frettenheim, den 02.12.20:

Ortsburgermeister

2. Satzung

vom 07.12.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.11.2018 der Ortsgemeinde Frettenheim in der Fassung vom 02.12.2019

Der Ortsgemeinderat von Frettenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für die Leistung III. „Ausheben und Schließen der Gräber“ ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

67596 Frettenheim, den 07.12.2022

Carsten Claß Ortsbürgermeister Anlage

Anlage zur Friedhofsgebühren-Satzung der Ortsgemeinde Frettenheim vom

III. Ausheben und Schließen der Gräbera) Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbenebis zum vollendeten 5. Lebensjahr 392,70 €

b) Maschinelle Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbeneab dem vollendeten 5. Lebensjahr 535,50 €

c) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbenebis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit 773,50 €

d) Maschinelle Herstellung eines Grabes mit Vertiefungab dem vollendeten 5. Lebensjahr 833,00 €

e) Herstellung eines Grabes mit Vertiefung für Verstorbeneab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Handarbeit 1.428,00 €

f) Herstellung eines Urnengrabes 226,10 €

g) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Ortsgemeindedem Friedhof zugeführt werden, sind die entstehenden Gebührendem ausführenden Unternehmen in voller Höhe zu erstatten.

Für das Öffnen und Schließen von Grabstätten an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder bei verspäteter Meldung (weniger als 2 Werktage) wird zu den genannten Preisen a) – g) ein Zuschlag vonerhoben.

50 %

67596 Frettenheim, den 07.12.2022

Carsten Claß Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i.d.F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

07.12.2022

C

Ortsbürgermeister

(Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 05.11.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Frettenheimvom 02.12.2019

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Friedhofsbelegungsplan

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 26 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Frettenheimvom

Der Ortsgemeinderat von Frettenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Frettenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; sowieit diese in Frettenheim geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner von Frettenheim ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sindi) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

ia) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderib) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6*)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Bei der Beisetzung von Urnen dürfen nur Aschenkapseln und Überurnen aus leicht verrottbarem Bio-Material verwendet werden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenc) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer im Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(4) In der Rasenfläche in Grabfeld C (Reihen 2 + 3) werden Grabstätten für Sargbestattungen (alternativ als einstellige Grabstätte mit Tieferlegung, als Doppelgräber oder gemischte Belegung (1 Sarg, 1 Urne)) als Rasengrabstätten angeboten. Die Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt (außer bei Doppelgräbern) und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn bereits eine Bestattung oder Beisetzung in dieser Grabstätte erfolgt ist und deren Ruhezeit abgelaufen ist.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Der Wiedererwerb kann wahlweise für 10, 20 oder 30 Jahre erfolgen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts wird die Abräumgebühr gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 erhoben, sofern sie aus anderen Gründen (z. B. Neuaufbau Grabanlage) noch nicht angefordert wurde.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 2),

b) in Urnenwahlgrabstätten als Rasengrabstätten (§ 15 Abs. 3),

c) in Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 4),

d) in Reihengrabstätten (§ 13),

e) in Wahlgrabstätten (§ 14 ) bis zu 2 Aschen je Grabstelle.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Für Urnenwahlgrabstätten im Urnenrasenfeld gelten die Regelungen des Absatzes 2.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17

Friedhofbelegungsplan

Die Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und Grabstätten sowie deren Belegenheit und Größe sind in einem Friedhofsbelegungsplan dargestellt. Dieser kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 19

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Urnenrasengrabfläche in Grabfeld U und die Rasenfläche in Grabfeld C Reihen 2 + 3 sowie die angelegten Beisetzungs- und Bestattungspläte)dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. (2) Die Kennzeichnung der Urnenwahlgrabstätten im Urnenrasengrabfeld in Grabfeld U sowie der Rasengrabstätten in Grabfeld C konnen durch eine ebenerdige Natursteinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Oberfläche dieser Natursteinplatte ist gemäß DIN 51130 rutschsicher herzustellen. Die große dieser Platte darf 0,60m x 0,60m, Mindeststärke 5 cm betragen. Die Inschrift der Platte hat durch Gravur oder Einfräsen zu erfolgen. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht zulässig. (3) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber und die Rasengrabstätten sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Fläche obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. Die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten im Bereich der Rasengrabstätten im Grabfeld C sowie im Urnenrasengrabfeld U sind nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde konnen an den Gedenksteinen abgelegt werden. (4) Soweit die Ortsgemeinde für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung.

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt ebenso für die Natursteinplatten im Urnenrasengrabfeld in Grabfeld U sowie für die Rasengrabstätten in Grabfeld C. (2) Der Anzeige sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (inkl. Fundamente) durch den Friedhofsträger abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Anzeige der Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder beim Wiedererwerb der Grabstätte gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen (inkl. Fundamente) selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (inklusive Fundamente) auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahl- oder und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch den Verpflichteten abzubauen und zu entsorgen. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-, Urnenwahlgrabstätte wird über den Ablauf der Nutzungszeit, der Überlassungsberechtigte einer Reihengrabstätte wird über den Ablauf der Ruhezeit schriftlich informiert, wenn sein Aufenthalt bekannt bzw. über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist oder es wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. (6) Das Urnenrasengrabfeld in Grabfeld U sowie die Fläche für die Rasengrabstätten in Grabfeld C sind Rasenflächen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. (7) Die Ortsgemeinde führt Pflegeeingriffe durch, vor allem wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anländlich der Beisetzung von Urnen oder der Bestattung von Särgen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Beisetzungs- und Bestattungspläte. (8) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte im Urnenrasengrabfeld U sowie im Bereich der Rasengrabstätten im Grabfeld C sind nicht zulässig.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, kann der Friedhofsträger die Reihengrabstätte oder das Nutzungsrecht an einem Wahl- oder Urnenwahlgrab entziehen. Hierauf ist der Verantwortliche bei der Aufforderung zur Grabpflege hinzuweisen.

8. Leichenhalle

§ 27

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 23, 24 und 26),

i) Grabstätten entgegen § 18 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlüssigt (§ 26),

k) die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 28.10.2010 mit allen Änderungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrecht-lichen Vorschriften außer Kraft.

67596 Frettenheim, den 02.12.2019